Im beantragten Vorhaben wird beabsichtigt, auf einer bereits bestehenden Verkehrsfläche auf dem Gelände Nord der Aurubis AG ein eingezäuntes, zutrittsbeschränktes Freilager für feste Gefahrstoffe zur Sicherstellung der Wertmetallsicherheit einzurichten. Die Errichtung und der Betrieb erfolgt nach den Maßgaben der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regel für Gefahrstoffe 510 „ Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) für feste Stoffe in gefahrgutrechtlich zugelassenen Behältern. Die Kapazität des Freilagers beträgt bis zu 2.500 Tonnen.
Im beantragten Vorhaben wird beabsichtigt, eine bereits baurechtlich genehmigte Lagerhalle 9 zu einem Gefahrstofflager nach den Maßgaben der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regel für Gefahrstoffe 510 „ Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) für feste, nicht brennbare Stoffe, die in gefahrgutrechtlich zugelassenen Behältern gelagert werden. Die Kapazität der Lagerhalle beträgt bis zu 2.000 Tonnen.
Gegenstand des Vorhabens sind die Evaluierung und Fortentwicklung technischer Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) zur Beherrschung der Gefahrenquellen Niederschläge, Hochwasser, Wind, Schnee- und Eislasten (TRAS 310 und 320). Das Ergebnis soll Grundlagen für die Arbeit des Bund-Länder Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz und Störfall-Vorsorge (AISV) und der Kommission für Anlagensicherheit (KAS). Im Vorhaben sollen Anwender der einschlägigen technischen Regeln (Betreiber, Behörden, Sachverständige) nach Erfahrungen befragt und repräsentative Beispiele der Anwendung untersucht werden. Es ist zu prüfen, ob sich der Kenntnisstand bezüglich der betrachteten Gefahrenquellen national oder international weiter entwickelt hat und ob andere, die Gefahrenquellen betreffende Regeln, fortentwickelt wurden. Die Evaluation soll mit einem Evaluationsbericht und einem Fachgespräch abgeschlossen werden. Für die Fortentwicklung soll geprüft werden, ob weitere Gefahrenquellen einbezogen werden müssen, ob aktuellere, die Gefahrenquellen betreffende Erkenntnisse über die Auswirkungen des Klimawandels vorliegen und ob sich der Stand der Technik bei Vorkehrungen und Maßnahmen gegen die betrachteten Gefahrenquellen weiter entwickelt hat. Beratungen der jeweiligen Fachkreise zur verbesserten Anwendung und Fortschreibung der technischen Regeln sollen dokumentiert und so ausgewertet werden, dass konkrete Hinweise für Verbesserungsvorschlägen erarbeitet werden können. Die Ergebnisse von Evaluation und Fortentwicklung sollen Hinweise für Fortschreibungen der TRAS 310 und 320 liefern.
Zielsetzung: In der Vergangenheit wurden bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, insbesondere im Bereich des Maschinenbaus und des Kfz-Gewerbes, technische Bauteile häufig mit benzolhaltigem Benzin (Vergaser-Kraftstoff) gereinigt. Benzol ist gemäß TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz, Luftgrenzwerte) als krebserzeugender Gefahrstoff eingestuft. Erkrankungen von Beschäftigten, die Reinigungsarbeiten unter Verwendung benzolhaltiger Benzine durchführten, lassen einen Kausalzusammenhang zu der Benzolexposition vermuten. Den Berufsgenossenschaften liegen für die jeweiligen Berufskrankheitsermittlungen Expositionsdaten, die auf Gefahrstoffmessungen an entsprechenden Arbeitsplätzen basieren, nur in unzureichendem Umfang vor. Daher erfolgt in diesen Fällen die Expositionsbeurteilung oft mit Hilfe von Berechnungsverfahren. Im Rahmen des Projektes wird eine konkrete Arbeitssituation nachgestellt, in der benzolhaltiges Benzin als Reinigungsmittel eingesetzt wird. Die Benzolkonzentrationen, die sich unter den gewählten Bedingungen einstellen, werden mit verschiedenen Messsystemen ermittelt. Ein Vergleich der messtechnisch ermittelten Konzentrationswerte mit den rechnerisch bestimmten ist im Hinblick auf eine Validierung der Berechnungsverfahren vorgesehen. Aktivitäten/Methoden: In einer Kabine, die für das modellhafte Nachstellen von Arbeitsverfahren geeignet ist, werden Reinigungsarbeiten unter Verwendung benzolhaltiger Benzine als Reinigungsmittel simuliert. Die sich dabei einstellende Benzolkonzentration wird messtechnisch sowohl mit direkt anzeigenden Messgeräten als auch mit sammelnden Messverfahren ermittelt. Als Reinigungsmittel wird handelsübliches Benzin (Ottomotor-Kraftstoff) eingesetzt, das zuvor mit Benzol bis auf einen Benzolgehalt von ca. 6 Prozent angereichert worden ist. Benzolgehalte in dieser Höhe waren in der Vergangenheit in Kraftstoffen üblich. Während der Versuchsdurchführung wird die Person, die die Reinigungsarbeiten durchführt, mit einem fremdbelüfteten Chemikalienschutzanzug vor einer Exposition gegenüber Benzol geschützt. Die messtechnisch ermittelten Benzolkonzentrationswerte werden mit berechneten Werten verglichen.
