Der Ökostrommarkt unterliegt derzeit großen Veränderungen: Es kommen die ausgeförderten EEG-Anlagen in die Vermarktung, es werden zahlreiche Anlagen außerhalb des EEG geplant. Die bereits diskutierte Nachfolge der RL 2018/2001 (RED II) wird möglicherweise weitreichende Konsequenzen für den Ökostrommarkt mit sich bringen. Ferner gilt es, die wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen für Herkunftsnachweise zu untersuchen und eine rechtliche Bewertung aufgrund der tatsächlichen Prioritäten von Verbraucherinnen und Verbrauchern vorzunehmen. Stimmt das Recht mit diesen überein? Sind Verbraucherinnen und Verbraucher hinreichend durch das Recht geschützt oder müssen die zuständigen Behörden mehr tun? Wie werden 'grüne Erwartungen' an Stromprodukte tatsächlich geschützt? Wird double-perception im Ausland durch das Doppelvermarktungsverbot geschützt? Die Stromkennzeichnung entfaltet noch immer nicht die gewünschte Wirkung über die Wahrnehmung und Nutzung durch Verbraucher*innen. Die braucht eine gründliche Überarbeitung auf wissenschaftlicher Grundlage. Zudem gilt die Frage zu klären, ob die Stromkennzeichnung als verlässliche Grundlage für Unternehmensberichte herangezogen werden kann. Eine längerfristig angelegte breit gefasste Studie mit Beobachtung des Marktes und Untersuchung rechtlicher Grundlagen wird helfen, die politischen/gesetzlichen Instrumente für diesen Markt als gute Ergänzung zur Förderung erneuerbarer Energien weiterzuentwickeln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel des Gesetzes § 1a Zeitliche Transformation § 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Ausbaupfad § 4a Strommengenpfad § 5 Ausbau im In- und Ausland § 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 8 Anschluss § 8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen § 8b Mitteilung des Einspeiseortes § 9 Technische Vorgaben § 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses § 10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte § 10b Vorgaben zur Direktvermarktung § 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche § 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung § 11a Recht zur Verlegung von Leitungen § 11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung § 12 Erweiterung der Netzkapazität § 13 Schadensersatz § 14 (weggefallen) § 15 (weggefallen) Abschnitt 3 Kosten § 16 Netzanschluss § 17 Kapazitätserweiterung § 18 (weggefallen) Teil 3 Marktprämie und Einspeisevergütung Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs § 19 Zahlungsanspruch § 20 Marktprämie § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag § 21a Sonstige Direktvermarktung § 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel § 21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung § 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie § 22a Pilotwindenergieanlagen an Land § 22b Bürgerenergiegesellschaften § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung § 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie § 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen § 23c Anteilige Zahlung § 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen § 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs § 26 Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung § 27 Aufrechnung § 27a (weggefallen) Abschnitt 3 Ausschreibungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen § 28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land § 28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments § 28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments § 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse § 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen § 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen § 28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 29 Bekanntmachung § 30 Anforderungen an Gebote § 30a Ausschreibungsverfahren § 31 Sicherheiten § 32 Zuschlagsverfahren § 33 Ausschluss von Geboten § 34 Ausschluss von Bietern § 34a Unionsfremde Bieter § 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert § 35a Entwertung von Zuschlägen Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land § 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land § 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land § 36c Ausschluss von Geboten für Windenenergieanlagen an Land § 36d (weggefallen) § 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land § 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land § 36g (weggefallen) § 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land § 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land § 36j Zusatzgebote § 36k (weggefallen) Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments § 37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments § 37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments § 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments § 37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder § 37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments § 37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments § 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments § 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments § 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments § 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments § 38d Projektsicherungsbeitrag § 38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments § 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments § 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments § 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments § 38i (weggefallen) Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen § 39 Gebote für Biomasseanlagen § 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen § 39b Höchstwert für Biomasseanlagen § 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen § 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen § 39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen § 39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen § 39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen § 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen § 39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen § 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 § 39k Gebote für Biomethananlagen § 39l Höchstwert für Biomethananlagen § 39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte § 39n Innovationsausschreibungen § 39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte § 40 Wasserkraft § 41 Deponie-, Klär- und Grubengas § 42 Biomasse § 43 Vergärung von Bioabfällen § 44 Vergärung von Gülle § 44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse § 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen § 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse § 45 Geothermie § 46 Windenergie an Land § 46a (weggefallen) § 46b (weggefallen) § 47 (weggefallen) § 48 Solare Strahlungsenergie § 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie § 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität § 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität § 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen § 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen § 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen § 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen § 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen § 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen § 52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen § 53 Verringerung der Einspeisevergütung § 53a (weggefallen) § 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen § 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung § 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments § 54a (weggefallen) § 55 Pönalen § 55a Erstattung von Sicherheiten § 55b Rückforderung Teil 4 Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien § 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber § 57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber § 58 Weitere Bestimmungen § 59 (weggefallen) § 60 (weggefallen) § 61 (weggefallen) § 62 (weggefallen) § 63 (weggefallen) § 64 (weggefallen) § 65 (weggefallen) § 66 (weggefallen) § 67 (weggefallen) § 68 (weggefallen) § 69 (weggefallen) Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten § 70 Grundsatz § 71 Anlagenbetreiber § 72 Netzbetreiber § 73 Übertragungsnetzbetreiber § 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus § 75 (weggefallen) § 76 Information der Bundesnetzagentur § 77 Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot § 78 (weggefallen) § 79 Herkunftsnachweise § 79a Regionalnachweise § 80 Doppelvermarktungsverbot § 80a Kumulierung Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren § 81 Clearingstelle § 82 Verbraucherschutz § 83 Einstweiliger Rechtsschutz § 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen § 84 Nutzung von Seewasserstraßen § 84a (weggefallen) § 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur § 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen § 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung § 85c Festlegung zu den besonderen Solaranlagen § 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung § 86 Bußgeldvorschriften § 87 Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen § 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse § 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen § 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen § 88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung § 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen § 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung § 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff § 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse § 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse § 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus § 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen § 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff § 94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb § 95 Weitere Verordnungsermächtigungen § 96 Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte § 97 Kooperationsausschuss § 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung § 99 Erfahrungsbericht § 99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land § 99b Bericht zur Bürgerenergie Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 100 Übergangsbestimmungen § 101 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Anlagen Anlage 1: Höhe der Marktprämie Anlage 2: Referenzertrag Anlage 3: Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie Anlage 4: (weggefallen) Anlage 5: Südregion
Das Projekt soll Vorschläge für eine Energiekennzeichnung in Europa sammeln, entwerfen und bewerten und so eine Diskussionsgrundlage für politische Entscheidungsträger*innen schaffen. Aus welcher Energiequelle die eingesetzte Energie stammt, ist neben der Transparenz für Haushaltskunden über die Umweltwirkung ihres Energiekonsums unter anderem für den Emissionsbericht von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen relevant. Eine standardisierte und verpflichtende Energiekennzeichnung gibt es in Europa bisher im Bereich Strom. Eine standardisierte Kennzeichnung für die Energieträger Gas, H2, Wärme und Kälte gibt es bislang nicht. Die hier entwickelten Konzepte einer Energiekennzeichnung sollen sowohl zwischen den Mitgliedsstaaten als auch zwischen Energieträgern einheitlich sein. Es soll ein Analyserahmen entwickelt werden, mit dem sich der Nutzen von Energiekennzeichnung für verschiedene gesellschaftliche Gruppen sowie gesamtgesellschaftlich identifizieren lässt. Die aktuelle Stromkennzeichnung in Europa, in diesem Projekt entwickelte Konzepte sowie Konzepte für Energiekennzeichnung aus der Literatur sollen mit dem Analyserahmen bewertet werden.
