Das Grossprojekt Region 'Industriegebiet Spree' liegt im Suedosten Berlins und stellte ein geschlossenes Industriegebiet dar, in dem sich unterschiedliche Betriebe des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes ansiedelten (ua chemische Industrie, Energieerzeugung, Metallverarbeitung, Elektronik, Fahrzeug- und Motorenbau). Die zahlreichen Industrie- und Gewerbebetriebe haben durch Schadstofffreisetzungen infolge Handhabungsverlusten, Leckagen, unsachgemaessen Ablagerungen etc zu einer grossraeumigen Belastung des Bodens und zu Kontaminationen des Grundwassers vor allem mit unterschiedlichen Schwermetallen, Cyaniden und organischen Verbindungen gefuehrt. Aufgrund der Kontaminationen im Grundwasser mussten einzelne Foerdergalerien der Wasserwerke in der Vergangenheit vor allem wegen Belastungen durch LCKW und gaswerktypische Schadstoffe geschlossen werden. Die Sanierung des Industriegebietes Spree hat vordringlich die Sicherung der Wasserversorgung zum Ziel, da das gesamte Projektgebiet im gemeinsamen Wasserschutzgebiet (Zone III) der drei Wasserwerke Johannisthal, Wuhlheide und Alt-Glienicke liegt. Die Foerderung der Wasserwerke erfolgt aus Brunnengalerien, die relativ nah zur Spree und zum Teltowkanal gelegen sind. Aufgrund der hydrogeologischen Bedingungen wird die Grundwasserneubildung bei den Wasserwerken Wuhlheide und Johannisthal etwa zu 2/3 aus Uferfiltrat gebildet. 1993 wurde die Region 'Industriegebiet Spree' als Grossprojekt im Sinne der Finanzierungsregelung der oekologischen Altlasten bestaetigt. Als Massnahmen im Rahmen des Finanzierungsabkommens werden solche angesehen, die der Gefahrenabwehr im Sinne der im Bund und in den jeweiligen Laendern geltenden gesetzlichen Regelungen dienen. Der Umfang dieser Massnahmen wird einvernehmlich zwischen Bund, BVS und Land in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe festgelegt. Im Verwaltungsabkommen vom Dezember 1992 ist geregelt, dass die aus der Freistellung entstehenden Folgekosten zwischen dem Bund und dem freistellenden Land aufgeteilt werden. Grundlage fuer die Sanierung ist ein Sanierungsrahmenkonzept. Ende Januar 1996 wurde durch Bund, BVS und Land ein Sanierungsrahmenkonzept fuer das Grossprojekt Berlin verabschiedet, das vom IWS erstellt wurde.
Seit 1964 werden im Auftrag von Wasserwerken mikrobiologische und chemische Untersuchungen zur Uferfiltration im Rahmen von Trinkwasserversorgungsanlagen durchgefuehrt. Wird ein Uferfiltrat infolge zu grosser Belastung mit organischer Substanz anaerob, so entstehen mikrobiologische und chemische Produkte, die ihrerseits nach Mischung dieses Wassers mit sauerstoffhaltigen Hangwasser wiederum oxydiert werden und zur Massenvermehrung von Mikroorganismen fuehren.
Die Grundwasserstände in einem Ballungsgebiet wie Berlin unterliegen nicht nur naturbedingten Abhängigkeiten, wie Niederschlägen, Verdunstungen, unterirdischen Abflüssen, sondern sie werden auch durch menschliche Einwirkungen – Grundwasserentnahmen, Bebauung, Versiegelung der Oberfläche, Entwässerungsanlagen und Wiedereinleitungen – stark beeinflusst. Hauptfaktoren bei der Entnahme sind die Grundwasserförderungen der öffentlichen Wasserversorgung (vgl. Karte 02.11), private Gewinnungsanlagen und Grundwasserförderung bei Baumaßnahmen. Zur Grundwasserneubildung tragen hauptsächlich Niederschläge (vgl. Karte 02.13.5), Uferfiltrat, künstliche Grundwasseranreicherung mit Oberflächenwasser und Wiedereinleitung von Grundwasser im Zusammenhang mit Baumaßnahmen bei. In Berlin sind zwei Grundwasserstockwerke ausgebildet: Das tiefere führt Salzwasser und ist durch eine etwa 80 Meter mächtige Tonschicht von dem oberen süßwasserführenden Grundwasserstockwerk hydraulisch – mit Ausnahme lokaler Fehlstellen der Tonschicht – getrennt. Dieses etwa 150 Meter mächtige Süßwasserstockwerk, das für die Berliner Trink- und Brauchwasserversorgung genutzt wird, besteht aus einer wechselnden Abfolge von rolligen und bindigen Lockersedimenten: Sande und Kiese (rollige Schichten) bilden die Grundwasserleiter, während Tone, Schluffe, Geschiebemergel und Mudden (bindige Schichten) Grundwasserhemmer darstellen. Die Oberfläche des Grundwassers wird in Abhängigkeit von dem (meist geringen) Grundwassergefälle und der Geländemorphologie in unterschiedlichen Tiefen angetroffen (Abb. 1). Der Grundwasserflurabstand wird als lotrechter Höhenunterschied zwischen der Geländeoberkante und der Grundwasseroberfläche definiert. Wird der Grundwasserleiter von schlecht durchlässigen, bindigen Schichten (Grundwasserhemmern, wie z. B. Geschiebemergel) so überlagert, dass das Grundwasser nicht so hoch ansteigen kann, wie es seinem hydrostatischen Druck entspricht, liegt gespanntes Grundwasser vor. In diesem Fall ist der Flurabstand als der lotrechte Höhenunterschied zwischen der Geländeoberkante und der Grundwasseroberfläche definiert, die von der Unterkante des grundwasserhemmenden Geschiebemergels bzw. von der Oberkante des unterlagernden