Bild: SenUVK Straßenbau Hier wird eine Auswahl von Straßenbauvorhaben der Senatsverwaltung vorgestellt, die sich momentan in der Planung und Ausführung befinden. Weitere Informationen Bild: SenUVK Brückenbau Ausgewählte Brückenbauprojekte der Senatsverwaltung, die aktuell geplant werden oder sich in der Ausführung befinden. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Tunnelbau Ausgewählte Tunnelbauprojekte der Senatsverwaltung, die aktuell geplant werden. Weitere Informationen Bild: SenUVK Wasserbau 6,7 % des Landes Berlin besteht aus Wasserflächen. Was landschaftlich und städtebaulich reizvoll ist, stellt Ingenieurbau und Ökologie vor besondere Herausforderungen. Im Folgenden stellen wir Ihnen wichtige wasserbauliche Maßnahmen des Landes Berlin vor. Weitere Informationen Bild: eyeQ - Fotolia.com Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenland Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenland sind aus vielen Gründen notwendig. Um die Baustellenkoordinierung im Land Berlin zu optimieren, gibt es folgende Instrumente: Aufgrabeverbot, Laufzettel für Antragsverfahren. Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Öffentliche Beleuchtung Zur öffentlichen Beleuchtung zählen die Beleuchtungsanlagen an Straßen und Plätzen, Anstrahlungen und beleuchtete Verkehrszeichen. Hier finden Sie Informationen rund um die elektrische und die gasbetriebene Beleuchtung der Straßen Berlins sowie Ansprechpersonen zur öffentlichen Beleuchtung. Weitere Informationen Bild: Dagmar Schwelle Öffentliche Toiletten Öffentliche Toiletten sind wichtig für eine lebenswerte Stadt. Alle Informationen zu den Standorten und dem Betrieb der öffentlichen Toiletten finden Sie hier. Weitere Informationen
Berlin hat nicht nur viele Brücken, sondern auch einige Tunnelbauwerke. Der allgemeine Tunnelbau umfasst die Errichtung unterirdischer Hohlräume wie Tunnel, Stollen, Schächte und Kavernen im Bereich des Tiefbaus. Tunnel bestehen aus verschiedenen Segmenten und angrenzenden Ingenieurbauwerken, wodurch hinter einem bekannten Tunnelnamen oft mehrere einzelne Bauwerke verborgen sein können. Es gibt mehrere Tunnelbauwerke, darunter Straßentunnel, Eisenbahntunnel, U-Bahntunnel und andere unterirdische Verbindungen. Die Zuständigkeiten für Tunnel liegen in Berlin bei verschiedenen Behörden und Institutionen, abhängig von der Art des Tunnels und seiner Lage. Eine große Anzahl dieser Tunnelbauwerke fällt in den Verantwortungsbereich des Landes Berlin. Hierbei sind die Aufgaben zur Bauwerkserhaltung, Wartung/Betrieb und Planung/Bauausführung zu erfüllen. Die Straßenbaulast für öffentliche Straßen ist im Land Berlin im § 7 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) festgelegt. Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz (AZG) regelt die Zuständigkeit der Hauptverwaltung für Ingenieurbauwerke nach DIN 1076:1999-11 der öffentlichen Straßen und der Wege in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nach dem Grünanlagengesetz (GrünanlG). Da Tunnel verschiedenen Belastungen standhalten müssen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sie sich in einem guten Zustand befinden. Um dies sicherzustellen oder wiederherzustellen, werden in den kommenden Jahren einige Tunnel saniert, instandgesetzt oder durch Ersatzbauten ersetzt. Eine Übersicht über aktuellen Tunnelbauprojekte finden Sie auf dieser Seite, wobei die Standorte der Bauwerke auf der Karte markiert sind. Weitere detaillierte Informationen zu den einzelnen Tunnelbauprojekten finden Sie in der unten angeführten Liste. In Karte anzeigen Fußgängertunnel Greifswalder Straße Planungsphase Fußgängertunnel Greifswalder Straße Weitere Informationen In Karte anzeigen Tunnel Schlangenbader Straße Planungsphase Tunnel Schlangenbader Straße Weitere Informationen In Karte anzeigen Fußgängertunnel Schöneweide Ausführungsphase Fußgängertunnel Schöneweide Weitere Informationen Nach dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) fallen in die Zuständigkeit der Abteilung V – Tiefbau, Ingenieurbauwerke, die zu öffentlichen Straßen nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) oder zu Wegen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nach dem Grünanlagengesetz (GrünanlG) gehören. Das sind nach dem Allgemeinen Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) im Einzelnen: Brücken und Durchlässe ab 2,00 m lichter Weite, Verkehrszeichenbrücken, Tunnel, Trogbauwerke, Stützbauwerke ab 1,50 m sichtbarer Höhe und Lärmschutzbauwerke ab 2,00 m sichtbarer Höhe sowie sonstige Ingenieurbauwerke; welche nach DIN 1076:1999-11 definiert sind.
Die Binnenschifffahrt, insbesondere der Verkehr mit Fahrgastschiffen in der Berliner Innenstadt, hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Parallel häufen sich die Beschwerden von Anwohnenden und Erholung Suchenden an den Gewässern über Belästigungen durch Schiffsabgase. Wie hoch ist der Beitrag der Schiffe zum Schadstoffausstoß in Berlin? Wie hoch ist die Luftbelastung in Ufernähe – Modellrechnungen Wie hoch ist die Luftqualität in Ufernähe – Hier wird nachgemessen Von der Binnenschifffahrt werden insgesamt etwa 5.600 Tonnen Kraftstoff pro Jahr verbraucht. Davon waren ca. 93 % Dieselkraftstoff. Ottokraftstoffe werden in erster Linien von kleineren Booten (Motorboote, Segelboote, sonstige Boote) verwendet. Daraus entstehen jährlich folgende Schadstoffmengen: Kohlendioxid (CO 2 ) 17.700 t/a Stickstoffoxide (NO x ) 253 t/a Partikel (PM 10 ) gesamt 9,6 t/a Im Vergleich zu den Gesamtemissionen aller Quellen in Berlin relativiert sich die Bedeutung der Binnenschifffahrt: Sie verursacht nur etwa 1,3 % der in Berlin emittierten 18.931 t/a Stickstoffoxide und 0,4 % der emittierten 2.446 t/a Partikel PM 10 . Der Anteil am gesamten Berliner CO 2 -Ausstoß beträgt weniger als 1 %. Der Schiffsverkehr ist gesamtstädtisch daher nur eine untergeordnete Schadstoffquelle. Diese Schadstoffe konzentrieren sich aber entlang nur weniger Kilometer Wasserstraßen. Deshalb können Schiffe lokal, d.h. in Ufernähe, merklich zur Luftbelastung beitragen. Wie hoch ist die Luftbelastung („Immissionen“) durch Fahrgastschiffe? Kommt es vielleicht sogar zur Überschreitung von Grenzwerten für die Luftqualität? Um einen Überblick über die Luftsituation an Berliner innerstädtischen Wasserstraßen zu erhalten, wurden zuerst Modellrechnungen beauftragt. Das Bezugsjahr des Luftschadstoffgutachtens ist 2018. Die Schadstoffbelastungen am Ufer wurden mittels feinteiliger (mikroskaliger) Modellierung mit dem Modell MISKAM ermittelt. Im Bereich der Anleger wurde zusätzlich ein prognostisches Strömungs- und Ausbreitungsmodell verwendet. Die Beurteilung erfolgte im Vergleich mit geltenden Grenzwerten der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Wesentliche Ergebnisse: Hinweis: Das Gutachten ergab für das Jahr 2018 für einige Orte eine kritische Luftbelastung mit der Gefahr von Grenzwertüberschreitungen. Die NO 2 -Jahresmittelwerte der städtischen Hintergrundbelastung sind jedoch zwischen 2018 und 2021 um bis zu 7 µg/m³ zurückgegangen. Daher ist auch bei gleichbleibendem Schadstoffausstoß der Fahrgastschiffe die im Gutachten berechnete Gefahr von Grenzwertüberschreitungen inzwischen gesunken. Die schiffsbedingte Zusatzbelastung durch Stickoxiden (NO x ) – der Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (NO 2 ) – führt zu einer deutlichen Erhöhung der NO x -Gesamtbelastung entlang der Spree. An den relevanten Beurteilungspunkten bzw. Fassaden im Bereich der Friedrichstraße und des Berliner Doms wird der NO 2 -Jahresmittelwert rechnerisch eingehalten. Im Bereich des Mühlendamms und der Mühlendammschleuse liegt der errechnete Jahresmittelwert an den nördlichen Fassaden häufig bei etwa 36 μg NO 2 /m³, punktuell bis zu 41 μg NO 2 /m³. Eine Überschreitung des zulässigen Grenzwerts von 40 μg NO 2 /m³ im Jahresmittel kann deshalb nicht ausgeschlossen werden. Für die übrigen Bereiche entlang der Spree werden lediglich im Bereich des Bode-Museums Jahresmittelwerte von größer als 40 μg NO 2 /m³ errechnet. Das Gutachten empfiehlt eine genauere Betrachtung des Bereichs. An spreenahen Bereichen der Fassaden dicht bebauter Hauptverkehrsstraßen werden zum Teil schiffsbedingte NO x -Zusatzbelastungen berechnet, die etwa derjenigen der Kfz-bedingten Zusatzbelastungen entsprechen. Kritisch könnte der spreenahe Bereich des Mühlendamms sein. Eine Überschreitung des NO 2 -Jahresmittelgrenzwertes kann hier nicht ausgeschlossen werden. Bei einer PM 10 -Hintergrundbelastung von 23 μg/m³ liegen die schiffsbedingten PM 10 -Zusatzbelastungen bei maximal 3 μg/m³, in den Uferbereichen und Fassaden bei 1 μg/m³ und häufig darunter. Dies betrifft auch die Zusatzbelastung der noch kleineren Partikel PM 2,5 . Schiffsbedingte Überschreitungen des PM 10 - und PM 2,5 -Grenzwertes wurden nicht festgestellt. Das vollständige Gutachten steht hier zum Download bereit. Bis vor kurzem gab es für die ufernahen Bereiche der Spree keine Messwerte. Anfang 2022 wurden direkt am Ufer an drei Stellen kleine Passivsammler aufgehängt, mit denen die Schadstoffkonzentration mit dem Prinzip der passiven Diffusion bestimmt werden kann. Ausgesucht wurden Orte, an denen gemäß den Modellrechnungen besonders hohe Belastungen durch die Abgase der Fahrgastschiffe erwartet werden können. Gemessen wird der Schadstoff Stickstoffdioxid. Dies ist ein gesundheitsschädliches Reizgas, das in Berlin besonders an vielbefahrenen und eng bebauten Straßen in erhöhten Konzentrationen auftritt. Die Luftqualitätsgrenzwerte für diesen Stoff werden in Berlin erst seit 2020 an allen Straßen eingehalten. Ob dies auch in direkter Ufernähe gewährleistet ist, sollen diese Messungen zeigen. An folgenden Stellen in Berlin Mitte wurden NO 2 -Passivsammler installiert, die im Zwei-Wochen-Rhythmus die mittlere NO 2 -Belastung über ein Jahr erfassen sollen Der Standort bei Spree-Kilometer 