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Umweltfreundliche Kaeltemittel

Nach den Methoden der Quantenthermodynamik dh einer Synthese der Quantenchemie und der statistischen Thermodynamik werden die Idealsgasdaten neuer umweltfreundlicher Kaeltemittel theoretisch berechnet.

Herstellung holzbasierter Schäume zur Substitution petrochemischer Rohstoffe

Die neu gegründete Butterweck Holzstoffe GmbH & Co. KG ist über die Gesellschafterstruktur mit der Butterweck Rundholzlogistik GmbH & Co. KG verbunden. Das mittlerweile in zweiter Generation geführte Familienunternehmen in Lehe/Ems ist als Dienstleister in der Forstwirtschaft tätig und bietet Beratung bei der Waldbepflanzung sowie der Waldbetreuung, -pflege und -vermessung an, unterstützt bei der bestandschonenden Holzernte und der Transportlogistik und vertreibt darüber hinaus Brenn- und Rundholz sowie Hackschnitzel und Rindenmulch. Die Butterweck Holzstoffe GmbH & Co. KG plant die erstmalige großtechnische Realisierung einer Anlage zur Herstellung von Holzschaumplatten ohne Verwendung von synthetischen Bindemitteln. Die vom Wilhelm-Klauditz-Institut in Braunschweig entwickelten holzbasierten Schäume sind ein neuer Werkstoff und werden in Deutschland noch nicht großtechnisch hergestellt. Sie sollen Verwendung als Dämmplatten, Möbel- und Sandwichelemente oder als Torfsodenersatz finden. Die Holzschaumplatten sollen konventionelle Holzfaserplatten, erdölbasierte Schäume sowie Verbunddämmmaterialien ersetzen, deren Herstellung mit schädlichen Umweltauswirkungen verbunden sind. So werden Holzfaserplatten in Deutschland üblicherweise mit synthetischen Bindemitteln, wie pMDI oder Harnstoff-Formaldehyd-Harzen, hergestellt. Die Bindemittel führen während und vor allem nach der Herstellung z.B. zu Formaldehydemissionen. Die Herstellung der Holzschaumplatten kommt hingegen ohne die Verwendung synthetischer Bindemittel aus. Insbesondere soll bei der Herstellung dieses neuartigen Werkstoffes die Ressourceneffizienz gegenüber der Herstellung konventioneller Produkte gesteigert und der Chemikalieneinsatz reduziert werden. Zur Herstellung des Holzschaums werden Holzhackschnitzel in verschiedenen Verfahrensschritten zellular aufgeschlossen. Die dadurch entstandene wässrige Suspension wird unter Zugabe eines Treibmittels im Intensivmischer aufgeschäumt. Ferner werden Proteine eingesetzt, die den Schäumungsprozess unterstützen und dabei denaturieren. Abhängig vom geplanten Anwendungsbereich der Platten werden ggf. auch Graphite als Flammschutzmittel und/oder Wachse als Hydrophobierungsmittel zugegeben. Auf synthetische Bindemittel kann vollständig verzichtet werden. Der Holzschaum wird anschließend auf ein spezielles Förderband in Plattenform aufgebracht und mittels einer innovativen elektromagnetischen Trocknungsanlage auf die erforderliche Endfeuchte getrocknet. Diese Trocknung zeichnet sich durch einen sehr schnellen Wärmeeintrag und einen hohen Wirkungsgrad aus. Je nach Mahlgrad, eingesetzter Faser- und Additivmenge können unterschiedliche Plattenrohdichten für unterschiedlichste Anwendungen erzeugt werden. Die so hergestellten Holzschaumplatten können wie konventionelle Holzwerkstoffplatten nachbearbeitet werden, z.B. durch Sägen, Schleifen und Beschichten. Fehlerhafte Platten können in den Produktionsprozess zurückgeführt oder zu Torfsodenersatz weiterverarbeitet werden. Die Umweltentlastungen des Vorhabens beruhen auf der umweltschonenderen Herstellung der Holzschaumplatten im Vergleich zur Herstellung von konventionellen Werkstoffen. Die Herstellung der Holzschaumplatten besitzt eine höhere Materialeffizienz als die Herstellung vergleichbarer Holzfaserplatten. Die konkrete Holzeinsparung ist abhängig vom Referenzprodukt. Ausgehend vom geplanten Produktportfolio nach Inbetriebnahme werden Holzeinsparungen in Höhe von 14.813 Tonnen pro Jahr erwartet, was rund 68 Prozent pro Jahr entspricht. Als Rohstoff für die Holzschaumplatten kommt sämtliche hölzerne Biomasse in Betracht (z.B. Nadel- & Laubholz, Altholz, Sägerestholz, Flachs oder Maisspindeln), wodurch die Kaskadennutzung unterstützt wird. Auch die Laubholznutzung wird dadurch gefördert. Für Holzfaserdämmplatten wird zurzeit ausschließlich Nadelrundholz eingesetzt. Bei der Holzschaumherstellung wird die Trocknungsluft im Kreislauf gefahren (Umluft), so dass bei diesem Prozessschritt keine Abluft entsteht und Emissionen vollständig vermieden werden. Gemäß den Ergebnissen der Vorversuche ist die elektromagnetische Trocknung darüber hinaus sechsmal energieeffizienter als eine konventionelle Trocknung. Das Prozesswasser wird ebenfalls im Kreislauf gefahren und innerbetrieblich gereinigt. Nach dem Anfahren der Produktionsprozesse wird unter normalen Betriebsbedingungen kein Frischwasser benötigt, da durch das Frischholz ausreichend Wasser in den Prozess nachfolgt. Das Vorhaben kann insbesondere auf Anlagen der Holzwerkstoffindustrie, aber auch auf die Sägeindustrie oder Holzpelletindustrie übertragen werden, bei denen die vor- und nachgelagerten Prozesse der Holzverarbeitung bereits vorhanden sind und die Prozesse der Holzschaumherstellung ergänzt werden können. In Anbetracht knapper werdender Holzressourcen besitzt das Vorhaben außerdem Modellcharakter für eine ressourceneffiziente und abfallfreie Nutzung von Biomasse. Die elektromagnetische Trocknung als Einzeltechnik kann auch auf Anlagen anderer Branchen übertragen werden, insbesondere wenn instabile Produkte mit hohem Wasseranteil getrocknet werden müssen. Branche: Holzverarbeitung Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: Butterweck Holzstoffe GmbH & Co. KG Bundesland: Niedersachsen Laufzeit: seit 2023 Status: Laufend

Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr klimawirksamer Stoffe: Deutschland, Jahre, Wirtschaftszweig des Unternehmens, Stoffgruppen

