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Abschnitt C - Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und Normen für Schiffe unter der Bundesflagge

Abschnitt C - Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und Normen für Schiffe unter der Bundesflagge C.I SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme ( FSS -Code) C.I.1 ( Vgl. Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zu SOLAS) Schiffe mit frühem Baujahr Soweit nicht das SOLAS-Übereinkommen oder das Stockholm-Übereinkommen von 1996 ( BGBl. 1997 II Seite 540) oder diese Verordnung ausdrücklich Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorsehen, brauchen Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981 beschlossenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 (01. September 1984) gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, nicht den Anforderungen der Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen zu entsprechen, wenn dies einen Umbau erfordern würde. In diesem Fall müssen Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum 31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem SOLAS-Übereinkommen sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBl. I Seite 1089) ergeben; Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Anlage A zum Gesetz vom 06. Mai 1965 (BGBl. 1965 II Seite 465), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juli 1974 (BGBl. 1974 II Seite 1009), - sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung vom 09. Oktober 1972 (BGBl. I Seite 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 08. November 1979 (BGBl. I Seite 1912), ergeben. C.I.2 (Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme (FSS-Code)) Brandschutzausrüstung (vgl. Regel II-2/10.10.1) Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen, dass mindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine oder Winkelschleifmaschine muss mindestens 10 Meter lang sein. C.I.3 (Vgl. Kapitel III, IV und V der Anlage zu SOLAS: Schiffsausrüstung) Ausrüstung nach Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/ EG Antragsprinzip Für Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen ist ein Antrag erforderlich. Rettungsmittel 3.1 (Regel III/32.3.2) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten ausgerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel III/31.1.3 mitführen, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Bord befindliche Rettungsboot mindestens drei Überlebensanzüge mitführen. 3.2 (Regel III/32.3.3) Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereitschaftsbooten nach Regel III/31.1.3 ausgerüstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Überlebensanzüge unnötig sind. Alarmanlagen 4.1 (Regel III/6.4.2 in Verbindung mit Absatz 7.2.1 des LSA -Codes) Zusätzlich zu dem Signal zum Sammeln bei den Sammelplätzen muss mit dem Generalalarmsystem das Signal zum Verlassen des Schiffes, bestehend aus einem fortlaufend gegebenen kurzen und langen Ton, gegeben werden können. 4.2 Schiffe, deren Kiel nach dem 01. Januar 1988 gelegt worden ist, müssen mit einer fest eingebauten Wachalarmanlage ausgerüstet sein. Schiffsdatenschreiber 5.1 (Regel V/18.8) Auf Schiffen eingebaute ausrüstungspflichtige und zulassungspflichtige Schiffsdatenschreiber-Systeme sind einschließlich sämtlicher Sensoren einer jährlichen Leistungsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung ist von einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannten Prüf- oder Kundendiensteinrichtung durchführen zu lassen. 5.2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag Prüfungen durch nicht zugelassene Stellen im Ausland anerkennen. Dem Antrag sind die von der Prüfstelle angefertigten Protokolle und Prüfbescheinigungen oder -zeugnisse beizufügen. C.I.4 Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ 1.1 Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommens in der jeweiligs gültigen Fassung, es sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19 gilt uneingeschränkt. 1.2 Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt: Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nummer 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I Seite 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen ist. Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nummer 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwendung der Regeln V/17, 18 und 19. Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten Auf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 der See-Sportbootverordnung mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 der See-Sportbootverordnung genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18 anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA)-Code ( BAnz. Nummer 118a vom 01. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist. Ist ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystem ( AIS ) ausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Absatz 2.