Das BfS im Zivilschutz Das Bundesamt für Strahlenschutz arbeitet für den Schutz von Bürgerinnen und Bürgern vor den negativen Folgen von Strahlung. Dies gilt nicht nur im Alltag oder bei Unglücksfällen, sondern – sollte dies erforderlich sein – auch in Krisen- und Kriegssituationen. Dazu stellt das BfS Informationen bereit, ob und wo erhöhte Radioaktivität auftritt und wohin sie sich ausbreitet. Diese Informationen ermittelt das bundesweite Radioaktivitäts-Messnetz ODL des BfS. Zusammengeführt und bewertet werden sie im Informationssystem IMIS. In Notfällen erstellt das BfS ein radiologisches Lagebild. Selbst im unwahrscheinlichen Fall einer Nuklearwaffenexplosion kann man sich und andere meist vor den schlimmsten Auswirkungen schützen: Vor allem, indem man möglichst schnell geschützte Räume wie Kellerräume, innenliegende Räume, Tiefgaragen und Ähnliches aufsucht. Die Menschen und die Umwelt bestmöglich vor den negativen Folgen von Strahlung zu schützen, zählt zu den zentralen Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz ( BfS ). Das gilt im Alltag genauso wie für Unfälle, katastrophale Unglücke sowie in Krisen- und Kriegssituationen. Dabei ist es wichtig, auch die besonderen Bedingungen in einem militärischen Spannungs- und Verteidigungsfall im Blick zu haben. Selbst wenn solche Ausnahmesituationen weiter als unwahrscheinlich gelten: Das BfS möchte Bürgerinnen und Bürger durch Informationen, Vorsorgehinweise und Empfehlungen unterstützen, bei einem möglichen militärischen Einsatz von radioaktiven Stoffen die eigene Gesundheit schützen zu können. Denn: Vor dem Hintergrund der veränderten weltpolitischen Lage und des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine seit Februar 2022 sind die Gefahren bewaffneter Konflikte in Europa wieder stärker in den Vordergrund gerückt. Damit gehen Fragen einher wie: Was könnte es für uns in Deutschland bedeuten, wenn ein Kernkraftwerk im Ausland dabei beschädigt oder gar zur Waffe würde? Wie kann man sich und seine Familie vor den Folgen eines radiologischen Unfalls oder gar einer Nuklearwaffenexplosion schützen? Und wie sorgen die Behörden vor, um Risiken durch Strahlung gering zu halten? Was bedeutet Zivilschutz? Das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes Im Spannungs- und Verteidigungsfall – also im Krieg oder in einer Situation, die zu einem Krieg führen könnte – muss die Bevölkerung vor kriegsbedingten Gefahren und deren Folgen geschützt werden. Von Zivilschutz spricht man, wenn es dabei um nicht-militärische Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung geht. Anders als beim Schutz vor Katastrophen oder Unglücksfällen sind im Zivilschutz nicht die Behörden vor Ort zuständig, sondern Einrichtungen des Bundes. Zu deren Hauptaufgaben im Zivilschutz gehören die Unterstützung des Selbstschutzes der Bevölkerung, die Warnung und Information der Bürgerinnen und Bürger, der Gesundheitsschutz, der Bau von Schutzräumen sowie der Schutz von Kulturgut. Als verantwortliche Behörde für den Schutz der Menschen und der Umwelt vor den Folgen von Strahlung hat das BfS zentrale Sicherheitsaufgaben. Das Amt arbeitet kontinuierlich daran, diesen Schutz auch im Spannungs- und Verteidigungsfall sicherzustellen. Verschiedene Notfälle erfordern verschiedene Maßnahmen Ausnahmesituationen, in denen viele Menschen vor Radioaktivität geschützt werden müssen, können sehr unterschiedlich sein. Um auf verschiedene, selbst sehr unwahrscheinliche Lagen vorbereitet zu sein, haben die für den radiologischen Notfallschutz zuständigen Behörden Grundannahmen für zahlreiche Notfall -Arten getroffen und Reaktionen darauf vorbereitet. Diese nennt man Referenzszenarien. Referenzszenarien