1. Der Ministerrat beschließt die Selbstverpflichtung der Landesregierung, in den Ministerien und der Staatskanzlei ab dem 1. Juni 2022 Kaffee und Tee aus fairem Handel und ökologischem Anbau in den Kantinen sowie bei eigenen Sitzungen und Veranstaltungen der Ministerien und der Staatskanzlei anzubieten. Zucker soll aus ökologischem Anbau möglichst aus Europa kommen, bei Importprodukten aus Entwicklungsländern (nach OECD-DAC-Liste) zusätzlich aus fairem Handel. 2. Der Ministerrat beschließt eine Bevorzugung von Kaffee aus regionalen Röstereien beziehungsweise dem Herkunftsland Ruanda, soweit möglich, zu empfehlen. Der Ministerrat beschließt die Möglichkeit einer Abweichung vom Grundsatz einer fairen und ökologischen Beschaffung, soweit bestehende Liefer- oder Pachtverträge dem entgegenstehen, ebenso bei Veranstaltungen in nicht- landeseigenen Räumen, bei denen verpflichtende Bindungen an bestimmte Lieferanten bestehen, die die betreffenden Anforderungen nicht erfüllen. In diesen Fällen ist darauf zu achten, den Anforderungen an eine faire und ökologische Beschaffung so weit wie möglich zu genügen. 3. Der Ministerrat empfiehlt, bei Sitzungen und Veranstaltungen mit geeigneten Maßnahmen (Aufsteller, Servietten, etc.) darauf hinzuweisen, dass Produkte aus ökologischem Anbau beziehungsweise fairem Handel verwendet werden. 4. Der Ministerrat beschließt zudem, dass bei Veranstaltungen und Sitzungen in landeseigenen Räumen Umverpackungen aus Plastik möglichst vermieden werden sollen. Dies gilt, so weit umsetzbar, auch für Veranstaltungen der Ministerien und der Staatskanzlei in nicht-landeseigenen Räumen. 5. Der Ministerrat bittet die Staatskanzlei und die Ministerien, bestehende Lieferverträge schnellstmöglich anzupassen und nur dann zu verlängern, wenn die genannten Anforderung en eingehalten werden können.
Das Referat Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung, umweltfreundliche Beschaffung, Stadtsauberkeit der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nimmt Vollzugsaufgaben als Abfallbehörde des Landes Berlin mit dem Schwerpunkt “gefährliche Abfälle” wahr. Dazu gehört die Überwachung der Stoffströme bei der Abfallentsorgung, die die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen umfasst. Die Überwachung der Stoffströme erfolgt über das abfallrechtlich geregelte Nachweisverfahren. Dabei werden die Entsorgungsdaten mit Hilfe des behördlichen EDV-Systems ASYS bearbeitet und ausgewertet. Dazu sind z.B. für Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer und Makler jeweils behördliche Nummern zu vergeben und mit den betrieblichen Stammdaten in ASYS zu verknüpfen. Für das elektronische Nachweisverfahren wurde in Zusammenarbeit der Bundesländer eine zentrale Koordinierungsstelle ZKS-Abfall eingerichtet. Hier werden u.a. die elektronischen Abfalldaten zwischen dem Absender und dem vorgesehenen Empfänger vermittelt. Weitere Informationen erhalten Sie auch von Ulf Berger unter der Tel.: (030) 9025-2192 E-Mail: ulf.berger@senmvku.berlin.de . Ferner steht Ihnen folgend die Mitteilung 27 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zur Verfügung: Zu der am 01.04.2010 in Kraft getretenen elektronischen Nachweisführung (eANV) stehen Ihnen hier gesonderte Informationen zur Verfügung. Behördliche Nummernvergabe für Erzeuger, Entsorger, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen diese Nummern werden durch die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH vergeben. Altfahrzeugentsorgung Batterieentsorgung Entsorgungsfachbetriebe Grenzüberschreitende Abfallverbringung Die Bearbeitung erfolgt durch die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH . Abfalleinstufung und Bauabfallüberwachung Diese Thematik wird von unserem Abfallüberwachungsteam bearbeitet. Sie erreichen es unter der folgenden E-Mail Adresse: E-Mail: bauabfall@senmvku.berlin.de . Ferner liegen zum Thema Abfalleinstufung für Sie Merkblätter zum Download bereit. Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln Zentrale Telefaxnummer für alle oben aufgeführten Arbeitsgebiete: (030) 9025-2979 Seit 01. April 2010 macht die Abfallnachweis-Verordnung die elektronische Nachweisführung zur Pflicht. Dies gilt für Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer und die zuständigen Behörden. Das Verfahren ist seitdem elektronisch zu führen und Daten sind in vorgegebener Form zu übermitteln. Um den Datenaustausch im elektronischen Nachweisverfahren zu gewährleisten, haben die 16 Bundesländer die Zentrale Koordinierungsstelle ( ZKS-Abfall ) eingerichtet. Die ZKS-Abfall richtet bei sich Postfächer für die Beteiligten ein. Diese rufen von dort für sie bestimmte Datensätze ab. Die erforderlichen Formulare im Nachweisverfahren können mit einer eigenen (gekauften) Software am Firmen-PC erstellt, signiert und an die ZKS-Abfall versandt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das vom Bundesumweltministerium vorgegebene Datenformat BMU-xml durch die genutzte Software verwandt wird. Private Dienstleistungsunternehmen, sog. Provider, bieten für den professionellen Entsorgungssektor Systemlösungen an, die über den Basisstandard im Länder-eANV hinausgehen und zudem individuell auf die Erfordernisse des Betriebes zugeschnitten werden können. Da die Papierform künftig nicht mehr zulässig ist, entfällt die handschriftliche Unterschrift. Abfallrechtliche Belege, Formulare und Dokumente sind nunmehr mit einer qualifizierten elektrischen Signatur zu versehen. Dafür ist eine Signaturkarte erforderlich, mit der eine rechtssichere elektronische Unterschrift geleistet reden kann. Weiterhin ist für den Einsatz der Signaturkarte ein Kartenlesegerät, in der Regel mit Signatursoftware versehen, erforderlich. Sie sollten sich … über die Rechtslage informieren . entscheiden , wie die Beteiligung am elektronischen Nachweisverfahren gestaltet werden soll. In welchem Umfang wurde bisher am Entsorgungsnachweis- und Begleitscheinverfahren teilgenommen? Es ist nicht zwingend erforderlich am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen, wenn man als Erzeuger nur am Sammelnachweisverfahren beteiligt ist und bei der Entsorgung der Abfälle einen Übernahmeschein erhält. mit Entsorgern in Verbindung setzen , wenn Sie nur wenige Entsorgungsnachweise und Begleitscheine zu führen haben, um ggf. von dort Unterstützung zu erhalten. Hardware beschaffen , um Signaturkarten und Kartenlesegeräte mit entsprechender Software einsetzen zu können. Signaturkarten sind ausschließlich personengebunden. Die Beantragung bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter (z .B. D-Trust, Telekom u.a.) erfolgt im Post-Identverfahren.Die erforderlichen Formulare für die Beantragung können Sie auf den Seiten der Anbieter im Internet ausfüllen. bei der ZKS-Abfall mit Ihrem Betrieb registrieren bzw. anmelden . Sofern Sie nicht die Dienste eines Providers nutzen und Sie im Rahmen der Eigenerstellung oder des Länder-eANV am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen wollen, stellen Sie Ihren Registrierungsantrag über das Internet-Portal www.zks-abfall.de . Ihr Antrag geht hier elektronisch zur Prüfung ein und wird nach erfolgter Bearbeitung direkt der ZKS mit einem Registrierungsauftrag übermittelt. Nachdem Sie sich dann mit Ihren