17,28 befindet sich am rechten Ufer sich unterhalb einer Brücke. Zwischen Schiffbauerdamm und Mühlendamm fuhren vor der Corona-Pandemie pro Jahr ca. 85.600 Fahrgastschiffe, ca. 1.400 Güterschiffe inklusive Schubverbände sowie ca. 8.900 Sportboote. Die vertikalen und horizontalen Bedingungen für den Luftaustausch und damit für die Verdünnung der Luftschadstoffe sind hier stark eingeschränkt. Die Situation ist zum Teil vergleichbar mit einem Straßentunnel, sodass hier anhand der gewonnenen NO 2 -Messergebnisse die maximal erwartbare Belastung erfasst wird, die eindeutig auf die Emissionen fahrender Schiffe zurückzuführen ist. Im Jahr 2022 wurde hier ein Jahresmittelwert für NO 2 von 19 µg/m³ gemessen. Der Jahresgrenzwert von 40 µg/m³ wird damit weit unterschritten. Der Standort bei Spree-Kilometer 17,00 am rechten Ufer spiegelt die Luftschadstoffsituation an einem stark frequentierten Anleger für Fahrgastschiffe wider, sodass hier die maximal erwartbare Exposition für Wartende im Bereich von Anlegern, aber auch für Teilnehmende an Schiffstouren, die sich bereits auf dem offenen Oberdeck der Fahrgastschiffe befinden, gemessen wird. An diesem Ort betrug die NO 2 -Belastung 2022 im Jahresmittel 26 µg/m³ und lag damit auch deutlich unter dem geltenden Grenzwert. Der Standort c) bei km 15,78 linkes Ufer ist dem Standort b) vergleichbar, hat aber zusätzlich den Charakter einer „engen Schifffahrtsstraßenschlucht“. Die durchschnittlichen Windbedingungen sind für die Verdünnung von Luftschadstoffen ungünstig. Die hier gemessenen NO 2 -Konzentrationen geben Hinweise auf die maximale Exposition auch für Fußgänger im unmittelbaren Bereich der Anleger. Dieser Ort wies im Jahr 2022 mit einem Jahresmittelwert von 34 µg/m³ die höchste NO 2 -Belastung der drei Untersuchungsorte auf. Der Jahresgrenzwert von 40 µg/m³ wurde sicher eingehalten. Die Messungen sind bewusst nicht konform den Anforderungen der Anlage 3 der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung angelegt, in der Luftschadstoffmessungen für die Beurteilung von Grenzwertüberschreitungen geregelt sind. Vielmehr dient dieses Messprojekt dem Erkenntnisgewinn, der Validierung der Modellergebnisse und der Abschätzung der maximalen NO 2 -Exposition für Menschen in Ufernähe, auf Anlegestellen und auf Schiffen selbst. Bisher existieren keine Erfahrungen zu Messungen direkt über der Wasseroberfläche. Aufgrund einer Auflage des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Spree-Havel wurden die NO 2 -Passivsammler nach Genehmigung durch das zuständige Bezirksamt an den vorhandenen Geländern befestigt und ragen max. 15 cm über die Uferbefestigung in die Bundeswasserstraße hinein. Insofern unterschieden sich die drei o.g. Passivsammler-Standorte erkennbar von den bisher angebrachten Laternen-Standorten in Straßenschluchten bezüglich der Höhe, Anbringung, der Standortcharakteristik und der relevanten Abstände zur Quelle. Die Messergebnisse des ersten vollständigen Jahres zeigen, dass derzeit nicht zwingend zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der NO2-Belastung durch die Schifffahrt erforderlich sind. Um die weitere Entwicklung bewerten zu können, wird weiterhin am Reichstagsufer, Höhe Tränenpalast gemessen. Damit beobachten wir den Messort mit der höchsten Belastung.
Wie schon in den Jahren zuvor nimmt die Landespolizei Sachsen‑Anhalt die Fahrzeugtunerszene am Karfreitag ins Visier und wird umfangreiche Kontrollen vornehmen. Denn der Freitag vor dem Osterwochenende ist einer der Höhepunkte der Szene: Insbesondere im Harz, in Blankenburg und im Bereich der Landestraße 96 und unmittelbar an der Rappbodetalsperre versammelt sich die Anhängerschaft, um ihre Schätze zu präsentieren und Wissen auszutauschen. Und so machen die Autoliebhaber den Karfreitag zum sogenannten „Carfreitag“. Obwohl der Landkreis Harz über Ostern den beliebten Straßentunnel der Rappbodetalsperre bei Rübeland für Auto- sowie Motorradfahrerinnen und -fahrer sperrt, wird weiterhin ein hohes Aufkommen modifizierter Fahrzeuge erwartet. Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Auch in diesem Jahr ist die Polizei wieder vor Ort und wird die Einhaltung von rechtlichen Vorschriften überwachen. Niemand hat etwas gegen teilweise aufwendig umgestaltete Fahrzeuge. Jedoch gilt: Nicht alles, was verbaut werden kann, ist auch erlaubt. Deshalb schauen die Kolleginnen und Kollegen genau hin. Es geht schließlich um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Die Bilanz der Kontrollen aus dem letzten Jahr unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Polizei intensiv kontrolliert.“ Im vergangenen Jahr kamen allein in Blankenburg 1.000 Menschen mit mehr als 300 Fahrzeugen zusammen. Die Polizei kontrollierte, ob sich die Umbauten im Rahmen des rechtlich zulässigen bewegten. Insgesamt wurden mehr als 350 Fahrzeuge von den Polizeiexperten unter die Lupe genommen: 153 Fahrzeuge waren zu beanstanden; hierbei wurden 146 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Bei 24 Fahrzeugen waren die Mängel so erheblich, dass dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führte. In 15 Fällen untersagten die Kolleginnen und Kollegen der Polizei die Weiterfahrt. Doch nicht nur die Fahrzeuge selbst standen im Blick der Polizei: So waren Fahrzeugführer ohne Fahrerlaubnis und auch unter dem Einfluss von Alkohol bzw. Betäubungsmitteln unterwegs. Hier fertigten die Beamten entsprechende Strafanzeigen. Hintergrund: Grundsätzlich sind Tuner, Poser und Raser voneinander zu unterscheiden. Tunern geht es in der Regel um das Zur-Schau-Stellen ihrer liebevoll gestalteten Schmuckstücke. Poser fallen durch ihre riskanten Fahrmanöver auf, beschleunigen meist an belebten Stellen übertrieben ihre Fahrzeuge. Als Raser werden in dem Zusammenhang Personen bezeichnet, die sich bei illegalen Fahrzeugrennen messen oder auch „Einzelrennen“ (Erzielung von maximalen Geschwindigkeiten) durchführen. Mit ihrer Fahrweise geht teils eine starke Geräuschentwicklung einher. Überschneidungen sind in allen Fällen natürlich möglich. Tunnel sind für die Tuningszene regelmäßig ein Anziehungspunkt. Das Rasen stellt hier ein besonders hohes Risiko für schwere Verkehrsunfälle dar. Impressum: Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Verantwortlich: Patricia Blei Pressesprecherin Halberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni" 39112 Magdeburg Telefon: 0391 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5542 Fax: 0391 567-5520 E-Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Laseranwendungen Aus den Eigenschaften der Laserstrahlung ergeben sich die verschiedensten Anwendungsmöglichkeiten: Anwendungen in der Technik Anwendungen im Alltag Anwendungen in der Technik Fertigungstechnik In der Fertigungstechnik macht man sich beim Bearbeiten verschiedener Materialien vor allem die hohe Leistungsdichte und die sehr starke Bündelung des Laserstrahls zunutze. Damit wird ein punktgenaues Bearbeiten der Werkstücke zum Beispiel beim Schweißen, Schneiden, Bohren, Löten oder Abtragen möglich. Eingesetzt werden dafür Laser mit Leistungen bis in den Kilowattbereich. Messtechnik In der Messtechnik werden Laser geringer Leistung für hochpräzises berührungsfreies Messen eingesetzt. Die Anwendungsgebiete sind sehr vielfältig: Messung von Entfernungen, Geschwindigkeiten, Materialdicken, Oberflächenprofilen, Abweichungen von vorgegebenen Führungslinien (zum Beispiel beim Tunnelbau) und so weiter. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Kohärenz der verwendeten Strahlung . Spektroskopie Eine sehr spezielle Anwendung in der Forschung und in der chemischen Analytik ist die Spektroskopie. Dabei werden Stoffe und Stoffgemische aufgrund ihrer unterschiedlichen Strahlungsabsorption charakterisiert und bestimmt. Hierfür werden bevorzugt Farbstofflaser eingesetzt. Diese enthalten in Alkohol oder Wasser gelöste organische Farbstoffe. Sie sind je nach verwendetem Farbstoff in einem größeren Wellenlängenbereich "durchstimmbar". Mit unterschiedlichen Farbstoffen kann dabei ein Wellenlängenbereich von 300 bis 1200 Nanometer (das heißt vom UV -Bereich über das sichtbare Licht bis in den Infrarotbereich) abgedeckt werden. Hologramme Für die Herstellung von Hologrammen mit Hilfe von Laserstrahlung spielt die hohe Kohärenz des Laserlichts die wichtigste Rolle. Hologramme findet man auf EC- und Kreditkarten, aber auch als Aufkleber, Postkarten et cetera. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass beim Betrachten ein dreidimensionales Bild zu sehen ist, das sich je nach Betrachtungswinkel verändert. Die bedeutendere Anwendung der Holographie findet sich in der Messtechnik und in der Datenverarbeitung. Anwendungen im Alltag Informations- und Kommunikationstechnik Am bekanntesten ist die Verwendung von Laserstrahlung in Laserdruckern, in CD-, beziehungsweise DVD-Laufwerken oder in Laserscannern, zum Bespiel bei der Warenerfassung an Kassen. In diesem Bereich werden häufig Halbleiterlaser, auch als Diodenlaser bezeichnet, eingesetzt. Die besonderen Vorteile der Halbleiterlaser bestehen in der direkten Anregung des Lasermediums durch elektrischen Strom, der guten Modulierbarkeit (das heißt man kann mit dem Laserstrahl sehr gut und sehr schnell Daten übertragen), einem relativ hohen Wirkungsgrad (das heißt die eingesetzte Energie wird zu einem relativ hohen Prozentsatz in Laserlicht umgesetzt extrem geringen Abmessungen, Robustheit und relativ langer Lebensdauer. Bei der Datenübertragung macht man sich neben der guten Modulierbarkeit der Laserstrahlung die Tatsache zunutze, dass die Strahlung sehr gut in Glasfaserkabeln weiterzuleiten ist. Laserpointer Laserpointer sind allgegenwärtig als handlicher optischer Zeigestab bei Präsentationen. Handelsübliche Laserpointer emittieren in den meisten Fällen sichtbares Licht der Farben Rot (Wellenlängen 630 nm – 780 nm), Grün (meist 532 nm) oder Blau (Wellenlängen 400 – 490 nm). Laserpointer als Verbraucherprodukte gehören in der Regel den niedrigen Laserklassen 1 oder 2 an. Auf entsprechende Kennzeichnung sollte geachtet werden. Auch für diese Laser gilt jedoch: Den Strahl nicht auf die Augen richten, beziehungsweise nicht in den Strahl schauen! Lasershow Lasershows erfreuen sich großer Beliebtheit in der Werbung und in der Unterhaltungsbranche. Mit Lasern können bewegte Muster und Bilder auf Wände projiziert werden. In Diskotheken werden bei Lasershows Laserstrahlen in den Raum projiziert und dadurch faszinierende Effekte erzeugt. Um die Besucher nicht zu gefährden, ist die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (siehe Schutzmaßnahmen ) besonders wichtig. Stand: 14.03.2024
