Die EU-Kommission (KOM) hat am 21.04.2021 als Teil eines Sustainable Finance Package den Entwurf für eine Novelle der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34 vorgelegt, die zuletzt 2014 mit der Richtlinie 2014/95 über die nicht finanzielle Berichterstattung geändert worden war. Diese 'Non Financial Reporting Directive' (NFRD) wird damit zu einer allgemeinen 'Corporate Sustainability Reporting Directive' (CSRD), was einen Paradigmenwechsel von der Rechnungslegung im Bilanzrecht hin zur allgemeinen Nachhaltigkeitsberichterstattung bedeutet. Mit dem neuen Regelungspaket wird außerdem eine enge Verzahnung und Kohärenz mit den 2019 und 2020 geschaffenen neuen Berichtsanforderungen zum Gegenstand ökologisch nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung) und zur Veröffentlichung von Informationen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zur Nachhaltigkeit von Investitionsentscheidungen (Offenlegungsverordnung) hergestellt. Hier stehen zentrale Prozesse zur Standardisierung von Nachhaltigkeitsberichterstattung an. Das Vorhaben soll einen Beitrag zu diesem Standardisierungsprozess insb. hinsichtlich der Umweltberichtsanforderungen leisten und das Umweltressort (vertreten durch UBA in entsprechenden Gremien) bei den Verhandlungen zu den Standards unterstützen. Bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für die europäischen Berichtsstandards soll die Berichtspraxis deutscher Unternehmen gesondert berücksichtigt werden.
A robust climate risk and vulnerability assessment is required for companies wishing to achieve taxonomy compliance under the EU Taxonomy Regulation with respect to significant contributions to climate adaptation for certain economic activities. The relevant legal requirements are defined in Annex 1, Appendix A of Delegated Regulation 2021/2139. To facilitate the implementation of these requirements, the German Environmental Agency has developed the recommendation "How to perform a robust climate risk and vulnerability assessment for EU Taxonomy reporting?". Like a guidance, these recommendations describe how companies can practically proceed in order to meet the legal requirements of the taxonomy. Quelle: umweltbundesamt.de
Die EU-Taxonomie ist ein nachhaltiges ("grünes") Finanzierungsinstrument, um Investitionen in nachhaltigere, umweltverträglichere wirtschaftliche Aktivitäten umzulenken. Ziel der Taxonomie ist es, Investoren, politischen Entscheidungsträgern und Unternehmen die Definition nachhaltiger Aktivitäten zur Verfügung zu stellen, um Transparenz zu schaffen und Greenwashing zu vermeiden. Experten gehen davon aus, dass die EU-Taxonomie als weltweites Vorbild für internationale grüne Finanzierungen dienen wird. Die Taxonomie befasst sich mit sechs Umweltzielen: Klimaschutz, Klimawandelanpassung, nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen, Wandel zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Verschmutzung und Schutz von Ökosystemen und Biodiversität. Für jedes dieser Umweltziele wurde bereits oder wird in Kürze eine Liste mit technischen Bewertungskriterien verfügbar sein. Die Abfallwirtschaft wird in den meisten Zielen addressiert und trägt ganz offensichtlich erheblich zum Ziel des "Übergangs zur Kreislaufwirtschaft" bei. Allerdings wird in der Taxonomieverordnung jede Tätigkeit, die die Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen erhöht, als "erheblich beeinträchtigend" für die Kreislaufwirtschaft eingestuft. Dies führt nicht nur zum Ausschluss der energetischen Abfallverwertung selbst, sondern auch zum Ausschluss aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten (z. B. Restmüllentsorgung, Behandlung von Asche/Schlacke). Quelle: https://muellundabfall.de/