TRGS 402 (Ermittlung und Beurteilung gefaehrlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen) erfordert jeweils eine Arbeitsbereichsanalyse und anschliessend regelmaessige Kontrollmessungen; diese Strategie ist auf gleichbleibende Arbeitsbedingungen zugeschnitten. Im Baugewerbe sind die Arbeitsbedingungen veraenderlich. Entwicklung eines geeigneten Konzeptes zur Anwendung der TRGS 402 im Baugewerbe. Untersuchungen und Messungen bei ausgewaehlten Bausanierungsarbeiten; Erarbeitung alternativ bauspezifischer Messstrategien (fuer praxisgeeignete Messeinrichtungen) oder verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien fuer einen Verzicht auf Kontrollmessungen. Die Untersuchungen haben bestaetigt, dass die TRGS 402 auf die veraenderlichen Arbeitsbereiche im Baugewerbe nur begrenzt anwendbar ist. Die Erarbeitung alternativer Strategien soll im Rahmen des Projektes GISBAU (BMFT-gefoerdert) erfolgen.
<p>1. Allgemeines<p>Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff. Zum Schutz der Gewässer galten und gelten daher strenge Anforderungen an die Lagerung von Heizöl. Die Anforderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der <strong>AwSV</strong> (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) und der <strong>TRwS 791</strong> (Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Heizölverbraucheranlagen). Die Standardanforderungen können den Merkblättern Oberirdische/Unterirdische Heizölverbraucheranlagen der SGD’en Nord und Süd entnommen werden. </p><p>Leichtverständliche Informationen zum Thema Ölheizung stellt der Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. – eine Interessenvertretung der deutschen Mineralölindustrie – unter der Internetadresse <a href="https://www.zukunftsheizen.de/">www.zukunftsheizen.de</a> für Anlagenbetreiber bereit.</p>2. Heizölverbraucheranlagen in Gebieten mit signifikantem Hochwasserrisiko<p>Mit dem Anfang 2018 in Kraft getretenen Hochwasserschutzgesetz II wurden Neuregelungen für <strong>Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten</strong> in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__78c.html">§ 78c WHG</a>).<br><br> Kompakt gesagt ist in solchen Gebieten die Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen grundsätzlich verboten und bestehende Heizölverbraucheranlagen müssen hochwassersicher nachgerüstet werden. Fragen, die durch die Neuregelung entstanden waren, werden in den Hinweisen des BMU zur Anwendung der Regelungen des Hochwasserschutzgesetzes II zu Heizölverbraucheranlagen beantwortet.</p><p>Das Auskunftssystem <a href="https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/9480/">„Wasserspiegellagen“</a> im Wasserportal Rheinland-Pfalz gibt darüber Auskunft, ob ein Grundstück in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet bzw. in einem weiteren Risikogebiet („nachrichtliches Überschwemmungsgebiet“) liegt und welche Wasserspiegellage beim Bemessungshochwasser anzusetzen ist. Hierfür genügt die Eingabe der Adresse oder der Koordinaten.</p>2.1 Neuerrichtung von Anlagen in Überschwemmungsgebieten<p>Innerhalb gesetzlich festgesetzter oder vorläufig angeordneter Überschwemmungsgebiete ist die<br> Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen grundsätzlich <strong>verboten</strong>. Die zuständige Behörde kann auf<br> Antrag eine <strong>Ausnahme</strong> zulassen, wenn</p><ul><li><strong>keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger</strong> zu <strong>wirtschaftlich vertretbaren Kosten</strong> zur Verfügung stehen und</li><li>die Heizölverbraucheranlage <strong>hochwassersicher </strong>errichtet wird</li></ul><p>Unter Neuerrichtung im Sinne des § 78c WHG ist lediglich der erstmalige Einbau einer<br> Heizölverbraucheranlage zu verstehen. Der Austausch alter Tanks durch hochwassersichere neue stellt keine<br> unzulässige Neuerrichtung im Sinne des § 78c WHG dar.</p><p>Als weniger wassergefährdende Energieträger kommen der Anschluss an ein vorhandenes Gasnetz, eine mit Strom betriebene Heizung sowie die Nutzung von Erd- und Solarwärme, Flüssiggas oder Biomasse in Betracht.</p><p>Für den Antrag zuständig ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde (SGD Nord bzw. SGD Süd) und bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung).<br> </p>2.2 Neuerrichtung von Anlagen in weiteren Risikogebieten<p>Innerhalb <strong>weiterer Risikogebiete</strong> ist die Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen grundsätzlich möglich.<br> Sie allerdings dann <strong>verboten</strong>, wenn</p><ul><li><strong>andere weniger wassergefährdende Energieträger</strong> zu <strong>wirtschaftlich vertretbaren Kosten</strong> zur Verfügung stehen oder</li><li>die Heizölverbraucheranlage <strong>nicht</strong><strong>hochwassersicher </strong>errichtet werden kann</li></ul><p>Für die Neuerrichtung hat der Gesetzgeber ein <strong>Anzeigeverfahren</strong> vorgeschrieben. Demnach ist das Vorhaben der zuständigen Behörde spätestens <strong>sechs Wochen vor der Errichtung</strong> mit <strong>vollständigen Unterlagen</strong> anzuzeigen. Die Heizölverbraucheranlage kann wie geplant errichtet werden, wenn die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festlegt. Bitte beachten Sie, dass die Anzeigepflicht nach § 78c Absatz 2 WHG auch dann gilt, wenn keine Anzeigepflicht nach § 40 AwSV besteht.