Am Wochenende 14./15. Januar 2023 wird die vorläufige neue Verkehrsführung unter Vollsperrung eingerichtet. Es wird weiträumige Umfahrung empfohlen Beim Umbau des Molkenmarkts in Mitte sind die nördlichen Fahrbahnen des Mühlendamms, der Spandauer Straße und der Grunerstraße fertiggestellt und werden in Richtung Potsdamer Platz zwischen dem Straßentunnel Alexanderplatz und der Mühlendammbrücke von Sonntagabend an planmäßig für den Verkehr freigegeben. Zur Einrichtung dieser neuen Verkehrsführung ist folgender Abschnitt von Sonnabend, den 14. Januar 2023, um 6 Uhr, bis einschließlich Sonntag, den 15. Januar 2023, voraussichtlich 18 Uhr , voll gesperrt: In Fahrtrichtung West wird die Grunerstraße hinter der Alexanderstraße einschließlich des Straßentunnels gesperrt. Ein Durchfahren der Spandauer Straße ist zwischen Grunerstraße und Rathausstraße nicht möglich. Die Jüdenstraße wird aus Fahrtrichtung Stralauer Straße zur Sackgasse. Der Mühlendamm wird hinter Breite Straße/ Fischerinsel in Fahrtrichtung Ost komplett gesperrt. Für den Anliegerverkehr zum Parkhaus der Rathauspassagen sowie für das Rote Rathaus ist die Anfahrt frei. Autofahrende werden mit Hilfe von Sicherungspersonal über Grunerstraße – Jüdenstraße zur Spandauer Straße geführt. Auch die Buslinien 200, 300 und 248 verkehren weiter und werden ebenfalls durch die Baubereiche geführt. Ausweich- und Umleitungsstrecken sind im genannten Zeitraum gekennzeichnet (siehe Abbildung 1). Es wird empfohlen, den Bereich an diesem Wochenende weiträumig zu umfahren. Abbildung 1, Vollsperrung 14.01. + 15.01.2023 mit Umfahrungsmöglichkeiten: Nördliche Fahrbahn in Fahrtrichtung West (Potsdamer Platz): Der Verkehr wird über die vor dem Roten Rathaus neu gebaute Grunerstraße, die Spandauer Straße und den Mühlendamm geführt. Von der Grunerstraße kann weiterhin in die Spandauer Straße abgebogen werden. Südliche Fahrbahn in Fahrtrichtung Ost (Alexanderplatz / Prenzlauer Berg): Der Verkehr wird über die neu gebaute Fahrbahn des Mühlendamms bis zur Einmündung Stralauer Straße und weiterführend über ein Provisorium auf die alte Fahrbahn der Grunerstraße geführt. Zwischen Jüdenstraße und Klosterstraße erfolgt die Überfahrt auf die neue Fahrbahn der Gruner-straße zum Straßentunnel Alexanderplatz. Ein Abbiegen vom Mühlendamm in die Stralauer Straße in Richtung Jannowitzbrücke ist wieder möglich. Das Abbiegen von der Grunerstraße in die Klosterstraße und die Littenstraße ist noch nicht möglich. Aus Richtung Jannowitzbrücke kommend endet die Stralauer Straße vor der Grunerstraße als Sackgasse. Die Umfahrung wird schon ab Holzmarktstraße in die Alexanderstraße geleitet und bis zur Grunerstraße geführt. Die Buslinien 200, 300 und 248 aus Richtung Potsdamer Platz und aus Richtung Spandauer Straße fahren analog zum Autoverkehr über die Grunerstraße Richtung Alexanderplatz bzw. Jannowitzbrücke. Die neu gebauten Bushaltestellen vor dem Roten Rathaus werden in Betrieb genommen. Die Belange des Radverkehrs werden im gesamten Bereich berücksichtigt, eine durchgängige Fußverkehrsführung im Baubereich wird gewährleistet. Abbildung 2, Verkehrsführung ab 16.01.2023: Mit der neuen Verkehrsführung startet die letzte Hauptphase des Gesamtumbaus am Molkenmarkt. Zunächst erfolgen hier weitere archäologische Erkundungen, anschließend werden die fehlenden Fahr- und Gehbahnen zwischen dem Mühlendamm und dem neuen Knotenpunkt Spandauer Straße / Grunerstraße sowie der Stralauer Straße hergestellt. Weil die Planungen zu diesem Bauvorhaben bereits 2016 erstellt wurden und baurechtlich nicht mehr zu verändern waren, konnten die geplanten Radverkehrsanlagen nicht mehr an die neuen Standards des Radverkehrsplans angepasst werden. Alle Bauarbeiten werden voraussichtlich im Juni 2024 abgeschlossen.
Der Straßenverkehr stellt auch weiterhin den entscheidenden Belastungsfaktor der städtischen Umwelt dar. Seine zahlenmäßige Entwicklung wird durch regelmäßige Verkehrszählungen beobachtet. Für die Durchführung von Verkehrszählungen auf Autobahnen, Bundesstraßen sowie dem übrigen Hauptstraßennetz ist in Berlin die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung verantwortlich. Die aktuellen Daten beziehen sich auf das Jahr 2009 und schreiben somit die Werte der vorhergehenden Zählung von 2005 fort. Aufgrund der weitgehenden Vergleichbarkeit der Datengrundlagen und der Methode zur Datenerhebung 1993 wird auf die entsprechenden Kapitel des Begleittextes zur Karte 07.01, Ausgabe 1995 verwiesen. Der Motorisierungsgrad , also das Verhältnis von Pkw zur Einwohnerzahl, stellte sich 1970 für Ost- und West-Berlin noch sehr unterschiedlich dar. So kamen 1970 in Ost-Berlin 77,5 Pkw auf 1 000 Einwohner, im westlichen Teil der Stadt 175,4, also fast 100 Fahrzeuge mehr auf 1 000 Einwohner. 1995 lagen – auch bedingt durch die Vereinigung – die Zahlen schon deutlich näher beieinander als zuvor: in Ost-Berlin standen nun je 1 000 Einwohner 302, in West-Berlin 346 Pkw zur Verfügung (vgl. Abb. 1). Im Vergleich zu anderen Städten liegt Berlin auch 2010 mit 320 Pkw/1 000 Einwohner auf einem sehr günstigen Niveau. So weisen München mit 500 (2009) und Hamburg mit rund 402 Pkw/1 000 Einwohner (2009) weit höhere Werte auf. Der Bundesdurchschnitt lag 2008 bei 502 PKW/1 000 Einwohnern. “Es besteht jedoch ein deutliches Gefälle zwischen der Berliner Innenstadt (teilweise unter 200 Kfz/1.000 Einwohner) und den äußeren Stadtgebieten (teilweise über 500 Kfz/1.000 Einwohner)” (vgl. StEP Verkehr, SenStadt 2011 ). h6. Für den Ost-Teil der Stadt können für den Zeitraum von 1991 bis 1993 aufgrund der damaligen Kennzeichenumstellung aller Fahrzeuge keine Aussagen über den Motorisierungsgrad getroffen werden. Seit 1996 wird nur noch ein Berliner Gesamtwert ausgewiesen. Die folgenden Übersichten stellen die Jahreszahlen der wichtigen Kenngrößen Streckenlängen und Fahrleistungen nach Verkehrsbelastungsklassen in der Entwicklung von 1993 bis 2005 gegenüber. So hat die Gesamtjahresfahrleistung um immerhin rund 413 Mio. km zugenommen ( = 3,8 % der Jahresfahrleistung 2005 in Höhe von rund 10,67 Mrd. km) (vgl. Tab. 1, 2 und 3). Basis der durch die Verkehrslenkung Berlin VLB durchgeführten und ausgewerteten Verkehrserhebungen ist das im Stadtentwicklungsplan Verkehr definierte Hauptverkehrsstraßennetz (StEP-Netz). Dieses Netz umfasst bezogen auf die Zählungen 2009 rund 1315 km. Für die Zwecke der Luftreinhaltung wurde dieses Original-Netz um rund 260 km (knapp 20 %) erweitert, die nicht unmittelbar auf den aktuellen Zählungen des Jahres 2009 basieren. Diese Ausweitung der Straßenlänge führte zu einem gesamtbewerteten Straßennetz von rund 1575 km Länge. Alle Zusatzabschnitte werden in der Sachdatenanzeige des FIS-Broker, über den die Kartendarstellung erfolgt, deutlich als Modelldaten gekennzeichnet. Gegenüber der Zählung von 2005 waren aber auch einige Straßenfertigstellungen neu zu berücksichtigen, so das rund 10,5 km Teilstück der A100/A 113, durch das seit Mai 2008 die Verbindung der Stadtautobahn A 100 mit dem Berliner Ring A 10 hergestellt und eine direkte Verbindung zum künftigen Großflughafen Schönefeld, BBI, ermöglicht wurde. Ein weiteres Beispiel ist die Verkehrsfreigabe für den Straßentunnel der Bundesstraße B96 im Bereich des Großen Tiergarten am 26.03.2006. Durch diese Verlegung der (ehemaligen) Entlastungsstraße (Bundesstraße B96) in einen Tunnel konnte die Jahrzehnte lange Zerschneidung der größten innerstädtischen Grünanlage Berlins aufgehoben werden. Aber auch bisher zum untergeordneten, nicht differenziert erfassten Nebennetz zählende Straßen wurden für die aktuelle Zählung zu Bestandteilen des Hauptnetzes “aufgewertet”. U. a. durch die Veränderungen im erfassten Netz ist auch der Anstieg der Anteile der gering bis mittel belasteten Verkehrswege im Jahre 2005 gegenüber den früheren Erfassungszeitpunkten zu erklären. Auffällig ist die Reduzierung der Gesamtfahrleistung gegenüber den letzten Zählungen um fast 1,5 Millionen Streckenkilometern, die sich vor allem in der höchsten Klasse mit mehr als 50.000 Kfz als Rückgang bemerkbar macht. Eine Ursache liegt sicher in der Aufteilung von Fahrspuren auf den Stadtautobahnen, so dass Teilstücke in die niedrigeren DTV-Klassen fallen (wo auch eine Zunahme der Fahrleistungen zu verzeichnen ist), insgesamt jedoch korrespondiert der Rückgang der gesamt gefahrenen Strecken in Berlin gut mit der Abnahme des Pkw-Bestandes in der Stadt von 1,218 Millionen im Jahre 2005 auf 1,105 Millionen im Jahre 2010 (vgl. Abb. 1). Planerische Schlüsse für eine gesamtstädtische Perspektive für die Verkehrspolitik entwickelt der am 29. März 2011 vom Berliner Senat beschlossene Stadtentwicklungsplan (StEP) Verkehr , dessen Leitlinien, Ziele und Handlungsprogramme online zur Verfügung stehen. Dennoch stellt weiterhin Deutschlands verkehrsreichstes Autobahnteilstück der Abschnitt im Bereich des Autobahndreieckes Funkturm dar , hier passieren durchschnittlich 181.500 Kfz/24 h die durchgängig registrierende Langzeitmessstelle Halensee. Wenn auch kontinuierlich stärker emittierende Altfahrzeuge durch schadstoffreduzierte Neuwagen ersetzt werden und damit tendenziell auch bei steigenden Fahrzeugleistungen die Schadstoffemissionen abnehmen, so bleiben doch viele durch den Verkehr verursachte Probleme wie der antriebsunabhängige Reifenabrieb, die Lärmbelastungen sowie der enorme Flächenbedarf des ruhenden und fahrenden Verkehrs auch in Zukunft als gravierende Beeinträchtigung der städtischen Lebensqualität erhalten (vgl. Karte 03.11 Verkehrsbedingte Luftbelastung durch NO 2 und PM 10 ).
