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Artenschutz

Berlin verfügt über eine hohe Vielfalt an Lebensräumen. Hierzu gehören Relikte der ursprünglichen Naturlandschaft (z. B. Moore), der historischen Kulturlandschaft (z. B. Magerrasen) und auch typisch urbane Lebensräume wie Bebauungsflächen, Grünanlagen und Stadtbrachen. Diese reichhaltige Lebensraumausstattung ist eine wesentliche Voraussetzung für den hohen Reichtum Berlins an unterschiedlichen Tier- und Pflanzenarten. Viele Lebensräume haben auch eine hohe ästhetische und kulturhistorische Bedeutung. So prägen beispielsweise Gewässerlandschaften und bedeutende historische Parkanlagen das Berliner Stadtbild ebenso wie herausragende Bauwerke. Die Bilanzen “Roter Listen” und andere Untersuchungen veranschaulichen jedoch, dass viele Arten in Berlin gefährdet sind. Dies liegt häufig an einem schlechten Zustand ihrer Lebensräume, sodass weitere Bemühungen zur Erhaltung der Lebensraum- und Artenvielfalt Berlins unerlässlich sind. Aufgrund der globalen Verflechtungen – Tier- und Pflanzenarten breiten sich aus oder wandern, sie werden verschleppt und gehandelt – hat man seit einigen Jahrzehnten erkannt, dass zur Erhaltung der Artenvielfalt globales Handeln notwendig ist. Entsprechend finden sich die wesentlichen Rechtsgrundlagen des Artenschutzes im Völkerrecht und im EU-Recht. Umgesetzt werden die internationalen Vereinbarungen zum Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz und im Berliner Naturschutzgesetz. Wichtige Aspekte des Artenschutzes werden auf den Folgeseiten behandelt. Bild: Förderverein Naturpark Barnim Die „besonders geschützten“ und die „streng geschützten“ Arten Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt, und für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen. Weitere Informationen Bild: Christina Meier Invasive Tier- und Pflanzenarten – Neobiota in Berlin Im Zuge der Globalisierung gelangen zunehmend Tier- und Pflanzenarten aus ihren ursprünglichen Verbreitungsgebieten in neue Länder und Ökosysteme. Gelingt es einer Art, sich zu etablieren und auszubreiten, kann daraus in der neuen Umgebung eine Schädigung für Mensch, Natur und Wirtschaft erwachsen. Weitere Informationen Bild: Florian Möllers Freilandartenschutz: Tiere und Pflanzen in Berlin Viele Menschen sind erstaunt über die große Artenvielfalt der Millionenstadt Berlin. In den Roten Listen sind über 7.000 in Berlin frei lebende Tier- und Pflanzenarten dokumentiert, von den dort untersuchten Artengruppen wohlgemerkt. Weitere Informationen Bild: Kai Kretschmann / piclease Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Weitere Informationen Bild: Max Ley Artenlisten – Rote Listen der gefährdeten Pflanzen, Tiere und Pilze von Berlin Für die – auch gesetzlich vorgeschriebene – Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt Berlins sind Rote Listen unentbehrliche und zugleich auch allgemein akzeptierte Arbeitsmittel. Weitere Informationen

