Auf Grundlage bestehender Initiativen und Standards zum Klimamanagement in Unternehmen soll das Vorhaben wesentliche Anforderungen an die Treibhausgasneutralität von Organisationen herausarbeiten, die einen überprüfbaren Beitrag zu den nationalen und internationalen Klimazielen sicherstellen und Grünfärberei vermeiden. Schwerpunkt sollen Anforderungen an Ziele und Maßnahmen von Unternehmen zum Klimaschutz, zur Klimaanpassung, zur Energieversorgung sowie zu deren Verhältnis zu anderen Umweltaspekten (z.B. Biodiversität oder Ressourcenverbrauch) sein. Diese müssen sowohl den betrieblichen Gegebenheiten in den Unternehmen als auch den gesellschaftlichen Erfordernissen der Nachhaltigkeit (gem. den 17 SDG) genügen. Das Vorhaben soll die praktische Anwendung dieser Anforderungen in den Handlungsfeldern Gebäude, Verkehr, Beschaffung (Lieferketten) und IKT auswerten und die möglichen Zielkonflikte und Synergien zwischen betrieblichen und gesellschaftlichen Zielen und Anforderungen identifizieren. Daraus sollen Empfehlungen an die Unternehmen und an die Politik abgeleitet werden, wie betriebliche und gesellschaftliche Ziele in Einklang gebracht und die Transformation zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft gefördert werden kann.
Welche Treibhausgasminderungen bis 2040 sieht das Umweltbundesamt als notwendig an? Und wie können diese erreicht werden? Aus Sicht des Umweltbundesamtes sollten bis 2040 die Treibhausgasemissionen um mindestens 90 Prozent gegenüber 1990 gemindert werden, um das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität laut dem Bundes-Klimaschutzgesetz im Jahr 2045 zu erreichen. Dieses Papier zeigt die dafür notwendigen Schritte und ebnet den nachhaltigen Weg in ein treibhausgasneutrales Wirtschaftssystem. Für die Bereiche Energie, Verkehr, Gebäude, Industrie, Landwirtschaft, Abfall- und Abwasserwirtschaft sowie LULUCF (Senken) und langfristige technische Negativemissionen werden sektorübergreifende und sektorspezifische Klimaschutzmaßnahmen und -instrumente erörtert, die schnellstmöglich zu implementieren sind, um diese Minderungsziele zu erreichen. Veröffentlicht in Position.
Windkraft- und Photovoltaikanlagen werden sich für Kommunen in Sachsen-Anhalt künftig finanziell auszahlen. Mit dem neuen Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz sind Betreiber neuer Windkraft- und Photovoltaikanlagen dazu verpflichtet, eine jährliche Zahlung an die betroffenen Städte und Gemeinden zu leisten – wichtige Erläuterungen dazu finden Sie auf dieser Seite. Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2045 die Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen. Allein bis zum Jahr 2030 sollen die Treibhausgasemissionen um 65 Prozent gegenüber dem Jahreswert von 1990 sinken. Zentraler Baustein zur Erreichung dieser Ziele ist die vollständige Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien. Dafür ist ein erheblicher Aus- und Umbau der Wind- und Solarenergie erforderlich. Ohne verbindliche Regelungen zur lokalen Teilhabe an der mit dem Ausbau verbundenen Wertschöpfung drohen die bis dato guten Akzeptanzquoten in der Bevölkerung zu schwinden. Mit dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz werden die auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhenden bundesgesetzlichen Teilhaberegelungen des § 6 EEG durch eine jährliche Zahlungsverpflichtung der Betreiber von Wind- und Solarenergieanlagen zu Gunsten der sachsen-anhaltischen Gemeinden erweitert. Das bewusst sehr kurz gehaltene Gesetz ist im Kern zweistufig aufgebaut. Auf der ersten Stufe, dem Grundanwendungsfall , sieht das Gesetz eine Mindestbeteiligung der betroffenen Gemeinden vor, die grundsätzlich an die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Anlagen anknüpft. Auf der zweiten Stufe eröffnet das Gesetz den Gemeinden und Anlagenbetreibern die Möglichkeit zum Abschluss