Neben den rechtlichen Bestimmungen zum Besitz (Meldepflicht, Kennzeichnung, Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb) ist zu beachten, dass die Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 37 Berliner Naturschutzgesetz der Genehmigung bedürfen. Der Antrag mit entsprechenden Unterlagen zur geplanten Größe und Ausstattung des Geheges ist im Land Berlin bei der Unteren Naturschutzbehörde des zuständigen Bezirksamtes einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass es Haltungsempfehlungen für einzelne Tiergruppen oder Arten gibt, dessen Einhaltung bei der Erteilung der Gehegegenehmigung überprüft wird. Welche im Land Berlin zugrunde gelegt werden, entnehmen Sie bitte den Merkblättern . Dabei soll dem Grundsatz des Tierschutzgesetzes Rechnung getragen werden: Jeder, der ein Tier hält, steht in der Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf ohne vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Durch nicht verhaltensgerechte Haltung (z.B. Einzelhaltung statt Paar- oder sogar Gruppenhaltung), die Einschränkung zu artgemäßer Bewegung (z.B. hüpfen statt fliegen) oder nicht artgerechter Ernährung, Pflege und Fürsorge (z.B. Torte statt Nüsse) können Tiere in menschlicher Obhut allerdings sehr schnell vermeidbare Leiden und Schäden erfahren. Vor dem Erwerb eines Tieres sollten deshalb folgende Punkte beachtet werden: Liegen ausreichende Informationen zur art- und verhaltensgerechten Haltung zu dieser Tierart vor? Handelt es sich beispielsweise um eine Art, die als Paar oder sogar in der Gruppe zusammen lebt? Handelt es sich um eine Art, die für Anfänger geeignet oder eher ungeeignet ist? Können ggf. Hinweise und Tipps von Fachverbänden erworben werden? Wie groß wird das Tier, wenn es ausgewachsen ist? (besonders problematisch bei Grünen Leguanen und Riesenschlangen) Wie groß ist der Käfig, die Voliere oder wie viel Platz ist vorhanden, um ein Gehege zu errichten)? Und ist diese Unterbringung immer noch groß genug, wenn das Tier ausgewachsen ist? Wie viel Zeit wird für Pflege, Füttern und Sauberhalten benötigt und steht Ihnen diese Zeit regelmäßig zur Verfügung? Bezüglich der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten erkundigen Sie sich bitte vorab beim Service-Portal Berlin . Formular für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung Für Fragen zur Haltung von Exoten stehen auch gerne die Experten des Tierheims für Berlin und Umgebung zur Verfügung. TVB-Webseite, Tierschutzverein Berlin
Kurzinformation "Anzeigepflicht Tiergehege" (52 KB, nicht barrierefrei) Seit dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 besteht mit § 43 wieder eine gesetzliche Anzeigepflicht für Tiergehege außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden. Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Eine Anzeigepflicht mindestens einen Monat im Voraus gilt für die Errichtung (Neubau) und die Erweiterung (Vergrößerung) sowie die wesentliche Änderung eines Tiergeheges (z.B. die Hinzunahme einer neuen Tierart oder die Vergrößerung der Anzahl der Tiere). Die Anzeigepflicht gilt auch für alle bereits bestehenden Tiergehege sowie für bestehende Tiergehege, für die bei der Errichtung eine gesonderte Genehmigung (z.B. eine Baugenehmigung, eine wasserrechtliche Gestattung, eine Eingriffsgenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz) erforderlich war. Die Anzeige des Tiergeheges erfolgt bitte auf dem anliegenden Formular , das an die zuständige Naturschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu senden ist. Dem ist eine Lageskizze beizufügen. Formular Anzeige Tiergehege (25 KB, nicht barrierefrei) Eine Anzeige wird nicht erforderlich erachtet für: Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen: a. keine besonders geschützten Tiere oder b. Tiere der in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung genannten Arten, die der Meldepflichtbefreiung unterliegen, gehalten werden; Auswilderungsgehege für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten, wenn die Tiere nicht länger als einen Monat darin verbleiben; Tiergehege, in denen nicht mehr als fünf Tiere der dem Bundesjagdgesetz unterliegenden Arten Rothirsch, Damhirsch, Reh, Mufflon oder Wildschwein gehalten werden. Die besonders geschützten Tierarten können unter www.wisia.de ermittelt werden und die von der Meldepflicht befreiten Arten der Anlage 5 BArtSchV -Meldepflichtbefreiung (36 KB, nicht barrierefrei). Diese Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt keine darüber hinaus erforderlichen Genehmigungen wie z. B. die Baugenehmigung, die wasserrechtliche Gestattung, die Eingriffsgenehmigung oder die Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz. Diese Genehmigungen sind gegebenenfalls gesondert zu beantragen . Diese Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt ebenfalls nicht die Tierbestandsmeldungen für besonders geschützte Tiere. Der Tierbestand ist wie bisher dem CITES-Büro in Steckby zu melden. In Sachsen-Anhalt werden bei der Prüfung von Tiergehegen die folgenden Haltungsgutachten zu Grunde gelegt. Gutachten Brachypelma (55 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Froschlurche (193 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Greifvögel Eulen Altgehege (62 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Greifvögel Eulen Neugehege (181 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Hornvögel (23 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Kleinvögel Körnerfresser Altgehege (164 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Kleinvögel Körnerfresser Neugehege (124 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Korallen Riesenmuscheln (44 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Molche