Der Datensatz enthält die aktuellen Restriktionszonen der Afrikanischen Schweinepest im Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen in Umsetzung der Verordung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) und deren Folgeverordnungen.
Der Datensatz enthält die aktuellen Restriktionszonen der Afrikanischen Schweinepest im Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen in Umsetzung der Verordung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) und deren Folgeverordnungen.
Der Landrat des Kreises Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld, hat Herrn Franz-Josef Ermann mit Datum vom 30.04.2020 eine Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erteilt: „Hiermit wird Ihnen auf Ihren Antrag vom 05.12.2016 gemäß §§ 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - sowie den Ziffern 7.1.8.1 und 9.36 des Anhangs 1 der 4. BImSchV die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage zur Haltung von 1.687 Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze und 3 Eber und zur Güllelagerung am Standort Gettrup 7, 48308 Senden, Gemarkung Senden, Flur 58, Flurstück 289, erteilt.“ Eingeschlossene Entscheidungen: • Baugenehmigung gemäß Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Der Genehmigungsbescheid ist unter Nebenbestimmungen zum Baurecht/Brandschutz, Boden- und Gewässerschutz, Immissionsschutz, Veterinärrecht, Landschaftsschutz, Arbeitsschutz und zur Reststoffverwertung und Abfallentsorgung ergangen. Für diese Anlage ist das BVT-Merkblatt über Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen „Beste verfügbare Techniken der Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen“ von Juli 2003 maßgeblich.
Das Projekt "Entwicklung von kosteneffizienten Strategien zum Erhalt und zur Entwicklung von FFH-Offenlandlebensräumen auf großen Flächen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Hochschule Anhalt (FH), Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachbereich 1 Landwirtschaft, Ökotrophologie und Landschaftsentwicklung (LOEL) durchgeführt. Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Mit Einstellung der vorherigen militärischen Nutzung stellt sich häufig die Frage, wie für Lebensräume der (Halb)Offenlandschaften langfristig ein günstiger Erhaltungszustandes durch eine naturschutzkonforme und zugleich kosteneffiziente Pflege oder sogar wirtschaftlich tragfähige Nutzung gewährleistet werden kann. Auch die bis 1992 als Truppenübungsplatz genutzte Oranienbaumer Heide weist im zentralen, ca. 1.200 ha großen Bereich ein Mosaik aus den FFH-Offenlandlebensraumtypen Trockene europäische Heiden, Basenreiche Sandrasen, Silbergras-Pionierfluren bzw. Heiden auf Binnendünen auf. 15 Jahre nach Beendigung des militärischen Übungsbetriebes waren jedoch u. a. eine rasch voranschreitende Gehölzsukzession, eine Überalterung der Besenheide-Bestände sowie starke Vergrasungs- und Verbrachungstendenzen zu erkennen. Mit dem Förderprojekt waren deshalb die folgenden Zielstellungen verbunden: - Entwicklung und Umsetzung eines nachhaltigen und ökonomisch tragfähigen Managementkonzeptes für sandgeprägte Offenlandlebensraumtypen unter Berücksichtigung von Munitionsbelastung, Natur-schutz-, Forst- und Veterinärrecht sowie Agrarförderbestimmungen und Tiergesundheit - Konzeption maßnahmebegleitender naturschutzfachlicher Erfolgskontrollen für große Projektgebiete und deren Erprobung und Umsetzung im Modellgebiet Oranienbaumer Heide - Betriebswirtschaftliche Evaluation der extensiven Beweidung - Vorausschauende und kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Akzeptanz. Fazit: Im Modellgebiet der Oranienbaumer Heide konnte mittels einer extensiven Ganzjahresstandweide mit Robustrindern und -pferden in Kombination mit gezielten ersteinrichtenden Maßnahmen ein effektives und kosteneffizientes Verfahren zum Erreichen der naturschutzfachlichen Ziele in sandgeprägten FFH-Offenlandlebensraumtypen initiiert werden. Eine Übertragbarkeit auf vergleichbare Standorte im subkontinentalen Raum ist grundsätzlich gegeben. Zur Absicherung der Ergebnisse ist jedoch eine langfristige naturschutzfachliche Erfolgskontrolle erforderlich.