alternativer Beteiligungsmodelle . Jede Gemeinde, die Willens und in der Lage ist, entsprechende Verhandlungen mit den Anlagenbetreibern zu führen, kann im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes die für sie sinnvollste Beteiligungslösung finden. Laut Gesetz müssen die alternativen Beteiligungsmodelle angemessen sein. Das heißt, die Beteiligung der Gemeinden muss in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag der Anlagen stehen. Nach der grundlegenden Konzeption des Akzeptanz- und Beteiligungsgesetzes bedarf es keiner Vollzugshandlungen. Die Zahlungsverpflichtung folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Insoweit dient das vorliegende Hintergrundpapier vorrangig einem leichteren Verständnis der für die Gemeinden wesentlichen Regelungen. Zugleich soll es Hilfestellungen und Impulse für etwaige Individuallösungen bieten und benennt Ansprechpartner für weitergehende Fragen. Im Interesse der Einfachheit des Gesetzes sowie einem Gleichklang zwischen Bundes- und Landesrecht gelten im Landesrecht die Begriffsbestimmungen des EEG. Die Zahlungsverpflichtung wird für diejenigen Anlagen eingeführt, die im § 6 EEG benannt sind und ab dem 01.10.2025 in Betrieb genommen wurden. Dies gilt auch für Repowering-Anlagen. Auf den Stand des Genehmigungsverfahrens kommt es ausdrücklich nicht an. Es wurde bewusst keine Übergangsregelung für bereits genehmigte Anlagen vorgesehen, denn die Einführung des Akzeptanz- und Beteiligungsgesetzes hat sich erkennbar abgezeichnet. Die Länderöffnungsklausel – Basis aller Landesbeteiligungsgesetze – wurde als § 36g Abs. 2 EEG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 eingeführt. Spätestens mit dem Beschluss des BVerfG vom 22.03.2022 musste Anlagenbetreibern klar sein, dass in den Ländern Beteiligungsgesetze erlassen werden würden. In Sachsen-Anhalt wurde bereits im Koalitionsvertrag der 8. Legislaturperiode eindeutig darauf verwiesen, dass eine entsprechende Regelung kommen soll. Da die Zahlungspflicht unmittelbar eintritt, bedarf es keiner gesonderten Vollzugshandlung. Sollten Zahlungen ausbleiben, genügt grundsätzlich eine Anzeige hierrüber bei dem für Energiepolitik zuständigen Ministerium, derzeit dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU). Dieses ist gemäß § 8 für die Überwachung und Durchsetzung der grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung zuständig. Bürgerenergiegesellschaften in der nach Abs. 2 vorgegebenen Gesellschafterstruktur sind von der Zahlungsverpflichtung befreit. Die mit dem Gesetz verfolgten Ziele, insbesondere die lokale Teilhabe, sind in diesen Fällen bereits erfüllt. Die jeweilige Abgabe soll unmittelbar vor Ort eine Teilhabe am wirtschaftlichen Ertrag aus der Wind- und Solarenergienutzung bewirken. Daher findet sich im Gesetz ein klarer Bezug zum konkreten Anlagenstandort. Sofern mehrere Gemeinden betroffen sind, wird der Zahlungsanspruch entsprechend der prozentualen Flächenanteile der einzelnen Gemeinden auf diese aufgeteilt. Für Freiflächenanlagen bemisst sich der prozentuale Anteil der einzelnen Gemeinde nach der von der Freiflächenanlage bedeckten Fläche und nicht nach der Gesamtfläche der Anlage, die beispielsweise auch Wege, Randstreifen oder Modulzwischenräumen umfassen kann. Die Lage des Netzverknüpfungspunktes ist für die Bestimmung des Zahlungsanspruchs unerheblich. Für die Ermittlung der Anteile sind die Anlagenbetreiber verantwortlich, sodass den Gemeinden kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Die konkrete Abgabenhöhe soll für jeden Einzelfall einfach zu ermitteln sein, um für die Gemeinden bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand eine gleichbleibende und damit besser planbare Teilhabe zu gewährleisten. Zugleich gilt es, die unterschiedlichen Anlagengrößen sowie deren Leistungspotentiale zu berücksichtigen. Daher bildet die jeweilige