In der Karte „Potenzielle Standorteignung für Erdwärmekollektoren (Einbautiefe 1,2 - 1,5 m)“ zur Beheizung von Gebäuden sind folgende vier Eignungsklassen ausgewiesen: • gut geeignet, • geeignet, • wenig geeignet, • nicht geeignet (Fels, Festgestein). Die Auswertung basiert auf den Daten von bodenkundlichen Karten, den zugehörigen Beschreibungen der Bodenprofile, den Angaben zum Grundwasserstand sowie der Bewertung von Bodenarten und Festgesteinen. Erdwärmekollektoren nutzen die im Boden gespeicherte Energie aus solarer Einstrahlung und atmosphärischen Einträgen (Niederschlag). Sie werden unterhalb des winterlichen Bodenfrostbereichs eingebaut, bei Flächenkollektoren üblicherweise in einer Tiefe von 1,2-1,5 m. Die beste Energieeffizienz beim Wärmeentzug wird beim Einbau in feuchte, wasserspeichernde, dicht gelagerte, sandreiche Böden erreicht. Trockene, locker gelagerte Böden weisen geringe Entzugsleistungen auf. Beim Auftreten von Festgesteinen mit geringer Verwitterungsmächtigkeit kann der Einbau von Erdwärmekollektoren in der erforderlichen Tiefe schwierig bzw. unwirtschaftlich sein. Erdwärmekollektoren eignen sich sowohl zur Beheizung als auch zur Kühlung von Gebäuden und technischen Bauwerken. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zur potenziellen Standorteignung für Erdwärmekollektoren und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) und in „Erstellung von Planungsgrundlagen für die Nutzung von Erdwärmekollektoren“ (GeoBerichte 5) zu finden.
In der Karte „Potenzielle Standorteignung für Erdwärmekollektoren (Einbautiefe 1,2 - 1,5 m)“ zur Beheizung von Gebäuden sind folgende vier Eignungsklassen ausgewiesen: • gut geeignet, • geeignet, • wenig geeignet, • nicht geeignet (Fels, Festgestein). Die Auswertung basiert auf den Daten von bodenkundlichen Karten, den zugehörigen Beschreibungen der Bodenprofile, den Angaben zum Grundwasserstand sowie der Bewertung von Bodenarten und Festgesteinen. Erdwärmekollektoren nutzen die im Boden gespeicherte Energie aus solarer Einstrahlung und atmosphärischen Einträgen (Niederschlag). Sie werden unterhalb des winterlichen Bodenfrostbereichs eingebaut, bei Flächenkollektoren üblicherweise in einer Tiefe von 1,2-1,5 m. Die beste Energieeffizienz beim Wärmeentzug wird beim Einbau in feuchte, wasserspeichernde, dicht gelagerte, sandreiche Böden erreicht. Trockene, locker gelagerte Böden weisen geringe Entzugsleistungen auf. Beim Auftreten von Festgesteinen mit geringer Verwitterungsmächtigkeit kann der Einbau von Erdwärmekollektoren in der erforderlichen Tiefe schwierig bzw. unwirtschaftlich sein. Erdwärmekollektoren eignen sich sowohl zur Beheizung als auch zur Kühlung von Gebäuden und technischen Bauwerken. Die Daten dienen einer ersten Einschätzung zur potenziellen Standorteignung für Erdwärmekollektoren und ersetzen nicht die konkrete Überprüfung im Rahmen des Anlagenbaus anhand der örtlich angetroffenen Verhältnisse. Weitere Informationen zu rechtlichen und technischen Grundlagen sind im „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ (GeoBerichte 24) und in „Erstellung von Planungsgrundlagen für die Nutzung von Erdwärmekollektoren“ (GeoBerichte 5) zu finden.