Im Stromsektor stellen Herkunftsnachweise (HKN) das etablierte Nachweisinstrument dar, um die erneuerbare Eigenschaft von Strom nachzuverfolgen und einzelnen Verbrauchenden zuzuordnen. Welche Akteure HKN entwerten und Konten mit entsprechenden Rechten in HKN - Registern führen können, ist EU-weit nicht einheitlich geregelt. In Deutschland ist die Entwertung von HKN nur durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen der Stromkennzeichnung zulässig, während in mehreren anderen europäischen Staaten auch eine HKN-Entwertung durch Letztverbrauchende oder spezialisierte Dienstleister etabliert ist. Ziel des vom Umweltbundesamt beauftragten Gutachtens ist es zu klären, welche Implikationen die Einführung eines Unternehmensentwertungsrechts (UN-ER) in Deutschland für den Strom-HKN-Markt hätte. Im Fokus steht die HKN-Entwertung zur Kennzeichnung des durch eingekauften Strom abgedeckten Stromverbrauchs (Scope 2 im Rahmen der Klimabilanzierung). Hierfür werden drei Analyseansätze kombiniert. Den Hintergrund bildet eine Kurzanalyse des europäischen und deutschen HKN-Markts sowie eine Auswertung zur HKN-Entwertungspraxis in Mitgliedsländern der Association of Issuing Bodies. Um mögliche Auswirkungen auf den HKN-Markt zu quantifizieren, wurde eine Szenarienmodellierung durchgeführt. Motive, die Unternehmen mit der Nutzung eines HKN-Entwertungsrechts verbinden, wurden mittelsStakeholderinterviews erforscht. Auf Basis dieser Analysen wird untersucht, welche Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und Preise von HKN zu erwarten wären, und welche Nutzenwirkungen sich mit Blick auf die Energiewende erwarten lassen. Im Ergebnis könnte ein UN-ER zu einer organisatorischen Weiterentwicklung des HKN-Markts und einer effizienterenGestaltung von Nachweisprozessen beitragen. Eine energiewendeförderliche Wirkung kann sich insbesondere durch Nachfrageimpulse für eine qualitative Differenzierung des HKN- bzw. Ökostrommarkts ergeben. Allerdings ist eine Abwägung erforderlich gegenüber den Kosten der technischen und operativen Umsetzung, die im Rahmen der Studie nicht untersucht wurden.
<p>Der im Auftrag des Umweltbundesamtes aktualisierte Leitfaden zur Beschaffung von Ökostrom dient als Arbeitshilfe für öffentliche Ausschreibungen durch Bund, Länder und Kommunen. Er liefert eine praxisnahe Grundlage für die Beschaffung von Ökostrom nach einheitlichen Kriterien. Die öffentliche Hand hat zudem die Möglichkeit, auch regionalen Ökostrom einzukaufen, so ein begleitendes Rechtsgutachten.</p><p>Öffentliche Auftraggeber haben ihre Beschaffung und damit auch die Beschaffung von Ökostrom im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren vorzunehmen. Die Beschaffung von Ökostrom wird durch Herkunftsnachweise (HKN) und die Stromkennzeichnung rechtlich abgesichert. Doppelvermarktungen oder Doppelzählungen werden dadurch sicher vermieden. Der Leitfaden „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/arbeitshilfe-fuer-eine-europaweite-ausschreibung">Beschaffung von Ökostrom – Arbeitshilfe für eine europaweite Ausschreibung der Lieferung von Ökostrom im offenen Verfahren</a>“ wurde durch die Kanzlei AssmannPeiffer aktualisiert und an die Marktsituation angepasst. Er steht nun in der 4. Auflage zur Verfügung.</p><p>Die Arbeitshilfe erläutert ausführlich die vergaberechtlichen und fachlichen Grundlagen zur Beschaffung von Ökostrom. Zunächst werden Ablauf, Konzept und Zeitplan des Vergabeverfahrens dargestellt. Sodann werden die notwendigen Vorbereitungen für eine Stromausschreibung erläutert und anschließend die inhaltliche Gestaltung der Vergabeunterlagen behandelt, bis abschließend die Durchführung des Vergabeverfahrens beschrieben wird. Da der Auftragswert der Ökostromlieferung in der Regel den maßgeblichen EU-Schwellenwert übersteigt, behandelt diese Arbeitshilfe allein die europaweite Ausschreibung von Ökostrom.</p><p><strong>Rechtsgutachten zur Beschaffung von Regionalstrom</strong></p><p>Zusätzlich entstand im Auftrag des Umweltbundesamtes ein <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/ausschreibung-von-regionalstrom-durch-oeffentliche-0">Rechtsgutachten zur Beschaffbarkeit von Regionalstrom</a>. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die regionale Anknüpfung bei Regionalstrom mit der Vorgabe der produktneutralen Ausschreibung vereinbar ist.</p><p>Das Bestreben nach „regionaler Klimaneutralität“ rechtfertigt aus juristischer Sicht die Ausschreibung von regionalem Ökostrom. Das Gutachten stellt einen wertvollen Diskussionsbeitrag dar, der die Debatten um die Ausgestaltung der Energieversorgung von hauptsächlich regionalen Körperschaften des öffentlichen Rechts bereichert. Die Ergebnisse des Gutachtens sind auch in den Leitfaden zur Beschaffung von Ökostrom eingegangen.</p><p><strong>Wieso sollten öffentliche Einrichtungen Ökostrom beziehen?</strong></p><p>Die Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern verursacht hohe <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/t?tag=Treibhausgas#alphabar">Treibhausgas</a>-Emissionen. Die Verminderung des Stromverbrauchs und der Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien (sogenannten Ökostrom) gehören zu den klimaschutzpolitisch wirkungsvollsten Maßnahmen. Mit dem Bezug von Ökostrom kann die öffentliche Hand ihre Treibhausgas-Emissionen senken und hat gleichzeitig die Möglichkeit, durch den Einkauf von Ökostrom die Nachfrage weiter zu erhöhen. Die eigene Beschaffungspraxis kann so einen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien und damit zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a> leisten.</p><p>Verwaltungen auf allen Ebenen sollen bis 2030 klimaneutral sein soll. Entsprechend ist auch im „<a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte-der-bundesregierung/nachhaltigkeitspolitik/massnahmenprogramm-nachhaltigkeit-der-bundesregierung-427896">Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit – Weiterentwicklung 2021 der Bundesregierung vom 25. August 2021</a>“ der Bundesregierung vorgesehen, den Ökostrombezug (verstanden als Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien) so weit wie möglich weiter auszubauen.</p>
a) Durch das am 01.01.2019 vom UBA eingeführte Regionalnachweisregister ist es für die Letztverbrauchenden möglich, regionalen Strom aus erneuerbaren Energien, die aus der EEG-Umlage finanziert werden, zu beziehen. Um sicherzustellen, dass der bezogene Strom auch tatsächlich in Anlagen aus der vom Wohnort des Kunden nicht weiter als 50 km entfernten Umgebung erzeugt worden ist, muss das entsprechende Energieversorgungsunternehmen (EVU) Regionalnachweise für jede verkaufte KWh im Register entwerten lassen. Bislang findet die mittels Regionalnachweisen entwertete Strommenge in der Praxis keinen Niederschlag in der Stromkennzeichnung auf den Rechnungen an die Endverbrauchenden. Um den regionalen Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage transparent ausweisen zu können, bedarf es Vorgaben einer eindeutigen und gut funktionierenden Stromkennzeichnung für diesen Teilbereich. Die EVU sollen mit den Projektergebnissen in die Lage versetzt werden, die Stromkennzeichnung für Regionalstrom korrekt durchzuführen. Ziel ist die Verbesserung der Akzeptanz für diesen regionalen Strom und damit für die Existenz und den Bau weiterer Anlagen in der Bevölkerung. b) Hierfür wurden konkrete Empfehlungen zur Ausgestaltung gesetzlicher Vorgaben für die Regionalstromkennzeichnung erarbeitet.
Das Projekt stellt die Fortführung der Marktanalyse Ökostrom des Umweltbundesamtes 2014 dar und setzt sich zusätzlich mit der Verbraucherseite auseinander. Der Ist-Zustand des Ökostrommarktes in Deutschland (insbesondere unter dem Import-/Export-Aspekt) nach Einführung des HKNR wird analysiert und die Weiterentwicklungen der Ökostrom-Labels seit 2012 werden untersucht. Dabei wird besonders der Markt für HKN als Teilmarkt des Ökostrom-Marktes betrachtet. Das Zusammenspiel von freiwilligem Ökostrommarkt und Fördersystem wird untersucht. Die Verbraucherseite wird mit Blick auf die Stromkennzeichnung betrachtet: Nach Differenzierung der verschiedenen Konsumentengruppen werden Kundenbedarfe im Rahmen des Strombezugs z.B. bezüglich der Umweltwirkung (CO2 Emissionen) ermittelt. Die gängige Praxis zur Erstellung von (Umwelt-) Berichten von Unternehmen und öffentlicher Hand wird analysiert und der Umfang und Einsatz von Ökostrom zur Verringerung des eigenen CO2-Fußabdrucks von Unternehmen und der öffentlichen Hand ermittelt.