30 Jahre Washingtoner Artenschutzübereinkommen in

Pressemitteilung Nr.: 08/2006 Landesamt für Umweltschutz Halle (Saale), den 20. Juni 2006 30 Jahre Washingtoner Artenschutzübereinkommen in Deutschland – 15 Jahre in Sachsen-Anhalt Öffentlichkeitsarbeit Am 20. Juni 2006 jährt sich der Tag des Inkrafttretens des „Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ in der Bundesrepublik Deutschland zum 30. Mal. Während der Hälf- te seiner Geltungsdauer, d.h. seit 15 Jahren, wird diese Konvention bereits in Sachsen-Anhalt umgesetzt. Hier nehmen das CITES-Büro im Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt und die Naturschutzbehörden der Land- und Stadtkreise arbeitsteilig die internationalen und nationalen Kontrollaufgaben im Artenschutz wahr. Ziel dieses internationalen Übereinkommens ist es, die durch den weltweiten Handel gefährdeten Tiere und Pflanzen vor unkontrollierter Naturentnahme zu schützen. Gegenwärtig sind bereits 169 Staaten der Erde diesem Washingto- ner Artenschutzübereinkommen (WA) mit der englischen Bezeichnung „Con- vention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna und Flo- ra“ (CITES) beigetreten. Je nach dem Grad der Schutzbedürftigkeit werden etwa 5.000 Tier- und 28.000 Pflanzenarten durch die Aufnahme in drei Artenanhänge A, B und C geschützt. Dazu gehören beispielsweise Papageien, Griechische Landschild- kröten und Chamäleons. Der gesetzliche Schutzstatus von Arten kann im In- ternet unter www.wisia.de ermittelt werden. Da die Naturentnahme von geschützten Tieren und Pflanzen verboten und die Einfuhr aus den Ursprungsländern in die EU ohne Genehmigung nicht zuläs- sig ist, haben die Halter von gefährdeten Exoten u.a. das Folgende zu be- rücksichtigen: 1. Es dürfen grundsätzlich nur legal eingeführte und gezüchtete Tiere ge- handelt und gehalten werden. 2. Der Halter hat den schriftlichen Nachweis über die legale Einfuhr bzw. Zucht zu führen. 3. Die Haltung ist beim CITES-Büro in Steckby schriftlich anzuzeigen (Art, Kennzeichen, Herkunftsadresse und Nachweis). PRESSEMITTEILUNG Nachweis- und Meldepflicht für geschützte Exoten Weitergehendes Informationsmaterial kann bei den Naturschutzbehörden der Land- und Stadtkreise sowie beim CITES-Büro in Steckby angefordert wer- den. CITES-Büro Tel. 039244/940 90 Zerbster Str. 7 Fax 039244/940 919 Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt 39264 Steckby E-Mail stvsw@lau.mlu.lsa-net.de Reideburger Straße 47 06116 Halle(Saale) Tel.: 0345 5704-123 Fax: 0345 5704-190 Dornack@lau.mlu.lsa-net.de www.lau-st.de 1/1

Andrologische Untersuchungen bei Vögeln der Ordnung Psittaciformes zum Zweck der Arterhaltung und Gefangenschaftszucht