Grundwasserleiters gebildet wird (Abb. 1). Die Flurabstandskarte gibt einen Überblick über die räumliche Verteilung von Gebieten gleicher Flurabstandsklassen im Maßstab 1 : 50 000 (SenStadt 2006). Sie wurde auf Grundlage der Daten aus dem Zeitraum Mai 2006 berechnet. Sie hat für den jeweils oberflächennahen Grundwasserleiter mit dauerhafter Wasserführung Gültigkeit. Dies ist zumeist der in Berlin wasserwirtschaftlich genutzte Hauptgrundwasserleiter (GWL 2 nach der Gliederung von Limberg und Thierbach 2002), der im Urstromtal unbedeckt, im Bereich der Hochflächen jedoch bedeckt ist. In Ausnahmefällen wurde für die Ermittlung des Flurabstandes der GWL 1 (z. B. im Gebiet des Panketals) bzw. der GWL 4 (tertiäre Bildungen) herangezogen. Von besonderer Bedeutung sind vor allem Flächen mit geringem Flurabstand (bis etwa vier Meter). In Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Deckschichten über dem Grundwasser können dort Bodenverunreinigungen besonders schnell zu Beeinträchtigungen des Grundwassers führen. Die Flurabstandskarte ist also eine wesentliche Grundlage für die Erarbeitung der Karte der Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung (s. Karte 02.16). Die räumliche Überlagerung der Flurabstände mit der Beschaffenheit der geologischen Deckschichten ermöglicht die Abgrenzung von Gebieten unterschiedlicher Schutzfunktionen der Grundwasserüberdeckung. Die Kenntnis der Flurabstände ermöglicht des Weiteren eine Einschätzung, an welchen Standorten Grundwasser Einfluss auf die Vegetation hat. Der Einfluss des Grundwassers auf die Vegetation hängt von der Durchwurzelungstiefe der einzelnen Pflanze und, je nach Bodenart, vom kapillaren Aufstiegsvermögen des Grundwassers ab. Der Grenzflurabstand, bei dem Grundwasser bis zu einem gewissen Grad für Bäume nutzbar sein kann, wird für Berliner Verhältnisse im Allgemeinen mit vier Metern angegeben. Die Vegetation der Feuchtgebiete ist in ihrem Wasserbedarf meist auf das Grundwasser angewiesen und benötigt einen Flurabstand von weniger als 50 cm. Entwicklung der Grundwasserstände Die Grundwasserstände sind im Stadtgebiet in vielfältiger Weise künstlich beeinflusst . Die ersten Grundwasserabsenkungen und damit die Vernichtung von Feuchtgebieten im Berliner Raum sind auf die Entwässerung von Sumpfgebieten wie z.B. dem Hopfenbruch in Wilmersdorf im 18. Jahrhundert zurückzuführen. Im 19. und 20. Jahrhundert wurden durch den Ausbau von Kanälen weitere Gebiete entwässert. Das Grundwasser wurde dann durch die verstärkte Nutzung als Trink- und Brauchwasser, durch Wasserhaltungen bei Baumaßnahmen sowie durch Einschränkung der Grundwasserneubildungsrate infolge der Versiegelung des Bodens weiter abgesenkt bzw. starken periodischen Schwankungen mit Amplituden bis zu 10 Meter am Standort unterworfen. Bis zum Ende des neunzehnten Jahrhunderts unterlag der Grundwasserstand weitgehend nur den durch die Niederschläge hervorgerufenen natürlichen jahreszeitlichen Schwankungen. Ab 1890 bis zum Zweiten Weltkrieg prägten dann der steigende Wassergebrauch der rasch wachsenden Stadt sowie Grundwasserhaltungen das Grundwassergeschehen. Große Grundwasserhaltungen für den U- und S-Bahnbau (Alexanderplatz) sowie andere Großbauten senkten das Grundwasser in der Innenstadt flächenhaft über längere Zeiträume um bis zu acht Meter ab. Durch den Zusammenbruch der Wasserversorgung am Ende des Krieges erreichte das Grundwasser fast wieder die natürlichen Verhältnisse (Abb. 2). In der Folgezeit, von Anfang der 1950er Jahre bis Anfang der 1980er Jahre, wurde das Grundwasser durch steigende Entnahmen erneut kontinuierlich und großflächig abgesenkt . Besonders stark machte sich dieser Trend in den Wassergewinnungsgebieten bemerkbar. Neben dem allgemeinen Anstieg des Wassergebrauchs der privaten Haushalte wurde diese Entwicklung auch durch Baumaßnahmen verursacht (Wiederaufbaumaßnahmen, U-Bahn-Bau und große Bauvorhaben). Der Ausbau der Wassergewinnungsanlagen der kommunalen Wasserwerke war im Westteil der Stadt Anfang der 1970er Jahre abgeschlossen, während in Ost-Berlin zur Versorgung der neuen Großsiedlungen in Hellersdorf, Marzahn und Hohenschönhausen Mitte der 1970er Jahre mit dem Ausbau des Wasserwerks Friedrichshagen begonnen wurde. In den Wassergewinnungsgebieten haben sich im Einzugsbereich der Brunnen der Wasserwerke dauerhafte, weitgespannte und tiefe Absenkungstrichter ausgebildet. Dort sind zudem, analog zu den innerhalb des Jahres schwankenden Fördermengen der meisten Wasserwerke, zum Teil erhebliche Schwankungen der Grundwasserstände zu beobachten. Schon zu Beginn des letzten Jahrhunderts fielen im Grunewald der Riemeistersee und der Nikolassee durch die Wasserentnahmen des Werkes Beelitzhof trocken. Der Spiegel des Schlachtensees fiel um 2 Meter, der Spiegel der Krummen Lanke um 1 Meter. Zum Ausgleich wird unter Umkehrung der natürlichen Fließrichtung seit 1913 Havelwasser in die Grunewaldseen gepumpt. Die Feuchtgebiete Hundekehlefenn, Langes Luch, Riemeisterfenn