API src

Found 247 results.

Related terms

Laermmessungen im Auftrag der Luftfahrt-Zulassungsbehoerden gemaess NFLII-47/75 und damit verbundene Aufgaben

Das Projekt "Laermmessungen im Auftrag der Luftfahrt-Zulassungsbehoerden gemaess NFLII-47/75 und damit verbundene Aufgaben" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Forschung und Technologie / Bundesministerium für Verkehr. Es wird/wurde ausgeführt durch: Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt, Institut für Entwurfsaerodynamik, Abteilung Technische Akustik.Fluglaermmessungen; Musterpruefung fuer Zulassungen von Kleinflugzeugen.

F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung

F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 2501 Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung ( IOPP -Zeugnis), die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ( IAPP -Zeugnis), die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut, die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser ( ISPP -Zeugnis), bis zu fünf Monaten 65 2052 Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV i. V. m. § 1 Absatz 2 Abschnitt A. II. Anlage SchSG i. V. m. MARPOL Anlagen I, II, IV, V, VI 778 2503 Erteilung des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH -Zeugnis) nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH-Code ) (BCH-Zeugnis) § 9 Absatz 1, 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16 SchSV MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) nach Zeitaufwand 2553 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.5.4 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code ) (IBC-Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 9 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/10 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2554 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC -Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 10 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/3 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2557 Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Regel 14 i. V. m. Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 1973/78 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 und 4 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 ( BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 14 und Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 119 2558 Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes für Ölverschmutzungen ( SOPEP ) nach MARPOL Anlage I Regel 37 oder des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe ( SMPEP ) nach MARPOL Anlage II Regel 17 bzw. des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen nach MARPOL Anlage I Regel 37 Absatz 3 und Anlage II Regel 17 Absatz 3 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 37 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 17 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 37 Absatz 3 der Anlage I und Regel 17 Absatz 3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 65 2580 Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 11 Absatz 1.1 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. dem § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 11 Absatz 1.1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 131 2590 Befreiung von MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 2 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m Regel 3 Absatz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2591 Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 der See-Umweltverhaltensverordnung § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2600 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens vor Indienststellung des Schiffes § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 718 2601 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkomens für vorhandene Schiffe § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 592 2602 Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 119 2603 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans nach § 19 Absatz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung § 19 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. BallastWG und der Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel B-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen 131 2604 Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. IX. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1, 4 SchSV i. V. m. dem BallastWG und den Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel E-1 Absatz 10 Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen nach Zeitaufwand 2605 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erstbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 855 2606 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erneuerungsbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 418 2607 Verlängerung der Geltungsdauer der Inventarbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2608 Erteilung der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 538 2609 Verlängerung der Geltungsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2610 Genehmigungen und Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 und/oder nach dem Übereinkommen von Hongkong nach Abschnitt 4a, § 23 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 oder dem Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen nach Zeitaufwand Stand: 01. Oktober 2024

Aluminium-Fassadenelemente mit integrierten Photovoltaikmodulen für architektonische Solarfassaden, Teilvorhaben: Konstruktive Integration von BIPV-Elementen in vorgehängte hinterlüftete Fassaden und ihre Zulassung

Das Projekt "Aluminium-Fassadenelemente mit integrierten Photovoltaikmodulen für architektonische Solarfassaden, Teilvorhaben: Konstruktive Integration von BIPV-Elementen in vorgehängte hinterlüftete Fassaden und ihre Zulassung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: VHF Plan Fassadenberatung Volker Liesenhoff.Im Vorhaben AluPV werden langfristige Fragestellungen der bautechnischen Produktionstechnologie, neue Fertigungsverfahren und Materialkombination durch Verschränkung von Baustoffwirtschaft, Bereich Metall- und Fassadenbau, dem Energiesektor und dem Bereich Photovoltaikindustrie, adressiert. Dazu wird ein innovatives modulares Fassadensystem aus PV- und Designelementen für ästhetisch ansprechende, energieerzeugende Fassaden entwickelt, gekennzeichnet durch eine vereinfachte Installation in die Gebäudehülle und zum Anschluss an Gebäudeenergiesysteme. Dabei liegt der Fokus auf der Erarbeitung von Lösungen und Funktionsintegration für die konstruktive und elektrischen Anschluss- und Verbindungstechnik durch integrierte Aufhängung im Aluminiumprofil, angepasste Unterkonstruktion und integrierter Modul-wechselrichter. Beanspruchungsanalysen, Durchführung von Feld- und Ertragstests und notwendigen Charakterisierungs- und Prüfmethoden zu Material- und Bauteilbewertung auf Seite der Photovoltaik und im Kontext BIM & Zulassung begleiten diese Arbeiten. Abschluss findet das Projekt mit einem Demonstratoraufbau und einer Wirtschaftlichkeitsanalyse zur Verifikation der Untersuchungsergebnisse und Demonstration einer anwendungsnahen Umsetzung. Das angestrebte modulare System bietet große Chancen mit ästhetisch ansprechenden Produkten zur Beschleunigung des Solarenergieausbaus insbesondere im urbanen Raum beizutragen und das Potential der gebäudeintegrierten Solarintegration aus seiner Nische heraus zu holen. Die technischen Erarbeitung der erforderlichen Kennwerte zur Berechnung der aus Temperatur, Eis, Eigengewicht und Wind entstehenden mechanischen Einwirkungen auf die Elemente und den Lastabtrag über eine Unterkonstruktion an den Verankerungsgrund und den hieraus zu definierenden Annahmen und Prüfkonzepte zur Erlangung von Zulassungen und ETA’s wird im Verlauf des Projektes erarbeitet. Die Erstellung von BIM Daten und CAD Bearbeitung erfolgt ebenso im Projektverlauf.

