Die Störfallvorsorge dient der Minimierung der Gefahren von Unfällen mit gefährlichen Stoffen durch technische, organisatorische und managementspezifische Maßnahmen. Den maßgeblichen rechtlichen Rahmen für die Verhütung schwerer Unfälle bildet die Störfall-Verordnung. Störfall-Verordnung Sachverständige § 29a BImSchG Überwachungsplan Öffentliche Bekanntmachung von Feststellungen gemäß § 23a Abs. 2 Satz 3 BImSchG Industriebetriebe, in denen größere Mengen gefährlicher Stoffe vorhanden sein können, unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV ). Die Störfall-Verordnung beinhaltet konkrete Anforderungen zur Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr, die von den Betreibern und den Behörden umzusetzen sind. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die in Berlin vorhandenen Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen (Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG) und die für den Vollzug der Störfall-Verordnung zuständigen Überwachungsbehörden. Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann von den zuständigen Überwachungsbehörden durch eine Anordnung nach § 29 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Durchführung von bestimmten sicherheitstechnischen Prüfungen verpflichtet werden. Für die Durchführung derartiger Prüfungen kommen in erster Linie Sachverständige in Frage, die nach § 29 b BImSchG bekannt gegebenen sind. Die Bekanntgabe der Sachverständigen erfolgt nach den Anforderungen des § 29 b BImSchG sowie der 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (41. BImSchV) . Das Bekanntgabeverfahren für Sachverständige mit Geschäftssitz in Berlin wird von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Referat I C – als oberster Immissionsschutzbehörde des Landes Berlin durchgeführt. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Informationen über die bundesweit bekannt gegebenen Sachverständigen sind im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) enthalten. Weitere Informationen zu ReSyMeSa Der Überwachungsplan regelt die Überwachung von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Hierbei handelt es sich um Bereiche, in denen bestimmte gefährliche Stoffe in solchen Mengen vorhanden sind, dass sie der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) unterliegen. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt stellt hiermit den nach § 17 Absatz 1 der 12. BImSchV zu erstellenden Überwachungsplan für die Überwachung von Betriebsbereichen im Land Berlin als Verwaltungsvorschrift bereit. An dieser Stelle werden die Ergebnisse der Feststellungen nach § 23a Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz veröffentlicht.
Dessau-Roßlau. Gleichstellungsministerin Petra Grimm-Benne und Landesgleichstellungsbeauftragte Sarah Schulze informierten sich heute in Dessau-Roßlau zu den Themen Gleichstellung und Schutz vor Gewalt. Nach einem Gespräch mit den Mitarbeiterinnen des Frauen- und Kinderschutzhauses in Dessau-Roßlau sagte Ministerin Grimm-Benne: „Gewalt gegen Frauen ist bittere Realität. Ziel ist, allen betroffenen Frauen und Kindern Schutz und Beratung zu eröffnen. Die engagierte Arbeit von Frauenhäusern wie hier in Dessau-Roßlau ist unverzichtbar, um den Frauen und ihren Kindern schnell und kompetent zu helfen. Wir arbeiten daran, dass von Gewalt betroffene Frauen für Schutz und Beratung zukünftig keine Eigenanteile mehr zahlen müssen.“ Gemeinsam mit Claudia Heß, Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Dessau-Roßlau, besuchten Ministerin Grimm-Benne und Landesbeauftragte Schulze anschließend die Wanderausstellung „Mutmacherinnen – Wege aus der Gewalt“ im Mitmachlokal in der Kavalierstraße. Darin berichten acht Sachsen-Anhalterinnen von ihrem ganz persönlichen Weg in ein selbstbestimmtes Leben. „Der Schritt, Hilfe in Anspruch zu nehmen, verlangt großen Mut. Ich danke den acht Frauen, dass sie ihr persönliches Schicksal mit uns teilen. Das macht anderen betroffenen Frauen Mut. Wir alle gemeinsam zeigen ihnen hier und heute, dass sie nicht allein sind und auf ein starkes Hilfesystem zählen können“, sagte Sarah Schulze. Die Geschichten der in der Ausstellung vorgestellten Frauen sind auch online einsehbar: https://lsaurl.de/Wanderausstellung . Oberbürgermeister Dr. Robert Reck blickt in einem abschließenden Gespräch mit dem Gleichstellungsministerium auf die zurückliegende Aktionswoche gegen digitale Gewalt insbesondere gegenüber Frauen zurück: „Die Thematik der digitalen Gewalt wird neben allen technischen Errungenschaften immer präsenter und muss verstärkt in den Blick genommen werden. Dabei steht vor allem die Thematik der Prävention im Vordergrund. Nur wenn Betroffene genügend sensibilisiert sind, können sie auf Gefahren entsprechend reagieren und sind wachsamer unterwegs. Veranstaltungen, wie die Aktionswoche „Im Netz nicht sicher?“ sind daher äußerst unterstützendwert, um die Bevölkerung ganz allgemein aufzuklären.“ Hintergrund: Das Land Sachsen-Anhalt fördert Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen und ambulanten Beratungsstellen, um betroffenen Frauen den Weg in ein gewaltfreies und selbstbestimmtes Leben aufzuzeigen. Im Jahr 2024 stehen diesem Hilfesystem rund 7,46 Millionen Euro zur Verfügung, 3,5 Millionen Euro mehr als im Jahr 2021. Eine Übersicht über die Angebote mitsamt Kontaktdaten finden sich unter: https://www.gewaltfreies-sachsen-anhalt.de/ . Impressum: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4608 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de
Viele technische Einrichtungen und bauliche Strukturen in der Stadt können Probleme für die Tierwelt bereiten. Glas und Licht sind zwei typisch städtische Faktoren, die sich erheblich auf die Biodiversität auswirken. Um ihren Einsatz kommen wir nicht herum. Gleichzeitig müssen wir aber alle Möglichkeiten nutzen, um schädliche Auswirkungen zu minimieren. Glas als Problem für Vögel Licht als Problem für Tiere Wieviele Vögel fliegen gegen Glas? Glas ist der menschlich bedingte Faktor, durch den am meisten Vögel umkommen. Die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hat hochgerechnet, dass jährlich in Deutschland vermutlich über 100 Millionen Vögel an Glas sterben. Das wären über 5 % aller im Jahresverlauf vorkommenden Vogelindividuen ( LAG VSW 2017 ). Damit dürfte Glas inzwischen dafür mitverantwortlich sein, dass die Zahl der Vögel in Deutschland, Europa und weltweit zurückgeht und unser Planet Jahr für Jahr mehr an Biodiversität verliert. Betroffen sind auch zahlreiche Zugvögel. Warum fliegen Vögel gegen Glas? Die Ursachen, die zu Anflügen führen, sind schon lange bekannt: Transparenz oder Reflexion. Entweder sehen Vögel durch die Glasscheibe hindurch Bäume, Sträucher, den Himmel oder ein sonstiges Ziel und wollen dorthin fliegen. Oder sie sehen die Spiegelung ihres Ziels in der Scheibe. Reflexionen sind besonders in der Stadt ein relevanter Faktor. In beiden Fällen prallen fliegende Vögel mit erheblicher Geschwindigkeit gegen das Glas. Die Folge sind meist starke Kopf- oder innere Verletzungen. Beleuchtung kann als verstärkender Faktor hinzukommen: Zugvögel können nachts vom Licht angelockt oder irritiert werden und kollidieren dann an den Glasscheiben der Umgebung. Welche Vögel fliegen gegen Glas? Tatsächlich kann kein Vogel Glas