sowie die Uferbereiche der Seen konnten nur durch diese Maßnahme erhalten werden. Die Absenktrichter der Brunnengalerien an der Havel wirken sich bis weit in den Grunewald aus. So sank der Grundwasserstand am Postfenn zwischen 1954 und 1974 um 3,5 m, am Pechsee im Grunewald zwischen 1955 und 1975 um 4,5 m. Durch die Entnahme der Brunnengalerien am Havelufer kommt es selbst in unmittelbarer Nähe der Havel zu starker Austrocknung im Wurzelraum der Pflanzen. Im Südosten Berlins sind 90 % der Feuchtgebiete um den Müggelsee in ihrem Bestand bedroht (Krumme Laake Müggelheim, Teufelsseemoor, Neue Wiesen/Kuhgraben, Mostpfuhl, Thyrn, Unterlauf Fredersdorfer Fließ). Um die negativen Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen zu mildern, werden einige Feuchtgebiete durch Überstauung und Versickerung von Oberflächenwasser wieder vernässt. Im Westteil der Stadt sind dies die Naturschutzgebiete Großer Rohrpfuhl und Teufelsbruch im Spandauer Forst und Barssee im Grunewald, im Ostteil Krumme Lake in Grünau und Schildow in Pankow. Großflächige Absenkungen ergaben sich ebenso im Bereich des Spandauer Forstes, bedingt durch die seit den 1970er Jahren erheblich angestiegene Grundwasserförderung des Wasserwerkes Spandau. Mit Hilfe einer 1983 in Betrieb genommenen Grundwasseranreicherungsanlage wird durch die Versickerung von aufbereitetem Havelwasser versucht, den Grundwasserstand allmählich wieder anzuheben. Bis Mai 1987 konnte der Grundwasserstand im Spandauer Forst im Durchschnitt zwischen 0,5 und 2,5 m angehoben werden. Wegen der Vernässung von Kellern angrenzender Wohngebiete wurde die Grundwasseranreicherung in diesem Gebiet inzwischen wieder beschränkt. Mit der gleichzeitigen Steigerung der Fördermengen des Wasserwerks Spandau sank der Grundwasserstand bis 1990 wieder ab. Durch eine weitere Reduzierung der Fördermengen kam es in der Folgezeit zu einem erneuten Anstieg des Grundwassers (Abb. 3). Generell ist im Westteil Berlins bereits seit Ende der 1980er Jahre ein Wiederanstieg der Grundwasserstände zu beobachten. Ursache dafür waren in erster Linie drei gegensteuernde Maßnahmen wider den sinkenden Grundwassertrend: Die Erhöhung der künstlichen Grundwasseranreicherung durch gereinigtes Oberflächenwasser in wasserwerksnahen Gebieten (Spandau, Tegel und Jungfernheide) führte zu geringeren Absenkungsbeträgen (vgl. Karte 02.11). Die Wiedereinleitpflicht bei Grundwasserhaltungsmaßnahmen bei großen Baumaßnahmen führte zu einer geringeren Belastung des Grundwasserhaushalts. Die Einführung des Grundwasserentnahmeentgelts bewirkte einen sparsameren Umgang mit der Ressource Grundwasser. Insgesamt befand sich die Grundwasseroberfläche im Mai 2006 auf einem relativ hohen Niveau. Grund dafür ist der rückläufige Wassergebrauch, der an der verringerten Rohwasserförderung der Berliner Wasserbetriebe seit der politischen Wende 1989 – besonders in den östlichen Bezirken – abzulesen ist. Fünf kleinere Berliner Wasserwerke stellten ihre Produktion in den Jahren von 1991 bis 1997 völlig ein: Altglienicke, Friedrichsfelde, Köpenick, Riemeisterfenn und Buch. Dadurch stiegen die Grundwasserstände stadtweit bis in die Mitte der 1990er Jahre wieder an. Es kam in diesem Zeitraum gebietsweise durch den plötzlichen Grundwasserwiederanstieg bei nicht fachgerecht abgedichteten Kellern zu zahlreichen Vernässungsschäden. In zwei Gebieten waren die Schäden so umfangreich, dass grundwasserregulierende Maßnahmen durchgeführt werden mussten (Rudow, Kaulsdorf). Im September 2001 wurde zusätzlich die Trinkwasserproduktion der beiden Wasserwerke Johannisthal und Jungfernheide vorübergehend eingestellt; bei letzterem auch die künstliche Grundwasseranreicherung. Im Rahmen des Grundwassermanagements der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird am Standort Johannisthal jedoch weiterhin Grundwasser gefördert, um laufende lokale Altlastensanierungen und Baumaßnahmen nicht zu gefährden. Am Standort Jungfernheide wird seit Januar 2006 die Grundwasserhaltung von der Siemens AG zum Schutz ihrer Gebäude betrieben. Die Gesamtförderung der Wasserwerke zu Trinkwasserzwecken sank innerhalb von 17 Jahren in Berlin um über 40 %: 1989 wurden 378 Millionen m 3 , im Jahr 2006 dagegen nur noch 218 Millionen m 3 gefördert. Der Rückgang der Grundwasserförderung der Wasserwerke in den östlichen Bezirken fiel mit über 60 % in diesem Zeitraum noch deutlich höher aus. Daraus resultierte in den Jahren seit 1989 ein stadtweiter Grundwasseranstieg, der sich am stärksten im Urstromtal in der Nähe der Förderbrunnen der Wasserwerke mit ihren tiefen Absenktrichtern auswirkte. Das Ausmaß des flächenhaften Grundwasserwiederanstieges in Berlin seit 1989 verdeutlicht Abbildung 4. Hier ist der Anstieg der Grundwasserstände von 1989 bis 2002 dargestellt. Dargestellt ist der Grundwasseranstieg nur im Urstromtal, da er hier für die Gebäude auf Grund des geringen Flurabstandes relevant ist. Auf den Hochflächen herrschen höhere Flurabstände.
