Da beim Bau von Offshore-Windenergieanlagen großenteils technisches Neuland betreten wird, gilt es, dafür den 'Stand der Technik' zu entwickeln und in Standards und Normen festzuhalten.
Den Anteil der erneuerbaren Energien zu steigern, ist ein wichtiges energiepolitisches Ziel der Bundesregierung. Dabei soll die Windenergie auf dem Meer einen wesentlichen Teil der zukünftigen Energieversorgung sicherstellen. Im Vergleich zu den Bedingungen an Land (onshore) treten auf dem Meer (offshore) hohe stetige Windgeschwindigkeiten auf, sodass hohe Erträge zu erwarten sind.
Offshore-Windparks sollen von der Küste und den Inseln aus nicht sichtbar sein, und sie sollen außerhalb der Küsten-Nationalparks Wattenmeer und Boddengewässer liegen. Deshalb werden Windpark-Projekte vorwiegend in großer Entfernung zur Küste und in großen Wassertiefen geplant. Sie liegen damit in der sogenannten 'ausschließlichen Wirtschaftszone' (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland. Dies ist das Gebiet außerhalb der 12-Seemeilen-Zone bis zu einer Entfernung von 200 Seemeilen. Die Windenergieanlagen müssen dort in Wassertiefen bis zu 50 m errichtet werden. Aufgrund der anspruchsvollen Bedingungen - große Wassertiefen, starke Wind- und Wellenbelastungen, weite Entfernungen von der Küste - ist die in Deutschland geplante und begonnene Errichtung von Offshore-Windenergieanlagen (OWEA) weltweit einmalig.
Diese schwierigen Randbedingungen machen eine sorgfältige Planung notwendig. Das zuständige Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat bisher 28 Windparks unter der Auflage genehmigt, dass die Antragsteller planungsbegleitend bis zur Baufreigabe die Einhaltung des Standes der Technik nachweisen müssen. Da hier aber großenteils technisches Neuland betreten wird, musste und muss ein solcher Stand der Technik überhaupt erst geschaffen werden. Das BSH gibt Standards als technische Regelwerke für Offshore-Windenergieanlagen heraus, die unter Mitwirkung von Expertengruppen erarbeitet und weiterentwickelt werden.
In diesen Standardisierungsprozess bringt die BAW ihr vorhandenes wasserbauliches und geotechnisches Expertenwissen ein und berät das BSH bei den technischen Fragen während des Genehmigungsprozesses. So sind im Rahmen der Freigabeprozesse umfangreiche technische Unterlagen der Antragsteller zu bearbeiten. Dabei werden immer wieder wesentliche fachliche Risiken für die Errichtung und den sicheren Betrieb deutlich, die in aufwändigen Fachgesprächen und Fachbeiträgen behoben werden müssen. Sie resultieren aus der Komplexität der Aufgabenstellung und der Randbedingungen, die nachfolgend beispielhaft betrachtet werden.
Veranlasst durch ein Gutachten in einem Strafverfahren, ua wegen des Vorwurfes der umweltgefaehrdenden Abfallbeseitigung nach Paragraph 326 StGB, befasst sich das IWS seit 1994 mit der Entsorgung von Fettabscheiderinhalten. Als Fettabscheider werden hier ausschliesslich Abscheider nach DIN 4040 verstanden. Diese sind nach Ziffer 8.7 der DIN 1986 (Grundstuecksentwaesserung), Teil I in Betrieben einzubauen, in denen fetthaltiges Wasser anfaellt. Die Entsorgung von Abscheidern fuer Leichtfluessigkeiten (Benzin- und Mineraloelabscheider) nach DIN 1999 und Sperren fuer Leichtfluessigkeiten nach DIN 4043 (sog Heizoelsperren) blieben ausser Betracht. Ausserdem bezogen sich die Untersuchungen nur auf Indirekteinleiter in Staedten und Gemeinden mit ordnungsgemaess funktionierenden Kanalnetzen und Abwasserreinigungsanlagen. Fettabscheider dienen der Vorbehandlung von Abwasser, das in der beim Indirekteinleiter anfallenden Beschaffenheit nicht in die oeffentliche Schmutz- oder Mischwasserkanalisation eingeleitet werden darf. Bestandteil der Fettabscheider nach DIN 4040 ist neben dem Fettabscheideraum ein dem Fettabscheider vorgeschalteter Schlammabscheider zur Rueckhaltung der im Abwasser enthaltenen Sinkstoffe. Ueber eine Tauchwand wird das Abwasser in den Fettsammelraum geleitet, wo die Oele und Fette aufschwimmen und durch eine weitere Tauchwand vom Abfluss zurueckgehalten werden. Vor der Uebergabestelle in die oeffentliche Schmutz- und Mischwasserkanalisation durchlaeuft das Abwasser noch einen Probenahmeschacht. Sowohl die im Schlammsammelraum sedimentierten Stoffe als auch die im Fettsammelraum abgeschiedenen Oele und Fette muessen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfaehigkeit aus den Fettabscheidern regelmaessig entleert werden. Im Regelfall werden damit einschlaegige Entsorgungsunternehmen beauftragt. Eine eindeutige, zusammenhaengende und widerspruchsfreie technische Regel ueber die Anforderungen an die Entsorgung von Fettabscheiderinhalten oder die Art und Weise, wie und wo Fettabscheiderinhalte zu entsorgen sind, findet sich weder in den og DIN-Normen noch im Abwassertechnischen Regelwerk der ATV (Abwassertechnische Vereinigung eV, Hennef). Die in Fettabscheidern nach DIN 4040 zu behandelnden Stoffe zaehlen nicht zu den gefaehrlichen Stoffen im Sinne des Paragraphen 7a WHG. Auch die Herkunft der Abwaesser laesst den Schluss zu, dass Anforderungen nach dem Stand der Technik nicht heranzuziehen sind. Dh, gefaehrliche Stoffe stehen hier nicht zur Debatte, denn die Begriffe 'Gefaehrliche Stoffe' und 'Stand der Technik' erlangen erst durch Konkretisierung in einer Abwasserverwaltungsvorschrift rechtliche Existenz. Somit gilt hinsichtlich der am Auslauf der Fettabscheider einzuhaltenden Abwasserbeschaffenheit nur das jeweilige kommunale Satzungsrecht. Die kommunalen Satzungen erhalten idR Anforderungen an die technische Ausbildung der Vorreinigungsanlagen als Bestandteil der Grundstuecksentwaesserung ...
