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Tierschutz beim Transport Runderlass zu Tiertransporten Tierschutzrechtliche Tiertransportkontrollen Tierschutzkontrollen beim Transport Handbuch Tiertransporte Dokumente

Beim Verbringen lebender Wirbeltiere innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport maßgeblich. Diese Verordnung stellt insbesondere Anforderungen an die Zulassung von Transportunternehmen und Transportfahrzeugen sowie an die Schulung des Personals (EU-einheitlicher Befähigungsnachweis bei Nachweis entsprechender Sachkunde). Zulassungspflichtig sind alle Transportunternehmer, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tiere über eine Strecke von mehr als 65 Kilometer transportieren. Dies betrifft jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für Dritte Tiere befördert. Ergänzt wird das EU-Recht durch die nationale Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1/2005 des Rates ( Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV). Sachsen-Anhalt will den Tierschutz bei Lebendtiertransporten von Nutztieren mittels Runderlass weiter verbessern. Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie dient dabei als Grundlage zur tierschutzrechtlichen Abfertigung langer, grenzüberschreitender Transporte mit ermessensleitenden Vorgaben an die Landkreise und kreisfreien Städte. Der Erlass bezieht sich sowohl auf Tiertransporte innerhalb der EU als auch auf Transporte in Drittländer. Er stellt insbesondere klar, welche Voraussetzungen immer vorliegen müssen, damit ein Transport abgefertigt oder aber versagt werden muss. Es ist wichtig, dass alle Akteure in der Transportkette ihren Verpflichtungen nachkommen, seien es Landwirte, Transportunternehmen oder Tierärzte. Es gilt immer die Maßgabe der europäischen Transportverordnung: Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Im Rahmen der tierschutzrechtlichen Tiertransportkontrollen werden die Transportfahrzeuge sowie die Tiere an den Versandorten, während des Transportes, an den Aufenthalts- und Umladeorten, bei der Ankunft am Bestimmungsort sowie auf Märkten begutachtet. Dabei sind besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Tierschutzauflagen festgelegt worden. Diese beziehen sich auf den Grundsatz, dass Tierschutzkontrollen auf allen relevanten Stufen entlang der Lebensmittelkette durchgeführt werden und auf Grundsätzen der Kontrollen im Zusammenhang mit Tiertransporten. Dazu gehören: die Überprüfung der Transportfähigkeit der zu transportierenden Tiere, die Überwachung und Kontrolle der zulässigen Transportdauer und das Ergreifen von amtlichen Maßnahmen zur Minimierung der Zeiten zwischen der Transportverladung und der Abfahrt des Transportmittels. Tierschutzrechtliche Transportkontrollen sowie dabei auftretende Beanstandungen 2015 bis 2020 Quelle: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Anzahl der Kontrollen 5.485 5.504 9.119 9.768 9.572 9.890 Beanstandungen 128 64 246 229 196 158 Beanstandungsrate in Prozent 2,33 1,2 2,7 2,3 2,0 1,6 Um die geltenden tierschutzrechtlichen Regelungen innerhalb Deutschlands einheitlich durchführen zu können, hat die Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz das Handbuch Tiertransporte erarbeitet und beschlossen. Das Handbuch wird laufend aktualisiert, zuletzt 2020. Das Handbuch Tiertransporte enthält Vollzugshinweise (konkrete Auslegungshinweise und Checklisten) für die zuständigen Behörden zur Beurteilung der rechtskonformen Umsetzung der einschlägigen tierschutzrechtlichen Regelungen beim Transport von Tieren und Hinweise, die einen einheitlichen Vollzug der EU-Tiertransportverordnung und der nationalen Tiertransportverordnung sicherstellen sollen. Die jährlich an die EU-Kommission gerichtete Berichterstattung zu Tierschutzkontrollen beim Transport gibt Auskunft über die Anzahl der stattgefundenen Tiertransporte (am Verladeort, am Bestimmungsort, auf Land- und Bundesstraßen), die Kontrollhäufigkeit sowie die vorgefundenen Verstöße.