</p><p>Für die Anzeige zuständig ist die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung).<br> </p>2.3 Bestehende Anlagen in Überschwemmungsgebieten<p>Bestehende Heizölverbraucheranlagen waren <strong>bis zum 5. Januar 2023</strong> oder im Zuge einer wesentlichen Änderung hochwassersicher nachzurüsten. Wesentliche Änderungen sind gemäß § 40 AwSV anzeigepflichtig, wenn die Anlage nach § 46 Absatz 3 AwSV prüfpflichtig ist. </p><p>Für die Anzeige zuständig ist die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung).<br> </p>2.4 Bestehende Anlagen in weiteren Risikogebieten<p>Bestehende Heizölverbraucheranlagen müssen <strong>bis zum 5. Januar 2033</strong> oder im Zuge einer wesentlichen Änderung hochwassersicher nachgerüstet werden. Die Anlagen sind nur dann hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Wesentliche Änderungen sind gemäß § 40 AwSV anzeigepflichtig, wenn die Anlage nach § 46 Absatz 2 AwSV prüfpflichtig ist.</p><p>Für die Anzeige zuständig ist die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung).</p>3. Hochwassersichere Heizöllagerung<p>Wenn Hochwasser in ein Gebäude eindringt, können nicht hochwassersichere Öltanks aufschwimmen oder umkippen und Rohrleitungen abgetrennt werden. Ferner können Tanks aufgrund des Wasserdrucks eingebeult oder undicht werden.</p><p>Falls der Wechsel zu einem weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten nicht in Frage kommt, muss die Heizöllagerung hochwassersicher erfolgen.</p><p>Es existieren prinzipiell drei Strategien, Öltanks vor Hochwasser zu schützen:</p><ul><li>Ausweichen – Aufstellung oberhalb des Bemessungshochwassers</li><li>Widerstehen – Fernhalten des Hochwassers durch bauliche oder technische Maßnahmen</li><li>Anpassen – Sicherung der Öltanks</li></ul><p>Das Thema ist allerdings zu komplex, um es an dieser Stelle erschöpfend zu behandeln. Passende Lösungen müssen für jeden Einzelfall gesondert ausgearbeitet werden. Dies erfordert fundierte Fachkenntnisse und gute Zusammenarbeit der beteiligten Fachleute.</p><p>Der für den Standort maßgebliche Wasserspiegel des Bemessungshochwassers kann – wie bereits oben dargelegt – beim Auskunftssystem <a href="https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/9480/">„Wasserspiegellagen“</a> im Wasserportal Rheinland-Pfalz ermittelt werden.</p><p><strong>Weitergehende Informationen können den in der Spalte rechts aufgeführten Publikationen entnommen werden. </strong>Insbesondere ist es ratsam, die „Hinweise zur Bauvorsorge“ in Teil B der Hochwasserschutzfibel (9. Auflage) zu berücksichtigen. Potenzielle Informationsquellen und ein Hilfsschema finden Sie kompakt gefasst in den Planungshinweisen „Prüfung der Hochwassersicherheit von Heizölverbraucheranlagen“ der SGD’en Nord und Süd. </p>3.1 Ausweichen – Aufstellung oberhalb des Bemessungshochwassers<p>Ausweichen ist der wirksamste Weg, Schäden durch Hochwasser zu reduzieren. Zu beachten ist, dass die Geschossdecke tragfähig und das Bauwerk hochwassersicher sein müssen. Beanspruchungen des Gebäudes durch Treibgut, Eisstau, Unterspülung, Eisdruck oder Strömungsdruck sowie Auftrieb sind zu berücksichtigen </p>3.2 Widerstehen – Fernhalten des Hochwassers<p>Widerstehen bedeutet, das Gebäude oder zumindest den Aufstellraum der Öltanks gegen Eindringen von Wasser zu sichern. Zu beachten ist, dass die Auftriebssicherheit des Gebäudes gegeben sein muss, dass alle Raumöffnungen sowie alle Leitungsdurchführungen gegen den Wasserdruck und gegen Rückstau aus der Kanalisation gedichtet und die Lüftungsleitungen der Öltanks ausreichend hoch geführt werden. Auch hier sind Beanspruchungen durch Treibgut, Eisstau, Unterspülung, Eisdruck oder Wasserdruck sind zu berücksichtigen.<br> </p>3.3 Anpassen – Sicherung der Öltanks<p>Anpassen bedeutet, die Nutzung so an die Hochwassergefahr anzupassen, dass nur geringe Schäden zu erwarten sind. Es bedeutet, Öltanks gegen Aufschwimmen und Verlagerung sowie gegen über Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringendes Wasser zu sichern. Dies setzt voraus, dass die Öltanks für den anstehenden Wasserdruck statisch hinreichend ausgelegt sind. Zudem müssen mechanische Beschädigungen durch Treibgut, Eisstau, Unterspülung, Abdrift oder Eisdruck ausgeschlossen werden. Ölleitungen müssen dem von außen wirkenden Wasserdruck standhalten.</p><p>Beim LfU Bayern wird eine Übersicht von Öltanks geführt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zur Aufstellung in Überschwemmungsgebieten verfügen.</p><p>Zu beachten ist die maximal zulässige Überflutungshöhe der Tanks (meist in Meter über Bodenfläche des Aufstellraums angegeben). Diese darf nicht unterhalb des Wasserspiegels des Bemessungshochwassers liegen (in Meter über Normalhöhennull mNHN angegeben). Um die beiden Zahlen in Beziehung setzen zu können, muss die NHN-Höhe der Bodenfläche des Aufstellraums bekannt sein (z. B. aus den Bauantragsunterlagen des Gebäudes) bzw. ermittelt werden (z. B. Einmessung durch ein Vermessungsbüro oder eine Baufirma, Heranziehung von Höhenangaben der kommunalen Kanalisation).</p><p>Es existieren auch Öltanks, deren Hochwassersicherheit durch Aufschwimmen in Verbindung mit selbstschließenden Abreißkupplungen gewährleistet wird. Hierbei ist zu beachten, dass das Bemessungshochwasser nicht höher als die Geschossdecke des Aufstellraums liegen darf.