Auf dem inmitten eines innerstädtischen Wohn- und Gewerbegebietes gelegenen Produktionsstandort wurden seit 1890 überwiegend eisenbahntechnische und elektrotechnische Ausrüstungen produziert. Aus dem nach dem Zweiten Weltkrieg ansässigen VEB Werk für Signal- und Sicherungstechnik Berlin (WSSB) ging nach der Wende die WSSB Signaltechnik GmbH hervor. Heute wird der Standort durch ein international tätiges Unternehmen der Verkehrstechnik genutzt, das die bisherige Nutzung auch künftig im Wesentlichen fortführt (Entwicklung, Projektierung, Fertigung und Vertrieb verkehrstechnischer Anlagen). Infolge des produktionsspezifischen Umgangs mit leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen (LCKW) war es zu Schadstoffeinträgen in den Boden und in das Grundwasser gekommen. Der Haupteintragsort befand sich im Bereich der sogenannten “Tri-Wäsche”. Aufgrund der geologischen Situation (Urstromtal mit vorwiegend mittel- bis grobsandigen Talsanden) konnten die LCKW bis zur Basis des 1. Grundwasserleiters in einer Tiefe von ca. 45 m unter Geländeoberkante (GOK) vordringen. Mit dem Grundwasserabstrom hat sich in lateraler Richtung eine Fahne gebildet, deren Kopf sich in einer Entfernung von etwa 600 m zur Eintragsquelle befindet. Das Grundwasser in der eintragsnahen Umgebung ist im Wesentlichen durch die Stoffe Per- und Trichlorethen und deren Abbauprodukte gekennzeichnet. Der Fahnenbereich ist durch Abbauprodukte dominiert und weist lokale Differenzierungen (teilweise erhöhte Konzentrationen) auf. Der Hauptschadensbereich war durch LCKW-Konzentrationen in der Größenordnung von 40.000 µg/l gekennzeichnet. In der Fahne erreichen die LCKW-Gehalte Werte bis zu 4.000 µg/l (11/2013). Im Zusammenhang mit der Standortentwicklung durch den derzeitigen Nutzer wurden im Rahmen von umfangreichen Abriss- und Baumaßnahmen (1990 bis 1996) die betrieblichen Primär- bzw. Eintragsquellen durch begleitende Sanierungsmaßnahmen bis zum Grundwasseranschnitt entfernt. Die Belastungen im gesättigten Bereich sind weitestgehend im Boden verblieben. Im Zuge einer im Jahr 1991/92 baubedingt durchgeführten Grundwasserhaltung wurden ca. 900 kg LCKW aus dem Grundwasserleiter entfernt. Auf Grundlage von Sanierungskonzepten und -untersuchungen wurde eine zunächst als Quellensanierung ausgelegte hydraulische Sanierung (Pump & Treat) geplant. Die Inbetriebnahme der auf dem Standort errichteten dreistufigen Strippanlage mit katalytischer Nachverbrennung erfolgte im Herbst 2002. Aufgrund des stagnierenden Rückgangs der Belastungen im quellnahen Bereich wurde eine Überprüfung der Belastungen der gesättigten Bodenzone bis an den Eintragsbereich unterhalb der Neubebauung vorgenommen. Dabei wurden Belastungen bis zu 32.000 µg/l LCKW im Grundwasser festgestellt. Im Ergebnis wurden im März bzw. August 2012 zwei Horizontalfilterbrunnen in die Quellensanierung eingebunden. Im Horizontalfilterbrunnen 1 (Filtertiefe 6,8 m u. GOK) wurden Ausgangsbelastungen durch LCKW von bis zu 22.890 µg/l und im Horizontalfilterbrunnen 2 (Filtertiefe 11,2 m u. GOK) Belastungen bis zu 6.150 µg/l nachgewiesen. Das im Herbst 2012 fertiggestellte Gesamtkonzept für eine optimierte Quell- und Fahnensanierung empfahl neben weiteren Optimierungen im Bereich der Quelle eine „Hot-Spot“-Sanierung über eine zeitlich befristete Grundwasserentnahme in einer Hauptbelastungszone im grundstücksnahen Abstrom. Durch den Anschluss von drei zusätzlichen Sanierungsbrunnen an die GWRA auf dem Eintragsgrundstück soll die Grundwasserbelastung in einem Zeitraum von 5 bis 8 Jahren nachhaltig reduziert werden. Mit der „Hot-Spot“-Sanierung wurde im Frühjahr 2015 begonnen. Im Verlauf von vier Jahren wurden die LCKW-Konzentrationen im Hot-Spot-Bereich auf Werte im Bereich von 1.100-2.600 µg/l abgesenkt. Derzeit werden 10 m³/h aus dem Horizontalfilterbrunnen 1 und einem Vertikalfilterbrunnen an der Quelle, im Mittel 5 m³/h aus einem auf dem Standort zur Abstromsicherung betriebenen Brunnen sowie 19 m³/h aus den drei Sanierungsbrunnen in der Fahne gefördert. Kurzfristig ist im Quellenbereich der Anschluss eines weiteren Vertikalfilterbrunnens vorgesehen.Die Abreinigung des geförderten Wassers erfolgt seit März 2015 über eine neue GWRA, die Anfang des Jahres 2015 auf dem Standort errichtet wurde. Die drei neuen Sanierungsbrunnen in der Fahne sind durch ein entsprechendes Leitungssystem an die GWRA angebunden. Im Verlaufe der nunmehr siebzehnjährigen Sanierung wurden die Schadstoffgehalte im Bereich sowie des nahen Abstrom des Schadenszentrums reduziert. Die aktuelle LCKW-Gesamtkonzentration im Förderstrom (Rohmischwasser) beträgt hier noch bis zu 800 µg/l. Einschließlich der baubedingten Bauwasserhaltung (1991/1992) wurden mit der nunmehr seit ca. 17 Jahren andauernden Quellsanierung sowie der seit ca. 4 Jahren betriebenen Fahnensanierung insgesamt ca. 13,1 t LCKW aus dem Grundwasser entfernt. Der Erfolg der Sanierungsmaßnahme sowie die Entwicklung in der Schadstofffahne werden durch ein vierteljährliches Grundwassermonitoring überprüft und dokumentiert. Ab 2020 wird das Grundwassermonitoring im halbjährlichen Rhythmus weitergeführt. Die Gesamtkosten für die auf dem Standort bisher durchgeführten Altlastensanierungsmaßnahmen belaufen sich bis Ende 2019 auf ca. 6,76 Mio. €. Davon entfallen 4,25 Mio. € auf die seit September 2002 betriebene GW-Sanierung (einschließlich GW-Monitoring und Fremdüberwachung der GWRA sowie Gutachterleistungen Datenmanagement/ITB).