In dem Vorhaben 'Entwicklung eines Konzepts und Maßnahmen für einen ressourcensichernden Rückbau von Windenergieanlagen' (UBA-Texte 117/2019) wurden Grundlagen für den Rückbau und das Recycling von onshore Windenergieanlagen geschaffen. Neben einer Standardisierung des Rückbaus und des Aufbaus einer hochwertigen Verwertung für Rotorblätter bestand eine wichtige Empfehlung des Vorhabens in zwischen Bund und Ländern angestimmten Leitlinien für den Rückbau. Für derartige Leitlinien soll das Vorhaben tiefergehende fachliche Grundlagen entwickeln, um regionale Behörden bei der Überwachung des Rückbaus zu unterstützen und eine Grundlage für ihr Einschreiten bei unsachgemäßer Ausführung eines Rückbaus zu bieten. Hierzu sind folgende Arbeitsschritte vorgesehen: a) Sichtung der der Erlasslage der Länder und Befragungen der Behörden zur Ermittlung des weiteren Regelungsbedarfs, b) Überprüfung der Berechnungsformeln für Rückstellungleistungen nach § 35 BauGB und Entwicklung von Vorschlägen für neue Berechnungsmodelle, c) Entwicklung von Maßnahmen zur gesicherten Übermittlung von rückbaurelevanten Herstellerinformationen, wozu einerseits technische Normen aber auch genehmigungsrechtliche Auflagen in Betracht kommen, d) Analyse des Umfangs in welchem Behörden den Rückbauumfang und die anzuwendende Rückbautechnik vorschreiben dürfen, Ermittlung der diesbezüglichen Grundlagen und Identifizierung weiterer zweckmäßiger Instrumente, e) Im Hinblick auf die Herstellerverantwortung soll einerseits erörtert werden, ob brancheninterne Recyclingkreisläufe für werthaltige Teile sinnvoll sind, und andererseits , welche Energiespeicher unter das Batteriegesetz fallen, ob die Windenergienutzung Veränderungen im Batteriegesetz erforderlich macht und wie mit Speichern, welche nicht unter dieses Gesetz der Herstellerverantwortung fallen, am Ende der Lebensdauer umgegangen werden kann.
Gegenstand des Vorhabens sind die Evaluierung und Fortentwicklung technischer Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) zur Beherrschung der Gefahrenquellen Niederschläge, Hochwasser, Wind, Schnee- und Eislasten (TRAS 310 und 320).
Das Ergebnis soll Grundlagen für die Arbeit des Bund-Länder Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz und Störfall-Vorsorge (AISV) und der Kommission für Anlagensicherheit (KAS).
Im Vorhaben sollen Anwender der einschlägigen technischen Regeln (Betreiber, Behörden, Sachverständige) nach Erfahrungen befragt und repräsentative Beispiele der Anwendung untersucht werden. Es ist zu prüfen, ob sich der Kenntnisstand bezüglich der betrachteten Gefahrenquellen national oder international weiter entwickelt hat und ob andere, die Gefahrenquellen betreffende Regeln, fortentwickelt wurden. Die Evaluation soll mit einem Evaluationsbericht und einem Fachgespräch abgeschlossen werden.
Für die Fortentwicklung soll geprüft werden, ob weitere Gefahrenquellen einbezogen werden müssen, ob aktuellere, die Gefahrenquellen betreffende Erkenntnisse über die Auswirkungen des Klimawandels vorliegen und ob sich der Stand der Technik bei Vorkehrungen und Maßnahmen gegen die betrachteten Gefahrenquellen weiter entwickelt hat. Beratungen der jeweiligen Fachkreise zur verbesserten Anwendung und Fortschreibung der technischen Regeln sollen dokumentiert und so ausgewertet werden, dass konkrete Hinweise für Verbesserungsvorschlägen erarbeitet werden können.
Die Ergebnisse von Evaluation und Fortentwicklung sollen Hinweise für Fortschreibungen der TRAS 310 und 320 liefern.
The Tailings Management Facility Safety Methodology (hereinafter TMF Safety Methodology) is mainly based on the requirements and principles declared in “Safety guidelines and good practices for tailings management facilities” endorsed by the Conference of the Parties to the UNECE Convention on the Transboundary Effects of Industrial Accidents as well as other comparable international TMF standards. The TMF Safety Methodology is a powerful tool for the process of harmonizing technical standards for the entire life cycle of TMFs throughout the UNECE region. The Tailings Management Facility Safety Methodology, which consists of a Checklist for verifying the actual safety situation of tailings management facilities and the Tailings Management Facility Hazard and Risk Indexes (THI or TRI) for assessment of TMFs on regional, national and international basis.
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