Abschnitt I - Erläuterungen zur GGVSEB Zu § 1 Geltungsbereich 1.1 Die GGVSEB gilt nicht bei Beförderungen innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industriepark), sofern es sich um ein abgeschlossenes und mit Zugangskontrollen versehenes Gelände mit einheitlicher Nutzerordnung handelt. 1.2 Nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB gilt für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen auch die Anlage 3 der GGVSEB. Bei Beförderungen aus dem Ausland nach Deutschland gelten davon abweichend jedoch die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ADR / RID festgelegten Normen. Zu § 2 Begriffsbestimmungen 2.1 In diese Verordnung wurden keine Begriffsbestimmungen aufgenommen, die bereits wortgleich im ADR/RID/ ADN enthalten sind. Aufgenommen wurden nur Begriffe, die im Rahmen dieser Verordnung erweitert oder eingeschränkt werden. Außerdem wurden Abkürzungen aufgenommen, um diese in der Verordnung weiter zu verwenden. 2.2 Zu den in Nummer 4 genannten Verpackungen gehören auch Druckgefäße und Bergungsverpackungen bzw. Bergungsgroßverpackungen. Zu den Versandstücken in Nummer 5 gehören auch unverpackte Gegenstände nach Unterabschnitt 4.1.3.8 ADR/RID. 2.3.S Die in Nummer 6 festgelegte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bemisst nich nach § 30a StVZO und wird gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 FZV im Feld T der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Bauliche Veränderungen am Fahrzeug, die eine Veränderung der Höchstgeschwindigkeit bewirken, führen zu einer Anpassung der Angabe im Feld T. 2.4.B Die Begriffsbestimmung für gefährliche Güter in Nummer 7 schließt für die Binnenschifffahrt auch die Tabelle C des ADN ein. Nur so kann Rechtssicherheit für die Verwendung von Tankschiffen erreicht werden. 2.5.S Ein Tunnel im Sinne des Kapitels 1.9 ADR ist ein Bauwerk im Sinne der Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln ( RABT ) Ausgabe 2006 (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nummer 10/2006 vom 27.04.2006, veröffentlicht im VkBl. 2006 Heft 10 Seite 471); in der jeweils gültigen Fassung. Zu § 3 Zulassung zur Beförderung 3.1 Auskünfte darüber, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind, kann eine Behörde nur erteilen, wenn für das betreffende Gut die UN-Nummer oder die offizielle Benennung für die Beförderung nach Abschnitt 3.1.2 bekannt ist. Ist diese Benennung des Gutes unbekannt und sind die notwendigen Angaben auch nicht vom Hersteller zu erhalten, so können Anfragen zur Klassifizierung an geeignete Stellen ( z. B. für die Klassen 1, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 5.2 an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM ), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin) gerichtet werden. Für die Anfrage wird das Formblatt nach Anlage 1 der RSEB empfohlen. Anfragen zu Klassifizierungen können auch gerichtet werden an die Sicherheitsbehörden und -organisationen in der Anlage 1 der "Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat" vom 01. Mai 2020, veröffentlicht im VkBl. 2020 Heft 6 Seite 187. Zu § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten 4.1 Ob und mit welchen Auswirkungen die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt ist, ist unter Berücksichtigung der Kriterien der Gefahrenkategorien nach der Anlage 3 zur GGKontrollV zu prüfen. Zu § 5 Ausnahmen 5.1 Für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 5 der GGVSEB wird das Formblatt nach Anlage 1 der RSEB empfohlen. 5.2 Nach § 5 der GGVSEB sind Ausnahmen vom ADR/RID/ADN nur möglich, wenn diese nach der RL 2008/68/ EG zulässig sind. Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 müssen zuvor das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 durchlaufen. Das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie ist nicht erforderlich für zeitlich zu begrenzende Einzelgenehmigungen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie sowie für Genehmigungen nach den zusätzlichen Übergangsbestimmungen gemäß Anhang I.2, II.2 und III.2. Den Wortlaut des Artikels 6 der RL 2008/68/EG enthält die Anlage 2 der RSEB. 5.3 Verfahren zur Meldung von Ausnahmen der Länder, des EBA und der GDWS an das BMDV und deren Weiterleitung an die Europäische Kommission ( KOM ) gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder 4 der Richtlinie 2008/68/EG: (1) Die Zuordnung von Ausnahmesachverhalten nach § 5 der GGVSEB zu Artikel 6 Absatz 2 erfolgt zunächst durch die für die Ausnahmen zuständigen Behörden. Diese erstellen bei der beabsichtigten Erteilung einer Ausnahme deren Entwurf zur Vorlage bei der KOM (Vorgaben siehe (5)). (2) Die Entwürfe für Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 sind dem BMDV zuzuleiten. Das BMDV leitet die Entwürfe kurzfristig der KOM zur Durchführung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 2 der RL 2008/68/EG zu. Die Ausnahmebehörden werden vom BMDV von der Übersendung an die KOM unterrichtet. Sofern als zuständige Behörde eines Landes nicht die oberste Landesbehörde tätig wird, erfolgt die Zuleitung und Unterrichtung über diese. (3) Das BMDV sieht von der Meldung eines Ausnahmesachverhaltes im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land/dem EBA/der GDWS ab, wenn der Ausnahmesachverhalt bereits von der KOM beurteilt und für Deutschland akzeptiert worden ist. Danach kann die Ausnahme im Rahmen der 6-Jahresfrist erteilt werden. Der maximale Gültigkeitszeitraum ergibt sich aus den Anhängen I bis III zur RL 2008/68/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung. (4) Das BMDV teilt dem jeweiligen Land/dem EBA/der GDWS die Beratungsergebnisse der KOM mit. Die Ergebnisse der KOM-Beratungen sind von den Ländern/dem EBA/der GDWS entsprechend umzusetzen. Nur bei einer zustimmenden Entscheidung der KOM darf eine Ausnahme erteilt werden, fehlt es an dieser positiven KOM-Entscheidung, so scheidet die Erteilung der Ausnahme aus Zulässigkeitsgesichtspunkten aus. Darauf ist in der Mitteilung des Landes/des EBA/der GDWS an den Antragsteller hinzuweisen. (5) Die Ausnahmesachverhalte für die Meldungen an die KOM sollen folgende Angaben enthalten: Angabe der zuständigen Behörde und Kurzbezeichnung des Ausnahmesachverhalts. Angabe der Fundstellen, von denen in dem Ausnahmesachverhalt abgewichen wird. Angabe " DE " für Deutschland und Angabe des Landes/der Länder/des EBA/der GDWS in Klammern, die diesen Ausnahmesachverhalt zulassen wollen. Angabe des Artikels 6 Absatz 2 der RL 2008/68/EG, auf den sich der Ausnahmesachverhalt stützt. Prägnante Darstellung des Regelungszieles sowie wesentliche Auflagen, mit denen eine adäquate Sicherheit gegenüber den Vorschriften des ADR/RID/ADN erreicht wird. Diese Beschreibung soll der KOM die Beurteilung der Konformität des Ausnahmesachverhaltes mit den Richtlinien ermöglichen. Diese Mindestangaben sollen auch für die Ausformulierung der Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Absatz 5 verwendet werden. 5.4 Bei der Beantragung von Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist und dies ausreichend belegt ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die Weiterleitung eines Ausnahmeantrags abzulehnen. Da das BMDV für den Mitgliedstaat den Antrag bei der KOM stellt, hat es zu prüfen, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme vorliegen. Ergibt diese Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Weiterleitung nicht vorliegen, teilt das BMDV dies unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde mit. 5.5 Für ausnahmsweise Beförderungen nach Artikel 6 Absatz 5 der RL 2008/68/EG können Ausnahmen durch die Länder/das EBA/die GDWS ohne Beteiligung der KOM zugelassen werden. Bei der Erteilung dieser Ausnahmen sind die nachfolgenden Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 5 zu beachten: Ausnahmen dürfen nur ausnahmsweise erteilt werden, dies bedeutet, dass keine Vielzahl nicht bestimmbarer Transporte im Rahmen einer Einzelausnahme genehmigt werden können. In der Regel ist das Fortbestehen der Sicherheit gutachterlich zu belegen. Unter anderen Bedingungen bedeutet, dass die Vorschrift, von der abgewichen wird, benannt und die "anderen Bedingungen" festgelegt werden. Der Transportvorgang und seine Umstände müssen klar beschrieben werden. Gegebenenfalls können mehrere einzelne Beförderungsvorgänge zur Erledigung einer Transportaufgabe erlaubt werden. Der Zeitraum, in dem die Transportvorgänge auf Grund der Einzelgenehmigung erfolgen, ist festzulegen. Einzelgenehmigung bedeutet, dass es sich um einen oder mehrere namentlich genannte Adressaten und einen beschriebenen Vorgang handelt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Adressat weitere Unternehmen/Beteiligte zur Abarbeitung der einzelnen Beförderungsvorgänge beschäftigt. 5.6.S Ausnahmen dürfen auch für Fahrzeuge erteilt werden, die unter den Begriff "Fahrzeuge" der GGVSEB nicht jedoch unter den Begriff "Fahrzeuge" der RL 2008/68/EG fallen. Bei diesbezüglichen Ausnahmen gelten die vorgenannten Beschränkungen nicht, allerdings ist auch die gleichwertige Sicherheit nachzuweisen. 