null Weltwassertag 2023: Den Wandel beschleunigen Baden-Württemberg/Karlsruhe. „Wandel beschleunigen, so lautet das Motto des diesjährigen Weltwassertages. Das heißt für mich: Wir müssen alles unternehmen, damit von uns verwendete Chemikalien nicht mehr in den Wasserkreislauf gelangen. Zu viele der von uns in letzten Jahrzehnten freigesetzten Chemikalien finden sich in den Kreisläufen der Erde wieder. Das gilt auch für unser Grundwasser“, so Werner Altkofer, stellvertretender Präsident der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. „Trotz rückläufiger Konzentrationen vieler Grundwasser-Schadstoffe werden die Schwellenwerte der Grundwasserverordnung immer noch nicht flächendeckend unterschritten. Knapp drei Viertel des Trinkwassers wird in Baden-Württemberg aus Grund- und Quellwasser gewonnen. Unser Ziel muss es sein, das wertvolle Gut möglichst frei von Schadstoffen zu halten“, fasst Altkofer die Ergebnisse des nun veröffentlichten Grundwasserberichts für Baden-Württemberg zusammen. Die LUBW überwacht regelmäßig an rund 1.900 Messstellen Qualität und Quantität des Grundwassers in Baden-Württemberg. Die Berichte erscheinen im jährlichen Turnus. Nitrat Seit Beginn der systematischen Messungen im Jahr 1994 haben die mittleren Nitratkonzentrationen im Landesmessnetz Beschaffenheit fast kontinuierlich um rund 22 Prozent abgenommen. Auch an Messstellen in ausgeprägt landwirtschaftlich genutzten Gebieten sinken die mittleren Nitratkonzentrationen seit vielen Jahren. Trotz dieses kontinuierlichen Rückgangs stellt Nitrat die Hauptbelastung im Grundwasser dar. An rund 8 Prozent der Messstellen im Land überschreitet der Nitratgehalt im Berichtsjahr 2021 den Schwellenwert der Grundwasserverordnung von 50 Milligramm pro Liter. Im Berichtsjahr wurde ein leichter Anstieg der Nitratmittelwerte zum Vorjahr beobachtet. Einzelne leichte Anstiege gab es in den letzten 30 Jahren immer wieder. Ursache sind hierfür meist bestimmte Witterungsbedingungen. * Zu dem langfristigen Rückgang der Nitratkonzentrationen trägt unter anderem die Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) bei. Seit dem Jahr 2001 ist die Nitratkonzentration in den hoch belasteten Sanierungsgebieten um rund 16 Prozent zurückgegangen. In den weniger belasteten Problem- bzw. Normalgebieten wurden im gleichen Zeitraum Rückgänge von etwa 12 bzw. 5,3 Prozent beobachtet. ** Die Verordnung verpflichtet Landwirtinnen und Landwirte, in Wasserschutzgebieten die Flächen grundwasserschonend zu bewirtschaften. Die Landesregierung leistet entsprechende Ausgleichszahlungen für die daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteile. Industriechemikalien Industriechemikalien werden überwiegend in den von Siedlung und Industrie beeinflussten Messstellen festgestellt. Für die meisten Stoffe sind die Konzentrationen seit vielen Jahren rückläufig. Der für Grundwasser geltende Schwellenwert von 10 Mikrogramm für die Summe halogenierter Lösemittel wie Tri- und Tetrachlorethen wurde an 3,5 Prozent der untersuchten Messstellen im Berichtsjahr 2021 überschritten. Im Jahr 2001 waren es noch 5,9 Prozent der Messstellen. Nachweisbar sind die Stoffe an rund einem Viertel der untersuchten Messstellen. Schadensfälle im Grundwasser und Altlasten in Böden entstehen hauptsächlich durch unsachgemäßen Umgang mit diesen Stoffen bei metallverarbeitenden Betrieben (Trichlorethen) oder bei chemischen Reinigungen (Tetrachlorethen). Trihalo¬genmethane, wie beispielsweise Chloroform, werden als Desinfektionsmittel verwendet. Monoaromaten wie Benzol und Toluol wurden nur an einzelnen Messstellen gefunden. Die Benzinzusatzstoffe MTBE und ETBE waren an 2,4 bzw. 2,0 Prozent der untersuchten Messstellen messbar. Die Stoffe gelangen meist punktuell ins Grundwasser infolge von Leckagen und Unfällen mit Mineralöl¬verbindungen sowie aus Altablagerungen wie beispielswei¬se Gaswerken. Diffuse Einträge sind beziehungsweise waren vor allem Emissionen aus der Kraftstoffverbrennung, Lösemittelver¬wendung sowie Verdampfung bei Herstellung, Transport und Umfüllen von Kraftstoffen. Der Geringfügigkeitsschwellenwert für Benzol wurde an einer Messstelle überschritten, das entspricht 0,1 Prozent der Messstellen. Die Messstelle liegt direkt an einer Tankstelle und ist Teil des Messnetzes „Emittenten Industrie.“ Die Messstelle dient der Sanierung der dortigen Grundwasserbelastung. Entwicklung der Grundwassermenge Das Jahr 2021 verzeichnete erstmals seit dem Jahr 2013 wieder eine durchschnittliche Niederschlagsmenge. Die Grundwasserverhältnisse lagen daher im Mittel auf höherem Niveau als im vorangegangenen sehr trockenen Jahr 2020. Dennoch bestätigt auch dieser Bericht, dass die Anzahl der Messstellen mit langfristig rückläufiger Tendenz zunimmt. Er zeigt auch, dass im Jahr 2021 ein deutliches Süd-Nord-Gefälle vorhanden war: In der südlichen Landeshälfte und im Oberrheingraben waren leicht überdurchschnittliche, in der nördlichen Landeshälfte hingegen unterdurchschnittliche Grundwasserverhältnisse zu verzeichnen. Bericht: Grundwasser-Überwachungsprogramm – Ergebnisse 2021 Diese und weitere Ergebnisse zu Grundwasserinhaltsstoffen sowie zu den Grundwasservorräten sind detailliert veröffentlicht im Bericht „Grundwasser-Überwachungsprogramm – Ergebnisse 2021“. Er kann im Publikationsdienst der LUBW unter der Webadresse https://pudi.lubw.de/ als PDF-Datei heruntergeladen werden kann. Zur Auswahl stehen hier eine zweiseitige Kurzfassung und ein 47-seitiger Fachbericht. Hintergrundinformation * Nitrat: Jahre mit leichten Anstiegen Der große Trend beim Nitrat geht seit dem Jahr 2001 abwärts. In einzelnen Jahren werden leichte Anstiege im Vergleich zum Vorjahr beobachtet, so auch im Berichtsjahr 2021. Diese Anstiege sind meist auf die Witterungsbedingungen zurückzuführen. In trockenen Jahren mit wenig Sickerwasserbildung und niedrigen Grundwasserständen wird oft mehr Stickstoff im Boden gespeichert. Folgen dann Jahre mit normalen oder erhöhten Niederschlagsmengen, gelangt wieder mehr Sickerwasser in den Boden und das im Boden gespeicherte überschüssige Nitrat wird im Grundwasser gelöst. Auch steigende Grundwasserspiegel lösen zusätzlich Nitrat aus der in den trockenen Jahren ungesättigten Aquiferzone. ** Einstufung von Wasserschutzgebieten anhand von Nitratklassen: Nitratklasse 1: Normalgebiete mit Nitrat ≤ 25 mg/l oder Nitrat zwischen 25 und 35 mg/l ohne ansteigenden Trend Nitratklasse 2: Problemgebiete mit Nitrat ≥ 35 mg/l oder Nitrat ≥ 25 mg/l mit ansteigendem Trend Nitratklasse 3: Sanierungsgebiete mit Nitrat ≥ 50 mg/l oder Nitrat ≥ 40 mg/l mit ansteigendem Trend Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle der LUBW. Telefon: +49(0)721/5600-1387 E-Mail: pressestelle@lubw.bwl.de