Bus und Bahn fahren

Mit Bus und Bahn sicherer und umweltfreundlicher unterwegs Welche Tipps Ihnen beim Ticketkauf für Bus und Bahn helfen Fahren Sie Bus und Bahn! Denn mit Bus und Bahn kommen Sie umwelt- und klimafreundlicher ans Ziel als mit Auto oder Flugzeug. Machen Sie sich die Entscheidung leichter: Kaufen Sie sich Zeittickets oder rabattierte Fahrkarten (z. B. BahnCard, Deutschlandticket, …). Informieren Sie sich über Jobticketangebote an Ihrer Arbeitsstelle. Gewusst wie Mit Bus und Bahn sind Sie sicherer und deutlich umwelt- und klimafreundlicher unterwegs als mit dem Auto oder dem Flugzeug. In der Regel reisen sie so auch kostengünstiger. Im Gegensatz zum Autofahren können Sie die Zeit aktiv zum Arbeiten oder Lesen nutzen. Fahrzeug = "Stehzeug" Quelle: Umweltbundesamt Wegevergleich: von Tür zu Tür im Stadtverkehr Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Fahrkarten rechtzeitig buchen: Ob online von zu Hause oder von unterwegs, ob am Ticket-Automaten oder am Fahrkartenschalter: Es gibt inzwischen viele Möglichkeiten, an das richtige Bahn- oder Busticket zu kommen. Mit der App "DB Navigator" können Sie nicht nur Bahntickets, sondern auch Tickets vieler Verkehrsverbünde direkt bis kurz vor Abfahrt buchen. Zudem haben Sie mit der App z. B. auch die realen Fahrzeiten der Züge immer und überall im Blick. Für Menschen, die Bus und Bahn selten nutzen, empfiehlt es sich, genügend Zeit vor der Abfahrt einzuplanen und gegebenenfalls die Hilfe von Mitreisenden in Anspruch zu nehmen. Durchblick bei den Fahrkosten behalten: Es ist durchaus eine Herausforderung, bei der Vielzahl an Verkehrsverbünden, Rabattkarten, Zeittickets und Spartarifen den jeweils passenden und möglichst günstigsten Tarif zu finden. Aber es lohnt sich. Frühbucherrabatte für Zugfahrten im Fernverkehr bekommen Sie direkt bei der Verbindungsabfrage angezeigt. Mit Deutschlandticket, BahnCard und Vergünstigen für Kinder haben Sie zudem schon drei besonders wichtige Sparhebel im Blick. Deutschlandticket: Mit dem Deutschlandticket können Sie für 49 Euro im Monat (Stand Juli 2023) in allen öffentlichen Verkehrsmitteln des Nah- und Regionalverkehrs fahren (Regionalzüge (RB/RE), S- und U-Bahnen, Straßen- bzw. Stadtbahnen und Stadt- bzw. Überlandbussen und Nahverkehrsfähren). Keine Gültigkeit hat das Ticket hingegen in Fernbussen und in Zügen des Fernverkehrs ((z. B. IC/EC, ICE, FLX, aber auch Regionalzüge, die von der DB Fernverkehr AG betrieben werden, gelten als in diesem Sinne als Fernverkehr). Sie können das Deutschlandticket bei der Bahn oder bei lokalen Verkehrsverbünden und -unternehmen erwerben. Das Ticket wird ausschließlich als Abonnement sowohl als Handyticket als auch im Chipkartenformat angeboten und ist monatlich kündbar. Mit der Einführung des Deutschlandtickets ist erstmals ein bundesweit gültiges Ticketabonnement für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) geschaffen worden. Es ersetzt die bislang unübersichtliche Vielzahl an Abo-Angeboten der Verkehrsverbünde und -unternehmen weitgehend. Die Nutzung des ÖPNV ist dadurch deutlich einfacher und für viele Bevölkerungsgruppen erheblich günstiger geworden. Einige Bundesländer oder Landkreise rabattieren das Deutschlandticket außerdem für Gruppen wie Schüler*innen, Auszubildende oder Sozialleistungsempfänger*innen oder haben dies angekündigt. Gleiches gilt für Unternehmen in Bezug auf das Jobticket (siehe unten). Bitte informieren Sie sich bei Ihrem lokalen Verkehrsunternehmen. BahnCard: Wer regelmäßig mit Fernverkehrszügen unterwegs ist, sollte den Erwerb einer BahnCard in Betracht ziehen. Sie erhalten damit einen fest kalkulierbaren Rabatt auf Ihre Zugtickets. BahnCard 25: Sie erhalten nicht nur 25 % Rabatt auf den Normalpreis (ohne Zugbindung), sondern auch auf Sparangebote im Fernverkehr (mit Zugbindung). BahnCard 50: Sie erhalten 50 % Rabatt auf den Normalpreis (ohne Zugbindung). Bei Sparangeboten im Fernverkehr (mit Zugbindung) gibt es 25 % Nachlass. BahnCard 100: Sie (und Ihr Fahrrad) reisen deutschlandweit im Nah- oder Fernverkehr kostenfrei. Details und spezifische Angebote für weitere BahnCard-Varianten (Probekarten, Jugendliche, Senioren, 1. Klasse) finden Sie auf den Seiten der Bahn . Vergünstigungen für Kinder und Jugendliche: … gibt es in großer Vielfalt. Leider bleibt Ihnen deshalb die Prüfung im konkreten Einzelfall nicht erspart. Die wichtigsten Regelungen haben wir in Kürze für Sie zusammengestellt: Kinder unter 6 Jahren fahren in Begleitung im Bus- und Bahnverkehr in Deutschland in der Regel kostenlos. Kinder unter 15 Jahren reisen in Begleitung eines Reisenden (ab 15 Jahren) bei der Deutschen Bahn außerhalb von Verkehrsverbünden gratis, ab sechs Jahren müssen sie in den Fahrschein eingetragen werden. Davon gibt es allerdings Ausnahmen: Die kostenfreie Mitnahme gilt beim Deutschlandticket nicht für Kinder von 6-14 Jahren und auch bei Ländertickets gibt es abweichende Regelungen. Reisen die Kinder (ab 6 Jahren) bei der Bahn alleine, benötigen sie ein Ticket, erhalten aber 50 % Rabatt. In Verkehrsverbünden gibt es im Allgemeinen Kindertarife. Jugendliche (ab 15 Jahren) müssen in der Regel den vollen Ticketpreis für Erwachsene zahlen. Für Jugendliche (bis 18 Jahre) gibt es eine sehr günstige Jugend BahnCard 25. Auch junge Erwachsene unter 27 Jahre bekommen die BahnCards 25, 50 und 100 unter dem Label My BahnCard zu einem reduzierten Preis. Auch in vielen europäischen Nachbarländern gibt es zahlreiche Vergünstigungen für Kinder und Jugendliche. Jobtickets nutzen: Viele Arbeitgeber*innen bieten ihren Mitarbeitenden eine verbilligte Zeitkarte für die Nutzung der Öffentlichen Verkehrsmittel an (sogenanntes "Jobticket"). Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und Verkehrsverbünden. Dies gibt es auch in Bezug auf Deutschlandticket. Beschäftigte entsprechender Unternehmen erhalten durch diese Kooperation und öffentliche Zuschüsse 30 % Nachlass auf den Normalpreis. Einige Arbeitsstellen zahlen darüber hinaus höhere Zuschüsse oder übernehmen die Kosten für das Ticket komplett. Der Zuschuss muss zudem nicht versteuert werden, sofern er den Preis des Tickets nicht übersteigt. Sprechen Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber darauf an. Weitere Sparmöglichkeiten: In der heutigen Tariflandschaft sind Spezialtarife der Normalfall. Auch wenn Sie keine BahnCard, kein Deutschland- oder Jobticket besitzen, gibt es noch zahlreiche weitere Sparmöglichkeiten: Im Fernverkehr bieten die Bahn AG und private Eisenbahnunternehmen wie Flixtrain vielfach günstige Fernverkehrstickets an (meist in Form von Frühbucherrabatten). Dies kann v. a. außerhalb von Hauptreisezeiten und Hauptrouten zu günstigen Preisen führen. Beachten Sie dabei aber unbedingt die besonderen Stornierungsbedingungen sowie die meist daran gekoppelten Zugbindungen. Für kleine Gruppen bis 5 Personen sind im Nah- und Regionalverkehr häufig Ländertickets günstiger