erkennen, betroffen sein kann daher theoretisch jede Art. Es ist vielmehr eine Frage, ob sich Glas in ihrem Lebensraum befindet. Und hierbei muss das gesamte Jahr betrachtet werden. Manche Wasservögel und Vogelarten der offenen Landschaft treffen so gut wie nie auf gläserne Strukturen. Aber die meisten anderen Vogelarten kommen auch in Siedlungsräume, sowohl als Brutvögel als auch als Durchzügler oder im Winter. Das in Berlin dokumentierte Artenspektrum reicht von Haussperling über Nebelkrähe, Gelbspötter, Eisvogel, Sing- und Rotdrossel, Sommer- und Wintergoldhähnchen, Teichrohrsänger bis Habicht und Waldohreule. Direkt an innerstädtischen Gewässern wurden auch Stockente und Höckerschwan als Anprallopfer gefunden. Gerade Zugvögel sind vielfach betroffen. So ist die Waldschnepfe ein regelmäßiges Glasopfer im März und Oktober/November, obwohl diese Art nicht hier brütet. Selbst sehr seltene Arten wie Ringdrossel und Zwergschnäpper, die nur ausnahmsweise beobachtet werden, sind in der Innenstadt als Glasopfer gefunden worden. Welche Glasscheiben sind gefährlich? Jede Glasscheibe hat ein Gefährdungspotenzial, aber die konkrete Gefahrensituation hängt von ihrer Größe, der Menge Glas an der Fassade, Durchsicht, Reflexion und dem Standort ab. Die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hat ein Bewertungsschema entwickelt, mit dem man die Gefährlichkeit von Glas an Bauwerken abschätzen kann ( LAG VSW 2021 ). Meist unproblematisch sind danach Lochfassaden mit „normalen“ Fenstern unter 1,5 m² Fläche. Häufig problematisch sind hingegen freistehende Glaswände (auch z.B. in Wartehäuschen von Bus und Bahn) oder -gänge mit Durchsichten, auch zusammenhängende Glasbereiche über 6 m². Je mehr Vegetation sich in der Glasscheibe spiegelt, desto größer ist die Vogelschlaggefahr. Straßenbäume reichen hier bereits aus, da sie von zahlreichen Vögeln genutzt werden, auch in der Innenstadt. Aber auch gegen Scheiben, die den freien Himmel spiegeln, können Vögel fliegen. Transparente Gebäudeecken und -kanten, bergen ein großes Anprallrisiko. Vegetation hinter Glas kann eine regelrechte Vogelfalle darstellen, z.B. Gewächshäuser oder Wintergärten. Wie sind Hochhäuser zu bewerten? Bei Hochhäusern können die unteren Bereiche genauso wie andere Bauwerke bewertet werden (siehe vorstehend). Die Häuser ragen aber meist über die umliegende Bebauung hinaus. Mit einem höheren Glasanteil, der den freien Himmel spiegelt, steigt damit die Gefahr für alle über Baumhöhe fliegenden Vögel. Auf dem Durchzug kann das jede Vogelart sein. Hier gilt ebenfalls, dass Lochfassaden in der Regel unproblematischer sind als Fassaden mit größeren zusammenhängenden Glasflächen. Ein weiterer relevanter Aspekt für Hochhäuser ist die Beleuchtung. Die Bauwerke ragen in den Raum der nächtlich ziehenden Vögel. Bei bestimmten Wetterlagen können diese von Licht angelockt und irritiert werden. Sie fliegen Kreisbahnen um die Lichtquelle und können gegen Glas und andere Hindernisse prallen. Wie kann man Vogelschlag erfassen? Selten wird man direkt Zeuge eines Anfluges. Auch die Kadaver findet man kaum, weil diese schnell von Verwertern wie Krähen und anderen Vögeln (tagsüber) oder Füchsen, Mardern, Ratten und anderen Säugetieren (vor allem nachts) abgesammelt werden. In der Stadt beseitigen auch Reinigungsdienste die toten Vögel, gerade an öffentlich genutzten Orten. Sichtbare Spuren an den Scheiben hinterlassen meist größere Vögel, während die Anprallstellen von Kleinvögeln allenfalls durch ein paar unauffällige Federchen erkannt werden können. Systematische Untersuchungen über mehrere Monate (vor allem von Juli bis November) können trotzdem gute Erkenntnisse über das Vogelschlaggeschehen erbringen, auch wenn man von einer hohen Dunkelziffer ausgehen muss. Der Aufwand hängt von den jeweiligen Fassaden ab und steigt vor allem bei Höhen über ca. 5 m an, weil die Flächen dann kaum noch optisch absuchbar sind. Die Frequenz der morgendlichen Kadaversuchen muss dann erhöht werden. Vereinzelt kann eine Kontrolle von innen hilfreich sein. Was kann man gegen Vogelschlag tun? Vogelschlag an Glas kann durch eine umsichtige Objektplanung und -gestaltung vermieden werden. Sollen trotzdem potenziell problematische Glasdimensionen zur Realisierung kommen, müssen die Glasflächen durch technische Maßnahmen sichtbar gemacht werden (z.B. Sandstrahlen, Ätzen, Digital- oder Siebdruck). Diese dauerhaft wirksamen Maßnahmen sind wirtschaftlicher als nachträgliche Lösungen wie z.B. das Aufkleben von Folien, denn diese müssen in mehrjährigen Abständen erneuert werden. Die hier herunterladbare Broschüre der Schweizerischen Vogelwarte “ Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht ” bietet zahlreiche Anregungen. Viele weitere Informationen erhält man auf der Webseite der Vogelwarte . Verschiedene Markierungen werden im Auftrag der Wiener Umweltanwaltschaft in einem Flugtunnel mit wildlebenden Vögeln getestet. Für diese werden die Testberichte publiziert und in einem zusammenfassenden Faltblatt (Folder) werden Markierungen dargestellt, herunterladbar auf ihrer Webseite . Welche Markierungen sind wirkungsvoll? Als Faustregel gilt: Vögel nehmen senkrechte Linien ab 5 mm Breite wahr, und Kantenabstände von maximal 95 mm sind erforderlich, damit Vögel nicht zwischen ihnen hindurch fliegen („alle 10 cm eine Linie“). Bei horizontalen Linien sind 3 mm Breite ausreichend, bei einem maximalen Kantenabstand von 47 mm („alle 5 cm eine Linie“). Der Deckungsgrad derartiger Markierungen beträgt 5 % bzw. 6 %, so dass der Lichtverlust sehr gering ist. Ein guter Kontrast ist hierbei essenziell – Vögel müssen die Markierungen gut erkennen können. Dies gilt insbesondere auch für Punkte, die erst in den letzten Jahren intensiver untersucht werden (siehe hierfür die Webseite der Wiener Umweltanwaltschaft für aktuelle Ergebnisse). Um gegen Reflexionen wirksam sein zu können, müssen Markierungen in der Regel außen auf das Glas angebracht werden (Ebene 1 der Glasscheibe). Es deutet sich an, dass glänzend-helle oder weiße Strukturen, die das Sonnenlicht spiegeln, auch auf der Innenseite (Ebene 2) angebracht werden können. Über deren Wirksamkeit liegen aber erst wenige Befunde vor (siehe hierfür ebenfalls die Webseite der Wiener Umweltanwaltschaft für aktuelle Ergebnisse ). Einige neue Gläser und Materialien mit anderen Eigenschaften sind in der Testphase, so dass sich der Blick auf die Webseite der Wiener Umweltanwaltschaft von Zeit zu Zeit lohnt. Welche Markierungen sind (weitgehend) nutzlos, entgegen der Versprechungen? Die seit langem angewandten Greifvogelsilhouetten sind leider völlig wirkungslos. Zwar fliegt kein Vogel gegen die Silhouette, aber schon wenige Zentimeter daneben gegen das Glas. Denn die Vögel sehen in dem Aufkleber keinen “Greifvogel”, sondern nur das schwarze oder farbige Hindernis, dem sie ausweichen. Den gleichen Effekt hätte man mit einem beliebigen Aufkleber. Ebenfalls völlig bis weitgehend wirkungslos sind UV-Licht reflektierende Strukturen . Diesen liegt die Idee zugrunde, dass einige Vogelarten im Unterschied zum Menschen Licht im ultravioletten Bereich wahrnehmen können. Die Entwickler entsprechender Produkte nahmen daher an, dass Vögel applizierten UV-Strukturen ausweichen, die wir Menschen nicht sehen. In der Praxis funktioniert dies