Formulare im Bereich Naturschutz

Handelsartenschutz I Handelsartenschutz II Schutzgebiete Anmeldung von besonders geschützten Tieren gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung Abmeldung von besonders geschützten Tieren gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung zur Seite ‘Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten’ zur Seite ‘Behördliche Zulassungen im Bereich Schutzgebiete und Baumschutz’ Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten

Bodenschutz und Altlasten

Aktuelles Bild: Janis Kreiselmeier, Thünen-Institut Boden – wertvolles Gut Der Boden gehört neben Luft und Wasser zu den natürlichen Lebensgrundlagen. Böden werden anhand ihrer Eigenschaften und Materialien in etwa 50 verschiedene Bodentypen klassifiziert. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Die Berliner Bodenschutzkonzeption Die neue Berliner Bodenschutzkonzeption wurde auf der gesetzlichen Grundlage des Berliner Bodenschutzgesetzes aufgestellt. Der Senat hat die Berliner Bodenschutzkonzeption auf seiner Sitzung am 25. Juni 2024 beschlossen. Weitere Informationen Bild: SenStadt Gefährdungen und Belastung Boden ist ein empfindliches Gut und unterliegt zahlreichen Gefährdungen und Belastungen z. B. durch Schadstoffeintrag, Verdichtung oder Versiegelung. Weitere Informationen Bild: Planungsgruppe Cassens + Siewert Vorsorgender Bodenschutz Vorsorgender Bodenschutz gegen stoffliche Belastungen heißt, die Belastungen des Bodens durch den Boden schädigende Substanzen im Voraus zu verhindern. Solche Belastungen können durch Unfälle oder unsachgemäßen Umgang mit den Stoffen und Abfällen entstehen. Weitere Informationen Bild: Tauw GmbH, Berlin Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten Bodenverunreinigungen gefährden das Grundwasser und damit die Trinkwasserversorgung. Weitere Informationen Bild: Jezper - Depositphotos Fragen und Antworten Was muss ich als Grundstückskäufer, als Bauherr beachten? Wie kann ich als Gartenbesitzer zum Bodenschutz beitragen? Was mache ich, wenn ich Bodenverunreinigungen entdecke? Weitere Informationen Bild: Muuraa / depositphotos.com Gesetzliche Grundlagen, Zuständigkeiten im Bodenschutz Wer macht was im Bodenschutz? Wann sind die Bezirke, wann ist die Hauptverwaltung zuständig? Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird der Boden geschützt? Weitere Informationen Der Senat hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2024 die Berliner Bodenschutzkonzeption beschlossen. Weitere Informationen Mit der Änderung der Verordnung über die Sachverständigen und Untersuchungsstellen im Mai 2024 sind Erleichterungen bei der Zulassung von Untersuchungsstellen und bei den Anforderungen der Sachverständigen erreicht worden. Bislang ist es so, dass Untersuchungsstellen, die im Bereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes tätig werden wollen, ein Zulassungs-/Notifizierungsverfahren durchlaufen müssen. Dieses Verfahren fällt für Untersuchungsstellen künftig weg, was zu einer erheblichen Arbeitserleichterung bei den Untersuchungsstellen führen wird. Eine Qualitätsprüfung der Untersuchungsstellen ist durch die ohnehin erforderliche Akkreditierung dennoch gewährleistet. Ferner werden erleichternde Anforderungen an die Zulassung von Sachverständigen eingeführt: nun können auch Sachverständige zur Zulassungsprüfung berücksichtigt werden, die eine „Technische Ausbildung im Bereich Umwelt“ vorweisen können oder auch „Quereinsteiger/-innen mit vergleichbaren Qualifikationen“, sofern sie eine 10-jährige praktische Tätigkeit auf dem jeweiligen Sachgebiet, für das sie zugelassen werden möchten, vorweisen können. Newsletter Entsiegelungspotenziale Newsletter Nr. 7 zum Projekt Entsiegelungspotenziale ist online Aktualisierung der Arbeitshilfe Orientierende Kostenschätzung für Entsiegelungsmaßnahmen (Stand: Januar 2025) Aktualisierung der Eingabedatei zur Ermittlung orientierender Kostenansätze für Entsiegelungsmaßnahmen (Stand: Januar 2025) Veröffentlichung des neu erarbeiteten Datensatzes zur Bodenpunktdatenbank (BPDB) im Geoportal Berlin zu digitalen Bodenprofildaten im Bestand des Landes Berlin mit Sachstand Dezember 2024. Aktualisierung der Entsiegelungspotenziale im Umweltatlas Berlin und Geoportal Berlin mit Sachstand 2024 Aktualisierung Bodenkarten im Umweltatlas Berlin und Geoportal Berlin mit Sachstand 2020 Möglichkeit der Förderung von Entsiegelung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen im Rahmen des Berliner Programms für Nachhaltige Entwicklung (BENE 2) Rechtsvorschriften zum Download Zuständigkeiten im Bodenschutz in Berlin