Salamander (163 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Pandinus (56 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Papageien Altgehege (117 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Papageien Neugehege (455 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Reptilien (768 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Säugetiere (extern, 1,9 MB) Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Gutachten Seepferdchen (85 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Sonstige Vögel (139 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Sonstige Vögel Übersetzung (21 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Strauße, Nandus, Emus und Kasuare (extern, 853 KB) Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Gutachten Turakos (22 KB, nicht barrierefrei) Gutachten Weichfresserarten (54 KB, nicht barrierefrei) Die Bezeichnungen der einzelnen Gutachten und die Anwendung sind in der folgenden Übersicht dargestellt. Übersicht Anwendung Haltungsgutachten (79 KB, nicht barrierefrei) Stand: Februar 2020 Letzte Aktualisierung: 08.07.2020
Auch in diesem Jahr können eingetragene, als gemeinnützig anerkannte Tierschutzvereine in Sachsen-Anhalt Unterstützungsmittel für das Kastrieren, Kennzeichnen und Registrieren von freilebenden herrenlosen Katzen erhalten. Bitte beachten Sie Folgendes: Vereine erhalten aus Landesmitteln nur dann eine Unterstützung, wenn sie von der Kommune, auf deren Gebiet sie herrenlose Katzen einfangen und kastrieren lassen, eine Anerkennung für diese Tätigkeit haben. Für die Anerkennung durch die Kommunen kann ein Formular genutzt werden. Es werden nur Ausgaben berücksichtigt, die für Kastrationen und Kennzeichnungen von freilebenden herrenlosen Katzen entstanden sind. Keine Berücksichtigung finden Ausgaben für andere tierärztliche Tätigkeiten wie Behandlung eines Parasitenbefalls oder Impfungen. Die Kastration, Kennzeichnung und Registrierung kann rückwirkend ab 01.01.2025 und muss bis 31.10.2025 erfolgt sein. Der Kastrationszeitraum endet ggf. früher, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind. Es wird Unterstützung in Höhe von maximal 120 € pro weiblicher Katze und maximal 60 € pro männlicher Katze inklusive Mehrwertsteuer gewährt. Liegen die Kosten unter diesem Betrag, wird nur der geringere Betrag erstattet. Pro Tierschutzverein werden Gesamt-Ausgaben in Höhe von max. 5.000 € pro Kalenderjahr übernommen. Je nach Mittelabfluss kann dieser Deckelungsbetrag aufgehoben werden. Im Sinne der Gleichbehandlung der Tierschutzvereine empfiehlt sich ein häufigeres Beantragen der Unterstützungsmittel für die Kastrationen und nicht ein einmaliges Beantragen der Unterstützung für alle im Kalenderjahr kastrierten Katzen am Ende des Kastrationszeitraumes. Aus diesem Grund bitten wir um Einzelanträge mit einem maximalen Antragsvolumen i.H.v. 1.500 € bzw. maximal 15 Tieren. Die Unterstützung für die Kastration einer freilebenden herrenlosen Katze wird dann gewährt, wenn die Katze im genannten Zeitraum von einem Tierarzt unfruchtbar gemacht, mit einem zugelassenen Transponder gekennzeichnet und in der Datenbank des Vereines TASSO e.V. ( https://www.tasso.net/ ) oder des Deutschen Tierschutzbundes e.V. ( https://www.findefix.com ) registriert wurde. Nähere Auskünfte und Informationen erteilt der Landesverband des Deutschen Tierschutzbundes e.V. , Nicolaiplatz 1, 39124 Magdeburg, info(at)landestierschutz-lsa.de , Tel.: 0170 900 1315. Das Merkblatt und das Antragsformular mit der Anlage 1 und Anlage 2 öffnen sich nach Anklicken der Dokumente. Steigende Populationen freilebender Hauskatzen können zu Problemen bezüglich des Tierschutzes, der menschlichen Gesundheit (Zoonosen), der Gefahrenabwehr und der Auswirkung auf Wildtiere (z. B. das Fangen von Singvögeln) führen. Eine freilebende Katzenpopulation wird von ihrer Umgebung beeinflusst. Diese Population wächst exponentiell und führt zu einer lokalen Erhöhung der Dichte. So kann ein Gleichgewicht der Umgebungsparameter für die Tiere nicht mehr in geeigneter Weise gehalten werden. Die Folge: Infektionskrankheiten können sich besser und schneller verbreiten. Rangkämpfe finden statt und durch herumstreunende Kater kann es häufiger zu Unfällen kommen. Für die Tiere bedeutet das erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden. Ab wann dieses Ungleichgewicht entsteht, kann jedoch nicht genau definiert werden. 1. Welches Problem entsteht, wenn Katzen sich unkontrolliert vermehren? Katzen können bis zu dreimal im Jahr rollig werden und vier bis sechs Katzenwelpen bekommen. Werden diese Katzenwelpen nicht vermittelt, konkurrieren immer mehr Katzen um Futterquellen. Bereits im Alter von sechs Monaten können diese Katzen selbst Nachwuchs bekommen. Nicht kastrierte Kater markieren ihr Revier mit stark riechendem Harn und erleiden bei Kämpfen mit Konkurrenten häufig Verletzungen, die tierärztlich behandelt werden müssen. Außerdem besteht bei großen, unkontrollierten Populationen freilaufender Katzen, die Gefahr der Krankheitsverbreitung und der Steigerung des Keimdruckes. Eine seuchenhafte Ausbreitung von Katzenkrankheiten (z. B. Katzenseuche, Katzenschnupfen) ist möglich. Unter Umständen besteht hierdurch eine Infektionsgefahr für Menschen (Toxoplasmose, Bandwürmer über Sandkästen etc.). 2. Kastration und Sterilisation, wo ist der Unterschied? Sowohl männliche als auch weibliche Katzen können kastriert werden. Diese unterscheidet sich von der Sterilisation darin, dass die Hoden oder Eierstöcke entfernt werden und nicht nur der Samen- bzw. Eileiter durchtrennt wird. Bei einer Sterilisation können Katzen noch rollig werden und Kater noch decken, allerdings ohne Befruchtung. 3. Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Kastration? Der beste Zeitpunkt für eine Kastration besteht im Alter von sechs bis zehn Monaten. Das bedeutet, dass die Tiere mit Beginn der Geschlechtsreife kastriert werden. Bei manchen Verhaltensauffälligkeiten (z. B. Harnmarkieren) kann der Tierarzt eine frühere Kastration empfehlen. 4. Welche Vorteile hat eine Kastration bei Katzen? Vor allem wird die unkontrollierte Vermehrung der Katzen verhindert. Zudem zeigen sich kastrierte Katzen meist ruhiger und häuslicher, verfügen über eine bessere Gesundheit und erreichen ein höheres Lebensalter. Kater sind deutlich weniger Rangkämpfen mit Verletzungen und Infektionen ausgesetzt, da der natürliche Trieb auf Nachkommenschaft entfällt. Werden Kater früh kastriert, wird das Markierverhalten unterbunden und dadurch die Geruchsbelästigung gemindert. 5. Gibt es Nachteile bei einer Kastration? Die Kastration erfordert eine Vollnarkose. Daher besteht ein allgemeines Narkoserisiko. Das häufigste Argument gegen eine Kastration ist die vermutete Gewichtszunahme bei kastrierten Tieren. Die Gewichtszunahme basiert jedoch meist auf einer fehlerhaften Fütterung. Katzenhalterinnen und Katzenhalter sollten sich vor einer anstehenden Kastration informieren, welches Futter in Frage kommt und wie viel Futter für eine Katze oder Kater sinnvoll ist, um eine Gewichtszunahme zu vermeiden. 6. Ist eine Kennzeichnung notwendig? Ja, nur durch die Kennzeichnung des entsprechenden Tieres kann die erfolgte Kastration nachvollzogen und im Zweifelsfall überprüft werden. Zudem ist die Kennzeichnung von Freigängerkatzen sinnvoll, um diese bei Abgabe im Tierheim einem Halter zuordnen und gegebenenfalls zurückgeben zu können. 7. Ist eine Registrierung zu empfehlen? Unbedingt. Wurde ein gekennzeichnetes Tier registriert, kann es schnell und unbürokratisch einem Halter zugeordnet werden. Bei abhanden gekommenen Tieren ist die Rückgabe so innerhalb kürzester Zeit möglich. Eine Registrierung wird bei einem der beiden größten Anbieter in Deutschland empfohlen: TASSO-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e. V. FINDEFIX-Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes Weitere Fragen rund um die Kastration werden in jeder Tierarztpraxis beantwortet. Um den Schmerzen, Leiden und Schäden entgegenzuwirken, bestehen im §13 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) rechtliche Vorgaben, um Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören das Verbieten bzw. Beschränken des freien Auslaufs für fortpflanzungsfähige Katzen, die Kastrationspflicht sowie die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen mit freiem Auslauf. Die Ermächtigung für die Gemeinden, notwendige Maßnahmen zu erlassen, wurde durch das Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen vom 27.11.2019 (GVBI. LSA Nr. 31/2019 vom 04.12.2019) in Sachsen-Anhalt geschaffen. Die Ergebnisse dieser Studie sind im "Amtstierärztlicher Dienst" 4/2020 veröffentlicht. Für allgemeine Fragen wurden FAQs zur Kastration von Katzen erarbeitet. Weiterhin wurden ein Erfassungssystem , eine Anleitung zur Nutzung des Erfassungssystems , ein Muster für die Einzeltiererfassung und ein Poster erstellt.
Tierschutz ist in einer modernen Gesellschaft mit dem Selbstverständnis einer ethisch-moralischen Verpflichtung gegenüber dem Tier als Mitgeschöpf eine fortlaufende Aufgabe. Es ist auch eine Verpflichtung, die im Grundgesetz (GG) in Artikel 20a seit mittlerweile mehr als einem Jahrzehnt ihren Widerhall gefunden hat. Das in diesen Grundgesetzartikel eingebundene Staatsziel brachte eine verfassungsrechtlich festgeschriebene Wertentscheidung zugunsten unserer Tiere. Insbesondere landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sind nur noch zukunftsfähig, wenn sie über die ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen hinaus auch eine gesellschaftliche Akzeptanz finden. Die Durchführung des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. In Sachsen-Anhalt sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte. Obere Tierschutzbehörde und Fachaufsichtsbehörde im Rahmen des Vollzugs des Tierschutzrechts ist das Landesverwaltungsamt. Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt übt wiederum die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt aus und ist somit mittelbar von den Vollzugsangelegenheiten des Tierschutzes berührt. Grundsatz Tierschutzgesetz: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Im Tierschutzgesetz werden Anforderungen an die Zucht und Haltung von Tieren ebenso festgelegt wie Regelungen für den Handel mit Tieren. Weitere wichtige Aspekte des Tierschutzes sind Anforderungen an das Töten und Schlachten von Tieren sowie für den Transport von Tieren. Jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss u. a. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 des Tierschutzgesetzes). Dieses gilt für Heimtiere ebenso wie für Nutztiere. Ein wichtiger Stützpfeiler des Tierschutzes ist die ehrenamtliche Tierschutzarbeit. Hier sind insbesondere die Tierschutzvereine zu nennen. Die Mehrzahl der Tierschutzvereine in Sachsen-Anhalt gehört dem Dachverband des Deutschen Tierschutzbundes an und betreibt ein Tierheim oder eine Tieraufnahmestation bzw. betreut private Pflegestellen. Bürger und Bürgerinnen haben darüber hinaus die Möglichkeit, ihr Tier während einer Urlaubsreise oder bei Krankheit in einer Tierpension unterzubringen. Wer in dieser Richtung Hilfe sucht, kann sich bei den lokalen Veterinärämtern in den Landkreisen und kreisfreien Städten informieren bzw. bei den einschlägigen Bürgerportalen die Möglichkeiten zur Unterbringung eines Tieres in einer Tierpension erfragen.