vermutlich aus mehreren Gründen nicht oder nur sehr wenig (siehe hierzu die Testergebnisse auf der Webseite der Wiener Umweltanwaltschaft ). Und schließlich sind Gläser mit geringer Außenreflexion (maximal 15 %) allein in der Regel keine wirksame Lösung. Es ist zwar richtig, dass stärker spiegelnde Gläser die Gefährlichkeit von Glas häufig erhöhen, jedoch spiegelt grundsätzlich jedes Glas, wenn es in dem dahinter liegenden Raum deutlich dunkler ist als draußen. Und dies ist tagsüber fast überall der Fall, insbesondere wenn die Sonne scheint. Wann gibt es Handlungsbedarf? Ist dieser rechtlich durchsetzbar? Auch an den kleineren Glasscheiben einer Lochfassade können Vögel verunglücken – völlig auszuschließen ist die Gefährdung nie. Wenn sich aber Anflüge häufen, ist Handlungsbedarf gegeben. Tatsächlich gibt es ein striktes Tötungsverbot bei allen in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten in § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Nach geltender Rechtsauslegung greift dieses Verbot bei nicht beabsichtigen Tötungen (wie bei Windkraft, Straßentrassen oder eben Glas) dann, wenn das Tötungsrisiko „signifikant erhöht“ wird. Dies ist fachlich zu erläutern, und die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hat dies getan ( LAG VSW 2021 ). Danach sind auf 100 m Fassadenlänge 2 Vogelschlagopfer je Jahr noch „normal“ und rechtlich hinzunehmen, mehr als doppelt so viele (also ab 5 Vogelschlagopfer jährlich auf 100 m Fassadenlänge) „signifikant erhöht“. Wenn diese Situation erreicht ist, kann die zuständige Naturschutzbehörde über Anordnungen tätig werden. Die Gefahrenstelle muss entschärft werden. Unter der Überschrift „Lichtverschmutzung“ ist in den letzten Jahren bekannt geworden, dass sich Licht ungünstig auf Mensch und Tier auswirken kann. Die drei wichtigsten Aspekte für Vögel, Insekten und Fledermäuse werden nachfolgend benannt. Wann ist Licht für Vögel gefährlich? Wie schon im Abschnitt über Hochhäuser angesprochen, kann Licht unter bestimmten Umständen für Zugvögel kritisch sein und insbesondere nachts bei bestimmten Wetterlagen (Wolkendecke, Regen, Nebel) eine anlockende oder irritierende Wirkung haben. In Kombination mit Hindernissen (z.B. Glasscheiben, Abspannungen) kann es hierbei zu Massenanflügen kommen. Bei Untersuchungen im Jahr 2020 hat sich gezeigt, dass Zugvögel nachts auch in Bodennähe von starken Lichtquellen angelockt werden können. Dies kann Leuchtreklame sein, aber auch helle Innenbeleuchtung, die nach außen dringt. Vögel verunglücken dann an den Glasscheiben in der Nähe der Lichtquelle. Wichtig ist daher, keine deutlich über das allgemeine Beleuchtungsniveau der Umgebung hinausragende Lichtstärke zu installieren.“ Darüber hinaus können sogenannte “Skybeamer”, stark gebündelte Lichtstrahlen, zu Irritationen bei Zugvögeln führen, bis hin zum Absturz der Vögel. Aus dem Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ergibt sich daraus, dass derartige Beleuchtungen zu den Vogelzugzeiten verboten sind. In Berlin betrifft dies die Zeiträume 1. März bis 31. Mai und 15. August bis 30. November. Was ist für Insekten schädlich und wie sehen Vermeidungsmaßnahmen aus? Die Anlockwirkung von Licht auf Insekten ist altbekannt. Vor allem in der Nähe von Stadtgrün und Gewässern kann hierbei die örtliche Artenvielfalt (Biodiversität) erheblich gemindert werden, wenn viele Insekten aus ihren Lebensräumen quasi herausgezogen werden. Denn sie umkreisen die Lichtquelle und verhungern dort oft. Diese Tiere gehen dann für den Populationserhalt verloren. Hieraus wird deutlich, dass man mit Licht in durchgrünten Gebieten sehr sorgsam umgehen muss. Handlungsmöglichkeiten hat fast jeder auch im privaten Bereich: Möglichst wenig Licht verwenden, mit geringstmöglicher Helligkeit. Später in der Nacht nicht benötigtes Licht abschalten. Leuchtkörper mit geringen blauen und UV-Anteilen verwenden, also eher gelbliches Licht wie LED-Amber oder Natriumdampflampen. Wenn weißes Licht unbedingt erforderlich ist, kann warmweißes LED-Licht verwendet werden. Beleuchtung niedrig anbringen und nur nach unten abstrahlen – keine Abstrahlung in die Landschaft. Weitere Anregungen liefert die Broschüre der Schweizerischen Vogelwarte. Was ist für Fledermäuse wichtig? Zwar gibt es einige Fledermäuse, die gezielt Lichtquellen anfliegen, um die dort angesammelten Insekten zu erbeuten, doch grundsätzlich weichen die meisten Fledermäuse hell beleuchteten Bereichen aus. Dies geht so weit, dass sie für ihre Flüge durch die Stadt nur dunkle Verbindungsstrukturen verwenden können, z.B. nicht beleuchtete Grünzüge. Fledermäuse werden also durch Licht gleich doppelt betroffen: Zum einen verringert sich ihr Nahrungsangebot, weil die Insektenpopulationen verkleinert werden. Und zum anderen wird ihre Bewegungsfähigkeit durch Beleuchtung eingeschränkt. In der Folge verringert sich auch die Zahl der Fledermäuse, die in der Stadt leben können. Schweizerische Vogelwarte zu Vogelschlag an Glas Wiener Umweltanwaltschaft zu Vogelschlag an Glas Wiener Umweltanwaltschaft zu Lichtverschmutzung BUND Schutz der biologischen Vielfalt am Gebäude
Viele erfolgreiche Nahwärmeprojekte sind als Idee einer kleinen, engagierten Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern gestartet. Als informeller Zusammenschluss von Gleichgesinnten können sie relevante Informationen zusammentragen und wichtige erste Schritte wie Informationsveranstaltungen und eine Interessensabfrage in der Nachbarschaft durchführen. Oft ist es sehr hilfreich, auf bestehenden Strukturen aufzubauen. Soll jedoch tatsächlich ein Nahwärmenetz realisiert werden und Ihre Initiative eine aktive Rolle bei der Umsetzung spielen, dann ist es empfehlenswert, sich eine Rechtsform zu geben, die beispielsweise in der Lage ist, Verträge zu schließen oder Förderanträge zu stellen. Dadurch übernehmen die Mitglieder gemeinsam Verantwortung, sodass diese nicht von Einzelpersonen innerhalb der Initiative getragen werden muss. Welche Rechtsform geeignet ist, hängt davon ab, wie Sie die Rolle Ihrer Initiative bei der Umsetzung gestalten möchten. Ein eingetragener Verein (e.V.) kann die gemeinsamen Interessen einer Gruppe vertreten – beispielsweise von Anwohnerinnen und Anwohnern in einer Nachbarschaft, die zukünftig mit Nahwärme versorgt werden soll. So kann ein Verein zum Beispiel eine Machbarkeitsstudie für ein Nahwärmenetz in Auftrag geben und ggf. Fördermittel dafür beantragen. Eine Vereinsgründung benötigt mindestens sieben Personen und ist mit relativ geringem organisatorischem und finanziellem Aufwand umsetzbar. Informationen zur Gründung eingetragener Vereine in Berlin finden Sie auf der Webseite der Senatsverwaltung für Finanzen. Vereine Vereine können sich allerdings im Normalfall nicht wirtschaftlich betätigen. Wenn Ihre Initiative das zukünftige Nahwärmenetz selbst betreiben und Entscheidungen über dessen zukünftige Entwicklung selbst treffen möchte, dann ist ggf. die Gründung einer Bürgerenergiegenossenschaft sinnvoll. Energiegenossenschaften Bei der Entscheidung, welche Variante für Sie infrage kommt, sind verschiedene Abwägungen zu treffen. Vorteile einer Bürgerenergiegenossenschaft sind beispielsweise, dass der gesamte Prozess für die Mitglieder transparent ist, und dass sie selbst direkt Einfluss nehmen können, beispielsweise