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Ministerin Weidinger zur Justizministerkonferenz / Resolution zum antisemitischen Terror der Hamas in Israel und dem konsequenten strafrechtlichen Schutz jüdischen Lebens in Deutschland

Die Justizministerkonferenz (Abkürzung JuMiKo) hat sich bei der Herbstkonferenz am 10. November 2023 im diesjährigen Vorsitzland Berlin mit dem antisemitischen Terror der Hamas in Israel und dem konsequenten strafrechtlichen Schutz jüdischen Lebens in Deutschland befasst und eine gemeinsame Resolution verabschiedet. Im Rahmen der Tagung kamen die Justizministerinnen und Justizminister mit dem Botschafter des Staates Israel in Deutschland, Ron Prosor, dem Präsidenten des Zentralrats der Juden in Deutschland, Dr. Josef Schuster, und dem Bundesminister der Justiz, Marco Buschmann, zusammen. Die Justizministerkonferenz verurteilte die terroristischen Angriffe aufs Schärfste und bezeichneten die Taten als das schlimmste Pogrom seit der Schoa. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder machten deutlich, dass Deutschland fest an der Seite Israels steht, die Sicherheit Israels deutsche Staatsräson ist und Deutschland eine Verantwortung für die Sicherheit von Jüdinnen und Juden trägt. Nicht hinnehmbar sei, dass in Deutschland öffentlich Sympathiebekundungen für den Terror erfolgen, dass das Pogrom der Hamas gefeiert und die Auslöschung des Staates Israel als Ziel propagiert wird. Der Kampf gegen Hass, Hetze, Bedrohungen und Angriffe sowie verfestigten Antisemitismus ist in allen Formen von der gesamten Gesellschaft zu führen. Sachsen-Anhalts Justizministerin Franziska Weidinger: „Wir haben als Justizministerkonferenz diese wichtige Resolution zum antisemitischen Terror der Hamas in Israel und zum strafrechtlichen Schutz jüdischen Lebens in Deutschland gefasst. Wir stehen fest an der Seite des Staates Israel! Das jüdische Leben in Deutschland und damit alle Jüdinnen und Juden sind konsequent zu schützen. Jede Form von Antisemitismus, Hass, Gewalt und die Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel werden nicht toleriert.“ Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder bekräftigen in der gefassten Resolution, dass das Strafrecht den Gefährdungen des öffentlichen Friedens, die sich aus der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israels ergeben können, ausreichend Rechnung tragen muss. Sollten sich insbesondere in Ermittlungs- und Strafverfahren Schutzlücken im Hinblick auf das Existenzrecht Israels und den Schutz jüdischen Lebens, wie auch für den Erhalt des öffentlichen Friedens in Deutschland, offenbaren, werden sie schnellstmöglich gemeinsam mit dem Bundesminister der Justiz Vorschläge zur Behebung dieser Lücken erarbeiten. Auf der Tagesordnung der Justizministerkonferenz in Berlin standen ferner rund 50 rechtspolitische Themen, zu denen entsprechende Beschlüsse gefasst wurden. Ministerin Weidinger: „Die Justizministerkonferenz hat wichtige Reformen angestoßen, die Einfluss auf unser Rechtssystem in Deutschland haben werden. Die Interessen von Sachsen-Anhalt haben wir in den politischen Entscheidungsprozessen erfolgreich vertreten. Wir wollen damit für die Bürgerinnen und Bürger unseren Rechtsstaat stärken, eine fortschrittliche Rechtspolitik gestalten und zur Verbesserung von Effizienz und Effektivität der Justiz beitragen.“ Im Rahmen der Justizministerkonferenz ging es u. a. um die Verhinderung von Verfassungsfeinden als Sachverständige und Gutachter in gerichtlichen Verfahren . Die Anzahl von Personen, die unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung infrage stellen, nimmt zu. Darunter sind auch Personen, die beruflich als Sachverständige und Gutachter arbeiten. Die Justizministerinnen und Justizminister sehen  es als Gefahr für die Rechtspflege in Deutschland an, wenn Sachverständige und Gutachter beauftragt werden, die die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv bekämpfen. Die Justizministerkonferenz hat beschlossen, dass der Informationsfluss zwischen den Behörden von Bund und Ländern optimiert werden soll, um entsprechende Personen identifizieren und deren Eignung überprüfen zu können. Justizministerin Weidinger: „Wir müssen uns als Staat gegen alle Personen zur Wehr setzen, die unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung infrage stellen oder gefährden. Um zu verhindern, dass Verfassungsfeinde als Gutachter oder Sachverständige Einfluss auf unsere Justiz nehmen können, ist es unabdingbar, dass sich alle Behörden auf Landes- und Bundesebene permanent austauschen und vor entsprechenden Personen warnen. Die Integrität unseres Rechtssystems erfordert, dass Menschen, die unser demokratisches Wertesystem ablehnen, nicht als Gutachter und Sachverständige für den Staat tätig werden können. Ich setze mich dafür ein, dass die aktuellen Abläufe und Informationsflüsse zur Eignung von Sachverständigen und Gutachtern zwischen den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder auf der einen Seite und den Gerichten und Staatsanwaltschaften auf der anderen Seite auf den Prüfstand kommen und verbessert werden.“ Beschäftigt haben sich die Justizministerinnen und Justizminister der Ländern mit dem Tagesordnungspunkt „Klimaschutz rechtfertigt keine Straftaten - Umgang der Staatsanwaltschaften und Gerichte mit im Namen des Klimaschutzes begangenen Straftaten“. Für die Justizministerkonferenz stellt der Kampf gegen den Klimawandel ein existenzielles Thema für die Menschheit und eine zentrale Aufgabe für die Gesellschaft dar. Sachsen-Anhalts Justizministerin Franziska Weidinger: „Der Einsatz für mehr Klimaschutz ist selbstverständlich zu begrüßen. Für seine Ziele friedlich zu demonstrieren ist ein wertvolles und im Grundgesetz verankertes Grundrecht. Der Klimaschutz rechtfertigt jedoch keine Straftaten.“ Die Justizministerinnen und Justizminister haben deshalb per Beschluss den Bundesminister der Justiz aufgefordert zu prüfen, ob die bestehenden Straftatbestände oder Strafrahmen das Unrecht ausreichend erfassen. Die Justizministerkonferenz hat außerdem die wirksame Bekämpfung von verbotenen Kraftfahrzeugrennen in den Fokus genommen. Bei illegalen Straßenrennen mit zumeist leistungsstarken Autos kommt es oft zu Unfällen mit Verletzten oder Toten. Aufgrund der von illegalen Straßenrennen ausgehenden besonderen Gefahren mit schwersten Folgen für unbeteiligte Dritte messen die Justizministerinnen und Justizminister der effektiven Strafverfolgung eine hohe Bedeutung bei. Um ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nachzuweisen, können elektronische Daten, die von modernen Autos aufgezeichnet und gespeichert werden, essentiell sein. Die Justizministerkonferenz hat beschlossen, dass der Bund eine gesetzliche Regelung vorlegen soll, um für Strafverfahren, die schwerwiegende Fälle verbotener Kraftfahrzeugrennen zum Gegenstand haben, eine hinreichend eindeutige und rechtssichere Verpflichtung der Automobilhersteller zur Herausgabe beweiserheblicher Daten zu erlangen. Ministerin Weidinger : „Durch illegale Autorennen werden oft Unbeteiligte gefährdet, verletzt und sogar getötet. Es ist nicht hinnehmbar, dass die Allgemeinheit durch Übermut und Imponiergehabe in Gefahr gebracht wird. Kraftfahrzeugrennen entspringen einer extrem egoistischen Motivation, die die Sicherheit des Straßenverkehrs durch eine hochexplosive Mischung aus Geltungssucht, Selbstüberschätzung und die völlige Verkennung der Gefahren des eigenen Handelns gravierend beeinträchtigt. Wir wollen unsere Ermittlungsbehörden stärken, damit illegale Rennen einfacher nachgewiesen werden können. Hierzu gehört, dass Ermittler Zugriff auf elektronische Daten, etwa zur gefahrenen Geschwindigkeit, erhalten, die inzwischen von vielen Fahrzeugen aufgezeichnet werden.“ Hintergrund: Die Justizministerkonferenz (JuMiKo) ist eine dauerhafte Fachkonferenz der Ministerinnen und Minister bzw. der Senatorinnen und Senatoren der Justizressorts der Länder. In der Regel finden zwei Mal im Jahr Präsenzsitzungen statt. Zu den Frühjahrs- und Herbstkonferenzen ist auch die Bundesministerin bzw. der Bundesminister der Justiz eingeladen. Der Vorsitz der Justizministerkonferenz wechselt jedes Jahr von Bundesland zu Bundesland. Im Jahr 2023 führt Berlin als Vorsitzland die Geschäftsstelle der JuMiKo. Die Justizministerkonferenz befasst sich mit aktuellen rechtspolitischen Themen, diskutiert drängende Fragen und Herausforderungen des Rechtsstaats und hat immer die Belange der Justiz im Blick. Die JuMiKo setzt mit ihren Beschlüssen wichtige Impulse für die Justizpolitik des Bundes und der Länder. Danilo Weiser Pressesprecher | Referatsleiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt Domplatz 2 - 4 39104 Magdeburg Tel.: +49 391 567-6234, -6235, -6230 E-Mail: mj.presse@sachsen-anhalt.de mj.sachsen-anhalt.de justizkarriere.sachsen-anhalt.de twitter.com/Justiz_LSA

Umweltdelikte 2019

Mit dieser Publikation setzt das Umweltbundesamt die Reihe „Umweltdelikte“ fort, die den Stand und die Entwicklung der Umweltstraftaten anhand der Polizei- und Gerichtsstatistiken beschreibt. Die Publikation erschien erstmals 1978 unter dem Titel „Umweltschutzdelikte 1976: Eine Auswertung der polizeilichen Kriminalstatistik“. Die nun vorliegende 31. Auflage aktualisiert die 30. Auflage und enthält einen Überblick über die Entwicklung der Umwelt­kriminalität in Deutschland in den Jahren 2010 bis 2019. Sie gibt einen Überblick über diejenigen Fälle, in denen eine Person für einen Verstoß gegen das Umweltrecht mit den Mitteln des Strafrechts belangt wurde. Veröffentlicht in Texte | 180/2021.

