Zur Loesung zunehmender Umweltprobleme, sowie zur Sicherung unserer Trinkwasserreserven kann die Sedimentologie wichtige Beitraege liefern, insbesondere durch die Uebertragung von Methoden und Erfahrungen aus der Erdoelindustrie (Reservoir-Geologie) auf Grundwasserleiter. Im Zuge der staerkeren Orientierung der Grundwasserforschung in Richtung Hydrochemie und Hydraulik zeigt sich immer mehr die Notwendigkeit, auch die Geometrie, Struktur und Genese von Aquiferen besser zu verstehen. Ausgangspunkt fuer eine staerkere Einbeziehung sedimentologischer Daten ist die Erkenntnis, dass weder Oel-Reservoire noch Aquifere, wie vielfach geschehen, als homogene und isotrope Medien betrachtet werden koennen. Vielmehr zeigen Aquifere wie Reservoire ein grosses Spektrum von komplexen Fazies- und diagenetischen Variabilitaeten, welche die hydraulischen Eigenschaften bestimmen. Diese Heterogenitaeten lassen sich systematisch, z.T. prognostizierbar, durch ein hierarchisches System charakterisieren und quantitizieren. Innerhalb einer solchen Hierarchie von Heterogenitaeten sind die einzelnen Untergliederungen sowohl als genetische, sedimentologische und gleichzeitig auch als hydraulische Einheiten anzusehen. In der Reservoir-Sedimentologie werden zur Charakterisierung dieser Heterogenitaeten mit grossem Erfolg Analogstudien an Oberflaechen-Aufschluessen durchgefuehrt, um Subsurface-Flow-Systeme zu verstehen. In aehnlicher Weise werden, innerhalb der Forschungsrichtung Aquifer-Sedimentologie, Analog-Aufschluesse wichtiger Grundwasserleiter mit sedimentologischen, geophysikalischen und hydraulischen insitu Methoden untersucht. Insgesamt bietet die Aquifer-Sedimentologie ein neues Anwendungs- und Arbeitsfeld innerhalb der Umweltgeologie, z.B. bei der Ausweisung von Wasserschutzgebieten, Beurteilung und Sanierung von Altlasten und anderen Kontaminationen, Fragen der Bioremediation, Standortauswahl und Risikoabschaetzung fuer Deponien, sowie als Datenlieferant fuer quantitative Grundwassermodellierungen.
Das Land Brandenburg verfügt über einen Tierschutzplan zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Nutztierhaltung im Land. Experten aus dem Leibniz-Institut für Agrartechnik und Bioökonomie e.V. (ATB) sowie der Lehr- und Versuchsanstalt für Tierzucht und Tierhaltung e.V. (LVAT) erarbeiteten bis Ende 2017 einen Tierschutzplan für das Land Brandenburg. Vorausgegangen war ein Beschluss des Brandenburger Landtags zur Erarbeitung eines Tierschutzplans im Jahr 2016. Der Landtag beschloss in seiner 26. Sitzung am 19. April 2016 die Erstellung, Evaluierung und Fortschreibung eines Tierschutzplans für das Land Brandenburg aufgrund des erfolgreichen Volksbegehrens „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“. Mit Beschluss der 56. Sitzung vom 1. Februar 2018 des Landtags des Landes Brandenburg wurde die Erarbeitung eines Umsetzungskonzeptes für den Tierschutzplan auf den Weg gebracht (Drucksache 6/7958 (ND)-B). Brandenburg war damit eines der ersten Bundesländer, das einen eigenen Tierschutzplan aufgestellt hat. Somit wurde eine Grundlage für ein Maßnahmenprogramm zur Weiterentwicklung der Nutztierhaltung im Land Brandenburg geschaffen. Mit der konsequenten Bearbeitung der Maßnahmen wird deutlich, dass die Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Tierhaltung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Anforderungen für mehr Tierwohl und Nachhaltigkeit in der Tierhaltung besteht. Zugleich schafft der Tierschutzplan eine Voraussetzung, die landwirtschaftlichen Betriebe in Brandenburg bei der Umsetzung einer tierwohlgerechten und gesellschaftlichen akzeptierten Nutztierhaltung zu unterstützen. Detaillierte Informationen zum Tierschutzplan und entsprechende Aktivitäten finden Sie auf den Internetseiten aus unserem Fachbereich Land- und Ernährungswirtschaft. Für die Arbeit am Tierschutzplan wurden sieben Facharbeitsgruppen zu verschiedenen Nutztierarten und themenübergreifend zu Fragen des Antibiotikaeinsatzes und der Umweltwirkung eingerichtet. Sie bestehen aus Vertreterinnen und Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes, der Wirtschaft sowie des Aktionsbündnisses Agrarwende Berlin-Brandenburg und der Wissenschaft. Die Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg nimmt als ständiger Gast an den Arbeitsgruppensitzungen teil. Darüber hinaus agiert ein Beirat, der 2018 als ein übergeordnetes Lenkungsgremium zur Umsetzung des Tierschutzplans berufen wurde. An diesem ist die Landestierschutzbeauftragte ebenfalls mit einem Gaststatus beteiligt. Folgende Arbeitsgruppen gehören dem Tierschutzplan an: Der Tierschutzplan beinhaltet insgesamt 144 Maßnahmen und Handlungsempfehlungen , die in den Arbeitsgruppensitzungen zum Tierschutzplan beraten und konzeptionell bearbeitet werden. Das Umsetzungskonzept des Tierschutzplanes ordnete die 144 Einzelmaßnahmen nach Prioritäten, Praktikabilität und Finanzierung. Das Konzept spiegelt eine intensive Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Interessengruppen wieder. Die Entscheidungen über die einzelnen Maßnahmen wurden von den Teilnehmer:innen der Arbeitsgruppen im Konsens getroffen, wenn auch in einigen Sachfragen unterschiedliche Standpunkte der Interessensgruppen vertreten wurden. Ein wesentlicher Schwerpunkt des Tierschutzplans ist es, die Bildung im Agrarbereich zu fördern und dabei tierschutzrelevante Themen der Nutztierhaltung in den Seminaren und Veranstaltungen stärker zu gewichten. Mit der etablierten Bildungsstruktur in Brandenburg verfügt das Land über professionelle Bildungsanbieter im Agrarbereich, die u.a. eng mit den Gremien des Tierschutzplans zusammenarbeiten. Nähere Informationen zu den Bildungseinrichtungen in Brandenburg finden Sie unter: Im Rahmen der Modellvorhaben werden in ausgewählten Betrieben innovative, bisher in der Praxis nicht übliche Produktionsverfahren umgesetzt. Damit soll die Einführung von Forderungen aus dem Tierschutzplan in die landwirtschaftliche Tierhaltung unterstützt werden. Die Verfahren können unterschiedlich ausgerichtet sein: von der Bearbeitung