Ausnahme 20 (B, E, S) - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR / RID / ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden. Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung 2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können. 2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen. Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben. Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel-Muster der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich. Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen. 2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.21 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist. Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jeweiligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und -zulassung für Verpackungen der Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde. 2.4 Tabelle der gefährlichen Abfälle Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Verpackungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S). Abfall-/Untergruppe 1.1 (aufgehoben) Abfall-/Untergruppe 1.2 (aufgehoben) Abfall-/Untergruppe 1.3 Klasse 2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein 6A Abfallfeuerlöscher (D) 2.2 Abfall-/Untergruppe 2.1 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Entzündbare, flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C , deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt, z. B. Benzin, Spiritus, Petroleum, Alkohole außer Methanol, und mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C, z. B. Dieselkraftstoff oder Heizöl, leicht (D/E) II 3 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 2.2 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Klebstoffabfälle sowie Farb- und Lackabfälle (außer solche, die der UN 1263 zuzuordnen sind, Beförderung gemäß Sondervorschrift 650 ADR/RID/ADN) einschließlich solcher mit Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse (D/E) I 3 Bem.: Zu Härterpasten siehe Abfallgruppe 8 Abfall-/Untergruppe 3.1 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Entzündbare, flüssige, organische halogenhaltige oder organische sauerstoffhaltige, giftige Abfälle und solche, die nicht einer anderen Sammeleintragung zugeordnet werden können, der UN 1992, UN 2603 und UN 3248, z. B. Altöle, auch solche mit geringen Chloranteilen (z. B. polychlorierten Kohlenwasserstoffen) sowie Abfälle mit Methanol (C/E) I 3 + 6.1 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 3.2 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Ausnahme von Isocyanaten der UN 2285, z. B. Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per), Methylenchlorid, Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform, Filterpatronen aus chemischen Reinigungsbetrieben, Antiklopfmittel (C/D) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 3.3 Klasse 9 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Polychlorierte Biphenyle ( PCB ) (UN 2315 und UN 3432), polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle (UN 3151 und UN 3152), auch in verpackten Kleingeräten wie Kleinkondensatoren (D/E) II 9 Bem.: Wegen PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen in unverpackten Geräten siehe Klasse 9, UN 2315, UN 3432, UN 3151 und UN 3152 Abfall-/Untergruppe 3.4 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Abfälle mit flüssigen, entzündbaren, giftigen Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln mit einem Flammpunkt unter 23 °C (D/E) I 3 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 3.5 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit flüssigen, giftigen, entzündbaren Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln (C/E) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 4.1 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Entzündbare flüssige, ätzende Abfälle (C/E) I 3 + 8 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 4.2 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Entzündbare flüssige, giftige und ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, einschließlich Gegenstände mit diesen Flüssigkeiten (C/E) I 3 + 6.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 5.1 Klasse 9 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Umweltgefährdender Stoff fest oder flüssig (E) III 9 Zusätzlich ist dauerhaft die Kennzeichnung nach 5.2.1.8.3 anzubringen Abfall-/Untergruppe 6.1 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die aus festen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 60 °C enthalten können, z. B. Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten (E) II 4.1 Bem.: Phosphorsulfide, nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor, sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 6.2 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form enthalten (E) II 4.1 Abfall-/Untergruppe 6.3 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, giftig enthalten (E) II 4.1 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 6.4 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, ätzend enthalten (E) II 4.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 6.5 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Gebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt sind, z. B. bestimmte Öle und Fette Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend, z. B. körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunreinigt sind, z. B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse aus anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.6 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer selbstentzündlicher Form enthalten (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.7 Klasse 2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, giftig enthalten (D/E) II 4.2 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 6.8 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, ätzend enthalten (D/E) II 4.2 + 8 Abfall-/Untergruppe 6.9 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite, wie Natriumdithionit und Zubereitungen, z. B. Textilentfärber und selbsterhitzungsfähige anorganische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.10 Klasse 4.3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer Form enthalten und die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (D/E) II 4.3 Abfall-/Untergruppe 7.1 Klasse 4.3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Metallcarbide und Metallnitride, wie Calciumcarbid, Aluminiumcarbid (B/E) I 4.3 Abfall-/Untergruppe 7.2 Klasse 4.3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I Metallphosphide, giftig, wie Calciumphosphid, Aluminiumphosphid (B/E) I 4.3 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 7.3 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I Phosphidhaltige feste Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 8.1 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Chlorite oder Hypochlorite enthalten, wie feste Schwimmbadchlorierungsmittel mit Natriumchlorit, Kaliumchlorit, Calciumhypochlorit oder Mischungen von Chloriten (E) II 5.1 Salpetersäure, 55 % Bem. 1: Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln siehe Abfallgruppe 14 Bem. 2: Chlorit- und Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 8.2 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, giftig enthalten (E) II 5.1 + 6.1 Salpetersäure, 55 % Abfall-/Untergruppe 8.3 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend enthalten (E) II 5.1 + 8 Abfall-Untergruppe 8.4 Klasse 5.