Nur drei Prozent der Bäche in „gutem“ Zustand Zum Weltwassertag am 22. März kürt das Umweltbundesamt (UBA) den sandigen Tieflandbach zum Gewässertyp des Jahres 2018. Bäche dieses Typs sind häufig begradigt, verlegt und vertieft, um ihre Auen zu entwässern und landwirtschaftlich nutzbar zu machen. So kommt es, dass nur noch 30 Prozent der sandigen Tieflandbäche als „natürlich“ gelten und sogar nur drei Prozent in einem naturnahen, guten ökologischen Zustand sind. Die sandigen Tieflandbäche sind wertvolle Lebensräume für eine Vielzahl von Arten. Typische Bewohner sind der Gründling, ein kleiner, früher geschätzter Speisefisch und der Biber. Zwischen Brunnenkresse und Schwarzerlenwurzeln ist die Bachmuschel zu finden. Früher weit verbreitet, steht sie heute auf der „Roten Liste“ der bedrohten Arten. Damit ist der Gewässertyp des Jahres 2018 ein Beispiel für Gewässer, die auch weitgehend noch keinen guten ökologischen Zustand aufweisen und besser geschützt werden müssen. Dies zeigen die aktuellen Studien des Umweltbundesamtes „Gewässer in Deutschland – Zustand und Bewertung“ und „Wasserwirtschaft in Deutschland“. Da sandige Tieflandbäche in sehr intensiv genutzten Regionen vorkommen, gehören sie heute zu den naturfernsten Gewässertypen in Deutschland. Ökologisch intakte Abschnitte finden sich nur noch selten. Wo sich früher der Bach schlängelte, fährt heute der Landwirt über das bestellte Feld. Die Aue ist gewichen und der Bach kaum zu sehen. Er dient als Entwässerungsgraben und wurde zu diesem Zweck in der Landschaft versenkt und begradigt. Gründling, Biber, Bachmuschel und Co. suchen Naturfreunde hier vergebens. Zur Regulierung des Grundwasserstands dienen Wehre, die Lebensgemeinschaften voneinander trennen und das Wasser aufstauen. Wenn Felder zu dicht am Ufer bewirtschaftet werden und der Bach von Bäumen und Sträuchern ungeschützt ist, gelangt bei Regen sehr leicht Feinsand hinein. Er treibt über die Bachsohle und überdeckt Kiesbänke, so dass Lebensräume und Laichplätze verloren gehen. Auch Nährstoffe und Pestizide können in das Gewässer eingetragen werden. Regelmäßig werden Ufer und Böschungen gemäht, Wasserpflanzen und Totholz entfernt. Ursprünglich vielfältige Lebensräume sind heute meist eintönig. Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern kann diesen Zustand verbessern. Oft reicht es, der Natur ihren Lauf zu lassen. Äste und Stämme können im Bach verbleiben. Vor allem brauchen die Bäche beidseitig genügend Platz, um sich bei Hochwasser naturnah auszudehnen. Solche Gewässerentwicklungsflächen können auch gegen Schadstoffe von Äckern, Wegen und Straßen schützen. Dem steht eine zu intensive Landnutzung entgegen. Das UBA empfiehlt deshalb, Gewässerentwicklungsflächen dort verbindlich auszuweisen, wo Nutzungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die öffentliche Hand sollte ein Vorkaufsrecht für diese Flächen haben, um dauerhafte Räume für Hochwasserschutz, Erholung, Gewässerentwicklung und Gewässerschutz zu schaffen. Hintergrund: „Natur für Wasser“ ist das Motto des Weltwassertages 2018. Er wird seit der Weltkonferenz „Umwelt und Entwicklung“ 1992 in Rio des Janeiro alljährlich begangen. 2018 wirbt der Weltwassertag dafür, die Potenziale unserer Wasserökosysteme naturnäher zu nutzen als bisher. Wasserspeicher und Wasserfilter der Natur sind Wälder, Wiesen und Feuchtgebiete. Intakte Auen können Hochwasser zurückhalten. Sie zählen zu den artenreichsten Ökosystemen unserer Erde. Diese „Grünen Infrastrukturen“ können technische Bauwerke ersetzen oder ergänzen und die Auswirkungen auf die Umwelt abmildern.