5.7 Nach § 5 Absatz 4 Satz 1 der GGVSEB hat der Antragsteller bei Abweichungen vom ADR/RID/ADN in der Regel ein Sachverständigengutachten vorzulegen. In dem Gutachten sind das jeweilige Gefahrenpotenzial sowie die zur Herabminderung dieser Gefahren notwendigen Sicherheitsvorkehrungen exakt und nachprüfbar darzulegen. Es müssen alle maßgeblichen Daten und Fakten für eine sachgerechte Entscheidung über die Zulassung zum Transport vorgelegt werden. Es bleibt dem Antragsteller überlassen, welche Sachverständige er für geeignet hält, sein Anliegen mit Sachwissen zu vertreten. Folgende Sachverständige kommen insbesondere in Betracht: Für gefährliche Stoffe und Gegenstände sowie für die Kennzeichnung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern: Chemische und physikalische Untersuchungsstellen (z. B. wissenschaftliche Institute), anerkannte Chemiker/Physiker. Für Verpackungen (einschließlich Zusammenpacken und Zusammenladen): Materialprüfstellen (z. B. Materialprüfämter, TÜV ). Für Kraftfahrzeuge und deren Ausrüstung: Sachverständige und Technische Dienste nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB, berechtigte Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB sowie von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Für Gefäße zur Beförderung von Gasen, für Kesselwagen, Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Elemente von Batterie-Fahrzeugen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC ) und deren Ausrüstung: Benannte Stellen nach § 16 der ODV sowie für Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und deren Ausrüstung: auch anerkannte Prüfstellen nach § 9 der GGVSEB. Für ortsbewegliche Druckgeräte: Benannte Stellen nach § 16 der ODV. Für Binnenschiffe und deren Ausrüstung: Von der GDWS anerkannte Sachverständige und anerkannte Klassifikationsgesellschaften sowie von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. 5.8 Für die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung, welche fachlich geeigneten Personen und Dienststellen gutachterliche Stellungnahmen (Gutachten im Sinne von § 5 Absatz 4 der GGVSEB) erstellen. Diese gutachterlichen Stellungnahmen sind an keine bestimmte Form gebunden. Da die RL 2008/68/EG Beförderungen durch die Streitkräfte nicht regelt, unterliegen die Ausnahmen nach § 5 Absatz 6 der GGVSEB nicht den Einschränkungen und Verfahrensvorschriften der RL 2008/68/EG. 5.9 Zuständige Behörden für Ausnahmen sind in: Baden-Württemberg Regierungspräsidium Karlsruhe Postfach 53 43 76035 Karlsruhe Binnenschifffahrt: Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5 79083 Freiburg im Breisgau Bayern Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Franz-Josef-Strauß-Ring 4 80539 München Berlin Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Puttkamerstraße 16 - 18 10958 Berlin Brandenburg Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Henning-von-Treschkow-Straße 2 - 8 14467 Potsdam Bremen Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Referat 30 Katharinenstraße 37 28195 Bremen Hamburg Behörde für Inneres und Sport - Polizei - - WSP 521 - Zentralstelle Gefahrgutüberwachung Wilstorfer Straße 100 21073 Hamburg Hessen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Referat 610 Johannes-Stelling-Straße 14 19053 Schwerin Niedersachsen Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Göttinger Chaussee 76 A 30453 Hannover Binnenschifffahrt: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Friedrichswall 1 30159 Hannover Nordrhein-Westfalen Landesbetrieb Mess- und Eichwesen ( LBME ) NRW Betriebsstelle Eichamt Dortmund Kronprinzenstraße 51 44135 Dortmund Binnenschifffahrt: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Emilie-Preyer-Platz 1 40479 Düsseldorf Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Stiftsstraße 9 55116 Mainz Saarland Ministerium für Umwelt, Klima, Agrar- und Verbraucherschutz Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken Sachsen Landesamt für Straßenbau und Verkehr Referat 42 Hausanschrift: Stauffenbergallee 24 01099 Dresden Postanschrift: Postfach 10 07 63 01077 Dresden Sachsen-Anhalt Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstraße 30 39011 Magdeburg Schleswig-Holstein Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 94 24105 Kiel Thüringen LANDESVERWALTUNGSAMT Referat 520 I Verkehr Jorge-Semprun-Platz 4 99423 Weimar Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Heinemannstraße 6 53175 Bonn Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) Am Propsthof 51 53121 Bonn 5.10 Das Verfahren nach Nummer 5.3 gilt für alle Stellen/Behörden nach § 5 der GGVSEB, außer denen in § 5 Absatz 6 der GGVSEB genannten Stellen und Behörden. 5.11 Wird die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 6 Absatz 4 der RL 2008/68/EG angestrebt, so sind die entsprechenden Anträge/Informationen vom Ausnahmeinhaber der für Ausnahmen zuständigen Behörde vorzulegen. Die Festlegungen in den Nummern 5.1 bis 5.10 gelten sinngemäß. 5.12 Sofern die Geltungsdauer einer Ausnahme am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist, ist das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der RL 2008/68/EG erneut zu durchlaufen. 5.13 Verfahren bei zeitweiligen Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1: (1) Ausnahmesachverhalte zur unmittelbaren Nutzung des technischen Fortschritts können nur noch über das BMDV eingebracht und - sofern keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen - durch Multilaterale Vereinbarungen/Multilaterale Sondervereinbarungen der Vertragsparteien/Vertragsstaaten untereinander entsprechend geregelt werden. (2) Das BMDV prüft auf Plausibilität und bestimmt Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen. Es entscheidet, ob hinsichtlich einer sicherheitstechnischen Beurteilung die Beteiligung von Sachverständigen bzw. fachspezifischer Arbeitsgruppen des AGGB erforderlich ist. (3) Wird der betreffende Ausnahmesachverhalt positiv in Bezug auf eine notwendige Regelwerksänderung beurteilt und ist ein internationaler Beförderungsbedarf erkennbar, initiiert das BMDV eine Multilaterale Vereinbarung/Multilaterale Sondervereinbarung. (4) Der Regelungsinhalt einer vorgeschlagenen Vereinbarung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei/des Vertragsstaates, welche/r die Initiative zu einer Vereinbarung ergreift (in D durch das BMDV), den entsprechend zuständigen Sekretariaten ( UNECE / OTIF ), der Europäischen Kommission sowie den übrigen Vertragsparteien/Vertragsstaaten mitgeteilt. (5) Die Vereinbarung erhält Gültigkeit, sobald sie durch eine weitere Vertragspartei/einen weiteren Vertragsstaat unterzeichnet wird und darf danach in den Hoheitsgebieten dieser Zeichnerstaaten angewendet werden. Ihre Geltungsdauer ist auf maximal fünf Jahre begrenzt. (6) Das BMDV unterrichtet die zuständigen Verkehrsbehörden der Länder/das EBA/das BALM /die GDWS über die Gegenzeichnung einer Multilateralen Vereinbarung/Multilateralen Sondervereinbarung und veröffentlicht die Gegenzeichnung im Verkehrsblatt. (7) Der Regelungsinhalt sowohl vorgeschlagener als auch gegengezeichneter Multilateraler Vereinbarungen/Multilateraler Sondervereinbarungen sowie deren Zeichnerstaaten können auf den Internetseiten der jeweiligen Sekretariate (UNECE/OTIF) eingesehen werden. Zu § 5 Absatz 3 5.14.B Die GDWS kann für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 in Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuerwerks eine Einzelausnahme nach § 5 Absatz 3 der GGVSEB erteilen, nach der Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften des ADN befördert werden dürfen. Die Ausnahme muss Nebenbestimmungen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende Sicherheit gewährleisten. Zu § 5 Absatz 6 und 7 5.15.S Die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder sowie die nach § 5 Absatz 6 und 7 der GGVSEB zuständigen Stellen können die in der Anlage 10 enthaltenen drei Muster-Einzelausnahmen für ihre Zwecke nutzen. Auf die in diesem Zusammenhang bestehenden Allgemeinverfügungen der BAM zu Fragen der Klassifizierung wird verwiesen: Allgemeinverfügung zur Klassifizierung von Kampfmitteln: https://tes.bam.de/kampfmittel (Externer Link) Allgemeinverfügung zur Klassifizierung von Asservaten von Feuerwerk: https://tes.bam.de/asservate-feuerwerk (Externer Link) Zu § 6 bis 16 Zuständigkeiten 6.0 Die Zuständigkeitsregelungen der GGVSEB zur Festlegung der zuständigen Behörden/Stellen/Personen nach ADR/RID/ADN schließen auch die Übergangsvorschriften zu den angegebenen Fundstellen ein. Zu § 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung 8.1 Die BAM hat zur Erläuterung ihrer Verwaltungsverfahren sogenannte Gefahrgutregeln ( GGRs ) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Der Wortlaut der GGRs kann unter https://tes.bam.de/amtliche-mitteilungen (Externer Link) eingesehen werden. 8.2 Die Zuständigkeit der BAM für Aufgaben nach Kapitel 2.2 schließt die Zulassung ein, auf einen Gefahrzettel nach Muster 1 nach Absatz 5.2.2.1.9 Buchstabe a oder b zu verzichten, weil die Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der Stoff in einer bestimmten Verpackung kein explosives Verhalten aufweist. Zu § 12 und 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen 12.1 Diese Zuständigkeiten sind den Benannten Stellen nach § 16 der ODV zugewiesen. Benannte Stellen nach § 16 der ODV sind nur diejenigen, denen von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ( ZLS ) als Benennender Behörde die Befugnis zu Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen für ortsbewegliche Druckgeräte erteilt wurde und die von der ZLS dem BMDV als solche benannt wurden. Aufgrund des Verweises in § 13 Absatz 2 auf die Verfahren nach Abschnitt 1.8.7 ADR/RID darf für die Tätigkeiten nach § 13 Absatz 1 der GGVSEB auch ein betriebseigener Prüfdienst, der von einer solchen Benannten Stelle anerkannt und überwacht wird, im festgelegten Umfang (Unterabschnitt 6.2.2.12 oder 6.2.3.6 ADR/RID) tätig werden. 