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25. Juni 2009, Seite 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Amtliche nautische Veröffentlichungen (Regel 2 Absatz 2, Regel 19 Absatz 2.1.4, Regel 27) Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen hinsichtlich der Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils die neuesten amtlichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in digitaler oder gedruckter Form oder eine entsprechende Ausgabe eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates oder der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mitgeführt werden. Neueste Ausgaben der amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem in den Nachrichten für Seefahrer veröffentlichten Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten digitalen und gedruckten Seekarten, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks oder einer elektronischen Signatur als auf den neuesten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche Seebücher des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten gedruckten und digitalen Bücher, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht, wie Seehandbücher mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhältnisse, Leuchtfeuerverzeichnisse, das Handbuch Nautischer Funkdienst, Gezeitentafeln, das Handbuch für Brücke und Kartenhaus, die IMO -Standardredewendungen, das International Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual ( IAMSAR - Manual ), Volume III, der Vessel Traffic Service Guide, das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und ferner sonstige vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr als solche bestimmte Bücher. Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse Fest an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre so reguliert werden, dass die größte Abweichung der technischen Norm G.1 im Anhang G der DIN ISO 25862:2021-01 entspricht; der Nachweis der Regulierung ist in Form einer Deviationstabelle an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführen. C.I.5 Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS Güter in Containern, Landfahrzeugen und Ladungseinheiten dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben werden, wenn den Beförderungspapieren eine Ladungsbescheinigung beigefügt ist, in der neben den richtigen und vollständigen Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung gemäß Regel 2 bescheinigt wird, dass die Ladung entsprechend den IMO/ ILO / UNECE -Richtlinie für das Packen von Beförderungseinheiten ( CTUs ) ( CTU -Packrichtlinien) ( VkBl. 1999 Seite 164 und Anlagenband B 8087) gepackt und gesichert ist, und wenn die Ladungsbescheinigung dem Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben worden ist. C.I.6 (Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS) Internationale Richtlinien für die Verwaltung Die Verwaltung legt bei ihrer Tätigkeit im Sinne des Kapitels IX die durch Entschließung A.1071(28) der IMO beschlossenen Richtlinien (VkBl. 2014 Seite 468) zugrunde. Durchführung der Prüfungen (Audits) 2.1 Der Antragsteller kann eine Organisation, die nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in Verbindung mit Verordnung (EG) Nummer 391/2009 anerkannt ist, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen beauftragen, wenn zwischen ihr und der Verwaltung ein Auftragsverhältnis geregelt ist. Die Organisation führt diese Prüfung nach Unterrichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eigenständig und in eigener Verantwortung durch. 2.2 Die Prüfungen für die in Kapitel IX Regel 2.1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nummer 336/2006 des Rates vom 15. Februar 2006 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 3051/95 des Rates ( ABl. EU Nummer L 64 Seite 1) genannten Schiffe sowie der dazugehörigen Unternehmen werden in Absprache mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die sich an ihnen beteiligen kann, durchgeführt. Auftragsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 3.1 Auf das Auftragsverhältnis sind die Vorschriften der in Nummer 2.1 genannten Richtlinie und des Teils B der Anlage 2 über Auftragsverhältnisse bei der Schiffsbesichtigung entsprechend anzuwenden. 3.2 Um das Auftragsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu regeln, muss die anerkannte Organisation auch folgende Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen: Sie entspricht den Richtlinien der Entschließung A.913(22) der IMO in der jeweils geltenden Fassung. Sie unterhält im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung. Besondere Anforderungen an Unternehmen, die Ro-Ro -Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreiben: Die Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage zu SOLAS umfassen auch die Anforderungen, denen die Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30. Nobember 2017, Seite 61) in ihrer jeweiligen Fassung im Rahmen der Überprüfungen und Besichtigungen seitens des Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu genügen haben. C.I.7 (Zu Kapitel XI-1 der Anlage zu SOLAS) Schiffsidentifikationsnummer (Regel XI-1.3) Das Schiff erhält die Schiffsidentifikationsnummer im Zusammenhang mit der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorgenommenen Erteilung der Vermessungsbescheinigungen. C.II Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 Schiffe mit frühem Baujahr Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 des Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II Seite 249; 1977 II Seite 164; 1994 II Seite 2457 sowie Anlageband zum BGBl. Teil II Nummer 44 vom 27. September 1994, Seite 2) müssen, wenn sie die Anforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den entsprechenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der Auslandsfahrt nach Anhang I der Verordnung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966 für das ganze Schiff zu erfüllen. C.III Kapitel VIII ("Wachdienst") der Anlage zum STCW -Übereinkommen Durchführung von Erprobungen Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann auf Antrag im Einzelfall Erprobungen im Sinne der Regel I/13 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zulassen und nach positivem Abschluss der Erprobung die zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen erteilen. Stand: 30. November 2024