Jährlich fallen in Deutschland große Mengen mineralischer Abfälle an, wie z.B. Bauschutt und Bodenmaterial aus Baugruben sowie mineralische Abfälle aus industriellen Prozessen. Deren Verwertung (und ggf. Beseitigung) so zu steuern, dass der Schutz von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet wird, stellt eine zentrale umweltpolitische Aufgabe dar. Werden die mineralischen Ersatzbaustoffe nicht sachgerecht in den Stoffkreislauf zurückgeführt, kann es zur Freisetzung von Schadstoffen kommen, die die Umwelt und den Menschen gefährden. Bis heute besteht keine bundesweit einheitliche Regelung zum Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen. Diese Lücke soll durch die sogenannte Mantelverordnung (MantelV) – Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung - geschlossen werden. Damit werden die beiden wichtigsten Verwertungswege für mineralische Abfälle geregelt, nämlich die Aufbereitung und der nachfolgende Einbau in technische Bauwerke sowie die stoffliche Verwertung in Form der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen. Um die Regelungsinhalte der MantelV auf den Prüfstand zu stellen, wurde auf Basis des 3. Arbeitsentwurfs der MantelV vom 23. Juli 2015 ein Forschungsvorhaben aufgesetzt, dessen Ergebnisse nun mit dem Endbericht vorliegen. Dieses Vorhaben hatte zum Inhalt, die Regelungsinhalte der MantelV im Rahmen eines breit angelegten Dialogprozesses mit den betroffenen Akteuren hinsichtlich ihrer Praxistauglichkeit zu überprüfen. Auch sollten zu erwartenden Veränderungen von Verwertungs- gegenüber Beseitigungswegen durch eine Stoffstrommodellierung aufgezeigt werden. Da durch die MantelV ein neues Fachkonzept und Untersuchungsverfahren zur Abschätzung der Schadstoffkonzentration im Sickerwasser durch Auslaugung von Feststoffen eingeführt wird, war es für die Folgenabschätzung erforderlich, eine umfassende Analyse der IST-Situation bezüglich geltender Länderregelungen und Umweltqualitäten der betroffenen Materialien durchzuführen. Ebenfalls stand eine Ermittlung des zu erwartende Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung im Fokus. Die Ergebnisse des Vorhabens haben zur Fortentwicklung des 3. Arbeitsentwurfes zum Referenten- und schließlich zum Regierungsentwurf beigetragen. Mit dem Endbericht als Hauptteil liegt auch ein Anhang vor, der in gebündelter Form eine ausführliche Dokumentation des Planspielprozesses beinhaltet. Die Mantelverordnung wurde zwischenzeitlich zum Regierungsentwurf fortentwickelt, der am 3. Mai 2017 vom Bundeskabinett beschlossen worden ist und im Juni 2017 den Bundestag passiert hat. Nach einer ersten Beratung im Bundesrat stehen dort in der neuen Legislaturperiode noch weitere Beratungen aus. Veröffentlicht in Texte | 104/2017.
The first meeting of international climate diplomats since the Paris Agreement was adopted, took place from 16 to 26 May 2016 in Bonn. The meeting marks the beginning of a new phase of climate diplomacy which will focus on the technical structure and implementation of the decisions.