Das Projekt "Andrologische Untersuchungen bei Vögeln der Ordnung Psittaciformes zum Zweck der Arterhaltung und Gefangenschaftszucht" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Leipzig, Veterinär-Physiologisch-Chemisches Institut.Weltweit ist eine rasante Zunahme des Artensterbens auch bei der Klasse Aves zu verzeichnen. Die durch Umweltzerstörung und unzählige andere menschliche Einflüsse (z. B. illegaler Handel mit teuren Wildvögeln) am meisten betroffene Tierordnung stellen die Papageienvögel dar. Derzeit ist fast ein Drittel der Papageienpopulation vom Aussterben bedroht. Eine Möglichkeit, diesen Trend aufzuhalten, besteht in der gezielten und effektiven Nachzucht bedrohter Arten in der Obhut des Menschen mit dem Ziel einer späteren Wiederauswilderung. Leider waren solche Bemühungen bisher oft erfolglos. Ein Grund hierfür besteht in dem nahezu vollständigen Fehlen fundierter wissenschaftlicher Untersuchungen zum Reproduktionsstatus, der Spermagewinnung, -analyse und -konservierung und zur künstlichen Besamung für die Ordnung der Papageien (Psittaciformes). Ziel dieses Projektes ist daher die Erarbeitung von nicht invasiven Methoden zur Bestimmung der Reproduktionssituation verschiedener Papageienspezies. Darüber hinaus soll bei diesen Vögeln eine effektive Gewinnung von Sperma sowie dessen genaue Beurteilung und optimale Nutzung langfristig etabliert werden.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften §  1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege §  2 Verwirklichung der Ziele §  3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden §  4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke §  5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft §  6 Beobachtung von Natur und Landschaft §  7 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Landschaftsplanung §  8 Allgemeiner Grundsatz §  9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne § 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft § 13 Allgemeiner Grundsatz § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 18 Verhältnis zum Baurecht § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft § 20 Allgemeine Grundsätze § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft § 23 Naturschutzgebiete § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 25 Biosphärenreservate § 26 Landschaftsschutzgebiete § 27 Naturparke § 28 Naturdenkmäler § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile § 30 Gesetzlich geschützte Biotope § 30a Ausbringung von Biozidprodukten Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“ § 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ § 32 Schutzgebiete § 33 Allgemeine Schutzvorschriften § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen § 35 Gentechnisch veränderte Organismen § 36 Pläne Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 37 Aufgaben des Artenschutzes § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten § 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten § 40c Genehmigungen § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten § 40e Managementmaßnahmen § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen § 41a (zukünftig in Kraft) § 42 Zoos § 43 Tiergehege Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 45a Umgang mit dem Wolf § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land § 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land § 45d Nationale Artenhilfsprogramme § 46 Nachweispflicht § 47 Einziehung und Beschlagnahme Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen § 48 Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels § 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten § 49 Mitwirkung der Zollbehörden § 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten § 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden § 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen § 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht § 53 (weggefallen) Abschnitt 6 Ermächtigungen § 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Erlass von Verwaltungsvorschriften § 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 6 Meeresnaturschutz § 56 Geltungs- und Anwendungsbereich § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen § 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft § 59 Betreten der freien Landschaft § 60 Haftung § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen § 62 Bereitstellen von Grundstücken Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 63 Mitwirkungsrechte § 64 Rechtsbehelfe Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen § 65 Duldungspflicht § 66 Vorkaufsrecht § 67 Befreiungen § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften § 69 Bußgeldvorschriften § 70 Verwaltungsbehörde § 71 Strafvorschriften § 71a Strafvorschriften § 72 Einziehung § 73 Befugnisse der Zollbehörden Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Fußnote (+++ Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.8.2021 I 3908 (Einfügung § 41a) tritt entgegen Art. 4 Abs. 1 gem. Art. 4 Abs. 3 G v. 18.8.2021 I 3908 zukünftig in Kraft +++)

Katrin Eder: „Das Forschungsprojekt der Universität Trier trägt zum Erhalt unserer Biodiversität bei“