Metodologija obespetschenija bezopasnosti chvostochranilischtsch

The Tailings Management Facility Safety Methodology (hereinafter TMF Safety Methodology) is mainly based on the requirements and principles declared in "Safety guidelines and good practices for tailings management facilities" endorsed by the Conference of the Parties to the UNECE Convention on the Transboundary Effects of Industrial Accidents as well as other comparable international TMF standards. The TMF Safety Methodology is a powerful tool for the process of harmonizing technical standards for the entire life cycle of TMFs throughout the UNECE region. The Tailings Management Facility Safety Methodology, which consists of a Checklist for verifying the actual safety situation of tailings management facilities and the Tailings Management Facility Hazard and Risk Indexes (THI or TRI) for assessment of TMFs on regional, national and international basis. Based on a strategy of the German Federal Environment Agency (UBA) the TMF Safety Methodology was developed since 2013 within the following projects - "Improving the safety of industrial tailings management facilities based on the example of Ukrainian facilities" (2013-2015), Report No. (UBA-FB) 002317/ENG, ANH2 - "Raising Knowledge among Students and Teachers on Tailings Safety and its Legislative Review in Ukraine" (2016-2017) on the results of trainings conducted at National Mining University (Dnipro, Ukraine). Report No. (UBA-FB) 002638/E. - "Assistance in safety improvement of tailings management facilities (TMF) in Armenia and Georgia" (Project No. 83392), according a follow up activity at TMFs in Armenia and Georgia the Methodology has been improved in 2018-2019. - "Capacity development to improve safety conditions of tailings management facilities in the Danube River Basin â€Ì Phase I: North-Eastern Danube countries " (Project No. 118221) 2019- 2020. - Improving the safety of tailings management facilities in Kyrgyzstan (Project No. 154973) 2021-2022. Quelle: Forschungsbericht

Berücksichtigung des Klimawandels in technischen Regeln für Anlagensicherheit

Im Rahmen des Umweltforschungsplans des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Vorhaben Nummer 3718 48 3250, hat Prof. Dr. Köppke den Bericht „Berücksichtigung des Klimawandels in Technischen Regeln für Anlagensicherheit“ vorgelegt. Das Forschungsvorhaben diente der Unterstützung der gemäß § 51a ⁠BImSchG⁠ erforderlichen Überprüfung der Technischen Regel für Anlagensicherheit (TRAS) 310 "Niederschläge und Hochwasser", sowie der TRAS 320 "Wind, Schnee- und Eislasten". Hierfür wurden Vorschläge in den zuständigen Arbeitskreis der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) eingebracht. Wichtigste beschlossene Neuerungen sind Anforderungen betreffend die Berücksichtigung von Starkniederschlägen und Sturzfluten. Daneben wurden die Hinweise und Erläuterungen zu beiden TRAS fortgeschrieben.

Adaptation Standard: Diskussion des Anpassungsbedarfs ausgewählter Normen und Richtlinien bezüglich Folgen des Klimawandels