PKW-Bestand nach Segmenten

Die Gliederung der Pkw-Modelle nach Segmenten wird vom Kraftfahrt-Bundesamt aufgrund optischer, technischer und marktorientierter Merkmale für Fahrzeuge ab Zulassung 1990 vorgenommen. M1-Fahrzeuge einschließlich Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (zum Beispiel Wohnmobile und Krankenwagen). Bestand jeweils am 1.1. des Folgejahres. Autor: Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg Quelle: Bundesministerium für Digitales und Verkehr (Hrsg.), Verkehr in Zahlen 2024/2025, S. 145 und ältere Jahrgänge Lizenz: Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (DL-DE->BY-2.0)

Verkehrsinfrastruktur und Fahrzeugbestand

Die Länge der Bundesautobahnen nimmt weiterhin zu, die des Eisenbahnnetzes ändert sich dagegen seit 15 Jahren kaum und auch die Infrastruktur der Wasserstraßen und Rohrfernleitungen bleibt relativ konstant. Der Pkw-Bestand wächst, aber seit 2020 weniger stark. Elektro-Pkw haben einen zunehmenden Anteil bei den Neuzulassungen. Länge der Verkehrswege Zwischen 1991 und 2004 hat die Länge der überörtlichen Straßen um etwa 5.200 Kilometer zugenommen. Seitdem ist jedes Jahr ein sehr leichter Rückgang zu verzeichnen. Dies ist vor allem eine Folge der Herabstufung von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen etwa zu Gemeindestraßen, ohne dass sie ihren Ausbauzustand und ihre Funktion als Hauptverkehrsstraße völlig verloren hätten. Das Netz der Bundesautobahnen wächst kontinuierlich. Das bedeutet: der Zuwachs durch Neubaumaßnahmen ist in der Realität höher als die Entwicklung der Gesamtlänge widerspiegelt. Die Streckenlänge (Betriebslänge) der Eisenbahn ist zwischen 1991 und 2019 um 13 % von 44.100 km auf 38.400 km geschrumpft. Diese Schrumpfung geschah vor allem bis 2001 – in den letzten 15 Jahren schwankte die Betriebslänge meist zwischen 37.800 und 38.600 km. Der größte Teil des Gleisnetzes gehört der Deutschen Bahn AG. Ihr Netz umfasste im Jahr 2000 noch 36.600 km (gesamtes Schienennetz 41.700 km) und verringerte sich bis 2023 auf 33.500 km. Der Anteil der elektrifizierten Strecken der DB AG wurde von 19.100 km im Jahr 2000 auf 20.900 km in 2023 erweitert. Die Länge der Verkehrswege im öffentlichen Straßenpersonenverkehr wird nur alle fünf Jahre veröffentlicht. Das Liniennetz der Stadtschnell- und Straßenbahnen wuchs zwischen 2004 und 2014 um 44 % von 5.177 auf 7.445 km und ist bis zum Jahr 2019 wieder auf 6.098 km gesunken (minus 18 %). Beim Busverkehr reduzierte sich die Streckenlänge zwischen 2004 und 2019 von 704.800 km auf 599.600 km (minus 15 %). Die Länge der Wasserstraßen und Rohrfernleitungen bleibt seit 1991 relativ konstant (siehe Tab. „Verkehrswegearten in Deutschland“). Entwicklung des Kraftfahrzeugbestands Der Kraftfahrzeugbestand in Deutschland nimmt seit 1991 kontinuierlich zu. Aufgrund von Umstellungen in der Statistik sind die Werte ab 2008 sowie ab 2018 nicht direkt mit den folgenden Jahren vergleichbar. Im Jahr 2025 (Stichtag 01.01.2025) gab es in Deutschland 49,3 Millionen Pkw. In allen Bereichen haben die Bestände seit 2008 zugenommen: Pkw um 19,8 %, Lkw um 62 % und andere Fahrzeuge um 27,4 %. Insgesamt stieg der Kraftfahrzeugbestand zwischen 2008 und 2025 um ca. 24 % (hierbei wurden für 2008 die rund 2 Mio. Mopeds bei den Krafträdern herausgerechnet, um es mit 2025 vergleichen zu können, siehe Abb. „Entwicklung des Kraftfahrzeugbestandes“). ¹ Bis 2000 Stand zum 01.07., ab 2001 Stand jeweils zum 01.01. und von 12 auf 18 Monate geänderte Stilllegungsfrist. ² Ab 2006 werden Fahrzeuge mit Zweckbestimmung (zum Beispiel Wohnmobile und Krankenwagen) den Pkw zugeordnet. ³ Ab 2008 ohne vorübergehend abgemeldete Fahrzeuge. Aufgrund