12.2 Soweit den Benannten Stellen aufgrund der §§ 12 und 13 der GGVSEB hoheitliche Aufgaben übertragen werden (beliehene Unternehmer), unterliegen sie der Aufsicht des BMDV. In Fällen unterschiedlicher Auffassungen über die Anwendung des materiellen Rechts oder von Normen kann das BMDV den Stellen entsprechende Weisungen erteilen. Zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 12.3 Für die Überwachung der Herstellung (Fertigungsprüfung) von Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Kapitel 6.7 und für Tanks nach Kapitel 6.8, die nicht die Anforderungen nach Absatz 6.8.2.3.2 Satz 9 bezüglich einer separaten Baumusterzulassung nach ADR/RID erfüllen, kann die Stelle nach § 12 der GGVSEB auch einen betriebseigenen Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.7 ADR/RID beauftragen. Die Fertigungsprüfung ist vom Hersteller zu bescheinigen. Die Beauftragung beschränkt sich auf von der Stelle nach § 12 der GGVSEB baumustergeprüfte Bedienungsausrüstungen. Die von der Stelle nach § 12 der GGVSEB ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung ist Grundlage für die Baumusterzulassung des Tanks (Tankkörper und Ausrüstung). Eine separate Baumusterzulassung der Bedienungsausrüstung ist nicht zulässig. Hat der Hersteller keinen betriebseigenen Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.7 ADR/RID eingerichtet, ist die Fertigungsprüfung der Bedienungsausrüstungen von der Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Zu § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr 14.1.S Die Benennung der Sachverständigen, Personen und Stellen in § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB gilt als erfolgt, soweit sie in dem Land tätig sind, von dem die Anerkennung für die Prüftätigkeit nach der StVZO bzw. dem KfSachvG erteilt wurde. 14.2.S Die Qualifikation der Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB muss umfassende Kenntnisse zum Gesamtfahrzeug einschließen. Formell muss eine Unterschriftsberechtigung für "Gesamtfahrzeug" nicht verlangt werden, wenn entsprechende Kenntnisse durch die Anforderungen an die Erteilung der Befugnis für "Gefahrguttransporter" (Prüfumfang 01-07) abgedeckt sind. Zu § 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt 16.1.B Handlungen oder Sachverhalte im Rahmen der Beförderung auf Binnenwasserstraßen, zu denen eine Maßnahme der zuständigen Behörde erforderlich ist, liegen dann "im Bereich der Bundeswasserstraßen", wenn sich das betroffene Schiff auf der Wasserfläche oder am Ufer einer Bundeswasserstraße nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG ) in der jeweils geltenden Fassung befindet. Das schließt Teile einer Bundeswasserstraße ein, die in einen Hafen einbezogen sind, der nicht vom Bund betrieben wird, wenn die Wasserfläche des Hafens mit der Bundeswasserstraße, an der er liegt, eine natürliche Einheit bildet, sodass sich die Ufer des Hafens zugleich als Ufer der Bundeswasserstraße darstellen. Der Bundeswasserstraße nicht zuzuordnen sind diejenigen nicht bundeseigenen Verkehrs- und Umschlagshäfen, deren Hafenwasserflächen von der Bundeswasserstraße deutlich abgegrenzt sind und die bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes selbstständiges Ganzes bilden, das mit dem Gewässer nur durch eine Zufahrt oder einen Stichkanal verbunden ist. Dabei ist auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen, wie es sich bei unvoreingenommener Betrachtungsweise darstellt. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Stromhäfen an Bundeswasserstraßen. 16.2.B Für Aufgaben nach § 16 Absatz 3 der GGVSEB kommt es darauf an, wo die betreffende Person oder Firma ihre Tätigkeit ausführt. 16.3.B Die Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter für die Erteilung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen nach § 31 WaStrG und der nach Landesrecht zuständigen Stellen, z. B. für wasserrechtliche, baurechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Entscheidungen, bleibt unberührt. 16.4.B Die Benennung von Stellen für das Entgasen von Tankschiffen nach den Absätzen 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.2 ADN ist eine immissionsschutzrechtliche Angelegenheit der Länder. Die Aufgabe fällt nicht in die Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter. 16.5.B Die Zulassung von Stellen für den Betrieb von Annahmestellen (siehe Begriffsbestimmung nach Abschnitt 1.2.1 ADN) für das Entgasen von Binnentankschiffen ist keine Angelegenheit des ADN, weil es hier hauptsächlich um immissionsschutzrechtliche und anlagentechnische Aspekte in Bezug auf die Annahmestelle an Land geht. Es werden daher nach Vorschriften außerhalb des Gefahrgutrechts, insbesondere im Rahmen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt ( CDNI ), zugelassene Annahmestellen für das Entgasen vorausgesetzt. Die Aufgabe fällt nicht in die Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter. Zu § 17 bis 34a Pflichten 17.0 Sofern im ADR/RID/ADN Pflichten festgelegt sind, die in der GGVSEB abweichend geregelt sind, gelten in Deutschland immer die Pflichten nach der GGVSEB. Zu § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders 17.1 Üblicherweise wird zwischen Auftraggeber des Absenders und Absender/Spediteur ein sogenannter Speditionsvertrag geschlossen. Liegt dem Auftrag ein Speditionsvertrag zugrunde, ist der Auftraggeber des Spediteurs damit Auftraggeber des Absenders. Der Spediteur führt zumeist den eigentlichen Transportauftrag nicht selbst durch, sondern vergibt diesen Auftrag an einen Fuhrunternehmer (Dritten). Der Absender/Spediteur schließt mit dem Dritten (Beförderer) dazu einen Beförderungsvertrag. Beauftragt ein Beförderer einen weiteren Beförderer, die ihm beauftragte Beförderung auszuführen, so ist er der Absender für die nachfolgende Beförderung. Bei jeder weiteren Beauftragung der tatsächlichen Beförderung durch einen weiteren Subunternehmer gilt das gleiche. 17.2 Auch der Empfänger des Gefahrguts kann Auftraggeber des Absenders sein, nämlich wenn er den Beförderungsauftrag gegenüber dem Absender auslöst. 17.3 Im Laufe der Beförderungskette sind Konstellationen denkbar, in denen es mehrere Auftraggeber des Absenders gibt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Auftraggeber einen Weiteren mit der Organisation einer Beförderung im Sinne eines Speditionsvertrages beauftragt. 17.4 "Vergewissern" nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB schließt ein, dass die Klassifizierung nach Teil 2 entweder selbst vorzunehmen oder aber sicherzustellen ist, dass die Klassifizierung durch Dritte rechtskonform erfolgt. In jedem Fall ist aber eine Plausibilitätsprüfung erforderlich. Zu § 18 Pflichten des Absenders 18.1 Das "Einführen" gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB schließt auch den Transit durch Deutschland ein. 18.2 "Vergewissern" nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 der GGVSEB schließt ein, dass die Klassifizierung nach Teil 2 entweder selbst vorzunehmen oder aber sicherzustellen ist, dass die Klassifizierung durch Dritte rechtskonform erfolgt. In jedem Fall ist aber eine Plausibilitätsprüfung erforderlich. 18.3 Bei der Beförderung einer begasten Güterbeförderungseinheit UN 3359, nach einem vorausgegangenen Seetransport, hat der Absender nach § 18 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSEB die grundsätzliche Ermittlungspflicht für die nach den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID erforderlichen Angaben. Sofern das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 IMDG - Code die erforderlichen Angaben und Anweisungen nicht enthält und diese vom ursprünglichen Versender für den Seetransport nicht zu erhalten sind, kann die Ermittlung der erforderlichen Angaben und Anweisungen mit Hilfe einer nach Anhang I Nummer 4 GefStoffV bestellten verantwortlichen Person (Befähigungsschein-Inhaber) durch Gasanalyse vor Beginn der Beförderung erfolgen. 18.4 Eine Kopie des Beförderungspapiers und der zusätzlichen Informationen und Dokumentation ist nach § 18 Absatz 1 Nummer 12 der GGVSEB für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren. Diese Frist beginnt, wenn der Absender seinen sonstigen gefahrgutrechtlichen Pflichten im Rahmen einer aktuellen Beförderung abschließend nachgekommen ist. 18.5.B Bei der Beförderung in Tankschiffen ist Absatz 5.4.1.1.6.5 zu beachten. Bei Tankschiffen mit leeren und entladenen Ladetanks wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. Nach Unterabschnitt 1.1.2.5 gelten die Vorschriften des ADN auch für die leeren oder entladenen Schiffe, solange die Ladetanks nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen oder gasfrei sind (sofern keine Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADN vorgesehen sind). Zu § 19 Pflichten des Beförderers 19.1 Der Beförderer hat nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontaminiation nach Unterabschnitt 1.7.6.1 zu informieren. Nach Abschnitt 7.5.11 CV 33/CW 33, jeweils Absatz 2, darf eine Gesamtaktivität nicht überschritten werden. Diese Aktivität fällt nicht unter die Meldungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1. 19.2 Eine Kopie des Beförderungspapiers und der zusätzlichen Informationen und Dokumentation ist nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 der GGVSEB für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren. Diese Frist beginnt, wenn der Beförderer seinen sonstigen gefahrgutrechtlichen Pflichten im Rahmen einer aktuellen Beförderung abschließend nachgekommen ist. 19.3.S Die nach § 19 Absatz 2 Nummer 13 der GGVSEB in der ADR-Zulassungsbescheinigung angegebenen Stoffe können alternativ auch durch die angegebene Tankcodierung ersetzt sein. 19.4.S Zu Unrichtigkeiten in der ADR-Zulassungsbescheinigung siehe Nummer 37.8.3 der RSEB. Zu § 20 Pflichten des Empfängers 20.1 Nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der GGVSEB ist der Empfänger verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern. "Zwingende Gründe" liegen z. B. nicht vor, wenn zur Vermeidung einer Lagerhaltung, Anlieferungen vor der Einfahrt in das Betriebsgelände für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum warten. 