Auf Basis eines gemeinsamen Antrags von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein hat der Bundesrat heute einen Kompromissvorschlag für die lange diskutierte Mantelverordnung zur Wiederverwertung mineralischer Abfälle verabschiedet. Mit der Verordnung sollen bundesweit einheitliche Regelungen für den ökologischen Einsatz von Recyclingbaustoffen getroffen werden. Dabei gilt es, gleichermaßen die Anforderungen der Kreislaufwirtschaft und anspruchsvolle Standards beim Boden- und Grundwasserschutz zu berücksichtigen. „Die Mantelverordnung ist mit den Änderungen, für die die Länder heute gestimmt haben, ein zentrales Regelwerk, das die Interessen der Ressourceneffizienz, der Kreislaufwirtschaft sowie die Belange des Gewässer- und Bodenschutzes sorgfältig abwägt und zu einem guten Ausgleich kommt“, teilten die zuständigen Ministerinnen und Minister Franz Untersteller (Baden-Württemberg), Regine Günther (Berlin), Ursula Heinen-Esser (Nordrhein-Westfalen), Claudia Dalbert (Sachsen-Anhalt) und Jan Philipp Albrecht (Schleswig-Holstein) am Freitag mit. Der vom Bundesrat angenommene Mehrländerantrag betrifft insbesondere die Ersatzbaustoffverordnung, neben der Bundes-Bodenschutz-Verordnung Teil der Mantelverordnung. Im Vergleich zum Regierungsentwurf verzichten die Länder auf die Verwertung einiger höher belasteter Abfälle sowie auf die Nennung verschiedener Nutzungsmöglichkeiten. Die Länder formulieren auch zusätzliche Anforderungen an den Einbau mineralischer Abfälle in technischen Bauwerken und Verfüllungen. „Mit unseren Änderungen erreichen wir ein hohes Umweltschutzniveau und wir sichern zugleich eine hohe Recyclingquote mineralischer Abfälle“, erklärten die Ministerinnen und Minister. „Jetzt ist der Bundestag am Zug. Wir appellieren eindringlich an die dort vertretenen Fraktionen, den Änderungen ebenfalls zuzustimmen und das jahrelange Tauziehen um die Mantelverordnung zu beenden.“
Das Vorhaben zur Gewässerherstellung ist Teil der Wiedernutzbarmachung von ehemaligen Bergbauflächen nach Bundesberggesetz durch die WISMUT GmbH. Ziel ist die Ableitung von unbelasteten Oberflächenwässern aus der sanierten IAA Trünzig in den Culmitzsch/Pöltzschbach sowie dessen Zufluss Finkenbach und damit die Anbindung der sanierten Flächen an den natürlichen Wasserhaushalt. Zur Ableitung der Oberflächenwässer aus der sanierten IAA Trünzig in die Vorflut ist die Herstellung folgender vier Gewässerläufe vorgesehen: • die nördliche Ableitung (Gebiet des äußeren nördlichen Dammbereiches, einschließlich Norddammvorschüttung und nördlicher Flanke des Ostdammes) • die Ableitung östliche Dämme (Gebiet des Ost- und Karbonathauptdammes) • die südöstliche Ableitung (Entwässerung des Beckens B der IAA Trünzig) • die nordwestliche Ableitung (Gebiet des Beckens A der IAA Trünzig, der Westhalde, des äußeren westlichen Dammbereiches und der Vorschüttung Katzengrund) Die herzustellenden Gerinne nutzen in Verbindung mit der hergestellten Kontur auf den Beckenflächen die vorhandene Geländemorphologie im Umfeld der IAA Trünzig. Sie bilden die Verbindung zwischen dem „Technischen Bauwerk IAA Trünzig“ und dem Vorfluter. Die nördliche Ableitung stellt ein ca. 613 m langes möglichst naturnahes Gerinne dar, welches die von den Außenböschungen des Norddammes, der Norddammvorschüttung und der nördlichen Flanke des Ostdammes der IAA Trünzig über Gerinne abfließenden Niederschlagswässer aufnimmt und unter Nutzung vorhandener Geländevertiefungen und einer Geländesenke zur Culmitzsch ableitet. Als Kriterium für die Gerinnebemessung wurde ein Niederschlagsereignis mit 2-jährigem Wiederkehrintervall (HQ2) festgelegt. Die Anbindung an die Culmitzsch erfolgt über ein Tosbecken, aus dem das Wasser „unkontrolliert“ über einen