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 048/08 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 048/08 Magdeburg, den 21. April 2008 Seit April neue Regelungen bei Direktzahlungen EU-Kommission erhöht Verantwortung des Betriebsinhabers Magdeburg . Seit 1. April gelten neue Regelungen für Betriebsinhaber landwirtschaftlicher Flächen. Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Direktzahlungen) werden von der EU nur noch dann gewährt, wenn die Flächen im gesamten Kalenderjahr beihilfefähig sind. Diese Flächen müssen deshalb ganzjährig als Acker- oder Dauergrünland genutzt werden. Damit ist der Landwirt, der die Direktzahlungen erhält, dafür verantwortlich, dass die Anforderungen von Cross Compliance zur Einhaltung bestimmter Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz auf den landwirtschaftlichen Flächen in der gesamten Zeit erfüllt werden. Wie das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt heute mitgeteilt hat, stellte die EU-Kommission damit Änderungen durch den Wegfall des so genannten 10-Monat-Zeitraums gemäß Art. 44 Abs. 2 der genannten Verordnung klar. Mit dieser Neuregelung haftet nicht mehr unmittelbar der Verursacher. Das trifft insbesondere für die Fälle zu, bei denen ein Betriebsinhaber Landwirtschaftsflächen abgibt oder übernimmt. Deshalb sollten privatrechtliche Regelungen bei Übergabe bzw. Übernahme erfolgen, um die Beihilfefähigkeit zu sichern. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pr@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Dringender Appell: Alle Schweinehaltungen, auch Kleinhaltungen, sofern nicht schon geschehen jetzt den Veterinärbehörden melden und bei der Tierseuchenkasse registrieren! Denn auch Kleinhaltungen von Schweinen können bei der Verbreitung von Tierseuchen eine besondere Rolle spielen. Und das insbesondere deswegen, weil diese Haltungen in der Regel keine Biosicherheitsmaßnahmen, wie z. B. Abschirmung der Schweine von Wildschweinen, durchführen. Es ist zudem gesetzlich vorgeschrieben (Tiergesundheitsrecht), dass jeder Schweinehalter sich grundsätzlich bei der Tierseuchenkasse registrieren lassen. Hintergrund: Anfang des Jahres 2014 wurde das Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Polen und Litauen in Wildschweinen nachgewiesen und hat damit die Grenze der Europäischen Union überschritten. In Lettland wurde das Virus im Juni ebenfalls nachgewiesen. Nach den ersten Ausbrüchen erfolgten weitere Nachweise in Hausschweinebeständen und bei Wildschweinen bis zum jetzigen Zeitpunkt. Aus der qualitativen Risikobewertung des Bundesforschungsinstitutes für Tiergesundheit (FLI) zur Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest nach Deutschland aus Osteuropa von April 2014 geht hervor, dass ein Kontakt mit dem Virus z. B. zu infizierten Wildschweinen in erster Linie bei Freilandhaltungen, besonders in waldnahen Lagen und bei Betrieben mit niedriger Biosicherheit (z.B. Kleinhaltungen) möglich wäre. Eine Einschleppung dieser hoch ansteckenden und tödlich verlaufenden Krankheit bei Hauschweinen und Wildschweinen nach Nordrhein-Westfalen soll unbedingt verhindert werden, da das Auftreten der ASP in Nordrhein-Westfalen weitreichende Folgen für alle betroffenen Wirtschaftszweige hätte. Sollte eine Einschleppung erfolgen, muss dies möglichst schnell erkannt werden. Daher ist es von größter Bedeutung, dass alle Schweinehaltungen, auch Kleinhaltungen, den Veterinärbehörden bekannt sind. Vor diesem Hintergrund wird auch darauf hingewiesen, dass die Verfütterung von Speiseabfällen an Schweine verboten ist, da auch diese Träger von Krankheitserregern sein können. Mehr zur Afrikanischen Schweinepest: http://www.fli.bund.de
Grundlage für die Verwendung der EU-Gütezeichen ist die Einhaltung der Spezifikation zu den betreffenden Produkten gemäß der einzigen Dokumente, die im europäischen Register in der DOOR-Datenbank veröffentlicht sind. Geschützte Geografische Angabe (g.g.A.) Produkte/ Agrarerzeugnisse müssen mindestens eine Verbindung zwischen dem geografischen Herkunftsgebiet und einer Produktionsstufe aufweisen. Entweder die Erzeugung und/oder die Verarbeitung wird in dem geografischen Gebiet durchgeführt. Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) besagt , dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geografischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) Sie bezieht sich nicht auf einen geografischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren hervor. EU-Recht VO (EU) Nr. 1151/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ersetzt die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006) VO (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften VO (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel VO (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften VO (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel VO (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung und Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (PDF, 240 KB) VO (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Deutsche Gesetzgebung Markengesetz Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV) Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
Telefon 02361-305- Veterinärrecht, Tierische Nebenprodukte Tiergesundheit Düngemittelrecht/ Sebastiaan Schlößer / 2186 Immissionsschutz, Anlagentechnik Fachbereich 72 (Biogasanlagen) Fachbereich 73 Informationen der Landwirtschaftskammer zum Thema Düngung Für Anfragen senden Sie bitte eine E-Mail mit der Angabe des Aufgabenschwerpunktes in der Betreffzeile an poststelle(at)lanuv.nrw.de oder direkt an die oben genannte Ansprechperson. Postanschrift: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Leibnizstr. 10 45659 Recklinghausen
Origin | Count |
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Bund | 3 |
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Förderprogramm | 1 |
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Umweltprüfung | 1 |
unbekannt | 4 |
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Deutsch | 8 |
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Lebewesen & Lebensräume | 7 |
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