Im Rahmen des Forschungsprojekts "Adaptation Standard: Analyse bestehender Normen auf Anpassungsbedarfe bezüglich Folgen des Klimawandels" wurden fünf Normen bzw. technische Regeln untersucht. Dieser Bericht enthält Vorschläge dafür, wie die Folgen des Klimawandels in diesen Dokumenten angemessener adressiert werden können sowie weitere, allgemeinere Empfehlungen zum Thema. Die DIN 4108-2:2013-02 regelt die Anforderung an den Wärmeschutz von Gebäuden. Die zu erwartenden Klimaveränderungen können dazu führen, dass die bisherigen Anforderungen nicht mehr ausreichen, um während länger anhaltender Hitzeperioden ein behagliches Innenraumklima sicherzustellen. Die VDI-Richtlinie 6004 beschäftigt sich mit der Naturgefahr Hochwasser im Planungsprozess technischer Gebäudeausrüstung. Aktuell werden Bemessungshochwasser angesetzt, die statistisch einmal in 100 Jahren vorkommen, diese Grundlage bildet zukünftige Klimaentwicklung allerdings nicht ab. Die letzte Überarbeitung der DIN 19700-11, die sich mit Talsperren beschäftigt, entstand aus den Erfahrungen des Jahrhunderthochwasser 2002. Um die Funktionsfähigkeit von Talsperren auch in Zukunft zu gewährleisten, sollte die Norm allerdings explizit projizierte Veränderungen von Niederschlag, Temperatur und Strahlung berücksichtigen. Das Arbeitsblatt DWA-A 138 für Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser wird derzeit überarbeitet. Trockenperioden und Starkregen sind neue Herausforderungen für die Wasserwirtschaft, weshalb die logische Konsequenz darin besteht, Niederschläge vor Ort zu belassen und dem natürlichen Wasserhaushalt zuzuführen. Für das Regelwerk der DWA bedeutet dies grundlegend veränderte Zielstellungen, weshalb der langfristige Wasserhaushalt stärker berücksichtigt werden muss. Eng damit einher geht das DWA-A 117 zur Bemessung von Regenrückhalteräumen, welches aber letztendlich nur die Zwischenspeicherung von Starkregen mit nachfolgender Entleerung beinhaltet. Aspekte einer zeitgemäßen Regenwasserbewirtschaftung wie die langfristige Speicherung und Nutzung zur Bewässerung werden bislang nicht berücksichtigt. Quelle: Forschungsbericht

Entscheidung über die UVP-Pflicht für die Änderung der 110-kV-Freileitung LH-13-133 "Kiel – Wendtorf" und Rückbau der 220-/ 110-kV-Freileitung LH-13-211 "Kraftwerk Kiel – Kiel/Süd

Die Schleswig-Holstein Netz AG plant die Übernahme der 220-kV-Freileitung "Kraftwerk Kiel — Kiel/Süd" (LH-13-211) von der TenneT TSO GmbH auf dem Gebiet der Stadt Kiel. Die 220-/110-kV-Freileitung soll vom Bestandsmast Nr. 6 (211) durch einen neuen Mast 6N (133) mit der 110-kV-Freileitung "Kiel/Süd — Wendtorf" (LH-13-133) verbunden werden. In der Folge kann die 220-kV-Leitung Nr. 211 vom Kraftwerk Kiel über die Maste 1 bis 5 sowie der bestehende Mast 6 der Leitung Nr. 133 zurück gebaut werden. Zurzeit besteht eine die Verbindung der LH-13-133 am Mast 5 der LH-13-211. Um den Rückbau der bestehenden 220-kV-Leitung realisieren zu können, ist eine neue Verbindung herzustellen, die den aktuellen technischen Normen und Richtlinien entspricht. Aufgrund der statischen Vorgaben ist eine Verbindung nur über die Errichtung eines neuen Mastes 6N (133) möglich. Um eine zusätzliche Anpassung des Mastes 6 der LH-13-211 zu vermeiden, dürfen sich die statischen Verhältnisse am Mast 6 (211) nicht verschlechtern. Dieses führt dazu, dass die Leitungsachse der LH-13-211 verlängert werden muss und im Schnittpunkt mit der LH-13-133 der neue Mast 6N errichtet werden muss. Der Neubaumast 6N wird als sogenannter Winkelendmast ausgeführt, der in die Leitungsachse der LH-13-133 so eingefügt werden kann, dass die Kräfte sowohl der LH-13-211 als auch der LH-13-133 aufgenommen werden können. Der Rückbau der Leitung LH-13-211 erfolgt unmittelbar nach Inbetriebnahme der neuen Verbindung der LH-13-133. Hierfür werden zuerst die Leiterseile demontiert und anschließend die Stahlgittermaste abgebrochen. Der Rückbau der Fundamente erfolgt am Mast 5 bis in eine Tiefe von ca. 1,2m. An den Masten 1 bis 4 ist lediglich ein oberflächennaher Rückbau der betonierten Eckstielkappen möglich, da nach aktuellem Kenntnisstand von Altlasten bzw. Munitionsresten auszugehen ist und somit ein Tiefbau in diesem Abschnitt vermieden werden soll. Die Erschließung der Rückbaumasten erfolgt weitestgehend über vorhandene Straßen- und Wege. Nach Beendigung der Arbeiten werden die anfallenden Flur- und Wegeschäden ordnungsgemäß und fachgerecht beseitigt

Beeinflusst die Handynutzung die männliche Fruchtbarkeit?