einzelner Fragen bis hin zu komplexeren Erprobungen neuer Haltungsformen. Bisher konnte das Modellvorhaben zum Kupierverzicht beim Schwein beendet werden. Um alternative Haltungsverfahren zu testen, wurde von 2019 – 2021 ein Modellvorhaben in Zusammenarbeit mit der Lehr- und Versuchsanstalt für Tierzucht und Tierhaltung e.V. (LVAT) und dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) durchgeführt. Die Erfahrungen und Handlungsempfehlungen sind im Abschlussbericht dargestellt. Weitere Modellvorhaben befinden sich derzeit noch in der Umsetzung. Diese widmen sich bei Rindern zum einem der Klauengesundheit und zum anderen der Haltung von Rindern auf der Weide in Naturschutzgebieten. In einem dritten, noch laufenden Modellvorhaben erfolgen Untersuchungen des Faktors Licht auf das Verhalten und Verhaltensstörungen bei Puten. Als ein Ergebnis der Beratungen im Rahmen des Tierschutzplanes wurde der Tierschutzberatungsdienst (TSBD) neu eingerichtet. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet die Beratung von Tierhalterinnen und -haltern landwirtschaftlicher Nutztiere zu Fragen und Themen des Tierschutzes und des Tierwohls. Die Beratung erfolgt kostenfrei für alle Nutztierarten, vorerst für die Tierarten Schwein und Geflügel, aber auch Rind (bisher fehlende personelle Besetzung) und unabhängig vom Vollzug. Der TSBD ist beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) angesiedelt. Im Rahmen des Tierschutzplanes werden landwirtschaftliche Demonstrations- und Konsultationsbetriebe benannt. Die Demonstrationsbetriebe haben die im Tierschutzplan empfohlenen, tiergerechten Produktionsverfahren bereits erfolgreich in ihrer Praxis etabliert und stehen der Öffentlichkeit für Besuche zur Verfügung. Interessierte Verbraucher:innen können sich bei Exkursionen über eine moderne, tierschutzgerechte Nutztierhaltung informieren. Die Konsultationsbetriebe können insbesondere von interessierten Landwirt:innen für den Informationsaustausch genutzt werden. Folgende Betriebe gehören zum Verbund der Demonstrationsbetriebe in Brandenburg: Ebenso wie Brandenburg verfügt auch das Land Niedersachsen über einen Tierschutzplan, aus dem 2018 die Niedersächsische Nutztierstrategie – Tierschutzplan 4.0 hervorging. Im Rahmen der dortigen „Arbeitsgruppe Rinder“ wurde der „ Leitfaden für einen tierschutzgerechten Umgang mit kranken und verletzten Rindern “ erarbeitet. Dieser informiert über die Anforderungen eines tierschutzfachlichen und -rechtlichen Umgangs mit kranken und verletzten Rindern. Gemäß Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Paragraph 4 Absatz 1 Nummer 3) ist jede/r Tierhalter:in verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung oder Tötung kranker oder verletzter Tiere zu ergreifen. Der Leitfaden gibt unter anderem Auskunft darüber, wie kranke Rinder schnellstens erkannt werden, wie die Entscheidung für das Verbleiben in der Gruppe oder für die Unterbringung in einer separaten Krankenbucht getroffen werden sollte sowie über die Ausstattung und das Management derselben. Zudem informiert der Leitfaden darüber, wann ein Tierarzt hinzugezogen werden muss und wann ein Tier erlöst werden sollte. Besondere Schwerpunkte des Leitfadens sind die erforderliche Sachkunde für Rinderhalterinnen und -halter, die Tierbeobachtung und Tierbestandskontrolle (Gruppen, Einzeltier), verschiedene Erkrankungen, deren Symptome und Behandlungen sowie Eingriffe am Tier. Ein wichtiges Anliegen des Leitfadens widmet sich dem Entscheidungsbaum für Maßnahmen, die nach Erkennen und Auffinden eines kranken oder verletzten Rindes durchzuführen sind. Eine zentrale Frage dabei ist, wann ein Tierarzt gerufen werden muss. Vordergründig muss entschieden werden, ob eine sinnvolle Behandlung erfolgen beziehungsweise ob ein verletztes Tier zum Schlachthof gebracht werden kann. Falls das Tier nicht mehr transportfähig ist, kann eventuell eine Schlachtung auf dem Betrieb erfolgen. Rinder, bei denen eine Behandlung nicht mehr erfolgversprechend ist und die weder transport- noch schlachtfähig sind, müssen unverzüglich tierschutzgerecht getötet werden. Zwei Kapitel im Leitfaden informieren über Voraussetzungen für die Betäubung und Nottötung von Rindern sowie den Transport. Das Land Brandenburg verfügt über einen Tierschutzplan zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Nutztierhaltung im Land. Experten aus dem Leibniz-Institut für Agrartechnik und Bioökonomie e.V. (ATB) sowie der Lehr- und Versuchsanstalt für Tierzucht und Tierhaltung e.V. (LVAT) erarbeiteten bis Ende 2017 einen Tierschutzplan für das Land Brandenburg. Vorausgegangen war ein Beschluss des Brandenburger Landtags zur Erarbeitung eines Tierschutzplans im Jahr 2016. Der Landtag beschloss in seiner 26. Sitzung am 19. April 2016 die Erstellung, Evaluierung und Fortschreibung eines Tierschutzplans für das Land Brandenburg aufgrund des erfolgreichen Volksbegehrens „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“. Mit Beschluss der 56. Sitzung vom 1. Februar 2018 des Landtags des Landes Brandenburg wurde die Erarbeitung eines Umsetzungskonzeptes für den Tierschutzplan auf den Weg gebracht (Drucksache 6/7958 (ND)-B). Brandenburg war damit eines der ersten Bundesländer, das einen eigenen Tierschutzplan aufgestellt hat. Somit wurde eine Grundlage für ein Maßnahmenprogramm zur Weiterentwicklung der Nutztierhaltung im Land Brandenburg geschaffen. Mit der konsequenten Bearbeitung der Maßnahmen wird deutlich, dass die Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Tierhaltung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Anforderungen für mehr Tierwohl und Nachhaltigkeit in der Tierhaltung besteht. Zugleich schafft der Tierschutzplan eine Voraussetzung, die landwirtschaftlichen Betriebe in Brandenburg bei der Umsetzung einer tierwohlgerechten und gesellschaftlichen akzeptierten Nutztierhaltung zu unterstützen. Detaillierte Informationen zum Tierschutzplan und entsprechende Aktivitäten finden Sie auf den Internetseiten aus unserem Fachbereich Land- und Ernährungswirtschaft. Für die Arbeit am Tierschutzplan