<br> </p>4. Sonstige Hinweise<p>Bitte beachten Sie die Zulassungs- und Anzeigepflichten, die sich aus § 78c WHG und aus § 40 AwSV ergeben. Dies betrifft sowohl neue Anlagen als auch wesentliche Änderungen. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn bestehende Tanks durch neue, hochwassersichere Tanks ersetzt werden.</p><p>Bitte beachten Sie, dass sicherheitsrelevante Tätigkeiten an Tanks – wie z. B. das Aufstellen<br> hochwassersicherer Behälter je nach Gefährdungsstufe der Anlage nur von Fachbetrieben ausgeführt<br> werden dürfen (vgl. § 45 AwSV).</p><p>Fachbetriebe sollten ihre Kunden immer über Zulassungs- und Anzeigepflichten informieren und vor Beginn der Arbeiten beim Kunden nachfragen, ob bzw. welche Anforderungen die zuständige Behörde angeordnet hat. Die Verwaltungspraxis zeigt, dass dies leider nicht immer erfolgt und dass durchaus unangenehme Konsequenzen für den Betreiber und den Fachbetrieb erwachsen können.</p></p><p><p><strong>Rechtliches</strong></p><p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/index.html">AwSV</a></p><p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__78c.html">§ 78c WHG</a></p><p><a href="https://www.bmuv.de/faqs/hochwasservorsorge/">BMUV</a></p><p><strong>Web-Sites</strong></p><p><a href="https://sgdnord.rlp.de/themen/wasserwirtschaft/gewaesserschutz/wassergefaehrdende-stoffe/materialien-zum-download">Materialien zum Download (SGD Nord)</a></p><p><a href="https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/9480/">Wasserspiegellagen (Wasserportal RLP)</a></p><p><a href="https://www.zukunftsheizen.de/heizung/gesetze-verordnungen-regeln/">Zukunftsheizen</a></p><p><strong>Publikationen</strong><br><a href="https://sgdnord.rlp.de/fileadmin/sgdnord/Abteilung_3/Dokumente/Wasserwirtschaft/Wassergefaehrdende_Stoffe/Planungshinweise/Planungshinweise_Pruefung_der_Hochwassersicherheit_von_Heizoelverbrauche....pdf">Prüfung der Hochwassersicherheit von HVA</a></p><p><a href="https://www.fib-bund.de/Inhalt/Themen/Hochwasser/">Hochwasserschutzfibel</a></p><p><a href="https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_wgs/heizoelverbraucheranlagen/index.htm">Übersicht zugelassener Behälter für ÜSG (LfU Bayern)</a></p></p>
null Sandoz-Großbrand 1986: Ausgangspunkt für konsequenten Gewässerschutz am Rhein Gemeinsame Pressemitteilung der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz und des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie Eine der größten Umweltkatastrophen in Mitteleuropa jährt sich am 1. November 2016 zum dreißigsten Mal: der Großbrand auf dem Gelände des Pharmaunternehmens Sandoz in Schweizerhalle bei Basel mit verheerenden Folgen für den Rhein. Eine Lagerhalle, in der rund 1350 Tonnen hochgiftige Chemikalien lagern, brennt nahe dem Rheinufer ab. Mehr als 20 Tonnen Gift fließen mit dem Löschwasser ungehindert in den Rhein. Die Trinkwasserversorgung aus dem Rhein muss fast für 2 Wochen eingestellt werden. Auf einer Länge von über 400 km stirbt nahezu alles Leben. Der gesamte Aalbestand ist ausgelöscht. Die Bilder verendeter Fische gehen um die Welt. Nach Tschernobyl erschüttert eine weitere enorme Umweltkatastrophe im Jahr 1986 die Bevölkerung. „Allen Verantwortlichen war bewusst, dass die Herkulesaufgabe der Regeneration des Rheins nur gelingen kann, wenn das Rheinwasser konsequent und langfristig über nationale Grenzen hinweg vor weiteren giftigen Einträgen geschützt wird“, so Margareta Barth, Präsidentin der LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg. Langfristig betrachtet war das Unglück die Initialzündung für eine internationale und verbindliche Zusammenarbeit für einen sauberen Rhein. Hierin sind sich die Präsidenten des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz, Dr. Stefan Hill, und des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie, Professor Dr. Thomas Schmid sowie die Präsidentin der LUBW einig. Internationale Kommission zum Schutz des Rheines (IKSR) wird gestärkt „Der öffentliche Druck hat damals der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheines und damit dem Gewässerschutz zu mehr Einfluss verholfen“, erläutert Dr. Hill. Bereits eineinhalb Monate nach dem Unfall verabschiedet die Rheinministerkonferenz am 19. Dezember 1986 in Rotterdam das Aktionsprogramm Rhein und überträgt die Koordinierung und Erfolgskontrolle an die IKSR. Ziel ist es, die gute Wasserqualität und ein intaktes Ökosystem bis zum Jahr 2000 wiederherzustellen. Um in Zukunft schneller auf Verunreinigungen reagieren zu können, etablieren die Rheinanliegerstaaten ein vernetztes Mess- und Frühwarnsystem für den Rhein. Die Qualität des Rheinwassers wird heute mithilfe von 13 Messstationen entlang des Rheins überwacht. 7 internationale Hauptwarnzentralen (IHWZ) koordinieren im Schadensfall das Vorgehen entlang des Rheins. Auch die Nebenflüsse werden intensiver kontrolliert. Baden-Württemberg „Heute melden Unternehmen Verunreinigungen und deren Ursachen meist sofort“, so Barth. Sie erinnert daran, dass damals die Mannschaft des LUBW-Messschiffes Max Honsell noch rund 36 Stunden nach dem Unfall nicht wusste, welchen gefährlichen Cocktail an Chemikalien sie beproben. „Wir waren zum Zeitpunkt des Vorfalls mit der Max Honsell auf dem Neckar bei Stuttgart unterwegs“, erinnert sich Schiffführer Karlheinz Sommer. „Nach rund eineinhalb Tagen, in denen wir ohne Halt nach Basel fuhren und an den zahlreichen Neckarschleusen ‚vorschleusen‘ durften, konnten wir die ersten Wasserproben aus dem Rhein entnehmen. Dass es nicht ganz ungefährlich war, wurde uns erst bewusst, als uns der Wachschutz von Sandoz vom Ufer aus zurief, wir sollten aus der Fahne fahren und uns vom Betriebsarzt untersuchen lassen. Zum Glück hatte unser Vorgehen keine gesundheitlichen Konsequenzen.