Teil der Statistik "Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe (EVAS-Nr. 32421). 1.2 Grundgesamtheit Die Erhebung erfolgt bei Unternehmen, die bestimmte klimawirksame Stoffe herstellen, ein- oder ausführen oder in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden. Hierzu zählen Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und die Fluorderivate der cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen. Die Stoffe werden als Kältemittel, Treibmittel in Aerosolerzeugnissen und bei der Verschäumung von Kunst- und Schaumstoffen verwendet und tragen zum Treibhauseffekt bei. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erfasst werden die Herstellung, Ein- und Ausfuhr bestimmter klimawirksamer Stoffe, sowie die Verwendung von Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung und Reinigung von Erzeugnissen. Den Berichtspflichtigen wird eine Stoffliste zur Verfügung gestellt, die alle relevanten Stoffe der Erhebung beinhaltet. 1.4 Räumliche Abdeckung Bundesgebiet (NUTS-O); NUTS = Nomenclature des unités territorales statistique (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik). Die Ergebnisse der Bundesländer werden auch von den Statistischen Ämtern der Länder veröffentlicht. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Der Berichtszeitraum war das Kalenderjahr 2024. Die Erhebung der klimawirksamen Stoffe wird jährlich zwischen Februar und Oktober für das Vorjahr durchgeführt. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird jährlich seit 1996 durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Umweltstatistikgesetz (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG). Erhoben werden die Angaben zu § 10 Abs. 1 UStatG. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. EU-Verordnung Nr. 573/2024 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND RATES (Fassung vom 07. Februar 2024) über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 B Stat G grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine solche Übermittlung von Einzelangaben ist insbesondere zulässig an: - öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z.B. die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]), - Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (I T Z Bund als I T-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Absatz 1 U Stat G dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den Gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 U Stat G übermitteln die Statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen, anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 U Stat G übermitteln das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder dem Umweltbundesamt für eigene statistische Auswertungen insbesondere zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. Nach § 16 Absatz 6 B Stat G ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Namen und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG geheim gehalten. Bei der Veröffentlichung der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden die Regeln der primären und sekundären Geheimhaltung angewendet. Dabei werden keine Angaben für weniger als drei Befragte/Einheiten veröffentlicht. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt. In Arbeitsgruppensitzungen mit dem Umweltbundesamt werden die Erhebungsmerkmale und Ergebnisse analysiert und gegebenenfalls weiterentwickelt. Darüber hinaus findet zweimal im Jahr eine Arbeitsgruppe AG Wasser/Klima der Statistischen Ämter der Länder zur Weiterentwicklung der Wasser- und Klimastatistiken statt. Zur Qualitätssicherung der Erhebungsunterlagen wird der Fragebogen jährlich evaluiert. 1.9.2 Qualitätsbewertung Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe können als genau angesehen werden. Die Mengengrenze mehr als 20 Kilogramm beeinträchtigt die Datenqualität unwesentlich. Geringfügige Fehlerquellen können sich durch die Art der Fragestellung sowie den Aufbau der Fragebogen ergeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln. Möglichen Fehlerquellen werden in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, verbunden mit manueller und maschineller Plausibilitätsprüfung entgegengewirkt. Eine weitere Fehlerquelle ist die Vollständigkeit des Berichtskreises. Um den Berichtskreis zu vervollständigen wird jährlich überprüft, ob neue Berichtseinheiten aus dem Unternehmensregister für die Erhebung relevant sind. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Die Erhebung erfasst Unternehmen, die klimawirksame Stoffe herstellen, ein- oder ausführen oder in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden. Erhoben wird die Verwendung nach Einsatzbereichen und Stoffarten. 2.1.2 Klassifikationssysteme Um statistische Einheiten in einer amtlichen Statistik einheitlich zu erfassen, dient die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Eine Stoffliste dient als zusätzliche Erläuterung zum Fragebogen, die den betroffenen Unternehmen als Übersicht mit allen relevanten klimawirksamen Stoffen der Erhebung zur Verfügung gestellt wird. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Treibhausgase verfügen über ein unterschiedliches Erwärmungspotenzial, das sogenannte Global Warming Potential (GWP). Als Richtgröße dient die Klimawirksamkeit von Kohlendioxid (GWP von CO2 = 1), das heißt die Treibhauspotenziale anderer Stoffe bemessen sich relativ zu CO2. Der GWP-Wert = CO2-Äquivalent gibt das Treibhauspotenzial eines Stoffes an und damit seinen Beitrag zur Erwärmung der bodennahen Luftschicht. Die Mengen der Stoffe werden bei den Berichtspflichtigen in Kilogramm erfasst und danach maschinell in metrische Tonnen sowie in 1 000 Tonnen CO2-Äquivalente (GWP-Wert) umgerechnet. Die metrische Tonne entspricht dem Gewicht von 1 000 Kilogramm. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) sowie das Umweltbundesamt (UBA). Das UBA nutzt die Daten aus der Erhebung zur Erstellung des Nationalen Inventarberichtes, einer Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und dem Kyoto-Protokoll, an die Europäische Kommission. Weitere Nutzer finden sich in Wirtschaftsverbänden, Medien und der Wissenschaft, wie zum Beispiel Hochschulen und Forschungsinstitute sowie in der interessierten Öffentlichkeit. 2.3 Nutzerkonsultation Im Rahmen von Veranstaltungen mit Forschungsinstituten sowie den Fachausschüssen werden die Interessen der Hauptnutzer über verschiedene Wege berücksichtigt und gewünschte Änderungen an Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem Stand der Entwicklung angepasst. Die von Seiten der Ministerien oder Verbänden gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Daten werden jährlich dezentral durch die Statistischen Ämter der Länder als Primärerhebung erhoben. Alle berichtspflichtigen Unternehmen übermitteln über ein elektronisches Verfahren (Online-Erhebung IDEV) ihre Angaben an die Statistischen Ämter der Länder. Papierfragebögen sind nur zugelassen, wenn die zuständige Stelle auf Antrag (Härtefälle) eine Ausnahme zulässt. Im Berichtsjahr 2024 wurden bundesweit 12 105 Unternehmen befragt, von denen 4 866 die Kriterien des Berichtskreises zu § 10 (1) UStatG erfüllten. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Befragung wird dezentral durch die Statistischen Ämter der Länder online mittels IDEV-Fragebogen durchgeführt. Die berichtspflichtigen Unternehmen übermitteln ihre Daten an die Statistischen Ämter der Länder. Bei der Erhebung wurde auf Fragebogen-Pre-Tests verzichtet, alternativ wurde die Erhebungsunterlage durch die Gruppe AG-Design standardisiert. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Nach Eingang der Erhebungsunterlagen schließt sich ein Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle an. Grundsätzlich wird bei fehlenden oder unplausiblen Daten bei den Berichtspflichtigen nachgefragt. Danach stellt das Statistische Bundesamt aus den Länderdaten die Bundesergebnisse zusammen. Da es sich um eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze handelt, werden keine Hochrechnungsverfahren eingesetzt. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasste ein volles Kalenderjahr, saison- oder kalenderbedingte Effekte wurden nicht beobachtet. 3.5 Beantwortungsaufwand Mit dem Berichtsjahr 2022 wurde der IDEV-Fragebogen (A, B und C für gruppenspezifische Einheiten) zusammengefasst. Durch eine gezielte Filterführung und damit hergehenden Ausblendung nicht relevanter Bereiche, soll der Beantwortungsaufwand minimiert werden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe können als genau angesehen werden, da es sich um eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze handelt. Daraus resultiert, dass stichprobenbedingte Fehler ausgeschlossen werden können. Die aktuellen Angaben werden mit denen der vergangenen Berichtsjahre verglichen und die Angaben gegebenenfalls rückgefragt. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Entfällt. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs-/Auswahlgrundlage: Bei der Ermittlung der Auswahlgesamtheit können Fehler auftreten, da einige Unternehmen den Statistischen Ämtern der Länder noch nicht bekannt sind und sich daher noch nicht im Berichtskreis befinden. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. Im Laufe des Jahres 2026 haben sich geringe Abweichungen in den Berichtsjahren 2023 und 2024 ergeben, die keine relevanten Auswirkungen auf das Bundesergebnis haben. Verzerrung durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Jedoch werden grundsätzlich fehlende oder unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung erster Ergebnisse. Die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung betrug für detaillierte, endgültige Ergebnisse 12 Monate. Somit stehen für das Berichtsjahr 2024 seit Dezember 2025 endgültige Ergebnisse zur Verfügung. Die Veröffentlichung erfolgte zunächst in Form einer Pressemitteilung und zwei Tabellen auf der Themenseite "Umwelt/Klimawirksame Stoffe" des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de). Über die Datenbank GENESIS-Online können zudem Ergebnisse in verschiedenen Dateiformaten abgerufen werden. Für diese Erhebung werden keine vorläufigen Ergebnisse erstellt. 5.2 Pünktlichkeit Eine Statistik ist pünktlich, wenn die Ergebnisse zu dem vorab geplanten und gegebenenfalls bekannt gegebenen Termin veröffentlicht werden. Die Ergebnisse wurden pünktlich an das Umweltbundesamt übermittelt. Die nationale Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgte ebenfalls pünktlich durch eine Pressemitteilung. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Ab dem Berichtsjahr 2006 erfolgte eine Berichtskreisausweitung, die Mengengrenze wurde von 50 kg auf 20 kg herabgesetzt. Der Vergleich ist nur eingeschränkt möglich. Die Liste der berücksichtigten fluorierten Treibhausgase wird jedes Jahr gemäß den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst und gegebenenfalls um neue Stoffe erweitert. Die Berechnung der CO2-Äquivalente erfolgte ab dem Berichtsjahr 2021 nach dem IPCC 5th Assessment Report Climate Change 2013. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Im Berichtsjahr 2006 wurde, aufgrund des neuen UStatG 2005, erstmals die Herstellung, Ein- und Ausfuhr klimawirksamer Stoffe erhoben, so dass für diese Merkmale eine Vergleichbarkeit für die Jahre 2006 bis 2024 möglich ist. Ab dem Berichtsjahr 2022 wurde aufgrund der gesetzlichen Änderung des § 10 Abs. 1 UStatG eine neue Stoffgruppe - H-FCKW aufgenommen. Eine weitere Erweiterung um die Stoffgruppen F-IKW, H-BKW, H-CKW, FBKW und H-BCKW erfolgte für das Berichtsjahr 2023. Eine Vergleichbarkeit dieser Stoffgruppe ist erst mit den späteren Berichtsjahren möglich. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Eine nur bedingte Vergleichbarkeit der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe besteht mit der Erhebung zu Handel und Abgabe von Schwefelhexafluorid und Stickstofftrifluorid die zentral jährlich vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Entfällt. 7.3 Input für andere Statistiken Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden vom Umweltbundesamt für den Nationalen Inventarbericht sowie die Klimaberichterstattung der Bundesrepublik Deutschland an die EU verwendet. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Die jährliche Pressemitteilung kann über die Homepage des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) heruntergeladen werden. Veröffentlichungen: Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden zudem in Form von Tabellen und Grafiken auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung gestellt. Eigene Veröffentlichungen der Statistischen Ämter der Länder sind gegebenenfalls über die Webseite des jeweiligen Landesamtes zugänglich. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32421 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Entfällt. Sonstige Verbreitungswege: Entfällt. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und dem Kyoto-Protokoll 2016 Climate Change Nr. 23/2016. Nationaler Inventarbericht zum Deutschen Treibhausgasinventar 1990-2023 (Umweltbundesamt) (www.umweltbundesamt.de/publikationen). Als Grundlage für die Berechnung der C02-Äquivalente der klimawirksamen Stoffe dient der IPPCC 5th Assessment Report, Climate Change 2013. Laut Beschlüssen von Durban ist der Report verbindlich ab dem Berichtsjahr 2021 für die Emissionsbericht-erstattung (Post-Kyoto). 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Der Veröffentlichungstermin für die jährliche Pressemitteilung der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe wird im Veröffentlichungskalender der Pressestelle festgehalten und im Internet veröffentlicht. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: Der aktuelle Veröffentlichungskalender kann über die Internetseite des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) eingesehen werden. Zugangsmöglichkeiten: www.destatis.de 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt: www.destatis.de/kontaktformular © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2026

Preis der Umweltallianz Sachsen-​Anhalt 2024 Innovative Umweltideen aus Sachsen-Anhalt Jury 2024 Preiskategorie „Produkte und Technologien“ Preiskategorie „Konzepte und Projekte“ Preiskategorie "Sonderpreis der Umweltallianz" Galerie zum Preis der Umweltallianz 2024