wurden sieben Facharbeitsgruppen zu verschiedenen Nutztierarten und themenübergreifend zu Fragen des Antibiotikaeinsatzes und der Umweltwirkung eingerichtet. Sie bestehen aus Vertreterinnen und Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes, der Wirtschaft sowie des Aktionsbündnisses Agrarwende Berlin-Brandenburg und der Wissenschaft. Die Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg nimmt als ständiger Gast an den Arbeitsgruppensitzungen teil. Darüber hinaus agiert ein Beirat, der 2018 als ein übergeordnetes Lenkungsgremium zur Umsetzung des Tierschutzplans berufen wurde. An diesem ist die Landestierschutzbeauftragte ebenfalls mit einem Gaststatus beteiligt. Folgende Arbeitsgruppen gehören dem Tierschutzplan an: Der Tierschutzplan beinhaltet insgesamt 144 Maßnahmen und Handlungsempfehlungen , die in den Arbeitsgruppensitzungen zum Tierschutzplan beraten und konzeptionell bearbeitet werden. Das Umsetzungskonzept des Tierschutzplanes ordnete die 144 Einzelmaßnahmen nach Prioritäten, Praktikabilität und Finanzierung. Das Konzept spiegelt eine intensive Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Interessengruppen wieder. Die Entscheidungen über die einzelnen Maßnahmen wurden von den Teilnehmer:innen der Arbeitsgruppen im Konsens getroffen, wenn auch in einigen Sachfragen unterschiedliche Standpunkte der Interessensgruppen vertreten wurden. Ein wesentlicher Schwerpunkt des Tierschutzplans ist es, die Bildung im Agrarbereich zu fördern und dabei tierschutzrelevante Themen der Nutztierhaltung in den Seminaren und Veranstaltungen stärker zu gewichten. Mit der etablierten Bildungsstruktur in Brandenburg verfügt das Land über professionelle Bildungsanbieter im Agrarbereich, die u.a. eng mit den Gremien des Tierschutzplans zusammenarbeiten. Nähere Informationen zu den Bildungseinrichtungen in Brandenburg finden Sie unter: Im Rahmen der Modellvorhaben werden in ausgewählten Betrieben innovative, bisher in der Praxis nicht übliche Produktionsverfahren umgesetzt. Damit soll die Einführung von Forderungen aus dem Tierschutzplan in die landwirtschaftliche Tierhaltung unterstützt werden. Die Verfahren können unterschiedlich ausgerichtet sein: von der Bearbeitung einzelner Fragen bis hin zu komplexeren Erprobungen neuer Haltungsformen. Bisher konnte das Modellvorhaben zum Kupierverzicht beim Schwein beendet werden. Um alternative Haltungsverfahren zu testen, wurde von 2019 – 2021 ein Modellvorhaben in Zusammenarbeit mit der Lehr- und Versuchsanstalt für Tierzucht und Tierhaltung e.V. (LVAT) und dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) durchgeführt. Die Erfahrungen und Handlungsempfehlungen sind im Abschlussbericht dargestellt. Weitere Modellvorhaben befinden sich derzeit noch in der Umsetzung. Diese widmen sich bei Rindern zum einem der Klauengesundheit und zum anderen der Haltung von Rindern auf der Weide in Naturschutzgebieten. In einem dritten, noch laufenden Modellvorhaben erfolgen Untersuchungen des Faktors Licht auf das Verhalten und Verhaltensstörungen bei Puten. Als ein Ergebnis der Beratungen im Rahmen des Tierschutzplanes wurde der Tierschutzberatungsdienst (TSBD) neu eingerichtet. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet die Beratung von Tierhalterinnen und -haltern landwirtschaftlicher Nutztiere zu Fragen und Themen des Tierschutzes und des Tierwohls. Die Beratung erfolgt kostenfrei für alle Nutztierarten, vorerst für die Tierarten Schwein und Geflügel, aber auch Rind (bisher fehlende personelle Besetzung) und unabhängig vom Vollzug. Der TSBD ist beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) angesiedelt. Im Rahmen des Tierschutzplanes werden landwirtschaftliche Demonstrations- und Konsultationsbetriebe benannt. Die Demonstrationsbetriebe haben die im Tierschutzplan empfohlenen, tiergerechten Produktionsverfahren bereits erfolgreich in ihrer Praxis etabliert und stehen der Öffentlichkeit für Besuche zur Verfügung. Interessierte Verbraucher:innen können sich bei Exkursionen über eine moderne, tierschutzgerechte Nutztierhaltung informieren. Die Konsultationsbetriebe können insbesondere von interessierten Landwirt:innen für den Informationsaustausch genutzt werden. Folgende Betriebe gehören zum Verbund der Demonstrationsbetriebe in Brandenburg: Ebenso wie Brandenburg verfügt auch das Land Niedersachsen über einen Tierschutzplan, aus dem 2018 die Niedersächsische Nutztierstrategie – Tierschutzplan 4.0 hervorging. Im Rahmen der dortigen „Arbeitsgruppe Rinder“ wurde der „ Leitfaden für einen tierschutzgerechten Umgang mit kranken und verletzten Rindern “ erarbeitet. Dieser informiert über die Anforderungen eines tierschutzfachlichen und -rechtlichen Umgangs mit kranken und verletzten Rindern. Gemäß Tierschutznutztierhaltungsverordnung (Paragraph 4 Absatz 1 Nummer 3) ist jede/r Tierhalter:in verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung oder Tötung kranker oder verletzter Tiere zu ergreifen. Der Leitfaden gibt unter anderem Auskunft darüber, wie kranke Rinder schnellstens erkannt werden, wie die Entscheidung für das Verbleiben in der Gruppe oder für die Unterbringung in einer separaten Krankenbucht getroffen werden sollte sowie über die Ausstattung und das Management derselben. Zudem informiert der Leitfaden darüber, wann ein Tierarzt hinzugezogen werden muss und wann ein Tier erlöst werden sollte. Besondere Schwerpunkte des Leitfadens sind die erforderliche Sachkunde für Rinderhalterinnen und -halter, die Tierbeobachtung und Tierbestandskontrolle (Gruppen, Einzeltier), verschiedene Erkrankungen, deren Symptome und Behandlungen sowie Eingriffe am Tier. Ein wichtiges Anliegen des Leitfadens widmet sich dem Entscheidungsbaum für Maßnahmen, die nach Erkennen und Auffinden eines kranken oder verletzten Rindes durchzuführen sind. Eine zentrale Frage dabei ist, wann ein Tierarzt gerufen werden muss. Vordergründig muss entschieden werden, ob eine sinnvolle Behandlung erfolgen beziehungsweise ob ein verletztes Tier zum Schlachthof gebracht werden kann. Falls das Tier nicht mehr transportfähig ist, kann eventuell eine Schlachtung auf dem Betrieb erfolgen. Rinder, bei denen eine Behandlung nicht mehr erfolgversprechend ist und die weder transport- noch schlachtfähig sind, müssen unverzüglich tierschutzgerecht getötet werden. Zwei Kapitel im Leitfaden informieren über Voraussetzungen für die Betäubung und Nottötung von Rindern sowie den Transport.