Nennleistung der Anlagen den Ausgangspunkt für die Ermittlung der grundsätzlichen Mindestabgabenhöhe. Diese beträgt für Windenergieanlagen 5,50 Euro je Kilowatt Nennleistung. Eine Anlage mit beispielsweise 5 Megawatt Nennleistung führt somit zu einer jährlichen Mindesteinnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden von insgesamt 27.500 Euro. Bei Freiflächenanlagen beträgt die Mindestabgabenhöhe 2,50 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung. Für eine Anlage mit 1 Megawatt-Peak Nennleistung folgt daraus eine jährliche Mindesteinnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden in Höhe von 2.500 Euro. Um gleichwohl an dem tatsächlichen wirtschaftlichen Ertrag der einzelnen Anlagen teilhaben zu können, erfolgt eine Spitzabrechnung mit 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge der jeweiligen Anlage. Übersteigen die Werte der Spitzenabrechnungen der einzelnen Anlagen die zuvor benannte Mindestabgabe, ist den Gemeinden der höhere Wert aus der Spitzabrechnung zu zahlen. Ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel für eine Windenergieanlage mit 5 Megawatt installierter Leistung soll der Verdeutlichung dienen: Fall 1 (entspricht 1.800 Vollaststunden): Spitzabrechnung : 9.000.000 kWh (5.000 Kilowatt x 1.800 Stunden) tatsächliche erzeugte Strommenge x 0,003 € je kWh = 27.000,00 € Mindestabgabe : 5.000 kW Nennleistung x 5,50 € = 27.500,00 € Zahlung an die Gemeinde: 27.500 € Fall 2 (entspricht 2.800 Vollaststunden): Spitzabrechnung : 14.000.000 kWh (5.000 Kilowatt x 2.800 Stunden) tatsächliche erzeugte Strommenge x 0,003 € je kWh = 42.000,00 € Mindestabgabe : 5.000 kW Nennleistung x 5,50 € = 27.500,00 € Zahlung an die Gemeinde: 42.000 € Diese Regelungen gelten, sofern kein alternatives Beteiligungsmodell gemäß § 5 vereinbart wurde. Der jeweilige Anlagenbetreiber hat der Gemeinde auf Verlangen die tatsächlich erzeugte Strommenge nachzuweisen. Die Höhe der Abgabe reduziert sich um die Hälfte für jene Anlagen, die innerhalb eines Kalenderjahres keine finanzielle Förderung nach dem EEG oder einer auf Grund des EEG erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben. Die Abgabe beträgt in diesem Fall demnach 0,15 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge, mindestens 2,75 Euro je Kilowatt Nennleistung bei Windenergieanlagen bzw. mindestens 1,25 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung bei Freiflächenanlagen für das entsprechende Kalenderjahr. Neben dem Grundanwendungsfall nach § 4 besteht die Möglichkeit zum Abschluss individueller Beteiligungsvereinbarungen zwischen Anlagenbetreiber und Gemeinde. Diese entfalten für die Anlagenbetreiber eine Befreiungswirkung im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung einer Abgabe nach § 4. Laut Gesetz müssen die alternativen Beteiligungsmodelle angemessen sein. Das heißt, die Beteiligung der Gemeinden muss in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag der Anlagen stehen. Dabei können Anlagenbetreiber aktiv auf Gemeindeverwaltungen zugehen und geeignete Konzepte vorstellen, ohne dass die Gemeinden selbst ein Beteiligungsmodell entwickeln müssen. Zudem können sich die Gemeinden mit ihren Vorstellungen an die Anlagenbetreiber wenden und geeignete individuelle Beteiligungsmodelle aushandeln. Denkbar ist auch die ergänzende Vereinbarung einer Residenzpflicht der Betreibergesellschaft, um somit die Gewerbesteuer in voller Höhe vereinnahmen zu können. Oder beide Parteien entwickeln gemeinsam eine für sie passende Option. Ob und in welcher Form dabei die Einwohnerinnen und Einwohner eingebunden und/oder bedacht werden, steht den Beteiligten ebenfalls frei. Sollte entweder der Anlagenbetreiber oder die Gemeinde ein vorgeschlagenes alternatives Beteiligungsmodell ablehnen bzw. die Verhandlungen über eine Vereinbarung zu keinem Ergebnis führen, greift der Grundanwendungsfall. Für