Ein Ziel des deutschen Klimaschutzplans 2050 sind "effiziente Finanzmärkte für klimabewusste Investitionsentscheidungen". Als Lenkungsinstrumente können die Schaffung und Ausweitung von Transparenz im Kapitalmarktrecht und die Einführung eines Labels zur Kennzeichnung bestimmter Finanzprodukte dienen. Das im Auftrag des Umweltbundesamts durchgeführte Forschungsprojekt "Nachhaltige Kapitalanlagen durch Finanzmarktregulierung - Reformkonzepte im deutsch-französischen Rechtsvergleich" setzt sich mit beiden Lenkungsinstrumenten auseinander. Die Studie analysiert zunächst, ob und inwieweit institutionelle Anleger bereits nach geltendem deutschen Recht zur Berichterstattung über Umwelt- und Sozialbelange sowie Belange der Unternehmenführung verpflichtet sind. Sie betrachtet im Anschluss die Regime in Frankreich und untersucht, ob der deutsche Gesetzgeber berechtigt wäre, vergleichbare Transparenzregeln im Unternehmens- und Finanzmarktrecht vorzusehen und wie sich diese möglichst friktionslos in das bestehende Regime einfügen ließen. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse werden Reformvorschläge für das deutsche Recht entwickelt. Die Studie betrachtet ferner die Zertifizierung nachhaltiger Fonds im französischen und deutschen Recht. Sie setzt sich mit den Reformvorschlägen der Europäischen Kommission für eine "Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen" auseinander und geht der Frage nach, ob der deutsche Gesetzgeber befugt wäre, auf der Grundlage der europäischen Verordnung ein "grünes Label" zu schaffen. Die Studie entwickelt ferner einen Regelungsvorschlag für die Kennzeichnung ökologisch nachhaltiger Fonds in Deutschland. Quelle: Forschungsbericht
Stellungnahme des BASE zur Rolle der Atomkraft in der aktuellen Diskussion um die EU -Taxonomie Die EU -Kommission stuft den Bau neuer, bis 2045 genehmigter Atomkraftwerke sowie die Laufzeitverlängerung alter Kraftwerke als nachhaltige Wirtschaftstätigkeit ein. Das BASE hatte den Bericht des Joint Research Centres (JRC) der EU detailliert analysiert und in einer Fachstellungnahme vom Juni 2021 fachlich bewertet. Die Stellungnahme des BASE in der aktuellen Debatte können Sie hier einsehen. Die EU -Kommission hat am 31.12.2021 einen Vorschlag zur Klassifizierung der Atomenergie gemäß der Taxonomie-Verordnung der EU vorgelegt. Darin stuft sie den Bau neuer, bis 2045 genehmigter Atomkraftwerke sowie die Laufzeitverlängerung alter Kraftwerke als nachhaltige Wirtschaftstätigkeit ein. Auch sollen Forschungs- und Entwicklungsprojekte bzgl. sog. fortschrittlicher Technologien im Bezug auf die Atomenergienutzung von der Taxonomie-Verordnung eingeschlossen werden. Als Bedingungen sieht der Vorschlag im Wesentlichen vor, dass international geltendes Sicherheitsregelwerk eingehalten, ein Fonds für die Finanzierung der Entsorgung eingerichtet, sowie Pläne für den Betrieb eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle ab 2050 vorliegen sollen. Die Kommission stützt sich vor allem auf einen Bericht des Joint Research Centres (JRC) der EU vom März 2021. Das BASE hatte diesen Bericht detailliert analysiert und in einer Fachstellungnahme vom Juni 2021 fachlich bewertet. Insgesamt kam das BASE zu dem Schluss, dass der Bericht des JRC die Auswirkungen der Nutzung von Atomenergie unvollständig, methodisch unzulänglich und in stark vereinfachender Weise darstellt. Diese Mängel setzen sich im Vorschlag der EU -Kommission vom 31.12.2021 fort. „Aus fachlicher Sicht ist die Einordnung von Atomkraft als nachhaltige Form der Energieerzeugung nicht haltbar“, erklärt BASE -Präsident Wolfram König. „Die Atomenergie ist eine Hochrisikotechnologie, erzeugt Abfälle und birgt die Gefahr des Missbrauchs von radioaktivem Material für terroristische und kriegerische Zwecke. Kommenden Generationen bürden wir damit erhebliche Lasten auf, die auch mit dem Anspruch der Generationengerechtigkeit nicht in Einklang zu bringen sind.