“ Erst am 18. November berichtet Sandoz erstmals, dass das Lager auch 1,9 Tonnen des hochgiftigen Insektizids Endosulfan enthalten habe. Unmittelbar nach dem Sandoz-Unfall begann die LUBW in Baden-Württemberg (zu diesem Zeitpunkt noch als LfU, Landesanstalt für Umwelt) mit einer intensiven Überwachung wirbelloser Tiere (Makrozoobenthos) im Rhein. Als direkt nachfolgende Unteranlieger waren Baden-Württemberg und Frankreich von den Vergiftungen des Rheinwassers am stärksten betroffen. 15 Jahre nach dem Sandoz-Unglück waren Flora und Fauna des Rheins in einem besseren Zustand als davor. „Das wäre ohne die konsequenten gemeinsamen internationalen Anstrengungen als Folge auf den Sandoz-Schock in diesem Zeitraum sonst wahrscheinlich nicht geschehen“, so Barth. Alle Rheinanliegerstaaten erweitern in den Folgejahren ihre Abwasserreinigung. Grenzwerte für Schadstoffe werden eingeführt und immer wieder neuen Erkenntnissen angepasst. Rheinland-Pfalz In Rheinland-Pfalz war Sandoz Anlass eine „Wasserwirtschaftliche Sonderkommission Chemische Industrie“ einzusetzen. In eineinhalb Jahren überprüfte Rheinland-Pfalz in rund 270 Einzelbetrieben den Abwasseranfall, die -behandlung und -ableitung sowie den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Zum ersten Mal wurden die Abwasserverhältnisse der betreffenden Einleiter in diesem Umfang und in dieser Tiefe betrachtet. Die Ergebnisse wurden in einem Abschlussbericht zusammengefasst. Er bildete die Grundlage für das weitere wasserwirtschaftliche Handeln etwa bei der Emissionsminderung und der Verbesserung der Anlagensicherheit. Hessen Die hessische Wasserwirtschaftsverwaltung hat zeitnah Sonderarbeitsgruppen eingerichtet, die bei der chemischen Großindustrie in Südhessen mit der Anpassung und Fortentwicklung des anlagenbezogenen Gewässerschutzes und der Verminderung der Abwasserbelastung in Main und Rhein beauftragt wurden. In Kooperation mit der Industrie wurden zunächst Sofortmaßnahmen wie die Absicherung der direkt in die Flüsse einleitenden Kühl- und Regenwasserkanäle sowie der Bau zentraler Rückhalteeinrichtungen umgesetzt, die bei weiteren Betriebsstörung in den 90er Jahren erheblich zum Gewässerschutz beigetragen haben. In weiteren Schritten wurden alle Gewerbebetriebe, die schädliche Stoffe in Gewässer freisetzen können, anhand des landesweiten Gesamtkonzeptes „Betriebliche Gewässerschutzinspektion (BGI)“ in Hinblick auf den Gewässerschutz systematisch bewertet und überprüft. Die dabei gewonnenen Erfahrungen sind Grundlage der heutigen Anforderungen des vorsorgenden Gewässerschutzes, die zum Beispiel in Abwasserverordnung (AbwV), Anlagenverordnung (VAwS, AwSV) und den Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) verbindlich festgelegt sind. Zusammenarbeit der Rheinanliegerstaaten zeigen Erfolge „Heute ist der Rhein sauberer als vor 50 Jahren“, so Professor Schmid. Der ökologische Zustand sowie die Wasserqualität des Rheins und seiner Nebenflüsse haben sich seit dem Chemieunfall Mitte der 1980er Jahre deutlich verbessert. Die Rheinanliegerstaaten Deutschland, Schweiz, Frankreich und Niederlande haben ihren Katastrophenschutz und die Kommunikation enger vernetzt. Die Flusssysteme werden nun in Europa gesamtheitlich über nationale Grenzen hinweg betrachtet und ihr Zustand bewertet. Basis hierfür ist die Europäische Wasserrahmenrichtlinie, die im Dezember 2000 verabschiedet wurde. Die IKSR wurde zu einem Vorbild für den Umwelt- und Gewässerschutz. So hat sich auch für andere internationale Flussgebiete wie Elbe, Donau und Bodensee die Schutzlage aufgrund der verbesserter Zusammenarbeit positiv entwickelt. Aufgaben der Zukunft: Hochwasserschutz und Mikroverunreinigungen „Wenngleich die Länder schon viele Etappenziele erreicht haben, gibt es jedoch noch weiteren Handlungsbedarf“, resümiert Professor Schmid. „Die Aufgaben der Zukunft lauten nun: Mikroverunreinigungen in den Gewässern zurückzudrängen und für vermehrte Hochwasser gerüstet zu sein. Auch hier arbeiten die Rheinanliegerstaaten bereits eng zusammen.“ Hintergrundinformationen Der Internationale Warn- und Alarmplan Rhein (WAP) Findet trotz aller Vorsorgemaßnahmen ein Störfall statt oder fließen Schadstoffe in erheblichen Mengen in den Rhein, greift der internationale Warn und Alarmplan Rhein (WAP) , der alle Rheinanliegerstaaten und vor allem die Unterlieger warnt. Der WAP unterscheidet Warnungen, Informationen, Suchmeldungen und Entwarnungen. Für die Erstmeldung ist die Internationale Hauptwarnzentrale (IHWZ) zuständig, auf deren Gebiet sich der Unfall ereignet hat oder die Verunreinigung festgestellt wurde. Sie informiert schnellstmöglich die unterliegenden internationalen Hauptwarnzentralen. Die Funktion der IHWZ erfüllen folgende unterschiedliche Länderinstitutionen entlang des Rheins: • Amt für Umwelt und Energie, Basel-Stadt, Schweiz • Préfecture du Bas-Rhin, Strasbourg, Frankreich • Polizeipräsidium