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20 Jahre Anreize und Erleichterungen für EMAS

Seit dem Ende der 1990er Jahre befasst sich die deutsche Umweltpolitik mit der Verknüpfung von ⁠ EMAS ⁠ mit anderen umweltpolitischen Instrumenten. Es bestehen mittlerweile vielfältige Verknüpfungen von EMAS mit Anforderungen des Umweltordnungsrechts sowie vereinzelte Verknüpfungen im Energieordnungsrecht, mit der Energie- und Stromsteuer, dem Erneuerbare Energien Gesetz sowie mit Förderprogrammen auf Ebene des Bundes und der Länder. Das vorliegende Diskussionspapier befasst sich mit der Frage, welchen Nutzen diese Verknüpfungen für die Unternehmen und Vollzugsbehörden haben, welche Hemmnisse und Barrieren den Nutzen schmälern und welche Handlungsempfehlungen für die Weiterentwicklungen der Verknüpfungen sich daraus ableiten lassen. Es basiert auf einer Umfrage unter Vollzugsfachleuten und EMAS-registrierten Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Das Papier wurde im Rahmen des Forschungsvorhabens „Integrierte Strategien für nachhaltiges Wirtschaften in Unternehmen“ (FKZ 3716 14 103 0) erstellt. Veröffentlicht in Texte | 110/2019.

Abbau umweltschädlicher Subventionen stockt weiter

Krautzberger: „Blinder Fleck beim Klimaschutz“ 57 Milliarden Euro Kosten für Bürgerinnen und Bürger Die umweltschädlichen Subventionen in Deutschland sind weiterhin viel zu hoch und liegen 2012 bei nunmehr 57 Milliarden Euro. Dies zeigt eine aktuelle Studie des Umweltbundesamts (UBA). Über 90 Prozent dieser Subventionen belasten das Klima – und konterkarieren so die deutsche Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens. Allein drei Milliarden Euro kostet es die Bürgerinnen und Bürger, weil der Staat das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft bei der Strom- und Energiesteuer entlastet. Unternehmen, aber auch Verbraucherinnen und Verbraucher haben so weniger Anreiz, Energie zu sparen. „Wir leisten uns beim Subventionsabbau seit Jahren riesige blinde Flecken. Es ist paradox: Deutschland verpflichtet sich auf internationaler Ebene zu mehr Klimaschutz. Gleichzeitig honorieren wir im eigenen Land klimaschädliches Verhalten mit Steuergeldern. Es ist daher konsequent, dass die Bundesregierung den Abbau klimaschädlicher Subventionen im Klimaschutzplan 2050 endlich auf die Agenda gesetzt hat. Jetzt müssen den Worten aber auch Taten folgen“, so UBA-Präsidentin Maria Krautzberger. Der größte Teil der umweltschädlichen Subventionen entfällt mit 28,6 Milliarden Euro auf den Verkehrssektor. Auf Platz zwei folgt die Energiebereitstellung und -nutzung mit 20,3 Milliarden Euro. Subventionen im Verkehrs- und Energiebereich sind aus Klimasicht besonders problematisch: Der Verkehrssektor emittiert rund 18 Prozent aller Treibhausgase. Auf den Energiesektor entfallen mehr als ein Drittel. Vor allem im Energiesektor gibt es noch große Potentiale für einen Subventionsabbau – etwa bei der allgemeinen Strom- und Energiesteuerermäßigung für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Die begünstigten Unternehmen zahlen trotz einer Reform 2011 lediglich 75 Prozent der regulären Energie- und Stromsteuern. Zusätzlich können Unternehmen des produzierenden Gewerbes unter bestimmten Voraussetzungen einen Spitzenausgleich beanspruchen. Für Strom bedeutet dies, dass sie für eine zusätzlich verbrauchte Kilowattstunde nicht mehr rund 2 Cent, sondern nur noch 0,15 Cent Stromsteuer zahlen müssen. Durch beide Ermäßigungen entgehen dem Staat allein über drei Milliarden Euro pro Jahr – gleichzeitig werden nötige Anreize zum Energiesparen nicht gesetzt. „Der Gesetzgeber sollte die steuerlichen Begünstigungen reduzieren und auf energieintensive Unternehmen beschränken, die dem internationalen Wettbewerb stark ausgesetzt sind. Heute profitiert beispielsweise auch die Braunkohle von steuerlichen Begünstigungen, obwohl sie nicht im internationalen Wettbewerb bestehen muss“, so Krautzberger. Problematisch sei auch die Energiesteuerbefreiung für bestimmte energieintensive thermische Prozesse und Verfahren in der Metall- und Mineralindustrie: „Dieses Geld fehlt an anderen Stellen – auch beim ⁠ Klimaschutz ⁠. Das Geld sollte der Staat besser nutzen, um die Entwicklung innovativer Klimaschutztechnologien zu fördern.“ Auch die Landwirtschaft trägt wesentlich zum ⁠ Klimawandel ⁠ bei. In Deutschland ist sie beispielsweise Hauptverursacher der Methan- und Lachgasemissionen. Das ⁠ UBA ⁠ hat daher die Mehrwertsteuerbegünstigungen für tierische Produkte erstmals in seinem Bericht als umweltschädliche Subvention beziffert. Sie belaufen sich auf 5,2 Milliarden Euro. Tierische Produkte wie Fleisch und Milch profitieren von nur sieben Prozent Mehrwertsteuer, obwohl sie deutlich klimaschädlicher sind als Getreide, Obst oder Gemüse. Die Produktion von einem Kilo Rindfleisch verursacht zwischen sieben und 28 Kilo Treibhausgasemissionen – Obst oder Gemüse dagegen liegen bei weniger als einem Kilo. „Tierische Nahrungsmittel sollten künftig mit den regulären 19 Prozent besteuert werden. Im Gegenzug könnte der Staat die entstehenden Steuereinnahmen in Milliardenhöhe verwenden, um den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von derzeit sieben Prozent noch weiter zu senken. So könnte man zum Beispiel Obst und Gemüse oder öffentliche Verkehrsmittel billiger machen. Beides schont das ⁠ Klima ⁠ und kommt den Bürgerinnen und Bürgern unmittelbar zugute“, so Krautzberger.