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Pastenförmige Abfälle mit Dibenzoylperoxid, Dicumylperoxid der UN 3104, UN 3106, UN 3108 oder UN 3110 in Dosen und Tuben, z. B. Härter für Polyesterharze (D) II 5.2 Abfall-/Untergruppe 9.1 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle, fest oder flüssig, mit Quecksilberverbindungen (C/E) I 6.1 Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 9.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle, die metallisches Quecksilber enthalten (E) III 8 Bem.: Dieser Gruppe dürfen auch Gegenstände mit Quecksilber beigegeben werden Abfall-/Untergruppe 9.3 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit Cyanidgehalt, z. B. Gold- und Silberputzmittel (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 9.4 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, nicht ätzend und nicht entzündbar (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 9.5 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, ätzend (C/E) I 6.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 9.6 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, entzündbar (C/D) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 9.7 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ausgenommen solche der Abfallgruppe 7 (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 10.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II I und II II Abfälle mit Salpetersäure (UN 2031), Nitriersäuremischungen (UN 1796 und UN 1826) und/oder Perchlorsäure (UN 1802), z. B. bestimmte Reinigungsmittel (E) I 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung Bem. 1: Mischungen aus Salpetersäure und Salzsäure der UN 1798 sind zur Beförderung nicht zugelassen Bem. 2: Chemisch instabile Nitriersäuremischungen, nicht denitriert, sind zur Beförderung nicht zugelassen Bem. 3: Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 11.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Abfälle mit Schwefelsäure, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Biersteinentfernerpasten, Bleisulfat (E) II 8 Netzmittellösung Bem.: Chemisch instabile Mischungen von Abfallschwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 11.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Abfälle mit Flusssäurelösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel (E) II 8 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 11.3 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Flüssige Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen (C/D) I 8 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 11.4 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Wässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen (ausgenommen Fluorwasserstoff), saure fluorhaltige Stoffe, flüssige Halogenide und andere flüssige halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln), flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride, sowie flüssige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride, Alkyl- und Arylsulfonsäuren, Alkylschwefelsäuren und organische Säurehalogenide, wie Salzsäure, Phosphorsäure, Essigsäure, Chlorsulfonsäure, Ameisensäure, Chloressigsäure, Propionsäure, Toluolsulfonsäuren, Thionylchlorid (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 12.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln) und feste Hydrogensulfate, wie Eisentrichlorid, wasserfrei; Zinkchlorid, wasserfrei; Aluminiumchlorid, wasserfrei; Phosphorpentachlorid (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 12.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen (E) I 8 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 13.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle mit wässerigen Ammoniaklösungen mit höchstens 35 % Ammoniak (E) III 8 Wasser, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 13.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Übrige feste und flüssige basische Abfälle (ausgenommen UN 2029), z. B. bestimmte Reinigungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumhydroxid sowie Natronkalk, Brünierungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumsulfid (Geschirrspülmittel oder Entkalker mit Natriummetasilicat, Kalkmilch mit Calciumhydroxid) (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 13.3 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle von Formaldehydlösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel (E) III 8 Wasser, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 14.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle mit Chlorit- und Hypochloritlösungen, z. B. bestimmte Chlorbleichlaugen, Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln der Abfallgruppe 8 (E) II 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 14.2 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe enthalten (E) II 5.1 Abfall-/Untergruppe 14.3 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle mit Wasserstoffperoxid-Lösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Haarfärbemittel (E) II 5.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 14.4 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig enthalten (E) II 5.1 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 15.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle Kennzeichnung gemäß 5.2.1.10.1 Zusätzlich ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift "Gefahrgut, nicht identifiziert" anzubringen. Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.6, 2.8 und 4.3 dieser Ausnahme 2.5 Sonstige Vorschriften Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel ( IBC ) eingegeben werden. Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2, Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2, Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A oder 4B als Außenverpackung. Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden. Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codierung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden: Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe, erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)), Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen, zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat, Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport und Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID. Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen. 2.6 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstfoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starren Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken. 2.7 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmittel (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden. Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID verwendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. 