Zugangsdaten eingeloggt haben, können Sie online die erforderlichen Eintragungen zum Entsorgungsnachweis oder Begleitschein erfassen und versenden. die Zentrale Koordinierungsstelle die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH das Bundesumweltministerium GADSYS – Gemeinsame Abfall DV-Systeme mit Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Genehmigungspflichtig sind die in Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) aufgelisteten Anlagen. Die Errichtung und der Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen sowie wesentliche Änderungen derartiger Anlagen bedürfen einer vorherigen Genehmigung bzw. bei unwesentlichen Änderungen einer Anzeige nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Im Anhang 1 zur 4. BImSchV wird festgelegt, welche Anlagen in einem vereinfachten Verfahren und welche in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sind. Darüber hinaus sind Anlagen nach der europäischen Richtlinie 2010/75/EU-Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) Link auf RL – gesondert gekennzeichnet. Anlagen nach der IE-RL sind grundsätzlich in einem Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen. Für derartige Anlagen gelten darüber hinaus besondere Regelungen bezüglich der Darstellung des Ausgangszustands bei Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, der Berichtspflichten des Anlagenbetreibers sowie der integrierten Anlagenüberwachung durch die zuständigen Behörden. Der Stand der Technik ist europaweit über so genannte BVT-Schlussfolgerungen (Best Verfügbare Technik) bindend vorgegeben und in allen Mitgliedstaaten umzusetzen. Die IE-RL wurde im Mai 2013 in nationales Recht umgesetzt. Nach Erteilung einer Genehmigung wird die Durchführung des BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen außer Heiz-/Kraftwerken, Feuerungsanlagen und Gasturbinen nach den Vorgaben der §§ 52 und 52a BImSchG von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Fachbehörden überwacht. Genehmigungs- und Überwachungsdaten Eine kartografische Darstellung der im Zuständigkeitsbereich der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt liegenden genehmigungsbedürftigen Anlagen finden Sie im Geoportal Berlin . Eine Hilfe zum Umgang mit dem FIS-Broker steht als PDF-Datei zum Download zur Verfügung. Informationen zur Genehmigung und Überwachung von Heiz-/Kraftwerken, Feuerungsanlagen und Gasturbinen erhalten Sie durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit . Die Wahrnehmung der Aufgaben zum Immissionsschutz bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 ff. BImSchG erfolgt durch die bezirklichen Umweltämter . Die Vollzugsaufgaben als Abfallbehörde des Landes Berlin mit dem Schwerpunkt “gefährliche Abfälle” nimmt das Referat I B – Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, umweltfreundliche Beschaffung – wahr. Dazu gehört die Überwachung der Stoffströme bei der Abfallentsorgung, die die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen umfasst. Vollzug und Überwachung der Abfallentsorgung
Das Land Berlin verfolgt eine ambitionierte Energie- und Klimaschutzpolitik mit dem Ziel bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu werden. Klimaschädliche Emissionen sollen trotz Wachstum von Bevölkerung und Wirtschaft reduziert werden. Das Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln, 2021) lässt dabei Berlins Senats- und Bezirksverwaltungen eine wichtige Rolle zukommen: Als Vorbild vorangehen und eine energieeffiziente, emissionsarme und umweltfreundliche Verwaltung gestalten. Hierbei kommt es nicht nur auf strukturelle Maßnahmen an, sondern auf die Unterstützung aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Mit Hilfe der Beteiligung von Verwaltungsbeschäftigten entstand unter Federführung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zum Jahresbeginn 2019 der Maßnahmenplan „CO 2 -neutrale Verwaltung Berlin“. Das ambitionierte Ziel ist es, alle Verwaltungen des Landes Berlin bis 2030 klimaneutral zu organisieren. Dafür bietet der Maßnahmenplan Ideen und Anregungen, CO 2 -Minderungsmaßnahmen in folgenden Wirkbereichen umzusetzen: Organisation und Kommunikation Mobilität Energieverbrauch im Gebäude Beschaffung und Ressourcenverbrauch Hierbei kommt es auf die Optimierung technischer Voraussetzungen in den Verwaltungsgebäuden ebenso an, wie auf die Motivation und Unterstützung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aktiv Klimaschutzmaßnahmen in der Verwaltung umzusetzen. Viele gute Beispiele zeigen schon jetzt, dass Berlin auf einem guten Weg in Richtung klima-neutrale Verwaltung ist. Zum Beispiel mit deutschlandweit vorbildlichen Regeln für die umweltfreundliche Beschaffung, Projekten zum Energiesparen am Arbeitsplatz oder Maßnahmen zur Förderung klimaschonender Mobilität am und zum Arbeitsplatz. Die Umsetzung des Maßnahmenplans ist gestartet und zentrale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner tragen dazu bei, die Ziele der CO 2 -neutralen Verwaltungen in ihren Häusern zu organisieren und umzusetzen. Entsprechend § 8 des EWG Bln ist in 2024 ein Fünfjahresbericht zum Umsetzungsstand des Prozesses CO 2 -neutrale Verwaltung Berlin angefertigt und am 29.10.2024 durch den Senat beschlossen worden. Der Bericht zeigt exemplarische Fortschritte in allen Senats- und Bezirksverwaltungen auf und enthält eine Einzelauflistung der Maßnahmenumsetzung je Verwaltung.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat über den amtlichen Bundesanzeiger ihre Förderrichtlinie zur Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in dieselbetriebenen Baumaschinen der Abgasstufe I, II, IIIA oder IIIB veröffentlicht. Gegenstand der Förderung ist die Nachrüstung von Partikelfilterungssystemen in dieselbetriebenen Baumaschinen, die außerhalb geschlossener Räume eingesetzt werden. Antragsberechtigt ist nach dieser Richtlinie die Nachrüstung von geschlossenen Partikelfiltern an Dieselmotoren in Baumaschinen mit einer Motorleistung von 19 KW bis 560 KW, welche die Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB gemäß der Richtlinie 97/68/EG erfüllen. Die Höhe der Zuwendungen beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei die Zuwendung auf 4.000 € pro Antrag begrenzt ist. Die Förderrichtlinie tritt am 15. April 2024 in Kraft und gilt für Antragstellungen, die bis einschließlich 15. Oktober 2024 erfolgen. Alle weiteren Informationen finden Sie unter: BAnz AT 15.03.2024 B6. zur Förderrichtlinie im Bundesanzeiger Pressemitteilung vom 15.04.2024: Kein Diesel ohne Filter: Jetzt Förderung beantragen Um die Luftqualität in Berlin zu verbessern, muss auch der Schadstoffausstoß von Baumaschinen gesenkt werden. Denn im Bereich von Baustellen tragen Baumaschinen mit Dieselmotor durch ihre Abgase zu erhöhten Feinstaubbelastungen bei. Insgesamt kommen heute in Berlin aus den Motoren von Baumaschinen circa 97 Tonnen Dieselruß pro Jahr und aus allen Dieselfahrzeugen etwa 90 Tonnen. Baumaschinen tragen damit genauso zur Partikelbelastung bei wie der Straßenverkehr. Unbehandelte Abgase von Dieselmotoren wurden von der Weltgesundheitsorganisation in die gleiche Klasse krebserregender Stoffe eingestuft wie Asbest. Außerdem erhöhen Dieselrußpartikel das Risiko für Atemwegserkrankungen und für