Reform und Harmonisierung der unternehmensbezogenen Ausnahmeregelungen im Energiebereich

Unternehmen profitieren im Energiebereich von zahlreichen Ausnahmeregelungen – etwa bei der Energie- und Stromsteuer, den Netzentgelten, der EEG-Umlage oder dem Emissionshandel. Die aktuellen Regelungen sind allerdings unsystematisch und begünstigen zum Teil auch Unternehmen, die nicht im internationalen Wettbewerb stehen. Dies schwächt die Anreize für Investitionen in energieeffiziente Verfahren, verbilligt energieintensive Produkte und schadet dem ⁠ Klimaschutz ⁠. Außerdem verursacht das Dickicht der Sonderregelungen einen hohen Aufwand für Staat und Unternehmen. Die Studie macht daher Vorschläge, wie die Ausnahmeregelungen harmonisiert und im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes weiterentwickelt werden können. Veröffentlicht in Texte | 23/2019.

Beginn der ökologischen Steuerreform

Am 1. April 1999 ist mit dem "Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform" die erste Stufe dieser Reform in Kraft getreten. Dadurch wurden die Mineralölsteuer auf Kraft- und Heizstoffe erhöht sowie die Stromsteuer eingeführt. Das "Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform" vom 16. Dezember 1999 sah in vier weiteren Stufen Erhöhungen der Mineralölsteuersätze auf Kraftstoffe sowie des Stromsteuersatzes jeweils zum 1. Januar 2000 bis 2003 vor.

Carbon Leakage im Brennstoffemissionshandel- Ansätze zur Ermittlung gefährdeter Sektoren

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt die Bepreisung von Brennstoffemissionen, die nicht im EU-Emissionshandel erfasst sind. Es ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030, das von der Bundesregierung im September 2019 beschlossen wurde. Das Gesetz sieht in § 11 Abs. 3 vor, dass Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der EU-weiten und internationalen Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen ergriffen werden können. Diese sollen laut Gesetz vorrangig finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen darstellen. In einem ersten Schritt sind diejenigen Sektoren zu identifizieren, die durch den Brennstoffemissionshandel einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) ausgesetzt sein könnten. Um dieser Frage nachzugehen wird in diesem Papier zunächst ein Überblick über Entlastungen und Begünstigungen in bestehenden Regelungen, wie dem EU-Emissionshandel, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Energie- bzw. Stromsteuer, gegeben. Darauf aufbauend werden Ansätze zur Identifikation von Sektoren des produzierenden Gewerbes und Bergbau (NACE-4-Ebene), die von Carbon Leakage und der Beeinträchtigung der EU-weiten und internationalen Wettbewerbsfähigkeit nach BEHG § 11 Abs. 3 betroffen sind, erarbeitet. Die fünf untersuchten Ansätze weisen unterschiedliche Stärken und Schwächen auf. Sie werden in Bezug auf die Transparenz der Datenquellen, der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im In- und Ausland, der Abbildung des Anwendungsbereichs des BEHGs und die durch das BEHG verursachten Zusatzkosten und -entlastungen und die Nähe zu bereits auf EU Ebene akzeptierten Regelungen analysiert. Das vorliegende Papier entstand im Rahmen der Vorarbeiten zur Erstellung der Verordnung zur Umsetzung von § 11 Abs. 3 BEHG. Da die Arbeiten im September 2020 bereits sehr weit Fortgeschritten waren, konnten die in den Eckpunkten der Bundesregierung zur Ausgestaltung einer Kompensationsregelung nach §11 Abs. 3 BEHG festgelegten Beschlüsse vom 23. September 2020 in diesem Papier nicht berücksichtigt werden. Quelle: Forschungsbericht