2.8 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallene Großpackmiteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden. 2.9 Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren. 2.10 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind. 2.11 Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. "1H2W") müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden. 2.12 (aufgehoben) 2.13 Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen befördert werden: Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz bestehen darf. 2.14 Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein. 2.15 Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können. Gefährliche Reaktionen sind: eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen; die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen; die Bildung instabiler Stoffe. Abfall-/Untergruppe 1 Klasse 2 Abfall-/Untergruppe 1 Klasse 2 Abfall-/Untergruppe 1 Klasse 2 Verantwortlichkeiten 3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen. 3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein, die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden. 3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 GGVSEB die Güterwagen - entsprechend der verladenen Güter - auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen. Sonstige Vorschriften 4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern. 4.2 Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke und IBC zu verwenden. 4.3 Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern. 4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können. 4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und der Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein. 4.6 Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind. Beförderungspapier Im Beförderungspapier sind anzugeben: Name und Anschrift des Absenders und Empfängers, als Bezeichnung des Gutes: Abfallgruppe(n) <<...>> Nummern der Gefahrzettelmuster <<...>> Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<...>> Tunnelbeschränkungscode <<...>> Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich. Anzahl der Versandstücke und Beschreibung der Versandstücke Anstelle von "<<...>>" sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle in Nummer 2.4 einzutragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen. Zusätzlich ist zu vermerken: "Ausnahme 20". Befristung Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. Stand: 01. Januar 2023
Das Grundstück des ehemaligen VEB Isokond (Fläche 14.500 m²) befindet sich im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee. Zwischen 1904 und 1990 wurden am Standort Produkte der Elektroindustrie, im Wesentlichen Kondensatoren, hergestellt. Das Grundstück liegt in einem Wohn- und Gewerbegebiet. In unmittelbarer Nähe befinden sich eine Kita und eine Schule. Hauptkontaminanten sind polychlorierte Biphenyle (PCB und leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW), hier insbesondere Trichlorethen. Der Schadstoffeintrag in den Untergrund erfolgte lokal, führte jedoch zu großflächigen und erheblichen Verunreinigungen der Bodenluft. Darüber hinaus ist eine extrem hohe Verunreinigung des Grundwassers zu verzeichnen. Die Schadstofffahne erstreckt sich weit über die Grundstücksgrenze hinaus und erreicht tiefere Bereiche (bis zu 40 m unter Geländeoberkante) des Grundwasserleiters. In der Tabelle sind die im Rahmen der Erkundungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen festgestellten Maximalkonzentrationen (Bodenluft und Grundwasser) zusammengestellt. Seit 2000 wurden auf dem Gelände umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Im Rahmen der Tiefenenttrümmerung und des Bauwerkrückbaus auf einer Teilfläche wurden mehr als 10.000 t produktionsspezifisch kontaminierte Massen als besonders überwachungsbedürftiger Abfall entsorgt. Durch eine Bodenluftsanierung konnten im Zeitraum 02/2002 bis 07/2003 insgesamt ca. 8.130 kg LCKW aus der ungesättigten Bodenzone bis ca. 9 m uGOK entfernt werden. Des Weiteren wurden von 08/2003 bis 03/2006 ca. 4.100 kg LCKW mit einer kombinierten Grundwasser- und Bodenluftsanierung ausgetragen. Die Schadstoffquelle im ehemaligen Eintragsbereich der sog. TRI-Wäsche war und ist aufgrund unmittelbar angrenzender Wohnbebauung für eine Bodenaustauschmaßnahme nicht zugänglich. Trotz der durchgeführten Bodenluft- und Grundwassersanierungsmaßnahmen ist ein lokal begrenztes Schadstoffinventar mit Nachlieferungspotenzial verblieben. Detailerkundungen aus 2018 belegen LCKW-Gehalte von bis zu 4.000 mg/kg TS. Eine stufenweise Sanierungsuntersuchung erfolgt seit 10/2018. Es ist zu klären, ob einem noch langjährig zu erwartenden Austrag gelöster Schadstoffe über die Grundstücksgrenze hinaus mit einem geeigneten Sanierungsverfahren mit verhältnismäßigem Aufwand entgegengewirkt werden kann. Die Sanierung der Grundwasserkontamination des näheren Abstroms erfolgte im Zeitraum 03/2006 bis 12/2011 über bis zu 4 Grundwasserzirkulationsbrunnen (GZB), die an 3 Grundwasserreinigungsanlagen angeschlossen waren. Durch diese Maßnahme konnten etwa 7.730 kg aus dem Grundwasser entfernt werden. In 2005 durchgeführte in-situ Versuche zur Stimulierung des mikrobiellen Abbaus hatten ergeben, dass sich in einem Teilbereich eine deutliche Aktivierung des LCKW-Abbaus erzielen lässt. Im Ergebnis eines zweistufigen Pilotversuchs (2006 bis 2008) konnte belegt werden, dass durch Zugabe von Lactat eine vollständige reduktive Dechlorierung zum Ethen unter anaeroben Bedingungen erreicht werden kann. Nach der Durchführung weiterer Gebäuderückbaumaßnahmen konnte der Regelsanierungsbetrieb im sog. 2. Bauabschnitt (BA) in 2011 aufgenommen werden. Nach Erreichen der Sanierungsziele konnte die Maßnahme im Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen werden. Über 95 % der im Sanierungsbereich noch enthaltenen LCKW wurden mikrobiologisch abgebaut. Auf einem wesentlichen Flächenanteil des 2. BA erfolgte im Zeitraum 2017 – 2018 die Errichtung von Wohnbebauung. Vorbereitend wurde im Zeitraum 08-11/2016 ein Bodenaustausch aufgrund verbliebender PCB-Belastungen im Baufeld vorgenommen. Insgesamt wurden ca. 2.670 t produktionsspezifisch kontaminierte Massen als besonders überwachungsbedürftiger Abfall entsorgt. Ausgehend von den Schadstoffeinträgen auf dem Grundstück des ehem. VEB Isokond hat sich eine ca. 2 km lange LCKW-Schadstofffahne im weiteren Abstrom ausgebildet. Untersuchungen zur Eingrenzung der wurden bereits in 2012 aufgenommen. Im Frühjahr 2019 ist die Errichtung zusätzlicher Grundwassermessstellen zur Eingrenzung der räumlichen Ausdehnung der Fahne vorgesehen. Nach vorliegendem Konzept der Fachplanung ist eine dauerhafte Stabilisierung der Schadstofffahne durch weitgehenden mikrobiologischen Abbau in ENA-Zonen als zielführend einzustufen. Neben den vorgenannten Maßnahmen wird ein Bodenluft- und Grundwassermonitoring durchgeführt. Derzeit werden etwa 50 Grundwassermessstellen auf dem Grundstück und im Abstrom in regelmäßigen Abständen beprobt. Die Gesamtkosten für die Umsetzung einschließlich der noch laufenden Sanierungsmaßnahmen werden auf ca. 8,5 Mio. € geschätzt. Teilflächen konnten nach erfolgreicher Sanierung bereits wieder einer Nachnutzung durch einen Supermarkt sowie durch Wohnbebauung zugeführt werden. Nach vollständiger Beendigung der Sanierungsmaßnahmen ist die Errichtung von Wohnungen auf den Restflächen möglich.
