[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] WAS IST NOCH WICHTIG ZU WISSEN?WEITERE INFORMATIONEN /LINKS ■ Schweine können bis zu 15 Jahre alt werden!https://lua.rlp.de/de/unsere-themen/ tiergesundheit-tierseuchen/tiergesundheitsdienste/ ■ Schweine besitzen einen ausgeprägten Wühltrieb und können einen ganzen Garten umgraben. ■ Gassi gehen (außerhalb des eigenen Grund- stückes) ist nicht erlaubt! ■ Die Klauen müssen regelmäßig kontrolliert und es müssen Behandlungen gegen Räude und Würmer sowie Impfungen durchgeführt werden. ■ Kleinvieh macht auch Mist – sogar Minischweine! Einstreu und Mist sind vor Wildschweinen geschützt zu lagern! (Hinweis: Alle bei der Tierseuchenkasse RP gemeldeten Tierhalterinnen und Tierhalter können das fachkundige Beratungsangebot des Schweinegesundheitsdienstes Rheinland-Pfalz am Landesuntersuchungsamt in Anspruch nehmen.) https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/ tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/tiergesund- heit_node.html www.tierseuchenkasse-rlp.de www.fli.de WICHTIGE RECHTSVORSCHRIFTEN www.fokus-tierwohl.de ■ Tierschutzgesetz ■ Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ■ Schweinehaltungshygieneverordnung ■ Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest- Verordnung) ■ Tiergesundheitsgesetz ■ Viehverkehrsordnung ■ Verordnung (EU) 2016/429 vom 09.03.2016 Impressum Herausgeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM) Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz Telefon: 06131 / 16 0 www.mkuem.rlp.de Fotos: Lilifox, Elena Abduramanova, Pixel-Shot (alle stock.adobe.com) © MKUEM August 2024 MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, ERNÄHRUNG UND FORSTEN KLEINSTHALTUNG VON HAUS- UND MINISCHWEINEN Worauf müssen Privathalter besonders achten? Wenn Sie ein Minischwein / Hausschwein halten wol- len sind einige Überlegungen und Kenntnisse wichtig und zu bedenken bevor die Tiere angeschafft werden:■ Die Tiere müssen mit einer zugeteilten Ohrmarke dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sein. WAS IST ZU BEDENKEN?■ Das Verfüttern von Speiseabfällen ist verboten, um u.a. eine Infektion mit den meist tödlichen Schweinepestviren zu verhindern. ■ Weil Minischweine genauso alle Krankheiten wie die normalen Hausschweine bekommen können, werden sie rechtlich auch genauso behandelt; sie gehören zu den lebensmittelliefernden Tieren. ■ Die Haltung von Schweinen ist den zuständigen Behörden (Veterinäramt und Tierseuchenkasse) zu melden. ■ Das Führen eines Bestandsregisters ist erforder- lich. ■ Das Gehege um den verschließbaren Stall der Tiere muss mit einem doppelten Zaun vor unbefugtem Betreten, Wildschweinen und Raubtieren gesichert sein. WICHTIGE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN/ MINISCHWEINEN ■ Eine fachkundige tierärztliche Betreuung sollte sichergestellt sein. ■ Reine Wohnungshaltung ist nicht artgerecht! Schweine benötigen viel Platz und Auslauf, unter- schiedliche Bodenbeschaffenheiten und abwechs- lungsreiches Beschäftigungsmaterial. ■ Schweine leben in Rotten und brauchen minde- stens einen Artgenossen. Menschen oder andere Tierarten sind kein Ersatz für ein Partnerschwein. ■ Es sollte spezielles Schweinefutter (kein Mast- futter) mit entsprechenden Mineralien verfüttert werden. Dies ist sicher vor Wildschweinen zu lagern. ■ Tierhalter müssen Grundkenntnisse über Schweinekrankheiten besitzen und sich regelmä- ßig über aktuelle Tierseuchen informieren. © Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen www.llh.hessen.de