Radioaktive Stoffe können durch unterschiedliche Arten von Unfällen in die Umwelt gelangen. Welche und wie viele radioaktive Stoffe austreten können und welche Auswirkungen auf die Umwelt und die Bevölkerung in Deutschland zu erwarten sind, ist abhängig von der Art des Unfalls. Mithilfe unterschiedlicher Referenzszenarien lässt sich der radiologische Notfallschutz gezielter planen. Und es lassen sich individuelle Strategien zum Schutz der Bevölkerung entwickeln. Dazu gehören neben Unfällen im In- und Ausland auch kriminelle Taten, etwa der Einsatz einer sogenannten Schmutzigen Bombe, also einer mit radioaktiven Stoffen versetzten Bombe. Auch die Nuklearwaffenexplosion durch einen Unfall oder einen Terroranschlag gehört zu den Szenarien, für die Vorsorge getroffen wird. Von der Art des Geschehens ist abhängig, welche und wie viele radioaktive Stoffe freigesetzt werden können und welche Auswirkungen zu erwarten sind. Daraus ergibt sich das jeweilige Gefahrenpotenzial. Und danach richten sich in der Regel auch die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Bundesländern und dem Bund. Was leistet das BfS im Zivilschutz? Das Bundesamt für Strahlenschutz ist Teil der Zivilschutz-Infrastruktur. Die Behörde hat Fähigkeiten und Technologien, um im Krisenfall den Schutz der Bevölkerung vor Radioaktivität zu stärken. Diese umfassen insbesondere das Erstellen einer Prognose für die Ausbreitung der Radioaktivität und das Bereitstellen des radiologischen Lagebilds , den Betrieb des Integrierten Mess- und Informationssystems IMIS , das Daten zusammenführt und bewertet, und des sogenannten ODL -Messnetzes für Radioaktivität sowie die Unterstützung beim CBRN -Schutz (CBRN steht für chemisch, biologisch, radiologisch und nuklear), etwa mit Verhaltensempfehlungen für die Bevölkerung. Ein wichtiges Element für den Zivilschutz ist die Expertise des BfS im Bereich des radiologischen Notfallschutzes. Das BfS ist Teil des Radiologischen Lagezentrums des Bundes ( RLZ ). In diesem Krisenstab arbeiten Fachleute aus unterschiedlichen Bundesbehörden und der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) unter der Leitung des Bundesumweltministeriums auf Bundesebene Hand in Hand. BfS misst kontinuierlich Umweltradioaktivität Innerhalb des Radiologischen Lagezentrums des Bundes ist das BfS verantwortlich für das Zusammenführen und Beurteilen von radiologischen Messwerten sowie für das radiologische Lagebild mit Empfehlungen für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung. Eine wichtige Rolle spielt hier das bundesweite Radioaktivitätsmessnetz für die sogenannte Ortsdosisleistung, kurz ODL. Dessen Messwerte sind kontinuierlich öffentlich einsehbar, auch ohne irgendeine Notlage. Die Auswirkungen einer oberirdischen Kernwaffenexplosion würden dort sehr schnell abgebildet werden. Überwachung der Gamma-Ortsdosisleistung Bundesweit 1.700 Sonden umfasst das ODL-Messnetz Als eine der wichtigsten Messeinrichtungen betreibt das BfS auf Grundlage des Strahlenschutzgesetzes ( StrlSchG ) sein Messnetz zur großräumigen Ermittlung der äußeren Gammastrahlenbelastung durch kontinuierliche Messung der Ortsdosisleistung. Der Fachbegriff ODL steht für die pro Zeiteinheit aufgenommene Strahlendosis an einem bestimmten Ort. Das BfS betreibt zudem das Integrierte Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt IMIS . Die in Deutschland auf gesetzlicher Grundlage erhobenen Messdaten zur Umweltradioaktivität werden in IMIS erfasst, ausgewertet und dargestellt. Bei einem kerntechnischen Unfall bilden die Messergebnisse und die berechneten Prognosen für die Strahlenbelastung die Grundlage für