Der Datensatz enthält die Standorte von Parkhäusern, Tiefgaragen und Parkplätzen im Hamburger Stadtgebiet mit Informationen über Öffnungszeiten, Preise, Anzahl der Stellplätze, Einfahrtshöhen sowie teilweise Belegungsdaten (freie Stellplätze) und Anzahl der Frauen- und Behindertenstellplätze. Zum Teil werden in 5-minütigen Abständen Parkplatzbelegungsdaten aus dem Parkleitsystem der Stadt Hamburg übermittelt. Diese Echtzeitdaten sind ungeprüft. Der Datensatz ist nicht vollständig, sondern enthält Angaben von privaten Betreibern, die der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung gestellt wurden. Sollte ein Parkhaus / Parkplatz fehlen, kann der in den Metadaten angegebene Ansprechpartner gerne darauf hingewiesen werden. Eine Aufnahme in den Datensatz wird dann geprüft.
Vollständiger Titel: Bebauungsplan C I - für das Altstsadtgebiet "Sand" (Tiefgarage)
Das Gesetz über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 70 vom 10. September 1985 (HmbGVBl. S.263), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S.494, 505,507), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 70" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: 2.1 Die Nummern 12 und 14 werden gestrichen. Die bisherigen Nummern 13 sowie 15 bis 17 werden die Nummern 12 bis 15. 2.2 Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt: "16. Die Ausweisung ¿Gewerbegebiet" auf den Flurstücken 310, 311, 316, 318 und 9723 (alt: 319) der Gemarkung Wilhelmsburg sowie die Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung werden aufgehoben. 17. Auf der mit " 1" bezeichneten Fläche wird öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage aus-gewiesen. Die im Bebauungsplan ausgewiesene nördliche Baugrenze wird um 5 m nach Süden verlegt. 18. Auf der mit "2" bezeichneten Fläche wird allgemeines Wohngebiet, viergeschossig als Höchstmaß in geschlossener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,5 festgesetzt. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. IS. 466,479). 19. Auf der mit "3" bezeichneten Fläche werden anstelle der Festsetzung über die Zahl der Vollgeschosse von I + I UG vier Vollgeschosse als Höchstmaß und eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt. 20. Auf der mit "4" bezeichneten Fläche wird das Geh- und Fahrrecht aufgehoben. 21. Für die Erschließung der Flurstücke 310 bis 312,316, 318 und 9723 der Gemarkung Wilhelmsburg sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt. 22. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen. 23. In einem Abstand von 20 m zu den äußeren Leitern der in der Planzeichnung gekennzeichneten oberirdischen Elektrizitätsleitung sind Wohnungen unzulässig."
Die Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 2 vom 5. September 1967 mit der Änderung vom 10. Juni 1987 (Ham-burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1967 Seite 273, 1987 Seite 123) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Zweiten Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 2" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. § 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. Für das in der Anlage schraffiert bezeichnete Gebiet gilt: 4.1 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479); die Grundflächenzahl beträgt 0,4. Stellplätze sind ausschließlich in Tiefgaragen anzulegen. 4.2 Auf Teilen der ehemaligen Flurstücke 86, 87 und 89 der Gemarkung Sülldorf ist in dem mit "A" bezeichneten Bereich eine dreigeschossige Bebauung in offener Bauweise zulässig. 4.3 Die Ausweisung eines 5 m breiten öffentlichen Weges zwischen den Straßen Kamerstücken und Sülldorfer Knick wird aufgehoben; die Fläche wird in das Wohngebiet einbezogen."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Poppenbüttel 26 vom 6. Juni 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 122) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Poppenbüttel 26" wird dem Gesetz hinzugefugt. 2. In § 2 wird folgende Nummer 22 angefügt: "22. Für das in der Anlage schraffiert dargestellte Gebiet gilt: 22.1 Die Festsetzung ¿Sondergebiet" mit der Zweckbestimmung "Freizeitzentrum" wird in allgemeines Wohngebiet umgewandelt; die Bezeichnung "©", die Linie ¿sonstige Abgrenzung" sowie das festgesetzte 5 m breite Anpflanzungsgebot für dichtwachsende Bäume und Sträucher werden gestrichen. 22.2 Zulässig sind im allgemeinen Wohngebiet als Maß der baulichen Nutzung nunmehr sechs Vollgeschosse und ein Staffelgeschoß als Höchstmaß sowie eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschoßflächenzahl von 1,2 jeweils als Höchstmaß. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom "23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479). Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen. 22.3 Die westliche Baugrenze parallel zur Poppenbüttler Landstraße wird um 13 m in westlicher Richtung versetzt ausgewiesen. In einer Breite von 20 m wird der östliche Teilabschnitt der nördlichen Baugrenze um 23 m in nördlicher Richtung versetzt ausgewiesen und davon ausgehend werden auf der Westseite eine Baugrenze und auf der Ostseite eine Baulinie festgesetzt. Statt der östlichen Baugrenze wird eine gekrümmte Baulinie festgesetzt, die ein Kreissegment mit einem Radius von 213 m darstellt. Der Scheitelpunkt des Kreissegmentes liegt auf der neu festgesetzten Baulinie im Abstand von 68 m zur neuen nördlichen Baugrenze. 22.4 In Gebäuden an der Ostgrenze des allgemeinen Wohngebietes sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. 22.5 Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können oberirdische Stellplätze zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlage nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. 22.6 Für je 500 m2 der Grundstücksfläche sind ein großkroniger oder zwei kleinkronige Laubbäume zu pflanzen. Mindestens 30 vom Hundert der nicht überbauten Grundstücksfläche sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen." 3. § 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: "Im Kerngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Gesimse, Vordächer und Treppenhäuser bis zu 3 m zulässig." 4. § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "Für die Erschließung des allgemeinen Wohngebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich; ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 4. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2076), hergestellt." 5. In § 2 Nummer 4 wird die Textstelle "C und" gestrichen. 6. § 2 Nummer 10 erhält folgende Fassung: "Im allgemeinen Wohngebiet wird das Erhaltungsgebot für Bäume innerhalb der überbaubaren Fläche aufgehoben. Für jeden dieser Bäume sind drei großkronige Bäume auf dem Grundstück neu zu pflanzen." 7. § 2 Nummer 18 erhält folgende Fassung: "Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplatzanlagen mit Hecken einzufassen sowie in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen."