als Einzeltickets. Darüber hinaus gibt es Gruppenkarten bei der Bahn und in Verkehrsverbünden in der Regel ab 6 Personen. Gruppenkarten sollten mit genügend zeitlichem Vorlauf gebucht werden. Gruppentickets im Nahverkehr sind nicht online buchbar. In Verkehrsverbünden bieten Tages- und Mehrfahrtenkarten – abhängig von den zurückgelegten Strecken – gewisse Einsparmöglichkeiten gegenüber Einzelfahrscheinen. Fahrgastrechte wahrnehmen: Verspätungen sind ärgerlich, aber passieren. Sie haben als Fahrgast in diesem Fall verschiedene Rechte, die Sie wahrnehmen können: Fernverkehr: Ab 60 Minuten Verspätung können Sie 25 % und ab 120 Minuten Verspätung 50 % des Fahrpreises von Eisenbahnunternehmen als Entschädigung zurückverlangen. Diesen Anspruch können Sie bei der DB per Fahrgastformular oder – sofern Sie das Ticket über ein Kundenkonto bei der DB online oder bei Flixtrain gekauft haben – auch einfach online geltend machen. Verpassen Sie mit zuggebundener Fahrkarte (z. B. Super-Sparpreis- oder Sparpreis-Tickets der DB) aufgrund eines verspäteten Zuges einen Fernverkehrszug, können Sie die Fahrt auch mit einem anderen als dem auf der Fahrkarte eingetragenen Zug fortsetzen. Voraussetzung ist, dass der Anschlusszug vom gleichen Unternehmen betrieben wird. Nahverkehr: Im Nahverkehr besteht generell keine Zugbindung. Sie können mit Ihrer Fahrkarte daher auch andere Regionalzüge zur Weiterfahrt an Ihr Ziel nutzen. Falls ein Zug mehr als 20 Minuten Verspätung hat, können Sie einen höherwertigen Zug (z. B. IC, EC oder ICE) zur Weiterfahrt nutzen. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie eine erheblich ermäßigte Fahrkarte (z. B. ein Deutschlandticket) haben. Reiseketten: Beachten Sie, dass Sie Entschädigungsansprüche für verspätete Züge nur geltend machen können, sofern der verspätete Zug auch Teil Ihrer Fahrkarte ist. Nutzen Sie z. B. zusätzlich ein Bus- oder das Deutschlandticket als Zubringer zum Fernverkehr, können Sie im Verspätungsfall von Bus oder Regionalzug keine Entschädigung verlangen. Das kann bei Reisen mit zuggebundenen Tickets ärgerlich werden: Verpassen Sie wegen eines verspäteten Regionalzugs ihren ICE, IC- oder EC-Anschluss, erhalten Sie keine Entschädigung und zusätzlich erlischt die Gültigkeit Ihres Tickets im Fernverkehr ersatzlos. Weitere Informationen und etwaige Ausnahmeregelungen zu Fahrgastrechten im Schienenverkehr erhalten Sie auf der Website des Eisenbahnbundesamtes oder des Europäischen Verbraucherzentrums . Sollten Sie im Konfliktfall mit einem Verkehrsunternehmen Ihre Rechte verletzt sehen, können Sie die Schlichtungsstelle Öffentlicher Personenverkehr (söp) um Hilfe bitten. Was Sie noch tun können: Üben Sie Bus und Bahn fahren, vor allem auch mit Kindern. Positive Familienerlebnisse bei der Reise schaffen die Basis für eine langfristige Bindung an umweltfreundliche Verkehrsmittel. Nutzen Sie Apps oder Webseiten, die Ihnen stets die schnellste Verbindung sowie Verspätungen anzeigen. Flächendeckend ist dies z. B. mit der App "DB Navigator" der Deutschen Bahn möglich. Urlaub mit Bus und Bahn: Damit kommen Sie auch in entlegene Urlaubsregionen. Oft gibt es spezielle Urlaubstickets oder Gästekarten, die eine ermäßigte oder gar kostenlose Nutzung des ÖPNV in der Urlaubsregion ermöglichen. Weitere Tipps finden Sie in unserem Beitrag Urlaubsreisen . Auch Fernlinienbusse verkehren vor allem zwischen mittleren und größeren Städten oder Knotenpunkten wie Flughäfen und sind eine umweltfreundliche und preiswerte Alternative. Entlastung von schwerem Reisegepäck bieten verschiedene "Gepäck-Dienste". Wenn Sie mit dem Pkw von außerhalb der Stadt kommen, nutzen Sie die vorhandenen Park&Ride-Angebote. Hintergrund Nachhaltige Mobilität kann nicht nur die Auswirkungen des Klimawandels begrenzen. Sie bedeutet auch verbesserte Lebensqualität, erhöhte Verkehrssicherheit sowie geringere Kosten. Ein Kostenvergleich mit dem Auto ist abhängig von den Umständen. Grundsätzlich gilt: Autofahren ist teurer, als die meisten denken. So kostet jeder gefahrene Kilometer zwischen 30 und 40 Cent, wenn die Ausgaben für Versicherung, Betrieb, Wartung, Steuern und Wertverlust eingerechnet werden. Bei rund 15.000 Kilometern ⁠ Fahrleistung⁠ im Jahr kostet ein Auto in der Golfklasse bis zu 500 Euro im Monat. Demgegenüber kann mit der regulären Variante des Deutschlandtickets der Nah- und Regionalverkehr bundesweit für 49 Euro pro Monat genutzt werden. Die Bahn zählt zu den sichersten Verkehrsmitteln: Die Gefahr, bei einem Unfall verletzt zu werden, ist im Auto 164-mal höher als bei der Bahn. ⁠ Umweltsituation: Rund 20 Prozent der in Deutschland ausgestoßenen Treibhausgase wird durch den Verkehr verursacht. Bis zum Jahr 2045 muss Deutschland laut Klimaschutzgesetz treibhausgasneutral werden, was für den Verkehrssektor voraussichtlich die Reduktion der Treibhausgasemissionen auf null bedeutet. Besonders im Verkehrssektor sind daher tiefgreifende Veränderungen erforderlich. In Deutschland sind knapp 49 Millionen Pkw auf den Straßen zugelassen. Pro Kilometer emittiert ein durchschnittlich ausgelasteter Pkw 166 Gramm Treibhausgase (Bezugsjahr 2022) . Der Schienen- und Busverkehr sind hinsichtlich des CO 2 - und Luftschadstoffausstoßes (Stickoxide und Feinstaub) der umweltverträglichere Verkehrsträger. Handlungsbedarf gibt es beim Lärm, aber auch insbesondere bei Dieselfahrzeugen bei den Luftschadstoffemissionen. Ein Linienbus im ÖPNV verbraucht bei durchschnittlicher Auslastung pro Person und Kilometer⁠ etwa ein Drittel weniger Kraftstoff gegenüber einem Pkw, bei Straßen- U- und S-Bahnen ist der Energieverbrauch noch günstiger. Auch im Fernverkehr weisen Bus und Bahn deutlich geringere ⁠ Treibhausgas ⁠-Emissionen pro Person und Reise auf als ein Pkw oder gar das Flugzeug. Gesetzeslage: Die Rechte von Fahrgästen im Schienennah- und -fernverkehr sind auf EU-Ebene geregelt. Ausschlaggebend ist die EU-Fahrgastrechteverordnung 2021/782. Demnach können Fahrgäste ab einer Verspätung von 60 Minuten 25 % und ab 120 Minuten Verspätung 50 % des Fahrpreises von Eisenbahnunternehmen als Entschädigung zurückverlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verspätung auf höhere Gewalt, z. B. extreme ⁠ Witterung ⁠ oder Polizeieinsätze, zurückzuführen ist. Für den Fernbuslinienverkehr (ab 250 Kilometer Strecke) gilt die EU-Verordnung 181/2011. Informationen für Fernbusfahrgäste stellt das Eisenbahnbundesamt zur Verfügung. Für den Öffentlichen Straßenpersonenverkehr (lokale, regionale oder Stadtbusse, U-, Stadt- und Straßenbahnen, On-Demand-Angebote) gelten regional unterschiedliche Regelungen. Hier müssen jeweils die Tarif- und Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsverbundes bzw. -betriebs beachtet werden. Weitere Informationen finden Sie unter: Marktdaten Mobilität (Daten zur Umwelt) Emissionsdaten des Verkehrs (⁠ UBA ⁠-Themenseite) Öffentlicher Personennahverkehr (UBA-Themenseite) Bezugsjahr 2023