Die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie das deutsche Tierschutzgesetz verpflichten zu einer konsequenteren Umsetzung des Schutzes von Tieren bei der Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem 3R-Prinzip. Seit 1959 ist das Ziel des 3R Prinzips nach William Russel und Rex Burch 1. Tierversuche vollständig zu vermeiden (Replacement), 2. die Zahl der Tiere (Reduction) und 3. ihr Leiden (Refinement) in Versuchen auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Zur Verbesserung der Umsetzung des 3R-Prinzips sind Forschungsaktivitäten notwendig. Dieser Aufgabe stellt sich die 3R-Schulungsplattform für Methodische Ansätze zur Reduktion von Tierversuchen (3R-SMART). Aufgabe des Forschungsverbundes ist es mithilfe des Pilotprojektes 3R-SMART den Aufbau einer Open-Access-Schulungsplattform für 3R-Methoden zu gewährleisten, sowie das 3R-Prinzip verstärkt transparent und sichtbar machen. 3R-SMART ist kompetenzorientiert an die Bedürfnisse von Wissenschaftlern, Studierenden, sowie technischem Personal an Hochschulen, öffentlichen Forschungseinrichtungen und in der Industrie angepasst. Das Teilprojekt widmet sich der Verbesserung der Qualität der allgemein-verständlichen nichttechnischen Projektzusammenfassung (NTP). Die NTP dient dem Zweck A.) die Umsetzung von Alternativmethoden zum Tierversuch nach dem 3R-Prinzip voranzubringen, und B.) objektive Informationen über Tierversuchsprojekte anonym der Bevölkerung zugänglich zu machen. Damit wird die Bevölkerung besser über genehmigte Tierversuche unterrichtet. Gemäß dem deutschen Tierschutzgesetz ist die/der Antragsteller/in eines genehmigten Tierversuches verantwortlich für die Erstellung der NTP. Die NTP informiert darüber, welchem Zweck die Tierversuche dienen, welchen Nutzen sie haben und was für Schäden bzw. Belastungen bei den eingesetzten Tieren erwartet werden. Ferner werden auch die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Versuchstiere sowie alle getroffenen Maßnahmen, um 1.) die Verwendung von Tieren im Voraus zu vermeiden (Replacement), 2.) deren Zahl im Versuch zu vermindern (Reduction) oder 3.) ihr Wohlergehen zu verbessern (Refinement) angegeben. Ist das Vorhaben von den zuständigen Behörden genehmigt, übermittelt die zuständige Behörde die NTP an das Bundesinstitut für Risikobewertung zur frei zugänglichen Veröffentlichung gemäß § 41 TierSchVersV im Internet in der Datenbank AnimalTestInfo. Eine erste Auswertung von mehr als 5000 veröffentlichten NTPs in Deutschland zeigt, dass die NTPs aufgrund stilistischer und inhaltlicher Unterschiede der abgefassten Texte unterschiedlich gut in der Lage sind, die Bevölkerung über genehmigte Tierversuche zu unterrichten. Deshalb ist es notwendig, die Antragssteller/innen von Tierversuchsvorhaben zukünftig bei der Erstellung der NTPs zu unterstützen, um die Qualität der NTPs zu verbessern. Hierzu soll im Rahmen von 3R-SMART ein Video-basierter
Ein von Greenpeace im Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kritisiert, dass die derzeitige Verordnung zur Haltung von Mastschweinen (Nutztierhaltungsverordnung) in Deutschland in wichtigen Punkten dem Tierschutzgesetz widerspricht und verfassungswidrig. Das Gutachten wurde von der Umweltorganisation am 3. Mai 2017 in Berlin vorstellte. Laut Greenpeace garantiert die geltende Nutztierverordnung Schweinen nicht genug Platz, Bequemlichkeit und artgerechte Beschäftigung. Das widerspricht nach Ansicht der Umweltschützer dem Grundgesetz, in dem festgeschrieben ist, dass der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen hat.
Der Deutsche Tierschutzbund hat gegen Deutschland Beschwerde vor der Europäischen Kommission eingereicht. Der Verband ist der Auffassung, dass die Bundesregierung die EU-Tierversuchsrichtlinie nicht korrekt in deutsches Recht umgesetzt habe. Im Januar hat das Bundesverwaltungsgericht Genehmigungsbehörden untersagt Tierversuche abzulehnen, die sie als ethisch nicht vertretbar ansehen. Der Deutsche Tierschutzbund moniert, dass dadurch die Prüferlaubnis der Behörden stark eingeschränkt sei. Anstatt wie in der EU-Richtlinie gefordert müssen die Behörden die beantragten Tierversuche unter anderem nicht mehr auf die Rechtfertigung zum Tierleid überprüfen. Stattdessen reichen wissenschaftlich begründete Angaben der Antragsteller.