“ Aus fachlicher Sicht ist beim aktuellen Entwurf der Kommission insbesondere zu bemängeln: Atomenergie birgt potenziell hohe Risiken im Betrieb: Das aktuelle sicherheitstechnische Regelwerk soll schwere Unfälle möglichst vermeiden und Auswirkungen begrenzen, kann sie jedoch nie ausschließen. So kann es beim Betrieb von Atomkraftwerken durch schwere Unfälle zu erheblichen, grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen kommen, insbesondere durch unkontrollierte Freisetzungen radioaktiver Stoffe. Die Folgen können unmittelbare, großflächige Gefährdungen von Leben und Gesundheit innerhalb der Europäischen Union sein, sowie weitreichende ökonomische und psychosoziale Auswirkungen. Die Realisierung des sog. „Restrisikos“ von Atomkraftnutzung hat sich in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach empirisch gezeigt. Laufzeitverlängerungen existierender Atomkraftwerke , die oftmals für eine Betriebsdauer von 30 bis 40 Jahren konzipiert waren, machen Nachrüstungen erforderlich. Diese sind aufgrund der baulichen Gegebenheiten aber nur bis zu einem begrenzten Umfang möglich. Zudem stellen sich Fragen der Alterung und Versprödung von Materialien und damit ihres langfristigen Verhaltens über den ursprünglichen Auslegungszeitraum hinaus. Fraglich ist daher, in welchem Umfang existierende Anlagen ein vom nationalen Regulator regelmäßig weiterentwickeltes Sicherheitsniveau überhaupt noch erreichen können. In vielen Staaten der europäischen Union ist die Betreiberhaftung stark limitiert. Im Falle schwerer Unfälle mit erheblichem Austritt von Radioaktivität werden die Haftungssummen nicht ausreichen. Das Verursacherprinzips ist damit verletzt. Es bleibt fachlich nicht nachvollziehbar, warum sogenannten „fortschrittlichen Technologien“ von der Taxonomie eingeschlossen werden sollen: Eine Reihe dieser international diskutierten Reaktortypen basiert auf seit Jahrzehnten bekannten Prinzipien, die sich jedoch aus sicherheitstechnischen und/oder kommerziellen Gründen nie durchsetzen konnten. Bei anderen handelt es sich um Konzeptstudien, die bisher nie großtechnisch erprobt wurden und dementsprechend aus sicherheitstechnischer Sicht heute nicht abschließend bewertbar sind. Im Übrigen ist dem BASE kein einziger Konzeptvorschlag neuer Reaktorlinien bekannt, der ein tiefengeologisches Endlager überflüssig machen würde. Die Abfälle einiger neuartiger Reaktorlinien würden sogar neue Probleme bei der Entsorgung schaffen. Nukleare Versorgung: Indem die Kommission den Kraftwerksbetrieb als nachhaltig ansieht, fördert sie indirekt auch den Abbau von Uran - ein endlicher Rohstoff, dessen Gewinnung mit erheblichen Umweltrisiken verbunden ist. Nukleare Entsorgung: Die Frage der Entsorgung hochradioaktiver Abfälle ist 70 Jahre nach Einführung der Technologie weltweit ungelöst: Es müssen tiefengeologische Endlager gebaut, betrieben und verschlossen werden, die einen sicheren Einschluss der radiotoxischen Abfälle für hunderttausende Jahre sicherstellen müssen. Einige ausgewählte Staaten haben ihre Planungen für erste Endlager in den vergangenen Jahren konkretisiert. Es existieren bisher aber noch keine empirischen Betriebserfahrungen für diese Endlager . Selbst im Falle der Inbetriebnahme erster Endlager für hochradioaktive Abfälle sind die standort- und konzeptspezifischen Charakteristika so komplex, dass von ersten Projekten schwerlich auf die Sicherheit anderer nationaler Endlagerprojekte geschlossen werden kann. Die zivile Nutzung von Atomenergie kann technologisch nicht vollständig von der militärischen Nutzung – also dem Bau von Atomwaffen – entkoppelt werden. Das komplexe internationale Sicherungsregime zur Verhinderung von nuklearer Proliferation hat in der Vergangenheit bereits nachweislich versagt. Das Risiko missbräuchlicher Verwendung – sowohl für militärische als auch für terroristische Zwecke – kann insbesondere mit der Förderung sogenannter „fortschrittlicher Technologien“ deutlich steigen. BASE-Stellungnahme Taxonomie zum Vorschlag der EU-Kommission Stellungnahme des BASE zur EU-Taxonomie Herunterladen (PDF, 162KB, barrierefrei⁄barrierearm) BASE-Fachstellungnahme: Kernenergie ist nicht „grün“ BASE-Fachstellungnahme: Kernenergie ist nicht „grün“ Fachstellungnahme zum Bericht des Joint Research Centre der Europäischen Kommission Fachstellungnahme zum Bericht des Joint Research Centre der Europäischen Kommission „Technical assessment of nuclear energy with respect to the ‛do no significant harm‛ criteria of Regulation (EU) 2020/852 ‛Taxonomy Regulation‛” Herunterladen (PDF, 1MB, barrierefrei⁄barrierearm)