Entscheidungen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt. Auch für das Überwachen der Lebens- und Futtermittel erhebt das BfS im Zusammenspiel mit den Ländern wichtige Daten. BfS nimmt zahlreiche Aufgaben im radiologischen Notfallschutz wahr Für die Umsetzung der frühen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung sind die jeweiligen Katastrophenschutzbehörden zuständig. Bundes- und Landesbehörden können den sogenannten UnterstützungsverBund CBRN bei Bedrohungen durch radioaktive Stoffe zur Unterstützung anfordern. Im Verbund arbeiten Spezialkräfte etwa des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei und des BfS bei einem Missbrauch radioaktiver Stoffe zusammen. Der Verbund kann außerdem bei Bedrohungen durch chemische oder biologische Substanzen eingesetzt werden. Im BfS werden zudem weitere wichtige Fähigkeiten gebündelt, die zur Bewältigung eines Notfalls im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen entscheidend sind: Dazu gehören die biologische Dosimetrie , also der Nachweis und nach Möglichkeit auch die Quantifizierung einer Strahlenbelastung mithilfe biologischer Indikatoren und die Messung, ob und welche Mengen radioaktiver Stoffe in den menschlichen Körper gelangt sind ( Inkorporationsmessung ) sowie vorbereitende Maßnahmen zur Dekorporation. Das BfS kann also mit Wissen, Technik, Fachpersonal und Empfehlungen für sinnvolles Schutzverhalten auch im militärischen Spannungsfall den Bevölkerungsschutz maßgeblich stärken. Stand: 18.02.2026
Versiegelungskarte und Bodenbedeckung: Mit der Beschreibung des Ausmaßes der Bodenversiegelung kann sowohl ein quantitativer Überblick über die Ausdehnung städtischer Siedlungsräume gegeben als auch qualitative Einflüsse z.B. auf das Stadtklima und die Grundwasserneubildung abgebildet werden. Bodenversiegelung hat viele negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Versiegelte Flächen sind nicht in der Lage, Starkregenereignisse durch Versickerung abzumildern, sie tragen stark zur Entstehung von Hitzeinseln im städtischen Bereich bei und beeinträchtigen durch die gestörten Austauschvorgänge zwischen Erdreich und Atmosphäre die natürlichen Bodenfunktionen. Seit 1984 wird die Entwicklung der Bodenversiegelung in Hamburg verfolgt. Bisher wurde dafür die Biotopkartierung genutzt. Anhand der dort für ganz Hamburg erfassten Biotoptypen konnte der Versiegelungsgrad geschätzt werden und wurde im 5-Jahresrythmus fortgeschrieben (letzter Bearbeitungsstand 2021). Mit Beginn des Jahres 2020 wird für Hamburg die Bodenbedeckung anhand eines trainierten KI-Modells vorhergesagt. Die erfassten Bodenbedeckungsklassen sind "niedrige Vegetation", "hohe Vegetation", "Gewässer" und "offener Boden" als unversiegelte Flächen, sowie "versiegelte Oberflächen" und "Gebäude" als versiegelte Flächen. Für die Versiegelungskarte wurden Raster mit einer Auflösung von 10, 25 und 50 m über Hamburg gelegt und für jede Rasterzelle der Anteil der versiegelten Flächen in Prozent bestimmt. Um eine bessere Übersicht zu gewährleisten wurde die Darstellung auf 10 Klassen beschränkt. Flächen mit Versiegelungsanteilen von 0 bis 10 % sind in die Versiegelungsklasse "1" und entsprechend fortlaufend bis Klasse "10" eingeteilt. Gewässer sind gesondert dargestellt und als Versiegelungsklasse "0" mit dem Versiegelungsgrad "Gewässer" eingeordnet. Unter "versiegelt" ist in den Daten zusätzlich der prozentuale Anteil der Versiegelung für jede Fläche angegeben. Dieser Datensatz aus Versiegelungskarte in drei verschiedenen Auflösungen und der Bodenbedeckungskarte steht derzeit für das Jahr 2020 zur Verfügung und soll stetig aktualisiert werden, wenn die erforderlichen Eingangsdaten vorliegen.