den Fall, dass mehrere Gemeinden anspruchsberechtigt sind, können für jede Gemeinde unterschiedliche alternative Beteiligungsmodelle vereinbart werden. Es ist auch möglich, dass für eine anspruchsberechtigte Gemeinde eine Abgabe nach § 3 gezahlt und für eine andere anspruchsberechtigte Gemeinde ein alternatives Beteiligungsmodell vereinbart wird. Sollte es im Rahmen von individuell vereinbarten Beteiligungsmodellen zu Unstimmigkeiten im Vollzug kommen, scheidet eine Einbeziehung des MWU aus. In diesem Falle handelt es sich um privatrechtliche Fragestellungen, die von den Gemeinden mit ihren Vertragspartnern in eigener Verantwortung zu lösen sind. Exemplarische Fallbeispiele für alternative Beteiligungsmodelle nach § 5: 1. Finanzielle Beteiligung der Kommunen in Kombination mit § 6 EEG: Der Abschluss von Verträgen nach § 6 EEG stellt mittlerweile eine geübte Praxis dar. Die Einführung der Regelungen des § 6 EEG sollte sicherstellen, dass Anlagenbetreiber die von den konkreten Anlagen betroffenen Gemeinden freiwillig an den Erträgen aus der Wind- und Solarenergienutzung teilhaben lassen können. Vordergründiges Ziel dessen war und ist es, die Akzeptanz vor Ort zu erhöhen. Zugleich wird das Ziel verfolgt, die mit dieser Form der Kommunalbeteiligung einhergehenden Kosten nicht bei den Betreibern von EEG-geförderten Anlagen zu belassen, sondern auf breitere Schultern zu verteilen. Daher sieht § 6 Abs. 5 EEG eine Erstattungsmöglichkeit zu Gunsten der Anlagenbetreiber vor. Im Ergebnis handelt es sich daher bei diesen Beteiligungszahlungen für die Anlagenbetreiber um kostenneutrale Aufwendungen. Ausformulierte Musterverträge für verschiedene Anwendungsfälle nach § 6 EEG werden kostenfrei von der Fachagentur Wind und Solar zur Verfügung gestellt. Den Gemeinden wird angeraten, etwaige Abweichungen von den Musterverträgen im Detail zu prüfen und im Zweifel auf den Mustertext zu beharren. Zu beachten ist, dass Anlagenbetreiber gemäß § 6 EEG betroffenen Gemeinden nur maximal 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge anbieten dürfen. Zahlungen an die Gemeinden im Rahmen des § 6 EEG können daher niedriger ausfallen als die Abgabe gemäß § 4. Allerdings können ergänzend zu einem Vertrag nach § 6 EEG auch weitere Vereinbarungen über alternative Beteiligungsmodelle oder Zahlungen getroffen werden. 2. „Bürgerstromtarife“: Ein weiteres Beispiel für ein alternatives Beteiligungsmodell im Sinne des § 5 ist die Andienung verbilligter Stromtarife. Hierbei ist zu klären, welche Bevölkerungsteile unter welchen Voraussetzungen Zugriff auf einen verbilligten Stromtarif haben sollen und welcher Tarif als Basis für die Verbilligung dient. Es kann beispielweise danach unterschieden werden, ob ein Haupt- oder Nebenwohnsitz gefordert wird und welche Gemeindeteile berücksichtigt werden sollen. Zu beachten ist, dass die Andienung eines speziellen Tarifs u.a. wegen der notwenigen Einbeziehung eines Stromanbieters (bspw. der Stadtwerke) einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Auch ist nicht garantiert, dass ein verbilligter Bürgerstromtarif „konkurrenzfähig“ - also der im Vergleich günstigste Stromtarif vor Ort ist. Dies wiederum kann dazu führen, dass von der ggf. bereits begrenzten Anzahl der bezugsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern nur ein Teil ein entsprechendes Angebot annimmt. 3. „pauschale Zahlungen“: An Stelle von vergünstigten Bürgerstromtarifen kann ebenso die Zahlung von Pauschalen an die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in Betracht gezogen werden. Auch in diesem Fall sollte die Frage der Verteilungsgerechtigkeit beachtet werden. Profitiert die gesamte Gemeinde oder nur ein begrenzter Einwohnerkreis innerhalb eines bestimmten Radius zur jeweils betreffenden Anlage. Die möglichen Zahlungen werden stark von der Anzahl der abgabepflichtigen Anlagen sowie der zu begünstigenden Einwohnerinnen und Einwohner abhängen. Zugleich wird auch hier ein Verwaltungsaufwand durch die Vielzahl von Zahlungsvorgängen eintreten. 