BASE-Fachstellungnahme: Kernenergie ist nicht „grün“ Meldung Stand: 10.11.2021 Aus Sicht des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) sprechen zahlreiche Gründe dagegen, Kernenergie als nachhaltig zu klassifizieren. Dies ist das Ergebnis einer aktuellen Fachstellungnahme, welche am 9. November 2021 in einer hybriden Veranstaltung mit rund 80 Teilnehmenden in Brüssel öffentlich vorgestellt wurde. Das BASE hat die Fachstellungnahme in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) im Auftrag des deutschen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erstellt. Debatte zur Taxonomie Begrüßung durch Gregor Schusterschitz, Botschafter an der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU © BASE Ein Gutachten des Joint Research Centres (JRC) der EU vom März 2021 hatte der Kernenergie Nachhaltigkeit bescheinigt. Denn: Die EU Kommission arbeitet derzeit an der sogenannten Taxonomie, welche eine Reihe von Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig einstufen wird, die damit besonders interessant für Finanzinvestitionen werden. Bei ihrer Entscheidung stützt sich die EU Kommission bezüglich der Kernenergie derzeit auf das JRC-Gutachten. Hierzu wird aktuell auf europäischer und internationaler Ebene intensiv diskutiert. Das BASE hat mit Unterstützung des BfS das JRC-Gutachten bereits im Juni 2021 vertieft geprüft, aus fachlicher Sicht ausgewertet und einen 200 Seiten starken Bericht dazu vorgelegt. Das BASE kommt in seiner Fachstellungnahme zu dem Schluss, dass das JRC-Gutachten unvollständig ist, die Risiken der Kernenergie und radioaktiver Abfälle unterschätzt und an entscheidenden Stellen Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens nicht berücksichtigt. Präsentation in Brüssel Jochen Ahlswede, Leiter der BASE-Abteilung Forschung/Internationales neben Christoph Hamann, Pressesprecher des BASE. © BASE Die Ergebnisse der BASE-Fachstellungnahme hat Jochen Ahlswede , Leiter der Abteilung Forschung und Internationales des BASE, nun in Brüssel vorgestellt. Gemeinsam mit Jochen Ahlswede haben Dr. Simone Lünenbürger und Dr. Korbinian Reiter von der Sozietät Redeker Sellner Dahs ihr Rechtsgutachten zu dem JRC-Gutachten präsentiert, welches sie im Auftrag des österreichischen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erarbeitet hatten. Nach der Vorstellung der Fachstellungnahme und des Rechtsgutachtens fand unter den Teilnehmenden eine Diskussion zum Thema statt. Standpunkte des BASE-Gutachtens Das BASE weist in seinem Gutachten im Wesentlichen auf folgende Punkte hinsichtlich der Atomkraft und deren Bewertung durch das JRC-Gutachten hin: Dr. Korbinian Reiter neben Dr. Simone Lünenbürger von der Sozietät Redeker Sellner Dahs © BASE Beim Betrieb von Atomkraftwerken verbleibt immer ein Restrisiko, das sich historisch schon mehrfach in katastrophaler Hinsicht realisiert hat. In Fukushima oder Tschernobyl zeigt sich noch heute, wie nicht nur die damalige Bevölkerung, sondern auch die nachfolgenden Generationen von den Folgen betroffen sind. Das JRC dagegen argumentiert lediglich, dass Atomkraftwerke sicher seien, wenn sie im Regelbetrieb laufen. Damit greift die Analyse des JRCzu kurz. Die Urangewinnung geht mit erheblichen Umweltrisiken einher. Da die meisten Uranminen außerhalb der EU liegen, kann den Risiken auch nicht durch EU Regulierung begegnet werden. Dies wird vom JRC weitgehend ignoriert. Atomenergie produziert Abfall, der