<p>Dieser Datensatz beinhaltet die Durchschnitts-Meßwerte der Trinkwasseranalyse der Stadtwerke Münster.<br /> Aktuell sind darin folgende Parameter enthalten:</p> <pre>Mikrobiologische Parameter (TrinkwV - Anlage 1: Teil I) Enterokokken Escherichia coli Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht (TrinkwV - Anlage 2: Teil I) 1,2-Dichlorethan Benzol Bor (B) Bromat Chrom (Cr), ges. Cyanid (Cn), ges. Fluorid (F) Microcystin-LR Nitrat (NO3) Quecksilber (Hg), ges. Selen (Se) Summe PFAS-20 Summe PFAS-4 Tetrachlorethen Trichlorethen Uran (U) Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann (TrinkwV - Anlage 2: Teil II) Antimon (Sb), ges. Arsen (As) Benzo(a)pyren Bisphenol A Blei (Pb) Cadmium (Cd) Kupfer (Cu), ges. Nickel (Ni) Nitrit (N02) Allgemeine Indikatorparameter (TrinkwV - Anlage 3) Aluminium (Al), ges. Ammonium (NH4) Calcitlösekapazität Calcitabscheidekapazität Chlorid (Cl) Clostridium perfringens Coliforme Bakterien Eisen (Fe), ges. Geruch, qualitativ Geschmack, qualitativ Koloniezahl bei 22 °C Koloniezahl bei 36 °C Leitfähigkeit, elektr. bei 25 °C Mangan (Mn), ges. Natrium (Na) pH-Wert SAK 436 nm, Färbung Sulfat (SO4) TOC Trübung, quantitativ (FNU) Wasserhärte und Härtebildner Gesamthärte Härte Härtebereich Calcium (Ca) Magnesium (Mg) Kalium (K) Karbonathärte Säurekapazität bis pH 4,3</pre> <p>Bitte beachten Sie: In den Jahren vor 2023 wurden weniger Parameter erfasst.</p> <p>Sie können die jährlichen Durchschnittsmesswerte der vergangenen Jahre jeweils als PDF oder als Excel-Datei herunterladen. In den PDF-Dateien sind zusätzlich zu den gemessenen Mittelwerten auch die zugehörigen Grenz- bzw. Richtwerte enthalten.</p> <p><strong>Informationen zur Einspeisung</strong><br /> <em>Wie finde ich heraus, welches Wasser aus meinem Wasserhahn kommt?</em><br /> Nicht in allen Gebieten gibt es dafür eine eindeutige Zuordnung.<br /> Je weiter Ihr Haushalt von der Einspeisung entfernt ist, desto mehr bekommen Sie „Mischwasser“ aus mehreren Quellen. Dabei kann man das aufgrund des Leitungsverlaufs nicht immer anhand der Entfernung oder anhand von Straßen ausmachen.</p> <p>Ganz grob lässt sich sagen:</p> <ul> <li>Nördliches Stadtgebiet: Einspeisung Hornheide und Kinderhaus</li> <li>Südliches Stadtgebiet: Einspeisung Hohe Ward und Geist</li> <li>Innenstadt: gemischt</li> </ul> <p><a href="https://opendata.stadt-muenster.de/dataset/trinkwasseranalyse-der-stadtwerke-m%C3%BCnster/resource/cc81e0b5-b848-44d2-8a5a-f9676e799ebc">Eine grafische Darstellung dazu erhalten Sie in der hier verlinkten Bilddatei</a></p>
<p>Dieser Datensatz beinhaltet die Durchschnitts-Meßwerte der Trinkwasseranalyse der Stadtwerke Münster.<br /> Aktuell sind darin folgende Parameter enthalten:</p> <pre>Mikrobiologische Parameter (TrinkwV - Anlage 1: Teil I) Enterokokken Escherichia coli Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht (TrinkwV - Anlage 2: Teil I) 1,2-Dichlorethan Benzol Bor (B) Bromat Chrom (Cr), ges. Cyanid (Cn), ges. Fluorid (F) Microcystin-LR Nitrat (NO3) Quecksilber (Hg), ges. Selen (Se) Summe PFAS-20 Summe PFAS-4 Tetrachlorethen Trichlorethen Uran (U) Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann (TrinkwV - Anlage 2: Teil II) Antimon (Sb), ges. Arsen (As) Benzo(a)pyren Bisphenol A Blei (Pb) Cadmium (Cd) Kupfer (Cu), ges. Nickel (Ni) Nitrit (N02) Allgemeine Indikatorparameter (TrinkwV - Anlage 3) Aluminium (Al), ges. Ammonium (NH4) Calcitlösekapazität Calcitabscheidekapazität Chlorid (Cl) Clostridium perfringens Coliforme Bakterien Eisen (Fe), ges. Geruch, qualitativ Geschmack, qualitativ Koloniezahl bei 22 °C Koloniezahl bei 36 °C Leitfähigkeit, elektr. bei 25 °C Mangan (Mn), ges. Natrium (Na) pH-Wert SAK 436 nm, Färbung Sulfat (SO4) TOC Trübung, quantitativ (FNU) Wasserhärte und Härtebildner Gesamthärte Härte Härtebereich Calcium (Ca) Magnesium (Mg) Kalium (K) Karbonathärte Säurekapazität bis pH 4,3</pre> <p>Bitte beachten Sie: In den Jahren vor 2023 wurden weniger Parameter erfasst.</p> <p>Sie können die jährlichen Durchschnittsmesswerte der vergangenen Jahre jeweils als PDF oder als Excel-Datei herunterladen. In den PDF-Dateien sind zusätzlich zu den gemessenen Mittelwerten auch die zugehörigen Grenz- bzw. Richtwerte enthalten.</p> <p><strong>Informationen zur Einspeisung</strong><br /> <em>Wie finde ich heraus, welches Wasser aus meinem Wasserhahn kommt?</em><br /> Nicht in allen Gebieten gibt es dafür eine eindeutige Zuordnung.<br /> Je weiter Ihr Haushalt von der Einspeisung entfernt ist, desto mehr bekommen Sie „Mischwasser“ aus mehreren Quellen. Dabei kann man das aufgrund des Leitungsverlaufs nicht immer anhand der Entfernung oder anhand von Straßen ausmachen.</p> <p>Ganz grob lässt sich sagen:</p> <ul> <li>Nördliches Stadtgebiet: Einspeisung Hornheide und Kinderhaus</li> <li>Südliches Stadtgebiet: Einspeisung Hohe Ward und Geist</li> <li>Innenstadt: gemischt</li> </ul> <p><a href="https://opendata.stadt-muenster.de/dataset/trinkwasseranalyse-der-stadtwerke-m%C3%BCnster/resource/cc81e0b5-b848-44d2-8a5a-f9676e799ebc">Eine grafische Darstellung dazu erhalten Sie in der hier verlinkten Bilddatei</a></p>