250 Mal um die Erde – innerhalb eines Jahres

Weiterhin rege Nutzung von DB Rad+ App in Berlin • Seit Ende April 2023 wurden 10 Millionen Fahrrad-Kilometer getrackt • Als Dankeschön und zur Feier der neuen Fahrradservice-Stationen der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erhalten Nutzerinnen und Nutzer am 3. Mai eine kostenlose Fahrrad-Wäsche am Bahnhof Charlottenburg Die Berlinerinnen und Berliner sind im vergangenen Jahr kräftig in die Pedale getreten: 10 Millionen Kilometer haben Radelnde in Berlin und Umland mit der App DB Rad+ gesammelt. Ende April 2023 hatten die Deutsche Bahn (DB) und die Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt den Start von DB Rad+ in Berlin und Umgebung verkündet. Mit der App wird klimafreundliche Mobilität gefördert und gleichzeitig werden Erkenntnisse über die wichtigsten Fahrradstrecken gewonnen. Ralf Thieme, Vorstand Personenbahnhöfe, DB InfraGO AG: „Wir freuen uns, dass immer mehr Menschen unsere App DB Rad+ nutzen. Mit 10 Millionen Kilometern haben die Berlinerinnen und Berliner in gut einem Jahr umgerechnet 250 Mal die Erde umrundet. Das ist ein großartiges Zeichen für die klimafreundliche Mobilität in Berlin. Die Nutzer:innen haben ihre gesammelten Kilometer bereits gegen über 10.000 DB-Reisegutscheine umgetauscht. Das zeigt: Bahn und Fahrrad harmonieren bestens, um nachhaltig unterwegs zu sein. Deshalb unterstützen wir die Kombination der beiden umweltfreundlichsten Verkehrsmittel, wo es nur geht, zum Beispiel auch mit immer mehr Fahrradparkplätzen an unseren Bahnhöfen.“ Claudia Stutz, Staatssekretärin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Berlin: „Es ist schön zu sehen, dass in so kurzer Zeit mit der DB Rad+ App bereits 10 Millionen Kilometer in Berlin und Umgebung erradelt wurden, es immer mehr Prämienpartner gibt und wir damit ein attraktives Angebot für Radfahrerinnen und Radfahrer machen können. Mit den anonym gesammelten Radverkehrsdaten können die Senatsverwaltung für Mobilität und Verkehr sowie die Bezirke die Radinfrastruktur zielgerichteter planen. Die Daten stehen – neben vielen anderen Mobilitätsdaten – auf unserer Datenplattform zur Verfügung. Zuletzt sind die Daten in die Standortplanung der neuen Fahrradreparaturstationen geflossen. Für diese Unterstützung möchte ich mich bei allen Radlerinnen und Radlern dieser Stadt bedanken!“ Als Dankeschön veranstaltet das Team von DB Rad+ einen Aktionstag: Nutzerinnen und Nutzer können sich in der DB Rad+ App für den 3. Mai zwischen 10 und 18 Uhr eine kostenlose Fahrrad-Wäsche auf dem Vorplatz des Bahnhofs Berlin Charlottenburg buchen. Während der Wartezeit gibt es Getränke und Preise am Glücksrad zu gewinnen – auch für alle, die keinen der limitierten Slots bekommen. Mit dem Aktionstag feiern die Senatsverwaltung und DB Rad+ auch die neuen Fahrradservice-Stationen, von denen die ersten fünf Stationen am 29. April in Berlin-Mitte eröffnet wurden. Ziel der App ist es, die klimafreundliche Mobilität durch vernetzte Reiseketten aus Fahrrad und Bahn zu fördern. Mit der App sammelt die Senatsverwaltung anonymisierte Verkehrsdaten insbesondere zu hochfrequentierten Fahrradrouten – eine wichtige Grundlage für effiziente Verkehrsplanung. Das Aktionsgebiet enthält auch an Berlin angrenzende Regionen in Brandenburg, um die Wege der Rad fahrenden Pendlerinnen und Pendler über die Berliner Stadtgrenze hinaus besser nachvollziehen zu können. Die Erkenntnisse will die Senatsverwaltung nutzen, um die Radinfrastruktur zu verbessern, etwa für den Ausbau von Radschnellwegen. Die DB Rad+ App ist Teil des Förderprojektes „App-Gestützte Fahrraddatenakquise und Incentivierung des Fahrradfahrens für Berlin“ im Förderprogramm „Digitalisierung kommunaler Verkehrssysteme“ des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Von dem digitalen Angebot profitiert die gesamte Fahrrad-Gemeinschaft einer Region. Denn die App zählt auch, wie viele Kilometer alle Nutzenden innerhalb eines Aktionsgebietes gemeinsam gesammelt haben. Viele Kilometer auf dem Gemeinschaftskonto bedeuten neue Angebote in der Region, beispielsweise ein kostenloser Check-up fürs Rad oder ein Waschtag am Bahnhof, an dem Nutzende kostenlos ihr Rad in einer mobilen Fahrradwaschanlage reinigen lassen können. Bundesweit haben Radfahrende bereits über 17 Millionen Kilometer in 21 Städten erradelt. Zugleich führt die DB Gespräche mit Städten und Gemeinden in ganz Deutschland, um weitere Aktionsgebiete anzubinden.