auf die Wahl geeigneter Wärmequellen und Technologien, die Preisgestaltung bzw. das Preismodell und welche Unternehmen als Dienstleister beauftragt werden, wodurch oft eine hohe regionale Wertschöpfung erfolgt. Neben ‚Wärmeautarkie‘ und Versorgungssicherheit führt dies häufig zu einer starken Identifikation mit dem Projekt und einer Stärkung der nachbarschaftlichen Beziehungen. Genossenschaftsanteile werden i.d.R. verzinst und ermöglichen auf diese Arte eine attraktive finanzielle Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Energiewende. Andererseits tragen die Mitglieder der Energiegenossenschaft auch die technischen und wirtschaftlichen Risiken des Projekts und es müssen vielfältige Herausforderungen durch die Gründungsbeteiligten bewältigt werden. Sie benötigen kaufmännisches und technisches Know-How, um das Projekt realisieren zu können. Hier sind ggf schon früh Beratungsdienstleistungen einzukaufen, wenn die Mitglieder nicht selbst darüber verfügen. Häufig werden insbesondere in den frühen Phasen wichtige Aufgaben ehrenamtlich von einzelnen Mitgliedern übernommen, was auch einen hohen zeitlichen Einsatz erfordert. Wird das Netz von einem Energieversorgungsunternehmen betrieben, beispielsweise in einem Contracting-Modell, können die Wärmebeziehenden dessen technisches und energiewirtschaftliches Know-How nutzen. Der Energieversorger übernimmt die Finanzierung und auch die technischen und kaufmännischen Risiken des Projekts. Andererseits werden die Entscheidungen über die technische Umsetzung und die Preisgestaltung in diesem Fall auch vom Unternehmen getroffen, und die Kundinnen und Kunden können deutlich weniger Einfluss nehmen.
3. Sicherheitsanforderungen 3.1 Frachtschiffe müssen den Anforderungen des Kapitels 2 dieses Teils entsprechen. 3.2 Für Kleinfahrzeuge gelten die Anforderungen des Kapitels 2, soweit nicht in Kapitel 3 etwas anderes bestimmt ist. 3.3 Für Sonderfahrzeuge sind ergänzend die Vorschriften des Kapitels 4 anzuwenden. 3.4 Für Errichterschiffe kann die Berufsgenossenschaft ergänzend die Vorschriften des SPS-Codes und des MODU-Codes heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen dieser Schiffe Rechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen angewendet werden. 3.5 Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeuge, die keine Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, kann die Berufsgenossenschaft anstelle der Bestimmungen dieses Teils die Vorschriften des SPS-Codes heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen dieser Schiffe Rechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen angewendet werden. 3.6 Für Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, gelten die Anforderungen des Kapitels 5. 3.7 Für Offshore-Versorger sind die Bestimmungen der OSV -Richtlinie anzuwenden. Soweit nach der OSV-Richtlinie die Anforderungen der Berufsgenossenschaft einzuhalten sind, gelten die Vorschriften des Kapitels 2. 3.8 Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die Anforderungen des HSC-Codes , soweit nicht Regel 3.7 Anwendung findet. 3.9 Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen gelten die Anforderungen des MODU-Code. 3.10 Beiboote unterliegen nicht den Anforderungen dieses Teils. Für den Einsatz von Beibooten ist der Schiffsführer des Mutterschiffs verantwortlich. Beiboote dürfen nur eingesetzt werden, wenn Beiboot und zugehörige Aussetzvorrichtungen in technisch einwandfreiem Zustand sind und die vom jeweiligen Hersteller vorgegebenen Betriebsparameter eingehalten werden. Die Berufsgenossenschaft kann bei offensichtlichen technischen Mängeln, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und den Umweltschutz auf See sowie den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutz ausgeht, die Nutzung von Beibooten und den zugehörigen Aussetzvorrichtungen untersagen. Stand: 30. November 2024
RadoNorm - Risikomanagement von Radon und NORM Koordination: Bundesamt für Strahlenschutz Projektbeginn: September 2020 Projektende: August 2025 Beteiligung: 57 Partner aus 22 EU -Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern Finanzierung: 18 Mio. Euro ( EU -Rahmenprogramm Horizont 2020) Hintergrund Die Richtlinie 2013/59/ EURATOM fordert die Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen (BSS) zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung auf gesetzlicher, exekutiver und operativer Ebene. Das multidisziplinäre Forschungsvorhaben RadoNorm " Towards effective radiation protection based on improved scientific evidence and social considerations – focus on radon on NORM " wurde konzipiert, um die Umsetzung der Richtlinie auf europäischer und nationaler Ebene zu unterstützen. Mit den Ergebnissen der Forschung sollen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, assoziierte Länder und die Europäische Kommission befähigt werden, grundlegende Sicherheitsstandards für den europäischen Strahlenschutz umzusetzen. Zielsetzung Stärkung der wissenschaftlichen und technischen Basis in der Risikovorsorge von Radon und NORM (natürlich vorkommende radioaktive Stoffe - Naturally Occurring Radioactive Materials ) Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses Stärkung der Kommunikation mit Interessengruppen im Bereich Strahlenschutz Förderung der Bürgerwissenschaften ( Citizen Science ) Das RadoNorm-Projekt unterstützt die europäischen Staaten und die EU -Kommission bei der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/ EURATOM (Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen, BSS, zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung auf gesetzlicher, exekutiver und operativer Ebene). Projektziele von RadoNorm sind u.a. die Stärkung der wissenschaftlichen und technischen Basis in der Risikovorsorge von Radon und NORM , die Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Stärkung der Kommunikation mit Interessengruppen im Bereich Strahlenschutz, die Förderung der Bürgerwissenschaften, auch Citizen Science genannt, die wichtige Impulse für Forschungsfragen und Rückmeldungen zur Relevanz und Anwendbarkeit von wissenschaftlichen Ergebnissen geben können. Im Ergebnis sollen am Ende offene Fragen im Zusammenhang mit der Radon- und NORM -Exposition von Mensch und Umwelt beantwortet sein sowie solide, praktikable und anwendbare Lösungen zur Reduzierung des Strahlenrisikos bereitgestellt sein. Die Ergebnisse von RadoNorm sollen direkt für die weitere Umsetzung in Empfehlungen und Gesetzgebung zur Verfügung stehen. Die Zusammensetzung des RadoNorm-Konsortiums garantiert hier die bestmögliche Verbreitung und Verwendung der Projektergebnisse, sowohl für Entscheidungsträger und Regulierungsbehörden als auch für verschiedene Interessengruppen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Durchführung Um diese Ziele zu erreichen, ist das RadoNorm-Projekt in acht Arbeitspakete (WP) unterteilt: Koordination und Management des EU -Projektes einschließlich wissenschaftlicher und finanzieller Administration: Ulrike Kulka, Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ), Deutschland Detaillierte Charakterisierung der Radon- und NORM -Exposition: Laureline Février, Institut de Radioprotection et de Sûreté Nucléaire ( IRSN ), Frankreich Optimierung der Dosimetrie für spezifische Expositionsszenarien: Balázs Madas, Hungarian