Der Online-Katalog umfasst den Bestand von Bibliothek und Archiv: geowissenschaftliche Monographien, Zeitschriften, Aufsätze, Karten sowie unveröffentlichte Archivberichte. Literatur aus der Zeit vor 1990 ist hier noch nicht vollständig nachgewiesen und auch dann nur mit formalen Kriterien (z.B. Titel, Autor, Jahr) suchbar.
Als oberste Landesbehörde ermöglicht unser Ministerium eine zukunftssichere Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der attraktiven Landeshauptstadt. Wir unterstützen dabei die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch flexible Arbeitszeiten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten. Darüber hinaus bieten wir interessante Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie umfangreiche und vielseitige Angebote im Gesundheitsmanagement. Als oberste Landesbehörde ermöglicht unser Ministerium eine zukunftssichere Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der attraktiven Landeshauptstadt. Wir unterstützen dabei die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch flexible Arbeitszeiten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten. Darüber hinaus bieten wir interessante Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie umfangreiche und vielseitige Angebote im Gesundheitsmanagement. So könnte Deine Aussicht aus dem Büro aussehen ... So könnte Dein Flur zum Büro oder Beratungsraum aussehen … So könnte Dein zukünftiger Beratungsraum aussehen … So könnte Dein Coachingraum aussehen … So könnte Dein Büro aussehen… So könnte Dein Arbeitsplatz aussehen … So könnte Deine Pausenecke mit Teeküche aussehen … So könnte Deine Arbeitskleidung aussehen … Die öffentliche Verwaltung fungiert in erster Linie als Bindeglied zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Regierung. Sie ist für die Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und politischen Entscheidungen verantwortlich und stellt essentielle, öffentliche Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger bereit. Um den Staat „am Laufen zu halten“ bleibt auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten der Bedarf für eine funktionierende Gesellschaft konstant. Arbeiten für das MLEUV als Teil der Brandenburger Landesverwaltung bedeutet daher vor allem eins – Arbeitsplatzsicherheit! Die öffentliche Verwaltung fungiert in erster Linie als Bindeglied zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Regierung. Sie ist für die Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und politischen Entscheidungen verantwortlich und stellt essentielle, öffentliche Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger bereit. Um den Staat „am Laufen zu halten“ bleibt auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten der Bedarf für eine funktionierende Gesellschaft konstant. Arbeiten für das MLEUV als Teil der Brandenburger Landesverwaltung bedeutet daher vor allem eins – Arbeitsplatzsicherheit! Potsdam überzeugt nicht nur allein als Zentrum von Wissenschaft, Forschung und Politik. Unweit vom Berliner Trubel bietet Potsdam mit seiner grünen Umgebung, zahlreichen historischen Sehenswürdigkeiten und einer lebendigen Kulturszene den idealen Ort zum Leben und Arbeiten. Unsere Dienstgebäude finden sich unmittelbar zwischen Havel und der Potsdamer Innenstadt wieder – nur jeweils zehn Gehminuten vom Hauptbahnhof und der Brandenburger Straße im Herzen von Potsdam entfernt. Der benachbarte Lustgarten sowie das Havelufer laden zu Spaziergängen während der Pausen ein. Potsdam überzeugt nicht nur allein als Zentrum von Wissenschaft, Forschung und Politik. Unweit vom Berliner Trubel bietet Potsdam mit seiner grünen Umgebung, zahlreichen historischen Sehenswürdigkeiten und einer lebendigen Kulturszene den idealen Ort zum Leben und Arbeiten. Unsere Dienstgebäude finden sich unmittelbar zwischen Havel und der Potsdamer Innenstadt wieder – nur jeweils zehn Gehminuten vom Hauptbahnhof und der Brandenburger Straße im Herzen von Potsdam entfernt. Der benachbarte Lustgarten sowie das Havelufer laden zu Spaziergängen während der Pausen ein. Um nicht nur die Produktivität, sondern auch das Wohlbefinden und den Austausch unserer Mitarbeitenden sicherzustellen und zu fördern, sind uns gut ausgestattete und ergonomische Arbeitsplätze sowie ein modernes Arbeitsumfeld besonders wichtig. Dazu zählen jedoch nicht nur höhenverstellbare Tische oder gemütliche Teeküchen und Sitzgelegenheiten. Wir denken, dass sich ein modernes Arbeitsumfeld ebenfalls durch die Art und Weise des Arbeitens und des Miteinanders auszeichnet. Daher bemühen wir uns fortlaufend, projektorientierte und agile Arbeitsweisen in unseren Arbeitsalltag einzubauen und eine konstruktive, wertschätzende Arbeitsatmosphäre mit offener und transparenter Kommunikation zu schaffen. Um nicht nur die Produktivität, sondern auch das Wohlbefinden und den Austausch unserer Mitarbeitenden sicherzustellen und zu fördern, sind uns gut ausgestattete und ergonomische Arbeitsplätze sowie ein modernes Arbeitsumfeld besonders wichtig. Dazu zählen jedoch nicht nur höhenverstellbare Tische oder gemütliche Teeküchen und Sitzgelegenheiten. Wir denken, dass sich ein modernes Arbeitsumfeld ebenfalls durch die Art und Weise des Arbeitens und des Miteinanders auszeichnet. Daher bemühen wir uns fortlaufend, projektorientierte und agile Arbeitsweisen in unseren Arbeitsalltag einzubauen und eine konstruktive, wertschätzende Arbeitsatmosphäre mit offener und transparenter Kommunikation zu schaffen. Flexibilität ist der Schlüssel zum Erfolg. Unsere flexiblen Arbeitszeitmodelle ermöglichen es allen Mitarbeitenden, innerhalb der vorgeschriebenen Rahmenarbeitszeit und unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange selbst zu entscheiden, wann, wie