Die vorliegende Grundwassergleichenkarte beschreibt die Grundwassersituation des Hauptgrundwasserleiters mittels Grundwassergleichen in violetter und die des Panketalgrundwasserleiters im Nordosten Berlins in blauer Farbe. Der Abstand der Grundwassergleichen beträgt 0,5 m. Diese stellen die Grundwasserdruckfläche des ungespannten bzw. gespannten Grundwassers dar (s.a. Abb. 3). Dort, wo das Grundwasser des Hauptgrundwasserleiters gespannt vorliegt, sind die Linien der Grundwassergleichen unterbrochen dargestellt. In Bereichen, in denen der Hauptgrundwasserleiter innerhalb Berlins nicht oder nur in geringmächtigen isolierten Lagen vorkommt, sind keine Grundwassergleichen dargestellt. Diese Flächen sind schwarz punktiert umgrenzt. Kartengrundlage ist die topografische Übersichtskarte von Berlin 1 : 50.000 im Rasterformat sowie die Geologische Skizze von Berlin 1 : 50.000 (2007), die aus der Geologischen Übersichtskarte von Berlin und Umgebung 1 : 100.000 abgeleitet wurde. Zusätzlich sind die dazugehörigen Stützstellen (Grundwassermessstellen und Oberflächenwasserpegel) sowie die einzelnen Wasserwerke mit ihren aktiven Förderbrunnen und Wasserschutzgebieten eingezeichnet. Im Bereich des Wasserschutzgebietes Johannisthal gelten z.T. durch die vorläufige Anordnung vom 18.01.2013 festgelegte abweichende Regelungen. Hydrogeologische Situation Auf den Hochflächen ist der Hauptgrundwasserleiter großflächig durch Geschiebemergel und -lehme (Grundwassergeringleiter) der Grundmoränen überdeckt. Liegt die Grundwasserdruckfläche des Hauptgrundwasserleiters innerhalb dieses Grundwassergeringleiters, herrschen gespannte Grundwasserverhältnisse. Oberhalb des Geschiebemergels oder in Linsen kann es in sandigen Bereichen zur Ausbildung von oberflächennahem Grundwasser kommen, das auch als so genanntes Schichtenwasser bezeichnet wird (s.a. Abb. 3). Nach extremen Niederschlägen kann es ggf. bis an die Geländeoberfläche ansteigen. Die Grundwasserstände dieser lokal sehr kleinräumig differenzierten Bereiche werden nicht gesondert erfasst und dargestellt. Im Panketal, auf der nördlich gelegenen Barnim-Hochfläche, hat sich ein eigenständiger zusammenhängender größerer Grundwasserleiter ausgebildet. Er befindet sich über dem durch die Geschiebemergel der Grundmoräne bedeckten Hauptgrundwasserleiter (s.a. Abb. 7 und 8). Auf der vorliegenden Karte ist dieser Grundwasserleiter durch eigene Grundwassergleichen (blau) gekennzeichnet. Durch Auskeilen des Geschiebemergels zum Warschau-Berliner Urstromtal hin verzahnt sich der Panketalgrundwasserleiter dort mit dem Hauptgrundwasserleiter. Näheres dazu auch in der Grundwasser-Broschüre im Internet unter: www.berlin.de/sen/uvk/_assets/umwelt/wasser-und-geologie/publikationen-und-merkblaetter/grundwasser-broschuere.pdf Aktuelle Situation im Mai 2016 Das Grundwassergefälle und damit auch die Grundwasserfließrichtung ist in Berlin in der Regel von der Barnim- und Teltow-Hochfläche sowie von der Nauener Platte zu den Vorflutern Spree und Havel gerichtet. Um die Förderbrunnen der im Messzeitraum in Betrieb befindlichen Wasserwerke haben sich Absenktrichter gebildet, die die Grundwasseroberfläche unter das Niveau der benachbarten Oberflächengewässer abgesenkt haben: Deshalb wird dort neben landseitig zuströmendem Grundwasser auch Grundwasser gefördert, das durch Infiltration (Uferfiltrat) aus diesen oberirdischen Gewässern gebildet wurde (s.a. Abb. 4c). Die Grundwasserdruckfläche, die in Berlin seit über hundert Jahren durch die Trinkwasserförderung abgesenkt wurde, befand sich auch im Mai 2016 im Vergleich zum Jahr 1989 auf einem relativ hohen Niveau (Limberg et al. 2007: S. 76 ff). Den