National Nuclear Research Programme (MTA-EK), Ungarn Bewertung der Auswirkungen und Risiken von Radon und NORM für Mensch und Umwelt: Sisko Salomaa, Radiation and Nuclear Safety Authority (STUK), Finnland (bis August 2022); Päivi Roivainen, University of Eastern Finland, Finnland (ab September 2022). Verbesserung der technischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition: Aleš Froňka, Státní ústav radiační ochrany, v.v.i. (SÚRO), Tschechische Republik Einbeziehung sozialer und gesellschaftlicher Aspekte in wissenschaftliche Empfehlungen und Risikokommunikation: Tanja Perko, Studiecentrum voor Kernenergie - Centre d'Étude de l'énergie Nucléaire (SCK - CEN), Belgien Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Andrzej Wojcik, Stockholms universitet (SU), Schweden Verbreitung der Erkenntnisse unter Stakeholdern und Bevölkerung: Nadja Železnik, Elektroinštitut Milan Vidmar (EIMV), Slowenien Finanzierung RadoNorm wird mit insgesamt 18 Mio. EUR aus dem das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 ergänzenden Programm der Europäischen Atomgemeinschaft ( EURATOM ) für Forschung und Ausbildung (2019–2020) finanziert. Das Projekt begann Anfang September 2020 und hat eine Laufzeit bis August 2025. RadoNorm wird vom Bundesamt für Strahlenschutz koordiniert und umfasst 57 Partner aus 22 EU -Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern. Darüber hinaus erfolgt eine Zusammenarbeit mit Gruppen in den USA und Kanada. Stand: 17.09.2024
UnterstützungsverBund CBRN Im UnterstützungsverBund CBRN arbeiten Spezialkräfte des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei und des BfS bei Missbrauch radioaktiver Stoffe zusammen. Bundes- und Landesbehörden können den Verbund bei Bedrohungen durch radioaktive Stoffe zur Unterstützung anfordern. Er gliedert sich dann bedarfsgerecht in die bestehenden Einsatzstrukturen ein. Der UnterstützungsverBund CBRN kann außerdem bei Bedrohungen durch chemische oder biologische Substanzen eingesetzt werden. Bei Bedrohungen durch radioaktive Stoffe oder durch chemische oder biologische Substanzen können Bundes- und Landesbehörden hoch qualifizierte Hilfe anfordern: den UnterstützungsverBund CBRN . CBRN steht für chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahren für Menschen und die Gesellschaft. Spezialkräfte unterschiedlicher Bundesbehörden arbeiten im UnterstützungsverBund CBRN eng zusammen. Wird der jederzeit einsatzbereite UnterstützungsverBund CBRN benötigt, gliedert er sich bedarfsgerecht in die bestehenden Einsatzstrukturen ein. Aufgaben und Organisation Zu den wesentlichen Aufgaben des UnterstützungsverBundes CBRN gehört es, Gefahrensituationen zu bewältigen, die sowohl polizeilich als auch radiologisch relevant sind. Zudem berät der UnterstützungsverBund CBRN Landesbehörden und andere Behörden der Gefahrenabwehr regelmäßig bei der Bewertung von Vorfällen. Die Bundespolizei leitet den UnterstützungsverBund CBRN . Weitere Partner im UnterstützungsverBund CBRN sind das Bundeskriminalamt , das ABC-Abwehrkommando der Bundeswehr (ABCAbwKdoBw), das Robert Koch-Institut ( RKI ), das Wehrwissenschaftliche Institut für Schutztechnologien – ABC-Schutz (WIS) sowie das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ). Aufgaben des BfS im UnterstützungsverBund CBRN BfS-Messtechnik wird in einem Hubschrauber der Bundespolizei zur Messung von Strahlenquellen am Boden eingesetzt (Übungssituation) Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) berät die am UnterstützungsverBund CBRN beteiligten Behörden zu den radiologischen Aspekten einer polizeilichen Lage und unterstützt auch personell und technisch bei der Bewältigung radiologischer Gefahren. Dabei nimmt das BfS u. a. die folgenden Aufgaben wahr: Bewertung der radiologischen Situation Beratung der Einsatzleitung in Fragen des Strahlenschutzes und zur möglichen Gefährdung durch radioaktive Stoffe Gewährleistung des Strahlenschutzes der Einsatzkräfte Suche, Detektion mit Messgeräten und Identifikation radioaktiver Stoffe, Mengenabschätzung Abschätzung der Ausbreitung radioaktiver Stoffe ( z. B. bei einem Szenario mit einer schmutzigen Bombe ) Dosisabschätzung Beratung zum Transport radioaktiver Stoffe Beratung bei der Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen Planung und Organisation von Schulungen und Übungen Regelmäßige Übungen Untersuchung eines Übungstatorts auf Radioaktivität Die am UnterstützungsverBund CBRN beteiligten Behörden bereiten sich durch regelmäßige Übungen und Ausbildungsveranstaltungen auf einen möglichen Einsatz vor. Jährlich wird bei mindestens einer Übung der Spezialkräfte ein umfangreiches Szenario bearbeitet, bei dem Aspekte der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr ( NGA ) unter Strahlenschutzbedingungen geübt werden. Wichtig sind dabei insbesondere die Entschärfung, die Tatortarbeit und die Dekontamination der Einsatzkräfte. Historie Bis Ende April 2021 arbeiteten Spezialkräfte des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei und des BfS bei Missbrauch radioaktiver Stoffe in der Zentralen Unterstützungsgruppe des Bundes für gravierende Fälle der Nuklearspezifischen Gefahrenabwehr ( ZUB ) zusammen. So unterstützte die ZUB im Dezember 2006 beispielweise die Hamburger Behörden bei einem Einsatz, bei dem Spuren von Polonium-210 festgestellt wurden (mehr dazu: Jahresbericht 2007 ). Im Mai 2021 wurden die Aufgaben der ZUB in den UnterstützungsverBund CBRN überführt und die ZUB aufgelöst. Wissenswertes In der Antwort der Bundesregierung auf eine "Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Wolfgang Gehrcke, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE." ( Drucksache 18/7036 ) wird stark zusammengefasst ein Überblick über die CBRN -bezogenen Verpflichtungen und die Einsatzkonzepte der an der damaligen ZUB beteiligten Behörden gegeben. Stand: 04.09.2024
Die Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlverfahren) wird in Deutschland durch das Standortauswahlgesetz ( StandAG ) geregelt. Im Rahmen dieses Verfahrens werden nicht nur an die Wissenschaft, sondern auch an Beteiligung höchste Maßstäbe gesetzt. Es ist ein komplexes Infrastrukturvorhaben, bei dem auf wenig Erfahrungen zurückgegriffen werden kann. Mit dem jetzt vom BASE veröffentlichten Abschlussbericht zum Vorhaben "Unterstützung des BASE bei der Prozessanalyse des Standortauswahlverfahrens" wird erstmalig aus wissenschaftlicher Sicht auf Basis der fachlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen eine Gesamtprozessanalyse vorgelegt. Stellungnahme zur aktuellen Diskussion Der Zeitplan des Öko-Instituts bestätigt im wesentlichen die Zeitabschätzungen der BGE und berücksichtigt zudem noch weitere Faktoren, die die BGE in ihrem Bericht noch nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Das BASE hatte bereits kurz nach Veröffentlichung des damaligen Berichtes der BGE auf diese hingewiesen. Die sowohl von BGE mit 2068 als auch aktuell vom Öko-Institut mit 2074 identifizierten Zeiträume sind unter den derzeitigen vom Standortauswahlgesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen und bislang gemachten Erfahrungen durchaus realistisch. Sie sind aber deutlich zu lang, denn auch Zeit kann zu einem Sicherheitsfaktor werden. Das BASE sieht mit dem Abschlussbericht des Öko-Instituts daher