Einsatz Göppingen, Baden-Württemberg • Wasserschutzpolizei Wiesbaden, Hessen • Innenministerium Mainz, Rheinland-Pfalz • Bezirksregierung Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen • Rijkswaterstaat, Arnhem, Niederlande In Baden-Württemberg nimmt beispielsweise die Landespolizeidirektion Göppingen die Aufgabe der IHWZ wahr. Sie koordiniert das Vorgehen und wird dabei von der LUBW beraten. Die LUBW bewertet bei Schadstoffeinträgen Stoffeigenschaften sowie deren mögliche Auswirkungen auf das aquatische System und berechnet eine eventuelle Schadstoffwelle. Dabei empfiehlt die LUBW, ob eine Information, Warnung oder Suchmeldung herausgegeben werden soll. Das von der IKSR gemeinsam mit der Kommission für die Hydrologie des Rheingebietes entwickelte Rhein-Alarmmodell berechnet, wie Schadstoffwellen voraussichtlich verlaufen. Mit dem WAP, dem Rhein-Alarmmodell und den Messstationen können Gewässerverunreinigungen zeitnah erkannt und deren Verlauf prognostiziert werden. Das ermöglicht den Behörden, schneller die Ursache der Einleitung festzustellen, den Eintrag zu unterbinden und die Unterlieger frühzeitig zu informieren oder zu warnen. Rheinmessstationen 13 Messstellen am Hauptstrom, davon sind 9 internationale Hauptmessstellen, und 44 Messstellen an den Nebenflüssen, Küsten- und Übergangsgewässern überwachen heute die Qualität rund um das Rheinwasser. In Baden-Württemberg wird das Rheinwasser regelmäßig auf eine große Zahl bekannter Verbindungen untersucht, je nach Station alle 2 oder 4 Wochen. Zusätzlich wird an einigen Messstationen eine tägliche Überwachung des Rheinwassers durchgeführt. Dabei werden zusätzlich auch neue, bisher unbekannte Verunreinigungen gesucht. An der Hauptmessstation in Karlsruhe untersucht die LUBW das Rheinwasser jeden Tag auf organische Mikroverunreinigungen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Rheinüberwachung bei Basel mit den dortigen Chemieunternehmen. Zusammen mit der Schweiz betreibt die LUBW die Messstation Weil, gemeinsam mit Hessen und Rheinland-Pfalz die Rheingütemessstation in Worms. In Rheinland-Pfalz wurde die Wormser Rheingütestation (RGS) im Jahr 1995 in Betrieb genommen. Die Rheinwasseruntersuchungsstation (RUSt) an der Mainzer Theodor-Heuss-Brücke ist bereits seit 1976 im Dienst. Messschiffe „MS Burgund“ und „Max Honsell“ Das LUBW-Messschiff „Max Honsell“ entnimmt im baden-württembergischen Rhein und im Neckar Wasser-, Sediment- sowie biologische Proben. Für die Überwachung des Bodensees ist das Forschungsschiff „Kormoran“ des Instituts für Seenforschung der LUBW verantwortlich. Der Bodensee ist der größte Trinkwasserspeicher in Europa und versorgt rund 5 Millionen Menschen mit Trinkwasser. Rheinland-Pfalz überwacht seine größeren Fließgewässer seit 1966 mit Hilfe eines Messschiffes. Das Mess- und Untersuchungsschiff „MS Burgund“ wurde 1988 in Betrieb genommen und löste damit das Vorgängerschiff „Oskar“ ab. Mit einer nautischen Besatzung und einer Fachkraft im Labor führt die "Burgund" auf dem Rhein - inklusive der schiffbaren Altrheine - an Mosel und Saar chemische, physikalische und biologische Untersuchungsprogramme durch, wird aber auch als „schwimmendes Klassenzimmer“ im Bereich der Umweltbildung und der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt. Foto: LUBW-Messschiff Max Honsell heute. Quelle: LUBW
A) Problemstellung: Chemische Noxen treten in der Umwelt nicht einzeln, sondern in Mischungen aus Stoffen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen und -endpunkten auf. Diese Stoffsummen sind mit den üblichen Verfahren toxikologisch nicht bewertbar, denn weder ist ihre Zusammensetzung vorhersagbar, noch ist in der Regel bekannt, welche Mischungskomponenten möglicherweise additiv/synergistisch/potenzierend zusammenwirken und welche 'neuen' toxischen Endpunkte dabei bisher auf der molekularen Ebene unterbewertet bis übersehen wurden. B) Handlungsbedarf (UBA): Das UBA kann Stoffsummen und vermutete 'neuartige' Wirkungen zurzeit nur ad hoc von Fall zu Fall und eher spekulativ anstatt auf Grundlage wissenschaftlich gestützter Höchstwerte bewerten. Es benötigt deshalb eine wissenschaftliche Grundlage 1) zur Erstbewertung von Summen ähnlich wirkender Stoffe nach TRGS 403 und 2) zur Erkennung und Priorisierung 'neuer' toxischer Endpunkte von Einzelstoffen im Spurenbereich (kleiner als 1 myg/l), z.B. im Trinkwasser. C) Methode und Ziel des Vorhabens: Lehrbücher, Übersichten und Originalberichte aus Zeitschriften der biochemischen und biochemisch-toxikologischen Grundlagen- und angewandten Forschung werden systematisch auf funktionell kritische biochemische Schaltstellen und Endpunkte gesichtet, diese dann biochemisch systematisiert und theoretisch nach experimenteller Testbarkeit klassifiziert. Die potenziell in vitro testbaren und mutmaßlich auch einige neue biochemisch-toxikologische Parameter/Endpunkte sind Startpunkt für ein Anschlussprojekt, in dem geprüft wird, welche Parameter sich standardisiert in vitro in An- und Abwesenheit chemischer Noxen tatsächlich experimentell testen lassen. Auf dieser biochemisch-toxikologischen Grundlage wird es 1)möglich sein, das Wirkungspotenzial chemischer Noxen für 'neue' Wirkungen frühzeitig zu priorisieren und 2) wesentlich mehr Stoffgruppen als bisher auf wissenschaftlicher Grundlage nach TRGS 403 zu bewert.