Grundwasserwiederanstieg im Urstromtal von mehr als einem halben bzw. einem Meter für diesen Zeitraum zeigt die Differenzenkarte 1989-2012 (Abb. 10). Die seit 1989 verringerte Rohwasserentnahme der Berliner Wasserbetriebe infolge des rückläufigen Trink- und Brauchwasserbedarfs ist für den lang andauernden Grundwasseranstieg verantwortlich. Des Weiteren wurden fünf kleinere Berliner Wasserwerke (Altglienicke, Friedrichsfelde, Köpenick, Riemeisterfenn und Buch) im Zeitraum von 1991 bis 1997 stillgelegt. Seit September 2001 wurde zusätzlich die Trinkwasserproduktion der beiden Wasserwerke Johannisthal und Jungfernheide vorübergehend eingestellt, bei letzterem auch die künstliche Grundwasseranreicherung. Im Rahmen der Wasserwirtschaftlichen Sofortmaßnahmen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wird am Standort Johannisthal jedoch weiterhin Grundwasser gefördert, um die erfolgreiche Durchführung lokaler Altlastensanierungen zu unterstützen. Am Standort Jungfernheide wurde ebenfalls durch die Senatsverwaltung eine Grundwasserhaltung bis Ende 2005 betrieben. Seit Januar 2006 betreibt ein privater Konzern dort eine Grundwassererhaltung. Im April 2009 wurden die Wasserschutzgebiete der Wasserwerke Buch, Jungfernheide und Altglienicke aufgehoben. Die Gesamtrohwasserförderung der Berliner Wasserbetriebe zur öffentlichen Wasserversorgung sank innerhalb von 27 Jahren in Berlin um fast die Hälfte (43 %): Im Jahr 1989 wurden 378 Millionen m 3 , 2002 dagegen nur noch 219 Millionen m 3 gefördert. Im Jahr 2003 stieg die Förderung aufgrund des sehr trockenen Sommers kurzzeitig auf 226 Mio. m 3 wieder leicht an. Nach einer weiteren Rückgangsphase stieg die Förderung im vergangenen Jahr wieder auf 215 Mio. m 3 an (Abb. 11). Die Entwicklung der Grundwasserstände vom Mai 2015 bis zum Mai 2016 ist beispielhaft an vier Messstellen zu sehen, die weitgehend unbeeinflusst von der Wasserwerksförderung sind (Abb. 12). Die Grundwasserstände an den zwei Messstellen im unbedeckten Grundwasserleiter des Urstromtals zeigen nahezu den natürlichen Jahresgang mit niedrigen Grundwasserständen im Herbst und hohen im Frühjahr. Die Amplitude der Grundwasserstandsganglinie der Messstelle 340, die am Stadtrand liegt, ist deutlich ausgeprägt, während die der Innenstadtmessstelle 5139 einen gedämpften Jahresgang aufweist. Der zwischenzeitliche Anstieg im Sommer 2015 ist auf die überdurchschnittlich hohen Juli-Niederschläge zurückzuführen (Abb. 13 und 15). Auf der Teltow-Hochfläche und auf der Barnim-Hochfläche ist die Entwicklung der Grundwasserstände an den Messstellen 777 und 5004 im bedeckten, gespannten Grundwasserleiter dagegen im gleichen Zeitraum ähnlich wie im Urstromtal (Abb. 14). Hier ist der Jahresgang mit den natürlichen Schwankungen allerdings nicht so ausgeprägt wie an der Messstelle 340 (Abb. 13). Der Niederschlag an der Messstelle Berlin-Tempelhof lag in der Zeit von Juni 2015 bis Mai 2016 zwar nur 19 mm unter dem des langjährigen Mittels (1961-1990). Somit haben sich keine gravierenden Grundwasserstandsänderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben (Abb. 13 und 14). Allerdings gab es innerjährlich Abweichungen von den langjährigen Monatsmittelwerten: Während der Juni, August und September vergleichsweise trocken waren, lagen die Niederschläge im Juli, Oktober und November deutlich über dem jeweiligen Monatsmittel (Abb 15). Informationen zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand (zeHGW), der für die Bemessung von Bauwerken eine wichtige Planungsgrundlage darstellt, sind im Umweltatlas unter: /umweltatlas/wasser/grundwasserstand-zehgw/2018/zusammenfassung/index.php zu finden (Limberg et al. 2015).