Das Projekt "Untersuchung von Grundwasserverhaeltnissen in Sueddeutschland (besonders Muenchner Raum)" wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität München, Lehrstuhl und Prüfamt für Grundbau, Bodenmechanik und Felsmechanik.Fuer die Errichtung von Tiefbauwerken, besonders Tiefgaragen, ist haeufig die genaue Kenntnis der Grundwasserverhaeltnisse, hoechster Grundwasserstand, mittlerer Grundwasserspiegel, etc. noetig. weiterhin interessiert, inwieweit durch die Errichtung von Bauwerken oder Brunnen andere Bauwerke oder Brunnen beeintraechtigt werden. Es wurden mehr als 400 Untersuchungen seit 1964 durchgefuehrt.
Im Rahmen der Errichtung einer Wohnanlage mit Gewerbe und Tiefgarage wurde die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 15 BayWG beantragt. Geplant ist das Zutagefördern von Grundwasser im Rahmen der temporären Bauwasserhaltung mit an-schließender Versickerung sowie Errichtung und Betrieb einer Notfallüberleitung während der Bauphase (temporär) und einer Grundwasserüberleitung (dauerhaft) zur Reduzierung des an der Pfahlwand entstehenden Aufstaus. Das Vorhaben befindet sich im Bereich der Grundstücke mit den Flurnummern 19 und 19/3, Gemarkung Göggingen (Klausenberg 2, 2a, Bgm.-Aurnhammer-Str. 1, 86199 Augsburg). Für die Bauwasserhaltung wird eine Gesamtpumpmenge von ca. 196.000 m³ im Zeitraum von rund 500 Tagen erwartet.
Die Fa. Kruse Wohnbau GmbH & Co. KG, Hasestr. 14, 49740 Haselünne, plant die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück "Jakob-Wolff-Str. 10, 12" bzw. "Bernd-Rosemeyer-Str. 45, 45a" in Lingen (Ems). Zu diesem Zweck wird eine bauzeitliche Grundwasserhaltung beantragt. Antragsgegenstand ist die Förderung von ca. 142.000 m³ Grundwasser in einem Zeitraum von ca. 18 Wochen. Aufgrund der Fördermenge ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden.
Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Feststellung der UVP-Pflicht Antragsteller: Spexarder Höfe GmbH & Co. KG, Ziethenstraße 13, 33330 Gütersloh Die Spexarder Höfe GmbH & Co. KG, Ziethenstraße 13, 33330 Gütersloh, beabsichtigt, eine Grundwasserabsenkung in Gütersloh, auf den Grundstücken Gemarkung Spexard, Flur 2, Flurstück 2811 vorzunehmen. Diese Grundwasserabsenkung (zweiter Pumpversuch) dient der Errichtung von einer Tiefgarage zu Wohn- und Praxisräumen. Das hierbei entnommene Grundwasser soll anschließend in den Regenwasserkanal der Stadt Gütersloh eingeleitet werden. Die maximal zulässigen Entnahmemengen betragen
Erklärung zur Barrierefreiheit Kontakt zur Ansprechperson Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit Erfassung der begrünten Dächer und nicht-überbauten Tiefgaragen mit gebäude-, block- und blockteilflächenbezogenen Angaben, u.a. zu intensiver und extensiver Begrünung. 06.11 Gründächer Weitere Informationen
Origin | Count |
---|---|
Bund | 38 |
Kommune | 2 |
Land | 158 |
Unklar | 3 |
Zivilgesellschaft | 6 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 27 |
Messwerte | 3 |
Text | 36 |
Umweltprüfung | 112 |
unbekannt | 17 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 135 |
offen | 58 |
unbekannt | 2 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 195 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
---|---|
Archiv | 1 |
Dokument | 98 |
Keine | 60 |
Unbekannt | 1 |
Webdienst | 5 |
Webseite | 44 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 125 |
Lebewesen & Lebensräume | 153 |
Luft | 60 |
Mensch & Umwelt | 195 |
Wasser | 129 |
Weitere | 172 |