Leitfaden zur Treibhausgas-Berechnung im Transportsektor

Leitfaden zur Treibhausgas-Berechnung im Transportsektor Bei Transporten von Passagieren und Fracht entstehen Treibhausgase (THG) – nicht nur durch die tatsächlichen Transportaktivitäten, sondern auch infolge der Prozesse an den einzelnen Standorten oder durch Dienstleistungen. Im Auftrag des UBA wurde ein Leitfaden erstellt, welcher Hinweise für die einheitliche Berechnung und Berichterstattung von THG-Emissionen entlang von Transportketten gibt. Die Quantifizierung von THG-Emissionen im Transportsektor spielt schon jetzt eine große Rolle und wird durch die Novelle der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen noch an Bedeutung gewinnen: Die neue EU-Richtlinie zur unternehmensbezogenen Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und muss in Deutschland bis Juli 2024 umgesetzt werden. Mit der Neufassung sollen Nachhaltigkeitsinformationen den gleichen Stellenwert erhalten wie die Finanzinformationen eines Unternehmens. Zu den umweltbezogenen Themen gehört auch der Bereich ⁠ Klimaschutz ⁠ und damit die Quantifizierung der THG-Emissionen. Eine entsprechende Grundlage hat die im März 2023 veröffentlichte Norm ISO 14083 „Greenhouse gases – Quantification and reporting of greenhouse gas emissions arising from transport chain operations“ mit der internationalen Vereinheitlichung der Berechnung und Berichterstat­tung von Emissionen aus (globalen) Transportket­ten geschaffen. Das Umweltbundesamt hat nun einen Leitfaden herausgegeben, welcher auf der ISO 14083 aufbaut und als Hilfestellung für die Berechnung und Berichterstat­tung von THG-Emissionen entlang von Transportket­ten dienen soll. In diesem Leitfaden werden Anforderungen und Berech­nungsmöglichkeiten dargelegt, die sich aus der ISO 14083 ergeben, und neue Begriffe und Abkürzungen erläutert. Fallbeispiele – sowohl bezogen auf den Güterverkehr als auch auf den Personenverkehr – illustrieren die Anwendung der Norm und adressieren Herausforde­rungen, die im Zuge dieser Anwendung auftreten können. Der Leitfaden bietet somit eine praxisnahe Anleitung für die THG-Bilanzierung von Transporten und Hubs, zum Beispiel zur Informationserstellung über die ⁠ Klimawirkung ⁠ von Transporten und Güterumschlägen bzw. Personentrans­fers. Damit ist er sowohl für Unterneh­men aus der Transportbranche (z. B. Verkehrsverbün­de, Verlader, Spediteure) als auch für Unternehmen anderer Bereiche, bei denen Trans­porte in der THG-Berichterstattung eine Rolle spielen, und viele weitere Anwendungen interessant.

Treibhausgasemissionen im Transportsektor

Dieser Leitfaden soll eine Hilfestellung im Hinblick auf die einheitliche Berechnung und Berichterstat­tung von THG-Emissionen entlang von Transportket­ten geben. Es werden Anforderungen und Berech­nungsmöglichkeiten dargelegt, die sich aus der ISO 14083 ergeben, und neue Begriffe und Abkürzungen erläutert. Kontinuierliche Beispiele illustrieren die Anwendung der Norm und adressieren Herausforde­rungen, die bei der Anwendung der Norm auftreten können.

Treibhausgasemissionen im Transportsektor

Dieser Leitfaden soll eine Hilfestellung im Hinblick auf die einheitliche Berechnung und Berichterstat­tung von THG-Emissionen entlang von Transportket­ten geben. Es werden Anforderungen und Berech­nungsmöglichkeiten dargelegt, die sich aus der ISO 14083 ergeben, und neue Begriffe und Abkürzungen erläutert. Kontinuierliche Beispiele illustrieren die Anwendung der Norm und adressieren Herausforde­rungen, die bei der Anwendung der Norm auftreten können.

Richtlinie über die Anschubfinanzierung von regelmäßigen Großraum- und Schwerguttransporten auf Bundeswasserstraßen

Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Juni 2024 BAnz AT 26.06.2024 B4 Seite 1 von 4 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Richtlinie über die Anschubfinanzierung von regelmäßigen Großraum- und Schwerguttransporten auf Bundeswasserstraßen Vom 23. Mai 2024 1 Förderziele und Zuwendungszweck 1.1 Die Binnenschifffahrt ist eine wichtige Säule für den Güterverkehr in Deutschland und Europa. Mit dem Master- plan Binnenschifffahrt bekennt sich das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt und zum Klimaschutz und setzt sich für eine stärkere Entlastung der Straße durch Verlagerung von Güterverkehr auf die Wasserstraße ein. Ziel ist es, den Anteil der Verkehrsleistung der Binnenschifffahrt bis zum Jahr 2030 zu erhöhen. Der Masterplan Binnenschifffahrt ist die Grundlage dafür, ein leistungsfähiges, umwelt- und klimafreundliches, sicheres und effizientes Wasserstraßensystem der Zukunft zu schaffen. 1.2 Der Großteil der Großraum- und Schwerguttransporte (GST) in Deutschland wird gegenwärtig auf der Straße durchgeführt. Die Bundeswasserstraßen verfügen jedoch über genügend freie Transportkapazitäten. Die Verlagerung der GST von der Straße auf Schiene und Wasserstraße ist daher ein wichtiger verkehrspolitischer Baustein, unter anderem, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Im Schlussbericht der Arbeitsgruppe des BMDV, „Verlagerung von Großraum und Schwerguttransporten“ (GST 2020), wurden eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verlagerung von GST auf Wasserstraße und Schiene konkretisiert. 1.3 Durch die Förderung von GST-Linienverkehren auf Bundeswasserstraßen soll das Potential der Binnenschifffahrt in der multimodalen Transportkette effizienter und umweltfreundlicher genutzt werden. Ziel ist es auch, schädliche Emissionen wie zum Beispiel CO2 zu reduzieren. Zudem wird die Straßeninfrastruktur entlastet durch die Reduzierung von Staus auf den Autobahnen, die Entschärfung der Parkplatzsituation auf Rastplätzen und die Reduzierung des Schwerlastverkehrs auf den teilweise sanierungsbedürftigen Straßenbrücken. Die aufwändige Begleitung der GST durch die Polizei entfällt, der derzeitige LKW-Fahrermangel wird abgemildert und die Verkehrssicherheit auf Straßen wird letztlich erhöht. Gleichzeitig soll die Planbarkeit von GST auf der Wasserstraße vereinfacht, den Produzenten und Spediteuren von GST der Zugang zur Wasserstraße erleichtert und eine umweltfreundliche Alternative zu GST auf der Straße zur Ver- fügung gestellt werden. 1.4 Der Bund gewährt die Zuwendung auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für den Betrieb von regelmäßigen GST-Linienverkehren mit Schiffen auf den Bundeswasserstraßen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden. 1.5 Die Zuwendung an wirtschaftlich tätige Unternehmen ist eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023). 1.6 2 Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind im Bewilligungszeitraum betriebene, regelmäßige GST-Linienverkehre mit Schiffen zwischen mindestens zwei Umschlagorten an Wasserstraßen. Die Förderung wird gewährt für jeden tatsächlich durchgeführten GST per Schiff, der zumindest anteilig auf einer Bundeswasserstraße erfolgt. Der Liniendienst soll in einem regelmäßigen Rhythmus angeboten werden. Dabei sind ein bis zwei Fahrten pro Monat anzustreben. Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Juni 2024 BAnz AT 26.06.2024 B4 Seite 2 von 4 Großraum- und Schwergut ist gemäß der Straßenverkehrsordnung definiert für ein Fahrzeug mit einer Ladung: – breiter als 2,55 m, – höher als 4,00 m, – länger als 16,50 m beziehungsweise 18,75 m (Sattelzug) oder, – schwerer als 40 t (beziehungsweise 41,8 t) oder einer Achslast größer 11,5 t. Der Transport anderer Güter zusätzlich zu GST je Fahrt ist möglich. Der GST ist nachzuweisen. 3 Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen (natürliche Personen oder juristische Person in Privatrechtsform) mit Sitz oder selbständiger Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, das den GST-Linienverkehr auf der Bun- deswasserstraße betreibt. 3.2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen, als ein einziges Unternehmen (vergleiche Artikel 2 Absatz 2 De-minimis-Verordnung): – ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unter- nehmens; – ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; – ein Unternehmen ist nach einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; – ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt nach einer mit ande- ren Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kon- trolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen im Sinne des Satzes 1 stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleich- bares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögens- auskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c der ZPO oder § 284 AO treffen. 4.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Euro- päischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnen- markt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenfalls von der Förderung ausge- schlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten. 4.3 Zuwendungen dürfen nur solchen Antragstellern gewährt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäfts- führung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. 4.4 Der Linienverkehr soll langfristig Bestand haben und über den Bewilligungszeitraum betrieben werden. 4.5 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Förderfähig sind daher nur Linienverkehre, deren vertragliche Grundlagen nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids vereinbart werden. 4.6 Erfolgt ein dem Förderzweck entsprechender Transport auf der Grundlage eines Miet- oder Leasingvertrages, muss der Abschluss des Vertrages nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids erfolgen. Geht eine Vertrags- laufzeit über den Bewilligungszeitraum hinaus, besteht kein Anspruch auf eine darauffolgende Anschlussförderung. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Anteilfinanzie- rung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. 5.2 Von den zuwendungsfähigen Ausgaben werden bis zu 50 Prozent als Zuschuss bewilligt. Gewährte Zuwendun- gen auf der Grundlage einer De-minimis-Beihilfe dürfen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren insgesamt den Betrag von 300 000 Euro nicht überschreiten (siehe Nummer 7.4 dieser Richtlinie). 5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne der Nummer 5.2 sind die Ausgaben für einen GST auf der Wasserstraße, der im Rahmen eines Linienverkehrs nach Nummer 2 erfolgt. Voraussetzung ist, dass mindestens der Quell- oder Zielort des GST im Bundesgebiet liegt. Die Ausgaben bemessen sich pauschal nach der für den GST genutzten Schiffsklasse und der bei dem GST auf dem Wasser zurückgelegten Wegstrecke. Die Pauschalbeträge pro Kilometer sind nach Schiffsklassen unterteilt in der Anlage festgelegt. Bekanntmachung Veröffentlicht am Mittwoch, 26. Juni 2024 BAnz AT 26.06.2024 B4 Seite 3 von 4 5.4 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden der Bewilli- gung zugrunde gelegt und Bestandteil des Zuwendungsbescheids. 6.2 Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches (StGB). Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Sub- ventionsgesetzes. Vor der Vorlage der förmlichen Förderanträge wird der Antragsteller über die subventionserheb- lichen Tatsachen und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. 7 7.1 Verfahren Bewilligungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Am Propsthof 51 53121 Bonn 7.2 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der Antrag ist dazu unter Verwen- dung des Antragsformulars und Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Schriftform kann nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des Verwal- tungsverfahrensgesetzes (VwVfG), insbesondere § 3a VwVfG, durch die elektronische Form ersetzt werden, sobald die Bewilligungsbehörde ein elektronisches Formularsystem zur Verfügung stellt. Die Bewilligungsbehörde unterstützt Interessenten und Antragsteller vor der Antragstellung. 7.3 Die der Bewilligungsbehörde vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den Antragsformularen. Antrags- formulare, Merkblätter, Hinweise und ergänzende Informationen zum Förderprogramm können im Internet unter www.elwis.de oder www.wsv.de/Service/Förderprogramme abgerufen oder bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. 7.4 Der Antrag hat eine Erklärung zu enthalten, in der der Antragsteller alle anderen ihm gewährten De-minimis- Beihilfen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr angibt. Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, sind im Antrag die Unternehmen zu benennen, die zuwendungsberechtigt sind und bei denen Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, in der sämtliche De-minimis-Zuwendungen für alle zum antragstellenden Unternehmen gehörenden Unternehmen aufgeführt sind, die – von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor Erlass des Bewil- ligungsbescheides an diese Unternehmen ausgezahlt wurden, – von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor Erlass des Bewil- ligungsbescheides bewilligt aber noch nicht ausgezahlt wurden sowie – aktuell bei staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurden. 7.5 Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach der Reihenfolge des Antragseingangs. Für den Zeitpunkt des Antragseingangs ist das Eingangsdatum des vollstän- digen und bescheidungsreifen Antrags bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich. Unvollständige oder fehlerhafte An- träge führen nicht zur Rangwahrung. 7.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich jede Änderung der Verhält- nisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Zuwendung, insbesondere deren Höhe, führen können. 7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. 7.8 Die Nachweise sind für jeden durchgeführten GST laufend nach jeder Fahrt oder monatsweise kumuliert der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Auf dieser Grundlage erfolgt gemäß Nummer 5.3 die Auszahlung der Zuwendung pro durchgeführtem GST nachträglich bis zum Erreichen des bewilligten Förderhöchstbetrags auf Anforderung. 7.9 Für die Erfolgskontrolle sind die Lade- und Löschorte des GST, die Art und die Abmessungen des beförderten Groß- und Schwertgutes, die Tonnage sowie die Schiffsklasse anzugeben.

Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen Vom 24. Juni 2021 1 Förderziel und Zuwendungszweck 1.1 Der Marktanteil der deutschen Binnenschifffahrt ist seit Jahren insgesamt rückläufig. Ihr Anteil am Modal Split der Verkehrsleistung sank von 9,3 % im Jahr 2016 auf 7,2 % im Jahr 2019. Die lang andauernde Niedrigwasserphase im Jahre 2018 führte zu einem Rückgang des Güterverkehrs auf den Wasserstraßen verbunden mit erheblichen volkswirtschaftlichen Verlusten und Auswirkungen auf die gesamte deutsche Wirtschaft. Eine vollständige Rückverlagerung der verlorengegangenen Transporte auf die Binnenschifffahrt dürfte nach den Erfahrungen der letzten Jahre eher unwahrscheinlich sein. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, dass die Binnenschiffsflotte nachhaltig modernisiert wird und so viele Güter wie möglich, auch in Niedrigwasserphasen, über die Wasserstraßen transportiert werden. 1.2 Die Binnenschifffahrt ist gemessen an den Transportmengen immer noch ein vergleichsweise umweltfreundlicher Verkehrsträger. Hinsichtlich Feinstaub- und insbesondere Stickstoffdioxidemissionen besteht aufgrund des oft hohen Alters ihrer Motoren jedoch Nachholbedarf. Durch gezielte und effektive Anreize für Investitionen in umwelt- und klimaschonende sowie moderne Antriebstechnik sollen die Voraussetzungen für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt als wichtiger Wirtschaftszweig geschaffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Binnenschiffe sehr langlebige Wirtschaftsgüter sind. Rund 80 % der Binnenschiffer sind selbstfahrende Schiffseigentümer, die mit ihren Familien auf den Schiffen leben und arbeiten. 1.3 Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vom 12. März 2018 wurde vereinbart, das Förderprogramm zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen fortzusetzen und auszubauen. Seit Abschluss des Koalitionsvertrages sind weitere Handlungsgrundlagen zur Weiterentwicklung dieses Förderprogramms beschlossen worden: der Masterplan Binnenschifffahrt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom Mai 2019 und das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 vom Oktober 2019. Der Masterplan Binnenschifffahrt ist die Grundlage für ein leistungsfähiges, umwelt- und klimafreundliches, sicheres und effizientes System Wasserstraße der Zukunft. Er ist Leitlinie für die Ausgestaltung und Umsetzung von Maßnahmen für eine wettbewerbsfähige, moderne und umwelt- und klimafreundliche Binnenschiffsflotte. 1.4 Dieses Förderprogramm dient auch dazu, den deutschen Beitrag zur Verkehrspolitik der EU auszubauen und Initiativen der Europäischen Kommission im Bereich der Binnenschifffahrt zu flankieren. Mit der Konzentration von Maßnahmen auf Bereiche mit dem höchsten Mehrwert für die Binnenschifffahrt soll ihr Potenzial als sicherer, nachhaltiger und effektiver Verkehrsträger in der multimodalen Transportkette gestärkt werden. Die Binnenschifffahrt soll der Rolle des Verkehrs bei der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas Rechnung tragen. 1.5 Die Ergebnisse der Evaluierung des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom Mai 2019 zeigen, dass es Optimierungsbedarf bei der Förderung einer modernen und nachhaltigen Binnenschifffahrt gibt. Insgesamt bedarf es einer substanziellen Ausweitung und Erhöhung des Fördervolumens zur Modernisierung der 1 Binnenschiffsflotte, um den gegenwärtigen wirtschaftlichen Herausforderungen Erwartungen gerecht zu werden. Diese Richtlinie schafft die Grundlage dafür. und 1.6 Ziel dieses nationalen Förderprogramms ist es, 1.6.1 die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Sicherheit von Binnenschiffen auch bei Niedrigwasserperioden dauerhaft zu erhöhen und die Gefahr von Schiffsunfällen auf den Binnengewässern zu senken, indem die effizienzsteigernde und sicherheitsbezogene Ausstattung an Bord mit digitaler Informationstechnik, Assistenzsystemen und Systemen zum automatisierten bzw. (teil-)autonomen Fahren quantitativ und qualitativ verbessert wird, und 1.6.2 die Nachhaltigkeit von Binnenschiffen zu erhöhen, indem die negativen Wirkungen von Binnenschiffen auf Umwelt und Klima durch die Aus- und Umrüstung von Binnenschiffen mit neuen, umweltfreundlichen und emissionsärmeren Motoren, alternativen Antrieben und Abgasnachbehandlungs-Systemen soweit gesenkt werden, dass die Binnenschifffahrt zur Erreichung der Luftreinhalte- und Klimaschutzziele des Verkehrssektors beitragen kann. 2 Rechtsgrundlage 2.1 Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2.3 Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Beihilferechtliche Grundlage für diese Richtlinie ist die Entscheidung der Europäischen Kommission auf Grundlage des Artikels 93 AEUV und den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (UEBL) (ABl. C 200 vom 28. Juni 2014, S.1) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8. Juli 2020, S. 2). 3 Gegenstand der Förderung Gefördert werden nach dieser Richtlinie: 3.1 Maßnahmen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit 3.1.1 Maßnahmen der Digitalisierung und Automatisierung von Binnenschiffsneubauten und im Einsatz befindlicher Binnenschiffe, wenn diese zur Verbesserung deren Sicherheit sowie zur Minderung der Schadstoff- und Treibhausgasemissionen führen. Hierzu zählen insbesondere Systeme zum automatisierten bzw. (teil-)autonomen Fahren, Kollisionswarnsysteme, Schleusenmanagementsysteme, Assistenzsysteme zum energieoptimierten Fahren, Brückenanfahrwarnsysteme und Bahnführungssysteme. 3.1.2 Maßnahmen zur Verbesserung der Hydrodynamik oder propulsionsverbessernde Maßnahmen, sofern eine Einsparung des Energieverbrauchs gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeug bei in Fahrt befindlichen Binnenschiffen um mindestens 10 % erreicht wird. 2 3.1.3 Maßnahmen zur Optimierung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, für eine größere Einsatzfähigkeit bei Niedrigwasser. Hierzu können zum Beispiel zählen: a) Maßnahmen am Hinterschiff: - Ersatz des Hinterschiffs durch ein anderes Hinterschiff, - Optimierung des Hinterschiffs durch einzelne bauliche Maßnahmen wie den Einbau eines Propellertunnels oder eines Flextunnels, - Optimierung der Propulsionsorgane durch Veränderungen am Propeller, den Einbau von Düsenpropeller-, Ruderpropeller-, Pumpjet- oder anderen innovativen Antriebsanlagen, - Optimierung der Zuströmung zum Propeller durch den Anbau von Strömungsleiteinrichtungen, - Optimierung der Nachströmung vom Propeller durch den Anbau von Abstromblechen. b) Maßnahmen am Vorschiff: - Ersatz des Vorschiffs durch ein anderes Vorschiff, - Optimierung des Vorschiffes durch bauliche Änderungen zur Widerstandsminderung, - Einbau von Manövrierhilfen wie Bugstrahlanlagen. 3.1.3.1 Diese Maßnahmen sind förderfähig, wenn nach dem Umbau das Binnenschiff, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, gegenüber dem ursprünglichen Zustand bei einem um wenigstens 15 cm geringeren Minimaltiefgang ein sicheres Manövriervermögen aufweist. Durch die Umbaumaßnahme darf der durchschnittliche Energiebedarf bei normalen Abladezuständen nicht negativ beeinflusst werden. 3.1.3.2 Bei Ersatz des Hinter- und Vorschiffs nach Nummer 3.1.3 sind die Übergangsbestimmungen nach ES-TRIN in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Anweisung ESI-IV-1 zu beachten. 3.1.3.3 Der Nachweis der Verbesserung ist in geeigneter Form, z.B. durch eine Vergleichsrechnung für die repräsentativen Fahrtgebiete (einschließlich repräsentativer Einsatzprofile), in denen das Binnenschiff, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, verkehren soll, oder mittels Ergebnissen von Modellversuchen und CFD-Simulationen zu erbringen. 3.2 Maßnahmen zur Reduzierung der Luftschadstoffemissionen 3.2.1 Die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit Motoren, die mit alternativen, insbesondere regenerativen Kraftstoffen betrieben werden, mit der Maßgabe, dass die Grenzwerte für Stickstoffemissionen (NOX) und für Partikelmasse (PM) nach Anhang II der NRMM-Verordnung1 jeweils um mindestens 10 % unterschritten werden. 3.2.2 Die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit diesel- und gaselektrischen Antrieben und Hybridantrieben. Bei diesel- oder gaselektrischen Antrieben sowie Hybridantrieben muss der Verbrennungsmotor die folgenden Vorgaben erfüllen. 1 Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/212 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16. September 2016, S. 53), in dieser Richtlinie als NRMM-Verordnung bezeichnet. 3

