- die Stellungnahme des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales Nordrhein-Westfahlen zum "Referentenentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen", - die Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum "Referentenentwurf zu einer Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte", - die Stellungnahme der Freien und Hansestadt Hamburg zum "Gesetzentwurf zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes", - die Stellungnahme zum "Diskussionsentwurf zum Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung" des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg und - die Stellungnahme zum "Diskussionsentwurf zum Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung" des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz Saarland. Mit Schwärzungen nach § 5 IFG erkläre ich mich einverstanden.
Das Vorhaben soll den Reform- und Anpassungsbedarf des derzeitigen EMAS-Systems aus deutscher Sicht identifizieren und Vorschläge für eine Änderung der EMAS-Verordnung erarbeiten.
UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I Seite 2013), die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626) geändert worden ist. EMAS ( Eco-Management and Audit Scheme )
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BGBl. I Seite 3654), die zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626) geändert worden ist.
§ 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung einer EG-Verordnung (...) über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen.
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach Paragraf 37 Absatz 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt vom 5. April 2004 (BGBl. I Seite 557), die durch Artikel 221 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474) geändert worden ist.
UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I Seite 3503), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 44 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) geändert worden ist.
Ziel: Herausarbeitung wirtschaftspolitischer Konsequenzen einer auf das einzelne Unternehmen bezogenen Umweltpolitik durch Normen. Als Fallbeispiel dient die EG-Verordnung Nr. 1836/94 (EU-Oeko-Audit) und das Umweltauditgesetz (UAG). Wirtschaftspolitische Implikationen sollen dabei insbesondere aus der Sicht der Ordnungstheorie, Wettbewerbstheorie, Innovationstheorie, Politischen Theorie und der Umweltoekonomik herausgearbeitet werden. Die Studie soll wirtschaftspolitische Entscheidungstraeger zu einer klaren Einschaetzung der Moeglichkeiten und Grenzen des umweltpolitischen Normungsansatzes befaehigen.
Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme vonOrganisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, insbesondere dadurch, dass unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen zugelassen werden, eine wirksame Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen ausgeübt wird und Register über die geprüften Organisationen geführt werden. Umweltgutachterausschuss (UGA)
In den Anwendungsbereich des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unternehmen einbezogen, soweit sie eine Tätigkeit an einem oder mehreren Standorten ausüben, die zu den im Anhang zu dieser Verordnung genannten Bereichen gehört.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 12 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 2 |
| Gesetzestext | 7 |
| Text | 1 |
| unbekannt | 1 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 1 |
| Offen | 11 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 12 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 1 |
| Dokument | 1 |
| Keine | 4 |
| Webseite | 8 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 1 |
| Lebewesen und Lebensräume | 3 |
| Mensch und Umwelt | 10 |
| Weitere | 12 |