4. „aktive finanzielle Beteiligungsangebote“: Neben den oben genannten Beispielen kommen aktive Beteiligungsformen wie Anlageprodukte in Betracht, die seitens des Anlagenbetreibers sowohl den anspruchsberechtigten Gemeinden als auch den Einwohnerinnen und Einwohnern angeboten werden können. Zu nennen sind beispielsweise die Andienung von Sparprodukten oder die Gewährung von Nachrangdarlehen sowie die Möglichkeit des Erwerbs von Unternehmensanteilen. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass diese Beteiligungsformen eine vorhergehende Zahlung an die Anlagenbetreiber oder einer Einlage bei einem Bankinstitut voraussetzen. Somit bieten sie sich nur an, wenn und soweit frei verfügbares Kapital eingesetzt werden kann. In der Regel werden dadurch vermögendere Bevölkerungsteile begünstigt, da diesen der Einstieg in die jeweiligen Beteiligungsoptionen leichter möglich ist. Damit die über die Zahlungspflicht in den Gemeinden generierten Mittel dem Gesetzeszweck folgend verwendet werden und nicht grundsätzlich in den allgemeinen Haushalt fließen, sollen diese für spezifische Maßnahmen zum Akzeptanzerhalt verwendet werden. Diese Vorgabe des Landesgesetzgebers achtet das Recht der kommunalen Selbstverwaltung, was durch die Formulierung als „Soll-Vorschrift“ klar zum Ausdruck kommt. Eine Mittelverwendung zur Haushaltskonsolidierung wird nicht ausgeschlossen, wenn und soweit damit der Gesetzeszweck erreicht werden kann. Diese Zweckbindung muss für die Bevölkerung vor Ort zu erkennen sein. Dies kann beispielsweise durch eine besondere öffentliche Darstellung der Beschlussfassung zur Haushaltskonsolidierung geschehen. Der § 6 legt zudem fest, dass Einheitsgemeinden mindestens 25 % der jeweiligen Einnahmen in den unmittelbar betroffenen Ortsteilen einsetzen sollen. Als unmittelbar betroffen gelten im Falle von Windenergieanlagen Ortsteile, deren Gebiet sich ganz oder teilweise im Umkreis von 2.500 Metern um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes der jeweiligen Windenergieanlage befindet, und im Falle von Freiflächenanlagen Ortsteile, auf deren Gebiet die jeweilige Freiflächenanlage errichtet ist. Für den Fall, dass mehrere Ortsteile unmittelbar betroffen sind, macht das Gesetz den Einheitsgemeinden keine Vorgaben zur Verteilung der Einnahmen zwischen den unmittelbar betroffenen Ortsteilen. Darüber hinaus bleiben die Einnahmen bei der Ermittlung der Finanzzuweisungen sowie der Kommunal- und Verbandsgemeindeumlage nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) außer Ansatz. Weitergehende Fragen und/oder Anregungen können jederzeit über die E-Mailadresse VzAL3(at)mwu.sachsen-anhalt.de an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gerichtet werden. Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien FAQ: Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz
Das Klimaschutzgesetz sieht eine Treibhausgasneutralität in 2050 u.a. durch den Ausbau an Erneuerbaren Energien vor. In dem Vorhaben soll untersucht werden, wie der aus Klimaschutzsicht erforderliche EE-Ausbau erreicht und Potenziale gehoben werden können. Es wird davon ausgegangen, dass der weitere Leistungszubau maßgeblich im Bereich der Windenergie und Photovoltaik stattfindet. Dies bringt dauerhaft eine Vielzahl technischer, wirtschaftlicher und fachplanerischer sowie zum Teil rechtlicher Fragestellungen mit sich. Im Rahmen der fortzuführenden Diskussionen, Gesetzesnovellierungen und Planungs- und Abstimmungsprozesse besteht für BMU und UBA Bedarf an hochspezialisierter wissenschaftlicher Unterstützung zu Rechts-, Technik-, und Fachfragen. Im Zuge dieser Beratung sollen auch konkrete Vorschläge für modifizierte Instrumente und neue oder flankierende Maßnahmen