Zur Unterstützung des Tierschutzes stellt das Ministerium seit 2012 jährlich Haushaltsmittel zur Verfügung. Grundlage hierfür ist die Förderrichtlinie Tierschutz . Die Förderung richtet sich an anerkannte gemeinnützige Tierschutzvereine, die in Sachsen-Anhalt ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung betreiben und im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz zum Betreiben eines Tierheimes sind und /oder in Sachsen-Anhalt Bildungsangebote erbringen . Die Schwerpunkte der Förderung liegen bei der Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen der Tiere. Dies schließt Neu-, Erweiterung-, Um- und Ausbauten an bereits bestehenden Einrichtungen, bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der tierhygienischen Einrichtungen, wie beispielsweise in Kranken- oder Quarantänestationen und die Beschaffung von Tierzubehör, wie Fang-, Transport- oder Chiplesegeräte ein. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei der Unterstützung von Tierschutzvereinen bei der Durchführung von Bildungsangeboten in Kindergärten und Grundschulen. So werden beispielsweise Projekte, die der Stärkung des Tierschutzbewusstseins oder der Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung dienen, finanziell unterstützt. Die Förderung von baulichen Maßnahmen an Nebenanlagen, die nicht unmittelbar der Tierhaltung dienen, wie Parkplätze oder Personaltoiletten sind ausgeschlossen. Keine Förderung erhalten ebenfalls Vereine, die Tiere aus dem Ausland aufnehmen und vermitteln. Ebenfalls nicht förderfähig sind Werbeveranstaltungen, die Erstellung von Publikationen oder Aufrufe zu Spendenaktionen. Das Antragsformular sowie die Anlage zum Antrag stehen hier und unter „Dokumente“ zum Download zur Verfügung. Anträge können jeweils bis zum 30. April des Jahres an die Bewilligungsbehörde gestellt werden: Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark (ALFF) Sachgebiet ländlicher Raum Goethestraße 3+5 29410 Salzwedel Für Informationen zum Unterstützungsprogramm „Kastration von freilebenden herrenlosen Katzen in Sachsen-Anhalt“ klicken Sie hier .
Bevor ein Tierversuch durchgeführt werden kann, muss dieser der zuständigen Behörden gemeldet und von dieser genehmigt werden. In der Forschung sind Tierversuche nur dann gerechtfertigt, wenn ausschließlich auf diesem Weg neue Erkenntnisse gewonnen werden können. Die Notwendigkeit der Tierversuche muss grundsätzlich nachvollziehbar begründet sein. Die Unerlässlichkeit ist nicht nur für die Frage der Zulässigkeit des Tierversuchs („ob“), sondern auch für die konkrete Durchführung („wie“) zu prüfen. Für beides gilt das 3 R-Prinzip: R eplacement (=Vermeidung, d.h. zu prüfen, ob der Tierversuch überhaupt stattfinden muss oder ob es Alternativen gibt) R eduction (=Verringerung, d.h. so viele Versuchstiere wie nötig aber so wenig wie möglich zu verwenden) und R efinement (=Verfeinerung, d.h. die Belastung der Versuchstiere durch eine artgerechte Haltung und die ständige Verbesserung der Untersuchungsmethoden zu minimieren) Zuständige Behörde ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt. Dieses wird durch eine Ethik-Kommission beraten. Das Genehmigungsverfahren besteht aus einer Prüfung auf drei Ebenen: Vorhabenbezogen : Das Projekt muss wissenschaftlich begründet werden, und die Unerlässlichkeit sowie die ethische Vertretbarkeit müssen dargelegt werden. Darüber hinaus darf das angestrebte Versuchsergebnis nicht bereits greifbar sein. Die zuständigen Behörden prüfen, ob die Angaben im Antrag schlüssig sind (sog. Plausibilitätsprüfung). Personenbezogen: Die verantwortliche Leiterin bzw. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und deren Stellvertretung müssen die erforderliche fachliche Eignung besitzen und persönlich zuverlässig sein. Anlagenbezogen: Die baulichen und personellen Voraussetzungen zur Durchführung eines Tierversuchs müssen gewährleistet sein. Es ist ein Tierschutzbeauftragter oder eine Tierschutzbeauftragte zu benennen. Es gibt mehrere deutsche und EU-Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die bestimmte Tierversuche vorschreiben, z.B.: Arzneimittelgesetz, Chemikaliengesetz, Futtermittelgesetz, Gentechnikgesetz, Infektionsschutzgesetz. Keinem Tier darf, dem Grundsatz des Deutschen Tierschutzgesetzes (§1) entsprechend, ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ein vernünftiger Grund sieht der Gesetzgeber laut § 7 in Tierversuchen, sofern die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden hinsichtlich des zu erreichenden Versuchsziels ethisch vertretbar sind. Das bedeutet konkret, dass Wissenschaftler und Behörden genau abwägen müssen, inwieweit die Notwendigkeit und Angemessenheit des geplanten Tierversuchs die zu erwartende Belastung der Versuchstiere rechtfertigt. Jeder Tierversuch muss deshalb hinsichtlich des zu erwartendes Belastungsgrades für die Tiere eingeschätzt werden. Dazu werden im Artikel 15 der EU-Tierversuchsrichtlinie (Richtlinie 2010/63/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere) vier Schweregrade klassifiziert. Anhang VIII zum Artikel 15 Klassifizierung des Schweregrads der Verfahren Der Schweregrad eines Verfahrens wird nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet. Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion: Verfahren, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht Gering: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen Verfahren ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Mittel: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Schwer: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Versuchstierverordnung im Jahr 2013 ist jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine allgemeinverständliche, nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) beizufügen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung veröffentlicht diese Projektzusammenfassungen im Internet in der Datenbank AnimalTestInfo , um die Bürgerinnen und Bürger über Tierversuche zu informieren. Mit der 2010 verabschiedeten EU-Tierversuchsrichtlinie bekannten sich die EU-Mitgliedstaaten erstmals zu dem gemeinsamen Ziel, Tierversuche vollständig zu ersetzen (Erwägungsgrund 10) und die Entwicklung tierversuchsfreier Methoden (Erwägungsgrund 46) zu fördern. Als Alternativen werden häufig Zelllinien verwendet, die aus Tieren oder aus menschlichem Gewebe gewonnen und dann in einer Laborkultur weitergezüchtet werden. Solche Versuchsmethoden außerhalb des Organismus (sog. „In-vitro-Verfahren“ (in vitro=im Glas)), werden intensive genutzt, insbesondere bei der Aufklärung von zellulären Prozessen oder der Wirkung von Medikamenten auf den Stoffwechsel von Zellen. Ein weiterer Ansatz kommt aus der regenerativen Medizin und nennt sich „body on a chip“. Diese Methode wurde aus dem „Tissue Engeneering“ oder „Bioprinting“ entwickelt, bei der dem Ersatzorgane für den Menschen aus humanem Gewebe gezüchtet und mit einem 3-D-Drucker hergestellt werden. Diese Miniorgane werden auf einem Mikrochip platziert und durch ein künstliches Erhaltungssystem versorgt. „Body on a chip“ wird für die Prüfung von Toxizität oder pharmakologische Eigenschaften biologischer und chemischer Substanzen genutzt. Auch „In-Silico-Verfahren“ (in silico=im Computer) gewinnen an Bedeutung. Wenn es um die Verträglichkeit von Stoffen geht, kann darauf zurückgegriffen werden. Auch in der Ausbildung wird auf Computersimulationen zurückgegriffen. Für Studierende, die aus ethischen Gründen den Einsatz von Tieren in der Ausbildung vermeiden möchten, veröffentlicht der Verein SATIS einen Wegweiser. In einer Broschüre wird eine Übersicht über das Lehrangebot an Studiengängen und Fakultäten in Deutschland geben. SATIS-Ethikranking (Stand: März 2022) als kostenlose Broschüre verfügbar unter: http://www.satis-tierrechte.de/uni-ranking/
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Tierschutzgesetz Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz-Transportverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Transportverordnung Bund Tierschutz-Schlachtverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Schlachtverordnung Bund Tierschutz-Versuchstierverordnung Fundtiererlass LSA (MBl. LSA 2015, 348) Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen (GVBl. LSA 2019, 939) Im Auftrag des BMEL werden Gutachten (Leitlinien) über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren erarbeitet. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Sie unterstützen aber Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Hier gelangen Sie direkt zu den Gutachten, Leitlinien und Europa-Ratsempfehlungen (Seite des Bundesministerium s für Ernährung und Landwirtschaft). Höchstrichterliche Rechtsprechung BVerfG 12.10.10 : Käfighaltung von Legehennen BVerwG 13.06.2019 3C29.16: Töten männlicher Küken Obergerichtliche Entscheidungen KG Berlin 24.07.2009 (4) 1 Ss 235/09: Kunstfreiheit VGH München 26.11.1999 CE 09.2903: Schächten VGH Kassel 01.09.2011 8 A 396/10: Stadttauben OVG Bremen 11.12.2012 1 A 180/10: Tierversuchsrecht OVG NRW 20.05.2016 20 A 530/15: Töten von Eintagsküken VG Berlin 23.09.2015 24 K 202.14: Qualzucht Nacktkatzen VG Berlin 15.02.2017 24 K 188.14: Hälterung von Hummern VG Hannover 12.01.2017 1 B 7215/16 : Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen Gerichtliche Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt OLG Naumburg 28.06.2011 2 Ss 82/11: Tötung überschüssiger Zootiere OVG Magdeburg 24.11.2015 3 L 386/14: Kastenstand AG Haldensleben 26.09.2016 3 Cs 224/15: Hausfriedensbruch Aktivisten „Zur Frage der Vereinbarkeit der Haltungsvorgaben für Mastschweine mit dem Tierschutzgesetz sowie zur Zulässigkeit einer Verschärfung der Haltungsvorgaben“ erstellt im Auftrag von Greenpeace e.V. Berlin, 2. Februar 2022 - Pressemitteilung der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) Gutachten zur Reform des Tierschutzrechts veröffentlicht Im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen haben Christoph Maisack, Barbara Felde und Linda Gregori (Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht) ein Gutachten zur Reform des Tierschutzrechts erstellt. Das Gutachten enthält ebenfalls einen ausformulierten Vorschlag für ein Tierschutzgesetz, welches tierschutzgerechte Vorgaben enthält und wirksam und effektiv vollzogen werden kann. Neben einer umfassenden Reform des Tierversuchsrechts werden u. a. Vorschriften für Verbote von Transporten bestimmter lebender Tiere in Tierschutz-Hochrisikostaaten, Tierschutz-Kontrollen in VTN-Betrieben und eine verpflichtende Kameraüberwachung in Schlachthöfen vorgeschlagen. "Der von uns ausformulierte Gesetzentwurf enthält ehrliche und an wissenschaftliche Erkenntnisse angepasste Vorgaben für die Tierhaltung und ausdrückliche Verbote bestimmter, stark tierschädigender Praktiken. Unsere Vorschläge enthalten keine großflächigen Ausnahmen für die Tierindustrie, wie sie das aktuell geltende Tierschutzrecht vorsieht", so die Mitautorin des Gutachtens, Barbara Felde. Der Entwurf eines neuen Tierschutzgesetzes ist der zweite Teil einer durch die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen beauftragten Begutachtung. Der erste Teil - ein Reformvorschlag für eine Neufassung der Strafnorm des § 17 Tierschutzgesetz - ist durch Professor Dr. Jens Bülte und Anna-Lena Dihlmann bereits als Gesetzentwurf ( Drucksache 19/27752 ) in den Deutschen Bundestag eingebracht worden. Renate Künast, die als zuständige Sprecherin der Grünen Bundestagsfraktion bei der Beauftragung der Gutachten mitwirkte und für diese Ausgabe ein Vorwort verfasste, erklärt: "Zwanzig Jahre nach der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz ist die gesellschaftliche Betriebserlaubnis für einen Großteil der heutigen Nutztierhaltungen abgelaufen. Da wird es nicht ausreichen, wenn wir nur versuchen, den Aufwand für bessere Tierhaltung bei den landwirtschaftlichen Betrieben ordentlich zu honorieren. Das Tierschutzgesetz selbst muss dem Anspruch des Grundgesetzes entsprechen und deshalb sind die Ausnahmen endlich zu streichen und für alle Tierarten Mindeststandards zu normieren. Dank an die Autor:innen für die Vorlage eines ausformulierten Gesetzentwurfs, der bei der in dieser Legislaturperiode anstehenden Novelle des Tierschutzgesetzes sicher eine Richtschnur sein wird. Neben dem rechtlichen Änderungsbedarf ist es aber auch nötig, dem Tierschutzrecht in der juristischen Ausbildung künftig einen höheren Stellenwert beizumessen. Es geht um die Haltung von Millionen Tieren jedes Jahr. Ich bin sicher, mit diesem neuen Band werden Expertisen vorgelegt, die wegweisende Beiträge zur Weiterentwicklung des Tierschutzrechtes sind." Beide Gutachten wurden nun im NOMOS-Verlag als Band der Reihe "Das Recht der Tiere und der Landwirtschaft" als Buch sowie in einer elektronischen Open Access-Version veröffentlicht. Die Open Access-Version des Bandes "Reform des Tierschutzrechts" kann abgerufen werden. Thünen Working Paper 41 „Eine explorative Analyse der Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und Staatsanwaltschaften bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz“