Abschlussveranstaltung des Projekts „Maßnahmen zum Erhalt der durch die Salamanderpest bedrohten Amphibien-Arten Feuersalamander und Kammmolch in Rheinland-Pfalz“ – Amphibien durch Bsal-Hautpilz stark bedroht „Es wird oft vergessen, dass neben der Klimakrise auch die Bewältigung der Artenkrise zu den großen Herausforderungen unserer Zeit zählt. Denn der Erhalt der Biodiversität gehört zu unseren Lebensgrundlagen. Daher müssen wir dafür sorgen, dass diese biologische Vielfalt erhalten bleibt. Forschungsprojekte wie das der Universität Trier tragen dazu bei. Der Schutz des Feuersalamanders und des Kammmolchs vor einer neuen, sich ausbreitenden Krankheit, der ‚Salamanderpest‘ standen dabei im Mittelpunkt. Überträger ist der Hautpilz Bsal aus Asien. Durch den Pilz ist insbesondere der Feuersalamander zu einer bedrohten Art geworden. Früher war er eine Allerweltsart, die in fast allen Wäldern verbreitet war. Dieser Pilz ist eine weitere Krankheit, die unsere Biodiversität im Klimawandel weiter unter Druck setzt. Er zeigt uns, dass der Klimawandel immer stärker und immer wieder unerwartet zuschlägt“, erklärte Umweltministerin Katrin Eder bei der Abschlussveranstaltung des Forschungsprojekts „Maßnahmen zum Erhalt der durch die Salamanderpest bedrohten Amphibien-Arten Feuersalamander und Kammmolch in Rheinland-Pfalz“ des Umweltministeriums und der Universität Trier in Mainz. Das Projekt wurde für drei Jahre vom Umweltministerium durch die Aktion Grün mit 184.047 Euro gefördert. An der Universität Trier waren Prof. Dr. Stefan Lötters, Prof. Dr. Michael Veith und Dr. Philipp Böning an dem Projekt beteiligt. Neben dem Aufbau einer Ex-situ-Erhaltungszucht in einem Zoo-Netzwerk war ein Hauptbestandteil ihrer Arbeit ein deskriptives Monitoring, um Daten darüber zu gewinnen, wo der Pilz verbreitet ist und mit welcher Geschwindigkeit er sich ausbreitet. Aus den Daten wurden anschließend Maßnahmen zum Schutz vor der Salamanderpest formuliert. Zur Datengewinnung wurden Proben von Hautabstrichen an Salamandern am Watzbach und an Molchen und Salamandern in der Süd- und Vulkan-Eifel genommen sowie die Bestände der Feuersalamanderlarven über ein Monitoring überprüft. Prof. Dr. Stefan Lötters betonte: „Es ist erschreckend, live mit anzusehen, wie die Salamanderpest eine intakte Feuersalamanderpopulation binnen weniger Monate fast völlig dezimiert. Nicht nur als Forscher, sondern auch als Amphibienfreund und Artenschützer fühle ich mich daher verpflichtet, mich der Sache anzunehmen!“ Bsal wurde erstmals 2017 bei Feuersalamandern und Molchen in Rheinland-Pfalz (Eifel) nachgewiesen. Mittlerweile wurde das Pathogen nicht nur bei Feuersalamandern, sondern bei allen einheimischen Molcharten und der Geburtshelferkröte dokumentiert. Die Abkürzung „Bsal“ steht für den wissenschaftlichen Namen des Erregers Batrachochytrium salamandrivorans. Der Hautpilz wurde vor wenigen Jahren an Feuersalamandern in den Niederlanden entdeckt und stammt wohl ursprünglich aus Asien. Höchst wahrscheinlich ist er durch den weltweiten Tierhandel nach Mitteleuropa gelangt. 2013 wurde er erstmals von einem internationalen Wissenschaftler-Team, dem auch Wissenschaftler der Universität Trier angehörten, beschrieben. Bsal befällt die äußerst sensible und überlebenswichtige Haut der Amphibien, indem er Löcher in die Haut frisst. So können andere Erreger die Hautbarriere überwinden, woran die Tiere letztlich verenden. Aufgrund des extremen Krankheitsverlaufs – nahezu 100prozentige Sterblichkeit bei Feuersalamandern – sowie den unmittelbaren populationsbezogenen Auswirkungen wird auch von der „Salamanderpest“ gesprochen. Die Studie der Universität Trier zeigt, dass sich die Salamanderpest in Rheinland-Pfalz weiter ausbreitet und sich – zumindest eine Zeit lang – im Lebensraum erhält. Vor allem dann, wenn andere Amphibien im selben Lebensraum vorkommen, die Bsal-tolerant sind und somit als Überträger dienen. Die Erkenntnisse der Trierer Forschenden deuten darauf hin, dass die Tiere eher eine Chance haben, die Salamanderpest langfristig zu überstehen, wenn sie sich in ihrer natürlichen Umwelt wohlfühlen. Deswegen ist es wichtig, die Ausbreitung der Salamanderpest zu verlangsamen. Ein wichtiger Ansatz ist dabei die Identifikation von Bsal-Zentren und das Ergreifen entsprechender Vorsichtsmaßnahmen. Dazu zählt etwa die Desinfektion des Schuhwerks. Zur Sicherung der Art wurde zudem die Erhaltungszucht in einem Netzwerk aus Zoos und fachkundigen Privatpersonen aufgebaut. „Wir sehen, dass sich dieser Pilz in Rheinland-Pfalz ausbreitet und gehen davon aus, dass er irgendwann im ganzen Land verbreitet sein wird. Noch haben wir Zeit, uns darauf vorzubereiten. Mit diesem Projekt ist ein erster wichtiger Schritt getan, gefährdete Arten wie den Feuersalamander und den Kammmolch bei uns zu erhalten“, so Eder.