von Umstellungen in der Statistik sind die Angaben nicht direkt mit denen der Vorjahre vergleichbar. * Ab 2018 ohne Mopeds, Mofas etc. und nicht mit den Vorjahren vergleichbar. Daten werden vom KBA nicht fortgeführt, da teilweise Doppelzählungen bei Versicherungswechsel. ** Dazu gehören: Busse, Schlepper (zum Beispiel in der Landwirtschaft) und übrige Fahrzeuge; Ausnahmen siehe unter ². Summe ab 2018 nicht mit den Vorjahren vergleichbar, siehe * ___ Bundesministerium für Digitales und Verkehr (Hrsg.), Verkehr in Zahlen 2024/2025, S. 133 und ältere Jahrgänge; Kraftfahrt-Bundesamt, https://www.kba.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Fahrzeugbestand/2025/pm10_fz_bestand_pm_komplett.html?snn=3662144 (05.03.2025) Pkw-Bestände und Neuzulassungen nach Kraftstoffart Die Anzahl der Elektrofahrzeuge im Bestand hat sich von 2021 bis 2025 auf über 1,65 Millionen Fahrzeuge mehr als verfünffacht. Auch Hybrid-Pkw-Bestände stiegen an. So hat sich der Bestand an Plug-In-Fahrzeugen mit 967.423 Pkw in 2025 im Vergleich zu 2021 mehr als verdreifacht (siehe Abb. „Entwicklung der Pkw im Bestand nach Kraftstoffart“). ___ Bundesministerium für Digitales und Verkehr (Hrsg.), Verkehr in Zahlen 2024/2025, S. 144 und ältere Jahrgänge; Kraftfahrt-Bundesamt, Jahresbilanz des Fahrzeugbestandes zum 1.1. des jeweiligen Jahres, Daten zu Segmenten im Bestandsbarometer: https://www.kba.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Fahrzeugbestand/2025/pm10_fz_bestand_pm_komplett.html (Zugriff: 05.03.2025) Bei den Pkw-Neuzulassungen ist der Anteil der Benzinfahrzeuge seit 2019 stark gesunken, aber liegt 2024 mit 35,2 % nach wie vor an erster Stelle. Die Anzahl der neuzugelassenen Elektro-Pkw mit über 524.219 Fahrzeugen überstieg 2023 die Anzahl der Neuzulassungen von Diesel-Pkw. Ihr Anteil an den gesamten Pkw-Neuzulassungen betrug18,4 % bei Elektro-Pkw und 17,1 % bei Diesel-Pkw. Im Jahr 2024 ist die Zahl der neuzugelassenen Elektro-Pkw mit 380.609 Exemplaren – nach einem kontinuierlichen Anstieg in den letzten Jahren – zum ersten Mal gesunken (siehe Abb. „Entwicklung der Pkw-Neuzulassungen nach Kraftstoffart“). Stark steigende Tendenz bei SUVs und Geländewagen Bei der Absatzentwicklung der Pkw-Segmente zeigt sich seit einigen Jahren eine deutliche Tendenz zu Geländewagen und SUVs. In den letzten zehn Jahren ist die Zahl der Vans, SUVs und Utilities um 75,5 % gestiegen. Der Anteil der Vans, SUVs und Utilities am Gesamtbestand stieg damit von 19,8 % in 2015 auf 31,3 % im Jahr 2025. Die Pkw im Mittelklasse-Segment wurden in den letzten zehn Jahren weniger nachgefragt – deren Anteil am Gesamtbestand sank von 21,6 auf 15,6 % (siehe Abb. „Pkw-Bestand nach Segmenten“). * Die Gliederung der Pkw-Modelle nach Segmenten wird vom Kraftfahrt-Bundesamt aufgrund optischer, technischer und marktorientierter Merkmale für Fahrzeuge ab Zulassung 1990 vorgenommen. M1-Fahrzeuge einschließlich Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (zum Beispiel Wohnmobile und Krankenwagen). ** Mini- und Großraum-Vans *** einschließlich Sportwagen und Wohnmobile ___ Bundesministerium für Digitales und Verkehr (Hrsg.), Verkehr in Zahlen 2024/2025, S. 145 und ältere Jahrgänge; Kraftfahrt-Bundesamt, Jahresbilanz des Fahrzeugbestandes zum 1.1. des jeweiligen Jahres, Daten zu Segmenten im Bestandsbarometer https://www.kba.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Fahrzeugbestand/2025/pm10_fz_bestand_pm_komplett.html (10.03.2025) Weiterführende Informationen BMDV: Verkehr in Zahlen Kraftfahrt-Bundesamt: Fahrzeugbestand Mobilität privater Haushalte Flächeninanspruchnahme für Siedlungen und Verkehr reduzieren Indikator: Landschaftszerschneidung