Aktenzeichen: §16 766.0088/25/1.6.2 [HB-41] 766.0089/25/1.6.2 [SG-45] Änderung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen Hier: Änderung der Betriebsweise und Optimierung der Schallemissionen 766.0013/22/1.6.2 [SG-45] 766.0014/22/1.6.2 [HB-41] Immissionsschutz Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 6, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA) Herr Cord Bauerkämper, Bauerkamp 1 in 33189 Schlangen, sowie die Tölle Lackmann GbR, Dr.-Wessel-Weg 10 in 32805 Horn-Bad Meinberg, beantragen gemäß §§ 4, 6, 10 des BImSchG jeweils die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage im Rahmen eines gemeinsamen Repoweringvorhabens. Die Windenergieanlagen sollen auf nachfolgend aufgeführten Betriebsgrundstücken errichtet werden: - SG-45: Schlangen, Gemarkung Schlangen, Flur 11, Flurstücke 51 und 52 - HB-41: Horn-Bad Meinberg, Germarkung Veldrom, Flur 4, Flurstücke 3 und 4 Für die SG-45 sollen die Bestandsanlagen SG-01, SG-02 und HB-04 zurückgebaut werden. Für die HB-41 sollen die Bestandsanlagen HB-05 und HB-06 zurückgebaut werden. Bei der Anlage SG-45 handelt es sich um eine WEA des Typs Enercon E-115 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 135,0 m, einem Rotorblattdurchmesser von 115,7 m und einer Gesamthöhe von 192,9 m, sowie einer Leistung von 4,2 MW. Die Anlage soll laut Antrag im vierten Quartal des Jahres 2023 in Betrieb genommen werden. Bei der Anlage HB-41 handelt es sich um eine WEA des Typs Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von 160,0 m, einem Rotorblattdurchmesser von 138,3 m und einer Gesamthöhe von 229,1 m, sowie einer Leistung von 4,2 MW. Die Anlage soll laut Antrag im vierten Quartal des Jahres 2023 in Betrieb genommen werden. Die beantragten Anlagen sind jeweils im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über genehmi-gungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 V als Anlage genannt, für die nach der Verfahrensart der 4. BImSchV ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Für die Vorhaben wurde jedoch von den Antragsstellern gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und ein UVP-Bericht gem. § 4e der 9. BImSchV i.V.m. § 16 UVPG eingereicht. Der Entfall der Vorprüfung wird von der Genehmigugns-behörde als zweckmäßig erachtet. Die Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung werden aufgrund dessen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Kreis Lippe als Untere Immissionsschutzbehörde. Einzelheiten ergeben sich aus dem im Internet zu veröffentlichenden und bei den u.g. Verwal-tungs-stellen auszulegenden Anträgen, den beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des jeweiligen Vorhabens und den ggf. bisher vorliegenden behördlichen Stellungnahmen. Die Antragsunterlagen umfassen jeweils insbesondere folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen der Vorhaben: Antragsformula-re; Übersichtskarten und Pläne; Herstellerunterlagen; Brandschutzkonzepte; Informationen über Umwelteinflüsse; Angaben zu Abfällen; Angaben zu wassergefährdenden Stoffen; Sicherheitsdatenblätter; Angaben zum Arbeitsschutz; Hydrogeologisches Gutachten; Schallimmissionsprognose; Schattenwurfprognose; UVP-Bericht; Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP); Artenschutzprüfung (ASP); weitere artenschutzrechtliche Unterlagen; Bauantrag mit Bauvorlagen; Turbulenzgutachten; Angaben zur optisch bedrängenden Wirkung.
Naturschutzrechtliche Kompensation wird erforderlich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch einen Eingriff, z.B. größere Bauprojekte entstehen (Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes). Auf den dargestellten Kompensationsflächen wird z.B. durch Gehölzpflanzungen, Gewässer-Renaturierungen, Extensivierung von Grünland aber auch Erhalt von Altbaumbeständen entsprechender Ausgleich für die negativen ökologischen Folgen von natur- und artenschutzrechtlich relevanten Eingriffen geschaffen.
Für das Grundstück Nr. 23, in Flur 7 der Gemarkung Nahbollenbach wurde ein Antrag zur Waldumwandlung beim Forstamt Birkenfeld gestellt. Das Grundstück hat eine Größe von ca. 2,47 ha und wird derzeit als Weihnachtsbaumkultur am Waldrand genutzt. Es handelt sich somit momentan um Wald. In Folge der Waldumwandlung soll die Weihnachtsbaumkultur weiterhin als landwirtschaftliche Sonderkultur betrieben werden, um zukünftig auf der beantragten LN-Fläche eine hybride Agri-Photovoltaikanlage installieren zu können. Die Weihnachtsbaumkultur soll weiterhin auf der landwirtschaftlichen Fläche betrieben werden. Mit der Pflanzung einer zweireihigen Streuobstwiese auf 8m Breite am äußersten Rand der Parzelle 23, soll eine klare Abgrenzung zum anliegenden Wald erwirkt werden. Die Zuständigkeit der Unteren Forstbehörde ergibt sich aus § 14 LWaldG, da es sich bei der Waldumwandlung um einen Genehmigungstatbestand nach LWaldG handelt. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien betroffen sind. Das betroffene Grundstück liegt in keinem Schutzgebiet, so dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich zieht. Aufgrund der ermittelten Projektwirkungen wird deutlich, dass durch das forstliche Vorhaben – der Waldumwandlung des Grundstücks Nr. 23 in Flur 7 der Gemarkung Nahbollenbach keine erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG zu erwarten sind. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.