Gebietsfremde Tier- und Pflanzenarten in Sachsen-Anhalt Was sind invasive Tier- und Pflanzenarten und Pilze? Welche gebietsfremden invasiven Arten gibt es in Sachsen-Anhalt? Wie stark ist ihre Verbreitung bei uns im Land? Warum schaden invasive Arten der Umwelt? Was kann man selbst gegen die Verbreitung invasiver Arten tun? Welche Maßnahmen können ergriffen werden? Wie viele Projekte wurden bereits gefördert? Wie viel Geld wurde ausgegeben? Wie viel Geld plant das Umweltministerium für 2023 und folgende Jahre für Projekte gegen invasive Arten ein? Welche Ziele verfolgt das Land Sachsen-Anhalt in den kommenden Jahren?

Durch absichtliche Einfuhr oder als „blinde Passagiere“ dank weltweitem Handel und Fernreisen zu entlegenen Ecken der Erde gelangen sie zu uns: Gebietsfremde Tiere, Pflanzen und Pilze breiten sich verstärkt auch in Sachsen-Anhalt aus. Das gefährdet Artenvielfalt und heimische Ökosysteme.

Bettwanzen – lästige Untermieter

Bettwanzen werden zwischen 1 und 8,5 Millimeter groß Quelle: smuay / Fotolia Bettwanzen sind blutsaugende Insekten, die ganzjährig und weltweit in bewohnten Räumen auftreten Quelle: neonnspb / Fotolia Bettwanzen in vergrößerter Ansicht und in verschiedenen Stadien Quelle: Umweltbundesamt Hilfe bei der Identifizierung von Bettwanzen: Bettwanzen in verschiedenen Entwicklungsstadien Quelle: Umweltbundesamt Beispiele für Bettwanzenstiche Quelle: Kuhn / Umweltbundesamt Kotspuren von Bettwanzen an einem Lattenrost Quelle: Kuhn / Umweltbundesamt Häutungshüllen und Kotspuren von Bettwanzen an einem Lichtschalter Quelle: Kuhn / Umweltbundesamt Bettwanzen galten in Deutschland als nahezu ausgerottet, doch die kleinen Blutsauger breiten sich auch hierzulande wieder aus. Als Hauptursachen gelten der Tourismus und Handel sowie zunehmende Resistenzen der Tiere gegen chemische Insektizide. Die Bettwanze Cimex lectularius ist ein blutsaugendes Insekt. Hauptwirte sind Menschen. Bettwanzen sind äußerst widerstandsfähig, haben eine Lebenserwartung von etwa sechs Monaten und werden – im ausgewachsenen Stadium – zwischen 4 und 8,5 Millimeter groß. Eine weibliche Bettwanze legt in ihrem Leben etwa 150 Eier ab und kann sich dementsprechend stark vermehren. Die ersten Wanzenstadien (Juvenilstadien) sind nur etwa einen Millimeter groß und hell gefärbt, weshalb insbesondere diese Stadien schlecht zu erkennen sind. Bettwanzen verbreiten sich vor allem beim Transport befallener Gegenstände – das können Reisekoffer und -taschen, aber auch gebrauchte Möbel oder andere Waren sein. Dass ein Befall mit mangelnder Hygiene zu tun hat, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Vielmehr können Bettwanzen völlig unabhängig von jeglichen hygienischen Bedingungen vorkommen. Auch der ⁠ Klimawandel ⁠ hat keinen Einfluss auf die Verbreitung von Bettwanzen, da diese