Das Projekt "SUP und Landschaftsplanung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Hannover, Institut für Landschaftspflege und Naturschutz durchgeführt. Hintergrund: Mit der Verabschiedung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie/SUP-RL) am 21. Juli 2001 wurde von der EU eine neue Rechtsnorm für eine wirkungsvollere Umweltvorsorge geschaffen. Ziel ist es, umweltrelevante Pläne und Programme, deren Realisierung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben werden, planungsbegleitend und unter Berücksichtigung von Alternativen einer umfassenden Umweltprüfung zu unterziehen. Die SUP soll dabei zu einem Zeitpunkt in Entscheidungsprozesse von Plänen und Programmen einwirken, an dem noch genügend planerischer Handlungsspielraum besteht. Dies soll europaweit einer frühzeitigen und angemessenen Berücksichtigung von Umweltbelangen dienen und ein im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung hohes Umweltschutzniveau sicherstellen. Innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung, d.h. bis zum 21. Juli 2004, muss die EU-Richtlinie von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie ermöglicht es, die Anforderungen entweder in bestehende Verfahren zu übernehmen oder neue Verfahren festzulegen und überlässt damit die Art der Einbindung den Mitgliedstaaten. Ziele: Damit steht die Bundesrepublik Deutschland vor der Aufgabe, eine EU-Richtlinie in das bestehende Umweltrecht sowie in das vorhandene System raumwirksamer Planungsinstrumente und bereits vorhandener Umweltprüfinstrumente wie Projekt-Umweltverträglichkeitsprüfung (Projekt-UVP), Verträglichkeitsprüfung nach der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (FFH-VP) und Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einzubinden. Dabei gilt es eine Umsetzung zu erreichen, die Doppelarbeiten vermeidet, indem Aufgaben unterschiedlicher Instrumente aufeinander abgestimmt und die Voraussetzungen geschaffen werden, dass Daten und Ergebnisse untereinander genutzt werden. Neben der rechtlichen Ausgestaltung und der verfahrensmäßigen Einbindung gilt es, die inhaltlich-methodischen Anforderungen zu beschreiben, die strategische Umweltprüfungen bzw. die Darstellung der Ergebnisse in den zu erstellenden Umweltberichten erfüllen müssen, um den Anforderungen der Richtlinie gerecht zu werden. Gefordert ist zum Beispiel die Darstellung der fachplanerischen Ziele des Plans, die Beschreibung des aktuellen Umweltzustands, der Berücksichtigung von Umweltzielen sowie der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Plans, realisierbarer Alternativen und Möglichkeiten zur Verringerung und zum Ausgleich von negativen Umweltauswirkungen. ...