Das islamische Opferfest, Kurban Bayrami (türkisch) bzw. Eid al-Adha (arabisch), findet im Jahr 2024 vom Abend des 15. Juni bis zum 19. Juni statt. Zu diesem Brauch werden in vielen deutschen Schlachthöfen wieder sogenannte rituelle Schlachtungen von Tieren angeboten. Bei der Schlachtung werden Tiere zum Zweck des menschlichen Verzehrs getötet. Nach §4a (1) des Tierschutzgesetzes müssen Tiere in Deutschland hierzu vor dem Beginn des Blutentzugs betäubt worden sein. Beim so genannten Schächten werden Tiere ohne vorherige Betäubung durch einen Kehlschnitt, und damit durch Blutentzug, getötet. Laut Tierschutzgesetz besteht grundsätzlich ein Verbot des Schächtens. Ausnahmen sind zwar in seltenen Fällen möglich, müssen aber in Form einer Ausnahmegenehmigung vom örtlich zuständigen Veterinäramt erlaubt werden. Bislang ist in Nordrhein-Westfalen keine Erlaubnis zum betäubungslosen Schlachten ausgesprochen worden. Bei einer rituellen Schlachtung werden Tiere unter Berücksichtigung religiöser Riten so geschlachtet, dass sie für die Gläubigen zum Verzehr geeignet sind und die tierschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Hierfür wird die vielfach akzeptierte Schlachtmethode mit Elektrokurzzeitbetäubung angewendet. Dabei erfolgt eine kurze Betäubung von Schafen mittels Elektrozange. Rinder werden mit einem Bolzenschuss betäubt. Die Tötung der betäubten Tiere erfolgt dann umgehend durch Ausbluten nach einem Kehlschnitt. Diese Methode genügt sowohl der gesetzlichen Tierschutzvorschrift, nach der ein Tier vor dem Schlachten zu betäuben ist, als auch der religiösen Anforderung, dass ein Tier während des Entblutens noch leben muss. Die Zulassung für die Elektrokurzzeit-Betäubung muss der Schlachthofbetreiber beim örtlich zuständigen Veterinäramt rechtzeitig beantragen. Voraussetzungen für die Ausführung eines Kehlschnittes Zu Kurban Bayrami werden in vielen deutschen Schlachthöfen rituelle Schlachtungen nach erfolgter Elektrokurzzeitbetäubung angeboten. Soll der Kehlschnitt von einer nicht am Schlachthof beschäftigten Person - also z.B. durch den Gläubigen selbst oder einen Religionsgelehrten - durchgeführt werden, so ist hierfür ein Sachkundenachweis erforderlich. Dieser wird vom örtlich zuständigen Veterinäramt ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist, dass die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Teilnahme an einer Schulung erworben und mit einer erfolgreich abgelegten theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen wurden. Da es bisher nur wenige solcher Schulungen gibt, müssen Interessierte sich rechtzeitig um den Erwerb dieser Sachkunde kümmern. zurück
Die Angelkarte enthält Einschränkungen und Auflagen, die jeweils auf die besonderen Verhältnisse des Gewässers bezogen sind, in dem Sie angeln wollen. Lesen Sie deshalb bitte Ihren Fischereierlaubnisvertrag (die Angelkarte) sorgfältig durch und halten Sie sich an die dort gesetzten Auflagen. Benutzen Sie nur die dort erlaubten Fanggeräte in der angegebenen Anzahl, Beschaffenheit und Beköderung. Beachten Sie die Gewässerbegrenzung Ihrer Erlaubnis und die geltenden Angelzeiten. Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mit sich führen. Fische im Sinne des Landesfischereigesetzes sind auch deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere. Beachten Sie auch die Berliner Landesfischereiordnung . Wer ohne gültige Angelerlaubnis angelt, die Auflagen der Angelkarte nicht einhält oder auf andere Weise Fische fängt, begeht Fischwilderei und verübt damit eine Straftat! Wer ohne gültigen Fischereischein angelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Online Angelkarte Weitere Informationen Entgelte für Angelkarten Weitere Informationen Ausgabestellen für Angelkarten Weitere Informationen Auflagen für Angelkarten Fangverbote Aus Gründen der Arterhaltung gibt es für bestimmte gefährdete Fischarten ein Fangverbot. Zu den gefährdeten Kleinfischarten zählen Karausche, Bitterling, Zwerg-Stichling, Gründling, Moderlieschen, Schlammpeitzger und Steinbeißer. Sie dürfen weder gefangen noch als Köder benutzt werden. Solche unabsichtlich gefangenen Fische sind unverzüglich wieder ins Fanggewässer zurückzusetzen. Mindestmaße bei Fischen Es gelten die Mindestmaße der Anlage 1 zur Berliner Landesfischereiordnung . Gegebenenfalls können für Ihren Gewässerbereich erweiterte Mindestmaße gelten. Das ersehen Sie aus Ihrer Angelkarte. Gefangene Fische, die kleiner als das geltende Mindestmaß sind, gemessen vom Kopf bis zur Schwanzspitze, müssen unverzüglich schonend ins Fanggewässer zurückgesetzt werden. Der Bestand von Fischarten, deren natürliches Aufkommen nicht ausreichend gewährleistet ist, wird durch Besatzfische aus Teichwirtschaften gestärkt. Der Besatz mit Karpfen, Schleien, Hechten und Welsen erfolgt im Herbst. Nach dem Aussetzen im Gewässer sind Besatzfische noch lange sehr beißfreudig. Verlassen Sie Fangplätze mit offensichtlich beißfreudigen jungen Besatzfischen. Sie schaden sonst der Entwicklung dieser Fische und dem gesamten Bestand. Köderfische Das Angeln mit lebenden Köderfischen verstößt gegen das Landesfischereigesetz und gegen das geltende Tierschutzgesetz. Dem Fisch werden unnötig Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. In Berliner Gewässern besteht keine Notwendigkeit, die Raubfischrute mit lebenden Fischen zu beködern. Ein toter Fisch erfüllt den gleichen Zweck! Es gibt auch genügend andere Methoden, um einen Raubfisch zu fangen. Setzen Sie keine gehälterten Köderfische in die Gewässer. Sie können damit Fischkrankheiten verbreiten. Fangen