Der Trinkwasserbedarf Berlins wird aus dem Grundwasser gedeckt. Die Berliner Wasser Betriebe (BWB) gewährleisten die Trinkwasserversorgung der Stadt. Das geförderte Wasser wird teilweise als Uferfiltrat (Wasser der oberirdischen Gewässer, das nach der Bodenpassage durch die Brunnen in Ufernähe gefördert wird) gewonnen. Zum Teil wird Oberflächenwasser in Grundwasseranreicherungsanlagen künstlich versickert und danach als Grundwasser entnommen. Neben den Berliner Wasser Betrieben bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, sog. Eigenwasserversorgungsanlagen , die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. Nach der Vereinigung Berlins 1990 nahm die Bautätigkeit erheblich zu. Während der Baumaßnahmen können Grundwasserhaltungen durchgeführt werden, bei denen ebenfalls Grundwasser entnommen wird. Dies geschieht je nach Bautätigkeit an unterschiedlichen Standorten und in schwankenden Mengen. Besonders tiefe bzw. große Baumaßnahmen werden meistens in der grundwasserschonenden Trogbauweise durchgeführt, bei der nur geringe Restwassermengen gefördert werden müssen. Fördermengen Die Grundwasseroberfläche, die in Berlin seit über hundert Jahren durch die Trinkwasserförderung abgesenkt wurde, befand sich im Mai 2005 wie auch in den letzten Jahren im Vergleich zum Jahr 1989 auf einem relativ hohen Niveau. Grund dafür ist die verringerte Rohwasserentnahme der Berliner Wasserbetriebe. Fünf kleinere Berliner Wasserwerke (Altglienicke, Friedrichsfelde, Köpenick, Riemeisterfenn und Buch) wurden in den Jahren von 1991 bis 1997 stillgelegt. Seit September 2001 wurde zusätzlich die Trinkwasserproduktion der beiden Wasserwerke Johannisthal und Jungfernheide vorübergehend eingestellt, bei letzterem auch die künstliche Grundwasseranreicherung. Im Rahmen des Grundwassermanagements der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird an beiden Standorten jedoch weiterhin Grundwasser gefördert, um die erfolgreiche Durchführung lokaler Altlastensanierungen nicht zu gefährden. Die Gesamtförderung der Wasserwerke zu Trinkwasserzwecken sank innerhalb von 16 Jahren in Berlin um über 40 %: 1989 wurden 378 Millionen m 3 , im Jahr 2002 dagegen nur noch 219 Millionen m 3 gefördert. Im Jahr 2003 stieg die Förderung aufgrund des sehr trockenen Sommers auf 226 Mio. m 3 wieder leicht an, um dann 2005 weiter auf 212 Mio. m 3 abzusinken. Die Neustrukturierung der Grundwassernutzung nach 1990 führte zu einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserregimes in Berlin. Im Westteil der Stadt ging der Trinkwasserverbrauch um 27 Prozent, im Ostteil sogar um 62 Prozent zurück. Die Folge war ein Anstieg der Grundwasseroberfläche insgesamt, ein besonders starker aber im südöstlichen Teil Berlins, im Bereich der Förderbrunnen der Wasserwerke. In weiten Teilen des Urstromtales stiegen die Grundwasserstände um 0,5 bis 1 m, in der Nähe der Wasserwerke bis zu 3 m. Für die Trinkwasserversorgung benötigen die Berliner Wasser Betriebe von ehemals sechzehn Wasserwerken in den 90er Jahren noch neun Wasserwerke. Um das Risiko einer Verunreinigungen des Grundwassers zu vermindern, liegen die Brunnen in Wasserschutzgebieten, in denen bestimmte Nutzungen verboten sind. Gesetzliche Grundlagen Als einheitliche Vorgabe für die Ländergesetzgebung hat der Bund als Rahmenvorschrift das "Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlassen. §19 WHG bildet dabei die Ermächtigungsgrundlage für die Länder, Wasserschutzgebiete festzulegen. § 19 Wasserschutzgebiete (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiliger Einwirkung zu schützen oder das Grundwasser anzureichern oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge – oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. (2) In den Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens. Die anderen Bestimmungen des Bundes haben nur indirekte Auswirkungen auf die Festsetzung. Zu nennen sind hier das “Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwässer in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG)” und die “Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe” (Trinkwasserverordnung -TrinkWV). Die mit dem Begriff Berliner Wasserrecht zusammengefassten Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bilden als Landesrecht in Ausfüllung der Vorgaben des Bundes die Grundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (WSG). Im Zusammenhang mit der im Jahr 2000 durchgeführten Teilprivatisierung der Berliner Wasser Betriebe (BWB) wurde im neu im Berliner Wassergesetz -BWG eingefügten § 37 a festgelegt, dass das für die öffentliche Wasserversorgung Berlins erforderliche Wasser im Gebiet des Landes Berlin zu gewinnen ist. Für die Art der Festlegung von WSG stehen die Ausführungen von § 22 Wasserschutzgebiete zu Verfügung (1) Wasserschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt. In der Verordnung sind die Schutzbestimmungen zu bezeichnen. Es können Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen festgelegt werden. (…) (2) Bei der Aufstellung der Wasserschutzgebiete sollen die Behörden und Stellen beteiligt werden, die Träger öffentlicher Belange sind. (3) Der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht ein Anhörungsverfahren voraus. Die beabsichtigte Festsetzung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen), aus denen sich der Umfang des Wasserschutzgebiets und die Einteilung der Zonen ergeben, und die beabsichtigten Schutzbestimmungen während eines Monats ausliegen und Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist … erhoben werden können. (…) Darüber hinaus regelt das Gesetz die Einteilung der oberirdischen Gewässer, die Eigentumsverhältnisse, die Benutzung der Gewässer und die behördliche Zuständigkeit, ferner die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer sowie der Zulassung der Errichtung von Anlagen an und im Gewässer. Wasserschutzgebiete Das Berliner Wassergesetz