Vernässungsbereich in die Culmitzsch fließt. Über die östliche Ableitung fließen die Niederschlagswässer von den auf den Außen¬böschungen des östlichen Dammbereiches angelegten Gerinnen über Vernässungsbereiche (sechs miteinander verbundene Senken) über eine Flutmulde in den Finkenbach. Die Gerinne wurden ebenso wie die einbezogenen Senken für die Aufnahme eines Durchflusses beim HQ2 dimensioniert. Das Ableitungsgerinne vom Karbonathauptdamm (Beginn ab Fußgerinne Karbonat¬hauptdamm) hat eine Länge von ca. 200 m und führt die Oberflächenwässer in Richtung Senken. Am Auslauf des Gerinnes fließt das Wasser diffus gemäß der Geländemorphologie auf ca. 117 m Länge in Richtung der Senke 1. Das Ableitungsgerinne vom Ostdamm hat eine Länge von ca. 120 m und bindet an die Senke 4 an. Die südöstliche Ableitung leitet die Niederschlagswässer von den Flächen des sanierten Beckens B über ein am Ostrand der IAA angrenzendes vorhandenes Gewässer in den Finkenbach. Die Gerinneherstellung erfolgt im Zusammenhang mit den im unmittelbaren Vorland der Außenböschung gleichzeitig erforderlichen Baumaßnahmen zur Sickerwasser¬fassung und –ableitung, um einen Sickerwasserzutritt in das Ableitungsgerinne vermeiden zu können. Der Gerinnebereich ist durch eine vorhandene Geländeeintiefung bereits vorgezeichnet. Ausgehend vom Endpunkt des Gerinneeinschnittes in den Ostrand des Beckens B wird ein Ableitungsgerinne von ca. 205 m mit einer Bemessung für ein HQ2-Niederschlagsereignis errichtet, welches in das vorhandene Gewässer zum Finkenbach anbindet. Über die nordwestliche Ableitung fließen die Niederschlagswässer von den sanierten äußeren Dammflächen im westlichen Bereich, von den inneren Plateauflächen der IAA Trünzig (Becken A), der Vorschüttung Katzengrund und der natürlichen Einzugsgebiets¬fläche westlich der IAA Trünzig in den Vorfluter Culmitzsch/Pöltzschbach. Die nordwestliche Ableitung beginnt am Westdammfuß, quert die Westhalde, verläuft weiter entlang der Auffahrtsstraße zur IAA und quert mittels Straßendurchlass die Kreisstraße K525. Nördlich der K525 werden die Wässer über ein aufgeweitetes Auslaufbauwerk in die Culmitzschaue geleitet, um „unkontrolliert“ in die Culmitzsch zu fließen. Die Gesamtlänge der Nordwestableitung beträgt etwa 1640 m, wovon ca. 1024 m als Gewässer ausgebaut werden. 616 m gehören zum nicht ausgebauten Gewässerbereich in der Culmitzschaue. Die Gerinnebemessung erfolgt für ein HQ100-Niederschlagsereignis. Das geplante Vorhaben dient der Eingliederung der sanierten Flächen der IAA Trünzig in den natürlichen Wasserhaushalt. Zur Einleitung der abfließenden Niederschlagswässer werden Culmitzsch/Pöltzschbach und Finkenbach genutzt. Bei Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser in die natürlichen Gewässer sind keine Auswirkungen auf die Gewässerchemie und die Gewässerökologie zu erwarten. Prinzipiell ist jedoch zu berücksichtigen, dass es durch die Einleitung zusätzlicher Oberflächenwässer zu einer Erhöhung der Wasserspiegellagen und damit zu einer Erhöhung der Hochwassergefahr für die Unterlieger kommen kann. Eine dauerhafte Inanspruchnahme von Boden, Natur und Landschaft erfolgt nur durch die errichteten Gewässerläufe selbst. Von dem geplanten Vorhaben sind keine wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich: • Abfallerzeugung • Umweltverschmutzung und Belästigungen • Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien zu erwarten. Der Antrag der WISMUT GmbH auf Zulassung des vorzeitigen Beginns beinhaltet den Bau und die Nutzung der Nordwestableitung der IAA Trünzig. Die Nordwestableitung stellt einen Teilabschnitt des Gesamtvorhabens dar, dessen Errichtung und Nutzung grundsätzlich unabhängig von den anderen beantragten Gewässerläufen möglich ist.