Die Vorhabenträgerin, Schleswig-Holstein Netz GmbH, Schleswag-HeinGas-Platz 1, 25451 Quickborn, hat beim Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) für das Bauvorhaben einen Antrag auf Planfeststellung nach dem EnWG gestellt. Das zum Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein gehörende AfPE ist sowohl für das Anhörungsverfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständig. Diese Entscheidung erfolgt mittels eines Planfeststellungsbeschlusses. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln. Für das Vorhaben besteht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. mit Nr. 19.1.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht. Die Vorhabenträgerin hat gemäß § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer UVP im Voraus beantragt und im Einverständnis mit der zuständigen Behörde entschieden, keine UVP-Vorprüfung durchzuführen. In dem Fall besteht für das Vorhaben eine UVP-Pflicht. Durch die Veröffentlichung und Auslegung der Planunterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 18 und § 19 UVPG. Wesentlicher Inhalt der Planung ist: • Errichtung und Betrieb einer zweisystemigen 110-kV-Freileitung LH-13-186 vom Umspannwerk Hardebek bis zum Umspannwerk Kellinghusen/Nord auf einer Länge von 15 km • Rückbau der einsystemigen 60-kV-Leitung zwischen dem neu zu errichtenden Umspannwerk Hardebek, dem Umspannwerk Brokstedt und dem derzeitigen Umspannwerk Kellinghusen • Umbindung der bestehenden 60-kV-Leitung von Brachenfeld nach Brokstedt an das neu zu errichtende Umspannwerk Hardebek • Errichtung und Betrieb eines einsystemigen Provisoriums im Bereich Kellinghusen zwischen den Bestandsmasten 37 und 39 der Leitung 441 • Erschließung des Baufeldes über das örtliche Wegenetz sowie über neue oder bestehende Zufahrten • Bauzeitliche Ertüchtigung sowie bauzeitlicher Ausbau diverser gemeindlicher Wege für die Erschließung der Baustelle • Ausweisung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Gemeinden Kellinghusen, Quarnstedt, Brokstedt und Rosdorf im Kreis Steinburg sowie Borstel, Hasenkrug, Hardebek und Großenaspe im Kreis Segeberg.
Die Verbandsgemeinde Westerburg, Verbandsgemeindewerke, Neumarkt 1, 56457 Westerburg, hat mit Schreibem vom 15.05.2025 die wasserrechtliche Erlaubnis beantragt, zum Zwecke der Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung im Versorgungsbereich Stockum-Püschen eine Versuchsbohrung niederzubringen, Pumpversuche durchzuführen und diese Versuchsbohrung bei ausreichender Ergiebigkeit entweder zu einem Brunnen zur dauerhaften Grundwasserentnahme oder bei nicht ausreichender Ergiebigkeit zu einer Grundwassermessstelle auszubauen. Die geplante Versuchsbohrung „Br. Stockum-Püschen“ dient der Standorterkundung zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Versorgungsbereich Stockum-Püschen und soll den in seiner Ergiebigkeit zurückgegangenen Brunnen „Püschen/Im Aschstruth ersetzen. Die beantragte Maßnahme stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne der §§ 8, 9, 10 und 12 WHG dar, für die gemäß § 8 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist. Die Zuständigkeit der SGD Nord für die Durchführung des Zulassungsverfahrens ergibt sich analog zu § 19 LWG, wonach Bohrungen durch die Obere Wasserbehörde erlaubt werden, sofern diese Bohrungen der Wassererschließung zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen und für den nachfolgenden Versorgungsbetrieb eine Folgezulassung durch die Obere Wasserbehörde zu erteilen wäre. Die entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis hierfür wurde mit Bescheid vom 11.07.2025 erteilt. Für die Benutzungen ist gem. § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1, Nr. 13.4 UVPG, bei Tiefbohrungen zum Zweck der Wasserversorgung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht in Bezug auf die Schutzkriterien gem. Anlage 3 UVPG durchzuführen. Diese allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nach-teiligen Umweltauswirkungen hat und somit in der Folge die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ebenfalls nicht erforderlich ist. Bereits bei der angrenzenden bereits in Betrieb befindliche Gewinnungsanlage „Br. Püschen/Im Aschstuth“ wurden bislang keine nachteiligen Auswirkungen festgestellt, so dass keine Verschlechterungen zu erwarten sind. Dies wurde gem. § 5 Abs. 2 UVGP durch die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Westerburg in der Ausgabe Nr. 28 vom 10.07.2025 veröffentlicht.