unterscheidet noch zwei rechtliche Qualitäten für die Definition von Schutzgebieten: Für im Westteil der Stadt gelegene Wasserschutzgebiete die noch nicht durch Rechtsverordnung ausgewiesen sind, gilt laut §22 Abs. 5 die "Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und die Bildung von Schutzzonen" vom 08.10.1946 (sog. 46er Alliierte Anordnung). Diese Anordnung weist jetzt nur noch folgende Schutzzone aus: Wasserwerk Riemeisterfenn Nach § 22 Abs.1 des BWG wurden für alle anderen Wasserschutzgebiete von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung entsprechende Rechtsverordnungen erlassen: Die Berliner Wasserbetriebe betreiben nach der 2001 vorgenommenen Schließung der Wasserwerke Johannisthal und Jungfernheide noch neun Wasserwerke, deren Einzugsgebiete nach den folgenden Verordnungen geschützt sind: Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Kladow (Wasserschutzgebietsverordnung Kladow) vom 07.01.1975 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Tiefwerder (Wasserschutzgebietsverordnung Tiefwerder) vom 01.09.1978 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Beelitzhof (Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof) vom 13.11.1987 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Jungfernheide (Wasserschutzgebietsverordnung Jungfernheide) vom 31.08.1995 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Tegel (Wasserschutzgebietsverordnung Tegel) vom 31.08.1995 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Buch (Wasserschutzgebietsverordnung Buch) vom 31.08.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Friedrichshagen (Wasserschutzgebietsverordnung Friedrichshagen) vom 31.08.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wasserwerke Johannisthal und Altglienicke (Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal / Altglienicke) vom 31.08.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Wasserwerke Wuhlheide und Kaulsdorf (Wasserschutzgebietsverordnung Wuhlheide / Kaulsdorf) vom 11.10.1999 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Erkner (Wasserschutzgebietsverordnung Erkner) vom 12.10.2000 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Staaken (Wasserschutzgebietsverordnung Staaken) vom 16.10.2001 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Eichwalde (Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 16.10.2001 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Spandau (Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde) vom 22.06.2005 *Nr. der Wasserschutzgebiete gemäß Aktenplan des Referats VIII E der SenStadt Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten Wasserschutzgebietsabgrenzungen werden in Anlehnung an die technischen Empfehlungen der DVGW (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser / Dt. Verein von Gas- und Wasserfachmännern) erarbeitet. Um dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen Entfernung von der Entnahmestelle und den Verbotsanordnungen Rechnung zu tragen, werden Zonen ausgewiesen. Zu den Trinkwasserbrunnen hin werden Zonen mit stärkeren Verboten belegt, um dem gesteigerten Schutzinteresse von Grundwasser Rechnung zu tragen. Für die einzelnen WSG wurden aufgrund der heterogenen Rechtslage unterschiedliche Kriterien für die Abgrenzung herangezogen (Hydrologie, Geologie, örtliche Gegebenheiten, Besiedlung). 46er Alliierte Anordnung Wasserschutzzonen nach § 4 der Magistratsanordnung vom 08.10.1946 sind festgesetzte Gebiete mit bestimmten Nutzungseinschränkungen. Dieser Verordnung ging ein entsprechender Befehl der Alliierten Kommandantur voraus, der in der ganzen Stadt galt. Die Schutzzonen sind in eine engere, im 100 m-Radius (Zone II) um die Brunnen und eine weitere Schutzzone, im 500 m-Radius (Zone III) gegliedert. Der Fassungsbereich (Zone I) wird in Anlehnung an die Wasserschutzgebietsverordnung durch einen Radius von 10 m um die Brunnen definiert. Bei Galerien werden die Gebiete verbunden. Für das Wasserwerk Spandau, das zur Zeit noch durch die Anordnung geschützt ist, wird in den kommenden Jahren eine Wasserschutzgebietsverordnung nach dem Berliner Wassergesetz erarbeitet, die die Anordnung ersetzen wird. Wasserschutzgebietsverordnung Die bis dato erlassenen Rechtsverordnungen gliedern sich in zwei Gruppen. In den älteren Rechtsverordnungen ist die Differenzierung der weiteren Schutzzone III nicht vorgenommen worden (Beelitzhof, Kladow, Tiefwerder (zwischen 1975 und 1987 erlassen)). Ab 1988 wird die Schutzzone III in IIIa und IIIb gegliedert. Für die neuen Rechtsverordnungen wird als Bemessungsgrundlage prinzipiell das Isochronenkonzept (vgl. Abb. 3) eingesetzt. Die Grundwasserisochronen (Linien gleicher Fließzeiten) werden zur Festlegung der Schutzzonen II, IIIa und IIIb herangezogen. Größe und Form der Schutzzonen werden rein hydraulisch über Fließzeiten des Grundwassers zur Entnahmestelle begründet. Um eine eindeutige Festlegung zu ermöglichen, folgt die tatsächliche Abgrenzung vorhandenen Grundstücks oder Flurstücksgrenzen oder klar erkennbaren Geländemarkierungen. Fließzeiten zur Entnahmestelle für die Ausweisung der Schutzzonengrenzen: Schutzzone II: 50 Tage Schutzzone IIIa: 500 Tage Schutzzone IIIb: 2.500-3.500 Tage Ausnahme bildet die Zone I, die durch einen Radius von 10 m um den Brunnen – bei Galerien um die Brunnenachse – definiert ist (WSG Buch 20 m im Radius). Der Festlegung der Isochronen und damit der Schutzgebietsgrenzen gehen hydrogeologische Untersuchungen für das entsprechende Gebiet voraus, aus denen ein regionales Grundwasserströmungsmodell entwickelt wird. Ziel dieses Konzeptes ist es, im Fall einer Kontamination des Bodens bzw. des Grundwassers ausreichend Zeit für die Schadensbekämpfung zur Verfügung zu haben. Im Rahmen der Neufassung der Wasserschutzgebietsverordnungen nach dem Isochronenkonzept wurde auch eine Ergänzung und Erweiterung der Nutzungseinschränkungen innerhalb der Schutzgebiete vorgenommen.