Die Gemeinde Amt Neuhaus, Am Markt 4, 19273 Amt Neuhaus hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 12 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) i. V. m. den §§ 68 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. den §§ 16 bis 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Direktion, Standort Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 6, 21337 Lüneburg. Bei den Hochwasserereignissen in der Elbe im August 2002, Januar 2003, April 2006, Januar 2011 und zuletzt im Juni 2013 zeigte sich, dass mit steigenden Wasserständen der hochliegende Geländeabschnitt zwischen der Wehranlage Wehningen und dem Hochwasserdeich an der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern in Rüterberg durch Hochwasser gefährdet ist. Dass dieser Geländeabschnitt von jeher eine Hochwasserschutzfunktion hatte, kann aus alten Flurkarten entnommen werden. Das vorhandene Hochufer im Bereich zwischen Wehningen und der Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet aufgrund der Fehlhöhen von bis zu ca. 1,50 m keinen ausreichenden Hochwasserschutz mehr. Durch die von der Gemeinde Amt Neuhaus beantragte Maßnahme sollen diese Fellhöhen ausgeglichen werden. Durch die geplante Verlängerung des bereits vorhandenen gewidmeten Elbedeiches und dem damit verbundenen Deichneubau in dem v. g. Bereich auf die vorgeschriebene Ausbauhöhe entsteht ein technisches Bauwerk, das den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspricht. Durch die Maßnahme wird verhindert, dass bei einem entsprechenden Hochwasserereignis Wasser zur B 195 gelangt und bis ins Hinterland fließen kann. Der Deichneubau umfasst eine Länge von ca. 525 m (Deich-km 0+000 bis -0+525). Der geplante Deichverteidigungsweg wird in Betonbauweise mit einer Breite von 3,50 m hergestellt, damit auch das Befahren mit Schwerlastverkehr möglich ist und somit eine schnelle und wirkungsvolle Deichverteidigung ermöglicht. Darüber hinaus besteht für Fahrzeuge im Katastrophenfall die Möglichkeit am Ende des Deiches auf einem befestigten Platz zu wenden. Zum Ausgleich der durch die Maßnahme verursachten erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind neben Kohärenzsicherungsmaßnahmen auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu leisten. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden überwiegend innerhalb der genehmigten Kompensationsflächenpools Haveckenburg und Zeetzer Rens sowie einer externen Maßnahmenfläche in den Stixer Bergen durch die Niedersächsischen Landesforsten (NLF) umgesetzt, die gleichzeitig Flächeneigentümerin ist. Des Weiteren finden Ausgleichs- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen auf Flächen und im Bereich der Gemeinde Amt Neuhaus statt. Das Vorhaben wirkt sich insgesamt im Bereich der Gemeinde Amt Neuhaus aus. Nähere Einzelheiten zu dem beantragten Vorhaben sind den untenstehenden Planunterlagen zu entnehmen. (Bitte beachten Sie die Hinweise zum Herunterladen der Planunterlagen.) Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 des UVPG. Nachdem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Antragsunterlagen bei der Gemeinde Amt Neuhaus ausgelegen haben sowie die Beteiligung der in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der anerkannten Naturschutzvereinigungen erfolgt ist, wurden die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen in Vorbereitung auf den normalerweise anzuberaumenden Erörterungstermin ausgewertet. Dieser Erörterungstermin wurde gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch eine Online-Konsultation ersetzt. Diese wurde im Zeitraum vom 22.03.2023 bis 11.04.2023 nach ortsüblicher Bekanntmachung