Beeinflusst die Handynutzung die männliche Fruchtbarkeit? Zur Frage, ob hochfrequente elektromagnetische Felder, wie sie zum Beispiel beim Telefonieren mit dem Handy auftreten, einen Einfluss auf die männliche Fruchtbarkeit haben, wurden zahlreiche nationale und internationale Studien durchgeführt. Die Gesamtbewertung der Studien zeigt, dass bei Einhaltung der für Mobiltelefone gültigen Begrenzung und technischen Normen kein schädlicher Einfluss hochfrequenter elektromagnetischer Felder auf Hoden und Samenzellen nachgewiesen wurde - weder beim Menschen, noch bei Tieren, noch an Samenzellen im Reagenzglas. Viele Tier- und Laborstudien deuten auf negative Einflüsse hin, vermittelt u.a. durch oxidativen Stress. Diese zeichnen sich aber überwiegend durch mangelhafte Qualität aus und lassen keine belastbare Bewertung zu. Daher wird durch internationale Gremien weitere Forschung empfohlen. Kein schädlicher Einfluss hochfrequenter Felder auf Hoden und Samenzellen nachgewiesen Vielnutzer von Mobiltelefonen Bei Vielnutzern von Mobiltelefonen wurde mehrfach eine verminderte Fruchtbarkeit beobachtet, diese ist aber vermutlich auf andere Faktoren ihrer Lebensweise zurückzuführen und nicht auf die elektromagnetischen Felder der Handys. Diese anderen Faktoren wurden im Rahmen der vorliegenden Studien überwiegend nicht untersucht. Video: Das Handy in der Hosentasche Tierstudien Tierstudien ergaben auch unterhalb der für Mobiltelefone maximal erlaubten Basiswerte (maximale SAR -Werte) widersprüchliche Ergebnisse, die vor allem auf deren mangelhafte Qualität zurückzuführen sind. Es wurden Schwankungen einzelner physiologischer Parameter beobachtet. Als ein möglicher Wirkmechanismus wurde häufig oxidativer Stress genannt. Ein Vergleich der einzelnen Studien zeigt aber, dass die Ergebnisse nicht einheitlich waren. Es handelte sich um Änderungen in beide Richtungen – also Verbesserung, Verschlechterung oder auch keine Veränderung zum Beispiel der Spermienzahl oder Vitalität. In unterschiedlichen Studien variierten unterschiedliche Parameter, andere blieben unverändert. Insgesamt blieben die Werte im normalen physiologischen Bereich. Als Nachweis negativer Einflüsse elektromagnetischer Felder auf die Fruchtbarkeit können diese Ergebnisse nicht gewertet werden. Die wenigen Studien, die den Anforderungen guter wissenschaftlicher Praxis entsprachen, was Befeldung, Verblindung, untersuchte Tierzahl und statistische Auswertung betrifft, fanden überwiegend keinen Einfluss elektromagnetischer Felder auf die Fruchtbarkeit, wenn die zum Schutz der Gesundheit empfohlenen Basiswerte (maximale SAR -Werte) eingehalten sind. Da viele der beschriebenen Beobachtungen an Tieren nicht abschließend geklärt sind, empfiehlt die WHO in der Research Agenda 2010 weitere Tierstudien zum Einfluss hochfrequenter elektromagnetischer Felder auf die Geschlechtsorgane, allerdings nicht mit einer hohen Priorität. Hohe