Verantwortlich für die Eintragungen ins Wasserbuch und das Erteilen von Auskünften sind die unteren Wasserbehörden. Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte) Verantwortlich für die Eintragungen ins Wasserbuch und das Erteilen von Auskünften sind die unteren Wasserbehörden. Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)
Bei den Wasserbucheinträgen zur Flächengebietsfestsetzung handelt es sich u.a. um folgende wasserrechtliche Tatbestände: Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i.V.m. § 46 SächsWG; Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i.V.m. § 47 SächsWG; Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i.V.m. § 72 SächsWG; Risikogebiete gemäß § 74 WHG bzw. überschwemmungsgefährdeter Gebiete gemäß § 75 SächsWG; Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d WHG i.V.m. § 76 SächsWG; Festsetzung von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 24 Abs. 4 SächsWG
Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand.
Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand.
Zielsetzung: Uferfiltration ist eine gängige Methode zur Trinkwassergewinnung bei begrenztem natürlichen Grundwasserangebot und wird in vielen Regionen Deutschlands mit großen Oberflächengewässern, wie z.B. in Berlin, Düsseldorf und Hamburg eingesetzt. Rohwasser, das durch Uferfiltration gewonnen wird, ist gefährdet durch den Eintrag von Schadstoffen aus Oberflächengewässern. Schadstoffe können neben organischen Verbindungen und Schwermetallen auch Krankheitserreger, wie Viren und Bakterien, sein. Die deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV) beinhaltet aktuell nur Grenzwerte für bestimmte Indikatorbakterien, wie Escherichia coli und Enterokokken. Im aktuell gesetzlich festgelegten Messprogramm für die Trinkwasserqualität sind humanpathogene Viren kein Bestandteil. Die im Jahr 2021 in Kraft getretene neue EU-Trinkwasserrichtlinie (EU-TWR) sieht vor, somatische Coliphagen als Indikatorviren für Grundwasserverunreinigungen durch humanpathogene Viren zu nutzen, da die Detektion der somatischen Coliphagen deutlich einfacher ist als die der humanpathogenen Viren, wie z.B. Adenoviren. Dabei ist zu beachten, dass somatische Coliphagen keine Krankheitserreger für Menschen sind. Auf Grund des unterschiedlichen Transportverhaltens verschiedener Viren ist jedoch davon auszugehen, dass Indikatorviren und -bakterien nur beschränkt aussagekräftig für humanpathogene Viren sind. U.a. haben unsere Untersuchungen am Rhein und im Uferfiltrat des Wasserwerks Flehe gezeigt, dass die Existenz und das Abbaupotential somatischer Coliphagen nicht in direkter Korrelation zu humanpathogenen Viren, z.B. Adenoviren, stehen muss (Knabe et al., 2023). Verschiedene Faktoren können dazu führen, dass eine erhöhte Virenbelastung im Oberflächengewässer auftreten und eine Migration in das Rohwasser zur Folge haben kann. Zum einen können hydrologische Veränderungen als Folge des Klimawandels, z.B. häufigere Extremereignisse wie Trockenperioden und besonders Hochwasser (Blöschl et al., 2019), die natürliche Reinigungswirkung der Uferfiltration verringern. Zum anderen können Bevölkerungswachstum, Urbanisierung sowie Landnutzungsänderungen dazu führen, dass die Abwasserbelastung in Flüssen zunimmt (Wen et al., 2017). Die neue EU-Trinkwasserrichtline (EU-TWR) erfordert zusätzlich zur Einhaltung von Grenzwerten risikobasierte Ansätze für die ereignis-basierte Überwachung der Wasserqualität, wie bspw. das Water-Safety-Plan-Konzept (WSP) der WHO (World Health Organization). Der WSP sieht für einen Wasserversorger die Beschreibung des gesamten Trinkwasserversorgungsystems vor, einschließlich einer Erfassung aller möglichen Eintragsquellen von Gefährdungen für die Trinkwasserqualität. Eine Risikobewertung für jede einzelne Kombination von Gefährdung und Gefährdungsereignis in Form einer Risiko-Matrix nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß, liefert klare Monitoring- und Handlungsprioritäten zur Risikominimierung. Basierend auf der neuen EU-TWR werden Wasserversorger zeitnah vor dem Problem stehen, zum Teil komplexe Risikobewertungen durchführen zu müssen. Das bedeutet, dass eine Vielzahl an Gefährdungsereignissen im Hinblick auf die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahrenquelle einzustufen ist. Ziel des Projektes ist es, Wasserwerksbetreibern eine wissenschaftlich fundierte Bewertung des Risikos und Transports humanpathogener Viren bei der Uferfiltration unter Berücksichtigung aktueller gesetzlicher Vorgaben (EU-TWR) und Empfehlungen der WHO zu ermöglichen. Dabei soll insbesondere der Einfluss von Extremwetterereignissen (Starkniederschläge, Hochwasserperioden, Niedrigwasser) und messtechnischen Unsicherheiten in der Risikobewertung berücksichtigt werden. (Text gekürzt)
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 140 |
| Europa | 1 |
| Kommune | 54 |
| Land | 608 |
| Weitere | 10 |
| Wirtschaft | 35 |
| Wissenschaft | 50 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 1 |
| Daten und Messstellen | 501 |
| Förderprogramm | 114 |
| Infrastruktur | 5 |
| Text | 101 |
| Umweltprüfung | 3 |
| unbekannt | 21 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 59 |
| Offen | 684 |
| Unbekannt | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 746 |
| Englisch | 13 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 503 |
| Bild | 7 |
| Datei | 4 |
| Dokument | 37 |
| Keine | 115 |
| Unbekannt | 2 |
| Webdienst | 5 |
| Webseite | 618 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 302 |
| Lebewesen und Lebensräume | 729 |
| Luft | 249 |
| Mensch und Umwelt | 743 |
| Wasser | 746 |
| Weitere | 738 |