Die Verleihung des 9. Preises der Umweltallianz stand in diesem Jahr unter dem Motto „25 Jahre Umweltallianz – Innovative Umweltideen aus Sachsen- Anhalt“. Er wurde in den Kategorien „Produkte und Technologien“ und „Konzepte und Projekte“ vergeben. Außerdem wurde erneut der „Sonderpreis der Umweltallianz“ verliehen, der ausschließlich Mitgliedern vorbehalten ist. Insgesamt hat die Umweltallianz Sachsen-Anhalt Preisgelder in Höhe von 24.000 Euro ausgelobt. Eine fünfköpfige Jury hatte in einem ersten Bewertungsschritt aus allen Bewerbern zunächst neun Finalisten ausgewählt. Diese konnten sich im September persönlich der Jury präsentieren und erhielten ein professionell produziertes Video für die eigene Öffentlichkeitsarbeit. Die Preisverleihung fand am 13.11.2024 im Palais am Fürstenwall der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt statt. Vorsitz: Prof. Dr.-Ing. Daniela Thrän Leiterin Department Bioenergie am Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH – UFZ, in Kooperation mit dem Deutschen Biomasseforschungszentrum gemeinnützige GmbH – DBFZ Mitglieder: Gesa Kupferschmidt Abteilungsleiterin Technischer Umweltschutz, Bodenschutz, Klimaschutz am Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Klaus Olbricht Präsident der Industrie- und Handelskammer Magdeburg Fabian Hoppe Geschäftsführer Kommunikation, Bildung und Nachhaltigkeit, Pressesprecher beim Verband der Chemischen Industrie e.V., Landesverband Nordost (VCI Nordost) Robert Gruhne Reporter Landesredaktion Magdeburger Volksstimme bei Volksstimme Investigation GmbH Preisträger: Inflotec GmbH aus Magdeburg Preisgeld: 8000 Euro Würdigung für: Energieeffiziente und ressourcenschonende Wasseraufbereitung Die Inflotec GmbH hat eine innovative, ressourcenschonende und energieeffiziente Technologie entwickelt, mit der sich autark überall jegliches Wasser zu Trink- oder Brauchwasser aufbereiten lässt (Kreislaufsystem). Im Vergleich zu herkömmlichen Umkehrosmose-Aufbereitungssystemen wird nur ein Fünftel an Energie benötigt. Durch die Rückspül- und Selbstreinigungsfunktion der Anlagen müssen zudem keine Filter gewechselt werden. Die modularen, autonomen und mobilen Systeme können praktisch überall eingesetzt werden. Die Innovation hierbei ist die Entwicklung eines einzigartigen neuen Membranprozesses zur ressourceneffizienten Wasseraufbereitung. Eine herkömmliche Keramikmembran (Ultrafiltration) wird durch Post-Modifikation mit Polyelektrolyten zu einer Nanofiltrationsmembran mit einzigartigen Trenn- und Materialeigenschaften. Das System ermöglicht in einem Aufbereitungsschritt die sichere Reinigung selbst von schwer behandelbaren Wasserressourcen (z. B. kontaminierten Abwässern). Neben Partikeln (Mikroplastik, Medikamentenrückstände, Schwermetalle, Uran, Arsen, PFAS etc.), Bakterien und Viren können auch gelöste Wasserinhaltsstoffe (Organik, Salze) sowie Öle und Fette zurückgehalten werden. Finalist: IPT-Pergande Gesellschaft für innovative Particle Technology mbH Würdigung für: Reduzierung des CO₂-Fußabdrucks in der Wirbelschichtgranulation durch Nutzung von Abwärme IPT-Pergande betreibt am Standort Weißandt-Gölzau mehrere Produktionsanlagen zur Herstellung von Produkten für die chemische Industrie. Eine Schlüsseltechnologie ist hierbei die Wirbelschicht-Granulation. Bei diesem Prozess wird eine wässrige Suspension mit einem erwärmten Prozessgas getrocknet und dabei granuliert. Die signifikante Reduzierung des CO₂-Fußabdrucks des Gesamtverfahrens wurde durch die Nutzung der Abwärme von Kompressoren für die Erzeugung von Druckluft erreicht, indem das Prozessgas vorgewärmt wird, wodurch sich eine Reduzierung des Heizdampfes ergibt. Der reduzierte Dampfbedarf führt wiederum zu einer Verringerung des Erdgasverbrauches. Die resultierende CO 2 -Einsparung pro Jahr liegt bei 400 bis 500 t. Finalist: POLICYCLE Deutschland GmbH Würdigung für: Energieeffizientes Recycling für echte Härtefälle | Kleberbeschichtete Altfolien werden erstmals wieder zu Folie Kleberbeschichtete Schutzfolien, die fast in jeder Industrie Anwendung finden, sind heute nicht recyclingfähig. Auf Grund ihrer Beschichtung werden sie bis dato thermisch verwertet. Beim Recycling führen sie zu einem Verblocken und Verkleben der Anlagen oder der späteren Folie auf Grund von Klebermigration. Gleichzeitig ist die Folienindustrie dazu angehalten, die Verfügbarkeit von Rezyklaten am Markt zu steigern und Kreisläufe zu etablieren. Daher war das Ziel der Entwicklung seitens der POLICYCLE Deutschland GmbH bisher nicht recyclebare Folien erstmals zu recyclen, in eine neue Folie zurückzuführen und dabei das energieintensive Recycling wirtschaftlicher und automatisierter zu gestalten. Mit dem so entstandenen Fluff-to-Film-Prozess werden durch Auslassen eines gesamten Prozessschritts gegenüber dem klassischen Recycling bis zu 40 % Energie und die damit verbundenen CO 2 -Emissionen in der Produktion eingespart. Gleichzeitig ist das entstehende Folienendprodukt „Müllsack“ bis zu dreimal dünner, aber ebenso belastbar wie ein vergleichbarer Standardmüllsack. Der mit dem „Blauen Engel“ zertifizierte Müllsack besteht aus mehr als 95 % post-consumer-Rezyklat, 70 % davon machen die kleberbeschichteten Altfolien aus. Durch den hohen Polyethylen-Anteil wäre der Müllsack, je nach vorliegendem Entsorgungssystem, selbst wieder recyclingfähig. Preisträger: GMBU e.V. Gesellschaft zur Förderung von Medizin-, Bio- und Umwelttechnologien, Halle Preisgeld: 8000 Euro Würdigung für: Schäumbare Verbundmaterialien auf Pflanzenbasis Die GMBU e. V. bietet innovative Rezepturen für pflanzenbasierte und rezyklierbare Komposite mit natürlichen Füllstoffen an, die sich für den 3D-Druck, den Spritzguss und hydraulisches Pressen eignen. Als Füllstoffe dienen natürliche Reststoffe, wie Hanf- und Hopfenschäben, Kakao- und Kaffeeschalen sowie Kokos- und Papierfasern. Anbauflächen zur Kultivierung werden nicht benötigt, da die Reststoffe prozessgebunden anfallen. Durch die Zugabe der Füllstoffe können 10 % Basispolymer eingespart werden. Dadurch wird eine Reduktion der CO 2 -Emissionen von 60 % im Vergleich zum Einsatz erdölbasierter Kunststoffe erreicht. Die Filamente und Granulate lassen sich wie herkömmliche Compounds verarbeiten und bieten eine holzähnliche Oberfläche. Durch Einarbeitung von zusätzlichem Treibmittel entsteht ein schäumbares Material für den 3D-Druck, welches beispielsweise als Sandwichmaterial im Leichtbau eingesetzt werden kann. Die Expansion des Treibmittels erfolgt während des Druckprozesses und wird über die Düsentemperatur gesteuert. Dadurch kann eine Gewichtsreduzierung von circa 50 % erzielt werden. Finalist: Agrar Burgscheidungen eG, Laucha an der Unstrut Würdigung für: Wasserrecycling für eine integrierte Symbiose der Algenkultivierung im Weinbau: Wi-Sa-We Die Agrar Burgscheidungen eG hat in Kooperation mit der GMBU e. V. – Gesellschaft zur Förderung von Medizin-, Bio- und Umwelttechnologien ein Verfahren zur symbiotischen Aufzucht von Mikroalgen für den Weinbau entwickelt. Durch die Bewässerung von Wein mit aufbereitetem Kulturmedium der Mikroalgen wird Wasser recycelt, die Biodiversität gestärkt, das Pflanzenwachstum verbessert und ein resilientes Mikrobiom geschaffen. Der Nährstoffeintrag aus dem Medium spart Kosten für Düngemittel, was die ökonomische Ressourceneffizienz unterstreicht. Das Verfahren ist vielfältig übertragbar und weist enormes ökologisches Potenzial mit ökonomischen Erfolgsaussichten auf. Finalist: Synthos Schkopau GmbH, Schkopau Würdigung für: Synthesekautschuk für verbesserten Reifenabrieb – ein Beitrag zur Mikroplastikreduktion Die Synthos Schkopau GmbH baut als größter Anbieter von Synthesekautschuk in Europa die Palette nachhaltiger Produkte kontinuierlich aus. In den letzten 15 Jahren wurden am Standort Schkopau erfolgreich SSBR-Typen (Solution Styrene Butadiene Rubber) für energieeffiziente Reifen entwickelt und vermarktet. Dem Synthos-Forscherteam ist es gelungen, zusätzlich den Reifenabrieb zu verringern und damit auch die Mikroplastikbildung aus Reifen zu minimieren. In Hochleistungsreifen verwendete Synthesekautschuke müssen umfangreiche Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Für den ökologischen Fußabdruck von Reifen sind umweltverträgliche Zusatzstoffe sowie der Einfluss neuer Synthesekautschuke, z.B. SSBR, relevant. Leistungseigenschaften des Reifens, die mit dem Fahrverhalten und der Sicherheit des Fahrzeugs verbunden sind, müssen mit einem geringen Rollwiderstand und einem niedrigen Abrieb korreliert werden. Während ein hoher Rollwiderstand den Energieverbrauch der Fahrzeuge erhöht, verursacht ein hoher Abrieb die verstärkte Bildung von Mikroplastik. Die neue Technologie verbessert den Abrieb um ca. 8 %, ohne die Leistungseigenschaften negativ zu beeinträchtigen. Preisträger: MOL Katalysatortechnik GmbH, Merseburg Preisgeld: 8000 Euro Würdigung für: Kühlwasserbehandlung in der Kernfusion In technischen Kühlkreisläufen wird das Kühlwasser mittels Kreiselpumpen in eine turbulente Strömung versetzt. Übersteigt die in das Wasser eingetragene Pumpenergie die Stabilisierungsenergie des Wassers, dann bilden sich Wasserdampfbläschen. Bläschen mit einem Durchmesser um 1 Mikrometer sorgen selektiv für saubere Oberflächen auch auf Schweißnähten. Größere Bläschen begünstigen Bakterien und Korrosion bis hin zur Kavitation. Durch Installation spezieller, von der MOL Katalysatortechnik GmbH entwickelter Mineral-Metall-Folien auf der Saugseite der Kreiselpumpen im turbulenten Strömungsbereich wird die Bildungsgeschwindigkeit der Wasserdampfbläschen beschleunigt, so dass anstelle weniger großer gefährlicher Wasserdampfbläschen viele sehr kleine nützliche gebildet werden. Dadurch ist es möglich, Kühlwasser mit hoher technischer und hygienischer Sicherheit und ohne Einsatz von Chemikalien und Bioziden dauerhaft sicher und wirtschaftlich vorteilhaft zu behandeln. Finalist: LEUNA-Harze GmbH, Leuna Würdigung für: Großtechnische Synthese von biobasierten Epoxidharzen aus pflanzlichen Altölen Die bisher zur Verfügung stehende Rohstoffbasis für Epoxidharze ist Erdöl. Im Zuge der Rückwärtsintegration der Produktion der LEUNA-Harze GmbH wurde eine eigene Synthesevariante für den zur Herstellung von Epoxiden notwendigen Rohstoff Epichlorhydrin entwickelt und in einer großtechnischen Anlage mit einer Kapazität von 15.000 t/a realisiert. Dabei wird nicht Propylen, sondern Glycerin, ein Nebenprodukt der Biodieselherstellung, als Rohstoff eingesetzt. Als Startpunkt der Wertschöpfungskette dienen gebrauchte Speisefette und -öle, die über Glycerin und Epichlorhydrin in einem Upcyclingprozess zu biobasierten Epoxidharzen umgesetzt werden. Eine neue Produktlinie mit reduziertem CO 2 -Fußabdruck und garantiertem biobasierten Anteil auf Basis von wiederverwerteten, pflanzlichen Altölen konnte vom Unternehmen erfolgreich auf dem Markt eingeführt werden. Dies ermöglicht einen biobasierten Kohlenstoffanteil von bis zu 42 % bei gleichzeitiger, signifikanter Reduktion des CO 2 -Fußabdrucks der so hergestellten Produkte. Diese finden Anwendung in der Wind-, Bau- und Automobilindustrie. Finalist: SKW Stickstoffwerke Piesteritz GmbH, Lutherstadt Wittenberg Würdigung für: ATMOWELL® – Ammoniakreduzierung im Tierstall Ammoniak (NH 3 ) kann bei übermäßiger Freisetzung negative Effekte auf die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier haben. Deutschland hat sich verpflichtet die nationalen NH 3 -Emissionen bis zum Jahr 2030 um 29 % zu senken (im Vergleich zu 2005). Mit ca. einem Drittel stammt ein Großteil der nationalen NH 3 -Emissionen aus Tierställen. Der Einsatz eines Ureaseinhibitors in Rinder- und Schweineställen ist ein innovativer Ansatz, um diese Emissionen deutlich zu mindern. Damit kann u. a. die Versauerung und Eutrophierung von Böden und Ökosystemen, die Verschiebung des Artenspektrums und Bedrohung der Artenvielfalt sowie die Gesundheitsbelastung (Schleimhautirritationen, sekundärer Feinstaub, Atemwegserkrankungen) gemindert werden. ATMOWELL® ist ein von SKW Piesteritz patentierter Ureaseinhibitor, welcher NH 3 -Emissionen in Rinderställen um 58 % reduziert. Die so verbesserte Luftqualität schützt vor negativen Auswirkungen des Ammoniaks auf Umwelt, Klima, sensible Ökosysteme und vor der Versauerung von Böden.

