Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz. (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
Die Emissionshandelsrichtlinie bildet die Grundlage für den europäischen Emissionshandel. Sie wird in Deutschland durch das Treibhausgas Emissionshandelsgesetz (TEHG) in nationales Recht umgesetzt. § 6 Absatz 2 Satz 2 TEHG nimmt Bezug auf die Monitoring Verordnung (MVO). In dieser sind die wesentlichen Regelungen zur Emissionsüberwachung und berichterstattung festgelegt, unter anderem auch Regelungen zum Einsatz von Biomasse. Die überarbeitete EU Richtlinie für Erneuerbare Energien (RED II) hat Auswirkungen auf die Regelungen und den Vollzug der in 2021 beginnenden vierten Phase des europäischen Emissionshandelssystems. Ziel des Gutachtens ist, das Umweltbundesamt beider Auslegung der betreffenden Passagen des Rechtstextes und der Identifizierung der sich daraus ergebenden Nachweisführung für Treibhausgaseinsparung bzw. Nachhaltigkeit beim Einsatz von Biomasse zu unterstützen. Aus den Ergebnissen wird das Umweltbundesamt Konkretisierungsbedarf für die europäische und nationale Gesetzgebung als auch praktische Umsetzungshinweise zum Einsatz von Biomasse im Emissionshandel ableiten.
Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2011 den Entwurf einer Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) verabschiedet. Mit der TEHG-Novelle sollen weitreichende Änderungen der EU-Emissionshandels-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.
Das Zusammenspiel des zunehmenden Anteils der erneuerbaren Energien und des konventionellen Kraftwerksparks sowie der Beitrag der erneuerbaren Energien zur Versorgungssicherheit und ihre Beteiligung am Lastmanagement gewinnen an Bedeutung, ebenso die Wechselwirkungen zwischen Stromversorgung einerseits und Verkehrs- sowie Wärmesektor andererseits. Das Vorhaben soll die Entwicklung dieser Interaktionen beobachten und Hinweise zur Bewertung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen geben. Die Erkenntnisse sollen auch in die Vorbereitung des EEG-Erfahrungsberichts bzw. der EEG-Monitoringberichte einfließen. Weiter untersucht werden sollen insbesondere auch Auswirkungen von bzw. auf andere Maßnahmen und Instrumenten der Energiepolitik (z.B. EnWG, TEHG oder KWK-G, Förderprogramme für konventionelle Kraftwerke sowie Maßnahmen im Wärme- und Verkehrssektor) soweit diese für die Stromversorgung relevant sind. Als Datengrundlage für die Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland sollen u.a. die Daten der Arbeitsgruppe Erneuerbare-Energien-Statistik (AGEE-Stat), Daten zum EEG der Bundesnetzagentur (BNetzA) und veröffentlichte Daten der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) herangezogen werden. Arbeitspaket 1: Optimierung des Gesamtsystems. Arbeitspaket 2 Rolle der erneuerbaren Energien im zu optimierenden Gesamtsystem. Arbeitspaket 3 Auswirkungen von bzw. auf andere Maßnahmen und Instrumente der Energiepolitik. Arbeitspaket 4 Europäische Dimension. Arbeitspaket 5 Kurzstudien und Ad hoc-Stellungnahmen im Rahmen des Themenkatalogs der AP 1 bis 4. Arbeitspaket 6 Workshops. Arbeitspaket 7 Fachliche Unterstützung vor Ort.
Berichterstattungen für das Land M-V an das UBA, BMUB (PRTR, Großfeuerungsanlagen, IE-RL, ESPIRS, etc.)