und wo sie arbeiten möchten: Die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie mögliche Anwesenheitspflichten an bestimmten Tagen sind unter Beachtung der Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten und Arbeitsorte mit dem oder der Vorgesetzten abzusprechen. Flexibilität ist der Schlüssel zum Erfolg. Unsere flexiblen Arbeitszeitmodelle ermöglichen es allen Mitarbeitenden, innerhalb der vorgeschriebenen Rahmenarbeitszeit und unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange selbst zu entscheiden, wann, wie und wo sie arbeiten möchten: Die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie mögliche Anwesenheitspflichten an bestimmten Tagen sind unter Beachtung der Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten und Arbeitsorte mit dem oder der Vorgesetzten abzusprechen. Seit 2019 ist unser Ministerium für seine Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben ausgezeichnet. Unser Ziel ist es, kontinuierlich ein Arbeitsumfeld zu fördern, in dem sich unsere Beschäftigten sowohl beruflich, als auch privat verwirklichen können. Von unserer familienfreundlichen und lebensphasenorientierten Personalpolitik profitieren alle Mitarbeitenden. Wir verstehen, dass die Bedürfnisse unserer Beschäftigten so vielfältig sind wie unsere Fachthemen. Daher ist es uns ein besonderes Anliegen, individuelle und angepasste Angebote zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise Zusätzlich steht ein externer telefonischer Beratungsservice kostenfrei zur Verfügung, der unter anderem Unterstützung bei der Suche von qualifizierter Betreuung für Kinder und pflegebedürftige Angehörige sowie rechtlicher Beratung leistet. Seit 2019 ist unser Ministerium für seine Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben ausgezeichnet. Unser Ziel ist es, kontinuierlich ein Arbeitsumfeld zu fördern, in dem sich unsere Beschäftigten sowohl beruflich, als auch privat verwirklichen können. Von unserer familienfreundlichen und lebensphasenorientierten Personalpolitik profitieren alle Mitarbeitenden. Wir verstehen, dass die Bedürfnisse unserer Beschäftigten so vielfältig sind wie unsere Fachthemen. Daher ist es uns ein besonderes Anliegen, individuelle und angepasste Angebote zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise Zusätzlich steht ein externer telefonischer Beratungsservice kostenfrei zur Verfügung, der unter anderem Unterstützung bei der Suche von qualifizierter Betreuung für Kinder und pflegebedürftige Angehörige sowie rechtlicher Beratung leistet. Der Schutz der Umwelt liegt uns besonders am Herzen. Daher bieten wir unseren Beschäftigten Die Anbindung unserer Dienstgebäude an den öffentlichen Nahverkehr sowie das Radwegenetz ist optimal für eine umweltschonende An- und Abreise. Solltest Du mit dem Fahrrad zur Arbeit kommen, stehen vor Ort Duschen und Umkleiden bereit. Diese sind jedoch außerhalb der Arbeitszeit zu nutzen. Der Schutz der Umwelt liegt uns besonders am Herzen. Daher bieten wir unseren Beschäftigten Die Anbindung unserer Dienstgebäude an den öffentlichen Nahverkehr sowie das Radwegenetz ist optimal für eine umweltschonende An- und Abreise. Solltest Du mit dem Fahrrad zur Arbeit kommen, stehen vor Ort Duschen und Umkleiden bereit. Diese sind jedoch außerhalb der Arbeitszeit zu nutzen. Gesundheit und gute Arbeit sind eng miteinander verknüpft. Wir unterstützen daher ganz besonders zielgerichtet das mentale und physische Wohlbefinden unserer Beschäftigten und leben ein aktives behördliches Gesundheitsmanagement: Gesundheit und gute Arbeit sind eng miteinander verknüpft. Wir unterstützen daher ganz besonders zielgerichtet das mentale und physische Wohlbefinden unserer Beschäftigten und leben ein aktives behördliches Gesundheitsmanagement: Wer mit großem Engagement handelt und immer wieder Höchstleistung bringt, sollte eine erstklassige Unterstützung erhalten. Aus diesem Grund passen wir uns stets an die sich verändernden Arbeitsbedingungen an und bieten unseren Mitarbeitenden ein Umfeld, in dem sie ihr Potential entfalten und Neues lernen können: Wer mit großem Engagement handelt und immer wieder Höchstleistung bringt, sollte eine erstklassige Unterstützung erhalten. Aus diesem Grund passen wir uns stets an die sich verändernden Arbeitsbedingungen an und bieten unseren Mitarbeitenden ein Umfeld, in dem sie ihr Potential entfalten und Neues lernen können: Damit sich neue Mitarbeitende von Anfang an wohl fühlen und aktiv eingebunden werden, ist uns eine offene Willkommenskultur wichtig: Damit sich neue Mitarbeitende von Anfang an wohl fühlen und aktiv eingebunden werden, ist uns eine offene Willkommenskultur wichtig: Um die Zusammenarbeit sowie das Gemeinschaftsgefühl innerhalb des Teams MLEUV zu stärken, fördern wir den direkten Austausch in verschiedensten Angeboten. Hierzu gehören abteilungsinterne und -übergreifende Team-Events so wie beispielsweise Um die Zusammenarbeit sowie das Gemeinschaftsgefühl innerhalb des Teams MLEUV zu stärken, fördern wir den direkten Austausch in verschiedensten Angeboten. Hierzu gehören abteilungsinterne und -übergreifende Team-Events so wie beispielsweise Erholungs- und Entspannungsmöglichkeiten sind ein wesentlicher Bestandteil eines gesunden Arbeitsumfelds. Wir bieten unseren Mitarbeitenden daher: Erholungs- und Entspannungsmöglichkeiten sind ein wesentlicher Bestandteil eines gesunden Arbeitsumfelds. Wir bieten unseren Mitarbeitenden daher: Nicht nur in unserer Fachabteilung spielt Umweltschutz täglich eine Rolle. Das gesamte Team MLEUV achtet im Arbeitsalltag darauf, die aufgestellten Umweltziele wie beispielsweise die kontinuierliche Senkung des Ressourcenverbrauches, die nachhaltige Beschaffung und möglichst klimaneutrale Ausrichtung von Veranstaltungen zu verfolgen. Beide Dienstsitze in Potsdam sind daher erfolgreich in das Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt und zertifiziert. Nicht nur in unserer Fachabteilung spielt Umweltschutz täglich eine Rolle. Das gesamte Team MLEUV achtet im Arbeitsalltag darauf, die aufgestellten Umweltziele wie beispielsweise