Sie nie mehr Köderfische als Sie benötigen. Kunstköder In den Berliner Gewässern ist der Einsatz von Kunstköder mit einer Gesamtlänge von mehr als 2 cm im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres verboten. Diese gelten neben Köderfischen, Wirbel- und Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenködern) als Raubfischköder. Mit Kunstködern, deren Gesamtlänge nicht mehr als 2 cm betragen, können z.B. ganzjährig mit der Friedfischangel Barsche gefangen werden. Verantwortung gegenüber Fischen Töten Sie Ihre Fischfänge sofort und tierschutzgerecht. Das Fleisch von sofort abgeschlagenen Fischen ist bei sachgerechter Kühlung qualitativ hochwertiger und länger haltbar als das Fleisch von Fischen, die über Stunden hinweg in Setzkeschern gehältert und erst danach getötet wurden. Wollen Sie einen Fisch in das Gewässer zurücksetzen, so lassen Sie ihn unmittelbar nach dem Fang ohne Zwischenhälterung mit der erforderlichen Schonung und Sorgfalt wieder frei. Eisangeln im Winter Auch im Winter beim Angeln auf Eis müssen die Fische fachgerecht geschlachtet werden. Die Tiere auf der Eisfläche ersticken zu lassen verstößt gegen den Tierschutz. Markieren Sie das Eisloch beim Verlassen Ihres Angelplatzes mit Zweigen oder Stöcken, damit die Gefahrenstelle für jedermann ersichtlich ist und niemand zu Schaden kommt. Das legen übrigens nicht nur Rücksicht und Vernunft nahe, sondern verlangt auch die Berliner Eisflächenverordnung. Sparsam anfüttern Verwenden Sie nur wenig Anfütterungsmaterial, damit die Fische die zugeworfene Nahrung auch fressen und nicht das meiste Futter nur zu Boden sinkt. Futter auf dem Gewässerboden ist für viele Fische uninteressant und wird kaum noch von ihnen aufgenommen. Es fault und entzieht allen im Wasser lebenden Tieren den Sauerstoff zum Atmen. Angelplatz säubern Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz. ln der Praxis ist es jedoch häufig nicht so. Sammeln Sie bitte Ihren Abfall ein, nehmen Sie ihn mit und werfen Sie ihn zu Hause in den Müll. So hinterlassen Sie einen sauberen Platz, leisten damit nicht nur einen Beitrag zum Umweltschutz, sondern auch zum positiven Bild des Anglers in der Öffentlichkeit. Ufer schonen Wählen Sie Ihren Angelplatz am Ufer so, dass die Pflanzenbestände an Land und im Wasser nicht darunter leiden. Röhricht zu betreten ist verboten! Angeln Sie vom Boot aus, so halten Sie bitte mindestens 10 m Abstand von den Röhricht- und Seerosenbereichen; damit vermeiden Sie Schäden. Röhricht und Schwimmblattpflanzen sind wichtig für die Entwicklung der Fische. Sie sind Nahrungs-, Schutz- und Regenerationszone zugleich.
Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBI. LSA Grundausgabe) Nummer 19 Magdeburg, den 13. Mai 2024 34. Jahrgang INHALT -Schriftliche Mitteilungen der Veröffentlichungen erfolgen nicht- Verbesserung des Tierschutzes (Förderrichtlinie Tier schutz) ............... (neu: 7833) I. A. Staatskanzlei und Ministerium für Kultur B.Ministerium für Inneres und Sport C.Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz D.Ministerium der Finanzen E. Bek. 7. 3. 2024, Satzung der Tierseuchenkasse Sach sen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen für Vieh, Bienen und Hummeln.................................................... H.Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt I.Ministerium für Infrastruktur und Digitales Erl. 16.4.2024, Informationssicherheitsleitlinie Sachsen- Anhalt; Aufhebung........................................................... (zu: 20) Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Erl. 8. 3. 2024, Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ............. (neu: 2160) F. 335 326 Bek. 16. 4. 2024, Leitlinie zur Informationssicherheit in der unmittelbaren Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Informationssicherheitsleitlinie Sachsen-Anhalt - LISL LSA) ................................................................................ 338 348 348 Ministerium für Bildung III. G. Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirt schaft und Forsten RdErl. 23. 2. 2024, Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Rechtsprechung BVerfG.............................................................................. 352 325 MBI. LSA Nr. 19/2024 vom 13. 5. 2024 G. Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten 7833 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes (Förderrichtlinie Tierschutz) RdErl. des MWL vom 23. Februar 2024 - 45-42500- 28/1/4505/2024 Bezug: Erl. des MLU vom 26. Juni 2012 (MBI. LSA S. 479), geändert durch Ab schnitt 2 des RdErl. vom 6. Mai 2015 (MBI. LSA 2016 S. 178) 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Der Zweck der Zuwendung besteht darin, die Umset zung von Vorhaben in Sachsen-Anhalt zu unterstützen, die eine Verbesserung des Tierschutzes zum Ziel haben. 1.2 Hierzu gewährt das Land Sachsen-Anhalt Zuwendun gen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie aufgrund a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201,204), in der jeweils geltenden Fassung und der dazu ergangenen Verwal tungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBI. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung) ein schließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zu wendungen zur Projektförderung (ANBest-R Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, in der jeweils geltenden Fassung), b) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBI. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung), 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Investitionen und Beschaffung von beweglichen Sa chen 2.1.1 Förderfähig sind Aufwendungen für die Durchfüh rung von baulichen Maßnahmen in Sachsen-Anhalt sowie die Beschaffung von beweglichen Sachen zur Verbesse rung der Haltungsbedingungen für Tiere in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen, die gemeinnützig und ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Gefördert werden können insbesondere: a) Neu-, Erweiterungs-, Um- und Ausbauten an bereits bestehenden Einrichtungen, b) bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der tierhygie nischen Einrichtungen, wie zum Beispiel Quarantäne stationen, c) Beschaffung von Tierzubehör, wie zum Beispiel Fang-, Transport- und Chiplesegeräte, soweit dieses mindes tens einen Wert von 500 Euro (einschließlich Umsatz steuer) hat. 2.1.2 Nicht förderfähig sind: a) bauliche Maßnahmen an Nebenanlagen, die nicht un mittelbar der Tierhaltung oder Tierpflege dienen, wie zum Beispiel Sanitäreinrichtungen für Personal oder Besucher und Stellplätze, wenn sie alleiniger Gegen stand des Förderantrages sind, b) Maßnahmen in Einrichtungen, die Tiere aus dem Aus land zum Zwecke der Vermittlung oder der Abgabe an Dritte verbringen oder einführen. 