Sachstand des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 12 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Sachstand Die Berücksichtigung von Umwelt- und Klimaschutzbelangen im Anlagengenehmigungs- und Infrastrukturplanungsrecht © 2020 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 124/19[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 8 - 3000 - 124/19 Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 124/19 Abschluss der Arbeit: 18. Dezember 2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 8 - 3000 - 124/19 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Zur Bedeutung langer Laufzeiten von Infrastrukturvorhaben für den Klimaschutz 4 3. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Berücksichtigung des Klimaschutzes im Anlagengenehmigungs- und Infrastrukturplanungsrecht 5 3.1. Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens bei raumbedeutsamen Vorhaben 5 3.2. Das Planfeststellungsverfahren bei Gaspipelines nach § 43 EnWG 5 3.3. Die Strategische Umweltprüfung (SUP) und die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 6 3.4. Der Emissionshandel nach dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) 7 3.5. Müllverbrennungsanlagen nicht im Anwendungsbereich des TEHG 8 3.6. Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 8 3.7. Verhältnis von Anlagengenehmigungs- und Raumordnungsrecht 10 4. Instrumente zur Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen bei bereits nach dem BImSchG genehmigten Anlagen 10 4.1. § 12 BImSchG - Nebenbestimmungen zur Genehmigung 10 4.2. § 17 BImSchG - Nachträgliche Anordnung 11 4.3. § 20 BImSchG - Untersagung, Stilllegung, Beseitigung 11 4.4. § 21 BImSchG - Widerruf 12
Die Fachgebiete - Chemie, Energie, Bergbau; - Metall, Verkehrswesen, Abfallbehandlung, Lagerung; - Papier, Druck, Holz, - Lärmschutz umfassen folgende Aufgabengebiete: 1.Vollzug des BImSchG und zugeordneter Verordnungen einschließlich fachtechnischer; 2. zuständige Behörde für Überwachung von Anlagen und Anlagen gemäß Zuständigkeitsverordnung (nach BImSchG): ZuV Immissionsschutz, ZuV Chemikalienrecht, Benzinbleigesetz, Treibhausgas-Emmissionshandelsgesetz; 3. Verantwortung für Schutz (incl. Vorsorge) vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u.ä.; 4. Vollzug und Kontrollen zur Einhaltung von chemikalienrechtlichen Vorschriften, der Vorschriften des Benzinbleigesetzes in Verbindung mit dr 10. ImSchV für Gesamtsachsen.
Deutschland hat sich auf verschiedenen Ebenen zur Emissionsminderung verpflichtet: Neben den internationalen (UN) gibt es die europäischen Klimaschutzziele, die durch das europäische Emissionshandelssystem (ETS) und die Effort-Sharing-Entscheidung (ESD) rechtlich umgesetzt wurden. Außerdem gelten die nationalen Klimaschutzziele des Energiekonzepts von 2010. Der Bericht erläutert die Ausgestaltung und Unterschiede dieser Ziele für den Zeitraum 2013 - 2020. Außerdem werden verschiedene Ansätze zur Berechnung eines nationalen ETS-Budgets dargestellt, diskutiert und angewendet, um Fragen nach der Handelsbilanz Deutschlands im ETS, dem Verhältnis von deutschen Emissionen und deutschem ETS-Budget und der Vergleichbarkeit vom europäischen und nationalen Minderungsziel für 2020 zu beantworten. Quelle: http://www.umweltbundesamt.de/
- technische Anlagendaten zu genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, - Daten zu Emissions- und Immissionsbegrenzungen und Messergebnissen, - Daten zu den in Anlagen gehandhabten Stoffen. Daten werden im "Anlageninformationssystems Immissionsschutz (AIS-I)" gehalten; zugehörige Module sind: - A-Modul: Arbeitsstätten und Anlagen - Ü-Modul: Anlagenüberwachung - E-Modul: Emissionserklärungen.
Die Emissionshandelsrichtlinie bildet die Grundlage für den europäischen Emissionshandel. Sie wird in Deutschland durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) in nationales Recht umgesetzt. § 6 Absatz 2 Satz 2 TEHG nimmt Bezug auf die Monitoring-Verordnung (MVO). In diesersind die wesentlichen Regelungen zur Emissionsüberwachung und- berichterstattung festgelegt, unter anderem auch Regelungen zum Einsatzvon Biomasse. Die überarbeitete EU-Richtlinie für Erneuerbare Energien (RED II) hat Auswirkungen auf die Regelungen und den Vollzug der in 2021 beginnenden vierten Phase des europäischen Emissionshandelssystems. Ziel des Gutachtens ist, das Umweltbundesamt beider Auslegung derbetreffenden Passagen des Rechtstextes und der Identifizierung der sich daraus ergebenden Nachweisführung für Treibhausgaseinsparung bzw. Nachhaltigkeit beim Einsatz von Biomasse zu unterstützen. Aus den Ergebnissen wird das Umweltbundesamt Konkretisierungsbedarf für dieeuropäischeund nationale Gesetzgebung als auch praktische Umsetzungshinweise zum Einsatz von Biomasse im Emissionshandel ableiten. Quelle: Forschungsbericht
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 25 |
| Kommune | 8 |
| Land | 17 |
| Weitere | 6 |
| Wissenschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 12 |
| Gesetzestext | 4 |
| Text | 10 |
| Umweltprüfung | 9 |
| unbekannt | 12 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 28 |
| Offen | 17 |
| Unbekannt | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 47 |
| Englisch | 6 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 2 |
| Dokument | 19 |
| Keine | 21 |
| Webseite | 12 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 29 |
| Lebewesen und Lebensräume | 46 |
| Luft | 25 |
| Mensch und Umwelt | 48 |
| Wasser | 24 |
| Weitere | 48 |