20.2 Der Empfänger hat nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 der GGVSEB den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontaminiation nach Unterabschnitt 1.7.6.1 zu informieren. Nach Abschnitt 7.5.11 CV 33/CW 33, jeweils Absatz 2, darf eine Gesamtaktivität nicht überschritten werden. Diese Aktivität fällt nicht unter die Meldungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1. 20.3 Ein Beförderungsvorgang ist erst abgeschlossen, wenn der Empfänger das Gut empfangen und in seinen Besitz übernommen hat. Zu § 23 Pflichten des Befüllers 23.1 "Technisch einwandfreier Zustand" - wie in § 23 Absatz 1 Nummer 15 der GGVSEB gefordert - ist auch bei normaler Abnutzung, kleinen Beulen und Schrammen und sonstigen geringfügigen Beschädigungen gewährleistet, sofern die Funktionsfähigkeit des Tanks und seiner Ausrüstung nicht beeinträchtigt ist. Zu § 23a Pflichten des Entladers Zu Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e 23a.1.B Auch die wasserrechtlichen Regelungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bedingen für die gesamte Dauer des Entladens eine ständige Überwachung an Land, um sofort reagieren zu können und die notwendigen und ausreichenden Maßnahmen unverzüglich ergreifen oder veranlassen zu können. 23a.2.B Eine Überwachung kann auch als zweckmäßig angesehen werden, wenn sie durch technische Hilfsmittel erfolgt, die auch bei schlechten Sichtverhältnissen aussagefähige Bilder (auch Details), insbesondere von der Umschlagleitung und den Anschlussstücken, in den Kontrollraum übertragen. Das Ablesen der Druckmesseinrichtungen muss unter allen Witterungsbedingungen möglich sein. Es muss sichergestellt sein, dass der Umschlagvorgang unverzüglich unterbrochen werden kann und eine Kommunikation zwischen Bord- und Landseite jederzeit gewährleistet ist. Der Hafenbetreiber muss der Nutzung technischer Hilfsmittel zugestimmt haben. Zu § 26 Sonstige Pflichten 26.1 Die Pflicht nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 der GGVSEB ist von demjenigen zu erfüllen, der als erster ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks und UN-MEGC verschließt. Bei Teilen der Verschlusseinrichtungen, die nicht vom Boden aus einsehbar sind, kann bei nachfolgenden Umschlagvorgängen auf die Einhaltung der Pflichten durch den erstmaligen Übergeber vertraut werden, sofern keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorhanden sind. Zu § 28 Pflichten des Fahrzeugführers 28.1.S Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt er im Rahmen der zumutbaren Einwirkungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich belädt, verantwortlich. Von dem Fahrzeugführer ist zu verlangen, dass er vor Abfahrt die Ladungssicherung durch äußere Besichtigung prüft und während der Fahrt erkennbare Störungen behebt oder beheben lässt. 28.2.S Bei flüssigen gefährlichen Gütern, ausgenommen bei verflüssigten Gasen, hat der Fahrzeugführer nach § 28 Nummer 3, 2. Halbsatz der GGVSEB einen Füllungsgrad von höchstens 85 % einzuhalten, wenn der Befüller (Betreiber der Abfüllanlage) den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer anwendbaren Sondervorschrift entnommen werden kann. Füllungsgrade, die in anderen Veröffentlichungen (z. B. berufsgenossenschaftlichen Regelungen) genannt werden, finden keine Anwendung. Zu § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr 29.1.S Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine eindeutige Pflichtenzuweisung, wenn mehrere Adressaten handeln sollen. Durch die Verwendung des Wortes "und" wird zum Ausdruck gebracht, dass bei den Mehrfachverantwortlichen die Adressaten gleichrangig zur Erfüllung der Rechtspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 angehalten sind. Zu § 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr 30.1.E Die Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens nach § 30 Nummer 2 der GGVSEB gelten als erfüllt, wenn mindestens die Vorgaben des " VPI -Merkblattes Betreiberpflichten Gefahrgut-Kesselwagen" in der Fassung vom 15. Mai 2012 eingehalten werden. Das Merkblatt ist zu finden unter www.vpihamburg.de (Externer Link) unter "News & Presse"- "Publikationen" - "Publikationen des Sektors". Zu § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt 33.1.B Die Pflicht des Schiffsführers in § 33 Nummer 3 der GGVSEB sich zu vergewissern, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, schließt auch die Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 ADN ein. Zu § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt 34.1.B Hinsichtlich des Betreibers in der Binnenschifffahrt siehe Nummer 1-36.2.B und 1-36.3.B der RSEB zu Kapite 1.16 ADN. Zu § 35 bis 35c Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr Zu § 35 Verlagerung 35.1.1.S Die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 der GGVSEB nicht durchführbar, wenn zum Beispiel der Verkehr witterungsbedingt eingeschränkt oder eingestellt ist, der Verkehrsträger bestreikt wird, geeignete Beförderungsmittel (z. B. Eisenbahnwagen) aus Gründen, die die Beteiligten nicht zu vertreten haben, nicht zur Verfügung stehen oder nicht eingesetzt werden können. Darüber hinaus können weitere Kriterien bei der Antragstellung im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden. 35.1.2.S Kann das gefährliche Gut im multimodalen Verkehr verladen und befördert werden (§ 35 Absatz 2 der GGVSEB) darf eine Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 der GGVSEB nicht erteilt werden. Das Eisenbahn-Bundesamt/die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt teilt dem Antragsteller bei Bedarf aber die jeweils nächstgelegenen geeigneten Bahnhöfe/Häfen mit. 35.1.3.S Für die Beantragung einer Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 der GGVSEB durch das Eisenbahn-Bundesamt oder der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird das Muster nach Anlage 6 der RSEB empfohlen. Der Antrag ist jeweils zu richten an das Eisenbahn-Bundesamt, Referat 33, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Propsthof 51, 53121 Bonn. Der maximale Gültigkeitszeitraum einer Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 der GGVSEB beträgt drei Jahre. 35.2.S Zu § 35a Fahrweg im Straßenverkehr 35.2.1.S Für die Beantragung einer Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB wird das Muster nach Anlage 4 der RSEB empfohlen. 35.2.2.S Bei der Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB werden in der Regel zwei nach Landesrecht zuständige Behörden/Stellen unabhängig voneinander auf Antrag tätig. So bestimmt die für den Beladeort zuständige Behörde/Stelle den Fahrweg nur zwischen dem Beladeort und der Autobahn sowie die für den Entladeort zuständige Behörde/Stelle den Fahrweg nur zwischen der Autobahn und dem Entladeort. Liegt der zu bestimmende Fahrweg jedoch nicht ausschließlich im Bezirk der für den Be- bzw. Entladeort zuständigen Behörde/Stelle, hat diese die anderen Behörden/Stellen bei der Fahrwegbestimmung zu beteiligen, durch deren Bezirk der Fahrweg zum oder vom Anschluss an die Autobahn ebenfalls führt. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle der Einfahrt liegt. Den Fahrweg zwischen zwei Autobahnabschnitten bei unterbrochenen Autobahnen (auch mit unterschiedlichen Autobahnnummern) bestimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt. Ist die Benutzung von Autobahnen nach § 35a Absatz 2 Nummer 1 unzumutbar oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 der GGVSEB ausgeschlossen oder beschränkt, liegt die Zuständigkeit bei der für den Beladeort nach Landesrecht zuständigen Behörde/Stelle. Diese hat ggf. die anderen Behörden/Stellen zu beteiligen, durch deren Bezirk der Fahrweg ebenfalls führt. 35.2.3.S Der Fahrweg kann positiv und/oder negativ bestimmt werden. Dies schließt sowohl die Festlegung/den Ausschluss bestimmter Straßen als auch die allgemeine Benennung von Straßen bestimmter Klassifizierung (z. B. Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen, Vorfahrtstraßen) ein, sofern deren Benutzung nicht durch entsprechende Zeichen der StVO oder durch Allgemeinverfügung nach § 35a Absatz 3 Satz 2 der GGVSEB verboten ist. 35.2.4.S Für die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB soll die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle das Muster nach Anlage 5 der RSEB verwenden. 35.2.5.S Die für die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB nach Landesrecht zuständigen Behörden/Stellen sind: Baden-Württemberg: Untere Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise) Bayern: Kreisverwaltungsbehörden Berlin: Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Abteilung Verkehrsmanagement Brandenburg: Landkreise und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde Bremen: Senatorin für Wissenschaft und Häfen Hamburg: Behörde für Inneres und Sport Hessen: Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister Mecklenburg-Vorpommern: Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister) Niedersachsen: Landkreise, kreisfreie Städte und große selbstständige Städte Nordrhein-Westfalen: Kreise und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde Rheinland-Pfalz: Kreisverwaltungen, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte Saarland: Untere Straßenverkehrsbehörden (bei den Landräten, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie den Mittelstädten) Sachsen: Landkreise und kreisfreie Städte Sachsen-Anhalt: Untere Verwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) Schleswig-Holstein: Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister) Thüringen: Landkreise und kreisfreie Städte 35.2.6.S Erfolgt die Fahrwegbestimmung durch Allgemeinverfügung nach § 35a Absatz 3 Satz 2 der GGVSEB, gelten die Bestimmungen zum Übergeben, Beachten, Mitführen und Aushändigen nach § 35a Absatz 4 und 5 der GGVSEB entsprechend, sofern in der Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist. Zu § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a 35.3.S Unter dem in § 35c Absatz 9 verwendeten Begriff "Ort der Verwendung" ist sowohl der Steinbruch oder die Baustelle, wo eine Sprengung erfolgt, zu verstehen, als auch in der Nähe befindliche Lager und Zwischenlager, die der unmittelbaren Versorgung des Steinbruchs oder der Baustelle dienen. Zu § 37 Ordnungswidrigkeiten 37.1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 Satz 1 des OWiG ). 