in bewohnten Innenräumen auftreten. Bettwanzen werden als eklig empfunden und hinterlassen Stiche, übertragen aber keine Krankheitserreger. Häufig wird der Stich der Bettwanze gar nicht wahrgenommen, die Hautreaktion kann aber von Person zu Person sehr unterschiedlich ausfallen – einige reagieren gar nicht, bei anderen bilden sich juckende Pusteln, Blasen oder Quaddeln. Die Stiche können sehr stark jucken, durch Kratzen kann es zu Sekundärinfektionen kommen. Da sich Bettwanzen praktisch überall dort wo Menschen sitzen und liegen ansiedeln können, wird ein Befall außerdem häufig als sehr belastend empfunden. Wie kann man einen Befall erkennen, und wie kann man die Tiere bekämpfen? Stiche, insbesondere in Jahreszeiten ohne Stechmückenaktivität, können ein Hinweis sein, ebenso wie herumlaufende Bettwanzen. Meist verstecken sich Bettwanzen jedoch und sind häufig im Bett und anderen Möbelstücken, in und hinter Bilderrahmen, hinter Lichtschaltern, Tapeten, Fußleisten etc. zu finden, wo sie Kotspuren in Form von schwarzen Punkten hinterlassen. Der Nachweis von Bettwanzen kann sehr schwierig sein, weshalb bei Verdacht eine professionelle Schädlingsbekämpfungsfirma zu Rate gezogen werden muss. Auch Hunde können zum Aufspüren von Bettwanzen anhand ihres Geruchs eingesetzt werden. Mehr Infos dazu gibt es hier . Bettwanzen zu bekämpfen ist eine große Herausforderung, auch für professionelle Schädlingsbekämpfer*innen und dauert – je nach Stärke des Befalls – meist mehrere Wochen. Eine Bekämpfung in Eigenregie wird keine vollständige Beseitigung zur Folge haben. Im Gegenteil, fehlerhafte Bekämpfungsmaßnahmen können die Situation noch verschlimmern und einen negativen Einfluss auf die Gesundheit haben. Hier sind in jedem Fall Experten*innen hinzuziehen. Weitere Informationen gibt es in der UBA-Broschüre Bettwanzen – Erkennen, Vorbeugen, Bekämpfen . Kann man einem Bettwanzenbefall vorbeugen? Da Bettwanzen häufig aus Ferienunterkünften eingeschleppt werden, sollte auf Reisen das Zimmer, vor allem Bett und Matratze, auf Tiere und ihre Spuren untersucht werden. Gepäckstücke am besten verschlossen und so weit wie möglich vom Bett entfernt aufbewahren. In manchen Hotelzimmern finden sich Metallgestelle, auf denen die Gepäckstücke abgestellt werden können. Besteht ein Befall, sollte das Zimmer bzw. die Unterkunft gewechselt werden. Ddas Gepäck sollte nach Rückkehr zum Beispiel in der Badewanne ausgepackt werden, um fliehende Tiere zu entdecken. Vorsichtshalber sollte in solchen Fällen die Wäsche (auch saubere) gewaschen werden, idealerweise bei 60 °C. Auch Gebrauchtwaren sollten vor Erwerb entsprechend untersucht werden. Informationen zu vorbeugenden Maßnahmen speziell für Wanderer, die auf Schutzhütten in den Bergen übernachten, finden Sie in dem UBA-Flyer Bettwanzen wandern mit! .