Auswahl aus den Sitzungen in Strafsachen im Zeitraum vom 24.01.2022 - 28.01.2022

Für den Zutritt zum Justizzentrum gilt die 3-G-Regelung. Näheres ergibt sich aus den Mitteilungen auf der Homepage des Amtsgerichts: https://ag-hal.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/ 330 Ls 193 Js 57171/19, 26.01.2022, 08:30 Uhr, Jugendschöffengericht, Saal: 2.034 mit Fortsetzungsterminen am Donnerstag, 03.02.2022, Donnerstag, 17.02.2022 und Donnerstag, 03.03.2022, jeweils 08.30 Uhr, jeweils Saal 2.020. wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort Dem zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten wird zur Last gelegt, am 14.12.2019 mit einem Personenkraftwagen aus Richtung Joliot-Curie-Platz kommend den Hansering in Halle (Saale) in Richtung Leipziger Turm mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 75 km/h befahren zu haben. Infolge der überhöhten (in diesem Bereich gilt die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) Geschwindigkeit habe er in Höhe des Leipziger Turms eine Fußgängerin übersehen, welche die Fahrbahn überquert habe, habe sie mit dem Fahrzeug erfasst und so schwer verletzt, dass sie am 16.12.2019 im Krankenhaus verstorben sei. Der Angeklagte habe sich in Kenntnis des Unfalls mit dem Fahrzeug entfernt und sei bis nach Eisleben gefahren. Anmerkungen: Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Prüfung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung. Im Falle eines Schuldspruchs hat das Jugendschöffengericht zu prüfen, ob auf den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten das Jugendstrafrecht oder das für Erwachsene geltende allgemeine Strafrecht anzuwenden ist. Für Erwachsene droht das Gesetz bei fahrlässiger Tötung eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an. Bereits am 09.09.2020 fand ein erster Hauptverhandlungstermin vor dem Jugendschöffengericht statt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf Stellung genommen und seine Beteiligung eingeräumt. Seine Sicht auf das Geschehen sei durch ein vor ihm fahrendes Fahrzeug beeinträchtigt gewesen. Er hat auch eingeräumt, dass er sich vom Unfallort entfernt habe. Die Fortsetzung der Verhandlung wurde damals ausgesetzt, weil ein Sachverständiger aufgrund einer längerfristigen Erkrankung nicht zur Gutachtenerstattung in der Verhandlung erscheinen konnte. Zwischenzeitlich wurde durch eine Amtsärztin bei dem Angeklagten eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die eine Verhandlungsunfähigkeit begründete, sodass eine erneute Verhandlung lange nicht möglich war. Auch nunmehr besteht nur eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit, so dass jeweils nur einige Stunden verhandelt werden kann. Nunmehr ist die Hauptverhandlung von Neuem zu beginnen. Der Angeklagte hat erneut Gelegenheit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Es sind mehrere Zeugen geladen. Auch der Sachverständige soll nunmehr sein Gutachten erstatten. Gegenstand des Gutachtens ist auch die Frage, ob der Unfall für den Angeklagten vermeidbar war. Hinweise zu Film- und Fotoaufnahmen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Gerichtsverfahren (Eventuelle Einzelfallregelungen gehen diesen allgemeinen Regelungen in jedem Fall vor!) Der Präsident des Amtsgerichts Halle (Saale) übt das Hausrecht über die Räumlichkeiten des Justizzentrums aus, die dem Amtsgericht Halle (Saale) zur Nutzung überlassen werden. In Ausübung dieses Hausrechts regelt der Präsident des Amtsgerichts Halle (Saale) die Zulässigkeit der Fertigung von Aufnahmen in diesen Räumen. Das Hausrecht des Präsidenten des Amtsgerichts Halle (Saale) endet, wenn ein Richter mit einer Sitzung beginnt, bzw. der Beginn der Sitzung bevorsteht. Nach den gesetzlichen Regelungen übt in und vor dem Sitzungssaal ausschließlich der zuständige Richter im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Sitzungsgewalt das Hausrecht aus, solange die Sitzung andauert oder Zeit zur Vorbereitung und Nachbereitung benötigt wird. Dazu zählt auch der Zeitraum, der zum Betreten des Sitzungssaales durch die Verfahrensbeteiligten benötigt wird, der in der Regel mit dem Aufschluss des Sitzungssaales beginnt. Ausschließlich die Richter entscheiden, ob und in welchem Umfang Aufnahmen im und vor dem Sitzungssaal zugelassen sind, weshalb der zuständige Richter grundsätzlich vorher zu befragen ist. Der Präsident des Amtsgerichts Halle (Saale) hat keinerlei Einfluss auf die Entscheidungen der Richter im Rahmen ihrer Sitzungsgewalt. Vertretern der Medien, die sich -  durch einen gültigen Presseausweis oder - durch ein Auftragsschreiben der Redaktion eines Presseorganes , das     unterschrieben ist, den Aussteller erkennen lässt und gegebenenfalls die Möglichkeit einer telefonischen Rückfrage eröffnet, ausweisen können, ist die Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen in folgendem Umfang gestattet: wenn die zuständige Richterin oder der zuständige Richter Aufnahmen zugelassen hat. sind Aufnahmen in den allgemein zugänglichen Räumen zugelassen, Den Anordnungen der Wachtmeister und anderem Aufsichtspersonal des Justizzentrums ist unbedingt Folge zu leisten. Im Übrigen sind Film- und Fotoaufnahmen ohne Einzelgenehmigung nicht gestattet. Auf die Pflicht zur eigenständigen Prüfung der zivilrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel §§ 22 ff Kunsturhebergesetz) zur Anfertigung von Aufnahmen von beteiligten Personen wird besonders hingewiesen. Diese Voraussetzungen werden durch die hiermit erteilten Erlaubnisse natürlich nicht außer Kraft gesetzt. Für die Einhaltung dieser Regelungen hat jeder Medienvertreter eigenverantwortlich zu sorgen. Impressum: Amtsgericht Halle (Saale) Pressestelle Thüringer Straße 16 06112 Halle (Saale) Tel: 0345 220-5321 Fax: 0345 220-5586 Mail: presse.ag-hal@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ag-hal.sachsen-anhalt.de

Anlage 2 - Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht

Anlage 2 - Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht (zu § 5) 1. Lehrgänge Die Lehrgänge im deutschen Seeschifffahrtsrecht richten sich an Schiffsoffiziere auf der Führungsebene und an Kapitäne. 2. Anforderungen Lehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln. 3. Teilnehmer An den Lehrgängen nach Nummer 1 sollen Personen teilnehmen, die über ein gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier oder Kapitän für den nautischen oder technischen Schiffsdienst verfügen, das nach Maßgabe dieser Verordnung vom Bundesamt anerkannt werden soll. 4. Lehrgangsziele Lehrgänge für Schiffsoffiziere sollen grundlegende, Lehrgänge für Kapitäne sollen vertiefte Kenntnisse im deutschen Seerecht vermitteln und die Teilnehmer insbesondere befähigen, durch die Anwendung der jeweiligen deutschen Vorschriften ihrer jeweils zugewiesenen Verantwortung für das menschliche Leben, den Schutz der Meeresumwelt und von Sachwerten nachzukommen und Gefahren auf See abzuwehren. 5. Lehrgangsinhalte Der Lehrgang soll die folgenden Inhalte erfassen: 5.1  Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland, 5.2  Aufgaben und Struktur der Schifffahrtsverwaltung, 5.3  Allgemeines Seeverkehrsrecht, 5.4  Ausbildung von Seeleuten, Bescheinigungen für Seeleute, 5.5  Schiffsbesetzung, 5.6  Seearbeitsgesetz und Begleitvorschriften einschließlich Arbeitsschutzrecht, 5.7  Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten mit Bezügen zum Seerecht, 5.8  Zivilrechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht, 5.9  Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht, 5.10 Betriebsverfassungsrecht, 5.11 Sozialrecht. Stand: 31. Juli 2021

StN Tierschutz-Zirkusverordnung

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt · Postfach 3762 · 39012 Magdeburg Dr. Marco König Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Referat 321 53107 Bonn -nur per E-Mail- Magdeburg, 17.12.2020 Referentenentwurf einer Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom: 19.11.2020 (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) – Stand 19.11.2020 Beteiligung Länder / Verbände Mein Zeichen: TSB-42500/1.2. Bearbeitet von: Sehr geehrte , Dr. Marco König Tel.: 0391 567 1844 den Landestierschutzbeauftragten der Bundesländer Baden-Württemberg,Fax: 0391 567 1922 Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,E-Mail: tierschutzbeauftragter@ mule.sachsen-anhalt.de Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Stand: 18.11.2020) zur Kenntnis gebracht worden. Wir bedanken uns für die Übersendung und geben zu dem Referentenentwurf folgende gemeinsame Stellungnahme ab: Vorbemerkung Gemäß dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll ein Verbot des Zurschaustellens von Tieren bestimmter Wildtierarten an wechselnden Orten und eine Festlegung von Mindestanforderungen an die Haltung, den Transport und das Training aller Tiere an wechselnden Orten geregelt werden. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: http://lsaurl.de/DatenschutzMULE Auf Wunsch werden diese Informationen in Papierform versandt. Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg Tel.: 0391 56701 Fax: 0391 5671727 E-Mail: poststelle@ mule.sachsen-anhalt.de www.mule.sachsen-anhalt.de Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt Deutsche Bundesbank Filiale Magdeburg BIC: MARKDEF1810 IBAN:DE21 8100 0000 0081 0015 00 Seite 2/11 Der Verordnungsentwurf nennt dabei die Tierarten, für die das Verbot künftig gelten soll, Ausnahmen dazu sowie tierartübergreifende Anforderungen für Haltung, Haltungseinrichtungen, Beförderung und Training. Darüber hinaus regelt er diverse Punkte im Rahmen der Erlaubnisvoraussetzung bzw. Erlaubniserteilung. Allgemeine Ausführungen Ausgehend davon, dass ein Haltungs- und Zurschaustellungsverbot für Tiere bestimmter wildlebender Arten in Zirkusbetrieben bereits in den Jahren 2003 (Drs. 595/03), 2011 (Drs. 565/11) und 2016 (Drs. 78/16) vom Bundesrat gefordert worden ist und schon in 2016 das BMEL sich in der Form äußerte, dass „derzeit im BMEL mögliche Maßnahmen geprüft werden, die ein Verbot bestimmter Wildtierarten im Zirkus oder Mindestanforderungen zur Haltung von Tieren im Zirkus zur Folge haben können. Im Anschluss an die Prüfung wird die Stellungnahme mit den Ressorts abgestimmt und danach dem Bundesrat übermittelt (Drs. 18/10358)“, ist es bedauerlich, dass es weitere vier Jahre brauchte, bis eine solche Verordnung vorgelegt wird. Diese enthält neben einer Verbotsliste von wenigen wildlebenden Tierarten (mit großzügigen Ausnahmeregelungen) auch Anforderungen an Haltung, Transport und Training aller Tiere in Zirkusbetrieben. Die in diesem Referentenentwurf aufgeführten Argumente für die systemimmanenten Tierschutzprobleme der gelisteten Arten sind allerdings alle nicht neu (lt. Literaturangaben durchweg 2014 und älter). Die zitierten wissenschaftlichen Grundlagen sind dementsprechend seit der letzten Bundesratsinitiative unverändert; lediglich die Bewertung ist insofern angepasst und modifiziert worden, als dass die Einschränkungen des Lebensraumes bzw. der Lebensraumansprüche, die sich aus dem Vergleich mit einem Leben in der freien Wildbahn ergeben, nun erstmals mit aufgenommen und als tragendes Argument für die systemimmanenten Tierschutzprobleme angeführt werden. Mit Blick auf dieses Argument des eingeschränkten Lebensraumes, der zu erheblichen Leiden führt, sind dementsprechend künftig und folglich alle im Reisebetrieb unter extrem eingeschränkten Bedingungen gehaltenen Tierarten (also nicht nur die gelisteten mitgeführten Tierarten) zu betrachten und deren Haltungsbedingungen entsprechend zu bewerten. Auch in der neueren Rechtsprechung werden die Einschränkungen von grundlegenden Verhaltensbedürfnissen wie Sozialkontakte, Lebensraum, Bewegungsbedürfnisse etc. als erhebliche Leiden eingestuft, so z.B. das Oberlandesgericht Karlsruhe; Az.: 3 (5) Ss 433/15 – AK 170/15: Seite 3/11 „Erhebliche Leiden können nämlich trotz Fehlens von äußeren Anzeichen auch dann schon vorliegen, wenn das Tier über einen nicht geringfügigen Zeitraum Verhaltensrestriktionen unterworfen wird, die eine elementare Bedürfnisbefriedigung unmöglich machen […]. Auch eine nicht artgerechte Haltung, die sich bspw. in einer (dauernden) Entbehrung angeborener Verhaltensbedürfnisse zeigt, vermag erhebliche Leiden zu begründen (vgl. VG Frankfurt, NVwZ 2001, 1320). Je stärker dabei ein angeborener Verhaltensablauf durch das Verhalten des Menschen beeinträchtigt wird, desto eher muss man das dadurch verursachte Leiden jenseits der Bagatellgrenze ansiedeln und als erheblich einstufen. Eine Verhaltensstörung, der in der Regel schon ein länger dauerndes erhebliches Leiden vorausgeht, muss (noch) nicht eingetreten sein. Solche Störungen zu vermeiden, ist gerade Anliegen des Tierschutzgesetzes (vgl. § 2 TierSchG). Erheblich Leiden können somit auch ohne äußere Anzeichen aufgrund nicht artgerechter Haltung entstehen (i.d.S. wohl auch OLG Koblenz a.a.O. Rdn. 14 a.E.). Der früher teilweise vertretenen Rechtsauffassung, das Strafrecht könne den Tierschutz allenfalls in extremen, nicht aber in einem „Normalfall“ objektiv rechtswidriger Tierhaltung, sicherstellen (LG Darmstadt, NStZ 1984, 173 a.E.), kann auch im Hinblick auf die Verankerung des Tierschutzes in Art. 20a GG nicht mehr gefolgt werden (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2006, 398, zur verfassungsrechtlichen Aufwertung des Tierschutzes; ebenso OLG Hamm BeckRS 2007, 05076).“ Dies bedeutet für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten, dass durch dauernde Entbehrung angeborener Verhaltensbedürfnisse wie Sozialkontakte bei gesellig lebenden Arten oder Bewegungsbedürfnisse sehr mobiler Arten erhebliche Leiden (auch ohne den Eintritt von Verhaltensstörungen) vorliegen können. Ferner stellt sich die Frage, ob mit Inkrafttreten der Verordnung mit den verbindlichen Mindestanforderungen die Zirkusleitlinien außer Kraft gesetzt werden. Denn das dort angeführte Argument, dass „eine Unterschreitung der Gehegegrößen gemäß dem Säugetiergutachten […] dann zu rechtfertigen (ist), wenn das gehaltene Tier täglich verhaltensgerecht beschäftigt wird. Tägliche verhaltensgerechte Beschäftigung ist unter anderem durch die Ausbildung, das Training oder das Vorführen der Tiere in der Manege gegeben […]“ ist mit der jetzigen Argumentation der Bewertung des eingeschränkten Lebensraumes als systemimmanentes Problem und damit verbundener erheblicher Leiden nicht mehr anwendbar. Angesichts der im Referentenentwurf aufgeführten Begründung (S. 11) „[…] selbst Wildtiere, mit denen Dressuren eingeübt und gezeigt werden, werden in der Regel im reisenden Zirkusbetrieb aufgrund begrenzter personeller und räumlicher Kapazitäten nur in der Einübungsphase bzw. während der Vorführung beschäftigt, das heißt nur 1-9% des Tages“ entfällt die Berechtigung der Zirkusleitlinien, gerade für solche Haltungen wesentlich geringere Anforderungen nachweisen zu müssen als im Säugetier- Gutachten.