die kontinuierliche Senkung des Ressourcenverbrauches, die nachhaltige Beschaffung und möglichst klimaneutrale Ausrichtung von Veranstaltungen zu verfolgen. Beide Dienstsitze in Potsdam sind daher erfolgreich in das Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt und zertifiziert. Als Teil der Landesregierung Brandenburg sind wir an den Tarifvertrag der Länder (TV-L) sowie die Brandenburgische Besoldungsordnung (BbgBesO) gebunden. Jedoch finden sich gerade hier attraktive Vorteile: Als Teil der Landesregierung Brandenburg sind wir an den Tarifvertrag der Länder (TV-L) sowie die Brandenburgische Besoldungsordnung (BbgBesO) gebunden. Jedoch finden sich gerade hier attraktive Vorteile: Wer sich neben der Arbeit weiter engagieren und einbringen möchte, kann sich in vielerlei Hinsicht beteiligen und die Gemeinschaft im Team MLEUV stärken. Dazu zählen Mitwirkungsmöglichkeiten: Wer sich neben der Arbeit weiter engagieren und einbringen möchte, kann sich in vielerlei Hinsicht beteiligen und die Gemeinschaft im Team MLEUV stärken. Dazu zählen Mitwirkungsmöglichkeiten: Die wichtigsten Informationen zum MLEUV als Arbeitgeber findest Du in unserem Flyer „ Mehr als nur ein Job - Angebote für Mitarbeitende ”. In unserer LinkedIn-Rubik "MLEUV Insights" teilen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter persönliche Erfahrungen, spannende Tätigkeiten, Projekte und Lieblingsangebote des MLEUV als Arbeitgeber. Die wichtigsten Informationen zum MLEUV als Arbeitgeber findest Du in unserem Flyer „ Mehr als nur ein Job - Angebote für Mitarbeitende ”. In unserer LinkedIn-Rubik "MLEUV Insights" teilen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter persönliche Erfahrungen, spannende Tätigkeiten, Projekte und Lieblingsangebote des MLEUV als Arbeitgeber. Arbeits-, Personal und Organisationspsychologin im Personalreferat Referentin für Arbeits- und Gesundheitsschutz im Personalmanagement Datenschutzbeauftragter im Ministerium Referent für Ökologischen Landbau Anti-Mobbing-Beauftragte Mitarbeiterin im Personalmanagement
Wer wird überwacht? Was wird überwacht? In Brandenburg liegt diese Aufgabe beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Dezernat V5 Chemikaliensicherheit, Gefahrstoffüberwachung. Ein großer Teil der Überwachungstätigkeiten findet im Bereich des Handels statt und betrifft direkt den Markt. Dem Verbraucherschutz dienen neben der Überwachung bei Lebens- und Futtermitteln auch die Qualitätskontrollen bei Kraftstoffen und leichtem Heizöl sowie die Überprüfung von Produkten, die für den Endverbraucher angeboten werden, auf die Einhaltung von Grenzwerten für die Gehalte an gefährlichen Stoffen. Kontrolliert werden Diese Aufgabe erfordert eine landesweite Überwachung im Groß- und Einzelhandel sowie in Großlagern, aber auch beim Versand- und Internethandel. Wer wird überwacht? Was wird überwacht? In Brandenburg liegt diese Aufgabe beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Dezernat V5 Chemikaliensicherheit, Gefahrstoffüberwachung. Ein großer Teil der Überwachungstätigkeiten findet im Bereich des Handels statt und betrifft direkt den Markt. Dem Verbraucherschutz dienen neben der Überwachung bei Lebens- und Futtermitteln auch die Qualitätskontrollen bei Kraftstoffen und leichtem Heizöl sowie die Überprüfung von Produkten, die für den Endverbraucher angeboten werden, auf die Einhaltung von Grenzwerten für die Gehalte an gefährlichen Stoffen. Kontrolliert werden Diese Aufgabe erfordert eine landesweite Überwachung im Groß- und Einzelhandel sowie in Großlagern, aber auch beim Versand- und Internethandel. Im Jahr 2004 begannen einzelne Bundesländer den Handel im Internet, der bis dahin als nahezu rechtsfreier Raum galt, zu überwachen. Gesucht wurde und wird nach Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die für die Verbraucher/Anwender gefährlich werden können. Die Suchroutinen wurden über die Jahre hinweg ständig erweitert und enthalten heute Suchen nach Überwacht werden von großen Handelsplattformen bis hin zu kleinen eigenen Internetshops mittlerweile alle Internetanbieter. Meist erfolgt eine sogenannte anlassbezogene Überwachung, bei der die Fälle durch eine bundesweit tätige Arbeitsgruppe ermittelt und an die Bundesländer weitergeleitet werden. Ein ausführlicher Überblick über die Ergebnisse der bundesweiten Überwachung des Internets ist auf den Seiten der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) in den Publikationen veröffentlicht. Im Jahr 2004 begannen einzelne Bundesländer den Handel im Internet, der bis dahin als nahezu rechtsfreier Raum galt, zu überwachen. Gesucht wurde und wird nach Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die für die Verbraucher/Anwender gefährlich werden können. Die Suchroutinen wurden über die Jahre hinweg ständig erweitert und enthalten heute Suchen nach Überwacht werden von großen Handelsplattformen bis hin zu kleinen eigenen Internetshops mittlerweile alle Internetanbieter. Meist erfolgt eine sogenannte anlassbezogene Überwachung, bei der die Fälle durch eine bundesweit tätige Arbeitsgruppe ermittelt und an die Bundesländer weitergeleitet werden. Ein ausführlicher Überblick über die Ergebnisse der bundesweiten Überwachung des Internets ist auf den Seiten der Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) in den Publikationen veröffentlicht. Biozidprodukte machen so manches im Leben einfacher. So halten sie uns zum Beispiel „Plagegeister“ vom Hals, helfen uns die häusliche und Arbeitsumgebung sauber zu halten und schützen Bau- oder Werkstoffe vor Schädlingen. Dieser „Service" wurde aber mit zum Teil schwer kalkulierbaren Risiken für Gesundheit und Umwelt „erkauft“. Daher hat der europäische Gesetzgeber Regelungen für Biozidprodukte und mit Bioziden ausgerüstete Erzeugnisse erlassen, die durch deutsche Gesetze und Verordnungen untersetzt wurden. Biozid-Produkte sind Stoffe oder Stoffgemische, die zum Schutz von Mensch oder Tiergegen Schadorganismen eingesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Lebewesen abgetötet oder lediglich von etwas ferngehalten werden