Effiziente Ausgestaltung der Integration erneuerbarer Energien durch Sektorkopplung

Strom aus erneuerbaren Energien ist nach heutigem Kenntnisstand der wichtigste und voraussichtlich am stärksten eingesetzte CO2-freie Energieträger in einem weitgehend dekarbonisierten Energiesystem. Sektorkopplung - die Nutzung von Strom in bislang hauptsächlich durch fossile Energieträger dominierten Bereichen - ist der Schlüssel, um Strom aus erneuerbaren Energien auch in die Sektoren Industrie, Wärme und Verkehr zu integrieren. Dieses Vorhaben untersucht, wie diese Integration erneuerbarer Energien durch Sektorkopplung im Hinblick auf den energiewirtschaftlichen Ordnungs- und Rechtsrahmen effizient ausgestaltet werden kann. Sektorkopplungstechniken sind gegenüber fossil-basierten Konkurrenztechniken heute benachteiligt, da auf Grund von staatlich induzierten Preisbestandteilen, wie Entgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern der Wettbewerb zwischen erneuerbaren und fossilen Energieträgern verzerrt ist. Der ökologische und - auf Grund der Schadenskosten durch Klimaschäden - auch der ökonomische Nutzen von Sektorkopplungstechniken kommt nicht zur Geltung. Im Rahmen des Vorhabens werden verschiedene Reformmöglichkeiten für die Erhebung von staatlich veranlassten Preisbestandteile untersucht und in ihrer Wirkung auf die Wirtschaftlichkeit von Sektorkopplungstechniken bewertet. Die Ergebnisse zeigen, dass eine Reform der heutigen Rahmenbedingungen und die Einführung einer CO2-Bepreisung bei einer Höhe von ca. 80 Euro/Tonne das Problem von Verzerrungen erheblich abbauen kann. Bei diesem Preis wird ein ausreichendes Finanzierungsvolumen in 2030 generiert, um die EEG-Umlage und die Stromsteuer zu ersetzen und Verzerrungen aus deren Fälligkeit deutlich zu reduzieren. Neben den wirtschaftlichen Effekten auf die Sektorkopplungstechniken werden auch die Verteilungswirkungen auf Sektorebene untersucht. Bei einer fehlenden oder nicht ausreichenden Internalisierung von Schadenskosten sind auch ordnungsrechtliche Instrumente geeignet, um Verzerrungen zu Ungunsten von Sektorkopplungstechniken zu beseitigen. Diese Verzerrungen verlieren ihre Wirkung, wenn ordnungsrechtliche Instrumente den Einsatz von fossil-basierten Konkurrenztechniken einschränken oder verbieten bzw. Sektorkopplungstechniken begünstigen. Zusätzlich können ordnungsrechtliche Instrumente auch weitere Hemmnisse adressieren (z.B. bei hohen Transaktionskosten oder institutionellen Aspekten wie Mieter-Vermieter-Verhältnis) und damit zu einem Abbau von Verzerrungen beitragen. Bei der Ausgestaltung von ordnungsrechtlichen Instrumenten besteht ein großer politischer Gestaltungsspielraum, der umfassendes regulatorisches Wissen erforderlich macht, um Emisssionsminderung dort anreizen bzw. vorgeben zu können, wo sie langfristig am kostengünstigsten sind. Das ist bei ihrer Einführung bzw. Fortführung zu berücksichtigen. Quelle: Forschungsbericht

Reform rechtlicher und institutioneller Rahmenbedingungen für eine Umweltorientierung der öffentlichen Finanzen