Abschnitt 4 - Gebühren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Abschnitt 4 - Gebühren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Vorbemerkungen Bei den Gebühren für die Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge wird die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, anteilig berücksichtigt. Bei den Gebührennummern 20 - 22, 24 - 30, 32 - 33 und 145 werden die Reisekosten gesondert als Auslagen erhoben. Bei den Gebührennummern 34 - 43 werden die Kosten für Auslandsdienstreisen gesondert als Auslagen erhoben. Bei der Gebührennummer 150 werden die Kosten für externe Labore, Sachverständige oder Gutachter als Auslagen erhoben. Bei den Gebührennummern 148 - 151 werden Gebühren nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten festgestellt wurden. Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 1 Ausstellung von Flaggenzertifikaten einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung § 3 Buchstabe d FlaggRG i. V. m. §§ 14 ff. FlRV 107 2 Ausstellung von Flaggenscheinen für Probe- und Überführungsfahrten inklusive erneuter Ausstellung § 10 FlaggRG 123 3 Ausstellung von Flaggenscheinen für Eigentümer oder Ausrüster § 11 FlaggRG 272 4 Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen § 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG § 5b Absatz 1 FlRV 96 5 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl ( BRZ ) bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 Bruttoregistertonnen ( BRT ) für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1 722 6 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT und für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 12 282 7 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1 002 8 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 6 282 9 Bescheinigung über die Erledigung der Genehmigung zum Führen einer anderen Nationalflagge § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 59 10 Eintragung in das internationale Seeschifffahrtsregister § 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV 128 11 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 252 12 Erteilung einer Bescheinigung für Seeleute §§ 24, 25 oder den Teilen 2 bis 7 See-BV 25 - 298 12 Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen § 30 Absatz 3 See-BV 25 - 298 13 Abnahme einer Prüfung § 31 Absatz 1 Satz 3 See-BV § 40 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 See-BV 39 - 119 14 Zulassung eines Lehrgangs § 20 Absatz 3 Satz 1 See-BV § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 36 Satz 2 i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2 See-BV § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV § 48 Absatz 2 See-BV § 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2, § 50a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz See-BV § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 50a Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 Nummer 1 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 Nummer 1 See-BV § 51 Absatz 6 Satz 1 See-BV § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 See-BV § 53 Absatz 6 Satz 1 See-BV § 53 Absatz 7 Satz 1 See-BV § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV § 47 Satz 2 Nummer 3 i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1 SeeEigensichV 1 698 - 5 494 15 Verlängerung der Zulassung eines Lehrgangs § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV § 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 See-BV § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 See-BV 499 - 3 995 16 Erteilung eines Seeleute-Ausweises § 62 See-BV 14 - 39 17 Gleichwertigkeitsbescheinigung § 9 Absatz 5 Satz 1 SeeLG 140 - 998 18 Anordnung des Ruhens von Bescheinigungen § 57 Absatz 1 See-BV 913 - 4 569 19 Entzug von Bescheinigungen § 56 See-BV 459 - 3 046 20 Schiffsvermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV nach Zeitaufwand 21 Sondervermessung nach spezifischen Regeln (Panama- und Suezkanal, Laderaumvermessung, Fischereifahrzeuge usw. ) § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV nach Zeitaufwand 22 Vermessung nach vereinfachten Verfahren ( z. B. Sportfahrzeuge, Fischereifahrzeuge < 15 m ) § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV 121 - 219 23 Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV 61 - 219 24 Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie A) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 499 - 999 25 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie B) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 1 299 - 2 798 26 Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie C) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 2 996 - 6 493 27 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie D) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 5 993 - 11 988 28 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit hohem Aufwand (Gerätekategorie E) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 8 990 - 18 981 29 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit sehr hohem Aufwand (Gerätekategorie F) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 14 984 - 29 970 30 Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen § 3 Absatz 3 Satz 2 SchSV 386 31 Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung § 7 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand 31 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung § 7 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand 32 Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung § 7 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand 32 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung § 7 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand 33 Anerkennung von Betrieben sowie Erneuerung der Anerkennung, Überprüfung und Überwachung vom BSH anerkannter Einrichtungen § 1 Nummer 4 i. V. m. § 5 Absatz 1 und 2 SeeAufgG nach Zeitaufwand 34 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anderer Behörden § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 130 047 35 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 36 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit Beteiligung anderer Behörden § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 85 690 37 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 38 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund von Erprobungen an Bord und an Land § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 68 552 39 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund der Überprüfung von Dokumenten § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 40 Zulassung technischer Änderungen an zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystemen § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 41 Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 42 Änderung oder Übertragung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem § 19 Absastz 3 SeeUmwVerhV 223 43 Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie mindestens der Überprüfung der Prüfberichte der Erprobungen an Land § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 2 571 44 Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie der Überprüfung aller übriger zulassungsrelevanter Unterlagen § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 3 856 45 Genehmigung einer Forschungshandlung mit erhöhtem Abstimmungsaufwand § 132 Absatz 1 BBergG 1 520 - 6 011 46 Genehmigung einer Forschungshandlung oder Genehmigung mehrerer Forschungshandlungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang § 132 Absatz 1 BBergG 855 - 1 674 47 Änderung der Genehmigung nach Nummern 44 und 45 § 132 Absatz 1 BBergG 217 48 Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Transit-Rohrleitung § 133 Absatz 1 BBergG 117 502 - 236 398 49 Freigabe der Verlegung einer Transit-Rohrleitung § 133 BBergG 12 214 - 25 287 50 Untersagung von Tätigkeiten § 132 Absatz 4, § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3, § 73, § 133 Absatz 3 und 4, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3 und 4, § 73 BBergG 660 - 1 476 51 Genehmigung der Verlegung und des Betriebs eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 105 288 - 210 961 52 Freigabe der Verlegung eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 12 808 - 26 175 53 Änderung einzelner oder mehrerer Nebenbestimmungen der Genehmigung einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 1 620 - 2 785 54 Änderungsgenehmigung für eine Transit-Rohrleitung oder ein Unterwasserkabel § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 105 288 - 210 961 55 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Vorhaben von Transit-Rohrleitungen und Unterwasserkabeln § 133 Absatz 3, §§ 69 - 74 BBergG 2 416 - 5 139 56 Anordnung oder Genehmigung des Rückbaus einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1 Satz 2 BBergG 12 773 - 26 175 57 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen § 2 SeeAnlG 260 387 - 573 592 58 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für eine wesentliche Änderung einer Anlage § 2 SeeAnlG 36 593 - 94 459 59 Feststellung über eine unwesentliche Änderung einer Anlage § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 76 Absatz 2 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG 7 201 - 39 197 60 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 77 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG 11 713 - 16 844 61 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 487 569 + (W x T x 0,035 x 0,002) 1) , höchstens 5 392 340 62 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 255 984 + (I x Z x 0,02) 2) , höchstens 2 196 126 63 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 162 167 - 321 517 64 Freigabe für den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 32 001 - 77 706 65 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Reglungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 SeeAnlG 7 752 66 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 SeeAnlG 2 306 67 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 6 424 68 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 995 69 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ( EEG ) 808 70 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 EEG 808 71 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren § 14 SeeAnlG 22 789 - 69 041 72 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten § 14 Absatz 2 SeeAnlG 1 974 - 15 073 73 Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage § 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG 1 089 74 Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG 11 713 - 21 602 75 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 310 76 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides für Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 2 Absatz 3 SeeAnlG § 36 VwVfG 6 488 - 14 752 77 Freigabe der Beseitigung von Anlagen § 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG, § 77 VwVfG § 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG 11 713 - 21 602 78 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an neue verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung § 13 Absatz 2 SeeAnlG 433 79 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber § 13 Absatz 5 SeeAnlG 123 80 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 SeeAnlG 854 - 3 695 81 Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Genehmigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 687 82 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 123 83 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten bei einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 2 SeeAnlG 123 84 Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlG, § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV 687 85 Anordnung der Beseitigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlG 687 86 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 123 87 Vollziehung der Übertragung der erteilten Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient, auf einen anderen Inhaber/Betreiber § 13 Absatz 5 SeeAnlG 123 88 Feststellung über eine unwesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 2 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 2 SeeAnlV 7 201 - 39 197 89 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Ernergie aus Wind § 2 Absatz 3 SeeAnlV § 77 VwVfG § 5 Absatz 4 SeeAnlV 11 713 - 16 844 90 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Genehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 2 Absatz 3 SeeAnlV § 36 VwVfG 6 488 - 14 752 91 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortlicher Personen im Rahmen von deren Bestellung § 15 Absatz 4 SeeAnlV 433 92 Freigabe des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 5 Absatz 2 SeeAnlV 31 138 - 63 692 93 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 14 SeeAnlV genannten Pflichten § 16 Absatz 2 SeeAnlV 1 974 - 15 073 94 Anordnungen anlässlich der Prüfung der Ergebnisse aus den Untersuchungen zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind auf die Meeresumwelt § 16 SeeAnlV 8 452 95 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standardkonstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelwerken § 16 SeeAnlV 7 752 96 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen § 16 SeeAnlV 2 306 97 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlV § 5 Absatz 2, § 16 SeeAnlV 6 424 98 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG 808 99 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG 808 100 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren § 16 SeeAnlV 22 789 - 69 041 101 Freigabe der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV, § 77 VwVfG 11 713 - 21 602 102 Untersagung des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV 11 713 - 21 602 103 Anordnung der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 16 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlV 11 713 - 21 602 104 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind durch eine Person betreiben zu lassen die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 16 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlV 310 105 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber § 15 