durchgeführt. Nach dem Abschluss der Online-Konsultation wurde nunmehr am 06.12.2023 der Planfeststellungsbeschluss erstellt, in dem die Erkenntnisse aus dem Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sowie der Online-Konsultation eingeflossen sind. Jeweils eine Papierausfertigung des vollständigen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sowie der planfestgestellten Unterlagen liegt in der Zeit vom 09.01.2024 bis zum 22.01.2024 (einschließlich) bei der Gemeinde Amt Neuhaus zur Einsichtnahme aus. Die Auslegung bei der Gemeinde Amt Neuhaus erfolgt nach ortsüblicher Bekanntmachung durch die Gemeinde Amt Neuhaus. Als zusätzliches Informationsangebot können der Text dieser Bekanntmachung sowie der Antrag, der Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung und die planfestgestellten Unterlagen im o. g. Auslegungszeitraum zusätzlich hier im UVP-Portal eingesehen werden. Die entsprechenden Unterlagen finden Sie nachstehend. Außerdem wird diese Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss zeitgleich auf der Internetseite des NLWKN unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Wasserwirtschaft > Zulassungsverfahren > Hochwasserschutz > Hochwasserschutz Wehningen bis zur Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern“ veröffentlicht. Von dort sind auch die festgestellten Planunterlagen über einen Link zu diesem UVP-Portal einsehbar. Außerdem wird der Text dieser Bekanntmachung zeitgleich auf der Internetseite der Gemeinde Amt Neuhaus unter www.amt-neuhaus.de veröffentlicht. Maßgeblich ist gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Die Meuselwitz Guss Eisengießerei GmbH (MGE GmbH) stellte beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz den Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zur wesentlichen Änderung der Deponie Phönix-Ost am Standort im Landkreis Altenburger Land, 04610 Meuselwitz, Gemarkung Schnauderhainichen. Das geplante Vorhaben besteht aus der Herstellung eines Technischen Bauwerkes (TB 3) mit Z0* und Z2-Materialien nach LAGA M20 zur Erhöhung der Standsicherheit der Deponie Phönix-Ost im Deponievorfeldbereich.
Das Projekt "LT: Charakterisierung und Identifizierung von Ausbreitungsmustern von Niederschlagswasser und Schadstoffen in Gleisanlagen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V. durchgeführt. Gleisanlagen der Eisenbahnen sind technische Bauwerke, die spezifischen statischen und dynamischen Belastungen durch den Zugverkehr unterliegen. Hierbei bildet der Gleisoberbau ein untrennbares System mit dem natürlichen oder technisch modifizierten Unterbau/Untergrund. Für einen störungsfreien und sicheren Betrieb ist die langfristige Stabilisierung dieses komplexen Systems eine bautechnische Grundvoraussetzung. Klimatische Einwirkungen (Hitze, Kälte, Regen und Schnee/Eis) sowie zufließendes Wasser müssen daher durch konstruktive bzw. geeignete Unterhaltungsmaßnahmen reguliert werden. Hierzu gehören die je nach Untergrund (Unterbau) und Gleisaufbau (Oberbau) zu unterscheidende Gleisentwässerungssysteme, welche Wasseransammlungen im Gleisbett und eine damit einhergehende Desstabilisierung durch Stauwasser verhindern. Aber auch Bestandteile wie die unterschiedlichen Schutzschichten oder Ausprägungen des Oberbaus sowie mögliche altersbedingte Veränderungen besitzen einen Einfluss auf die Entwässerung bzw. die Verteilung von Niederschlagswasser innerhalb des Gleiskörpers.
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Bund | 18 |
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Text | 24 |
Umweltprüfung | 3 |
unbekannt | 13 |
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