wesentliche Aspekte seiner bereits im Februar 2023 veröffentlichten Stellungnahme "Ein Endlager für hochradioaktive Abfälle - generationenübergreifende Sicherheit" bestätigt: Die Zeitbedarfe zur Umsetzung des Standortauswahlverfahrens in seiner heutigen Form würden dazu führen, dass die Zielstellung einer zügigen Entsorgung der hochradioaktiven Abfälle nicht erreicht werden kann, sondern nachfolgende Generationen dadurch belastet bleiben. Genau aus diesem Grund hat sich das BASE nach Veröffentlichung des Berichtes der BGE für eine grundsätzliche Evaluierung des Verfahrens ausgesprochen. Es gilt zu analysieren, welche Beschleunigungspotenziale bestehen und ob und wo das Verfahren angepasst werden sollte. Das BASE hält es dabei auch für notwendig, eine ehrgeizige aber erreichbare Zielmarke zu identifizieren. Es empfehlt, die von der BGE in ihrem Bericht genannte Best-Case-Zielmarke von 2046 als Benchmark zu verwenden und auf dieser Basis zu analysieren, wie das Verfahren angepasst werden kann, um dieses Ziel zu erreichen. Dazu ist das BASE im Austausch mit den involvierten Akteuren wie BGE , BMUV und NBG . Das Vorhaben PASTA hat eine lange Vorlaufzeit. Es wurde 2020 gestartet, auf das Projekt sowie auf Zwischenergebnisse wurde verschiedentlich, u.a. bereits in der Stellungnahme des BASE zu den Zeitabläufen in der Standortauswahl vom Februar 2023, öffentlich hingewiesen Die im Vorhaben des Öko-Instituts enthaltenen Optimierungsvorschläge werden auf ihre Umsetzbarkeit für das Verfahren geprüft. Hierbei sind alle an der Standortsuche beteiligten Institutionen gefordert. Manche Optimierungen wurden bereits übernommen und umgesetzt. So hatte das BASE in der Folge des ersten Zeitplanberichtes der BGE etwa das Konzept der begleitenden Aufsicht, das auch vom Öko-Institut vorgeschlagen wird, als Optimierungspotenzial identifiziert und dieses sukzessive umgesetzt. Ergebnisse liefern wichtigen wissenschaftlichen Beitrag zur Umsetzung der Endlagersuche Zentrale Bestandteile des vom Öko-Institut e.V. zusammen mit der Kanzlei Becker Büttner Held (bbh) bearbeiteten Vorhabens sind eine Analyse der für das Standortauswahlverfahren geltenden Rahmenbedingungen sowie die Erstellung eines Projektablaufplanes für das Gesamtverfahren. Auch wurde der kritische Projektpfad ermittelt und eine Analyse zur Identifizierung wesentlicher Risiken auf technischer, sozioökonomischer und juristischer Ebene sowie der daraus resultierenden Konsequenzen erarbeitet. In einem letzten Schritt erfolgt ein Abgleich der Ergebnisse mit den vom Vorhabenträger gemäß StandAG vorliegenden Planungen. Den Abschluss der Arbeiten bilden vom Auftragnehmer vorgeschlagene mögliche generische Handlungsoptionen mit Fokus auf einen optimierten zeitlichen Verlauf des Standortauswahlverfahrens. Der im Vorhaben erarbeitete Projektablaufplan zeigt auf, dass das Standortauswahlverfahren auf Basis der betrachteten Randbedingungen deutlich länger für die Festlegung eines Standortes benötigen wird als im StandAG mit dem Jahr 2031 angestrebt. Die Vorhabenträgerin BGE hatte Ende 2022 einen Zeitbedarf von bis zu 2068 abgeschätzt, dabei aber noch nicht alle Verfahrensschritte einberechnet. Die hier vorliegenden Ergebnisse stellen erstmals alle Verfahrensschritte dar und ermitteln rechnerisch einen zusätzlichen Zeitbedarf von bis zu sechs Jahren. Die erstellte Risiko - und Konsequenzenanalyse identifiziert darüber hinaus Verfahrensschritte, Vorgehensweisen, Entscheidungen sowie Abhängigkeiten mit besonderer Relevanz für den zeitlichen Ablauf das Standortauswahlverfahren. So wird beispielsweise die Anzahl der durch die Vorhabenträgerin BGE in den kommenden Jahren zu identifizierenden, möglichen Standortregionen erheblichen Einfluss auf das weitere Verfahren haben. Die Autor:innen schlagen daneben auch mögliche generische Handlungsoptionen vor. Insgesamt stellen die Ergebnisse des Vorhabens einen wesentlichen fachwissenschaftlichen Beitrag für die Diskussion zur weiteren Umsetzung des Standortauswahlverfahrens dar. BASE sieht Ausführungen der eigenen Stellungnahme zur zeitlichen Betrachtung des Standortauswahlverfahrens bestätigt Das BASE sieht mit dem Schlussbericht wesentliche Aspekte seiner bereits im Februar 2023 veröffentlichten Stellungnahme "Ein Endlager für hochradioaktive Abfälle - generationenübergreifende Sicherheit" bestätigt. Darin war das BASE zu der Schlussfolgerung gekommen, dass eine Evaluierung des Standortauswahlverfahrens im Einklang mit der gesetzlich verankerten Forderung nach einem lernenden Verfahren notwendig ist. Auch mit Blick auf die hohe Komplexität des Verfahrens bleibt das BASE bei seiner Forderung, sich spätestens 2046 auf ein Endlager festzulegen und diese Jahreszahl als Benchmark im Endlagersuchprozess zu setzen. Dieser Text wurde am 08.08.2024 aktualisiert und um eine Stellungnahme zur aktuellen Diskussion ergänzt. 07.08.2024 geändert am 08.08.2024 14:00 Uhr Weitere Informationen zum Forschungsvorhaben Unterstützung des BASE bei der Prozessanalyse des Standortauswahlverfahrens (PaSta)
2 Meldungen an die Zentrale Meldestelle 2.1 Allgemeine Meldungen 2.1.1 Meldung vor Einlaufen nach der Richtlinie 2002/59/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr ( ABl. L 208 vom 05.08.2002, Seite 10), in der jeweils geltenden Fassung. Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das im Geltungsbereich dieser Verordnung verkehrt, ist verpflichtet, mindestens 24 Stunden im Voraus oder spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder wenn der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder sich während der Reise ändert, sobald diese Information vorliegt, die in Satz 2 bezeichneten Angaben der Zentralen Meldestelle zu übermitteln. Angaben im Sinne des Satzes 1 sind: Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO -Schiffsidentifikationsnummer), Identifizierungsmerkmal des Bestimmungshafens, Voraussichtliche Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen oder an der Lotsenstation und voraussichtliche Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen und Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen. 2.1.2 Meldungen nach Ein- und Auslaufen nach der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 57), in der jeweils geltenden Fassung Ergänzend zur Meldung nach Nummer 2.1.1 ist der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge, das einen deutschen Hafen oder ein anderes Gebiet im Zuständigkeitsbereich eines deutschen Hafens anläuft oder ihn verlässt, verpflichtet, nach dem Einlaufen den genauen Zeitpunkt der Ankunft des Schiffes und nach dem Auslaufen den genauen Zeitpunkt des Auslaufens des Schiffes sowie jeweils das Identifizierungsmerkmal des Hafens unverzüglich der Zentralen Meldestelle zu übermitteln. 