Umweltministerium empfiehlt: Auch in diesem Jahr Rinder, Schafe und Ziegen wieder gegen die Blauzungenkrankheit impfen

Anerkennung der Freiheit von Blauzungenkrankheit durch EU-Kommission wird für Sommer 2023 erwartet Die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Vulkaneifel und die kreisfreie Stadt Trier sind derzeit das letzte noch verbliebene Restriktionsgebiet für die Blauzungenkrankheit (BTV) in Deutschland. Rheinland-Pfalz strebt deshalb an, wieder frei von der BTV bei Rindern, Schafen und Ziegen zu werden. Der jüngste Virus-Nachweis erfolgte im Februar 2021 bei einem Rind. Zwischen dem letzten BTV-Nachweis und der Aufhebung der Restriktionen müssen nach EU-Recht mindestens 24 Monate vergangen sein. Rheinland-Pfalz hat deshalb im Februar 2023 den Antrag auf Anerkennung der Freiheit von der Blauzungenkrankheit bei der EU-Kommission gestellt, mit einer Anerkennung wird im Sommer 2023 gerechnet. Damit würden alle Handelsrestriktionen durch die Europäische Union aufgehoben. „Die Impfung ist das effektivste Mittel zum Schutz der Tiere und zur Bekämpfung der Tierseuche“, erklärte Umweltstaatssekretär Dr. Erwin Manz. Daher werden in einem Gürtel entlang der nicht BTV-freien Nachbarmitgliedstaaten (Frankreich, Luxemburg, Belgien) die Impfstoffkosten von Land und Tierseuchenkasse weiterhin mit höheren Zuschüssen unterstützt: In Gebieten mit gesteigertem BTV-Eintragsrisiko (Zone 1 auf der Karte) beträgt die Impfstoffkosten-Beihilfe weiterhin für Rinder 3,50 Euro sowie für kleine Wiederkäuer (Schafe und Ziegen) 2,50 Euro pro Impfung. Im restlichen Landesgebiet (Zone 2 auf der Karte) bleibt es bei der bisherigen Impfstoffkosten-Beihilfe für Rinder in Höhe von 1,50 Euro und 1,00 Euro für Schafe und Ziegen. Zum Hintergrund Als Hauptüberträger der Blauzungenkrankheit gelten kleine blutsaugende Mücken (Gnitzen). Für den Menschen ist das Virus ungefährlich. Fleisch und Milch infizierter Tiere können ohne Bedenken verzehrt werden. Die Einschränkungen für den Handel gelten nach wie vor: Empfängliche Tiere dürfen grundsätzlich nicht aus dem Sperrgebiet in restriktionsfreie Gebiete verbracht werden. Das gilt auch für Samen, Eizellen oder Embryonen. Ausnahmen sind unter Auflagen möglich, etwa wenn die Tiere nachweislich geimpft sind. Eine Impfung empfänglicher Tiere gegen die Blauzungenkrankheit ist zu empfehlen, da sie einen Schutz vor der Erkrankung bietet und den Transport von Tieren aus dem Restriktionsgebiet ermöglicht. Derzeit existieren mehrere in Deutschland zugelassene Impfstoffe gegen das BTV8-Virus. Wer seinen Bestand gegen das Blauzungen-Virus schützen lassen möchte, wendet sich an seinen Hoftierarzt. Auch wenn der derzeitige Seuchenzug nur mit wenig ausgeprägten Krankheitsanzeichen einhergeht, sind diese oder der Verdacht darauf ebenfalls sofort beim Veterinäramt anzuzeigen. Schafe können gering bis stark ausgeprägte Symptome zeigen, bei Rindern und Ziegen verläuft die Erkrankung meist ohne eindeutig erkennbare Krankheitsanzeichen. Mögliche Symptome können sein: Fieber, Apathie, Zyanosen (Blaufärbung), Geschwüre und Nekrosen in Haut und Maulschleimhaut, an Lippen, Flotzmaul, Zitzen und Euter sowie an den Gliedmaßen mit eventuell einhergehender Lahmheit. Weitere Informationen zur Impfstoffkosten-Beihilfe finden Sie auf der Homepage der Tierseuchenkasse unter https://www.tierseuchenkasse-rlp.de/de/serviceleistungen Rheinland-Pfalz Karte mit den verschiedenen Impfbeihilfe-Zonen

Forensic Genetics for Species Protection: Sichere Herkunftszuordnung bei geschützten Tierarten

Das Projekt "Forensic Genetics for Species Protection: Sichere Herkunftszuordnung bei geschützten Tierarten" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Zoologisches Forschungsmuseum Alexander König - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere.

Erwin Manz: „Die Impfung stellt das effektivste Mittel zum Schutz der Tiere und zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit dar“