<p>Angebot und Nachfrage von Ökostrom steigen seit Jahren kontinuierlich Die Zahl der Ökostromprodukte ist von 810 im Jahr 2013 auf 1.157 Produkte im Jahr 2017 gestiegen. Knapp 80 Prozent der Stromanbieter führten 2017 mindestens ein Ökostromprodukt im Angebot. Gleichzeitig ist die Stromkennzeichnung kaum bekannt und kann aktuell wenig Wirkung entfalten. Das zeigt die „Marktanalyse Ökostrom II“.</p><p>Die Nachfrage nach Ökostrom ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Im Jahr 2017 wurden in Deutschland Herkunftsnachweise für eine Menge von 95,6 Terawattstunden entwertet, was einem Anstieg von 22 Prozent gegenüber 2013 entspricht.</p><p>Die Stromkennzeichnung müsste aber verständlicher und bekannter werden, um Wirkung zu entfalten. Für Verbraucherinnen und Verbraucher hat die Zusammensetzung des Stromproduktes und dessen Preis eine gleichgewichtige Bedeutung, so die repräsentativen Ergebnisse. Label finden Beachtung und darüber hinaus scheint Regionalität beim Strombezug eine zunehmende Rolle zu spielen. </p><p>Aktuell ist der Blick auf die EEG-Altanlagen und neue Anlagen ohne Förderung besonders wichtig. Die Anzahl Erzeugungsanlagen ohne eine EEG-Vergütung wird zunehmen, damit wird ein neues Potenzial für Herkunftsnachweise eröffnet. </p><p>Zukünftig könnten Herkunftsnachweise auch einen Beitrag zur Energiewende leisten</p><p>Falls Herkunftsnachweise ein hohes und stabileres Preisniveau erreichen, welches zum Beispiel im Rahmen langfristiger Lieferverträge zu einem relativ verlässlich kalkulierbaren Gewinn werden könnte, würden sich der Stellenwert der Herkunftsnachweise und deren Beitrag zur Energiewende ändern. Das Ziel einiger Ökostromsiegel, mit dem Bezug von Ökostrom die Errichtung neuer Anlagen jenseits der Förderung anzureizen, könnte sich unter diesem Gesichtspunkt in den kommenden Jahren leichter erfüllen lassen. </p><p>Der Markt für Herkunftsnachweise in Deutschland ist geprägt von stabilen Handelsbeziehungen, hinsichtlich der Preisbildung ist er jedoch unberechenbar. Nach wie vor stammen die in Deutschland entwerteten Herkunftsnachweise annähernd zur Hälfte aus Norwegen und zu über 90 Prozent aus Wasserkraft. Nur 9 Prozent der gesamten Entwertungsmenge 2017 stammen aus europäischen Anlagen außerhalb von Deutschland, die eine Vergütung bzw. Förderung in Anspruch nehmen. Der Anteil von Herkunftsnachweisen aus Anlagen, die jünger als sechs Jahre sind, ist mit 5 Prozent gering, daher sind die Preise für Strombezug aus „Neuanlagen“ häufig deutlich höher.</p><p>Zielgruppe kleine und mittlere Unternehmen sollten als potenzielle Ökostromkunden stärker in den Blick genommen werden</p><p>Ökostrombezug von kleinen und mittleren Unternehmen könnte Wirkung entfalten, da hier große Mengen in Summe hinter stecken. Diese Unternehmen machen mehr als 90 Prozent des Anteils aller Unternehmen in Deutschland aus und sind somit auch für einen wesentlichen Anteil des Stromverbrauchs und der damit verbundenen CO2-Emissionen verantwortlich. Momentan beziehen nach eigener Aussage insgesamt 38 Prozent der kleinen und mittelständischen Unternehmen Ökostromprodukte. Die Stromkennzeichnung könnte bei mehr Beachtung durchaus dafür sorgen, dass der Anteil der Ökostrom beziehenden Unternehmen weiter zunimmt.</p><p>Die Studie stellt auch fest, dass auch die Auswirkungen der Geschäftstätigkeiten von Großunternehmen auf die Umwelt für deren <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/s?tag=Stakeholder#alphabar">Stakeholder</a> zunehmend an Bedeutung gewinnen und Ökostrombezug in Nachhaltigkeitsberichten eine wichtige Position einnimmt. Der Strombezug fließt auch in die Berichtspflicht über nichtfinanzielle Kennzahlen ein. Bisher hat die Stromkennzeichnung hier jedoch praktisch keine Bedeutung. </p><p>Ökostromprodukte helfen der Energiewende</p><p>Ökostromprodukte spielen eine wichtige Rolle für den gesellschaftlichen Wandel im Rahmen der Umgestaltung des Energiesystems. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt diese Rolle jedoch weitaus weniger in der Zubauwirkung auf erneuerbare Kapazitäten. Vielmehr hat der freiwillige Ökostrom-Markt gesellschaftlichen Nutzen: Verbraucherinnen und Verbraucher werden damit in die Umsetzung der Energiewende eingebunden. Ökostromprodukte verdeutlichen die Verbindung von Erzeugung und Verbrauch und tragen so zur Schärfung des Energiebewusstseins bei. Auf der individuellen Ebene gibt es verschiedene Angebotsoptionen und damit Handlungsmöglichkeiten zur Veränderung des bestehenden Energiesystems.