Verwendung klimawirksamer Stoffe: Deutschland, Jahre, Einsatzbereiche, Stoffe

Teil der Statistik "Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe (EVAS-Nr. 32421). 1.2 Grundgesamtheit Die Erhebung erfolgt bei Unternehmen, die bestimmte klimawirksame Stoffe herstellen, ein- oder ausführen oder in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden. Hierzu zählen Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und die Fluorderivate der cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen. Die Stoffe werden als Kältemittel, Treibmittel in Aerosolerzeugnissen und bei der Verschäumung von Kunst- und Schaumstoffen verwendet und tragen zum Treibhauseffekt bei. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erfasst werden die Herstellung, Ein- und Ausfuhr bestimmter klimawirksamer Stoffe, sowie die Verwendung von Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung und Reinigung von Erzeugnissen. Den Berichtspflichtigen wird eine Stoffliste zur Verfügung gestellt, die alle relevanten Stoffe der Erhebung beinhaltet. 1.4 Räumliche Abdeckung Bundesgebiet (NUTS-O); NUTS = Nomenclature des unités territorales statistique (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik). Die Ergebnisse der Bundesländer werden auch von den Statistischen Ämtern der Länder veröffentlicht. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Der Berichtszeitraum war das Kalenderjahr 2024. Die Erhebung der klimawirksamen Stoffe wird jährlich zwischen Februar und Oktober für das Vorjahr durchgeführt. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird jährlich seit 1996 durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Umweltstatistikgesetz (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG). Erhoben werden die Angaben zu § 10 Abs. 1 UStatG. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. EU-Verordnung Nr. 573/2024 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND RATES (Fassung vom 07. Februar 2024) über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 B Stat G grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine solche Übermittlung von Einzelangaben ist insbesondere zulässig an: - öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z.B. die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]), - Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (I T Z Bund als I T-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Absatz 1 U Stat G dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den Gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 U Stat G übermitteln die Statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen, anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 U Stat G übermitteln das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder dem Umweltbundesamt für eigene statistische Auswertungen insbesondere zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. Nach § 16 Absatz 6 B Stat G ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Namen und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG geheim gehalten. Bei der Veröffentlichung der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden die Regeln der primären und sekundären Geheimhaltung angewendet. Dabei werden keine Angaben für weniger als drei Befragte/Einheiten veröffentlicht. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt. In Arbeitsgruppensitzungen mit dem Umweltbundesamt werden die Erhebungsmerkmale und Ergebnisse analysiert und gegebenenfalls weiterentwickelt. Darüber hinaus findet zweimal im Jahr eine Arbeitsgruppe AG Wasser/Klima der Statistischen Ämter der Länder zur Weiterentwicklung der Wasser- und Klimastatistiken statt. Zur Qualitätssicherung der Erhebungsunterlagen wird der Fragebogen jährlich evaluiert. 1.9.2 Qualitätsbewertung Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe können als genau angesehen werden. Die Mengengrenze mehr als 20 Kilogramm beeinträchtigt die Datenqualität unwesentlich. Geringfügige Fehlerquellen können sich durch die Art der Fragestellung sowie den Aufbau der Fragebogen ergeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln. Möglichen Fehlerquellen werden in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, verbunden mit manueller und maschineller Plausibilitätsprüfung entgegengewirkt. Eine weitere Fehlerquelle ist die Vollständigkeit des Berichtskreises. Um den Berichtskreis zu vervollständigen wird jährlich überprüft, ob neue Berichtseinheiten aus dem Unternehmensregister für die Erhebung relevant sind. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Die Erhebung erfasst Unternehmen, die klimawirksame Stoffe herstellen, ein- oder ausführen oder in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden. Erhoben wird die Verwendung nach Einsatzbereichen und Stoffarten. 2.1.2 Klassifikationssysteme Um statistische Einheiten in einer amtlichen Statistik einheitlich zu erfassen, dient die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Eine Stoffliste dient als zusätzliche Erläuterung zum Fragebogen, die den betroffenen Unternehmen als Übersicht mit allen relevanten klimawirksamen Stoffen der Erhebung zur Verfügung gestellt wird. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Treibhausgase verfügen über ein unterschiedliches Erwärmungspotenzial, das sogenannte Global Warming Potential (GWP). Als Richtgröße dient die Klimawirksamkeit von Kohlendioxid (GWP von CO2 = 1), das heißt die Treibhauspotenziale anderer Stoffe bemessen sich relativ zu CO2. Der GWP-Wert = CO2-Äquivalent gibt das Treibhauspotenzial eines Stoffes an und damit seinen Beitrag zur Erwärmung der bodennahen Luftschicht. Die Mengen der Stoffe werden bei den Berichtspflichtigen in Kilogramm erfasst und danach maschinell in metrische Tonnen sowie in 1 000 Tonnen CO2-Äquivalente (GWP-Wert) umgerechnet. Die metrische Tonne entspricht dem Gewicht von 1 000 Kilogramm. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) sowie das Umweltbundesamt (UBA). Das UBA nutzt die Daten aus der Erhebung zur Erstellung des Nationalen Inventarberichtes, einer Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und dem Kyoto-Protokoll, an die Europäische Kommission. Weitere Nutzer finden sich in Wirtschaftsverbänden, Medien und der Wissenschaft, wie zum Beispiel Hochschulen und Forschungsinstitute sowie in der interessierten Öffentlichkeit. 2.3 Nutzerkonsultation Im Rahmen von Veranstaltungen mit Forschungsinstituten sowie den Fachausschüssen werden die Interessen der Hauptnutzer über verschiedene Wege berücksichtigt und gewünschte Änderungen an Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem Stand der Entwicklung angepasst. Die von Seiten der Ministerien oder Verbänden gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Daten werden jährlich dezentral durch die Statistischen Ämter der Länder als Primärerhebung erhoben. Alle berichtspflichtigen Unternehmen übermitteln über ein elektronisches Verfahren (Online-Erhebung IDEV) ihre Angaben an die Statistischen Ämter der Länder. Papierfragebögen sind nur zugelassen, wenn die zuständige Stelle auf Antrag (Härtefälle) eine Ausnahme zulässt. Im Berichtsjahr 2024 wurden bundesweit 12 105 Unternehmen befragt, von denen 4 866 die Kriterien des Berichtskreises zu § 10 (1) UStatG erfüllten. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Befragung wird dezentral durch die Statistischen Ämter der Länder online mittels IDEV-Fragebogen durchgeführt. Die berichtspflichtigen Unternehmen übermitteln ihre Daten an die Statistischen Ämter der Länder. Bei der Erhebung wurde auf Fragebogen-Pre-Tests verzichtet, alternativ wurde die Erhebungsunterlage durch die Gruppe AG-Design standardisiert. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Nach Eingang der Erhebungsunterlagen schließt sich ein Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle an. Grundsätzlich wird bei fehlenden oder unplausiblen Daten bei den Berichtspflichtigen nachgefragt. Danach stellt das Statistische Bundesamt aus den Länderdaten die Bundesergebnisse zusammen. Da es sich um eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze handelt, werden keine Hochrechnungsverfahren eingesetzt. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasste ein volles Kalenderjahr, saison- oder kalenderbedingte Effekte wurden nicht beobachtet. 3.5 Beantwortungsaufwand Mit dem Berichtsjahr 2022 wurde der IDEV-Fragebogen (A, B und C für gruppenspezifische Einheiten) zusammengefasst. Durch eine gezielte Filterführung und damit hergehenden Ausblendung nicht relevanter Bereiche, soll der Beantwortungsaufwand minimiert werden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe können als genau angesehen werden, da es sich um eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze handelt. Daraus resultiert, dass stichprobenbedingte Fehler ausgeschlossen werden können. Die aktuellen Angaben werden mit denen der vergangenen Berichtsjahre verglichen und die Angaben gegebenenfalls rückgefragt. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Entfällt. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs-/Auswahlgrundlage: Bei der Ermittlung der Auswahlgesamtheit können Fehler auftreten, da einige Unternehmen den Statistischen Ämtern der Länder noch nicht bekannt sind und sich daher noch nicht im Berichtskreis befinden. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. Im Laufe des Jahres 2026 haben sich geringe Abweichungen in den Berichtsjahren 2023 und 2024 ergeben, die keine relevanten Auswirkungen auf das Bundesergebnis haben. Verzerrung durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Jedoch werden grundsätzlich fehlende oder unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung erster Ergebnisse. Die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung betrug für detaillierte, endgültige Ergebnisse 12 Monate. Somit stehen für das Berichtsjahr 2024 seit Dezember 2025 endgültige Ergebnisse zur Verfügung. Die Veröffentlichung erfolgte zunächst in Form einer Pressemitteilung und zwei Tabellen auf der Themenseite "Umwelt/Klimawirksame Stoffe" des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de). Über die Datenbank GENESIS-Online können zudem Ergebnisse in verschiedenen Dateiformaten abgerufen werden. Für diese Erhebung werden keine vorläufigen Ergebnisse erstellt. 5.2 Pünktlichkeit Eine Statistik ist pünktlich, wenn die Ergebnisse zu dem vorab geplanten und gegebenenfalls bekannt gegebenen Termin veröffentlicht werden. Die Ergebnisse wurden pünktlich an das Umweltbundesamt übermittelt. Die nationale Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgte ebenfalls pünktlich durch eine Pressemitteilung. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Ab dem Berichtsjahr 2006 erfolgte eine Berichtskreisausweitung, die Mengengrenze wurde von 50 kg auf 20 kg herabgesetzt. Der Vergleich ist nur eingeschränkt möglich. Die Liste der berücksichtigten fluorierten Treibhausgase wird jedes Jahr gemäß den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst und gegebenenfalls um neue Stoffe erweitert. Die Berechnung der CO2-Äquivalente erfolgte ab dem Berichtsjahr 2021 nach dem IPCC 5th Assessment Report Climate Change 2013. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Im Berichtsjahr 2006 wurde, aufgrund des neuen UStatG 2005, erstmals die Herstellung, Ein- und Ausfuhr klimawirksamer Stoffe erhoben, so dass für diese Merkmale eine Vergleichbarkeit für die Jahre 2006 bis 2024 möglich ist. Ab dem Berichtsjahr 2022 wurde aufgrund der gesetzlichen Änderung des § 10 Abs. 1 UStatG eine neue Stoffgruppe - H-FCKW aufgenommen. Eine weitere Erweiterung um die Stoffgruppen F-IKW, H-BKW, H-CKW, FBKW und H-BCKW erfolgte für das Berichtsjahr 2023. Eine Vergleichbarkeit dieser Stoffgruppe ist erst mit den späteren Berichtsjahren möglich. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Eine nur bedingte Vergleichbarkeit der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe besteht mit der Erhebung zu Handel und Abgabe von Schwefelhexafluorid und Stickstofftrifluorid die zentral jährlich vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Entfällt. 7.3 Input für andere Statistiken Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden vom Umweltbundesamt für den Nationalen Inventarbericht sowie die Klimaberichterstattung der Bundesrepublik Deutschland an die EU verwendet. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Die jährliche Pressemitteilung kann über die Homepage des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) heruntergeladen werden. Veröffentlichungen: Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden zudem in Form von Tabellen und Grafiken auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung gestellt. Eigene Veröffentlichungen der Statistischen Ämter der Länder sind gegebenenfalls über die Webseite des jeweiligen Landesamtes zugänglich. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32421 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Entfällt. Sonstige Verbreitungswege: Entfällt. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und dem Kyoto-Protokoll 2016 Climate Change Nr. 23/2016. Nationaler Inventarbericht zum Deutschen Treibhausgasinventar 1990-2023 (Umweltbundesamt) (www.umweltbundesamt.de/publikationen). Als Grundlage für die Berechnung der C02-Äquivalente der klimawirksamen Stoffe dient der IPPCC 5th Assessment Report, Climate Change 2013. Laut Beschlüssen von Durban ist der Report verbindlich ab dem Berichtsjahr 2021 für die Emissionsbericht-erstattung (Post-Kyoto). 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Der Veröffentlichungstermin für die jährliche Pressemitteilung der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe wird im Veröffentlichungskalender der Pressestelle festgehalten und im Internet veröffentlicht. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: Der aktuelle Veröffentlichungskalender kann über die Internetseite des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) eingesehen werden. Zugangsmöglichkeiten: www.destatis.de 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt: www.destatis.de/kontaktformular © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2026

Emissionen fluorierter Treibhausgase („F-Gase“)