heutige und praktisch alle zukünftigen Generationen belastet. Es gibt weltweit kein in Betrieb befindliches Endlager . Und auch wenn es eines gäbe, bleibt die Frage der Risiken zukünftiger Generationen immer eine, welche man aus heutiger Sicht lediglich mit Prognosen beantworten kann. Die Analyse des JRC greift zu kurz, wenn es die These aufstellt, dass die Endlagerung und die Langzeitsicherheit für 1 Million Jahre technisch gelöst seien. Atomenergie ist eine sog Dual-use Technologie, kann also immer zivil und militärisch verwendet werden. Beispiel: Auch Plutonium aus Kernkraftwerken kann prinzipiell für militärische Zwecke verwendet werden. Diese Sachverhalte werden vom JRC weitgehend ausgeblendet. Das BASE-Fazit lautet: Der JRC-Bericht betrachtet die Folgen und Risiken der Kernenergienutzung für Mensch und Umwelt sowie für nachfolgende Generationen nur unvollständig oder spart diese in seiner Bewertung aus. Soweit er sie behandelt, werden die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens zum Teil nicht korrekt berücksichtigt. Der JRC-Bericht liefert somit einen unvollständigen Beitrag, mit dem die Nachhaltigkeit der Kernenergienutzung nicht umfassend bewertet werden kann. Die Fachstellungnahme des BASE finden Sie unter: BASE nimmt Stellung zum JRC-Bericht Das Gutachten von Redeker Sellner Dahs und die deutsche Zusammenfassung unter: Kernenergie und die Taxonomie-Verordnung Herunterladen (PDF, 172KB, barrierefrei⁄barrierearm) Nuclear Power and the Taxonomy Regulation Herunterladen (PDF, 2MB, barrierefrei⁄barrierearm)
BASE-Fachstellungnahme zur EU-Taxonomie Die Europäische Kommission hat am 2. Februar 2022 den Delegierten Rechtsakt zur Klassifizierung der Atomenergie nach der Verordnung ( EU ) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 (kurz: Taxonomie-Verordnung) vorgelegt. Das BASE hat eine fachliche Bewertung des Delegierten Rechtsakts vorgenommen. Zum Jahreswechsel 2022/2023 ist der Delegierte Rechtsakt (Delegated Act, kurz DA) zur Klassifizierung der Atomenergie nach der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (kurz: Taxonomie-Verordnung) in Kraft getreten. Die Atomkraft wird durch die Taxonomie unter bestimmten Bedingungen als nachhaltige Energieerzeugungsform eingestuft. Dieser Entscheidung vorausgegangen war eine mehrjährige intensive Debatte. Aus fachlicher Sicht urteilte das BASE in dieser Frage, dass die Aufnahme von Atomkraft in die Taxonomie-Verordnung nicht haltbar ist. Die entsprechenden BASE-Stellungnahmen finden Sie im Folgenden. Interview: Warum ist Atomkraft nicht nachhaltig? Jochen Ahlswede , Leiter der Abteilung Forschung des BASE, beantwortet im Video die Frage, warum Deutschland die Atomkraft nicht als nachhaltig anerkennt. Ist Atomkraft nachhaltig? Die EU -Taxonomie kategorisiert die verschiedenen Energieformen. Gilt eine Form als nachhaltig, kann sie attraktiv für Investoren werden. Jochen Ahlswede, Leiter der Abteilung Forschung und Langzeitdokumentation des BASE , beantwortet im Video die Frage, warum Deutschland die Atomkraft nicht als nachhaltig anerkennt. Hintergrund: EU -Taxonomie und die Bewertung der Atomkraft Die Europäische Kommission hat am 2. Februar 2022 den Delegierten Rechtsakt (Delegated Act, kurz DA) zur Klassifizierung der Atomenergie nach der Verordnung ( EU ) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 (kurz: Taxonomie-Verordnung) vorgelegt. Dem vorausgegangen war eine mehrjährige, intensive Debatte um die Frage, ob Atomkraft durch die Taxonomie unter bestimmten Bedingungen als nachhaltige Energieerzeugungsform einzustufen wäre. Mit Blick auf die Nutzung von Atomenergie definiert der DA nun drei Wirtschaftstätigkeiten, die ökologisch nachhaltig im Sinne der Taxonomie-Verordnung sein sollen und stellt technische Bewertungskriterien für diese Tätigkeiten auf. Die drei Tätigkeiten sind: Forschung und Entwicklung (F&E) sowie Einsatz von sog. „advanced technologies“ im