Herz-Kreislauferkrankungen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall. Zur Senkung des Dieselrußausstoßes aus Baumaschinen wird daher in Berlin seit 2016 für Baumaschinen, die auf Baustellen der öffentlichen Hand eingesetzt werden, die Einhaltung von Umweltstandards gefordert. Ältere Maschinen müssen mit einem Partikelfilter nachgerüstet werden, um diese Standards einzuhalten. Die Nachrüstung mit Partikelfiltern wurde zuvor in einem Modellprojekt erfolgreich getestet. Durch ein Beratungsprojekt wurden Unternehmen bei Fragen zur Nachrüstung und Bauherren bei der Umsetzung der Regelungen unterstützt. Hierzu wurden von 2015 bis 2017 mehrere Informationsveranstaltungen durchgeführt und ein Leitfaden zu Fragen der Nachrüstung und ein Leitfaden zur Unterstützung der Kontrolle von Baumaschinen erarbeitet. Um einfach nachweisen zu können, dass die Umweltstandards eingehalten werden, wurden vom Land Berlin Plaketten zur Kennzeichnung emissionsarmer Baumaschinen eingeführt. Plaketten für Baumaschinen Auf Baustellen der öffentlichen Hand Berlin müssen viele Baumaschinen Umweltanforderungen erfüllen. Die Einhaltung der Anforderungen muss vom Bauunternehmen nachgewiesen werden. Um dies zu vereinfachen, wurde in Berlin die Plakette für Baumaschinen geschaffen. Weitere Informationen Ausgabestellen von Plaketten für Baumaschinen Informationen zu den drei Typen von Ausgabestellen. Alle Ausgabestellen erhalten die Plakette kostenlos von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung Berlin. Weitere Informationen Umweltschutzanforderungen zur Verbesserung der Luftqualität in Berlin bei der Vergabe von Bauleistungen Bei Vergabe von Bau- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber des Landes Berlin wird ein umweltfreundliches Beschaffungswesen durch den Senat angewandt, das Umweltschutzanforderungen berücksichtigt. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Partikelfilter Die auf Baustellen der öffentlichen Hand Berlin geforderten Umweltstandards werden von neuen Maschinen in der Regel ohne weiteres erfüllt. Ältere Maschinen können weiter genutzt werden, wenn sie mit einem Partikelfilter nachgerüstet werden. Weitere Informationen Praxistest Partikelfilter an Baumaschinen
Auskünfte über Entsorgung gefährlicher Abfälle und Vollzugsfragen erhalten Sie von Ulf Berger Abfalleinstufung und Bauabfallüberwachung Bauabfall@senmvku.berlin.de Erlaubnis und Nummernerteilung für Beförderer/Sammler sowie Händler/Makler von gefährlichen Abfällen von Frau Kabelitz unter (0331) 2793-65 und Frau Schmidt unter (0331) 2793-62 Anzeigen nach § 53 KrWG von Frau Kabelitz unter (0331) 2793-65 und Frau Schmidt unter (0331) 2793-62 Grenzüberschreitende Abfallverbringung von Frau Fankhänel unter (0331) 2793-38 Entsorgungsfachbetriebe von Marion Fuchs unter (030) 9025-2220 und Christine Paulisch unter (030) 9025-2182 Altfahrzeugentsorgung von Frau Levermann unter (030) 9025-2157 und Herrn Schulte unter (030) 9025-2175 und Hausmüllentsorgung, Getrennthaltungspflichten, Anschluss- und Benutzungszwang von Dr. Claudia Schulze unter (030) 9025-2224 Verpackungsgesetz, Entsorgung über die Wertstofftonne, Glassammlung von Heike Busch unter (030) 9025-2219 Anzeigeverfahren gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Ina Schulze unter (030) 9025-2486 Annahmestellen für gewerbliche Abfälle von Ina Schulze unter (030) 9025-2486 Umweltfreundliche Beschaffung von Sebastian Schmidt unter (030) 9025-2485 Abfalldeponierung und Entsorgung von Fäkalschlämmen aus Haushalten von Ingrid Henze unter (030) 9025-2227 Weiterführende Informationen finden Sie im Themenbereich Kreislaufwirtschaft.