<p> <p>Fluorierte Treibhausgase werden in der Regel gezielt hergestellt und als Arbeitsmittel in verschiedenen Anwendungen eingesetzt. Die Emissionen sind von 2003 bis 2016 kontinuierlich gestiegen, zeigen aber nun einen deutlichen Abwärtstrend. Grund dafür sind wirksame gesetzliche Regelungen, die die Verwendung der F-Gase limitieren. Der Artikel stellt die aktuellen Emissionen dieser Stoffgruppe vor.</p> </p><p>Fluorierte Treibhausgase werden in der Regel gezielt hergestellt und als Arbeitsmittel in verschiedenen Anwendungen eingesetzt. Die Emissionen sind von 2003 bis 2016 kontinuierlich gestiegen, zeigen aber nun einen deutlichen Abwärtstrend. Grund dafür sind wirksame gesetzliche Regelungen, die die Verwendung der F-Gase limitieren. Der Artikel stellt die aktuellen Emissionen dieser Stoffgruppe vor.</p><p> Entwicklung in Deutschland seit 1995 <p>Zu den fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) zählen die vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW), die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3).</p> <p>Hauptursache für die starke Zunahme war der vermehrte Einsatz von fluorierten Treibhausgasen als Kältemittel. Minderungen wurden hauptsächlich bei der Herstellung von Primäraluminium, Halbleitern, der auslaufenden Anwendung in Autoreifen, der Produktion von Schallschutzscheiben und bei Anlagen zur Elektrizitätsübertragung erreicht. Allerdings nehmen die Emissionen aus der Entsorgung von Schallschutzscheiben seit 2006 sichtbar zu, da die angenommene Lebenszeit dieser Scheiben erreicht worden ist (siehe Abb. „Emissionen fluorierter Treibhausgase“, Tab. „Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien“ und Abb. „Quellen der Emissionen fluorierter Treibhausgase“).</p> <p>In Zukunft ist damit zu rechnen, dass die F-Gas-Emissionen, insbesondere die HFKW-Emissionen, durch die Umsetzung der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/11920">Verordnung (EU) 2024/573</a> weiter abnehmen. Wichtigstes Instrument der Verordnung ist die schrittweise Begrenzung der Verkaufsmengen von HFKW bis 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen, was sich zeitversetzt auf die Höhe der Emissionen auswirken wird. Die Schwefelhexafluorid-Emissionen aus der Entsorgung von Schallschutzscheiben stiegen bis 2019 und werden jetzt kontinuierlich sinken.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/2_Abb_Emi-fluor-THG_2026-07-02.png"> </a> <strong> Emissionen fluorierter Treibhausgase („F-Gase“) </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/2_Abb_Emi-fluor-THG_2026-07-02.png">Bild herunterladen</a> (199,52 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_Emi-fluor-THG_2026-07-02.pdf">Diagramm als PDF</a> (41,74 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Tab_Emi-ausgew-THG-Kat_2026-07-02.png"> </a> <strong> Tab: Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Tab_Emi-ausgew-THG-Kat_2026-07-02.png">Bild herunterladen</a> (194,71 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Tab_Emi-ausgew-THG-Kat_2026-07-02.pdf">Tabelle als PDF</a> (202,13 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Abb_Quellen-Emi-fluor-THG_2026-07-02.png"> </a> <strong> Quellen der Emissionen fluorierter Treibhausgase </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Abb_Quellen-Emi-fluor-THG_2026-07-02.png">Bild herunterladen</a> (148,60 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Abb_Quellen-Emi-fluor-THG_2026-07-02.pdf">Diagramm als PDF</a> (59,52 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> Bedeutung von F-Gasen <p>Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) wirken sich je nach Substanz sehr stark auf das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a> aus, der Effekt ist bis zu 23.500 (5.AR) bzw. 24.300 (6.AR) mal höher als bei Kohlendioxid. F-Gase sind daher Teil des Kyoto-Protokolls und der Nachfolgeregelungen.</p> </p><p> Herkunft von F-Gasen <p>Während die klassischen Treibhausgase meist als unerwünschte <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nebenprodukte">Nebenprodukte</a> freigesetzt werden, zum Beispiel bei der Verbrennung fossiler Rohstoffe, werden fluorierte Treibhausgase zum überwiegenden Teil gezielt produziert und eingesetzt. Sie werden heute in ähnlicher Weise verwendet wie früher <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/fckw">FCKW</a>, die die stratosphärische Ozonschicht zerstören.&nbsp;<br><br>Fluorierte Treibhausgase werden hauptsächlich als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen und als Feuerlöschmittel verwendet. Um die Emissionen dieser Stoffe zu vermindern, ist es neben technischen Maßnahmen vor allem zielführend, die Stoffe gezielt zu ersetzen oder alternative Technologien einzusetzen.</p> </p><p> Rechtsvorschriften <p>Fluorierte Treibhausgase unterliegen wegen ihres hohen Treibhauspotenzials europäischer und nationaler Reglementierung. Auf europäischer Ebene ist das Inverkehrbringen und die Verwendung fluorierter Treibhausgase in der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/11920">Verordnung (EU) 2024/573</a> und der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12469">Richtlinie 2006/40/EG</a> geregelt.</p> <p>Ergänzend zu den EU-Regelungen gilt in Deutschland die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/91231">Treibhausgase</a> (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/91231https://www.umweltbundesamt.de/node/91231#Chemikalien-Klimaschutzverordnung">Chemikalien-Klimaschutzverordnung</a>).</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Verwendung klimawirksamer Stoffe: Bundesländer, Jahre, Wirtschaftszweig des Unternehmens, Einsatzbereiche

Teil der Statistik "Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe" 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe (EVAS-Nr. 32421). 1.2 Grundgesamtheit Die Erhebung erfolgt bei Unternehmen, die bestimmte klimawirksame Stoffe herstellen, ein- oder ausführen oder in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden. Hierzu zählen Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und die Fluorderivate der cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen. Die Stoffe werden als Kältemittel, Treibmittel in Aerosolerzeugnissen und bei der Verschäumung von Kunst- und Schaumstoffen verwendet und tragen zum Treibhauseffekt bei. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erfasst werden die Herstellung, Ein- und Ausfuhr bestimmter klimawirksamer Stoffe, sowie die Verwendung von Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung und Reinigung von Erzeugnissen. Den Berichtspflichtigen wird eine Stoffliste zur Verfügung gestellt, die alle relevanten Stoffe der Erhebung beinhaltet. 1.4 Räumliche Abdeckung Bundesgebiet (NUTS-O); NUTS = Nomenclature des unités territorales statistique (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik). Die Ergebnisse der Bundesländer werden auch von den Statistischen Ämtern der Länder veröffentlicht. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Der Berichtszeitraum war das Kalenderjahr 2024. Die Erhebung der klimawirksamen Stoffe wird jährlich zwischen Februar und Oktober für das Vorjahr durchgeführt. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird jährlich seit 1996 durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Umweltstatistikgesetz (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG). Erhoben werden die Angaben zu § 10 Abs. 1 UStatG. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. EU-Verordnung Nr. 573/2024 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND RATES (Fassung vom 07. Februar 2024) über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 B Stat G grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine solche Übermittlung von Einzelangaben ist insbesondere zulässig an: - öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z.B. die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]), - Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (I T Z Bund als I T-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Absatz 1 U Stat G dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den Gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 U Stat G übermitteln die Statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen, anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 U Stat G übermitteln das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder dem Umweltbundesamt für eigene statistische Auswertungen insbesondere zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. Nach § 16 Absatz 6 B Stat G ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Namen und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG geheim gehalten. Bei der Veröffentlichung der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden die Regeln der primären und sekundären Geheimhaltung angewendet. Dabei werden keine Angaben für weniger als drei Befragte/Einheiten veröffentlicht. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt. In Arbeitsgruppensitzungen mit dem Umweltbundesamt werden die Erhebungsmerkmale und Ergebnisse analysiert und gegebenenfalls weiterentwickelt. Darüber hinaus findet zweimal im Jahr eine Arbeitsgruppe AG Wasser/Klima der Statistischen Ämter der Länder zur Weiterentwicklung der Wasser- und Klimastatistiken statt. Zur Qualitätssicherung der Erhebungsunterlagen wird der Fragebogen jährlich evaluiert. 1.9.2 Qualitätsbewertung Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe können als genau angesehen werden. Die Mengengrenze mehr als 20 Kilogramm beeinträchtigt die Datenqualität unwesentlich. Geringfügige Fehlerquellen können sich durch die Art der Fragestellung sowie den Aufbau der Fragebogen ergeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln. Möglichen Fehlerquellen werden in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, verbunden mit manueller und maschineller Plausibilitätsprüfung entgegengewirkt. Eine weitere Fehlerquelle ist die Vollständigkeit des Berichtskreises. Um den Berichtskreis zu vervollständigen wird jährlich überprüft, ob neue Berichtseinheiten aus dem Unternehmensregister für die Erhebung relevant sind. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Die Erhebung erfasst Unternehmen, die klimawirksame Stoffe herstellen, ein- oder ausführen oder in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden. Erhoben wird die Verwendung nach Einsatzbereichen und Stoffarten. 2.1.2 Klassifikationssysteme Um statistische Einheiten in einer amtlichen Statistik einheitlich zu erfassen, dient die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Eine Stoffliste dient als zusätzliche Erläuterung zum Fragebogen, die den betroffenen Unternehmen als Übersicht mit allen relevanten klimawirksamen Stoffen der Erhebung zur Verfügung gestellt wird. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Treibhausgase verfügen über ein unterschiedliches Erwärmungspotenzial, das sogenannte Global Warming Potential (GWP). Als Richtgröße dient die Klimawirksamkeit von Kohlendioxid (GWP von CO2 = 1), das heißt die Treibhauspotenziale anderer Stoffe bemessen sich relativ zu CO2. Der GWP-Wert = CO2-Äquivalent gibt das Treibhauspotenzial eines Stoffes an und damit seinen Beitrag zur Erwärmung der bodennahen Luftschicht. Die Mengen der Stoffe werden bei den Berichtspflichtigen in Kilogramm erfasst und danach maschinell in metrische Tonnen sowie in 1 000 Tonnen CO2-Äquivalente (GWP-Wert) umgerechnet. Die metrische Tonne entspricht dem Gewicht von 1 000 Kilogramm. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) sowie das Umweltbundesamt (UBA). Das UBA nutzt die Daten aus der Erhebung zur Erstellung des Nationalen Inventarberichtes, einer Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und dem Kyoto-Protokoll, an die Europäische Kommission. Weitere Nutzer finden sich in Wirtschaftsverbänden, Medien und der Wissenschaft, wie zum Beispiel Hochschulen und Forschungsinstitute sowie in der interessierten Öffentlichkeit. 2.3 Nutzerkonsultation Im Rahmen von Veranstaltungen mit Forschungsinstituten sowie den Fachausschüssen werden die Interessen der Hauptnutzer über verschiedene Wege berücksichtigt und gewünschte Änderungen an Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem Stand der Entwicklung angepasst. Die von Seiten der Ministerien oder Verbänden gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Daten werden jährlich dezentral durch die Statistischen Ämter der Länder als Primärerhebung erhoben. Alle berichtspflichtigen Unternehmen übermitteln über ein elektronisches Verfahren (Online-Erhebung IDEV) ihre Angaben an die Statistischen Ämter der Länder. Papierfragebögen sind nur zugelassen, wenn die zuständige Stelle auf Antrag (Härtefälle) eine Ausnahme zulässt. Im Berichtsjahr 2024 wurden bundesweit 12 105 Unternehmen befragt, von denen 4 866 die Kriterien des Berichtskreises zu § 10 (1) UStatG erfüllten. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Befragung wird dezentral durch die Statistischen Ämter der Länder online mittels IDEV-Fragebogen durchgeführt. Die berichtspflichtigen Unternehmen übermitteln ihre Daten an die Statistischen Ämter der Länder. Bei der Erhebung wurde auf Fragebogen-Pre-Tests verzichtet, alternativ wurde die Erhebungsunterlage durch die Gruppe AG-Design standardisiert. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Nach Eingang der Erhebungsunterlagen schließt sich ein Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle an. Grundsätzlich wird bei fehlenden oder unplausiblen Daten bei den Berichtspflichtigen nachgefragt. Danach stellt das Statistische Bundesamt aus den Länderdaten die Bundesergebnisse zusammen. Da es sich um eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze handelt, werden keine Hochrechnungsverfahren eingesetzt. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasste ein volles Kalenderjahr, saison- oder kalenderbedingte Effekte wurden nicht beobachtet. 3.5 Beantwortungsaufwand Mit dem Berichtsjahr 2022 wurde der IDEV-Fragebogen (A, B und C für gruppenspezifische Einheiten) zusammengefasst. Durch eine gezielte Filterführung und damit hergehenden Ausblendung nicht relevanter Bereiche, soll der Beantwortungsaufwand minimiert werden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe können als genau angesehen werden, da es sich um eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze handelt. Daraus resultiert, dass stichprobenbedingte Fehler ausgeschlossen werden können. Die aktuellen Angaben werden mit denen der vergangenen Berichtsjahre verglichen und die Angaben gegebenenfalls rückgefragt. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Entfällt. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs-/Auswahlgrundlage: Bei der Ermittlung der Auswahlgesamtheit können Fehler auftreten, da einige Unternehmen den Statistischen Ämtern der Länder noch nicht bekannt sind und sich daher noch nicht im Berichtskreis befinden. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. Im Laufe des Jahres 2026 haben sich geringe Abweichungen in den Berichtsjahren 2023 und 2024 ergeben, die keine relevanten Auswirkungen auf das Bundesergebnis haben. Verzerrung durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Jedoch werden grundsätzlich fehlende oder unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung erster Ergebnisse. Die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung betrug für detaillierte, endgültige Ergebnisse 12 Monate. Somit stehen für das Berichtsjahr 2024 seit Dezember 2025 endgültige Ergebnisse zur Verfügung. Die Veröffentlichung erfolgte zunächst in Form einer Pressemitteilung und zwei Tabellen auf der Themenseite "Umwelt/Klimawirksame Stoffe" des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de). Über die Datenbank GENESIS-Online können zudem Ergebnisse in verschiedenen Dateiformaten abgerufen werden. Für diese Erhebung werden keine vorläufigen Ergebnisse erstellt. 5.2 Pünktlichkeit Eine Statistik ist pünktlich, wenn die Ergebnisse zu dem vorab geplanten und gegebenenfalls bekannt gegebenen Termin veröffentlicht werden. Die Ergebnisse wurden pünktlich an das Umweltbundesamt übermittelt. Die nationale Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgte ebenfalls pünktlich durch eine Pressemitteilung. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Ab dem Berichtsjahr 2006 erfolgte eine Berichtskreisausweitung, die Mengengrenze wurde von 50 kg auf 20 kg herabgesetzt. Der Vergleich ist nur eingeschränkt möglich. Die Liste der berücksichtigten fluorierten Treibhausgase wird jedes Jahr gemäß den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst und gegebenenfalls um neue Stoffe erweitert. Die Berechnung der CO2-Äquivalente erfolgte ab dem Berichtsjahr 2021 nach dem IPCC 5th Assessment Report Climate Change 2013. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Im Berichtsjahr 2006 wurde, aufgrund des neuen UStatG 2005, erstmals die Herstellung, Ein- und Ausfuhr klimawirksamer Stoffe erhoben, so dass für diese Merkmale eine Vergleichbarkeit für die Jahre 2006 bis 2024 möglich ist. Ab dem Berichtsjahr 2022 wurde aufgrund der gesetzlichen Änderung des § 10 Abs. 1 UStatG eine neue Stoffgruppe - H-FCKW aufgenommen. Eine weitere Erweiterung um die Stoffgruppen F-IKW, H-BKW, H-CKW, FBKW und H-BCKW erfolgte für das Berichtsjahr 2023. Eine Vergleichbarkeit dieser Stoffgruppe ist erst mit den späteren Berichtsjahren möglich. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Eine nur bedingte Vergleichbarkeit der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe besteht mit der Erhebung zu Handel und Abgabe von Schwefelhexafluorid und Stickstofftrifluorid die zentral jährlich vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Entfällt. 7.3 Input für andere Statistiken Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden vom Umweltbundesamt für den Nationalen Inventarbericht sowie die Klimaberichterstattung der Bundesrepublik Deutschland an die EU verwendet. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Die jährliche Pressemitteilung kann über die Homepage des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) heruntergeladen werden. Veröffentlichungen: Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden zudem in Form von Tabellen und Grafiken auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung gestellt. Eigene Veröffentlichungen der Statistischen Ämter der Länder sind gegebenenfalls über die Webseite des jeweiligen Landesamtes zugänglich. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32421 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Entfällt. Sonstige Verbreitungswege: Entfällt. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und dem Kyoto-Protokoll 2016 Climate Change Nr. 23/2016. Nationaler Inventarbericht zum Deutschen Treibhausgasinventar 1990-2023 (Umweltbundesamt) (www.umweltbundesamt.de/publikationen). Als Grundlage für die Berechnung der C02-Äquivalente der klimawirksamen Stoffe dient der IPPCC 5th Assessment Report, Climate Change 2013. Laut Beschlüssen von Durban ist der Report verbindlich ab dem Berichtsjahr 2021 für die Emissionsbericht-erstattung (Post-Kyoto). 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Der Veröffentlichungstermin für die jährliche Pressemitteilung der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe wird im Veröffentlichungskalender der Pressestelle festgehalten und im Internet veröffentlicht. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: Der aktuelle Veröffentlichungskalender kann über die Internetseite des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) eingesehen werden. Zugangsmöglichkeiten: www.destatis.de 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt: www.destatis.de/kontaktformular © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2026