erarbeitet werden, um die Voraussetzungen für einen aus Klimaschutzsicht robusten und stetigen Ausbau der erneuerbaren Energien zu gewährleisten. Demgegenüber stellen sich im Bereich der Bioenergie vermehrt Fragen, wie eine klimagerechte Nutzung des nur begrenzten nachhaltigen Biomassepotenzials insbesondere im EEG-Kontext ausgestaltet werden kann. Auch hierzu besteht Bedarf für hochspezialisierte wissenschaftliche Unterstützung zu Rechts-, Technik-, und Fachfragen. Inhaltlich werden voraussichtlich folgende Aspekte im Fokus stehen: 1. finanzielle Bürger- oder Gemeindebeteiligung bei Windenergie und insbesondere bei Photovoltaik angesichts zunehmender Anlagengrößen, 2. Anforderungen und Auswirkungen 'besonderer Solaranlagen' (Agrar-PV, schwimmende PV, Parkplatz-PV) im Rahmen der Innovationsausschreibungen, 3. Ausbaupfade , Ziel- und Flächensteuerung, Monitoring, 4. Geschäftsmodelle ohne EEG-Förderung oder andere staatliche Finanzierung, 5. Planungs- und Genehmigungsrahmen für Windenergieanlagen und PV-Freiflächenanlagen, 6. Klimagerechtere Ausrichtung des EEG mit Blick auf die Bioenergie.
In der Klimaökonomie gibt es Bemühungen, Mängel des konventionellen Integrated Assessment Modelling (IAM) sowohl durch die Verfeinerung bestehender Modelle als auch durch ganz neue Ansätze zu überwinden. Beides zielt unter anderem darauf ab, auch besonders nachhaltige Klimaschutzpfade aufzuzeigen. Das UBA ist bestrebt, seine breite und tiefe umweltwissenschaftliche Expertise in diese fachspezifischen Diskussionen und Entwicklungen direkt mit einzubringen. Durch das avisierte Leuchtturm-Projekt soll aber auch die Expertise des UBAs durch den Ausbau der hausinternen Analyse- und Modellierungskompetenz für globale Klimaszenarien erweitert werden, um auch selbstständig oder in Kooperation mit Partnerschaftsinstitutionen eigene globale Klimaschutzszenarien entwickeln zu können, die wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltig sind. Die RESCUE2-Ergebnisse für die deutsche und die europäische Klimapolitik sind dabei der Ausgangspunkt der Überlegungen und stellen ein sehr gutes Beispiel für den Nutzen eigener Klimaschutzszenarien dar.
Um bis Mitte des Jahrhunderts eine weitgehende Treibhausgasneutralität glaubhaft erreichbar zu machen, ist es erforderlich, den Verkehrssektor so weit wie möglich zu elektrifizieren. Die Elektrifizierung von Pkw und Nutzfahrzeugen ist vor allem durch regulatorische Vorgaben getrieben, in der EU insbesondere durch die Verordnungen über die CO2-Flottenzielwerte. Vergleichbare Vorgaben, welche die Elektrifizierung mobiler Maschinen und Geräte, wie Kettensägen, Bagger, Diesellokomotiven, Binnenschiffe, Landmaschinen und Zweiräder anreizen, fehlen bislang auf EU Ebene. Hinzukommt, dass die Ansätze zur CO2-Regulierung für Straßenfahrzeuge nicht einfach auf mobile Maschinen und Geräte übertragen werden können. Zum Beispiel sind Baumaschinen meist 'zulassungsfrei', d.h. die Anzahl der jedes Jahr in Verkehr gebrachten Baumaschinen ist den Behörden nicht genau bekannt. Durch die Elektrifizierung von mobilen Maschinen, Landmaschinen und Zweirädern ergeben sich erhebliche 'Co-Benefits' in Form wesentlich niedrigerer Lärmemissionen, höherer Arbeitssicherheit und weniger gesundheitlicher Belastungen an Baustellen, Entlastung von Anwohner*innen und niedrigerer Luftschadstoffbelastung. Das Vorhaben sollte vor dem Hintergrund des aktuellen regulatorischen Rahmens Regulierungsoptionen zur Elektrifizierung der genannten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte in der EU, z.B. über Flottenzielwerte, über Quotensysteme etc., aufzeigen und diese bewerten. Im Ergebnis werden ausgewählte Optionen feiner ausgearbeitet, Vorschläge zu möglichen konkreten Anforderungen bzw. Zielwerten auf Basis von Kosten und technischen Potentialen abgeleitet und in Form eines Abschlussberichts veröffentlicht.