Steckbriefe zur Anwendung des Umwelt(straf)rechts und der Zusammenarbeit der dafür zuständigen Behörden in ausgewählten EU-Staaten

Es handelt sich hier um eine Sammlung von rechtvergleichenden Steckbriefen zur Anwendungspraxis und Zusammenarbeit von Behörden in Belgien, Dänemark, Frankreich, Polen und Spanien im Bereich des Umweltstrafrechts. Die Steckbriefe wurden im Rahmen des Forschungsvorhabens "Status quo und Weiterentwicklung des Umweltstrafrechts und anderer Sanktionen" erstellt. Die Erkenntnisse flossen in den Abschlussbericht dieses Vorhabens ein und unterstützten die Erarbeitung der Empfehlungen zur besseren Anwendung des Umweltstrafrechts in Deutschland in diesem Projekt. Quelle: Forschungsbericht

Justizministerinnen und Justizminister aus der Union fordern Modernisierung des Cyberstrafrechts; Keding: „Konsequente Strafverfolgung auch in der digitalen Welt!“

Sachsen-Anhalts Justizministerin Anne-Marie Keding ist gestern auf Einladung von Bayern mit den CDU-Justizministerinnen und -ministern am Chiemsee zu einem rechtspolitischen Austausch zusammengekommen. Ein zentraler Themenschwerpunkt des Treffens waren notwendige Verbesserungen im Cyberstrafrecht. Keding ist sich mit  ihren Amtskolleginnen und -kollegen Georg Eisenreich (Bayern), Guido Wolf (Baden-Württemberg), Susanne Hoffmann (Brandenburg), Eva Kühne-Hörmann (Hessen), Barbara Havliza (Niedersachsen), Peter Biesenbach (Nordrhein-Westfalen), sowie Staatssekretärin Birgit Gärtner (Mecklenburg-Vorpommern) und Staatssekretär Wilfried Hoops (Schleswig-Holstein) einig: "Das Strafrecht muss endlich mit der zunehmenden Digitalisierung Schritt halten." Keding ergänzt: „Bei allen Chancen, die die digitale Welt bietet, dürfen wir die Schattenseiten nicht aus den Augen verlieren. Das Netz ist kein rechtsfreier Raum und Straften müssen dort ebenso konsequent verfolgt werden, wie in der analogen Welt. Es ist eine zentrale Verpflichtung des Staates seine Bürgerinnen und Bürger auch in der digitalen Welt zu schützen und Cyberkriminelle zur Verantwortung zu ziehen.“ Datendelikte müssen, so Keding und ihre Amtskolleginnen und -kollegen,  härter bestraft werden können. Hacker-Angriffe auf Bürger/innen, Politiker/innen, Amtsträger/innen, aber auch Unternehmen, und Institutionen der öffentlichen Sicherheit, ja selbst auf Einrichtungen des Gesundheitswesens, müssen nicht nur durch technisch-organisatorische Sicherungen verhindert werden, sondern auch energisch strafrechtlich verfolgt werden. Deshalb sei es auch erforderlich, Ermittlungsbefugnisse kritisch auf notwendige Aktualisierungen zur Anpassung an die digitale Welt zu überprüfen, um den Verfolgungsdruck auf Cyberkriminelle nicht nur hoch zu halten, sondern auch weiter zu intensivieren. Impressum: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 2 - 4 39104 Magdeburg Tel: 0391 567-6235 Fax: 0391 567-6187 Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.de Web: www.mj.sachsen-anhalt.de

(LG MD) Auswahl aus den Terminen am Landgericht Magdeburg im November 2019

LANDGERICHT MAGDEBURG - Pressestelle -     Pressemitteilung Nr. 46/19                                           Magdeburg, 04.11.2019                                                                                  Halberstädter Straße 8                                                                                  Tel.: (0391) 606-0   Pressesprecher:   RiLG Christian Löffler                                                RiinLG Claudia Lanza-Blasig Durchwahl: 606-2061                                                 Durchwahl: 606-2110 Handy: 0175/ 933 55 37                                                                                    Auswahl aus den Terminen am Landgericht Magdeburg im November 2019     I. Strafrecht Drogenhandel in Magdeburg 25 KLs 263 Js 21672/19 (31/19) ? 5. Strafkammer   1 Angeklagter 2 Sachverständige 11 Zeugen   Prozessbeginn:                 Mittwoch,  06. November 2019, 14.30 Uhr, Saal C 12   Fortsetzungstermine:        13. November 2019, 13.00 Uhr, und 15. November 2019, 09.30 Uhr, jeweils Saal C 12     Einem 36-jährigen Mann wird vorgeworfen, in Magdeburg im Zeitraum vom Januar bis Mitte Juni 2019 gewerbsmäßig mit Methamphetaminen, Marihuana und Ecstasytabletten Handel getrieben zu haben. Die Pflanzen für das Marihuana soll er selbst in einer Gartensparte herangezogen haben. Zudem soll der Angeklagte in seiner Wohnung griffbereit zu Verteidigungszwecken verschiedene Waffen bzw. waffenähnliche Gegenstände bereit gehalten haben.   Der Angeklagte befindet sich seit Mitte Juni 2019 in Untersuchungshaft.     schwerer Raub in Magdeburg 22 KLs 338 Js 17117/19 (16/19) ? 2. Jugendstrafkammer   2 Angeklagte 1 Sachverständige 5 Zeugen   Prozessbeginn:                 Mittwoch, 06. November 2019, 09.30 Uhr, Saal E 12   Fortsetzungstermin:                    07. und 12. November 2019, jeweils 09.30 Uhr,                                          jeweils E 12     Am 10. Mai 2019 kurz vor Mitternacht sollen ein damals noch Heranwachsender Mann und ein weiterer 30-jähriger Mann eine sog. "Spielothek" in Magdeburg maskiert und mit einer Gasdruckpistole und einer Machete bewaffnet überfallen haben. Bei dem Überfall sollen die Männer nicht einmal 300 ? erbeutet haben.   Der 30-jährige soll bei der Polizei ein Geständnis abgelegt haben. Der mittlerweile 21-jährige soll von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben.     Drogenhandel im Salzlandkreis 25 KLs 263 Js 14526/19 (29/19) ? 5. Strafkammer   1 Angeklagter 1 Sachverständiger 8 Zeugen   Prozessbeginn:                 Freitag,  08. November 2019, 09.30 Uhr, Saal C 12   Fortsetzungstermin:          11. November 2019, 09.30 Uhr, Saal E 12      Einem noch 26-jährigen Mann aus Staßfurt wird vorgeworfen, im April 2019 mit rund 1,8 kg Marihuana Handel getrieben zu haben. Dabei soll er versucht haben, mit einem Transporter, in dem er die Drogen transportiert haben soll, einer bevorstehenden Polizeikontrolle zu entkommen. In einem Acker soll er sich dann festgefahren haben und konnte im Weiteren auf seiner Flucht zu Fuß durch die Polizeibeamten gestellt werden. In dem Fahrzeug soll er zudem zur Verteidigung ein Baseballschläger  und eine Schreckschusspistole griffbereit liegen gehabt haben. Der Angeklagte soll drogenabhängig sein.       schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes in Quedlinburg und Gernrode 22 KLs 839 Js 76173/17 (7/19) ? 2. Strafkammer als Jugendschutzkammer                 1 Angeklagter 3 Sachverständige 1 Nebenklägerin 3 Zeugen   Prozessbeginn:                 Mittwoch, 13. November 2019, 09.30 Uhr, Saal E 12   Fortsetzungstermine:        28. und 29. November 2019 sowie 09. Dezember 2019, jeweils 09.30 Uhr, Saal E 12     Einem mittlerweile 34-jährigen Mann aus Quedlinburg wird vorgeworfen, vom Januar 2016 bis März 2017 seine damals 10 bzw. 11 Jahre alte Adoptivtochter sexuell missbraucht zu haben.     Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren die Taten bestritten. Unter anderem ist im Ermittlungsverfahren ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt worden.   Es ist damit zu rechnen, dass die Hauptverhandlung in mehr oder weniger großen Teilen zum Schutz der Intimsphäre des geschädigten Kindes nicht öffentlich sein wird.     Vergewaltigung in Magdeburg 22 KLs 143 Js 8033/18 (15/18) ? 2. Strafkammer als Jugendschutzkammer   1 Angeklagter 1 Nebenkläger 2 Sachverständige 7 Zeugen     Prozessbeginn:                 Dienstag, 19. November 2019, 09.30 Uhr, Saal E 12   Fortsetzungstermine:        27. November 2019, 03. und 05. Dezember 2019,                                          jeweils 09.30 Uhr, Saal E 12     Einem mittlerweile 54-jährigen Mann aus Magdeburg wird vorgeworfen, im Juli und August 2017 einen damals geistig behinderten 15-jährigen Jugendlichen sexuell missbraucht und vergewaltigt zu haben.    Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Im Ermittlungsverfahren ist auch ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt worden.     Überfälle auf ein Lottogeschäft in Magdeburg 25 KLs 235 Js 9105/18 (26/19) ? 5. Strafkammer   1 Angeklagter 2 Sachverständige 17 Zeugen     Prozessbeginn:                 Dienstag, 19. November 2019, 09.30 Uhr, Saal C 12   Fortsetzungstermine:        22. November 2019 und 6. Dezember 2019,                                          jeweils 09.30 Uhr, Saal C 12     Einem mittlerweile 40-jährigen Mann wird vorgeworfen, am 16. und 22. Januar 2018 jeweils ein Lottogeschäft im Kroatenweg in Magdeburg mit einer Spielzeugpistole überfallen zu haben. Am 16. Januar soll er rund 450 ? und am 22. Januar 370 ? erbeutet haben.   Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagten von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Er verbüßt derzeit in anderer Sache eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und ist zudem in einer Entziehungsanstalt untergebracht.     II.   Abgasverfahren am Landgericht gegen Porsche und Daimler (Mercedes) 10. Zivilkammer   Verhandlungstag:             Donnerstag, 21.11..2019                                          10.15 Uhr, 11.15 Uhr und 11.30 Uhr, Saal B13   Neben neun Verfahren gegen VW und Audi verhandelt die 10. Zivilkammer zwei Verfahren gegen Porsche und ein Verfahren gegen Daimler.   In dem Verfahren um 10.15 Uhr verlangt der Käufer eines neuen Porsche Cayenne Diesel mit einer Leistung von 265 PS rund 85.000 Euro von einem Porsche Händler in Magdeburg. Von der Porsche AG will er etwaige in der Zukunft noch entstehende Schäden ersetzt verlangen  Der Kläger behauptet bei dem Kauf im Jahr 2015 auf der Suche nach einem umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeug gewesen zu sein und das Fahrzeug enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Händler meint, dass vertragliche Ansprüche verjährt seien. Im übrigen habe der Händler den Kläger nicht getäuscht. Der Hersteller verteidigt sich damit, dass das Kraftfahrzeugbundesamt lediglich angeordnet habe, dass die Motor Steuerungssoftware derart angepasst werden müsse, dass sich der Harnstoffkatalysator nach einem Kaltstart schneller aufheize. Diese habe Porsche getan.   In dem Verfahren um 11.15 Uhr behauptet der Käufer eines gebrauchten Porsche Cayenne Diesel, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise und verlangt von der Porsche AG knapp 40.000 Euro. Porsche verteidigt sich damit, dass der PKW keine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise und es überhaupt keinen behördlichen Rückruf für dieses Modell gegeben habe. Ganz im Gegenteil habe das Kraftfahrzeugbundesamt im Februar 2019 mitgeteilt, dass der Motor dieses Fahrzeuges nicht betroffen sei   In dem Verfahren um 11.30 Uhr behauptet der Käufer eines Mercedes CLS 250 Diesel, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise und verlangt von der Daimler AG knapp 60.000 Euro. Daimler verteidigt sich damit, dass der PKW keine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise und es überhaupt keinen behördlichen Rückruf für dieses Modell gegeben habe.   Löffler Pressesprecher Impressum:Landgericht MagdeburgPressestelleHalberstädter Str. 839112 MagdeburgTel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-md.sachsen-anhalt.de