Der Bericht gibt Bedarfsträgern und Beschaffungsstellen Hinweise zur Umsetzung des speziellen Berücksichtigungsgebots für Klimaschutzaspekte in § 13 Abs. 2 und 3 des Klimaschutzgesetzes (KSG), des CO2 -Schattenpreises in § 13 Abs. 1 KSG sowie der Bevorzugungspflicht in § 45 Abs. 2 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Der Bericht enthält eine grundlegende rechtliche Betrachtung und Auslegung beider Gesetze sowie Hinweise und Empfehlungen zu ihrer Operationalisierung entlang aller Stufen des Vergabeverfahrens. Berücksichtigt werden die Rechtslage im Ober- und Unterschwellenbereich sowie GWB, VgV, UVgO und „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen“ (AVV Klima ). Veröffentlicht in Texte | 136/2024.
Each year, German contracting authorities purchase around €300 billion worth of products ranging from pencils to city buses. This massive purchasing power can potentially be used to reduce environmental pollution, improve the range of environmental products and services, and promote more targeted market launches of innovative eco-friendly products. This flyer provides an overview of the advantages of environmentally friendly procurement, how it can be implemented in practice and where further information can be found. Note: If a printout of the contents is required, we recommend using the factsheet for a better overview. Veröffentlicht in Flyer und Faltblätter.
Die öffentliche Hand kauft jährlich Waren und Dienstleistungen für einen dreistelligen Milliardenbetrag ein. Diese erhebliche Nachfragemacht lässt sich bewusst nutzen, um Umweltbelastungen zu reduzieren, das Angebot umweltfreundlicher Produkte und Dienstleistungen zu verbessern oder die Markteinführung innovativer umweltfreundlicher Produkte gezielt zu unterstützen. Dieser Flyer gibt einen Überblick, welche Vorteile eine umweltfreundliche Beschaffung bietet, wie sie in der Praxis umgesetzt werden kann und wo weiterführende Informationen angeboten werden. Hinweis: Falls ein Ausdruck der Inhalte erforderlich ist, empfehlen wir für eine bessere Übersichtlichkeit das Factsheet zu nutzen. Veröffentlicht in Flyer und Faltblätter.
Im Land Berlin bestand bis zuletzt ein hoher Altbestand an benzinbetriebenen Gartengeräten, die durch Abgase und Lärm hohe Umweltauswirkungen verursachen. Mittlerweile gibt es für die allermeisten der für die öffentliche Beschaffung relevanten Geräte eine elektrische Variante mit Akku-Betrieb. Diese emittieren keine Abgase vor Ort und tragen damit zu einer deutlichen Schadstoffreduktion bei. Der Akku-Betrieb ist zudem deutlich leiser und bedeutet damit Lärmschutz sowohl für die mit den Geräten Arbeitenden als auch für die Anwohnerinnen und Anwohner. Ein in den Jahren 2018/2019 in den Berliner Bezirken durchgeführter Modellversuch vermittelte bereits die Vorteile akkubetriebener Gartengeräte. Um im Bereich der öffentlichen Hand Berlins möglichst schnell eine breite Nutzung von umweltfreundlicheren akkubetriebenen Gartengeräten zu erreichen, wird deren Beschaffung bis Ende 2023 mit Mitteln des Berliner Energie- und Klimaschutzprogramms (BEK 2030) unterstützt. Der Förderaufruf startete im Jahr 2020 und endete am 30. Juni 2023. Darüber hinaus sind keine weiteren Anträge mehr möglich, da die Anschaffung sowie Abrechnung für Anträge noch innerhalb des Jahres 2023 erfolgen muss. Antragsberechtigt waren Hauptverwaltungen des Landes Berlin, Berliner Bezirksämter und deren nachgeordnete Behörden. Zum Ende des Förderaufrufs findet am 14.11.2023 von 10-14 Uhr ein Abschlussworkshop in den Räumlichkeiten der SenMVKU in Berlin statt. Er dient der Vorstellung der aus der Förderung gewonnenen Erkenntnisse sowie