Das Gesetz zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie führt den Begriff 2angemessener Sicherheitsabstand" ein. Dieser soll zwischen störfallrelevanten "Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits" gewahrt bleiben. Es geht also um den Grenzbereich zwischen Betrieben und schutzwürdigen Nutzungen, der sich in vielen historisch gewachsenen Konstellationen als konfliktträchtig darstellt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) erarbeitet derzeit einen Entwurf einer "Technischen Anleitung Abstand (TA Abstand)", in der u.a. zu regeln wäre, wie die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes (aSa) erfolgen soll, welche störfallspezifischen Faktoren einzubeziehen sind und welche Funktion der so ermittelte aSa haben soll. Im Rahmen eines Planspiels wurde der derzeitige Arbeitsstand der Technischen Anleitung (TA) Abstand ("Handlungsempfehlungen") anhand eines fiktiven Beispiels einem Praxistest unterzogen. Die relevanten Praxisakteure wurden bei der Konzeption des Planspiels beteiligt und spielten selbst im praktischen Beispiel ihre Rollen. Das Planspiel konnte erfolgreich abgewickelt werden, die zentralen Fragen wurden beantwortet. Im Ergebnis zeigten sich Probleme bei der Anwendung der Handlungsempfehlungen, die in der Praxis zu erwarten wären - einmal bei der Berechnung der angemessenen Sicherheitsabstände, vor allem aber bei ihrer Anwendung. Das Planspiel ergab neben einer Vielzahl von Hinweisen im Detail vor allem, dass im Hinblick auf die Koexistenz von kommunaler und betrieblicher Entwicklung in Gemengelagen notwendige Flexibilität verloren ginge und zu Konflikten führende rechtliche Hürden entstehen würden. Im Ergebnis werden Wege aufgezeigt, mit dieser Problematik umzugehen. Quelle: Forschungsbericht
Gefahrstoffe mit dem Gefahrenmerkmal EUH029 ("Bilden im Kontakt mit Wasser giftige Gase") unterliegen der Störfall-Verordnung. Es wurde eine Kohorte von 30 Stoffen mit diesem Gefahrenmerkmal, die in der Praxis eine gewisse Bedeutung erlangt haben, analysiert. Das mit Abstand häufigste Hydrolyseprodukt (62%) ist Chlorwasserstoff, gefolgt von Phosphin mit 14%, und vereinzelt Fluorwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Schwefeldioxid, Ammoniak, Stickoxide und Cyanwasserstoff. Die höchsten Gefahrenpotentialwerte werden für das Hydrolyseprodukt Phosphin gefolgt von Schwefeldioxid und Chlorwasserstoff ermittelt. Phosphin wird in der Kohorte ausschließlich aus Feststoffen generiert, Chlorwasserstoff und Schwefeldioxid hauptsächlich aus Flüssigkeiten. Zur standardisierten Berücksichtigung des Gefahrenpotentials dieser Stoffkategorie erscheint es notwendig hinsichtlich der Hydrolyseprodukte zu unterscheiden. Für die Abschätzung angemessener Sicherheitsabstände ist konservativ von einer 100% igen Umsetzung des Ausgangsstoffs in das Hydrolyseprodukt auszugehen und unter Berücksichtigung der stöchiometrischen Zusammenhänge die relevanten Mengen zu ermitteln und die Abstandsberechnung nach den "Handlungsempfehlungen..." vorzunehmen. Für phosphinentwickelnde (feste) Substanzen wird pauschal die Abstandskategorie VII-VIII (1000m - 1500m), für chlorwasserstoffentwickelnde (feste) Substanzen die Abstandskategorien III-IV (300m - 400m) als abdeckend vorgeschlagen. Für flüssige Stoffe aus denen Chlorwasserstoff generiert werden kann erscheint die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 500m - 750 m in erster Näherung abdeckend. Quelle: Forschungsbericht
Ziel des Forschungsvorhabens war es, die Erarbeitung einer „Technischen Anleitung (TA) Abstand“ fachlich zu unterstützen.Mit dem Instrument eines Planspiels, wurden die Auswirkungen einer möglichen „Technischen Anleitung (TA) Abstand“ für die betroffenen Akteure benannt, bestehende Lücken identifiziert und Vorschläge zur Verbesserung unterbreitet. Innerhalb des Planspiels wurden ein Arbeitsstand einer TA Abstand, sowie zugehörige Erläuterungen und Definitionen anhand eines fiktiven Beispiels einem Praxistest unterzogen.Die Ergebnisse dienen dem BMU als Entscheidungshilfe für das weitere Vorgehen bei der Implementierung des mit der Seveso III Richtlinie neu eingeführten Begriffs „angemessener Sicherheitsabstand" in das Immissionsschutzrecht.