Status quo und Weiterentwicklung des Umweltstrafrechts und anderer Sanktionen

Der vorliegende Bericht befasst sich mit Umweltkriminalität und ihrer Bekämpfung in Deutschland. Er ist Ergebnis eines vom Umweltbundesamt aus den Mitteln des Ressortforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit geförderten Forschungsprojekts. Der Bericht beruht auf einer Auswertung von wissenschaftlicher Literatur und anderen relevanten Dokumenten, Daten zu umweltbezogenen Ordnungswidrigkeiten, die von mehreren Bundesländern zur Verfügung gestellt wurden, und mehr als 30 qualitativen Forschungsinterviews mit MitarbeiterInnen von Justiz, Staatsanwaltschaften, Polizei/Zoll und Umweltbehörden in fünf Bundesländern sowie auf Bundesebene. Der Bericht gibt einen Überblick über die politische Diskussion zu Umweltkriminalität auf internationaler, europäischer und deutscher Ebene. Er diskutiert die Datenlage zu Umweltstraftaten sowie Umweltordnungswidrigkeiten in Deutschland und präsentiert ausgewählte Daten. Weitere Teile stellen zentrale Erkenntnisse der ökonomischen Analyse des Rechts vor und fassen die Literatur zur Anwendungspraxis der deutschen Behörden zusammen. Die Ergebnisse der Forschungsinterviews werden ebenfalls vorgestellt. Der Bericht identifiziert zudem weiteren Forschungsbedarf. Er endet mit einer Zusammenfassung zentraler Ergebnisse und Handlungsempfehlungen. Der Bericht bestätigt bisherige Erkenntnisse aus der Literatur, die davon ausgehen, dass in Deutschland ein Defizit beim Vollzug des Umwelt(straf)rechts besteht. Wichtige Faktoren, die dieses befördern sind Personalmangel in Behörden, fehlende Spezialisierung von Behörden, der technisch-naturwissenschaftliche Charakter von Ermittlungen zu Umweltstraftaten, der komplexe Rechtsrahmen sowie die Tatsache, dass Umweltstraftaten im Vergleich zu anderen Typen von Kriminalität häufig keine hohe Priorität beim Vollzug haben. Quelle: Forschungsbericht