Die 2. BImSchV betrifft, gemäß § 1, die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Oberflächenbehandlung, zur chemischen Reinigung und Textilausrüstung sowie von Extraktionsanlagen, in denen leicht-flüchtige Halogenkohlenwasserstoffe oder andere leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen (soweit Lösemittel letztere mit einem Massegehalt von mehr als 1% enthalten) verwendet werden. Im Zuge des vorliegenden Projekts wurde überprüft, ob die Stoffe Tetrachlorethen (PER), Trichlorethen (TRI) sowie Dichlormethan (DCM) nach wie vor für die Verwendung erlaubt sein sollten und ob es neue alternative leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe gibt, die zusätzlich in die Liste der erlaubten Stoffe aufgenommen werden sollten. Es konnte gezeigt werden, dass TRI, PER und DCM nach wie vor in Oberflächenbehandlungslagen und Chemischreinigungs- / Textilanlagen (hier nur PER) eingesetzt werden. Aufgrund der hohen Anforderungen und Vorgaben für den Einsatz dieser Stoffe, werden diese jedoch nur noch eingesetzt, wenn sonst Reinigungs-, Prozess- und/oder Qualitätsanforderungen nicht erfüllt werden können. Soweit möglich wurden Substitutionen oder Prozessumstellungen bereits vorgenommen. Basierend auf einer Onlinebefragung und Expertengesprächen kann die Industrie für die derzeit notwendigen Einsatzbereiche momentan nicht auf den Einsatz verzichten und strebt keinen Einsatz alternativer, halogenierter Kohlenwasserstoffe an Für den theoretischen Fall, dass eine neue Substanz in die 2. BImSchV aufgenommen werden sollte, ist es wichtig neben der Anwendung von Bewertungskriterien bezüglich des Umweltverhaltens, das Ozonabbaupotential sowie das Treibhauspotential, das Verhalten der Abbauprodukte, Mobilität, Gefährlichkeit aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften und gefährliche Eigenschaften des Stoffes für den Menschen, die Verwendungsbedingungen, die Prozessbedingungen, ökonomische Aspekte sowie möglichen Entsorgungs- und Recyclingbedingungen mit in die Bewertung einfließen zu lassen. Quelle: Forschungsbericht
8 - Chemische Erzeugnisse 81 Chemische Grundstoffe (ausgenommen Aluminiumoxid und - hydroxid) Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 811 Schwefelsäure 8110 Schwefelsäure (Oleum), Abfallschwefelsäure X X S 812 Ätznatron 8120 Ätznatron (Natriumhydroxid, fest), Ätznatronlauge (Natriumhydroxid) in Lösung, Natronlauge, Sodalauge A 813 Natriumcarbonat 8130 Natriumcarbonat (kohlensaures Natrium), Natron, Soda A 814 Calciumcarbid 8140 Calciumcarbid (Vorsicht: Bei Kontakt mit Wasser Explosionsgefahr!) X X S 819 Sonstige chemische Grundstoffe (ausgenommen Aluminiumoxid und -hydroxid) 8191 Acrylnitril, Alaune, Aluminiumfluorid, Äthylenoxid, verflüssigt, Bariumcarbonat, Bariumchlorid (Chlorbarium), Bariumnitrat, Bariumnitrit, Bariumsulfat, Bariumsulfid, Benzolkohlenwasserstoffderivate ( z. B. Äthylbenzol), Bleiglätte, Bleioxid, Bleiweiß (Bleicarbonat), Calciumhypochlorit (Chlorkalk), Caprolactam, Chlor, verflüssigt (Chlorlauge), Chlorbenzol, Chloressigsäure, Chlorkohlenwasserstoffe, nicht spezifiziert, Chlormethylglykol, Chloroform (Trichlormethan), Chlorothene, Chlorparaffin, Chromalaun, Chromlauge, Chromsulfat, Cumol, Cyanide (Cyansalz), Dimethyläther (Methyläther), Dichloräthylen, EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure), ETBE (Ethyl-tertButylether), Flusssäure, Glykole, nicht spezifiziert, Hexachloräthan, Hexamethylendiamin, Kaliumchlorat, Kaliumhypochloritlauge (Kalibleichlauge), Kaliumsilikat (Wasserglas), Kalkstickstoff (Calciumcyanamid), Kohlensäure, verdichtet, verflüssigt, Kresol, Mangansulfat, Melamin, Methylchlorid (Chlormethyl), Methylenchlorid, Monochlorbenzol, MTBE (Methyl-tertButylether), Natriumchlorat, Natriumfluorid, Natriumnitrit (salpetrigsaures Natrium), Natriumnitritlauge, Natriumsilikat (Wasserglas), Natriumsulfid (Schwefelnatrium), Natriumsulfit (schwefligsaures Natrium), Natronbleichlauge, NTA (Nitrilotriessigsäure), Perchloräthylen, Phenol, Phosphorsäure, Phtalsäureanhydrid, Retortenkohle, Ruß, Salpetersäure, -abfallsäure, Salzsäure, -abfallsäure, Schwefel, gereinigt, Schwefeldioxid, schwefelige Säure, Schwefelkohlenstoff, Styrol, Surfynol ( TMDD = 2,4,7,9-Tetramethyldec-5-in-4,7-diol), Tallöl, Tallölerzeugnisse, Terpentinöl, Tetrachlorbenzol, Tetrachlorkohlenstoff, Trichloräthylen, Trichlorbenzol, Triphenylphosphin, Vinylchlorid, Waschrohstoffe, Zinkoxid, Zinksulfat X X S 8192 Aceton, Adipinsäure, Alkohol, rein (Weingeist), Aluminiumacetat (essigsaure Tonerde), Aluminiumformiat (ameisensaure Tonerde), Aluminiumsulfat (schwefelsaure Tonerde), Ameisensäure, Ammoniakgas (Salmiakgeist), Ammoniumchlorid (Salmiak), Ammonsalpeter (Ammoniumnitrat, salpetersaures Ammoniak), Ammoniumphosphat, Ammoniumphosphatlösung, Äthylacetat, Ätzkali (Kaliumhydroxid, Kalilauge), Branntwein (Spiritus), vergällt, Butanol, Butylacetat, Calciumchlorid (Chlorcalcium), Calciumformiat (ameisensaurer Kalk), Calciumnitrat (Kalksalpeter), Calciumphosphat, Calciumsulfat (Anhydrit, synthetisch), Citronensäure, Eisenoxid, Eisensulfat, Essigsäure, Essigsäureanhydrid, Fettalkohole, Glykole (Äthylenglykol, Butylenglykol, Propylenglykol), Glyzerin, Glyzerinlaugen, Glyzerinwasser, Harnstoff, künstlich (Carbamid), Holzessig, Isopropylalkohol (Isopropanol), Kaliumcarbonat (Pottasche), Kaliumnitrat, Kaliumsulfatlauge, Magnesiumcarbonat, Magnesiumsulfat (Bittersalz), Methanol (Holzgeist, Methylalkohol), Methylacetat, Natriumacetat, (essigsaures Natrium), Natriumbicarbonat (doppelkohlensaures Natrium), Natriumbisulfat (doppelschwefelsaures Natrium), Natriumformiat, Natriumnitrat (Natronsalpeter), Natriumphosphat, Propylacetat, Titandioxid (z. B. künstliches Rutil) X A 8193 Graphit, Graphitwaren, Silicium, Siliciumcarbid (Carborundum) A 8199 Sonstige chemische Grundstoffe und Gemische, nicht spezifiziert X X S 82 Aluminiumoxid und -hydroxid Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 820 Aluminiumoxid und -hydroxid 8201 Aluminiumoxid A 8202 Aluminiumhydroxid (Tonerdehydrat) A 83 Benzol, Teere u. ä. Destillationserzeugnisse Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 