Um ökologisch verträgliches Wirtschaften zu fördern, sollte der Staat durch seine Einnahmen- und Ausgabenpolitik Anreize für umweltgerechte Produktions- und Konsumweisen setzen und ebenso umwelt- und klimapolitisch kontraproduktive Anreize identifizieren und zurückfahren. Eine wichtige Voraussetzung für eine Ausrichtung der öffentlichen Finanzen auf ökologische Ziele sind die institutionellen Rahmenbedingungen, die gesellschaftliche Diskussionen anstoßen, Anlässe für politische Veränderungen schaffen und die Akzeptanz für konkrete Reformen verbessern können. In diesem Gutachten werden mögliche Ansätze zur Umweltorientierung öffentlicher Finanzen aus der OECD-Welt dargestellt und vergleichend analysiert. Folgende Instrumente werden vertieft untersucht: Environmental Profile of the State Budget, Subventionsberichtserstattung, Europäisches Semester, Climate Proofing / Klimasicherung, Bonus-Malus Fonds in der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung. Anschließend wird die Übertragbarkeit auf Deutschland diskutiert und konkrete Vorschläge für institutionelle Reformen ausgearbeitet. Die Vorschläge beziehen sich auf die drei Mechanismen 1. Verbesserung der Wissensbasis, 2. Beteiligung externer Akteure und 3. Umweltorientierung von öffentlichen Ausgaben. Eine weitere konkrete Maßnahme ist die Anpassung von Umweltsteuern an die Inflation (Indexierung), die in diesem Forschungsbericht in einem eigenen Abschnitt genauer beleuchtet wird. Ne-ben vertieften Analysen zu den praktischen Erfahrungen anderer Länder wird ein Vorschlag für die Umsetzung in Deutschland erarbeitet und juristisch geprüft: Energiesteuer, Stromsteuer, Kfz-Steuer und Luftverkehrsteuer sollen jährlich zum 1.7. in Anlehnung an den Harmonisierten Verbraucherpreisindex zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) des Vorjahres angepasst werden. Quelle: Forschungsbericht

Gutachten zu zuschaltbaren Lasten

Das Projekt "Gutachten zu zuschaltbaren Lasten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Stiftung Umweltenergierecht durchgeführt. In 2015 ist das Volumen des Einspeisemanagements in Deutschland vermutlich auf mittlerweile über 2 TWh angewachsen. Insbesondere in verschiedenen Regionen in Schleswig-Holstein wirkt sich dies auf die Einspeisung aus erneuerbaren Energien aus und führte bereits im Jahr 2014 zu Abregelungen, die eine Größenordnung von ca. 8 % erreicht haben1. Mittelfristig wird erwartet, dass durch den geplanten Netzausbau diese Mengen wieder zu-rückgehen. Die Untersuchungen im Rahmen des Netzentwicklungsplans gehen davon aus, dass in 2025 Einspeisemanagement auf Grund der Spitzenkappung in einer Größenordnung von ca. 2 TWh in Deutschland insgesamt auftritt. Für diese Mengen ergeben sich auch langfristige Einsatzfälle für zuschaltbare Lasten. Dabei wird erwartet, dass insbesondere zur Vermeidung von Netzengpässen auf der Nord-Süd-Achse zuschaltbare Lasten einen substantiellen Beitrag liefern können. Als Größenordnung wird dabei ein Leistungsvolumen von ca. 1 GW als passfähig angenommen, die zwischen 500 und 1.000 Stunden pro Jahr zum Einsatz kommen könnten. Als Randbedingung ist dabei zu beachten, dass ein entlastender Beitrag für Umwelt und Netzbetrieb nur durch tatsächlich zusätzliche Lasten erzielt werden kann. Ziel eines Instruments für zuschaltbare Lasten ist es daher, unter diesen beschriebenen Bedingungen einen Beitrag zur verbesserten Integration dieser Mengen im Einspeisemanagement zu liefern ohne zusätzliche Kosten im Stromsystem zu verursachen. Eine Kostenneutralität ist gegeben, wenn durch das Zuschalten von Lasten Einspeisemanagement vermieden wird und diese Lasten zumindest einen Arbeitspreis von 0 €/MWh bezahlen. Unter derzeitigen Rahmenbedingungen steht diese Strommenge den meisten Netz-nutzern auf Grund der fälligen Netzentgelte, EEG-Umlage und Stromsteuer allerdings in Einspeisemanagement-Situationen nur zu einem deutlich höheren Preis zur Verfügung. Wird der Strom aus dem Einspeisemanagement nicht in dem Umfang wie bisher mit den genannten Entgelten, Umlagen und Steuern belegt, können sich auf Grund der vermiedenen Entschädigungsansprüche jedoch Kostenvorteile für das Gesamtsystem ergeben. Als effizienteste Umsetzung um zuschaltbare Lasten zu aktivieren wird daher eine Ausschreibung für zuschaltbare Lasten empfohlen.