Zielsetzung: Das Energiekonzept der Bundesregierung hat zum Ziel, spätestens zum Jahr 2045 die Treibhausgas-Neutralität zu erreichen. Dies benötigt eine sektorübergreifende Strategie für die Transformation des Energiesystems, wobei die Energiewende von der Bundesregierung als eine gemeinschaftliche Aufgabe angesehen wird. Vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen in der Umsetzung der Energiewende gewinnt die Bereitschaft zu einem nachhaltigen Lebensstil und die dazu notwendige Handlungskompetenz in unserer heutigen Gesellschaft zunehmend an Bedeutung. Die Akzeptanz der Energiewende und die persönliche Haltung zur ethischen Verantwortung im Umgang mit Energie spielen dabei eine Schlüsselrolle. Am Beispiel von DIY Energiewende werden in Kooperation mit dem Mehrgenerationenhaus Wohnen mit Alt und Jung (WAJ) in Köln Neuehrenfeld innerhalb von zwei Jahren so genannte Next Practices für eine gemeinschaftlich gesteuerte, nachhaltige Energieversorgung in genossenschaftlichen Wohnstrukturen entwickelt und die Wirksamkeit partizipativer und co-kreativer Bildungsformate zur Förderung eines nachhaltigen Energieverbrauchs in generationsübergreifenden Wohnprojekten untersucht. Durch die partizipative Installation von Balkonsolaranlagen und die Entwicklung eines nachhaltigen Energiemanagements werden die Bewohner*innen aller Altersgruppen für ihren eigenen Energieverbrauch und ihr eigenes Stromnutzungsverhalten sensibilisiert und lernen, diese kritisch zu reflektieren. Die enge Zusammenarbeit mit den Teilnehmenden zielt darauf ab, konkrete Handlungsoptionen zu vermitteln, die auf dem Aufbau von Zukunfts- und Nachhaltigkeitskompetenzen basieren. Dies soll zu einer umweltfreundlicheren Energienutzung beitragen, ganz im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung. Somit wird in dem Projekt DIY Energiewende die Umsetzung der Energiewende nicht nur als theoretisches Ideal, sondern als gelebte und umsetzbare Praxis vermittelt, das diverse Menschen aller Altersgruppen befähigt, sich durch einen niedrigschwelligen Einstieg in das Thema erneuerbare Energien aktiv und gestaltend einzubringen.