831 Benzol 8310 Benzol X X S 839 Peche, Teere, Teeröle u. ä. Destillationserzeugnisse 8391 Nitrobenzol, Benzolerzeugnisse, nicht spezifiziert X X S 8392 Öle und andere Erzeugnisse von Steinkohlenteer, z. B. Anthracen, Anthracenschlamm, Decalin, Naphthalin, raffiniert, Tetralin, Xylenol, Solventnaphtha, Toluol, Xylol (Ortho-, Meta- und Paraxylol und Mischungen davon) X X S 8393 Pech und Teerpech aus Steinkohlen- und anderen Mineralteeren, z. B. Braunkohlenteerpech, Holzteerpech, Mineralteerpech, Petroleumpech, Steinkohlenteerpech, Teerpech, Torfpech, Torfteerpech, Kreosot X X S 8394 Pech- und Teerkoks aus Steinkohlen- und anderen Mineralteeren, z. B. Braunkohlenteerkoks, Steinkohlenpechkoks, Steinkohlenteerkoks, Teerkoks X X S 8395 Gasreinigungsmasse X X S 8396 Steinkohlen-, Braunkohlen- und Torfteer, Holzteer, Holzteeröl, z. B. Imprägnieröl, Karbolineum, Kreosotöl, Mineralteer, Naphthalin, roh X X S 8399 Sonstige Destillationserzeugnisse, z. B. Rückstände von Braunkohlen- und Steinkohlenteerschweröl X X S 84 Zellstoff und Altpapier Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 841 Holzschliff und Zellstoff 8410 Holzstoff (Holzschliff), Holzzellulose, Zellulose, -abfälle X A 842 Altpapier und Papierabfälle 8420 Altpapier, Altpappe X A 89 Sonstige chemische Erzeugnisse ( einschl. Stärke) Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 891 Kunststoffe 8910 Kunstharze, Kunstharzleim, Mischpolimerisat aus Acrylnitril, aus Butadien, aus Styrol, Polyester, Polyvinylacetat, Polyvinylchlorid X X S 8911 Kunststoffabfälle, Kunststoffrohstoffe, nicht spezifiziert X X S 892 Farbstoffe, Farben und Gerbstoffe 8921 Farbstoffe, Farben, Lacke, z. B. Eisenoxid zur Herstellung von Farben, Emailmasse, Erdfarben, zubereitet, Lithopone, Mennige, Zinkoxid X X S 8922 Kitte X X S 8923 Gerbstoffe, Gerbstoffauszüge, Gerbstoffextrakte X X S 893 Pharmazeutische Erzeugnisse, ätherische Öle, Reinigungs- und Körperpflegemittel 8930 Apothekerwaren (Arzneimittel), pharmazeutische Erzeugnisse X X S 8931 Kosmetische Erzeugnisse, Reinigungsmittel, Seife, Waschmittel, Waschpulver X A 894 Munition und Sprengstoffe 8940 Munition und Sprengstoffe X X S 896 Sonstige chemische Erzeugnisse 8961 Abfälle von Chemiefäden, -fasern, -garnen, von Kunststoffen, auch geschäumt, auch thermoplastisch, nicht spezifiziert, Abfallmischsäuren aus Schwefel- und Salpetersäure, Elektrodenkohlenabfälle, -reste, Kohlenstoffstampfmasse X X S 8962 Abfälle und Rückstände der chemischen Industrie, der Glasindustrie, eisenoxidhaltig, Sulfitablauge X X S 8963 Sonstige chemische Grundstoffe, Härtemittel für Eisen, für Stahl, Entkalkungsmittel für die Lederbereitung, Härtergemische für Kunststoffe, Kabelwachs, Leime, Lösungsmittel, Pflanzenschutzmittel, nicht spezifiziert, radioaktive Stoffe, nicht spezifiziert, Weichmachergemische für Kunststoffe X X S 8969 Chemikalien, chemische Erzeugnisse, nicht spezifiziert X X S Stand: 01. Januar 2018
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Trichlorethen (TRI). Stoffart: Stoffklasse.
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Trichlorethen. Stoffart: Stoffklasse. Inhalt des Regelwerks: Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) wurde auf UN-Ebene erarbeitet, mit dem Ziel, weltweit einen sicheren Transport zu gewährleisten, die menschliche Gesundheit und Umwelt besser zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 (CLP) legt orientierend an GHS einheitliche Regeln für die Bewertung der Gefährlichkeit von chemischen Stoffen und Gemischen fest (Einstufung). Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert sie Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien je nach Schwere der Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie sind ein Gefahrensatz, ein Piktogramm sowie ein Signalwort zugeordnet. Aufgrund dieser Einstufungen werden in der CLP-Verordnung verbindliche Kennzeichnungen auf Verpackungen wie Piktogramme und Gefahrenhinweise vorgeschrieben. Die Abverkaufsfrist für Gemische, die bereits vor dem 1.06.2015 verpackt wurden und noch nach alter Einstufung (R-Sätze) gekennzeichnet sind, lief als letzte Übergangsfrist am 01.06.2017 ab. Hersteller/ Importeure von Stoffen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen, ihre Angaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Hinterlegung im öffentlich zugänglichen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CL Inventory) zu melden. Die von der ECHA gepflegte Datenbank enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung (C&L) von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen. Um eine gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen künftig besser abzusichern, gelten ab dem 01.06.2020 für Gemische, die aufgrund ihrer Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, einheitliche Informationspflichten in allen Mitgliedsstaaten. Importeure und nachgeschaltete Anwender sind verpflichtet, diese Informationen den dafür autorisierten nationalen Stellen, in Deutschland dem BfR vorzulegen..
Origin | Count |
---|---|
Bund | 82 |
Land | 4407 |
Type | Count |
---|---|
Chemische Verbindung | 10 |
Förderprogramm | 67 |
Messwerte | 4402 |
Text | 7 |
unbekannt | 3 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 1528 |
offen | 2961 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 4485 |
Englisch | 5 |
Resource type | Count |
---|---|
Archiv | 2891 |
Bild | 2 |
Datei | 2 |
Dokument | 2 |
Keine | 1587 |
Webseite | 2900 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 4489 |
Lebewesen & Lebensräume | 4489 |
Luft | 4489 |
Mensch & Umwelt | 4489 |
Wasser | 4489 |
Weitere | 4481 |