Kontrolle von Tiertransporten: Zweite gemeinsame Fortbildung für Tierärztinnen und Polizisten Landwirtschaftsministerium organisierte Fortbildung zur Transportpraxis und Autobahnkontrollen ? Verstöße festgestellt

Magdeburg. Am 24. und 25. September 2019 hat in Weißenfels eine zweite Fortbildung zum Thema ?Tiertransporte? für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte aus den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie für Polizeibeamtinnen und -beamte der Verkehrsüberwachungsdienste der Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau und Halle stattgefunden. Damit wurde die Zusammenarbeit zwischen Veterinärbehörden und Polizei weiter ausgebaut, um die Einhaltung der Vorschriften zum Tierschutz zu kontrollieren. In der Zeit von 5.30 Uhr bis 11 Uhr wurden unter anderem 21 Tiertransportfahrzeuge kontrolliert und verschiedenste Verstöße festgestellt.?Der Transport von Tieren muss allen rechtlichen Vorgaben entsprechen. Die bei der gemeinsamen Kontrolle festgestellten Mängel zeigen, dass nicht alle Akteure in der Transportkette ihren Verpflichtungen ausreichend nachkommen. Deshalb ist es wichtig, dass die Polizei und die Veterinärbehörden ihre Zusammenarbeit intensivieren und noch mehr gemeinsame Straßenkontrollen durchführen? sagte die für den Tierschutz zuständige Ministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert. Die Veranstaltung wurde vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie gemeinsam mit dem Ministerium für Inneres und Sport organisiert und hat in den Gebäuden des Zentralen Verkehrs- und Autobahndienstes der Polizeiinspektion Halle in Weißenfels stattgefunden. Hauptreferent war der renommierte österreichische Tierarzt Dr. Alexander Rabitsch, der sich als Sachverständiger für Tiertransporte in Europa einen Namen gemacht hat. Dem ersten Theorietag folgte am zweiten Fortbildungstag auf einem Autohof an der BAB 9 im Saalekreis eine praktische Übung für die Teilnehmenden in Form einer Kontrolle. Sowohl die Polizei als auch die amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen werteten die gemeinsame Veranstaltung als vollen Erfolg.Das waren die Ergebnisse der Kontrolle:Es wurden bei fünf LKWs insgesamt 8 tierschutzrechtliche Verstöße gegen die VO (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport festgestellt. In zwei Fällen musste die Weiterfahrt untersagt werden, da zum einen keine Genehmigung zum Laden von Tieren vorlag und zum anderen die Lenkzeiten bei weitem überschritten waren. Die weiteren festgestellten Verstöße betrafen unter anderem die Ladungssicherung, Abmessungen von Fahrzeugen sowie Verstöße nach Fahrpersonalrecht. Information zum Thema Tierschutz in Sachsen-Anhalt:https://mule.sachsen-anhalt.de/tierschutz/ Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de

Dalbert: ?Tiertransporte müssen sich am Tierwohl orientieren.?

Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 Landwirtschaftsministerium gibt Runderlass zur tierschutzrechtlichen Abfertigung langer, grenzüberschreitender Transporte heraus Angesichts der erschütternden Filmberichte über eklatante Tierschutzverstöße bei langen, grenzüberschreitenden Beförderungen von Nutztieren will das Land den Tierschutz bei Lebendtiertransporten weiter verbessern. Das wichtigste Element ist dabei ein Runderlass zur tierschutzrechtlichen Abfertigung langer, grenzüberschreitender Transporte mit ermessensleitenden Vorgaben an die Landkreise und kreisfreien Städte, die für die tierschutzrechtliche Abfertigung dieser Transporte zuständig sind. Der Entwurf des Runderlasses wurde heute im Kabinett vorgestellt und wird noch in dieser Woche herausgegeben. Tiere dürfen über lange Strecken nur befördert werden, wenn alle Anforderungen für einen tierschutzgerechten Transport erfüllt sind. Der Runderlass gibt den Tierschutzbehörden detaillierte Kriterien vor, die sie bei ihrer Entscheidung über eine Abfertigung unterstützen. Insbesondere dann, wenn der Bestimmungsort in einem Drittland liegt. So ist beispielsweise bei einer Voraussage von über 30°C Außentemperatur in Bereichen der Transportstrecke eine Abfertigung durch die Behörde auszusetzen, die bedarfsgerechte Versorgung aller Tiere für die gesamte Dauer des Transportes durch den Organisator des Transportes sicher zu stellen und durch ihn ein Zugriff auf die Navigationssystemdaten des Transportfahrzeuges zu ermöglichen. Landwirtschaftsministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert erläuterte das Ziel des Erlasses: ?Tiertransporte müssen sich am Tierwohl orientieren. Dazu gibt es klare gesetzliche Regelungen, die einzuhalten sind und im Sinne des Tierwohls ausgelegt werden sollen. Es ist wichtig, dass alle Akteure in der Transportkette ihren Verpflichtungen nachkommen, seien es Landwirte, Transportunternehmen oder Tierärzte. Es gilt immer die Maßgabe der europäischen Transportverordnung: Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.? Grundsätzlich sind die Transportunternehmen verpflichtet, auf der gesamten Route tierschutzkonforme Bedingungen sicherzustellen. Am 29. Mai 2019 bringt das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Tierschutzverbände, Landwirtschaftsverbände, die Tierärzteschaft und Behörden am ?Runden Tisch Tierschutz? zusammen, um über Strategien und Handlungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Situation beim Tiertransport zu beraten. Dabei hat das Landwirtschaftsministerium mit dem Ministerium für Inneres und Sport einen wichtigen Partner an seiner Seite. Effektive Straßenkontrollen von Tiertransportfahrzeugen gelingen nur gemeinsam im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten. Die Tierschutzbehörden und die Polizei intensivieren gegenwärtig ihre Zusammenarbeit und führten im April 2019 im Norden des Landes eine zweitägige gemeinsame Fortbildung Tiertransporte durch. Eine zweite gemeinsame Veranstaltung für den Süden findet Ende September 2019 statt.  Mehr Informationen: https://mule.sachsen-anhalt.de/tierschutz/tierschutz-in-nutztierhaltungen/ Der Tierschutzbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt, Dr. Marco König: https://mule.sachsen-anhalt.de/tierschutz/tierschutzbeauftragter/ /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman",serif;} Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

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