Blauzungenkrankheit: Erhöhung der Impfstoffkosten-Beihilfe durch Land und Tierseuchenkasse ab dem 30. August 2022 Rheinland-Pfalz strebt an, wieder frei von der Blauzungenkrankheit (BTV) bei Rindern, Schafen und Ziegen zu werden, denn mit dem Saarland zusammen sind dies die derzeit einzig noch betroffenen Regionen in Deutschland. Der letzte Nachweis erfolgte im Februar 2021 bei einem Rind. Zwischen dem letzten BTV-Nachweis und der Aufhebung der Restriktionen müssen nach EU-Recht mindestens 24 Monate vergangen sein, so dass die Freiheit von dieser Tierseuche frühestens im Sommer 2023 wiedererlangt werden kann und damit alle Handelsrestriktionen durch die Europäische Union aufgehoben werden. „Die Impfung stellt das effektivste Mittel zum Schutz der Tiere und zur Bekämpfung der Tierseuche dar“, erklärt Umweltstaatssekretär Erwin Manz. Daher werden in einem Gürtel entlang der nicht BTV-freien Nachbarmitgliedstaaten (Frankreich, Luxemburg, Belgien) die Impfstoffkosten-Zuschüsse von Land und Tierseuchenkasse deutlich angehoben: Ab dem 30. August 2022 wird in Gebieten mit gesteigertem BTV-Eintragsrisiko (Zone 1 auf der Karte) die Impfstoffkosten-Beihilfe für Rinder auf drei Euro, für kleine Wiederkäuer (Schafe und Ziegen) auf 2,50 Euro pro Impfung erhöht. Dabei trägt das Land zwei Euro bei der Impfung von Rindern, die Tierseuchenkasse 1,50 Euro. Bei der Impfung von kleinen Wiederkäuern übernimmt das Land 1,50 Euro, die Tierseuchenkasse ein Euro. Im restlichen Landesgebiet (Zone 2 auf der Karte) bleibt es bei der bisherigen Impfstoffkosten-Beihilfe für Rinder in Höhe von 1,50 Euro und bei 1,00 Euro für Schafe und Ziegen. Uwe Bißbort, Vorsitzender der Tierseuchenkasse, fasst die Situation zusammen: „Die Tierseuchenkasse unterstützt die Tierhalter in Gebieten mit besonderem BTV-Risiko durch einen höheren BTV-Impfstoffkosten-Zuschuss, damit die Aufhebung der Restriktionszone in 2023 möglich wird. Schützen Sie Ihre Bestände mit einer Impfung!“ Zum Hintergrund Seit Januar 2019 liegt ganz Rheinland-Pfalz in einer Restriktionszone für die Blauzungenkrankheit. Als Hauptüberträger gelten kleine blutsaugende Mücken (Gnitzen). Für den Menschen ist das Virus ungefährlich. Fleisch und Milch infizierter Tiere können ohne Bedenken verzehrt werden. Die Einschränkungen für den Handel gelten nach wie vor: Empfängliche Tiere dürfen grundsätzlich nicht aus dem Sperrgebiet in restriktionsfreie Gebiete verbracht werden. Dies gilt auch für Samen, Eizellen oder Embryonen. Ausnahmen sind unter Auflagen möglich, etwa wenn die Tiere nachweislich geimpft sind. Eine Impfung empfänglicher Tiere gegen die Blauzungenkrankheit ist zu empfehlen, da sie einen Schutz vor der Erkrankung bietet und den Transport von Tieren aus dem Restriktionsgebiet ermöglicht. Derzeit existieren mehrere in Deutschland zugelassene Impfstoffe gegen das BTV8-Virus. Wer seinen Bestand gegen das Blauzungen-Virus schützen lassen möchte, wendet sich an seinen Hoftierarzt. Auch wenn der derzeitige Seuchenzug nur mit wenig ausgeprägten Krankheitsanzeichen einhergeht, sind diese oder der Verdacht darauf ebenfalls sofort beim Veterinäramt anzuzeigen. Schafe können gering bis stark ausgeprägte Symptome zeigen, bei Rindern und Ziegen verläuft die Erkrankung meist ohne eindeutig erkennbare Krankheitsanzeichen. Mögliche Symptome können sein: Fieber, Apathie, Zyanosen (Blaufärbung), Geschwüre und Nekrosen in Haut und Maulschleimhaut, an Lippen, Flotzmaul, Zitzen und Euter sowie an den Gliedmaßen mit eventuell einhergehender Lahmheit. Weitere Informationen zur Impfstoffkosten-Beihilfe finden Sie auf der Homepage der Tierseuchenkasse unter https://www.tierseuchenkasse-rlp.de/de/serviceleistungen Hier geht es zur Karte für die verschiedenen Impfbeihilfe-Zonen

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