Verwendung klimawirksamer Stoffe: Deutschland, Jahre, Stoffgruppen, Einsatzbereiche

Teil der Statistik "Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe (EVAS-Nr. 32421). 1.2 Grundgesamtheit Die Erhebung erfolgt bei Unternehmen, die bestimmte klimawirksame Stoffe herstellen, ein- oder ausführen oder in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden. Hierzu zählen Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und die Fluorderivate der cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen. Die Stoffe werden als Kältemittel, Treibmittel in Aerosolerzeugnissen und bei der Verschäumung von Kunst- und Schaumstoffen verwendet und tragen zum Treibhauseffekt bei. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erfasst werden die Herstellung, Ein- und Ausfuhr bestimmter klimawirksamer Stoffe, sowie die Verwendung von Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung und Reinigung von Erzeugnissen. Den Berichtspflichtigen wird eine Stoffliste zur Verfügung gestellt, die alle relevanten Stoffe der Erhebung beinhaltet. 1.4 Räumliche Abdeckung Bundesgebiet (NUTS-O); NUTS = Nomenclature des unités territorales statistique (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik). Die Ergebnisse der Bundesländer werden auch von den Statistischen Ämtern der Länder veröffentlicht. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Der Berichtszeitraum war das Kalenderjahr 2024. Die Erhebung der klimawirksamen Stoffe wird jährlich zwischen Februar und Oktober für das Vorjahr durchgeführt. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird jährlich seit 1996 durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Umweltstatistikgesetz (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG). Erhoben werden die Angaben zu § 10 Abs. 1 UStatG. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. EU-Verordnung Nr. 573/2024 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND RATES (Fassung vom 07. Februar 2024) über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 B Stat G grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine solche Übermittlung von Einzelangaben ist insbesondere zulässig an: - öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z.B. die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]), - Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (I T Z Bund als I T-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Absatz 1 U Stat G dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den Gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 U Stat G übermitteln die Statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen, anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 U Stat G übermitteln das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder dem Umweltbundesamt für eigene statistische Auswertungen insbesondere zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. Nach § 16 Absatz 6 B Stat G ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Namen und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG geheim gehalten. Bei der Veröffentlichung der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden die Regeln der primären und sekundären Geheimhaltung angewendet. Dabei werden keine Angaben für weniger als drei Befragte/Einheiten veröffentlicht. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt. In Arbeitsgruppensitzungen mit dem Umweltbundesamt werden die Erhebungsmerkmale und Ergebnisse analysiert und gegebenenfalls weiterentwickelt. Darüber hinaus findet zweimal im Jahr eine Arbeitsgruppe AG Wasser/Klima der Statistischen Ämter der Länder zur Weiterentwicklung der Wasser- und Klimastatistiken statt. Zur Qualitätssicherung der Erhebungsunterlagen wird der Fragebogen jährlich evaluiert. 1.9.2 Qualitätsbewertung Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe können als genau angesehen werden. Die Mengengrenze mehr als 20 Kilogramm beeinträchtigt die Datenqualität unwesentlich. Geringfügige Fehlerquellen können sich durch die Art der Fragestellung sowie den Aufbau der Fragebogen ergeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln. Möglichen Fehlerquellen werden in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, verbunden mit manueller und maschineller Plausibilitätsprüfung entgegengewirkt. Eine weitere Fehlerquelle ist die Vollständigkeit des Berichtskreises. Um den Berichtskreis zu vervollständigen wird jährlich überprüft, ob neue Berichtseinheiten aus dem Unternehmensregister für die Erhebung relevant sind. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Die Erhebung erfasst Unternehmen, die klimawirksame Stoffe herstellen, ein- oder ausführen oder in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden. Erhoben wird die Verwendung nach Einsatzbereichen und Stoffarten. 2.1.2 Klassifikationssysteme Um statistische Einheiten in einer amtlichen Statistik einheitlich zu erfassen, dient die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Eine Stoffliste dient als zusätzliche Erläuterung zum Fragebogen, die den betroffenen Unternehmen als Übersicht mit allen relevanten klimawirksamen Stoffen der Erhebung zur Verfügung gestellt wird. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Treibhausgase verfügen über ein unterschiedliches Erwärmungspotenzial, das sogenannte Global Warming Potential (GWP). Als Richtgröße dient die Klimawirksamkeit von Kohlendioxid (GWP von CO2 = 1), das heißt die Treibhauspotenziale anderer Stoffe bemessen sich relativ zu CO2. Der GWP-Wert = CO2-Äquivalent gibt das Treibhauspotenzial eines Stoffes an und damit seinen Beitrag zur Erwärmung der bodennahen Luftschicht. Die Mengen der Stoffe werden bei den Berichtspflichtigen in Kilogramm erfasst und danach maschinell in metrische Tonnen sowie in 1 000 Tonnen CO2-Äquivalente (GWP-Wert) umgerechnet. Die metrische Tonne entspricht dem Gewicht von 1 000 Kilogramm. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) sowie das Umweltbundesamt (UBA). Das UBA nutzt die Daten aus der Erhebung zur Erstellung des Nationalen Inventarberichtes, einer Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und dem Kyoto-Protokoll, an die Europäische Kommission. Weitere Nutzer finden sich in Wirtschaftsverbänden, Medien und der Wissenschaft, wie zum Beispiel Hochschulen und Forschungsinstitute sowie in der interessierten Öffentlichkeit. 2.3 Nutzerkonsultation Im Rahmen von Veranstaltungen mit Forschungsinstituten sowie den Fachausschüssen werden die Interessen der Hauptnutzer über verschiedene Wege berücksichtigt und gewünschte Änderungen an Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem Stand der Entwicklung angepasst. Die von Seiten der Ministerien oder Verbänden gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Daten werden jährlich dezentral durch die Statistischen Ämter der Länder als Primärerhebung erhoben. Alle berichtspflichtigen Unternehmen übermitteln über ein elektronisches Verfahren (Online-Erhebung IDEV) ihre Angaben an die Statistischen Ämter der Länder. Papierfragebögen sind nur zugelassen, wenn die zuständige Stelle auf Antrag (Härtefälle) eine Ausnahme zulässt. Im Berichtsjahr 2024 wurden bundesweit 12 105 Unternehmen befragt, von denen 4 866 die Kriterien des Berichtskreises zu § 10 (1) UStatG erfüllten. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Befragung wird dezentral durch die Statistischen Ämter der Länder online mittels IDEV-Fragebogen durchgeführt. Die berichtspflichtigen Unternehmen übermitteln ihre Daten an die Statistischen Ämter der Länder. Bei der Erhebung wurde auf Fragebogen-Pre-Tests verzichtet, alternativ wurde die Erhebungsunterlage durch die Gruppe AG-Design standardisiert. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Nach Eingang der Erhebungsunterlagen schließt sich ein Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle an. Grundsätzlich wird bei fehlenden oder unplausiblen Daten bei den Berichtspflichtigen nachgefragt. Danach stellt das Statistische Bundesamt aus den Länderdaten die Bundesergebnisse zusammen. Da es sich um eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze handelt, werden keine Hochrechnungsverfahren eingesetzt. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasste ein volles Kalenderjahr, saison- oder kalenderbedingte Effekte wurden nicht beobachtet. 3.5 Beantwortungsaufwand Mit dem Berichtsjahr 2022 wurde der IDEV-Fragebogen (A, B und C für gruppenspezifische Einheiten) zusammengefasst. Durch eine gezielte Filterführung und damit hergehenden Ausblendung nicht relevanter Bereiche, soll der Beantwortungsaufwand minimiert werden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe können als genau angesehen werden, da es sich um eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze handelt. Daraus resultiert, dass stichprobenbedingte Fehler ausgeschlossen werden können. Die aktuellen Angaben werden mit denen der vergangenen Berichtsjahre verglichen und die Angaben gegebenenfalls rückgefragt. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Entfällt. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs-/Auswahlgrundlage: Bei der Ermittlung der Auswahlgesamtheit können Fehler auftreten, da einige Unternehmen den Statistischen Ämtern der Länder noch nicht bekannt sind und sich daher noch nicht im Berichtskreis befinden. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. Im Laufe des Jahres 2026 haben sich geringe Abweichungen in den Berichtsjahren 2023 und 2024 ergeben, die keine relevanten Auswirkungen auf das Bundesergebnis haben. Verzerrung durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Jedoch werden grundsätzlich fehlende oder unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung erster Ergebnisse. Die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung betrug für detaillierte, endgültige Ergebnisse 12 Monate. Somit stehen für das Berichtsjahr 2024 seit Dezember 2025 endgültige Ergebnisse zur Verfügung. Die Veröffentlichung erfolgte zunächst in Form einer Pressemitteilung und zwei Tabellen auf der Themenseite "Umwelt/Klimawirksame Stoffe" des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de). Über die Datenbank GENESIS-Online können zudem Ergebnisse in verschiedenen Dateiformaten abgerufen werden. Für diese Erhebung werden keine vorläufigen Ergebnisse erstellt. 5.2 Pünktlichkeit Eine Statistik ist pünktlich, wenn die Ergebnisse zu dem vorab geplanten und gegebenenfalls bekannt gegebenen Termin veröffentlicht werden. Die Ergebnisse wurden pünktlich an das Umweltbundesamt übermittelt. Die nationale Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgte ebenfalls pünktlich durch eine Pressemitteilung. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Ab dem Berichtsjahr 2006 erfolgte eine Berichtskreisausweitung, die Mengengrenze wurde von 50 kg auf 20 kg herabgesetzt. Der Vergleich ist nur eingeschränkt möglich. Die Liste der berücksichtigten fluorierten Treibhausgase wird jedes Jahr gemäß den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst und gegebenenfalls um neue Stoffe erweitert. Die Berechnung der CO2-Äquivalente erfolgte ab dem Berichtsjahr 2021 nach dem IPCC 5th Assessment Report Climate Change 2013. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Im Berichtsjahr 2006 wurde, aufgrund des neuen UStatG 2005, erstmals die Herstellung, Ein- und Ausfuhr klimawirksamer Stoffe erhoben, so dass für diese Merkmale eine Vergleichbarkeit für die Jahre 2006 bis 2024 möglich ist. Ab dem Berichtsjahr 2022 wurde aufgrund der gesetzlichen Änderung des § 10 Abs. 1 UStatG eine neue Stoffgruppe - H-FCKW aufgenommen. Eine weitere Erweiterung um die Stoffgruppen F-IKW, H-BKW, H-CKW, FBKW und H-BCKW erfolgte für das Berichtsjahr 2023. Eine Vergleichbarkeit dieser Stoffgruppe ist erst mit den späteren Berichtsjahren möglich. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Eine nur bedingte Vergleichbarkeit der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe besteht mit der Erhebung zu Handel und Abgabe von Schwefelhexafluorid und Stickstofftrifluorid die zentral jährlich vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Entfällt. 7.3 Input für andere Statistiken Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden vom Umweltbundesamt für den Nationalen Inventarbericht sowie die Klimaberichterstattung der Bundesrepublik Deutschland an die EU verwendet. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Die jährliche Pressemitteilung kann über die Homepage des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) heruntergeladen werden. Veröffentlichungen: Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden zudem in Form von Tabellen und Grafiken auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung gestellt. Eigene Veröffentlichungen der Statistischen Ämter der Länder sind gegebenenfalls über die Webseite des jeweiligen Landesamtes zugänglich. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32421 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Entfällt. Sonstige Verbreitungswege: Entfällt. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und dem Kyoto-Protokoll 2016 Climate Change Nr. 23/2016. Nationaler Inventarbericht zum Deutschen Treibhausgasinventar 1990-2023 (Umweltbundesamt) (www.umweltbundesamt.de/publikationen). Als Grundlage für die Berechnung der C02-Äquivalente der klimawirksamen Stoffe dient der IPPCC 5th Assessment Report, Climate Change 2013. Laut Beschlüssen von Durban ist der Report verbindlich ab dem Berichtsjahr 2021 für die Emissionsbericht-erstattung (Post-Kyoto). 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Der Veröffentlichungstermin für die jährliche Pressemitteilung der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe wird im Veröffentlichungskalender der Pressestelle festgehalten und im Internet veröffentlicht. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: Der aktuelle Veröffentlichungskalender kann über die Internetseite des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) eingesehen werden. Zugangsmöglichkeiten: www.destatis.de 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt: www.destatis.de/kontaktformular © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2026

Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr klimawirksamer Stoffe: Bundesländer, Jahre, Wirtschaftszweig des Unternehmens, Stoffgruppen