</p><p>Der Abschlussbericht des Forschungsprojektes „Marktanalyse Ökostrom II“ stellt einen umfassenden Abriss zum deutschen Ökostrommarkt dar. Zusätzlich werden bisherige Randthemen wie die Stromkennzeichnung und ihre Wirkung beleuchtet. </p><p>Die Studie „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/marktanalyse-oekostrom-ii">Markanalyse Ökostrom und HKN, Weiterentwicklung des Herkunftsnachweissystems und der Stromkennzeichnung</a>“ wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BMWi#alphabar">BMWi</a>) finanziert und von IZES gGmbH, Hamburg Institut und Imug durchgeführt. Die aktuelle Untersuchung ging mit Ihrer Zielstellung weit über das Vorgängerprojekt „Marktanalyse Ökostrom“ (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> 2014) hinaus. Die vorhandenen Daten aus dem Herkunftsnachweisregister wurden umfangreich ausgewertet und durch Befragungen etwa hinsichtlich der Preisentwicklung für Herkunftsnachweise ergänzt. </p>
Kontext: Novellierung der EE-RL (2009/28/EG) und der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL (2009/72/EG), die aktuell von der EU-KOM vorbereitet werden. Die Richtlinienentwürfe sollen nach Ankündigung der KOM Ende 2016 vorliegen. Aufgaben/Themen: - Vereinheitlichungen und Harmonisierungen der Regelungen für HKN und die Stromkennzeichnung in der EU und ganz Europa, u. a. - Ausweitung des HKN-Systems auf alle Energieträger (sog. Vollkennzeichnung) - Vorgaben für die Stromkennzeichnung (Gegenstand/Inhalt, Form, Verfahren, Kontrolle). Der ausschließliche Zweck der HKN zur Stromkennzeichnung soll dabei vorausgesetzt werden und unangetastet bleiben Ziele des Vorhabens: 1. Auswertung der Richtlinienentwürfe in den verschiedenen Stadien des europäischen Gesetzgebungsprozesses und Entwicklung von Inputs für den europäischen Gesetzgebungsprozess für die verschiedenen relevanten Adressaten (EP, Rat, AdR, EWSA) = EU-Dimension 2. Entwicklung von Vorschlägen für die nationale Umsetzung = nationale Dimension Hinsichtl. 2. enge Abstimmung mit BMWi-Vorhaben 'Analyse und Strukturierung des übergreifenden Energierechts - Strom.
§ 79a Abs. 4 EEG 2017 weist dem UBA die Aufgabe zu, ein Regionalnachweisregister (RNR) aufzubauen und zu führen. Dieses funktioniert vergleichbar mit dem bereits im UBA betriebenen Herkunftsnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien (HKNR) nach § 79 EEG 2017. Die Prozesse sind derart ähnlich, dass der Gesetzgeber bereits vorgibt, dass das RNR und das HKNR in einer elektronischen Datenbank betrieben werden dürfen (§ 79a Abs. 4 S. 2 EEG 2017). Dies senkt - so der Gesetzgeber - die Bürokratiekosten für die künftigen Nutzer des RNR. Das UBA ist auch aus Gründen der Sparsamkeit des Behördenhandelns aufgerufen, die bereits entwickelten Prozesse des HKNR möglichst weitgehend mit zu nutzen (Bundestags-Drucksache 18/8860, S. 6: 'Diese Kosten (= für Einrichtung und Führung des RNR) können durch die möglichst weitgehende Nutzung der bereits vorhandenen Software für das Herkunftsnachweisregister nach § 79 EEG 2016 auf ein Minimum reduziert werden.'). Auf der Basis einer theoretischen Beschreibung und der vorhandenen Software des HKNR und den Vorarbeiten des Projekts FKZ 37EV16 135 2 'Ad hoc-Beratung bei der Umsetzung einer regionalen Grünstromkennzeichnung in Deutschland: Teilvorhaben 2: - Spezifizierung' soll dieses Projekt das Konzept des RNR im Detail ausarbeiten und einen bereits lauffähigen Prototyp für das RNR erstellen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 32 |
| Wissenschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 13 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 9 |
| unbekannt | 9 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 18 |
| Offen | 14 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 31 |
| Englisch | 3 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 7 |
| Keine | 19 |
| Webseite | 10 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 7 |
| Lebewesen und Lebensräume | 17 |
| Luft | 7 |
| Mensch und Umwelt | 30 |
| Wasser | 6 |
| Weitere | 32 |