Absatz 5 SeeAnlV 123 106 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes § 19 ROG 15 404 - 34 951 107 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 45 Absatz 1 WindSeeG 164 060 - 345 817 108 Planfeststellung oder Plangenehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 45 Absatz 1 WindSeeG 36 593 - 94 459 109 Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 45 Absatz 3 WindSeeG i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG, § 57 Absatz 2 WindSeeG 7 201 - 39 197 110 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 5 Nummer 1 und 2, Absatz 3 WindSeeG i. V. m. § 77 VwVfG § 57 Absatz 3 WindSeeG 11 713 - 16 844 111 Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 7 WindSeeG 36 593 - 79 166 112 Freigabe der Errichtung von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 487 570 + (L x 4 300 x 25 x 0,035 x 0,002) 3) insgesamt höchstens 5 192 970 113 Freigabe für die Errichtung von Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshore-Anbindungsleitungen) nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 255 984 + (I x Z x 0,002) 4) insgesamt höchstens 1 697 970 mindestens aber (etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung) 5 Prozent 114 Freigabe des Betriebs von Einrichtungen nach den WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 31 138 - 63 692 115 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 70 Absatz 4 WindSeeG 7 234 116 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 7 752 117 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 2 306 118 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 6 424 119 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 995 120 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG 808 121 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG 808 122 Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 2 163 123 Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 8 452 124 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 22 789 - 69 041 125 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 WindSeeG genannten Pflichten nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 1 974 - 15 073 126 Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung der Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 3 bis 5 WindSeeG 11 713 - 21 602 127 Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 3 und 4 WindSeeG 11 713 - 21 602 128 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 5, § 56 WindSeeG 310 129 Freigabe der Beseitigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 58 Absatz 1 WindSeeG 11 713 - 21 602 130 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 56 Absatz 2 WindSeeG 433 131 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 56 Absatz 5 WindSeeG 123 132 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung §§ 35, 36 VwVfG i. V. m. § 74 Absatz 2 VwVfG 6 488 - 14 752 133 Ausstellung einer Haftungsbescheinigung § 2 Absatz 2 und 4 ÖlSG § 5 Absatz 2, 6, § 8 Absatz 2 SeeVersNachwG § 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV § 4 Absatz 1 und 2 SeeVersNachwV 118 134 Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff § 7 Absatz 2 SeeEigensichV 218 - 1 042 135 Genehmigung von Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff § 7 Absatz 4 Satz 2 SeeEigensichV 50 - 999 136 Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privatem Wachpersonal § 7 Absatz 2a SeeEigensichV 322 137 Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord ( ISSC ) § 8 Absatz 1 SeeEigensichV 176 138 Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC § 8 Absatz 3 SeeEigensichV 123 139 Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation § 13 Absatz 2 FlaggRG 120 140 Befreiung von der Meldepflicht § 10 Absatz 6 SeeEigensichV i. V. m. Artikel 7 Verordnung ( EG ) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 219/2009 ( ABl. L 87 vom 31.03.2009, Seite 109) geändert worden ist. 395 141 Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr § 3 Absatz 2 SeeEigensichV 5 103 142 Befreiungen nach Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS § 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS 132 143 Anlassbezogene Sonderbescheinigungen § 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. SOLAS Kapitel XI-1, XI-2 149 - 329 144 Zustimmung zu einer Sicherheitserklärung, bei der Beteiligte über einen längeren Zeitraum unter unveränderten Bedingungen zusammenwirken § 9 Absatz 3 Satz 2 SeeEigensichV 250 145 Besichtigungen an Bord für das ISSC § 8 SeeEigensichV 750 - 2 198 146 Anerkennung einer juristischen Person als benannte Konformitätsbewertungsstelle § 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV 4 195 - 14 985 147 Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an eine Konformitätsbewertungsstelle § 4 Absatz 1 SchAusrV 1 998 - 6 993 148 Prüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung § 6 Absatz 2 SchAusrV 85,35 - 449 149 Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung § 6 Absatz 2 SchAusrV 899 - 1 898 150 Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung und der Inanspruchnahme externer Prüflaboratorien, Sachverständiger oder Gutachter § 6 Absatz 2 SchAusrV 1 298 - 2 697 151 Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung mit Laborleistungen des BSH § 6 Absatz 2 SchAusrV 900 - 1 900 152 Anordnung von Maßnahmen bei Nichtkonformitäten § 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV 85 - 600 153 Änderung des Eignungsumfanges der Konformitätsbewertungsstelle § 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV 200 - 3 000 154 Befreiung vom Befahrungsverbot § 9 Absatz 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 578 155 Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung des Ziehens einer Probe § 15 Absatz 3 SeeUmwVerhV 446 156 Gestattung eines nicht technischen emissionsmindernden Verfahrens § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV nach Zeitaufwand 157 Erlaubnis zur Einleitung von Ballastwasser § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SeeUmwVerhV 137 - 515 158 Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Einleitung von Ballastwasser § 18 Absatz 2 SeeUmwVerhV nach Zeitaufwand 159 Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung § 18 Absatz 3 SeeUmwVerhV 6 450 - 13 410 160 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsakts nach Zeitaufwand 1) W = Durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in kWh T = Lebensdauer in Jahren, mindestens die Gültigkeitsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung 0,035 = Euro/kWh Strompreis 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag 2) I = Investitionssumme des Übertragungssystems Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA , mindestens 5 Prozent 0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag 3) L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der BNetzA in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet) 4 300 Stunden = Stunden Jahreslaufleistung 25 = Jahre Gesamtlaufzeit 0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag 4) I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag Stand: 02. April 2025