Nuklearbereich, Bau und Betrieb von neuen Atomkraftwerken sowie Anpassung bestehender Anlagen zwecks Laufzeitverlängerung. Die Erwägungsgründe des delegierten Rechtsakts sehen in der Atomenergie eine mögliche Übergangstechnologie, die unter „strengen Bedingungen“ und für „eine begrenzte Zeit“ den Übergang zu einem nachhaltigen Energiesystem ermöglichen kann. Der DA wurde allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zugestellt. Er soll am 1.1.2023 in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament haben die Möglichkeit innerhalb einer Frist von vier Monaten den DA mit Mehrheitsbeschlüssen abzulehnen. Aufbauend auf der Fachstellungnahme des BASE vom Juni 2021 zum Bericht des Joint Research Centers der Europäischen Kommission in dieser Sache ( Stellungnahme 2021 ) und auf der fachlichen Bewertung des ersten Entwurfs des DA (2021/2139) ( Stellungnahme 2022 ), hat das BASE eine fachliche Bewertung des DA vorgenommen: Fachliche Stellungnahme zum delegierten Rechtsakt zur Klassifizierung der Atomenergie nach der Verordnung ( EU ) 2020/852 (EUTaxonomie) Inhalt der Fachstellungnahme des BASE Das BASE kommt aus fachlicher Sicht zu dem Schluss, dass die Aufnahme von Atomkraft in die Taxonomie-Verordnung nicht haltbar ist. Gründe hierfür sind unter anderem: Atomenergie verletzt zentrale Nachhaltigkeitsziele, weil sie insbesondere das „Do no significant harm“ Kriterium nicht erfüllt. Die vorgelegten technischen Bewertungskriterien führen nicht dazu, dass Atomenergie den DNSH Kriterien gerecht wird. Viele der vorgelegten technischen Bewertungskriterien werden in Form von Plänen definiert ( z. B. für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und Finanzen). Die Kommission geht davon aus, dass das Vorhandensein von Plänen ausreicht, um die Einhaltung der DNSH-Kriterien nachzuweisen. Bei der Klassifizierung der Atomenergie lässt die Kommission nachhaltigkeitsrelevante Themen außer Acht, wie Uranabbau, Transport oder die Risiken der Proliferation. Der Einsatz von Atomkraft wird weit über das Jahr 2100 hinaus begünstigt. Dies ist in jedem Fall mit dem Ansatz einer Übergangtechnologie nicht mehr kompatibel. Die nukleare Sicherheit beim Neubau und bei Laufzeitverlängerungen von Atomkraftwerken wird unzureichend berücksichtigt. Die Forderungen nach technischen Innocationen wie „accident-tolerant fuels“ und der „best available technologies“ bleiben unspezifisch. Nutzung und Ausbau der Atomenergie gehen mit grenzüberschreitenden Risiken einher, die auch erhebliche negative Auswirkungen auf die Bundesrepublik Deutschland haben können. Durch die Problematik der limitierten Betreiberhaftung in Europa wäre im Falle solcher Unfälle das Verursacherprinzip verletzt. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch Stör- und Unfälle bzw. durch sonstige Einwirkung Dritter beim Betrieb von Atomkraftwerken zu erheblichen Umweltauswirkungen kommen kann. Schlussfolgerung Vor dem Hintergrund der in der Stellungnahme dargestellten Sachverhalte kommt das BASE zu dem Schluss, dass aus fachlicher Sicht dem Delegierten Rechtsakt in Hinblick auf die Nutzung von Atomenergie gemäß Art. 23 Abs. 6 der Verordnung widersprochen werden sollte. BASE-Fachstellungnahme zur EU-Taxonomie Fachliche Stellungnahme zum delegierten Rechtsakt zur Klassifizierung der Atomenergie nach der Verordnung (EU) 2020/852 (EUTaxonomie) Herunterladen (PDF, 503KB, nicht barrierefrei) BASE-Stellungnahme Taxonomie zum Vorschlag der EU-Kommission Stellungnahme des BASE zur EU-Taxonomie Herunterladen (PDF, 162KB, barrierefrei⁄barrierearm) Fachstellungnahme zum Bericht des Joint Research Centre der Europäischen Kommission Fachstellungnahme zum Bericht des Joint Research Centre der Europäischen Kommission „Technical assessment of nuclear energy with respect to the ‛do no significant harm‛ criteria of Regulation (EU) 2020/852 ‛Taxonomy Regulation‛” Herunterladen (PDF, 1MB, barrierefrei⁄barrierearm) Zum Thema Hintergrundinformationen zur EU-Taxonomie: Ist Atomkraft nachhaltig? Herunterladen (PDF, 72KB, barrierefrei⁄barrierearm)