2.2 Besondere Meldungen 2.2.1 Meldung vor Einlaufen und vor Auslaufen für Gefahrguttransporte nach der Richtlinie 2002/59/EG Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert, hat, wenn der nächste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege- oder Ankerplatz im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens der Zentralen Meldestelle folgende Angaben zu übermitteln: Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-Schiffsidentifikationsnummer); letzter Auslaufhafen und Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen; nächster Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz; voraussichtliche Ankunftszeit im nächsten Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz oder an der Lotsenstation; Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen; gefährliche oder umweltschädliche Güter mit dem Richtigen Technischen Namen beziehungsweise dem Stoff- oder Produktnamen und bei brennbaren Flüssigkeiten nach dem IMDG -Code dem Flammpunkt; die Gefahr auslösenden Stoffe und die von den Vereinten Nationen zugeteilten UN -Nummern; die nach IMDG-Code bestimmte Gefahrgutklasse und Kategorie des Schiffes im Sinne des INF -Codes; die Mengen der in Buchstabe g genannten Güter und ihren Aufbewahrungsort an Bord, Verpackungsart und Verpackungsgruppe sowie, soweit sie in anderen Beförderungseinheiten als feste Tanks befördert werden, die Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer; Lade- und Löschhafen der Ladung; Bestätigung, dass eine Aufstellung, ein Verzeichnis oder ein Lageplan in geeigneter Form zur Angabe der an Bord des Schiffes geladenen gefährlichen oder umweltschädlichen Güter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff beziehungsweise ein entsprechender Stauplan auf der Brücke oder in der Schiffsführungszentrale vorgehalten wird; eine Adresse, unter der detaillierte Informationen über die Ladung erhältlich sind, sowie die Notrufdaten des Versenders oder jeder anderen Person oder Einrichtung, die im Besitz von Informationen über die physikalisch chemischen Merkmale der Erzeugnisse und über die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen ist; die Menge der als vorhergehende Ladung beförderten Massengüter im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind; Merkmale und geschätzte Menge des mitgeführten Bunkertreibstoffs. Soweit die Angaben nach den Buchstaben c, d und j beim Verlassen des letzten Auslaufhafens nicht verfügbar sind, ist die vollständige Meldung erneut zu machen, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz bekannt ist. 2.2.2 Meldung vor Einlaufen für erweiterte Überprüfung nach der Richtlinie 2009/16/EG Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge, das nach Artikel 14 der Richtlinie 2009/16/EG für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommt, hat der Zentralen Meldestelle 72 Stunden vor der erwarteten Ankunft in einem deutschen Hafen oder einem anderen Gebiet im Zuständigkeitsbereich eines deutschen Hafens folgende Angaben zu melden: Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-Schiffsidentifikationsnummer); Identifizierungsmerkmal des Hafens, der angelaufen werden soll; vorgesehene Dauer der Liegezeit, einschließlich des voraussichtlichen Zeitpunkts der Ankunft und des Auslaufens; für Tankschiffe: aa. Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrennten Ballasttanks ( SBT ), Doppelhülle; bb. Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert; cc. Ladungsart und -volumen; geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, Löschen, sonstige); geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen durchzuführen sind; Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region. 2.3 Zentrale Meldestelle und Meldeverfahren 2.3.1 Zentrale Meldestelle Zentrale Meldestelle im Sinne dieser Verordnung ist das Havariekommando (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Telefon: +49 (0) 30 185420 1400, Telefax +49 (0) 30 185420 2408. Das Havariekommando betreibt im Sinne des § 2 Nummer 4 des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes das Zentrale Meldeportal des Bundes. 2.3.2 Ersatzmeldestelle bei erweiterten Überprüfungen Ist dem Betreiber, Agent oder Schiffsführer eine Meldung nach Nummer 2.2.2 an die Zentrale Meldestelle nicht möglich, müssen die Angaben als elektronisches Dokument an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg (E-Mail: psc-germany@bg-verkehr.de ) gemeldet werden. 2.3.3 Meldeverfahren Der Betreiber, der Agent oder der Schiffsführer hat die nach den Nummern 2.1 und 2.2 erforderlichen Meldungen über das Internet unter www.national-single-window.de (Externer Link) im Zentralen Meldeportal des Bundes oder über die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Hafenbehörden und Hafeninformationssysteme vorzunehmen. Die Meldung muss Namen, Anschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Meldenden enthalten. Der meldende Betreiber, Agent oder Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Meldungen je Schiffsreise nur einmal abgegeben werden. 2.4 Möglichkeit der befreienden Meldung an eine Hafenbehörde Der Betreiber, der Agent oder de Schiffsführer eines Schiffes ist von der Meldung der Angaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 an die Zentrale Meldestelle befreit, wenn er diese Angaben einer Hafenbehörde gemeldet hat und die Hafenbehörde in der Lage ist, die Angaben der Zentralen Meldestelle auf deren Anfrage 24 Stunden am Tag unverzüglich im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Hafenbehörden, die diese Voraussetzung erfüllen, werden vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Verkehrsblatt und nachrichtlich auf der Internetseite der Zentralen Meldestelle unter www.national-single-window.de (Externer Link) bekannt gemacht. 2.5 Ausnahmeregelung für Liniendienste 2.5.1 Nationale Liniendienste 2.5.1.1 Befreiung von der Gefahrgutmeldung Schiffe eines Liniendienstes zwischen deutschen Häfen, der mindestens einen Monat lang betrieben werden soll, sind auf Fahrten von bis zu 12 Stunden planmäßiger Dauer von der Pflicht zur Abgabe der Meldung nach Nummer 2.2.1 befreit, soweit der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes eine Liste der betreffenden Schiffe erstellt und laufend aktualisiert sowie diese als elektronisches Dokument an die Zentrale Meldestelle nach Nummer 2.3.1 (E-Mail: MLZ@havariekommando.de ) übermittelt hat. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat sicherzustellen, dass für jede Fahrt die Angaben nach Nummer 2.2.1 24 Stunden am Tag auf Anforderung der Zentralen Meldestelle unverzüglich übermittelt werden können. Jede Abweichung von drei oder mehr Stunden von der voraussichtlichen Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen ist an die Zentrale Meldestelle (E-Mail: MLZ@havariekommando.de oder telefonisch: 030 54 18 20 1400) zu melden. 2.5.1.2 Befreiung von der Personmeldung vor Einlaufen Fahrgastschiffe im Liniendienst zwischen deutschen Häfen, der mindestens einen Monat lang betrieben werden soll, sind von der Verpflichtung nach Nummer 2.1.1 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe d, die Zahl der an Bord befindlichen Personen vor Einlaufen an die Zentrale Meldestelle zu melden, befreit, wenn die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nach Abschnitt A.III.a. Nummer 1.2 Buchstabe c der Anlage 1 zur Schiffssicherheitsverordnung eine Befreiung für die Meldung der Personenanzahl vor Abfahrt nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 02.07.1998, Seite 35) in der jeweils geltenden Fassung erteilt hat und der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes eine Liste der betreffenden Schiffe erstellt und laufend aktualisiert sowie diese als elektronisches Dokument an die Zentrale Meldestelle nach Nummer 2.3.1 (E-Mail: MLZ@havariekommando.de ) übermittelt hat. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat sicherzustellen, dass für jede Fahrt die Angabe nach Nummer 2.1.1 Satz 2 Buchstabe d 24 Stunden am Tag auf Anforderung der zuständigen Behörde unverzüglich übermittelt werden kann. 2.5.1.3 Vereinfachte Personenmeldung Fahrgastschiffe im Liniendienst zwischen deutschen Häfen, der mindestens einen Monat lang betrieben werden soll, sind von der Pflicht zur Meldung der Angaben nach Nummer 2.1.1 Satz 2 Buchstabe c und d vor Einlaufen befreit, wenn vor Abfahrt eine Meldung der Zahl der Personen an Bord nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 98/41/EG erfolgt. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes muss eine Liste der betreffenden Schiffe erstellen und laufend aktualisieren sowie diese als elektronisches Dokument an die Zentrale Meldestelle nach Nummer 2.3.1 (E-Mail: MLZ@havariekommando.de ) übermitteln. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat sicherzustellen, dass für jede Fahrt die Angabe nach Nummer 2.1.1 Satz 2 Buchstabe c und d 24 Stunden am Tag auf Anforderung der zuständigen Behörde unverzüglich übermittelt werden kann. 2.5.1.4 Befreiung von der Meldung vor Einlaufen Schiffe im Liniendienst zwischen deutschen Häfen, der mindestens einen Monat lang betrieben werden soll, sind von der Pflicht zur Meldung vor Einlaufen nach der Nummer 2.1.1 befreit, wenn das jeweilige Schiff keine gefährlichen oder umweltschädlichen Güter befördert oder wenn es nach Nummer 2.5.1.1 von der Meldung für Gefahrguttransporte befreit ist, eine Befreiung nach Nummer 2.5.1.2 Buchstabe a vorliegt, es sich nicht um ein Schiff im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS -Übereinkommens handelt oder eine Befreiung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004, Seite 6) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und im Falle eines Fahrgastschiffes die zuständigen Behörden der vom Liniendienst bedienten Häfen eine Befreiung nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/ EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 07.06.2019, Seite 116) erteilt haben. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes muss eine Liste der betreffenden Schiffe erstellen und laufend aktualisieren sowie diese als elektronisches Dokument an die Zentrale Meldestelle nach Nummer 2.3.1 (E-Mail: MLZ@havariekommando.de ) übermitteln. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat sicherzustellen, dass für jede Fahrt 24 Stunden am Tag auf Anforderung der zuständigen Behörde unverzüglich die Angaben nach Nummer 2.1.1 Satz 2 Buchstabe c und d sowie der Nachweis über das Vorliegen der Vorraussetzungen nach Satz 1 übermittelt werden können. 2.5.2 Internationale Liniendienste Einem internationalen Liniendienst kann auf schriftlichen Antrag bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Ausnahme genehmigt werden, soweit die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugestimmt haben. Nach Erteilung der Genehmigung gilt Nummer 2.5.1 entsprechend. 2.6 Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1) Meldungen, die nach der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG abzugeben sind und den verschiedenen zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen sind, können über die Zentrale Meldestelle abgegeben werden. Für Sicherheitsmeldungen nach § 10 Absatz 3 der See-Eigensicherungsverordnung ist die elektronische Übermittlung im Sinne des Abschnitt A Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie 2010/65/EU über das Zentrale Meldeportal des Bundes im Internett unter www.national-window.de (Externer Link) vorzunehmen. Stand: 20. Dezember 2023
Neues Netzwerk für mehr Strahlenschutz-Kompetenz Beim BfS nimmt der "Qualifizierungsverbund Strahlenschutz " seine Arbeit auf Neues Netzwerk soll Qualifizierung stärken Die Strahlenforschung hat in Deutschland einen schweren Stand: Renommierte Institute im Strahlenschutz haben geschlossen. Relevante Angebote zur Ausbildung junger Wissenschaftler*innen sind stark ausgedünnt. Zugleich benötigt das Land hochqualifizierte Strahlenschutz -Fachleute. Denn zum Beispiel im Kampf gegen Krebs entwickelt die Medizin immer effektivere Strahlentherapie-Verfahren. In der Wirtschaft bearbeiten Unternehmen Materialien mit neuartigen Ultrakurzpulslasern. Auch nach dem Abschalten der Kernkraftwerke in Deutschland muss der Notfallschutz gesichert sein, da ausländische Anlagen in Grenznähe weiter laufen. Dort und in vielen Zukunftstechnologien braucht es Strahlenschutz -Fachleute mit Expertise etwa in der Messtechnik, um mit dem Tempo der Innovationen Schritt zu halten. Prof. Dr. Werner Rühm Diesem Ziel der Stärkung der Strahlenschutz -Kompetenz in Deutschland dient ein neuer "Qualifizierungsverbund Strahlenschutz ". Die Geschäftsstelle des Netzwerks ist beim Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) angesiedelt. "Der Qualifizierungsverbund soll den Bedarf an Fachkompetenz im Strahlenschutz ermitteln, bestehende Qualifizierungsangebote sichtbar machen, vorhandene Defizite identifizieren und Lösungen zur Verbesserung aufzeigen" , sagt Prof . Werner Rühm. "Strahlung ist einerseits von großem Nutzen für den technischen und medizinischen Fortschritt. Anderseits ist sie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Umwelt." Rühm leitet die BfS -Stabsstelle "Zukunft Strahlenschutz ", die im Januar 2023 eingerichtet wurde und die der Sitz der Geschäftsstelle des Verbunds ist. Er ist zudem Vorsitzender der internationalen Strahlenschutzkommission . Dr. Inge Paulini Paulini begrüßt Initiative des Umweltministeriums Der Qualifizierungsverbund wird auf Veranlassung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ) aufgebaut. "Das BfS begrüßt die Initiative des BMUV zur Stärkung der Strahlenschutz-Kompetenz in Deutschland. Dafür sind Aus-, Fort- und Weiterbildung im Strahlenschutz unerlässlich" , sagt BfS -Präsidentin Inge Paulini. Um den Qualifizierungsverbund vorzustellen und bundesweit stärker zu verankern, fand am 5. Dezember 2023 eine Informationsveranstaltung für die Bundesländer und interessierte Ministerien statt. Verbund will viele Interessengruppen an einen Tisch bringen "Es geht - gerade in Zeiten des Fachkräftemangels - um die langfristige Sicherung der Kompetenz auf dem Gebiet der Strahlenforschung und -anwendung in Deutschland" , erläutert Prof . Rühm. "Dabei spielen viele Interessengruppen eine Rolle, auf die die Geschäftsstelle Schritt für Schritt zugehen wird. Die Idee ist es, innerhalb des Verbunds Wissen zu teilen, den Bedarf unter anderem an Schulungen zu bündeln und auch mit der Anbieterseite in den Austausch zu kommen." Strahlenschutzaspekte müssten von Anfang an bei der Entwicklung neuer Technologien mitgedacht werden – sei es in der Medizin, der Raumfahrt, der Kommunikationstechnik, bei Stromnetzen, Kreislaufwirtschaft, im Bauwesen und vielen anderen Bereichen, betont Rühm. Interessierte Institutionen können sich unter der E-Mail QV-Strahlenschutz@bfs.de an den "Qualifizierungsverbund Strahlenschutz " wenden. Stand: 05.12.2023
Origin | Count |
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Bund | 353 |
Land | 23 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 303 |
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License | Count |
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