(OLG NMB) Das Urteil im "Tierschützer-Fall" in vollständig abgefasster Form

Der zweite Strafsenat hat durch Urteil vom 22. Februar 2018 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch dreier Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs verworfen. Der Senat hat angenommen, dass das Verhalten der Angeklagten gerechtfertigt war, weil der von ihnen bezweckte Tierschutz ein notstandsfähiges Rechtsgut sei. Die Urteilsgründe liegen nunmehr vor und werden nachfolgend wegen des erheblichen öffentlichen Interesses an dem Verfahren in vollständiger Form mitgeteilt: Urteil 2 Rv 157/17 OLG Naumburg 28 Ns 74/17 LG Magdeburg 182 Js 32201/14 StA Magdeburg In der Strafsache wegen Hausfriedensbruchs hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Henss, Richter am Oberlandesgericht Becker, Richterin am Amtsgericht Wiederhold, Oberstaatsanwältin als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft, die drei Angeklagten, J. F. E. M. Dr. S. F. Rechtsanwalt als Verteidiger von J. F. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für R e c h t erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe I. Den Angeklagten liegt Hausfriedensbruch zu Last. Das Amtsgericht H. hatte sie freigesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Es hat festgestellt: Bei den Angeklagten handelt es sich um Mitglieder der Tierschutzorganisation A. (? ) . Die Angeklagten engagieren sich seit mehreren Jahren aktiv für den Tierschutz, u. a. indem sie über die Tierschutzorganisation A. mehrfach Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei den zuständigen Behörden zur Anzeige brachten. Sie sammelten hierbei in der Vergangenheit jedoch die Erfahrung, dass Anzeigen im Hinblick auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz von zuständigen Behörden nicht ernst genommen werden, sofern diese nicht mit Bildmaterial oder anderen Beweismitteln untermauert sind. Der Angeklagte F erhielt im Jahr 2013 von einer nicht näher feststellbaren Person den Hinweis, dass in den Stallungen der Tierzuchtanlagen diverse Verstöße gegen die nach einer Übergangszeit seit dem 1. Januar 2013 geltende Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorliegen sollen, insbesondere, dass die Kastenstände für Schweine deutlich zu klein seien. Der Angeklagte F informierte die Angeklagten M und Fr hierüber. Die Angeklagten F und M entschieden sich nunmehr, in dem Wissen aus vorherigen Fällen, dass eine Anzeige der entsprechenden Behörde ohne dokumentierte Beweise zu keinem Erfolg führen würde, am 29. Juni 2013 in die Anlage in S. einzusteigen und die dortigen Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung bildlich festzuhalten, um dieses Beweismaterial einer zu fertigenden Strafanzeige zu Grunde zu legen. Die Angeklagten zogen sich neue und desinfizierte Einwegkleidung an, legten Mundschutz, Schuhüberzieher und Handschuhe an und desinfizierten sich sowie die mitgeführte Kamera. Sodann überstiegen sie 3 in der Nacht vom 29. Juni 2013 zum 30. Juni 2013 die Umzäunung der Anlage der Geschädigten und betraten über die geöffneten Türen die Stallanlagen um dort Filmaufnahmen zu fertigen. Private Räume oder Büroräume betraten sie nicht. Die Angeklagten stellten hierbei entsprechend des vorherigen Hinweises diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung vor und dokumentierten diese filmerisch. Da es ihnen aufgrund der Größe der Anlage, in welcher ca. 62.000 Tiere gehalten werden, nicht möglich war, in der zur Verfügung stehenden Zeit sämtliche Missstände filmisch festzuhalten, entschlossen sich die Angeklagten M und Fr, die Anlage am 11. Juli 2013 in den Nachtstunden erneut zu betreten. Sie zogen wiederum desinfizierte Einwegkleidung an und desinfizierten die Kamera. In der Folge fertigten sie weitere Foto- und Filmaufnahmen, welche wiederum diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung dokumentierten. Sie stellten hierbei fest, dass entgegen den tierschutzrechtlichen Vorschriften die Kastenstände für die Sauenhaltung zu schmal sind, dass Eber in Kastenstellen gehalten werden, dass Beschäftigungsmaterial bei den Tieren fehlte, dass die Betonspalten im Fußboden deutlich zu groß waren und die Eber keinen Blickkontakt zu Schweinen hatten. Die Angeklagten handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für Tiere mit dem Ziel, die durch die festgestellten Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung begründete gegenwärtige Gefahr durch den Eingriff dauerhaft abzustellen, indem sie die zuständigen staatlichen Stellen veranlassten, in rechtskonformen Verfahren auf die Einhaltung der Regelungen des Tierschutzes hinzuwirken. Sie informierten daher über die A. die Öffentlichkeit, legten das Filmmaterial dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesverwaltungsamt vor und erstatteten am 7. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg Strafanzeige. Bei einer auf Grund des von den Angeklagten gefertigten Filmmaterials durchgeführten unangekündigten Teamkontrolle der Verwaltungsbehörde wurden in der Stallanlage am 6. Dezember 2013 folgende Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung festgestellt: - Breite der Kastenstände zu gering (0,51 bzw. 0,6 m), § 24 Abs. 2 Tier- SchNutztV, - Beschäftigungsmaterial in Kastenständen fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier- SchNutztV, - Beschäftigungsmaterial in Abferkelkörben fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier- SchNutztV, - im Bereich der Mast-, Besamung- und Jungsauenaufzucht war die Breite der Bodenspalten zu groß, § 22 Abs. 3 TierSchNutztV, - 2 Eber hatten keinen Sichtkontakt, § 22 Abs. 2 Nr.1 TierSchNutztV, - Lichtintensität betrug keine 80 Lux, § 26 Abs. 2 TierSchNutztV, - Mastgruppenhaltung zum Teil überbelegt, § 29 Abs. 2 TierSchNutztV, - in Mastgruppenhaltung eine Tränke für mehr als 12 Tiere, § 29 Abs. 3 Tier- SchNutztV. Insbesondere der Mangel der zu geringen Breite der Kastenstände, welcher im Wesentlichen auf bauliche Gegebenheiten der Anlage zurückzuführen ist, war dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises B. auf Grund vorheriger Kontrollen bekannt, ist jedoch nicht beanstandet worden. Das Landesverwaltungsamt berichtete dem zuständigen Ministerium am 18. Dezember 2013 auf Grund des Recherergebnisses der Angeklagten, "dass die durch den Landkreis in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen nicht unerhebliche tierschutzwidrige Zustände gedeckt haben" und "der Landkreis nicht in der Lage war und ist, die Zustände durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu steuern." Der Fachdienst Veterinärüberwachung des Landkreises B. berichtete in einer fachlichen Stellungnahme zu Verstößen in der Tierhaltung der Tierzuchtanlagen GmbH vom 27. Januar 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft Magde4 burg, dass "der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in zu kleinen Kastenständen als erhebliches Leiden iSd § 17 Nr. 2 b TierSchG für ein Schwein anzusehen" sei und "das Fehlen von Beschäftigungsmaterial ? das Wohlbefinden der Tiere erheblich (beeinträchtige) und ? als erhebliches Leiden einzustufen" sei. Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Taten seien sowohl als Nothilfe (§ 32 StGB) als auch als Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt. Dagegen richtet sich die von der Generalstaatsanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der unter näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Taten (Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1 StGB) waren gemäß § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) nicht rechtswidrig. Die Angeklagten haben die Taten in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein anderes Rechtsgut begangen, um die Gefahr abzuwenden, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Die Taten waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden. 1. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, eine Rechtfertigung wegen Notstandes komme schon deswegen nicht in Betracht, weil hier keine Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut bestanden habe, sondern Schweine gefährdet gewesen seien, deren Halter die Taten der Angeklagten offensichtlich nicht wollte, greift zu kurz. Nach allgemeiner Auffassung ist der Tierschutz ein anderes Rechtsgut im Sinne des § 34 StGB und daher notstandsfähig. Er ist gemäß Artikel 20a GG als Staatsschutzziel verfassungsmäßig verankert und über das Tierschutzgesetz als auch die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer Tiere rechtlich ausgestaltet. Unerheblich ist insoweit, dass das gefährdete Rechtsgut, der Tierschutz, nicht den Angeklagten selbst zusteht, denn § 34 StGB umfasst auch Rechtsgüter der Allgemeinheit (BGH NStZ 1988, 558; OLG Düsseldorf NStZ 2006, 243; Roxin, Strafrecht, AT, 4. Auflage, § 16 Rn. 10). Artikel 20a GG entfaltet zwar keine unmittelbare Drittwirkung, bindet aber den Staat und seine Organe. Für die Judikative bedeutet dies, unbestimmte Rechtsbegriffe im Sinne dieses Staatsziels: Schutz der Umwelt und der Tiere zu interpretieren (Maunz/Dürig, GG, Art. 20a, Rn. 58). Dies gilt auch für die Auslegung von § 34 StGB. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, ein Vorgehen gegen die Misshandlung von Tieren könne keine Rechtfertigung wegen Notstandes begründen, wenn der Eigentümer der Tiere dies nur billige, würde auch zu Ergebnissen führen, die kaum nachvollziehbar sind: So dürfte etwa niemand die Scheibe eines in praller Hitze stehenden Autos einschlagen, in dem gerade ein Hund zu ersticken droht, wenn der Eigentümer des Tieres und des Autos zugegen ist und das Aufschließen der Tür mit dem Hinweis verweigert, eine "kleine Abhärtung" werde dem Tier nicht schaden. Die massiven Verletzungen tierschutzrechtlicher Vorschriften, welche die Angeklagten dokumentierten, begründeten auch eine gegenwärtige Gefahr. Auch eine Dauergefahr ist gegenwärtig im Sinne des § 34 StGB 5 (BGH St 28, 255 ff., Fischer, StGB, 65. Auflage, Rn. 8 zu § 34). Die dokumentierten Zustände gefährdeten das Rechtsgut Tierschutz nicht lediglich im Zeitpunkt der Dokumentation, sondern auch für eine unabsehbare weitere Zeit. 2. Die Gefahr für das Rechtsgut Tierschutz war auch nicht anders als durch das Handeln der Angeklagten abwendbar. Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass im Falle der Feststellung von Gesetzesverstößen grundsätzlich zunächst die zuständigen Behörden einzuschalten sind, es ist auch im Grundsatz allein deren Aufgabe, Beweismittel für Rechtsverstöße zu sichern. Das kann aber nicht gelten, wenn die Einschaltung von Behörden von vornherein aussichtslos ist. Hier hatte das zuständige Veterinäramt bereits vor den Taten der Angeklagten Kontrollen durchgeführt und in keinem Fall Anlass zu Beanstandungen gesehen, obgleich ihm ein erheblicher Teil der Mängel, etwa die zu geringe Breite der Kastenstände, positiv bekannt war. Gleiches gilt für die zu große Breite der Bodenspalten, die ebenfalls auf baulichen Gegebenheiten beruhten und sich im Laufe einer überschaubaren Zeit nicht verändert haben. Hätten die Angeklagten sich an Staatsanwaltschaft, vorgesetzte Behörde oder Polizei gewandt, ohne bildliche Beweise für die massiven Verstöße vorzulegen, hätten sowohl vorgesetzte Behörde als auch Staatsanwaltschaft und Polizei ausschließlich einen Bericht des zuständigen Veterinäramts eingeholt, der gelautet hätte, dass man regelmäßig kontrolliere und es nie Beanstandungen gegeben habe. Die Verfahren wären dann ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden. 3. Die Dokumentation der Missstände war auch geeignet, die Gefahr für das Tierwohl in Zukunft zu verringern oder abzustellen. Eine Notstandshandlung ist geeignet, wenn die erfolgreiche Abwendung der Gefahr nicht ganz unwahrscheinlich erscheint (Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 34 Rn. 19). Ausgeschlossen sind demnach Maßnahmen, die von Anfang an entweder völlig nutzlos oder nur mit einer ganz unwesentlichen Erhöhung der Rettungschance verbunden sind (MüKo-StGB, 3. Auflage, § 34 Rn. 90 f). Die Angeklagten haben durch die Dokumentation und deren Weiterleitung an die zuständigen Stellen die unangekündigte Kontrolle des Betriebes erreicht. Es war erst die Vorlage der Aufnahmen durch die Angeklagten, welche die Veterinärbehörde zwang, die bewusste Vertuschung tierschutzwidriger Zustände aufzugeben. Die Tatsache, dass die Gefahr für das Tierwohl nach den Aufnahmen nicht sofort beendet wurde, führt hier nicht zum Ausschluss einer Rechtfertigung nach § 34 StGB, weil es sich um eine Dauergefahr handelte, bei der es für die Rechtfertigung ausreicht, wenn die Notstandshandlung zu einer zeitlich versetzten Gefahrenabwehr führt. 4. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Einschaltung staatlicher Stellen waren die Taten auch das mildeste Mittel zur Gefahrabwendung. Dabei haben die Angeklagten auch möglichen Gefahren für die Gesundheit der Tiere durch das Anlegen von desinfizierter Kleidung und die Desinfektion der Kamera vorgebeugt. 5. Das Eindringen in die Stallanlage und die Dokumentation der Gesetzesverstöße waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden, wobei das geschützte Interesse (Tierschutz) das beeinträchtigte wesentlich überwog. Das Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass die Zustände, denen die Tiere ausgesetzt waren, als erhebliche 6 Leiden für diese anzusehen waren. Unabhängig davon, ob diese Zustände als ordnungsrechtlich oder strafrechtlich relevant zu werten sind, überwog das Interesse an deren Abstellung das Recht der Betreiber der Mastanlage auf Respektierung ihres Hausrechts. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Inhaber des Hausrechts für die Missachtung des Tierschutzes verantwortlich waren. Nach Auffassung des Senates muss derjenige, der eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut verursacht, selber Beeinträchtigungen eigener Rechte eher hinnehmen als ein Dritter, der an der Entstehung der Gefahr unbeteiligt ist. 6. Auch die Einwände der Revision gegen die Annahme von Rettungsabsicht der Angeklagten gehen fehl. Die Kammer hat festgestellt, dass die Angeklagten sichere Hinweise auf massive Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung erhalten hatten. Wenn die Kammer ihnen dies geglaubt hat, ist das angesichts der Tatsache, dass diese massiven Verstöße tatsächlich ? auch behördlicherseits ? festgestellt wurden, nicht zu beanstanden. Ebenso konnte das Landgericht den zeitlichen Abstand zwischen Fertigung des Filmmaterials und dessen Vorlage bei den Behörden dahingehend werten, dass die Angeklagten diese Zeit für die Aufarbeitung des Materials sowie die Erarbeitung der Strafanzeige benötigt haben. In dieser Hinsicht unternimmt die Revision mit der Wertung, der zeitliche Abstand zwischen den Filmaufnahmen und der Vorlage des Materials bei den Behörden belege eine fehlende Rettungsabsicht, lediglich den Versuch, ihre eigene Würdigung an die Stelle der gut begründeten des Landgerichts zu setzen. Soweit die Revision meint, die Angeklagten seien nicht mit dem Willen, eine Gefahr abzuwenden, in die Ställe eingedrungen, sondern es sei ihnen nur darum gegangen, vorhandene Hinweise zu überprüfen, ist das urteilsfremd. Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen die Angeklagten nicht in die Anlage ein, um zu prüfen, ob dort Verstöße gegen Tierschutzgesetze begangen wurden, sondern um diese ihnen bekannten Verstöße bildlich festzuhalten. III. Im Gegensatz zu rechtfertigendem Notstand belegen die Urteilsgründe keine Rechtfertigung wegen Nothilfe nach § 32 StGB. Nothilfe ist nämlich nur die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass die Angeklagten durch die Dokumentierung der Tierschutzverstöße Gefahren von den zum Zeitpunkt des Eindringens dort untergebrachten Tieren abwenden wollten. Mastschweine werden nämlich üblicherweise nach einer Mastzeit von einigen Monaten geschlachtet. Angesichts des Zeitraumes, der von der Dokumentation bis zur Einreichung des Materials bei den zuständigen Behörden verging, und des voraussehbar erheblichen weiteren Zeitraums bis zu einer Abstellung der Verstöße mussten die Angeklagten davon ausgehen, dass ihre Aktion der überwiegenden Anzahl der gefilmten Tiere nicht mehr zugutekommen konnte, sondern nur den nach Abstellen der Missstände untergebrachten Tieren, für die indes beim Eindringen in die Ställe noch keine gegenwärtige Gefahr bestand. IV. 7 Angesichts der von der Revision vertretenen Auffassung, ein Freispruch der Angeklagten würde insbesondere dem Personenkreis der Tierrechtsaktivisten, dem die Angeklagten zuzurechnen seien, "unter dem Deckmantel von Nothilfe oder Notstand" erhebliche Eingriffsrechte außerhalb rechtsstaatlich geregelter und kontrollierter Verwaltungsverfahren zubilligen, sieht der Senat Anlass zu folgender Klarstellung: Eine Rechtfertigung wegen Notstandes kommt nur in Betracht, wenn den Eingreifenden die Tatsachen bekannt sind, welche diesen rechtfertigen. Dazu reicht die bloße Vermutung, es werde generell oder gerade in diesem Betrieb gegen Vorschriften verstoßen, nicht aus. Es gibt keine Befugnis, in fremde Rechte einzugreifen, um zu überprüfen, ob dort gegen Gesetze verstoßen wird. Ebenso wenig kann das staatliche Gewaltmonopol umgangen werden, wenn nicht feststeht, dass die staatlichen Behörden sich im konkreten Fall weigern, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Angeklagten wussten, dass hier gegen Gesetze verstoßen wurde, die Richtigkeit dieses Wissens hat sich erwiesen. Ebenso ist erwiesen, dass die Aufsichtsbehörde massive Mängel vertuscht hat. Die Einschaltung weiterer Behörden wäre aus den oben genannten Gründen aussichtslos gewesen. Die Strafjustiz ist durchaus in der Lage, "Deckmäntel" aufzudecken und festzustellen, ob ein Rechtfertigungsgrund ?wie hier? tatsächlich vorliegt oder ob der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen nur wahrheitswidrig behauptet. Henss Becker Wiederhold Vorsitzender Richter Richter am Richterin am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht AmtsgerichtDer zweite Strafsenat hat durch Urteil vom 22. Februar 2018 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch dreier Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs verworfen. Der Senat hat angenommen, dass das Verhalten der Angeklagten gerechtfertigt war, weil der von ihnen bezweckte Tierschutz ein notstandsfähiges Rechtsgut sei. Die Urteilsgründe liegen nunmehr vor und werden nachfolgend wegen des erheblichen öffentlichen Interesses an dem Verfahren in vollständiger Form mitgeteilt: Urteil 2 Rv 157/17 OLG Naumburg 28 Ns 74/17 LG Magdeburg 182 Js 32201/14 StA Magdeburg In der Strafsache wegen Hausfriedensbruchs hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Henss, Richter am Oberlandesgericht Becker, Richterin am Amtsgericht Wiederhold, Oberstaatsanwältin Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg Pressesprecher Domplatz 10 06618 Naumburg Telefon (0 34 45) 28-0 Telefax (0 34 45) 28 20 00 Presse.olg@justiz.sachsenanhalt. de www.olg.sachsen-anhalt.de 2 als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft, die drei Angeklagten, J. F. E. M. Dr. S. F. Rechtsanwalt als Verteidiger von J. F. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für R e c h t erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe I. Den Angeklagten liegt Hausfriedensbruch zu Last. Das Amtsgericht H. hatte sie freigesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Es hat festgestellt: Bei den Angeklagten handelt es sich um Mitglieder der Tierschutzorganisation A. (? ) . Die Angeklagten engagieren sich seit mehreren Jahren aktiv für den Tierschutz, u. a. indem sie über die Tierschutzorganisation A. mehrfach Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei den zuständigen Behörden zur Anzeige brachten. Sie sammelten hierbei in der Vergangenheit jedoch die Erfahrung, dass Anzeigen im Hinblick auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz von zuständigen Behörden nicht ernst genommen werden, sofern diese nicht mit Bildmaterial oder anderen Beweismitteln untermauert sind. Der Angeklagte F erhielt im Jahr 2013 von einer nicht näher feststellbaren Person den Hinweis, dass in den Stallungen der Tierzuchtanlagen diverse Verstöße gegen die nach einer Übergangszeit seit dem 1. Januar 2013 geltende Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorliegen sollen, insbesondere, dass die Kastenstände für Schweine deutlich zu klein seien. Der Angeklagte F informierte die Angeklagten M und Fr hierüber. Die Angeklagten F und M entschieden sich nunmehr, in dem Wissen aus vorherigen Fällen, dass eine Anzeige der entsprechenden Behörde ohne dokumentierte Beweise zu keinem Erfolg führen würde, am 29. Juni 2013 in die Anlage in S. einzusteigen und die dortigen Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung bildlich festzuhalten, um dieses Beweismaterial einer zu fertigenden Strafanzeige zu Grunde zu legen. Die Angeklagten zogen sich neue und desinfizierte Einwegkleidung an, legten Mundschutz, Schuhüberzieher und Handschuhe an und desinfizierten sich sowie die mitgeführte Kamera. Sodann überstiegen sie 3 in der Nacht vom 29. Juni 2013 zum 30. Juni 2013 die Umzäunung der Anlage der Geschädigten und betraten über die geöffneten Türen die Stallanlagen um dort Filmaufnahmen zu fertigen. Private Räume oder Büroräume betraten sie nicht. Die Angeklagten stellten hierbei entsprechend des vorherigen Hinweises diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung vor und dokumentierten diese filmerisch. Da es ihnen aufgrund der Größe der Anlage, in welcher ca. 62.000 Tiere gehalten werden, nicht möglich war, in der zur Verfügung stehenden Zeit sämtliche Missstände filmisch festzuhalten, entschlossen sich die Angeklagten M und Fr, die Anlage am 11. Juli 2013 in den Nachtstunden erneut zu betreten. Sie zogen wiederum desinfizierte Einwegkleidung an und desinfizierten die Kamera. In der Folge fertigten sie weitere Foto- und Filmaufnahmen, welche wiederum diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung dokumentierten. Sie stellten hierbei fest, dass entgegen den tierschutzrechtlichen Vorschriften die Kastenstände für die Sauenhaltung zu schmal sind, dass Eber in Kastenstellen gehalten werden, dass Beschäftigungsmaterial bei den Tieren fehlte, dass die Betonspalten im Fußboden deutlich zu groß waren und die Eber keinen Blickkontakt zu Schweinen hatten. Die Angeklagten handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für Tiere mit dem Ziel, die durch die festgestellten Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung begründete gegenwärtige Gefahr durch den Eingriff dauerhaft abzustellen, indem sie die zuständigen staatlichen Stellen veranlassten, in rechtskonformen Verfahren auf die Einhaltung der Regelungen des Tierschutzes hinzuwirken. Sie informierten daher über die A. die Öffentlichkeit, legten das Filmmaterial dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesverwaltungsamt vor und erstatteten am 7. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg Strafanzeige. Bei einer auf Grund des von den Angeklagten gefertigten Filmmaterials durchgeführten unangekündigten Teamkontrolle der Verwaltungsbehörde wurden in der Stallanlage am 6. Dezember 2013 folgende Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung festgestellt: - Breite der Kastenstände zu gering (0,51 bzw. 0,6 m), § 24 Abs. 2 Tier- SchNutztV, - Beschäftigungsmaterial in Kastenständen fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier- SchNutztV, - Beschäftigungsmaterial in Abferkelkörben fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier- SchNutztV, - im Bereich der Mast-, Besamung- und Jungsauenaufzucht war die Breite der Bodenspalten zu groß, § 22 Abs. 3 TierSchNutztV, - 2 Eber hatten keinen Sichtkontakt, § 22 Abs. 2 Nr.1 TierSchNutztV, - Lichtintensität betrug keine 80 Lux, § 26 Abs. 2 TierSchNutztV, - Mastgruppenhaltung zum Teil überbelegt, § 29 Abs. 2 TierSchNutztV, - in Mastgruppenhaltung eine Tränke für mehr als 12 Tiere, § 29 Abs. 3 Tier- SchNutztV. Insbesondere der Mangel der zu geringen Breite der Kastenstände, welcher im Wesentlichen auf bauliche Gegebenheiten der Anlage zurückzuführen ist, war dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises B. auf Grund vorheriger Kontrollen bekannt, ist jedoch nicht beanstandet worden. Das Landesverwaltungsamt berichtete dem zuständigen Ministerium am 18. Dezember 2013 auf Grund des Recherergebnisses der Angeklagten, "dass die durch den Landkreis in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen nicht unerhebliche tierschutzwidrige Zustände gedeckt haben" und "der Landkreis nicht in der Lage war und ist, die Zustände durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu steuern." Der Fachdienst Veterinärüberwachung des Landkreises B. berichtete in einer fachlichen Stellungnahme zu Verstößen in der Tierhaltung der Tierzuchtanlagen GmbH vom 27. Januar 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft Magde4 burg, dass "der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in zu kleinen Kastenständen als erhebliches Leiden iSd § 17 Nr. 2 b TierSchG für ein Schwein anzusehen" sei und "das Fehlen von Beschäftigungsmaterial ? das Wohlbefinden der Tiere erheblich (beeinträchtige) und ? als erhebliches Leiden einzustufen" sei. Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Taten seien sowohl als Nothilfe (§ 32 StGB) als auch als Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt. Dagegen richtet sich die von der Generalstaatsanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der unter näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Taten (Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1 StGB) waren gemäß § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) nicht rechtswidrig. Die Angeklagten haben die Taten in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein anderes Rechtsgut begangen, um die Gefahr abzuwenden, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Die Taten waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden. 1. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, eine Rechtfertigung wegen Notstandes komme schon deswegen nicht in Betracht, weil hier keine Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut bestanden habe, sondern Schweine gefährdet gewesen seien, deren Halter die Taten der Angeklagten offensichtlich nicht wollte, greift zu kurz. Nach allgemeiner Auffassung ist der Tierschutz ein anderes Rechtsgut im Sinne des § 34 StGB und daher notstandsfähig. Er ist gemäß Artikel 20a GG als Staatsschutzziel verfassungsmäßig verankert und über das Tierschutzgesetz als auch die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer Tiere rechtlich ausgestaltet. Unerheblich ist insoweit, dass das gefährdete Rechtsgut, der Tierschutz, nicht den Angeklagten selbst zusteht, denn § 34 StGB umfasst auch Rechtsgüter der Allgemeinheit (BGH NStZ 1988, 558; OLG Düsseldorf NStZ 2006, 243; Roxin, Strafrecht, AT, 4. Auflage, § 16 Rn. 10). Artikel 20a GG entfaltet zwar keine unmittelbare Drittwirkung, bindet aber den Staat und seine Organe. Für die Judikative bedeutet dies, unbestimmte Rechtsbegriffe im Sinne dieses Staatsziels: Schutz der Umwelt und der Tiere zu interpretieren (Maunz/Dürig, GG, Art. 20a, Rn. 58). Dies gilt auch für die Auslegung von § 34 StGB. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, ein Vorgehen gegen die Misshandlung von Tieren könne keine Rechtfertigung wegen Notstandes begründen, wenn der Eigentümer der Tiere dies nur billige, würde auch zu Ergebnissen führen, die kaum nachvollziehbar sind: So dürfte etwa niemand die Scheibe eines in praller Hitze stehenden Autos einschlagen, in dem gerade ein Hund zu ersticken droht, wenn der Eigentümer des Tieres und des Autos zugegen ist und das Aufschließen der Tür mit dem Hinweis verweigert, eine "kleine Abhärtung" werde dem Tier nicht schaden. Die massiven Verletzungen tierschutzrechtlicher Vorschriften, welche die Angeklagten dokumentierten, begründeten auch eine gegenwärtige Gefahr. Auch eine Dauergefahr ist gegenwärtig im Sinne des § 34 StGB 5 (BGH St 28, 255 ff., Fischer, StGB, 65. Auflage, Rn. 8 zu § 34). Die dokumentierten Zustände gefährdeten das Rechtsgut Tierschutz nicht lediglich im Zeitpunkt der Dokumentation, sondern auch für eine unabsehbare weitere Zeit. 2. Die Gefahr für das Rechtsgut Tierschutz war auch nicht anders als durch das Handeln der Angeklagten abwendbar. Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass im Falle der Feststellung von Gesetzesverstößen grundsätzlich zunächst die zuständigen Behörden einzuschalten sind, es ist auch im Grundsatz allein deren Aufgabe, Beweismittel für Rechtsverstöße zu sichern. Das kann aber nicht gelten, wenn die Einschaltung von Behörden von vornherein aussichtslos ist. Hier hatte das zuständige Veterinäramt bereits vor den Taten der Angeklagten Kontrollen durchgeführt und in keinem Fall Anlass zu Beanstandungen gesehen, obgleich ihm ein erheblicher Teil der Mängel, etwa die zu geringe Breite der Kastenstände, positiv bekannt war. Gleiches gilt für die zu große Breite der Bodenspalten, die ebenfalls auf baulichen Gegebenheiten beruhten und sich im Laufe einer überschaubaren Zeit nicht verändert haben. Hätten die Angeklagten sich an Staatsanwaltschaft, vorgesetzte Behörde oder Polizei gewandt, ohne bildliche Beweise für die massiven Verstöße vorzulegen, hätten sowohl vorgesetzte Behörde als auch Staatsanwaltschaft und Polizei ausschließlich einen Bericht des zuständigen Veterinäramts eingeholt, der gelautet hätte, dass man regelmäßig kontrolliere und es nie Beanstandungen gegeben habe. Die Verfahren wären dann ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden. 3. Die Dokumentation der Missstände war auch geeignet, die Gefahr für das Tierwohl in Zukunft zu verringern oder abzustellen. Eine Notstandshandlung ist geeignet, wenn die erfolgreiche Abwendung der Gefahr nicht ganz unwahrscheinlich erscheint (Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 34 Rn. 19). Ausgeschlossen sind demnach Maßnahmen, die von Anfang an entweder völlig nutzlos oder nur mit einer ganz unwesentlichen Erhöhung der Rettungschance verbunden sind (MüKo-StGB, 3. Auflage, § 34 Rn. 90 f). Die Angeklagten haben durch die Dokumentation und deren Weiterleitung an die zuständigen Stellen die unangekündigte Kontrolle des Betriebes erreicht. Es war erst die Vorlage der Aufnahmen durch die Angeklagten, welche die Veterinärbehörde zwang, die bewusste Vertuschung tierschutzwidriger Zustände aufzugeben. Die Tatsache, dass die Gefahr für das Tierwohl nach den Aufnahmen nicht sofort beendet wurde, führt hier nicht zum Ausschluss einer Rechtfertigung nach § 34 StGB, weil es sich um eine Dauergefahr handelte, bei der es für die Rechtfertigung ausreicht, wenn die Notstandshandlung zu einer zeitlich versetzten Gefahrenabwehr führt. 4. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Einschaltung staatlicher Stellen waren die Taten auch das mildeste Mittel zur Gefahrabwendung. Dabei haben die Angeklagten auch möglichen Gefahren für die Gesundheit der Tiere durch das Anlegen von desinfizierter Kleidung und die Desinfektion der Kamera vorgebeugt. 5. Das Eindringen in die Stallanlage und die Dokumentation der Gesetzesverstöße waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden, wobei das geschützte Interesse (Tierschutz) das beeinträchtigte wesentlich überwog. Das Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass die Zustände, denen die Tiere ausgesetzt waren, als erhebliche 6 Leiden für diese anzusehen waren. Unabhängig davon, ob diese Zustände als ordnungsrechtlich oder strafrechtlich relevant zu werten sind, überwog das Interesse an deren Abstellung das Recht der Betreiber der Mastanlage auf Respektierung ihres Hausrechts. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Inhaber des Hausrechts für die Missachtung des Tierschutzes verantwortlich waren. Nach Auffassung des Senates muss derjenige, der eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut verursacht, selber Beeinträchtigungen eigener Rechte eher hinnehmen als ein Dritter, der an der Entstehung der Gefahr unbeteiligt ist. 6. Auch die Einwände der Revision gegen die Annahme von Rettungsabsicht der Angeklagten gehen fehl. Die Kammer hat festgestellt, dass die Angeklagten sichere Hinweise auf massive Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung erhalten hatten. Wenn die Kammer ihnen dies geglaubt hat, ist das angesichts der Tatsache, dass diese massiven Verstöße tatsächlich ? auch behördlicherseits ? festgestellt wurden, nicht zu beanstanden. Ebenso konnte das Landgericht den zeitlichen Abstand zwischen Fertigung des Filmmaterials und dessen Vorlage bei den Behörden dahingehend werten, dass die Angeklagten diese Zeit für die Aufarbeitung des Materials sowie die Erarbeitung der Strafanzeige benötigt haben. In dieser Hinsicht unternimmt die Revision mit der Wertung, der zeitliche Abstand zwischen den Filmaufnahmen und der Vorlage des Materials bei den Behörden belege eine fehlende Rettungsabsicht, lediglich den Versuch, ihre eigene Würdigung an die Stelle der gut begründeten des Landgerichts zu setzen. Soweit die Revision meint, die Angeklagten seien nicht mit dem Willen, eine Gefahr abzuwenden, in die Ställe eingedrungen, sondern es sei ihnen nur darum gegangen, vorhandene Hinweise zu überprüfen, ist das urteilsfremd. Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen die Angeklagten nicht in die Anlage ein, um zu prüfen, ob dort Verstöße gegen Tierschutzgesetze begangen wurden, sondern um diese ihnen bekannten Verstöße bildlich festzuhalten. III. Im Gegensatz zu rechtfertigendem Notstand belegen die Urteilsgründe keine Rechtfertigung wegen Nothilfe nach § 32 StGB. Nothilfe ist nämlich nur die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass die Angeklagten durch die Dokumentierung der Tierschutzverstöße Gefahren von den zum Zeitpunkt des Eindringens dort untergebrachten Tieren abwenden wollten. Mastschweine werden nämlich üblicherweise nach einer Mastzeit von einigen Monaten geschlachtet. Angesichts des Zeitraumes, der von der Dokumentation bis zur Einreichung des Materials bei den zuständigen Behörden verging, und des voraussehbar erheblichen weiteren Zeitraums bis zu einer Abstellung der Verstöße mussten die Angeklagten davon ausgehen, dass ihre Aktion der überwiegenden Anzahl der gefilmten Tiere nicht mehr zugutekommen konnte, sondern nur den nach Abstellen der Missstände untergebrachten Tieren, für die indes beim Eindringen in die Ställe noch keine gegenwärtige Gefahr bestand. IV. 7 Angesichts der von der Revision vertretenen Auffassung, ein Freispruch der Angeklagten würde insbesondere dem Personenkreis der Tierrechtsaktivisten, dem die Angeklagten zuzurechnen seien, "unter dem Deckmantel von Nothilfe oder Notstand" erhebliche Eingriffsrechte außerhalb rechtsstaatlich geregelter und kontrollierter Verwaltungsverfahren zubilligen, sieht der Senat Anlass zu folgender Klarstellung: Eine Rechtfertigung wegen Notstandes kommt nur in Betracht, wenn den Eingreifenden die Tatsachen bekannt sind, welche diesen rechtfertigen. Dazu reicht die bloße Vermutung, es werde generell oder gerade in diesem Betrieb gegen Vorschriften verstoßen, nicht aus. Es gibt keine Befugnis, in fremde Rechte einzugreifen, um zu überprüfen, ob dort gegen Gesetze verstoßen wird. Ebenso wenig kann das staatliche Gewaltmonopol umgangen werden, wenn nicht feststeht, dass die staatlichen Behörden sich im konkreten Fall weigern, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Angeklagten wussten, dass hier gegen Gesetze verstoßen wurde, die Richtigkeit dieses Wissens hat sich erwiesen. Ebenso ist erwiesen, dass die Aufsichtsbehörde massive Mängel vertuscht hat. Die Einschaltung weiterer Behörden wäre aus den oben genannten Gründen aussichtslos gewesen. Die Strafjustiz ist durchaus in der Lage, "Deckmäntel" aufzudecken und festzustellen, ob ein Rechtfertigungsgrund ?wie hier? tatsächlich vorliegt oder ob der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen nur wahrheitswidrig behauptet. Henss Becker Wiederhold Vorsitzender Richter Richter am Richterin am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht AmtsgerichtDer zweite Strafsenat hat durch Urteil vom 22. Februar 2018 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch dreier Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs verworfen. Der Senat hat angenommen, dass das Verhalten der Angeklagten gerechtfertigt war, weil der von ihnen bezweckte Tierschutz ein notstandsfähiges Rechtsgut sei. Die Urteilsgründe liegen nunmehr vor und werden nachfolgend wegen des erheblichen öffentlichen Interesses an dem Verfahren in vollständiger Form mitgeteilt: Urteil 2 Rv 157/17 OLG Naumburg 28 Ns 74/17 LG Magdeburg 182 Js 32201/14 StA Magdeburg In der Strafsache wegen Hausfriedensbruchs hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Henss, Richter am Oberlandesgericht Becker, Richterin am Amtsgericht Wiederhold, Oberstaatsanwältin Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg Pressesprecher Domplatz 10 06618 Naumburg Telefon (0 34 45) 28-0 Telefax (0 34 45) 28 20 00 Presse.olg@justiz.sachsenanhalt. de www.olg.sachsen-anhalt.de 2 als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft, die drei Angeklagten, J. F. E. M. Dr. S. F. Rechtsanwalt als Verteidiger von J. F. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für R e c h t erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe I. Den Angeklagten liegt Hausfriedensbruch zu Last. Das Amtsgericht H. hatte sie freigesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Es hat festgestellt: Bei den Angeklagten handelt es sich um Mitglieder der Tierschutzorganisation A. (? ) . Die Angeklagten engagieren sich seit mehreren Jahren aktiv für den Tierschutz, u. a. indem sie über die Tierschutzorganisation A. mehrfach Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei den zuständigen Behörden zur Anzeige brachten. Sie sammelten hierbei in der Vergangenheit jedoch die Erfahrung, dass Anzeigen im Hinblick auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz von zuständigen Behörden nicht ernst genommen werden, sofern diese nicht mit Bildmaterial oder anderen Beweismitteln untermauert sind. Der Angeklagte F erhielt im Jahr 2013 von einer nicht näher feststellbaren Person den Hinweis, dass in den Stallungen der Tierzuchtanlagen diverse Verstöße gegen die nach einer Übergangszeit seit dem 1. Januar 2013 geltende Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorliegen sollen, insbesondere, dass die Kastenstände für Schweine deutlich zu klein seien. Der Angeklagte F informierte die Angeklagten M und Fr hierüber. Die Angeklagten F und M entschieden sich nunmehr, in dem Wissen aus vorherigen Fällen, dass eine Anzeige der entsprechenden Behörde ohne dokumentierte Beweise zu keinem Erfolg führen würde, am 29. Juni 2013 in die Anlage in S. einzusteigen und die dortigen Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung bildlich festzuhalten, um dieses Beweismaterial einer zu fertigenden Strafanzeige zu Grunde zu legen. Die Angeklagten zogen sich neue und desinfizierte Einwegkleidung an, legten Mundschutz, Schuhüberzieher und Handschuhe an und desinfizierten sich sowie die mitgeführte Kamera. Sodann überstiegen sie 3 in der Nacht vom 29. Juni 2013 zum 30. Juni 2013 die Umzäunung der Anlage der Geschädigten und betraten über die geöffneten Türen die Stallanlagen um dort Filmaufnahmen zu fertigen. Private Räume oder Büroräume betraten sie nicht. Die Angeklagten stellten hierbei entsprechend des vorherigen Hinweises diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung vor und dokumentierten diese filmerisch. Da es ihnen aufgrund der Größe der Anlage, in welcher ca. 62.000 Tiere gehalten werden, nicht möglich war, in der zur Verfügung stehenden Zeit sämtliche Missstände filmisch festzuhalten, entschlossen sich die Angeklagten M und Fr, die Anlage am 11. Juli 2013 in den Nachtstunden erneut zu betreten. Sie zogen wiederum desinfizierte Einwegkleidung an und desinfizierten die Kamera. In der Folge fertigten sie weitere Foto- und Filmaufnahmen, welche wiederum diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung dokumentierten. Sie stellten hierbei fest, dass entgegen den tierschutzrechtlichen Vorschriften die Kastenstände für die Sauenhaltung zu schmal sind, dass Eber in Kastenstellen gehalten werden, dass Beschäftigungsmaterial bei den Tieren fehlte, dass die Betonspalten im Fußboden deutlich zu groß waren und die Eber keinen Blickkontakt zu Schweinen hatten. Die Angeklagten handelten hierbei auf Grund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für Tiere mit dem Ziel, die durch die festgestellten Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung begründete gegenwärtige Gefahr durch den Eingriff dauerhaft abzustellen, indem sie die zuständigen staatlichen Stellen veranlassten, in rechtskonformen Verfahren auf die Einhaltung der Regelungen des Tierschutzes hinzuwirken. Sie informierten daher über die A. die Öffentlichkeit, legten das Filmmaterial dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesverwaltungsamt vor und erstatteten am 7. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg Strafanzeige. Bei einer auf Grund des von den Angeklagten gefertigten Filmmaterials durchgeführten unangekündigten Teamkontrolle der Verwaltungsbehörde wurden in der Stallanlage am 6. Dezember 2013 folgende Verstöße gegen die Tierschutznutztierverordnung festgestellt: - Breite der Kastenstände zu gering (0,51 bzw. 0,6 m), § 24 Abs. 2 Tier- SchNutztV, - Beschäftigungsmaterial in Kastenständen fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier- SchNutztV, - Beschäftigungsmaterial in Abferkelkörben fehlte, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Tier- SchNutztV, - im Bereich der Mast-, Besamung- und Jungsauenaufzucht war die Breite der Bodenspalten zu groß, § 22 Abs. 3 TierSchNutztV, - 2 Eber hatten keinen Sichtkontakt, § 22 Abs. 2 Nr.1 TierSchNutztV, - Lichtintensität betrug keine 80 Lux, § 26 Abs. 2 TierSchNutztV, - Mastgruppenhaltung zum Teil überbelegt, § 29 Abs. 2 TierSchNutztV, - in Mastgruppenhaltung eine Tränke für mehr als 12 Tiere, § 29 Abs. 3 Tier- SchNutztV. Insbesondere der Mangel der zu geringen Breite der Kastenstände, welcher im Wesentlichen auf bauliche Gegebenheiten der Anlage zurückzuführen ist, war dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises B. auf Grund vorheriger Kontrollen bekannt, ist jedoch nicht beanstandet worden. Das Landesverwaltungsamt berichtete dem zuständigen Ministerium am 18. Dezember 2013 auf Grund des Recherergebnisses der Angeklagten, "dass die durch den Landkreis in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen nicht unerhebliche tierschutzwidrige Zustände gedeckt haben" und "der Landkreis nicht in der Lage war und ist, die Zustände durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu steuern." Der Fachdienst Veterinärüberwachung des Landkreises B. berichtete in einer fachlichen Stellungnahme zu Verstößen in der Tierhaltung der Tierzuchtanlagen GmbH vom 27. Januar 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft Magde4 burg, dass "der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in zu kleinen Kastenständen als erhebliches Leiden iSd § 17 Nr. 2 b TierSchG für ein Schwein anzusehen" sei und "das Fehlen von Beschäftigungsmaterial ? das Wohlbefinden der Tiere erheblich (beeinträchtige) und ? als erhebliches Leiden einzustufen" sei. Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Taten seien sowohl als Nothilfe (§ 32 StGB) als auch als Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt. Dagegen richtet sich die von der Generalstaatsanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der unter näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Taten (Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1 StGB) waren gemäß § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) nicht rechtswidrig. Die Angeklagten haben die Taten in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein anderes Rechtsgut begangen, um die Gefahr abzuwenden, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Die Taten waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden. 1. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, eine Rechtfertigung wegen Notstandes komme schon deswegen nicht in Betracht, weil hier keine Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut bestanden habe, sondern Schweine gefährdet gewesen seien, deren Halter die Taten der Angeklagten offensichtlich nicht wollte, greift zu kurz. Nach allgemeiner Auffassung ist der Tierschutz ein anderes Rechtsgut im Sinne des § 34 StGB und daher notstandsfähig. Er ist gemäß Artikel 20a GG als Staatsschutzziel verfassungsmäßig verankert und über das Tierschutzgesetz als auch die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer Tiere rechtlich ausgestaltet. Unerheblich ist insoweit, dass das gefährdete Rechtsgut, der Tierschutz, nicht den Angeklagten selbst zusteht, denn § 34 StGB umfasst auch Rechtsgüter der Allgemeinheit (BGH NStZ 1988, 558; OLG Düsseldorf NStZ 2006, 243; Roxin, Strafrecht, AT, 4. Auflage, § 16 Rn. 10). Artikel 20a GG entfaltet zwar keine unmittelbare Drittwirkung, bindet aber den Staat und seine Organe. Für die Judikative bedeutet dies, unbestimmte Rechtsbegriffe im Sinne dieses Staatsziels: Schutz der Umwelt und der Tiere zu interpretieren (Maunz/Dürig, GG, Art. 20a, Rn. 58). Dies gilt auch für die Auslegung von § 34 StGB. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, ein Vorgehen gegen die Misshandlung von Tieren könne keine Rechtfertigung wegen Notstandes begründen, wenn der Eigentümer der Tiere dies nur billige, würde auch zu Ergebnissen führen, die kaum nachvollziehbar sind: So dürfte etwa niemand die Scheibe eines in praller Hitze stehenden Autos einschlagen, in dem gerade ein Hund zu ersticken droht, wenn der Eigentümer des Tieres und des Autos zugegen ist und das Aufschließen der Tür mit dem Hinweis verweigert, eine "kleine Abhärtung" werde dem Tier nicht schaden. Die massiven Verletzungen tierschutzrechtlicher Vorschriften, welche die Angeklagten dokumentierten, begründeten auch eine gegenwärtige Gefahr. Auch eine Dauergefahr ist gegenwärtig im Sinne des § 34 StGB 5 (BGH St 28, 255 ff., Fischer, StGB, 65. Auflage, Rn. 8 zu § 34). Die dokumentierten Zustände gefährdeten das Rechtsgut Tierschutz nicht lediglich im Zeitpunkt der Dokumentation, sondern auch für eine unabsehbare weitere Zeit. 2. Die Gefahr für das Rechtsgut Tierschutz war auch nicht anders als durch das Handeln der Angeklagten abwendbar. Zwar ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass im Falle der Feststellung von Gesetzesverstößen grundsätzlich zunächst die zuständigen Behörden einzuschalten sind, es ist auch im Grundsatz allein deren Aufgabe, Beweismittel für Rechtsverstöße zu sichern. Das kann aber nicht gelten, wenn die Einschaltung von Behörden von vornherein aussichtslos ist. Hier hatte das zuständige Veterinäramt bereits vor den Taten der Angeklagten Kontrollen durchgeführt und in keinem Fall Anlass zu Beanstandungen gesehen, obgleich ihm ein erheblicher Teil der Mängel, etwa die zu geringe Breite der Kastenstände, positiv bekannt war. Gleiches gilt für die zu große Breite der Bodenspalten, die ebenfalls auf baulichen Gegebenheiten beruhten und sich im Laufe einer überschaubaren Zeit nicht verändert haben. Hätten die Angeklagten sich an Staatsanwaltschaft, vorgesetzte Behörde oder Polizei gewandt, ohne bildliche Beweise für die massiven Verstöße vorzulegen, hätten sowohl vorgesetzte Behörde als auch Staatsanwaltschaft und Polizei ausschließlich einen Bericht des zuständigen Veterinäramts eingeholt, der gelautet hätte, dass man regelmäßig kontrolliere und es nie Beanstandungen gegeben habe. Die Verfahren wären dann ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden. 3. Die Dokumentation der Missstände war auch geeignet, die Gefahr für das Tierwohl in Zukunft zu verringern oder abzustellen. Eine Notstandshandlung ist geeignet, wenn die erfolgreiche Abwendung der Gefahr nicht ganz unwahrscheinlich erscheint (Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 34 Rn. 19). Ausgeschlossen sind demnach Maßnahmen, die von Anfang an entweder völlig nutzlos oder nur mit einer ganz unwesentlichen Erhöhung der Rettungschance verbunden sind (MüKo-StGB, 3. Auflage, § 34 Rn. 90 f). Die Angeklagten haben durch die Dokumentation und deren Weiterleitung an die zuständigen Stellen die unangekündigte Kontrolle des Betriebes erreicht. Es war erst die Vorlage der Aufnahmen durch die Angeklagten, welche die Veterinärbehörde zwang, die bewusste Vertuschung tierschutzwidriger Zustände aufzugeben. Die Tatsache, dass die Gefahr für das Tierwohl nach den Aufnahmen nicht sofort beendet wurde, führt hier nicht zum Ausschluss einer Rechtfertigung nach § 34 StGB, weil es sich um eine Dauergefahr handelte, bei der es für die Rechtfertigung ausreicht, wenn die Notstandshandlung zu einer zeitlich versetzten Gefahrenabwehr führt. 4. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Einschaltung staatlicher Stellen waren die Taten auch das mildeste Mittel zur Gefahrabwendung. Dabei haben die Angeklagten auch möglichen Gefahren für die Gesundheit der Tiere durch das Anlegen von desinfizierter Kleidung und die Desinfektion der Kamera vorgebeugt. 5. Das Eindringen in die Stallanlage und die Dokumentation der Gesetzesverstöße waren auch ein angemessenes Mittel, um die Gefahr abzuwenden, wobei das geschützte Interesse (Tierschutz) das beeinträchtigte wesentlich überwog. Das Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass die Zustände, denen die Tiere ausgesetzt waren, als erhebliche 6 Leiden für diese anzusehen waren. Unabhängig davon, ob diese Zustände als ordnungsrechtlich oder strafrechtlich relevant zu werten sind, überwog das Interesse an deren Abstellung das Recht der Betreiber der Mastanlage auf Respektierung ihres Hausrechts. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Inhaber des Hausrechts für die Missachtung des Tierschutzes verantwortlich waren. Nach Auffassung des Senates muss derjenige, der eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut verursacht, selber Beeinträchtigungen eigener Rechte eher hinnehmen als ein Dritter, der an der Entstehung der Gefahr unbeteiligt ist. 6. Auch die Einwände der Revision gegen die Annahme von Rettungsabsicht der Angeklagten gehen fehl. Die Kammer hat festgestellt, dass die Angeklagten sichere Hinweise auf massive Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung erhalten hatten. Wenn die Kammer ihnen dies geglaubt hat, ist das angesichts der Tatsache, dass diese massiven Verstöße tatsächlich ? auch behördlicherseits ? festgestellt wurden, nicht zu beanstanden. Ebenso konnte das Landgericht den zeitlichen Abstand zwischen Fertigung des Filmmaterials und dessen Vorlage bei den Behörden dahingehend werten, dass die Angeklagten diese Zeit für die Aufarbeitung des Materials sowie die Erarbeitung der Strafanzeige benötigt haben. In dieser Hinsicht unternimmt die Revision mit der Wertung, der zeitliche Abstand zwischen den Filmaufnahmen und der Vorlage des Materials bei den Behörden belege eine fehlende Rettungsabsicht, lediglich den Versuch, ihre eigene Würdigung an die Stelle der gut begründeten des Landgerichts zu setzen. Soweit die Revision meint, die Angeklagten seien nicht mit dem Willen, eine Gefahr abzuwenden, in die Ställe eingedrungen, sondern es sei ihnen nur darum gegangen, vorhandene Hinweise zu überprüfen, ist das urteilsfremd. Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen die Angeklagten nicht in die Anlage ein, um zu prüfen, ob dort Verstöße gegen Tierschutzgesetze begangen wurden, sondern um diese ihnen bekannten Verstöße bildlich festzuhalten. III. Im Gegensatz zu rechtfertigendem Notstand belegen die Urteilsgründe keine Rechtfertigung wegen Nothilfe nach § 32 StGB. Nothilfe ist nämlich nur die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass die Angeklagten durch die Dokumentierung der Tierschutzverstöße Gefahren von den zum Zeitpunkt des Eindringens dort untergebrachten Tieren abwenden wollten. Mastschweine werden nämlich üblicherweise nach einer Mastzeit von einigen Monaten geschlachtet. Angesichts des Zeitraumes, der von der Dokumentation bis zur Einreichung des Materials bei den zuständigen Behörden verging, und des voraussehbar erheblichen weiteren Zeitraums bis zu einer Abstellung der Verstöße mussten die Angeklagten davon ausgehen, dass ihre Aktion der überwiegenden Anzahl der gefilmten Tiere nicht mehr zugutekommen konnte, sondern nur den nach Abstellen der Missstände untergebrachten Tieren, für die indes beim Eindringen in die Ställe noch keine gegenwärtige Gefahr bestand. IV. 7 Angesichts der von der Revision vertretenen Auffassung, ein Freispruch der Angeklagten würde insbesondere dem Personenkreis der Tierrechtsaktivisten, dem die Angeklagten zuzurechnen seien, "unter dem Deckmantel von Nothilfe oder Notstand" erhebliche Eingriffsrechte außerhalb rechtsstaatlich geregelter und kontrollierter Verwaltungsverfahren zubilligen, sieht der Senat Anlass zu folgender Klarstellung: Eine Rechtfertigung wegen Notstandes kommt nur in Betracht, wenn den Eingreifenden die Tatsachen bekannt sind, welche diesen rechtfertigen. Dazu reicht die bloße Vermutung, es werde generell oder gerade in diesem Betrieb gegen Vorschriften verstoßen, nicht aus. Es gibt keine Befugnis, in fremde Rechte einzugreifen, um zu überprüfen, ob dort gegen Gesetze verstoßen wird. Ebenso wenig kann das staatliche Gewaltmonopol umgangen werden, wenn nicht feststeht, dass die staatlichen Behörden sich im konkreten Fall weigern, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Angeklagten wussten, dass hier gegen Gesetze verstoßen wurde, die Richtigkeit dieses Wissens hat sich erwiesen. Ebenso ist erwiesen, dass die Aufsichtsbehörde massive Mängel vertuscht hat. Die Einschaltung weiterer Behörden wäre aus den oben genannten Gründen aussichtslos gewesen. Die Strafjustiz ist durchaus in der Lage, "Deckmäntel" aufzudecken und festzustellen, ob ein Rechtfertigungsgrund ?wie hier? tatsächlich vorliegt oder ob der Beschuldigte die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen nur wahrheitswidrig behauptet. Henss                                                    Becker                                Wiederhold Vorsitzender Richter                           Richter am                             Richterin amam Oberlandesgericht                        Oberlandesgericht                 Amtsgericht Impressum:Oberlandesgericht Naumburg PressestelleDomplatz 10 06618 Naumburg (Saale)Tel: 03445 28-2229 Fax: 03445 28-2000Mail: presse.olg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.olg.sachsen-anhalt.de

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