Kernenergie und die Taxonomie-Verordnung Deutsche Zusammenfassung des Gutachtens von Redeker Sellner Dahs Herunterladen PDF, 172KB, barrierefrei⁄barrierearm
BASE nimmt Stellung zum JRC-Bericht Fachstellungnahme zum Bericht des Joint Research Centre „Technical assessment of nuclear energy with respect to the ‛do no significant harm‛ criteria of Regulation (EU) 2020/852 ‛Taxonomy Regulation‛” Atomenergie ist nicht ökologisch nachhaltig - zu diesem Ergebnis kommt das BASE in einer Fachstellungnahme für das Bundesumweltministerium zum EU-Taxonomie-Bericht. Anlass ist das Gutachten des Joint Research Centers, das die Umweltbilanz von Atomenergie positiv bewertet. Die Argumente des BASE können Sie hier einsehen. Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb die Nutzung der Atomkraft nicht ökologisch nachhaltig und diese Form der Energiegewinnung daher auch nicht als Teil der Taxonomie-Verordnung der Europäischen Union ( EU ) zu sehen ist – zu diesem Schluss kommt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ). Grundlage hierfür ist eine Fachstellungnahme für das Bundesumweltministerium, an dem auch das Bundesamt für Strahlenschutz beteiligt war. BASE-Stellungnahme ist Reaktion auf Bericht des Joint Research Centres Anlass für diese Stellungnahme ist der Bericht des sogenannten Joint Research Centres, einer Generaldirektion der EU, deren Ursprung die Nuklearforschung war. Dieses kam im März 2021 zu einer positiven Bewertung der Atomkraft: Demnach sei der Kriterienkatalog des sogenannten „do no significant harm“-Prinzips erfüllt – eine Ab- und Einschätzung, die Energieerzeugungsformen entsprechend ihrer Umweltbilanz bewertet. Wenn die EU -Kommission dieser Bewertung des JRC folgen und Atomenergie als ökologisch nachhaltige Wirtschaftsform bewerten würde, erschiene sie auch als entsprechende finanzielle Anlage- und Investitionsform attraktiv und würde etwa mit den Erneuerbaren Energien gleichgesetzt werden. Schwere AKW -Unfälle im JRC-Bericht nicht ausreichend beurteilt Zum Hintergrund: Die Bewertung der Atomkraft ist auf europäischer Ebene umstritten. Eine technische Experten-Gruppe etwa kam 2020 zu der Auffassung, dass eine Entscheidung zugunsten der Nutzung von Atomkraft als Teil der Taxonomie nicht zu treffen sei. Daraufhin wurde das Joint Research Center der EU mit einer Bewertung der Atomenergie beauftragt. Das BASE weist nun in seinem Bericht auf folgende negativ zu wertende Punkte mit Blick auf Atomkraft hin: mangelnde Berücksichtigung der Gefahr schwerer Unfälle, ungelöste Endlager - bzw. Entsorgungsproblematik und eine ungenügende Betrachtung von Folgelasten für kommende Generationen. Als Fazit kommt der Bericht daher zu folgender Einschätzung: „Der JRC-Bericht betrachtet die Folgen und Risiken der Kernenergienutzung für Mensch und Umwelt sowie für nachfolgende Generationen nur unvollständig oder spart diese in seiner Bewertung aus. Soweit er sie behandelt, werden die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens zum Teil nicht korrekt berücksichtigt. Der JRC-Bericht liefert somit einen unvollständigen Beitrag, mit dem die Nachhaltigkeit der Kernenergienutzung nicht umfassend bewertet werden kann.“ Fachstellungnahme (Deutsch) Fachstellungnahme zum Bericht des Joint Research Centre der Europäischen Kommission „Technical assessment of nuclear energy with respect to the ‛do no significant harm‛ criteria of Regulation (EU) 2020/852 ‛Taxonomy Regulation‛” Herunterladen (PDF, 1MB, barrierefrei⁄barrierearm) Expert Response (Englisch) Expert response to the report by the EU Comission`s Joint Research Centre Herunterladen (PDF, 1MB, barrierefrei⁄barrierearm) BASE-Fachstellungnahme in Brüssel vorgestellt BASE-Fachstellungnahme: Kernenergie ist nicht „grün“
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