Formulare im Bereich Jagdwesen

Die digitalen Anträge auf Zulassung zur Jägerprüfung, eingeschränkten Jägerprüfung und Falknerprüfung sind seit 01.11.2023 verfügbar. Bitte reichen Sie das Führungszeugnis zur Vorlage bei der Jagdbehörde postalisch ein oder bringen dieses zu einem dort vereinbarten Termin per E-Mail ( JagdBerlin@SenMVKU.berlin.de ) vorbei. Jägerprüfung – Zulassung zur Prüfung beantragen Falknerprüfung – Zulassung zur Prüfung beantragen Weitere Informationen zur Erteilung von Jagdscheinen mit Merkblatt Weitere Informationen zur Jäger- und Falknerprüfung in Berlin, Merkblätter sowie die Prüfungsordnung Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten

1 Anwendungsbereich

1 Anwendungsbereich 1.1 Dieser Teil gilt für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt, die die Bundesflagge führen und die nicht der Richtlinie 2009/45/ EG unterliegen, einschließlich der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge. Weiterhin gilt dieser Teil insbesondere auch für vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original oder als Einzelnachbildung, soweit sie nicht den Anforderungen für Traditionsschiffe nach Teil 3 unterliegen. 1.2 Soweit nicht die Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden sind, gilt dieser Teil ferner für vorhandene Schiffe der Klassen C und D nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/45/EG. 1.3 Dieser Teil gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger; Binnenschiffe, mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 06. Dezember 2009 ( BGBl. I Seite 2450) in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen; Sportboote, sofern sie aa. nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen oder bb. zu gewerbsmäßigen Zwecken mehr als zwölf Fahrgäste befördern. Stand: 30. November 2024

1 2 3 4 523 24 25