Teil der Statistik "Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe" 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe (EVAS-Nr. 32421). 1.2 Grundgesamtheit Die Erhebung erfolgt bei Unternehmen, die bestimmte klimawirksame Stoffe herstellen, ein- oder ausführen oder in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden. Hierzu zählen Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und die Fluorderivate der cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen. Die Stoffe werden als Kältemittel, Treibmittel in Aerosolerzeugnissen und bei der Verschäumung von Kunst- und Schaumstoffen verwendet und tragen zum Treibhauseffekt bei. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erfasst werden die Herstellung, Ein- und Ausfuhr bestimmter klimawirksamer Stoffe, sowie die Verwendung von Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung und Reinigung von Erzeugnissen. Den Berichtspflichtigen wird eine Stoffliste zur Verfügung gestellt, die alle relevanten Stoffe der Erhebung beinhaltet. 1.4 Räumliche Abdeckung Bundesgebiet (NUTS-O); NUTS = Nomenclature des unités territorales statistique (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik). Die Ergebnisse der Bundesländer werden auch von den Statistischen Ämtern der Länder veröffentlicht. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Der Berichtszeitraum war das Kalenderjahr 2024. Die Erhebung der klimawirksamen Stoffe wird jährlich zwischen Februar und Oktober für das Vorjahr durchgeführt. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird jährlich seit 1996 durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Umweltstatistikgesetz (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG). Erhoben werden die Angaben zu § 10 Abs. 1 UStatG. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. EU-Verordnung Nr. 573/2024 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND RATES (Fassung vom 07. Februar 2024) über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 B Stat G grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine solche Übermittlung von Einzelangaben ist insbesondere zulässig an: - öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z.B. die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]), - Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (I T Z Bund als I T-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Absatz 1 U Stat G dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den Gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 U Stat G übermitteln die Statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen, anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 U Stat G übermitteln das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder dem Umweltbundesamt für eigene statistische Auswertungen insbesondere zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. Nach § 16 Absatz 6 B Stat G ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Namen und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG geheim gehalten. Bei der Veröffentlichung der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden die Regeln der primären und sekundären Geheimhaltung angewendet. Dabei werden keine Angaben für weniger als drei Befragte/Einheiten veröffentlicht. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt. In Arbeitsgruppensitzungen mit dem Umweltbundesamt werden die Erhebungsmerkmale und Ergebnisse analysiert und gegebenenfalls weiterentwickelt. Darüber hinaus findet zweimal im Jahr eine Arbeitsgruppe AG Wasser/Klima der Statistischen Ämter der Länder zur Weiterentwicklung der Wasser- und Klimastatistiken statt. Zur Qualitätssicherung der Erhebungsunterlagen wird der Fragebogen jährlich evaluiert. 1.9.2 Qualitätsbewertung Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe können als genau angesehen werden. Die Mengengrenze mehr als 20 Kilogramm beeinträchtigt die Datenqualität unwesentlich. Geringfügige Fehlerquellen können sich durch die Art der Fragestellung sowie den Aufbau der Fragebogen ergeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln. Möglichen Fehlerquellen werden in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, verbunden mit manueller und maschineller Plausibilitätsprüfung entgegengewirkt. Eine weitere Fehlerquelle ist die Vollständigkeit des Berichtskreises. Um den Berichtskreis zu vervollständigen wird jährlich überprüft, ob neue Berichtseinheiten aus dem Unternehmensregister für die Erhebung relevant sind. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Die Erhebung erfasst Unternehmen, die klimawirksame Stoffe herstellen, ein- oder ausführen oder in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden. Erhoben wird die Verwendung nach Einsatzbereichen und Stoffarten. 2.1.2 Klassifikationssysteme Um statistische Einheiten in einer amtlichen Statistik einheitlich zu erfassen, dient die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Eine Stoffliste dient als zusätzliche Erläuterung zum Fragebogen, die den betroffenen Unternehmen als Übersicht mit allen relevanten klimawirksamen Stoffen der Erhebung zur Verfügung gestellt wird. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Treibhausgase verfügen über ein unterschiedliches Erwärmungspotenzial, das sogenannte Global Warming Potential (GWP). Als Richtgröße dient die Klimawirksamkeit von Kohlendioxid (GWP von CO2 = 1), das heißt die Treibhauspotenziale anderer Stoffe bemessen sich relativ zu CO2. Der GWP-Wert = CO2-Äquivalent gibt das Treibhauspotenzial eines Stoffes an und damit seinen Beitrag zur Erwärmung der bodennahen Luftschicht. Die Mengen der Stoffe werden bei den Berichtspflichtigen in Kilogramm erfasst und danach maschinell in metrische Tonnen sowie in 1 000 Tonnen CO2-Äquivalente (GWP-Wert) umgerechnet. Die metrische Tonne entspricht dem Gewicht von 1 000 Kilogramm. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) sowie das Umweltbundesamt (UBA). Das UBA nutzt die Daten aus der Erhebung zur Erstellung des Nationalen Inventarberichtes, einer Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und dem Kyoto-Protokoll, an die Europäische Kommission. Weitere Nutzer finden sich in Wirtschaftsverbänden, Medien und der Wissenschaft, wie zum Beispiel Hochschulen und Forschungsinstitute sowie in der interessierten Öffentlichkeit. 2.3 Nutzerkonsultation Im Rahmen von Veranstaltungen mit Forschungsinstituten sowie den Fachausschüssen werden die Interessen der Hauptnutzer über verschiedene Wege berücksichtigt und gewünschte Änderungen an Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem Stand der Entwicklung angepasst. Die von Seiten der Ministerien oder Verbänden gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Daten werden jährlich dezentral durch die Statistischen Ämter der Länder als Primärerhebung erhoben. Alle berichtspflichtigen Unternehmen übermitteln über ein elektronisches Verfahren (Online-Erhebung IDEV) ihre Angaben an die Statistischen Ämter der Länder. Papierfragebögen sind nur zugelassen, wenn die zuständige Stelle auf Antrag (Härtefälle) eine Ausnahme zulässt. Im Berichtsjahr 2024 wurden bundesweit 12 105 Unternehmen befragt, von denen 4 866 die Kriterien des Berichtskreises zu § 10 (1) UStatG erfüllten. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Befragung wird dezentral durch die Statistischen Ämter der Länder online mittels IDEV-Fragebogen durchgeführt. Die berichtspflichtigen Unternehmen übermitteln ihre Daten an die Statistischen Ämter der Länder. Bei der Erhebung wurde auf Fragebogen-Pre-Tests verzichtet, alternativ wurde die Erhebungsunterlage durch die Gruppe AG-Design standardisiert. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Nach Eingang der Erhebungsunterlagen schließt sich ein Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle an. Grundsätzlich wird bei fehlenden oder unplausiblen Daten bei den Berichtspflichtigen nachgefragt. Danach stellt das Statistische Bundesamt aus den Länderdaten die Bundesergebnisse zusammen. Da es sich um eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze handelt, werden keine Hochrechnungsverfahren eingesetzt. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasste ein volles Kalenderjahr, saison- oder kalenderbedingte Effekte wurden nicht beobachtet. 3.5 Beantwortungsaufwand Mit dem Berichtsjahr 2022 wurde der IDEV-Fragebogen (A, B und C für gruppenspezifische Einheiten) zusammengefasst. Durch eine gezielte Filterführung und damit hergehenden Ausblendung nicht relevanter Bereiche, soll der Beantwortungsaufwand minimiert werden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe können als genau angesehen werden, da es sich um eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze handelt. Daraus resultiert, dass stichprobenbedingte Fehler ausgeschlossen werden können. Die aktuellen Angaben werden mit denen der vergangenen Berichtsjahre verglichen und die Angaben gegebenenfalls rückgefragt. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Entfällt. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs-/Auswahlgrundlage: Bei der Ermittlung der Auswahlgesamtheit können Fehler auftreten, da einige Unternehmen den Statistischen Ämtern der Länder noch nicht bekannt sind und sich daher noch nicht im Berichtskreis befinden. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. Im Laufe des Jahres 2026 haben sich geringe Abweichungen in den Berichtsjahren 2023 und 2024 ergeben, die keine relevanten Auswirkungen auf das Bundesergebnis haben. Verzerrung durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Jedoch werden grundsätzlich fehlende oder unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung erster Ergebnisse. Die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung betrug für detaillierte, endgültige Ergebnisse 12 Monate. Somit stehen für das Berichtsjahr 2024 seit Dezember 2025 endgültige Ergebnisse zur Verfügung. Die Veröffentlichung erfolgte zunächst in Form einer Pressemitteilung und zwei Tabellen auf der Themenseite "Umwelt/Klimawirksame Stoffe" des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de). Über die Datenbank GENESIS-Online können zudem Ergebnisse in verschiedenen Dateiformaten abgerufen werden. Für diese Erhebung werden keine vorläufigen Ergebnisse erstellt. 5.2 Pünktlichkeit Eine Statistik ist pünktlich, wenn die Ergebnisse zu dem vorab geplanten und gegebenenfalls bekannt gegebenen Termin veröffentlicht werden. Die Ergebnisse wurden pünktlich an das Umweltbundesamt übermittelt. Die nationale Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgte ebenfalls pünktlich durch eine Pressemitteilung. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Ab dem Berichtsjahr 2006 erfolgte eine Berichtskreisausweitung, die Mengengrenze wurde von 50 kg auf 20 kg herabgesetzt. Der Vergleich ist nur eingeschränkt möglich. Die Liste der berücksichtigten fluorierten Treibhausgase wird jedes Jahr gemäß den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst und gegebenenfalls um neue Stoffe erweitert. Die Berechnung der CO2-Äquivalente erfolgte ab dem Berichtsjahr 2021 nach dem IPCC 5th Assessment Report Climate Change 2013. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Im Berichtsjahr 2006 wurde, aufgrund des neuen UStatG 2005, erstmals die Herstellung, Ein- und Ausfuhr klimawirksamer Stoffe erhoben, so dass für diese Merkmale eine Vergleichbarkeit für die Jahre 2006 bis 2024 möglich ist. Ab dem Berichtsjahr 2022 wurde aufgrund der gesetzlichen Änderung des § 10 Abs. 1 UStatG eine neue Stoffgruppe - H-FCKW aufgenommen. Eine weitere Erweiterung um die Stoffgruppen F-IKW, H-BKW, H-CKW, FBKW und H-BCKW erfolgte für das Berichtsjahr 2023. Eine Vergleichbarkeit dieser Stoffgruppe ist erst mit den späteren Berichtsjahren möglich. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Eine nur bedingte Vergleichbarkeit der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe besteht mit der Erhebung zu Handel und Abgabe von Schwefelhexafluorid und Stickstofftrifluorid die zentral jährlich vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Entfällt. 7.3 Input für andere Statistiken Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden vom Umweltbundesamt für den Nationalen Inventarbericht sowie die Klimaberichterstattung der Bundesrepublik Deutschland an die EU verwendet. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Die jährliche Pressemitteilung kann über die Homepage des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) heruntergeladen werden. Veröffentlichungen: Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden zudem in Form von Tabellen und Grafiken auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung gestellt. Eigene Veröffentlichungen der Statistischen Ämter der Länder sind gegebenenfalls über die Webseite des jeweiligen Landesamtes zugänglich. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32421 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Entfällt. Sonstige Verbreitungswege: Entfällt. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und dem Kyoto-Protokoll 2016 Climate Change Nr. 23/2016. Nationaler Inventarbericht zum Deutschen Treibhausgasinventar 1990-2023 (Umweltbundesamt) (www.umweltbundesamt.de/publikationen). Als Grundlage für die Berechnung der C02-Äquivalente der klimawirksamen Stoffe dient der IPPCC 5th Assessment Report, Climate Change 2013. Laut Beschlüssen von Durban ist der Report verbindlich ab dem Berichtsjahr 2021 für die Emissionsbericht-erstattung (Post-Kyoto). 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Der Veröffentlichungstermin für die jährliche Pressemitteilung der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe wird im Veröffentlichungskalender der Pressestelle festgehalten und im Internet veröffentlicht. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: Der aktuelle Veröffentlichungskalender kann über die Internetseite des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) eingesehen werden. Zugangsmöglichkeiten: www.destatis.de 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt: www.destatis.de/kontaktformular © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2026

Verkaufsverbot für Lachgas tritt am 12. April 2026 in Kraft

Am 12. April 2026 tritt das bundesweite Verkaufsverbot für Lachgas-Kartuschen über das Neue-psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NpSG) in Kraft. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU), die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (SenWGP) und die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) begrüßen diesen wichtigen Schritt für den Umwelt- und Gesundheitsschutz in der Hauptstadt. Das neue Gesetz verbietet den Verkauf von Lachgas – sowohl stationär als auch online oder über Automaten – sofern das Füllvolumen acht Gramm übersteigt. Zudem ist die Abgabe, der Erwerb und der Besitz von Lachgas an bzw. durch Personen unter 18 Jahren vollständig untersagt. Ziel ist es, den Missbrauch von Lachgas als Rauschmittel zu verhindern, die Gesundheit von Minderjährigen besser zu schützen und gleichzeitig Umwelt- sowie Anlagenschäden zu vermeiden. Lachgas darf als Treibmittel für Schlagsahne weiterhin in Kartuschen unter acht Gramm für professionelle Anwendungen verwendet werden. Auf gesundheitspolitischer Ebene war die SenWGP aktiv an der Unterarbeitsgruppe „Lachgas“ der Arbeitsgruppe Suchthilfe der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden beteiligt. Ziel war es, auf Fachebene bundesweit abgestimmte Regulierungsmöglichkeiten zu entwickeln, um dem Missbrauch von Lachgas vorzubeugen. Zudem informiert das Landesprogramm „Na klar – unabhängig bleiben“ gezielt über die Risiken des Lachgaskonsums. Dr. Ina Czyborra, Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege: „Das Verkaufsverbot von Lachgas ist richtig und wichtig. Doch gesetzliche Einschränkungen allein reichen nicht aus. Um den Missbrauch von Lachgas durch Kinder und Jugendliche zu verhindern, braucht es zudem zielgerichtete, lebensnahe Präventionsmaßnahmen. Dabei sind Schulen, Jugendzentren oder soziale Medien wichtige Kanäle, um über die Gefahren des Lachgaskonsums aufzuklären. Junge Menschen, die bereits konsumieren, müssen einen niedrigschwelligen Zugang zu Hilfs- und Beratungsangeboten erhalten. So können Warnsignale frühzeitig erkannt und passgenaue Unterstützung gewährleistet werden.“ Ute Bonde, Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt: „Mit dem Verkaufsverbot für Lachgas wird endlich ein Problem angegangen, das in den vergangenen Jahren zugleich Umwelt, Menschen und Infrastruktur belastet hat. Weniger illegale Nutzung bedeutet auch weniger Gefahr für Jugendliche, weniger Müll auf unseren Straßen und weniger Schäden in der Abfallbehandlung.“ Die SenMVKU hatte bereits mit einem Antrag zur Umweltministerkonferenz im November 2024 auf Bundesebene für ein Verbot von Lachgasdruckgasflaschen geworben. Auch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe haben wiederholt auf die Gefahren hingewiesen, die durch unsachgemäß entsorgte Kartuschen entstehen, und entsprechende politische Maßnahmen eingefordert, um die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten. Stephanie Otto, Vorstandsvorsitzende der BSR: „Für die BSR, wie auch für viele andere Entsorgungsunternehmen im Bundesgebiet, haben sich Lachgas-Kartuschen zu einem ernsthaften Sicherheitsrisiko für ihre thermischen Abfallentsorgungsanlagen entwickelt. Umso mehr begrüßen wir es, dass das Problem bei der Wurzel gepackt wird: Lachgaskartuschen sind kein harmloser Restmüll – je weniger davon in Umlauf kommt, desto besser. Ich verbinde mit dem Inkrafttreten des Neue-psychoaktive-Substanzen-Gesetz die Hoffnung, dass die Gefährdung unserer Mitarbeitenden aufgrund der Explosionsgefahr und kostspielige Schäden nachhaltig zurückgehen. An unseren Anlagen entstehen durch die Kartuschen Schäden, welche die Gebührenzahlenden jährlich mit mehreren Millionen Euro belasten.“ Pressekontakt: Dörthe Arnold, Pressesprecherin der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege: pressestelle@senwgp.berlin.de

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