Ansprüche an die Studienqualität müssen dabei eingehalten werden. Sperma einer Maus Quelle: Gregor Zaun, Universität Duisburg-Essen Spermien im Reagenzglas Bei Spermien, die im Reagenzglas Feldstärken oberhalb der für Mobiltelefone bestehenden Begrenzung ausgesetzt wurden, traten in einigen Untersuchungen biologische Wirkungen wie zum Beispiel eine verringerte Beweglichkeit auf. Diese Wirkungen sind auf die Wärmewirkung zurückzuführen. Derart hohe Belastungen kommen im Alltag nicht vor. Auch wenn ein Handy in der Hosentasche sendet, liegt die Belastung der Hoden durch elektromagnetische Felder weit unterhalb der Basiswerte und eine Wärmewirkung kann ausgeschlossen werden. Im Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramm wurden keine schädlichen Einflüsse hochfrequenter Felder auf Fortpflanzung und Entwicklung gefunden In mehreren Vorhaben des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms wurde der Frage nachgegangen, ob eine Dauereinwirkung hochfrequenter Felder die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigt. Männliche und weibliche Labornagetiere wurden über mehrere Generationen hinweg auf Langzeiteffekte unter dem Einfluss von Mobilfunkfeldern untersucht. Dabei wurde bei Ganzkörperbelastungen mit SAR -Werten zwischen 0,08 und 1,3 Watt pro Kilogramm kein Einfluss auf Fortpflanzung und Entwicklung gefunden. Computersimulationen zeigten, dass die thermische Belastung der inneren Organe, auch der männlichen Geschlechtsorgane, durch Handys vernachlässigbar ist. Das Bundesamt für Strahlenschutz hat im Jahr 2014 die wissenschaftliche Literatur zur Wirkung hochfrequenter elektromagnetischer Felder auf die männliche Fruchtbarkeit in einer Übersichtsarbeit bewertet. Aktuelle Studien Die Weltgesundheitsorganisation ( WHO ) hat zwei systematische Reviews über Fruchtbarkeit und elektromagnetische Felder im Radiofrequenzbereich (diese werden für den Mobilfunk genutzt) in Auftrag gegeben. Eines dieser systematischen Reviews befasst sich mit Beobachtungsstudien, das andere mit Laborstudien. Zu diesen systematischen Reviews sind bereits die Review-Protokolle veröffentlicht worden. Mit den Ergebnissen beider Reviews ist bis Ende 2023 zu rechnen. Das BfS hat ein eigenes systematisches Review zum Einfluss elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder auf die Fruchtbarkeit bei Menschen sowie in Tier- und Laborstudien vergeben, dessen Ergebnisse Ende 2023 zu erwarten sind. Es liegen auch weiterhin keine gesicherten Erkenntnisse vor, die zu einer Veränderung der Einschätzung des BfS bezüglich der Wirkung hochfrequenter elektromagnetischer auf die männliche Fruchtbarkeit führen würden. So lang bei der Exposition gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Feldern die Grenzwerte eingehalten werden, gibt es keine Belege für schädliche Effekte auf die männliche Fruchtbarkeit durch elektromagnetische Felder. Stand: 28.01.2022