2.2 Bildungsangebote 2.2.1 Förderfähig sind Aufwendungen für die Durchfüh rung und Organisation von Bildungsangeboten in Kinder gärten und Grundschulen in Sachsen-Anhalt. Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen, die der Stärkung des Tierschutzbewusstseins und einer Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung dienen. 2.2.2 Nicht förderfähig sind insbesondere: a) Werbeveranstaltungen einschließlich Werbematerialien, b) Aufrufe zu Spendenaktionen, c) des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), und d) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108). 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung be steht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfüg baren Haushaltsmittel. 1.4 Die Zuwendungen werden aus Landesmitteln gewährt. c) die Erstellung von Publikationen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind a) bei Maßnahmen nach Nummer 2.1, nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung anerkannte gemein nützige Tierschutzvereine, die in Sachsen-Anhalt ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung be treiben und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes sind, b) bei Maßnahmen nach Nummer 2.2, nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung anerkannte gemein nützige Tierschutzvereine, die in Sachsen-Anhalt Bil dungsangebote gemäß Nummer 2.2 erbringen. 335 MBI. LSA Nr. 19/2024 vom 13. 5. 2024 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die zuständige untere Veterinärbehörde bestätigt die Eignung und Notwendigkeit des vorgesehenen Vorhabens. 4.2 Maßnahmen nach Nummer2.1 müssen geeignet sein, die Unterbringung oder Pflege von Tieren unmittelbar zu verbessern. 4.3 Bei Förderungen nach Nummer 2.1 müssen die Ein richtungen Eigentum des Antragstellers sein oder der Antragsteller muss ein Nutzungsrecht an dem Objekt von mindestens sechs Jahren nachweisen können und der Eigentümer des Objektes muss der Umsetzung der Maß nahme für den gesamten Projektzeitraum zustimmen. 5. Art, Höhe und Umfang der Zuwendung 5.1 Art der Zuwendung Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. c) Ausgaben für den Grunderwerb einschließlich der Nebenkosten und der Kapitalbeschaffungskosten, d) Personal- und Verwaltungsausgaben des Zuwendungs empfängers, e) Ausgaben für die laufende Unterhaltung der Einrichtun gen der Zuwendungsempfänger, f) Ausgaben für bewegliche Sachen einschließlich Kü chen, die nicht der Versorgung, Haltung oder Pflege von Tieren dienen und g) Ausgaben für Räumlichkeiten, die der sonstigen Arbeit des Zuwendungsempfängers dienen. Bei den Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, a und b können zur Erbringung des Eigenanteils auch Arbeitsleistungen unentgeltlich tätiger Personen nach Ab schnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Diese sind bei Antragstellung, Bewilligung und im Verwendungs nachweis auszuweisen. 5.2 Art der Finanzierung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 5.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. 5.4 Höhe der Zuwendung 5.4.1 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, a und b beträgt bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwen dung ist auf 20 000 Euro je Maßnahme begrenzt. Der Min destförderbetrag je Maßnahme soll 2 000 Euro umfassen. 5.4.2 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, c und Bildungsangebote nach Nummer 2.2 beträgt bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung ist auf 3 000 Euro je Maßnahme begrenzt. Der Mindestförderbetrag je Maßnah me soll 500 Euro umfassen. 6.1 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, a und b gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Die Bewilligung kann - auch teilweise - widerrufen werden, wenn die geförderte Maßnahme vor Ablauf der Zweck bindungsfrist einer anderen Nutzung zugeführt wird. Ge meinnützige Träger von Einrichtungen nach Nummer 3 verpflichten sich, die Landeszuwendung zurückzuzahlen, wenn sie die Gemeinnützigkeit innerhalb der Zweckbin dungsfrist verlieren. 6.2 Für die förderfähigen Ausgaben nach dieser Richtlinie dürfen keine anderen Zuwendungen in Anspruch genom men werden. Bei Zuwendungsempfängern mit überwiegen der ehrenamtlicher Tätigkeit können zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zweckgebundene, nicht aus Zuwen dungen der öffentlichen Hand finanzierte Spenden, aus schließlich dem Eigenanteil des Zuwendungsempfängers, zugerechnet werden. Die jeweils zu berücksichtigenden Spenden sowie die echten Eigenmittel sind sowohl im Finanzierungsplan des Antrags als auch im Verwendungs nachweis getrennt auszuweisen. 5.5 Umfang der Zuwendung7. Verfahren Bemessungsgrundlage der Zuwendungen sind die zu wendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden die Ausgaben anerkannt, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks not wendig sind und dem Zuwendungsempfänger durch die geförderte Maßnahme zusätzlich entstehen.7.1 Allgemeine Anweisungen zum Verfahren Keine zuwendungsfähigen Ausgaben sind insbesondere: a) öffentliche Abgaben und Gebühren, b) Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann, 336 7.1.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Auf hebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforde rung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungs vorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.1.2 Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark.
Origin | Count |
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Bund | 17 |
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Type | Count |
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