A) Problemstellung: Die Paragraphen 19g - l WHG werden durch Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) und Jauche-Gülle-Silagesaft (Bioabfall)-Verordnungen (JGS(B)V) der Länder konkretisiert. Die Fortschreibung der Muster-VAwS der LAWA (Stand 2001) wird nicht mehr betrieben. Eine Muster JGS(B)V wurde nicht erstellt. Die Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Länder entwickeln sich systematisch und materiell immer weiter auseinander. Dies führt zu einer Unüberschaubarkeit der Anforderungen woraus u.a. eine Belastung von Anlagenherstellern und -betreibern resultiert. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Aufgrund der Förderalismusreform hat der Bund die konkurrierende abweichungsfeste Gesetzgebungskompetenz für Anlagenregelungen in der Wasserwirtschaft, also auch im Bereich der Paragraphen 19g-l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55), erhalten. Somit kann er für diese Materie ein umfassendes untergesetzliches Regelwerk mit einheitlichen Anforderungen an den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen schaffen und bei der EU-Kommission notifizieren. Dies bedeutet eine erhebliche Rechtsvereinfachung, da die zahlreichen Regelungen der Länder entfallen können. C) Ziel des Vorhabens ist die Ausarbeitung rechtsverbindlicher Anforderungen des Bundes zum Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen. Es ist zu ermitteln, durch welche technischen und organisatorischen Maßnahmen bei verschiedenen Anlagenarten ein dem Paragraph 19g WHG entsprechendes Schutzniveau erreicht werden kann und welche untergesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung desselben erforderlich sind. Bisheriges Unfallgeschehen, bisherige Mängel im Anlagenbestand und Vollzug sind zu analysieren. Auf dieser Grundlage, aufgrund der 'Muster-VAwS' der LAWA, des einschlägigen Landesrechts, der Bundes-VwVwS und einer Analyse vergleichbaren Rechts anderer EU-Mitgliedsstaaten ist der Entwurf einer Verordnung (und ggf. einer Verwaltungsvorschrift) des Bundes zu den Paragraphen 19g - l WHG (UGB II-Paragraphen 54, 55) auszuarbeiten und zu begründen. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht, dem GSPG, dem Baurecht sowie nachgeordneten Verordnungen und Technischen Regeln ist zu prüfen. Der sich ergebende Handlungsbedarf für Bund, Länder, Anlagenhersteller und -betreiber ist zu bestimmen und die daraus resultierenden Kosten abzuschätzen. Der Fortschreibungsbedarf bezüglich der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe ist aufzuzeigen.
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgu^ EINGANG KON ^ / ' BGE &L UVST: 1 KON□ evO MAT__ E]vmQ BW□ rec _ □ ki 0K2□ qs□ _ □ _ I □ gn | | ASD □ pkt Tgb.-Nr,: ^ 2 28. Sep. 2020 Telefax: 2 8, Sep, 2020 Original: Kopien: i/TOl) Abteilung Nukleare Sichern ATOMRECHTLICHE AUFSICHT IN DER Entsorg ung WV: Ablage: Ihr Zeichen Ihre Nachrrichtvom Bundesamt für die Sicherheit der nukleareb.EnlsQigiing JJ 513 Berlin Mein Zeichen Bundesgesellschaft für Endlagerung Eschenstr. 55 KON-GN.3/bs 9KE/22110/05RBD/DA/EP/0001/00 18.02.2020 9K 9160/2 -127 Meine Nachricht vom Name 31224 Peine Organisalionseinheit Errichtung Endlager Konrad Änderungsvorgang Nr. 127 - Löschwassersammlung von den LKW-Stellplätzen Konrad 2 KE 5 - Atomrechlliche Aufsicht über Endlager für radioaktive Abfälle Telefon+49 30 184321 E-Mailinfo@bfe.bund.de De-Mailinfo@bfe.de-mail.de Internetwww.base.bund.de Datum24. September 2020 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 18.02.2020 [1] erteile ich folgenden Bescheid: /. Entscheidung 1. Den mit Schreiben vom 18.02.2020 [1] beantragten und in der vorgelegten Unterlage „Änderungsvorgang Nr. 127 - Kenntnisgabe und Zustimmungsverfahren Löschwassersammlung von den LKW-Stellplätzen; Technische Beschreibung mit verfahrensrechtlicher Bewertung" [2] näher beschriebenen Veränderungen an der Abwasseranlage sowie an der Löschwassersammlung von den LKW-Stellflächen im Bereich der LKW-Stellplätze K2 stimme ich zu. 2. Die betrieblichen Abläufe, welche im Zusammenhang mit der Einholung einer Einzelfallentscheidung bezüglich der Entsorgung des Löschwassers stehen (siehe Nebenbestimmung 6.6 der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis), sind von der bestehenden Genehmigungslage abgedeckt. 3. Die ebenfalls geplanten baulichen Veränderungen bezüglich des geplanten Anschlusses an das Schmutzwassersystem (anstelle des ursprünglich vorgesehenen Anschlusses an das Niederschlagswassersystem) sowie bezüglich der Straßenabläufe, welche nunmehr durch eine Entwässerungsrinne ersetzt werden sollen, habe ich als Bauwerke des QSB 2 zur Kenntnis genommen. 4. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. ProieklPSP-ElementObj. Kenn.FunktionKomp.Baugr.AufgabeUALid. Nr.Rev. N AA NNNNNNNNNNNNN NNNNN N AAAN NAAN N N AAANNX A A X XAANNNNNN ’^SßBD Postadresse; Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8,10623 Berlin Dienslsilz Salzgitter: Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter DA El/ 0£oi X) iiiiiimiiiiiiiiiiiii 11909125 tbSS2> Seite 1 von 6 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Dieser Entscheidung liegen folgende Unterlagen zugrunde: [1] BGE - Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, „Endlager Konrad; Änderungsvorgang Nr. 127; Löschwassersammlung von den LKW-Stellplätzen Konrad 2; Veränderungsantrag", (KON- GN.3/bs; 9KE/22110/05RBD/DA/EP/0001/00) vom 18.02.2020, nebst Anlagen eingegangen beim BASE am 21.02.2020. [2] BGE-Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH, „Änderungsvorgang Nr. 127-Kenntnisgabe und Zustimmungsverfahren; Löschwassersammlung von den LKW-Stellplätzen; Technische Beschreibung mit verfahrensrechtlicher Bewertung" (9KE/2211/-/-/-/DA/TV/0077/00) mit Stand vom 18.07.2019, als Anlage zu [1]. [3] Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Bergwerkes Konrad in Salzgitter als Anlage zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung vom 22. Mai 2002. [4] BfS - Bundesamt für Strahlenschutz, „Ordner 2.01 Band 1 und Band 2; Planunterlagen; Konrad: Tagesanlagen Schacht Konrad 2; Grundstücks- und Gebäudeentwässerung“ (EG 22; 9K/4145/-/02RB/-/-/FB/LA/0001 /08) mit Stand vom 14.02.1996. [5] , BfS - Bundesamt für Strahlenschutz, „Abwasserentsorgung Schacht Konrad 2 während Errichtung und Betrieb als Endlager für radioaktive Abfälle; Antrag nach NWG" (EG 63; 9K/5121/- /FB/EM/0003/07) mit Stand vom 31.07.1997. [6] BfS - Bundesamt für Strahlenschutz, „Rahmenbeschreibung für Zechenbuch/Betriebshandbuch" (EU 316; 9K/33411/-/DA/JC/0001/06) mit Stand 20.02.1997. das vom [7] BfS - Bundesamt für Strahlenschutz, „Einstufung von Anlagenteilen, Systemen und Komponenten in Qualitätssicherungsbereiche“ (EU 344-Nachfolge; 9KE/1151/CA/JG/0002/01) mit Stand vom 15.03.2010. [8] BfS - Bundesamt für Strahlenschutz, „Systembeschreibung Abwasserentsorgung, Außenanlagen und Abwasserableitung von der Anlage Konrad 2" (EU 420; 9K/51/- /FB/RB/0005/03) mit Stand vom 20.02.1997. [9] DIN 14462:2012-09 Löschwassereinrichtungen Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Wandhydrantenanlagen sowie Anlagen mit Über- und Unterflurhydranten Stand: September 2012 X Postadresse: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8,10623 Berlin Dienslsilz Salzgitter; Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter Seite 2 von 6 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung [10] DVGW Technische Regel Arbeitsblatt W 405 Februar 2008 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung [11] TRwS 779 — Allgemeine Technische Regelungen Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) Stand April 2006 [12] Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 [13] Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser, Grubenwasser und Abwasser aus dem Endlager für radioaktive Abfälle, Schacht Konrad 2, in Oberflächengewässer (Anhang 3 vom PFB) Stand 22.05.2002 [14] TÜV NORD EnSys GmbH, „Errichtung Endlager Konrad; Änderungsvorgang Nr. 127; Löschabwassersammlung von den LKW-Stellplätzen Konrad 2" (EGKB0001.ul) vom 19.08.2020. II. Auflagen Keine III. Hinweise 1) Das ZB/BHB ist dahingehend zu ergänzen, dass für die wasserrechtliche Entscheidung über die Einleitung des Löschabwassers in ein Gewässer rechtzeitig ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Wasserbehörde zu stellen ist. IV. Begründung Mit Schreiben vom 18.02.2020 [1] hat die BGE die Zustimmung der atomrechtlichen Aufsicht zum Änderungsvorgang Nr. 127 zur Löschwassersammlung von den LKW-Stellplätzen auf Konrad 2 [2] beantragt. Die Löschwassersammlung von den LKW-Stellplätzen soll in folgenden Punkten abweichend von den Vorgaben der planfestgestellten Unterlage EG 63 [5] ausgeführt werden: 1) Niederschlagswasserentsorgung von den LKW-Stellflächen K2: Die Entwässerung der LKW-Stellplätze soll nicht über das Niederschlagswassersystem sondern überdas Schmutzwassersystem erfolgen. 2) Sammlung / Rückhaltung des Löschabwassers im Brandfall: Postadresse: Bundesamt (ür die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, 11513 Berlin Besucher-, Zustell- und Lieferadresse: Wegelystraße 8,10623 Berlin Dienslsitz Salzgitter: Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter Seite 3 von 6
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 885 |
| Kommune | 2 |
| Land | 7 |
| Weitere | 3 |
| Wissenschaft | 2 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 21 |
| Gesetzestext | 863 |
| Text | 6 |
| Umweltprüfung | 2 |
| unbekannt | 3 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 874 |
| Offen | 21 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 895 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 9 |
| Keine | 882 |
| Webseite | 7 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 81 |
| Lebewesen und Lebensräume | 79 |
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| Weitere | 895 |