Lassen sich Normen und technische Regeln klimafest gestalten?

Angesicht der Folgen des Klimwandels sollten Normen und technische Regel dabei unterstützen, Sicherheitsstandards und Resilienz langfristig zu wahren. Der Bericht zeigt, welche Normen den Klimawandel bereits explizit berücksichtigen und wo besonderer Handlungsbedarf besteht. Dies gilt insbesondere für den der Schutz von Personen und Gütern durch klimaangepasstes Bauen, die Reduzierung der Auswirkung von Hitzewellen durch angepasste Gebäudetechnik und die verbesserte Hochwasservorsorge im Falle von Starkniederschlägen. Die Autoren analysieren Barrieren und Erfolgsfaktoren, diskutieren häufig geäußerte Thesen und geben Empfehlungen zur besseren strategischen Berücksichtigung des Themas. Quelle: www.umweltbundesamt.de

Adaptation Standard: Analyse bestehender Normen auf Anpassungsbedarfe bezüglich Folgen des Klimawandels

Die Möglichkeiten von Normen und technischen Regeln zur Förderung von Aktivitäten zur Anpassung an den Klimawandel werden in Deutschland bereits seit längerem erwogen. Die "Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel (DAS)" empfahl bereits 2008 u. a. die Berücksichtigung klimatischer Entwicklungen bei technischen Baubestimmungen und Normen mit Bezug zu Bautechnik (Bundesregierung 2008: 20). Besonders bei baulichen Strukturen und großen Inf-rastruktursystemen (Energie, Verkehr usw.), die auf jahrzehntelange Nutzung ausgelegt sind, ist eine Beachtung der Klimaveränderung notwendig, um Sicherheitsstandards und Resilienz langfristig zu wahren (vgl. CEN-CENELEC o. D.). Bereiche, in denen Normung die Anpassung an den Klimawandel konkret unterstützt und Beiträge zur Resilienz gegenüber den Folgen des Klima-wandels liefern kann, sind u. a.: der Schutz von Personen und Gütern durch klimaangepasstes Bauen, die Reduzierung der Auswirkung von Hitzewellen durch angepasste Gebäudetechnik und die verbesserte Hochwasservorsorge durch Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels auf Starkniederschläge. Bisher sind die Folgen des Klimawandels oder die Notwendigkeiten zur Anpassung kaum in Normen und technischen Regeln berücksichtigt. Wenn das Thema dort auftaucht, dann meist in wenig verbindlicher Art und Weise. Will man Klimafolgen und Anpassung mittelfristig in umfassender Art und Weise in Normen berücksichtigt sehen, scheinen verschiedene Dinge nötig, u. a.: Einbezug von Klimafolgen und Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen muss in den jeweiligen Arbeitsbereichen stärker als Stand der Technik etabliert bzw. wahrgenommen werden, Normungsgremien müssen vertrauter werden beim Einbezug von Klimadaten in ihre Arbeit und hierfür Unterstützung erfahren. Darüber hinaus müssen normierende Organisationen dem Thema mehr strategische Priorität einräumen und durch Vorgaben an Gremien die Sensibilitäten schärfen und eine Berücksichtigung begünstigen. Quelle: Forschungsbericht

380-kV-Leitung Streumen - Eula Austausch von 17 Masten

Die 50Hertz Transmission GmbH plant zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der 380-kV-Leitung Streumen - Eula den Austausch von 17 Masten: Mast 5 - Gemeinde Wülknitz (Landkreis Meißen) Mast 11, 12, 18, 19, 22 - Stadt Zeithain (Landkreis Meißen) Mast 23, 29, 30 - Stadt Strehla (Landkreis Meißen) Mast 49, 50 - Gemeinde Liebschützberg (Landkreis Nordsachsen) Mast 79, 80 - Gemeinde Großweitzschen (Landkreis Mittelsachsen) Mast 123, 124 - Gemeinde Hartha (Landkreis Mittelsachsen) Mast 157, 158 - Gemeinde Frohburg (Landkreis Leipzig) Der Tausch der Masten erfolgt standortgleich und gemäß den derzeit anzuwendenden technischen Normen und aktuellen Auslegungskriterien. Die Beseilung der Leitung und die Breite des Schutzstreifens bleibt unverändert. Während der Bauphase wird als Zuwegung überwiegend das öffentliche Wegenetz genutzt, um die bauzeitliche Flächeninanspruchnahme zu minimieren. Die Bauzeit der Mastverstärkung beträgt insgesamt etwa 8 bis 10 Wochen.

Entnahme fester Stoffe (Kiesabbau) durch die Fa. Dachser J. GmbH & Co. KG

Die Firma Dachser J. GmbH & Co. KG beantragt die wasserrechtliche Gestattung für einen Trockenkiesabbau auf Teilflächen der Grundstücke Flur-Nrn. 589, 558, 573 und 553 der Gemarkung Pforzen. Direkt östlich und südöstlich an das beantragte Abbaugebiet grenzen, zum Teil bereits rekultivierte, Abbauflächen der Firma Dachser. Die geplante Abbaufläche liegt gemäß Regionalplan innerhalb des Vorbehaltsgebiets für Kiesabbau, Nr. 21 KS. Da 2/3 der Fläche von Grundstück Flur-Nr. 589 der Gemarkung Pforzen laut Regeionalplan Vorbehaltsgebiet für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rieden, Pforzen und Germaringen ist, soll nur auf dem verbleibendem Drittel abgebaut werden.Der Abbau soll innerhalb von ca. 5 Jahren erfolgen bei einem jährlichen Abbau von ca. 151.500 m³ Kies. Das geplante Vorhaben bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz. Die geplante Abbaufläche wird derzeit überwiegend intensiv als Ackerland genutzt. Die Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen ist daher als gering einzustufen. Die zulässigen Immissionsrichtwerte werden nicht überschritten. Bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und technischen Normen sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich.

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