Im Jahr 2018 wurden in Deutschland rund 866 Millionen Tonnen Treibhausgase produziert, wobei weltweit 10-12 % der anthropogenen Treibhausemissionen der Landwirtschaft zuzuordnen sind. Während der Austausch an CO2 durch die gleichzeitige CO2 Fixierung in organische Masse fast ausgeglichen ist, beträgt der Anteil der Landwirtschaft bei Methan 50 % und Lachgas sogar 60 % aller Emissionen. Dies ist vor allem auf den Einsatz mineralischer und organischer Düngemittel zurückzuführen. Ohne ein aktives Gegensteuern wird eine Steigerung der Lachgasemissionen um 30-65 % bis 2030 in der Agrarwirtschaft erwartet. Um das gesetzte klimapolitische Ziel einer weitgehenden Treibhausgas-Neutralität bis 2050 zu erreichen, stellt ein klimaschonender Anbau von nachwachsenden Rohstoffen in der Landwirtschaft eine wichtige Strategie dar. Ein zentraler Teilaspekt dieser Strategie könnte die Ansiedlung der gegenüber biotischen und abiotischen Bedingungen toleranten terrestrischen Cyanobakterien sein, die in der Lage sind Luftstickstoff zu fixieren und in - für andere Organismen verwertbaren - Stickstoff umzuwandeln und an die Umgebung abzugeben. Zusätzlich dazu wachsen terrestrische Cyanobakterien eingebettet in einer Matrix aus extrazellulären polymeren Substanzen was zu einer wünschenswerten Bodenstabilisierung und damit zum Schutz vor Bodenerosion sowie zur Förderung der Wasserspeicherung im Boden beitragen könnte. Hierzu sollen stickstofffixierende Cyanobakterien, die aus der kühlgemäßigten Klimazone isoliert wurden, eingesetzt werden. Geeignete Stämme müssen die Stickstofffixierung räumlich durch die Ausbildung von Heterozysten vom Photosyntheseapparat getrennt haben und den bioverfügbaren Stickstoff an die Umgebung abgeben. Co-Kultivierungen von Cyanobakterien mit Arabidopsis thaliana (Acker-Schmalwand) sowie Triticum aestivum (Weizen) sollen zeigen, ob eine künstlich induzierte Symbiose möglich ist. Neben der Agrarpflanze Weizen wurde A. thaliana ausgewählt, da es sich hierbei um eine schnellwachsende und gut charakterisierte Modellpflanze handelt und sie zur selben Familie wie die Nutzpflanzen Kohl, Brokkoli und Meerrettich zählt. Zur Ausbringung der Biofilme in die Agrarwirtschaft sollen diese auf einem biologisch abbaubaren Trägermaterial immobilisiert werden. Hierfür soll ein Aerosolreaktor konzipiert und charakterisiert sowie ein Animpf- und Ernteverfahren etabliert werden. Zusätzlich dazu soll der Wasserrückhalt der Biofilme durch Variation der Prozessparameter optimiert werden. Abschließend soll die Co-Kultivierung von immobilisierten Cyanobakterien auf dem Trägermaterial und Pflanzen in Pflanzsubstraten in Abhängigkeit der Temperatur untersucht werden. Hier soll die Frage beantwortet werden, ob ein periodisches Ausbringen der Cyanobakterien notwendig ist, oder ob eine dauerhafte Implementierung von Biofilmen im Boden möglich ist.
Das Vorhaben soll Richtlinien eines klimapolitisch effektiven, effizienten und politisch umsetzbaren Policy-Mixes im Verkehr erarbeiten. Diese Richtlinien müssen künftige EU-Instrumente, deren nationale Umsetzung sowie die Weiterentwicklung nationaler Instrumente vereinen. Internationaler Luft- und Seeverkehr sind dabei nicht Teil des Vorhabens. Es müssen plausible und robuste Emissionsreduktionspfade im Verkehr entwickelt und die dazu notwendigen Entscheidungen zur Einhaltung der politisch vereinbarten Klimaschutzziele dargelegt werden. Für das Erreichen der Klimaschutzziele nach 2030, insbesondere das Erreichen der Treibhausgasneutralität bis 2045, müssen zudem in besonderer Weise die notwendigen institutionellen und instrumentellen Weichenstellungen rechtzeitig bekannt sein. Dabei sind vor allem sogenannte 'No-Regret-Optionen' und mögliche unbeabsichtigte Pfadabhängigkeiten in den kommenden Jahren relevant. Auf Grundlage der genannten Ziele und Herausforderungen setzt dieses Vorhaben drei Schwerpunkte: - Wechselwirkungen zwischen europäischen Klimaschutzvorgaben und nationalen Klimaschutzzielen - Modellierung von Emissionsminderungspfaden für den Verkehrssektor zur Treibhausgasneutralität - Klimaschutzwirkungen durch die Verlagerung von Verkehr auf die Schiene und den ÖPNV
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 260 |
| Land | 21 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 85 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 98 |
| unbekannt | 96 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 194 |
| offen | 86 |
| unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 248 |
| Englisch | 55 |
| andere | 1 |
| Resource type | Count |
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| Boden | 175 |
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