Der Windpark Himmighofen-Kasdorf wurde mit immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises (AZ.: 6/61-1-632/19 vom 27.09.2024) für insgesamt vier Windenergieanlagen in den Gemarkungen Himmighofen und Kasdorf im Jahr 2024 genehmigt. Im Zuge der Bauausführungsplanung hat sich herausgestellt, dass der Kranausleger- und Zufahrtsbereich für WEA 2 aufgrund der nötigen Absenkung des Standorts um 1 m nicht wie beantragt und genehmigt realisiert werden kann. Da für die Änderung der Zuwegung, Montage- und Kranstellflächen der einzelnen WEA 2 kein BImSchG-Änderungsverfahren durchgeführt wird, ist es daher erforderlich, über ein neues baurechtliches Verfahren nach LBauO für diese Änderung der Zuwegung, Montage- und Kranstellflächen für WEA 2 eine Zulassung zu erreichen. Da ein baurechtliches Zulassungsverfahren keine Konzentrationswirkung gegenüber dem LWaldG entfaltet, ist ein eigenes forstrechtliches Genehmigungsverfahren für die erforderlichen neuen Rodungstatbestände durchzuführen. Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben – Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG. Für das Vorhaben wird gemäß § 5 (2) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass keine Schutzgebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind und somit keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Als Ergebnis dieser Vorprüfung ist unter Zugrundelegung der in den Anlagen 2 und 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt worden, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Aus der Waldumwandlung resultieren keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Der Verlust des Lebensraumes Wald wird durch den Kompensationsbedarf für den Wald ausgeglichen. Grundlage ist der landespflegerische Begleitplan zum Bauantrag. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse besteht kein Erfordernis, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung für das Rodungsvorhaben des Antragstellers durchzuführen.
Die Arla Foods Deutschland GmbH, Wahlerstraße 2, 40472 Düsseldorf beantragt eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung der bestehenden Anlage zur Milchverarbeitung gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb einer Wärmepumpenzentrale (MBVA2), hier Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Maßnahme gemäß Nr. 7.29.1, Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), bei der gemäß § 9 i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu entscheiden ist, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wird. Die erfolgte Vorprüfung hat ergeben, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann daher verzichtet werden.
In der Karte der Mineralisationen werden die für das Erzgebirge und Vogtland bekannten gang- und stockförmigen Lagerstätten und Mineralisationen von Metallen sowie von Fluorit/Baryt abgebildet. Dabei wird zwischen hydrothermalen Lagerstätten und Mineralisationen der verschiedenen Temperaturbereiche unterschieden. Weiterhin sind die Verbreitungsgebiete schichtgebundener Lagerstätten bzw. Mineralisationen und die Rohstoffinhalte in Form von Elementsymbolen dargestellt. Die Karte der Mineralisationen stellt einen vereinfachten Auszug aus »Mineralische Rohstoffe Erzgebirge-Vogtland/Krušné hory, Karte 2: Metalle, Fluorit-Baryt-Verbreitung und Auswirkung auf die Umwelt« (WASTERNACK et al., 1995) dar. Die Karte der Mineralisationen kann als Grundlage für die Einschätzung geogener Stoffgehalte in Böden und Gewässern herangezogen werden.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 5872 |
| Europa | 509 |
| Kommune | 177 |
| Land | 1874 |
| Schutzgebiete | 1 |
| Weitere | 391 |
| Wirtschaft | 12 |
| Wissenschaft | 1629 |
| Zivilgesellschaft | 259 |
| Type | Count |
|---|---|
| Agrarwirtschaft | 105 |
| Bildmaterial | 1 |
| Daten und Messstellen | 3 |
| Ereignis | 37 |
| Förderprogramm | 5003 |
| Gesetzestext | 13 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Kartendienst | 1 |
| Lehrmaterial | 2 |
| Text | 874 |
| Umweltprüfung | 1348 |
| unbekannt | 484 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 2661 |
| Offen | 5127 |
| Unbekannt | 84 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 7011 |
| Englisch | 1688 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 76 |
| Bild | 30 |
| Datei | 111 |
| Dokument | 1746 |
| Keine | 4213 |
| Multimedia | 8 |
| Unbekannt | 30 |
| Webdienst | 7 |
| Webseite | 2217 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 7871 |
| Lebewesen und Lebensräume | 7872 |
| Luft | 7872 |
| Mensch und Umwelt | 7872 |
| Wasser | 7872 |
| Weitere | 7618 |