37.2 Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in der Anlage 7 der RSEB sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen. 37.3 Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben (§ 56 Absatz 1 Satz 1 des OWiG). Mit der Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Die Beträge des Verwarnungsgeldkatalogs sind Regelsätze für fahrlässige Begehung unter gewöhnlichen Tatumständen. Dies gilt auch bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahmeregelung. Bei Formalverstößen sollte von einer Ahndung mit einem Bußgeld abgesehen werden. 37.4 Ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit, wobei die Gesamtbetrachtung entscheidet. Auch bei einem gewichtigeren Verstoß kann die Handlung ausnahmsweise wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt wenig bedeutsam sein. Dies impliziert die grundsätzliche Möglichkeit, zu jedem gesetzlichen Ordnungswidrigkeitentatbestand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen der angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen und des pflichtgemäßen Ermessens der Verwaltungsbehörde auch eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld auszusprechen. Eine explizite Ausweisung in einem Verwarnungsgeldkatalog ist dafür nicht notwendig. 37.5 Bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahme nach der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung ( GGAV ) liegt ein Verstoß gegen die entsprechende Vorschrift des ADR/RID/ADN in Verbindung mit der GGVSEB vor. Demgemäß gelten in diesem Fall die Ordnungswidrigkeitentatbestände der GGVSEB. 37.6 Die Bußgeldnormen des § 37 der GGVSEB sind im Bußgeldkatalog mit Nummer (arabische Zahlen) und Buchstabe (kleine Buchstaben) zitiert. Die einzelnen Verstöße sind in die Kategorien (Gefahrenkategorien I, II und III, wobei I die schwerwiegendste ist) entsprechend der Anlage 3 zur GGKontrollV unterteilt. 37.7.S Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister ( FAER ) sind der Anlage 7a der RSEB zu entnehmen. 37.8.S Hinsichtlich nicht offensichtlicher Unrichtigkeiten in der ADR-Zulassungsbescheinigung gilt gegenüber dem Beförderer der Vertrauensgrundsatz mangels Vorwerfbarkeit. Das heißt, für das korrekte Ausstellen der ADR-Zulassungsbescheinigung sind grundsätzlich die zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB verantwortlich. Zu Anlage 2 60. - offen - Zu den Vetragsstaaten/Vertragsparteien des ADR/RID/ADN 70.1.S Die 542 ADR-Vertragsparteien sind: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Republik Moldau (Moldawien), Montenegro, Niederlande, Nigeria, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, ULganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland (Belarus) und Zypern. 70.2.E Die 45 RID-Vertragsstaaten sind: Afghanistan, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Iran, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich. Bis zur Wiederaufnahme des internationalen Verkehrs ruht die OTIF-Mitgliedschaft des Iraks, des Libanon und Syriens. 70.3.B Die 18 ADN-Vertragsparteien sind: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Republik Moldau (Moldawien), Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine und Ungarn. Stand: 29. August 2023
Die Umgestaltung des Molkenmarkts und damit die Verlegung der neuen Grunerstraße vor das Rote Rathaus, der Westseite der Spandauer Straße, sowie der Bau der Fahrbahn und Nebenanlagen der nördlichen Seite des Mühlendamms sind inzwischen weit vorangeschritten. Damit die nördliche Fahrbahn in Fahrtrichtung Leipziger Straße/ Potsdamer Platz zwischen dem Tunnel Grunerstraße und Mühlendammbrücke im Spätherbst 2022 in Betrieb genommen werden kann, ist es erforderlich, die Tunnelröhren des Straßentunnels an der Grunerstraße im Zeitraum vom 11.07.2022 bis 22.08.2022 in zwei Abschnitten für den Verkehr voll zu sperren. Erster Abschnitt, von Montag, den 11.07.2022, bis Sonntag, den 31.07.2022 , Sperrung des Straßentunnels in Fahrtrichtung Süd-West, Richtung Leipziger Straße/ Potsdamer Platz: Die beiden Fahrspuren der Tunnelzufahrt von Otto-Braun-Straße Richtung Süd-Westen werden für den öffentlichen Verkehr voll gesperrt. Oberhalb des Tunnels stehen für den Verkehr über die Otto-Braun-Straße Richtung Grunerstraße weiterhin zwei Fahrspuren zu Verfügung. Für die Fußgänger- und Radfahrerführung und für die vorhandenen Buslinien 248 und 300 gibt es keine Änderungen. Zweiter Abschnitt, von Montag, den 01.08.2022, bis Montag, den 22.08.2022 , Sperrung des Straßentunnels in Fahrtrichtung Nord-Ost, Richtung Alexanderstraße/ Prenzlauer Berg: Vom Molkenmarkt kommend werden die beiden Fahrspuren im Tunnel in Fahrtrichtung Nord-Ost voll gesperrt. Auch hier stehen für den Verkehr oberhalb des Tunnels über die Grunerstraße Richtung Alexanderstraße weiterhin zwei Fahrspuren zur Verfügung. Die Fußgänger- und Radfahrerführung bleibt unverändert, ebenso wie die Verkehrsführung für die vorhandenen Buslinien 248 und 300. Während der gesamten Bauzeit ist in diesem Bereich mit Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen. Es wird um Verständnis gebeten und empfohlen, die Grunerstraße weiträumig zu umfahren.
Gegenstand der geplanten Maßnahme ist der Neubau der B 245n als südöstliche Umfahrung des Stadtgebietes von Haldensleben nebst Schließung des innerstädtisch an der B 245 gelegenen höhengleichen Bahnübergangs Klinggraben-Hagenstraße bei Bahn-km 20,300 und des innerstädtisch an der L 24 gelegenen Bahnübergangs Althaldensleber Straße bei Bahn-km 18,766. Für den geschlossenen Bahnübergang Klinggraben-Hagenstraße ist der Neubau eines für den Fußgänger-, Radfahrer- und Pkw-Verkehr nutzbaren Tunnels geplant. Die Baustrecke der B 245n beginnt auf der in nördlicher Richtung von Bebertal nach Haldensleben verlaufenden B 245 bei Bau-km 0 + 100 (Netzknoten 3734 028, Station 2,257) und endet mit dem Anschluss an die B 71 auf der Magdeburger Straße bei Bau-km 3 + 919.521. Unmittelbar nach dem Bauanfang schwenkt die Trasse vom bisherigen Verlauf der B 245 in östlicher Richtung ab und verläuft nördlich der Hundisburger Berge. Nach Querung des Knotenpunktes mit der Hinzenbergstraße schwenkt sie mit einer Linkskurve vor Querung des Knotenpunktes mit der L 24 (Neuhaldensleber Straße) in nordöstliche Richtung ab und quert im weiteren Verlauf den Mittellandkanal. Im Anschluss hieran quert sie den Knotenpunkt mit der L 24 (Althaldensleber Straße) und schwenkt weiter in östliche Richtung ab, um dann die mit einem beschrankten Bahnübergang gesicherte DB-Strecke 6409 (Magdeburg – Oebisfelde) zu queren. Im weiteren Verlauf wird das IFA-Werksgelände an der südlichen Grenze angeschnitten und die Industriestraße nördlich des KERAMAG-Werkes gekreuzt. Anschließend wird die ehemalige Anschlussbahn „Hal-6“ der Bundeswehr bis zur B 71 genutzt. Der innerstädtisch gelegene höhengleiche Bahnübergang Klinggraben-Hagenstraße (Bahn-km 20,300) soll zurückgebaut werden. Zur Überführung der hier verlaufenden DB-Strecke 6409 ist die Errichtung von 4 Bauwerken geplant. Der Bauanfang 0+000 liegt im Bereich Klinggraben ca. 100 m vor dem Abzweig Süplinger Straße, das Bauende 0+349 liegt in der Hagenstraße ca. bei Hausnummer 65, wobei auch die Kreuzungsbereiche mit der Süplinger Straße, der Güntherstraße, der Hafenstraße, dem Hellerweg und dem Jungfernstieg tangiert werden. Das Bauwerk 1 mit einer Gesamtlänge von 134,00 m beginnt kurz hinter der neu gestalteten Einmündung Süplinger Straße auf dem Klinggraben und endet in Höhe des ehemaligen Post-gebäudes in der Hagenstraße. Hier ist ein Rahmenbauwerk mit einer lichten Weite von 12,40 m und einer lichten Höhe von 3,50 m geplant. Im Bauwerk sind zwei Fahrspuren mit einer Breite von je 2,75 m und einer lichten Höhe von Oberkante Fahrbahn bis Unterkante Überführungsbauwerk ≥ 3,50 vorgesehen, dadurch wird die Durchfahrt von Stadtbussen möglich. Für Fußgänger und Radfahrer sind zu beiden Seiten der Fahrbahn höher gelegene, vom Straßenquerschnitt getrennte Wege geplant. Der an der Ostseite gelegene Weg weist ein für Rollstuhlfahrer geeignetes Gefälle/Steigung von ca. 6% aus. Die DB-Strecke soll künftig auf einem dreigleisigen Überführungsbauwerk (Bauwerk 3) verlaufen. An die Eisenbahnüberführung schließen sich rechts und links im Trogbauverlauf zwei Straßenüberführungen an (Bauwerke 2 und 4). Das Bauwerk 2 dient der Verbindung der Hafenstraße mit der Güntherstraße. Das Bauwerk 4 dient der Verbindung des Hellerweges mit dem Jungfernstieg. Nach Realisierung des Neubaus der B 245n und der Eisenbahnüberführung Klinggraben-Hagenstraße wird der vorhandene Bahnübergang Althaldensleber Straße über die DB-Strecke 6409 Magdeburg - Oebisfelde in Bahn-km 18,766 vollständig und ersatzlos zurückgebaut. Zur Abgrenzung der Gleisanlagen vom öffentlichen Straßenverkehrsraum ist beidseitig die Errichtung eines Begrenzungszaunes geplant. Im Zuge der B 245n werden insgesamt 6 Brückenbauwerke, eine Stützwand im Bereich des Wohngebietes an der Steinbettenbreite sowie eine Stützwand im Zuge der Althaldensleber Straße sowie mehrere Lärmschutzwände errichtet. Umfangreiche Baumaßnahmen an Kreuzungen und Einmündungen sowie Änderungen im Wegenetz sind vorgesehen. Bestandteil der Planung sind außerdem landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft.
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