Untersuchung von Energieeinsparpotentialen für ein Nachfolgemodell ab dem Jahr 2013 ff zu Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei der Energie- und Stromsteuer

Das Projekt "Untersuchung von Energieeinsparpotentialen für ein Nachfolgemodell ab dem Jahr 2013 ff zu Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei der Energie- und Stromsteuer" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von ÖKOTEC Energiemanagement GmbH durchgeführt. A) Ausgangslage Die aktuellen Ausnahmeregelungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteuergesetz sind bei der EU-Kommission notifiziert. Die Ausnahmen wurden jedoch nur bis Ende 2012 unter Auflagen erteilt. Die umweltpolitische Gegenleistung der deutschen Industrie für die oben beschriebenen Ausnahmeregelungen, d.h. die Klimavorsorgevereinbarung läuft am 31.12.2012 aus. Eine Neuregelung ist aus diesem Grund zwingend. Das Energiekonzept vom 28.09.2010 sieht deshalb vor, dass der im Rahmen der Energie- und Stromsteuer gewährte sogenannte Spitzenausgleich ab 2013 an gleichzeitig erbrachte, nachgewiesene Energieeinsparungen gekoppelt wird. B) Bedarf Der Bundesregierung liegen derzeit jedoch keine verlässlichen Aussagen über die Höhe von Energieeinsparungen vor, die von den Betrieben in den Jahren 2013 bis 2020 erzielt und realistisch im Rahmen einer Neuregelung eingefordert werden können. BMF, BMWi, BMU, BMELV, BMVBS und BMI haben sich deshalb einvernehmlich darauf verständigt, dass zur Erkenntnisgewinnung wissenschaftliche Begleitung erforderlich ist, die im Hinblick auf die fortgeschrittene Zeit durch die eigenverantwortliche Hinzuziehung von Gutachten bzw. Stellungnahmen durch die Ressorts erfolgen soll. Ziel ist hierbei, die jeweiligen Ergebnisse bis spätestens zum Ende der Sommerpause zu erhalten und unter den Ressorts auszutauschen.

Untersuchung von Energieeinsparpotentialen für ein Nachfolgemodell ab dem Jahr 2013 ff zu Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei der Energie- und Stromsteuer

Das Projekt "Untersuchung von Energieeinsparpotentialen für ein Nachfolgemodell ab dem Jahr 2013 ff zu Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei der Energie- und Stromsteuer" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von EPROPLAN GmbH Beratende Ingenieure durchgeführt. A) Ausgangslage Die aktuellen Ausnahmeregelungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteuergesetz sind bei der EU-Kommission notifiziert. Die Ausnahmen wurden jedoch nur bis Ende 2012 unter Auflagen erteilt. Die umweltpolitische Gegenleistung der deutschen Industrie für die oben beschriebenen Ausnahmeregelungen, d.h. die Klimavorsorgevereinbarung läuft am 31.12.2012 aus. Eine Neuregelung ist aus diesem Grund zwingend. Das Energiekonzept vom 28.09.2010 sieht deshalb vor, dass der im Rahmen der Energie- und Stromsteuer gewährte sogenannte Spitzenausgleich ab 2013 an gleichzeitig erbrachte, nachgewiesene Energieeinsparungen gekoppelt wird. B) Bedarf Der Bundesregierung liegen derzeit jedoch keine verlässlichen Aussagen über die Höhe von Energieeinsparungen vor, die von den Betrieben in den Jahren 2013 bis 2020 erzielt und realistisch im Rahmen einer Neuregelung eingefordert werden können. BMF, BMWi, BMU, BMELV, BMVBS und BMI haben sich deshalb einvernehmlich darauf verständigt, dass zur Erkenntnisgewinnung wissenschaftliche Begleitung erforderlich ist, die im Hinblick auf die fortgeschrittene Zeit durch die eigenverantwortliche Hinzuziehung von Gutachten bzw. Stellungnahmen durch die Ressorts erfolgen soll. Ziel ist hierbei, die jeweiligen Ergebnisse bis spätestens zum Ende der Sommerpause zu erhalten und unter den Ressorts auszutauschen.

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