Das Bundeskabinett hat am 23. Mai 2012 einer Änderung des Tierschutzgesetzes zugestimmt. Ein Schwerpunkt der vom Kabinett beschlossenen Novelle befasst sich mit Versuchstieren in der Wissenschaft. Ihr Einsatz soll vermieden, vermindert oder verbessert werden. Mit der Gesetzesnovelle wird die europäische Versuchstier-Richtlinie, die im November 2010 in Kraft trat, in nationales Recht umgesetzt. Einheitliche Rahmenbedingungen in der EU für Industrie und Forschung sollen künftig mehr Schutz für Tiere garantieren, die für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.
Der NABU hat Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner mit dem Dinosaurier des Jahres 2012 ausgezeichnet. Die Bundesministerin erhält den Negativpreis für ihre rückwärtsgewandte Klientelpolitik, die den Prinzipien einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Politikgestaltung widerspricht. „Dies betrifft insbesondere ihr Festhalten an einer umweltschädlichen Agrarpolitik und ihr enttäuschendes Engagement für ein besseres Tierschutzgesetz“, sagt NABU-Präsident Olaf Tschimpke. Hinzu kommt ihre Blockade bei der Neugestaltung eines umweltverträglicheren Jagdrechts sowie ihr fehlendes Engagement für eine nachhaltigere Fischereipolitik.
<p><p>"Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügen." Dieser Grundsatz des Tierschutzgesetzes gilt für alle Tiere. Soweit es sich um eigene Tiere handelt, ist der Halter für das Wohlergehen der Tiere verantwortlich. Der Schutz des Tierschutzgesetzes erstreckt sich auch auf wildlebende Tiere.</p><p>Die Überwachung der Einhaltung dieses Grundsatzes ist eine staatliche Aufgabe. In Rheinland-Pfalz überwachen die Kreisverwaltungen bzw. Verwaltungen der kreisfreien Städte die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen. Dieses sind neben dem Tierschutzgesetz auch Verordnungen (z.B. Hundeverordnung, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung). Darüber hinaus wurden Empfehlungen des Europarates und EU-Bestimmungen in deutsches Recht umgesetzt.</p><p>Das LUA ist Aufsichtsbehörde für die Kreise und Verwaltungen der kreisfreien Städte. Gegenüber der obersten Tierschutzbehörde in Rheinland-Pfalz, dem Umweltministerium, gibt das LUA Stellungnahmen zu Einzelfällen und Rechtsetzungsvorhaben ab und berichtet über den Vollzug des Tierschutzgesetzes in Rheinland-Pfalz. Darüber hinaus hat das LUA Zuständigkeiten im Tierversuchsbereich, beispielsweise die Genehmigung von Tierversuchen, und nimmt die Geschäftsführung der Tierschutzkommission wahr.</p>Tiertransporte streng geregelt<p>Die rheinland-pfälzische Landesverfassung sieht die Achtung der Tiere als Mitgeschöpfe ausdrücklich vor. Aus Gründen des Tierschutzes sind beispielsweise Tiertransporte strengen innergemeinschaftlichen (Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Abl. L3/1) vom 22.12.2007) und nationalen (Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport) Regeln unterworfen.</p><p>Fahrer und Betreuer benötigen einen Befähigungsnachweis. Personen, die über einen Sachkundenachweis aufgrund der nationalen Transportverordnung verfügen, müssen eine Nachschulung mit Prüfung ablegen. In Rheinland-Pfalz bietet das Hofgut Neumühle Nachschulungen an. Wer über keinen Sachkundenachweis verfügt, muß sich mehrere Tage schulen lassen und eine Prüfung ablegen.</p></p>
§ 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Der 4. Oktober wird international von Tierschützern als Welttierschutztag gefeiert. Im Jahr 1931 wurde der Gedenktag auf einer internationalen Tierschutzkonferenz in Florenz beschlossen und auf den 4. Oktober festgelegt. Das ist der Tag des "Heiligen Franziskus von Assisi", dem Schutzpatron der Tiere. Der Welttiertag soll für Veranstaltungen und Informationen genutzt werden, die auf die Rechte von Tieren und die besondere Beziehung von Menschen und Tieren aufmerksam machen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 18 |
| Land | 12 |
| Weitere | 32 |
| Wissenschaft | 4 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 6 |
| Förderprogramm | 12 |
| Text | 30 |
| unbekannt | 14 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 42 |
| Offen | 20 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 62 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 1 |
| Datei | 8 |
| Dokument | 20 |
| Keine | 23 |
| Unbekannt | 11 |
| Webseite | 26 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 11 |
| Lebewesen und Lebensräume | 60 |
| Luft | 13 |
| Mensch und Umwelt | 61 |
| Wasser | 14 |
| Weitere | 62 |