der Diskussion eines Entwurfs künftiger Vorgaben für die umweltfreundliche Beschaffung akkubetriebener Gartengeräte durch die Berliner Landesverwaltung in Form eines überarbeiteten Leistungsblatts 19 der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) . Der Förderaufruf umfasste die Beschaffung umweltfreundlicher handgeführter akkubetriebener Gartengeräte wie Laubbläser, Motorsägen, Rasenmäher etc. mit den in dem Beiblatt „Förderkriterien des BEK- Förderaufrufs ‚Beschaffung akkubetriebener Gartengeräte durch öffentliche Einrichtungen im Land Berlin‘“ definierten Kriterien sowie Akkus und die erforderliche Ladeinfrastruktur (Ladeschränke). Bauliche Maßnahmen zur Einrichtung der Ladeinfrastruktur wurden von der Förderung nicht erfasst. Die Erfüllung der Anforderungskriterien an die Geräte und Akkus ist mit geeigneten Belegen wie zum Beispiel der Vorlage des Gütezeichens Blauer Engel (DE-UZ 206) oder eines gleichwertigen Gütezeichens, Informationsmaterial/Datenblättern der Hersteller, Dokumentationen, Selbsterklärungen der Hersteller, etc. im Rahmen der Beschaffung nachzuweisen. Unter der Website Datenbankgartengeräte sind Geräte, die den oben aufgeführten Förderkriterien zur Beschaffung akkubetriebener Gartengeräte entsprechen, aufgelistet. Jedes Gerät ist mit einem Sensor/Chip (Anschaffungspreis von ca. 20,00 Euro) zum Ablesen von gerätespezifischen Nutzungsdaten auszustatten (siehe Abschnitt Wissenschaftliche Begleitung ). Insgesamt stand im Rahmen des Förderprogramms je Antragstellerin oder je Antragsteller ein Gesamtvolumen von grundsätzlich bis zu 30.000,00 Euro zur Ausschöpfung bis zum Ende des Jahres 2023 im Rahmen der haushaltsmäßigen Bewirtschaftung zur Verfügung. Dabei betrug die Förderquote 50%. Vom maximalen Gesamtvolumen konnte im begründeten Einzelfall abgewichen werden, z. B. im Falle der gemeinsam erfolgten Antragstellung für eine bestimmte Anzahl an organisatorisch voneinander separat geführten Standorten bzw. Betrieben. Mit der Inanspruchnahme der Fördermittel verpflichten sich die Teilnehmehmenden, die Laufzeiten der geförderten Geräte über einen Sensor systematisch zu erfassen und der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bzw. einem beauftragten Dritten anonymisiert zur Auswertung bereit zu stellen. Dazu musste als technische Voraussetzung ein entsprechender Sensor für ca. 20,00 Euro pro Gerät mit beschafft werden. Die Daten werden für die wissenschaftliche Begleitung des Förderprogramms zur Beschaffung akkubetriebener Gartengeräte benötigt, mit der Aussagen über die Amortisierung der Anschaffungskosten, optimierte Ladung sowie die Auswahl geeigneter Geräte und Akkukapazitäten für den Bedarf der öffentlichen Hand getroffen werden sollen. Das Vorgehen wurde von der Datenschutzbeauftragten des Landes Berlin datenschutzrechtlich geprüft. Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten ist mit den erhobenen Daten nicht möglich. Der Einsatzort wird nicht automatisiert erfasst. Daher ist die Personalvertretung zu informieren, aber nicht zu beteiligen.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 325 |
Land | 14 |
Zivilgesellschaft | 5 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 2 |
Förderprogramm | 101 |
Text | 123 |
unbekannt | 113 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 231 |
offen | 103 |
unbekannt | 5 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 301 |
Englisch | 58 |
Resource type | Count |
---|---|
Datei | 2 |
Dokument | 74 |
Keine | 207 |
Webseite | 106 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 153 |
Lebewesen & Lebensräume | 150 |
Luft | 128 |
Mensch & Umwelt | 339 |
Wasser | 89 |
Weitere | 241 |