sollen. Pflanzenschutzmittel , wie beispielsweise Mittel zur Bekämpfung von Blattläusen oder Wildkräutern in Kulturpflanzenbeständen sind keine Biozid-Produkte . Sie dienen dem Schutz der Pflanze vor Schädigung. Hierfür gelten die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung und des Pflanzenschutzgesetzes. Biozid-Produkte sind durch Verordnungen der Europäischen Union und nationale Regelungen geregelt. Aber auch in Kosmetischen Produkten werden Biozide eingesetzt; hier und im Bereich der (Tier-) Arzneimittel kommt es zu Abgrenzungsproblemen. Biozidprodukte machen so manches im Leben einfacher. So halten sie uns zum Beispiel „Plagegeister“ vom Hals, helfen uns die häusliche und Arbeitsumgebung sauber zu halten und schützen Bau- oder Werkstoffe vor Schädlingen. Dieser „Service" wurde aber mit zum Teil schwer kalkulierbaren Risiken für Gesundheit und Umwelt „erkauft“. Daher hat der europäische Gesetzgeber Regelungen für Biozidprodukte und mit Bioziden ausgerüstete Erzeugnisse erlassen, die durch deutsche Gesetze und Verordnungen untersetzt wurden. Biozid-Produkte sind Stoffe oder Stoffgemische, die zum Schutz von Mensch oder Tiergegen Schadorganismen eingesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Lebewesen abgetötet oder lediglich von etwas ferngehalten werden sollen. Pflanzenschutzmittel , wie beispielsweise Mittel zur Bekämpfung von Blattläusen oder Wildkräutern in Kulturpflanzenbeständen sind keine Biozid-Produkte . Sie dienen dem Schutz der Pflanze vor Schädigung. Hierfür gelten die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung und des Pflanzenschutzgesetzes. Biozid-Produkte sind durch Verordnungen der Europäischen Union und nationale Regelungen geregelt. Aber auch in Kosmetischen Produkten werden Biozide eingesetzt; hier und im Bereich der (Tier-) Arzneimittel kommt es zu Abgrenzungsproblemen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird in Brandenburg seit 2005 unter anderem bei Groß- und Einzelhändlern, im Internet und bei Herstellern ständig überwacht. Dabei wird neben anderen Kriterien deren Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung überprüft. Ziel der Kennzeichnung ist es, den Käufern beziehungsweise den Anwendern unter anderem auf potenzielle Gefahren, die vom Produkt ausgehen können, aufmerksam zu machen und für eine sachgerechte Verwendung zu sensibilisieren. Die aktuellen Ergebnisse können auf der Website des Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Brandenburg eingesehen werden. Weitere Informationen zum Thema Biozide bieten die Internetseiten der Bundesbehörden: Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird in Brandenburg seit 2005 unter anderem bei Groß- und Einzelhändlern, im Internet und bei Herstellern ständig überwacht. Dabei wird neben anderen Kriterien deren Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung überprüft. Ziel der Kennzeichnung ist es, den Käufern beziehungsweise den Anwendern unter anderem auf potenzielle Gefahren, die vom Produkt ausgehen können, aufmerksam zu machen und für eine sachgerechte Verwendung zu sensibilisieren. Die aktuellen Ergebnisse können auf der Website des Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Brandenburg eingesehen werden. Weitere Informationen zum Thema Biozide bieten die Internetseiten der Bundesbehörden: Es ist gängige Praxis, Boote und Unter-Wasserbauten gegen unerwünschten Bewuchs mit speziellen Anstrichen („Antifouling“- Anstrichen) zu schützen und zu konservieren. Die meisten Antifoulings enthalten giftige (biozide) Bestandteile, die durch Diffusion in die Gewässer eingetragen werden. Viele dieser Biozide wirken direkt auf die im Wasser lebenden Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere. Wie hoch die Belastung unserer Gewässer bereits ist, hat das Umweltbundesamt in einer Studie ermittelt. Im Sommer 2013 wurden in 50 Sportboothäfen, verteilt über ganz Deutschland, einmalig Wasserproben gezogen und auf derzeit erlaubte Antifouling-Wirkstoffe analysiert. Von einigen Wirkstoffen wurden auch Abbauprodukte untersucht. An einigen Standorten wurden von Cybutryn, bekannt als Irgarol ® , Wasserkonzentrationen ermittelt, die eine Gefährdung der Umwelt anzeigen. In 35 von den 50 Sportboothäfen lagen die gemessenen Konzentrationen über dem Grenzwert der aktuellen EU-Richtlinie. An fünf Standorten wurde sogar die zulässige Höchstkonzentration überschritten. Spitzenreiter war ein Binnenhafen mit einer rund siebenfachen Überschreitung dieses Höchstwertes. Brandenburg ist von vielen Wasserläufen und Seen durchzogen und ist somit ein Land mit einer Vielzahl socher Binnenhäfen. Ein Großteil davon ist für den Verkehr mit Motor- und Segelbooten frei gegeben: Insgesamt werden mehr als 25.000 Bootsliegeplätze angeboten. Damit stehen wir bundesweit nach Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein an dritter Stelle. Viele Bootseigner reinigen jährlich ihre Boote und tragen alle 1-2 Jahre einen neuen Schutzanstrich auf. Hier können durch falsches Verhalten Umweltbelastungen verursacht werden. Um diese zu vermeiden bzw. zu minimieren, sollten möglichst Anstriche benutzt werden, die auf den Zusatz giftiger Wirkstoffe, wie Triazine, Tolyl- und Dichlofluanid, Zineb sowie Pyrithionzink und Pyrithionkupfer verzichten. Auf der Grundlage der Biozid-Richtlinie (98/8/EG) beziehungsweise der seit dem 1. September 2013 geltenden Biozid–Verordnung (528/2012/EU) werden derzeit die Auswirkungen aller angemeldeten Wirkstoffe auf die menschliche/tierische Gesundheit und die Umwelt überprüft. Am Ende dieser Prüfung steht eine Entscheidung der Europäischen Kommission, ob diese Stoffe weiterhin eingesetzt werden dürfen. Antifouling-Produkte sind Biozidprodukte, die der „Produktart 21: Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten“ zugeordnet werden. Sie unterliegen den Regelungen der Biozid-Verordnung und werden nach dem Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe (Delegierte VO (EU) 1062/2014) in einem vorgegebenen Zeitrahmen bewertet. Produkte, die einen oder mehrere der genehmigten Wirkstoffe enthalten, müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Nach ihrer Zulassung werden sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht in einer Übersicht alle Biozidprodukte , die sich in einem laufenden Zulassungs- beziehungsweise Anerkennungsverfahren befinden und somit auf dem Markt in Deutschland bereit gestellt und verwendet werden dürfen. In dieser Liste sind auch eine Vielzahl von Antifoulingfarben aufgeführt. Produkte, die einen abgelehnten Wirkstoff enthalten, dürfen nach dem Ablauf der Übergangsfrist (365 Tage) nicht mehr angeboten werden und müssen entweder zweckentsprechend verwendet oder umweltgerecht entsorgt worden sein. Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Internetseiten: Es ist gängige Praxis, Boote und Unter-Wasserbauten gegen unerwünschten Bewuchs mit speziellen Anstrichen („Antifouling“- Anstrichen) zu schützen und zu konservieren. Die meisten Antifoulings enthalten giftige (biozide) Bestandteile, die durch Diffusion in die Gewässer eingetragen werden. Viele dieser Biozide wirken direkt auf die im Wasser lebenden Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere. Wie hoch die Belastung unserer Gewässer bereits ist, hat das Umweltbundesamt in einer Studie ermittelt. Im Sommer 2013 wurden in 50 Sportboothäfen, verteilt über ganz Deutschland, einmalig Wasserproben gezogen und auf derzeit erlaubte Antifouling-Wirkstoffe analysiert. Von einigen Wirkstoffen wurden auch Abbauprodukte untersucht. An einigen Standorten wurden von Cybutryn, bekannt als Irgarol ® , Wasserkonzentrationen ermittelt, die eine Gefährdung der Umwelt anzeigen. In 35 von den 50 Sportboothäfen lagen die gemessenen Konzentrationen über dem Grenzwert der aktuellen EU-Richtlinie. An fünf Standorten wurde sogar die zulässige Höchstkonzentration überschritten. Spitzenreiter war ein Binnenhafen mit einer rund siebenfachen Überschreitung dieses Höchstwertes. Brandenburg ist von vielen Wasserläufen und Seen durchzogen und ist somit ein Land mit einer Vielzahl socher Binnenhäfen. Ein Großteil davon ist für den Verkehr mit Motor- und Segelbooten frei gegeben: Insgesamt werden mehr als 25.000 Bootsliegeplätze angeboten. Damit stehen wir bundesweit nach Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein an dritter Stelle. Viele Bootseigner reinigen jährlich ihre Boote und tragen alle 1-2 Jahre einen neuen Schutzanstrich auf. Hier können durch falsches Verhalten Umweltbelastungen verursacht werden. Um diese zu vermeiden bzw. zu minimieren, sollten möglichst Anstriche benutzt werden, die auf den Zusatz giftiger Wirkstoffe, wie Triazine, Tolyl- und Dichlofluanid, Zineb sowie Pyrithionzink und Pyrithionkupfer verzichten. Auf der Grundlage der Biozid-Richtlinie (98/8/EG) beziehungsweise der seit dem 1. September 2013 geltenden Biozid–Verordnung (528/2012/EU) werden derzeit die Auswirkungen aller angemeldeten Wirkstoffe auf die menschliche/tierische Gesundheit und die Umwelt überprüft. Am Ende dieser Prüfung steht eine Entscheidung der Europäischen Kommission, ob diese Stoffe weiterhin eingesetzt werden dürfen. Antifouling-Produkte sind Biozidprodukte, die der „Produktart 21: Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten“ zugeordnet werden. Sie unterliegen den Regelungen der Biozid-Verordnung und werden nach dem Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe (Delegierte VO (EU) 1062/2014) in einem vorgegebenen Zeitrahmen bewertet. Produkte, die einen oder mehrere der genehmigten Wirkstoffe enthalten, müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Nach ihrer Zulassung werden sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht in einer Übersicht alle Biozidprodukte , die sich in einem laufenden Zulassungs- beziehungsweise Anerkennungsverfahren befinden und somit auf dem Markt in Deutschland bereit gestellt und verwendet werden dürfen. In dieser Liste sind auch eine Vielzahl von Antifoulingfarben aufgeführt. Produkte, die einen abgelehnten Wirkstoff enthalten, dürfen nach dem Ablauf der Übergangsfrist (365 Tage) nicht mehr angeboten werden und müssen entweder zweckentsprechend verwendet oder umweltgerecht entsorgt worden sein. Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Internetseiten: Die zulässigen Eigenschaften der jeweiligen Kraftstoffsorten werden durch Normen definiert und in der 10. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen, zuletzt geändert am 8. Dezember 2010) festgeschrieben, ebenso die Kennzeichnung an der Zapfsäule. Die Verordnung ist damit Basis für die Mineralölwirtschaft, Autohersteller und Verbraucher zugleich und beruht auf europäischem Recht. Sie dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Während in der ersteren verschärfte Grenzwerte in den Kraftstoffnormen zur Verbesserung der Luftqualität umgesetzt werden (Verringerung des Gehaltes an Schwefel und Blei in den Kraftstoffen), beinhaltet die zweite die Erhöhung des Anteils biogener Kraftstoffe am Gesamtverbrauch, um in den Zeiten knapp werdender Ressourcen und steigender Preise prognostisch eine Versorgungssicherheit zu erreichen. Auch der Einsatz von Biokraftstoffen kann jedoch zu nachteiligen Effekten auf die Luftqualität führen. Biokraftstoffe sind in verschiedenen Formen auf dem Markt: als reiner Kraftstoff (Biodiesel, Biogas, Pflanzenölkraftstoff), als Beimischung (Biodiesel zu Diesel, als E 85) sowie durch Substitution (Ethanol wird in Ottokraftstoffen durch Bioethanol ersetzt). Die in der 10. BImSchV verankerten Anforderungen an Kraftstoffe werden regelmäßig den geänderten rechtlichen und politischen Entwicklungen und technischen Erfordernissen angepasst. Die 10. BImSchV regelt die Abgabemodalitäten und die Anforderungen an die folgenden Kraft- und Brennstoffe. Für den Einsatz aller Kraftstoffe außer Ottokraftstoff (DIN EN 228) und Diesel (DIN EN 590, DIN 51628) sind entsprechende motorische Anpassungen erforderlich. Die zulässigen Eigenschaften der jeweiligen Kraftstoffsorten werden durch Normen definiert und in der 10. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen, zuletzt geändert am 8. Dezember 2010) festgeschrieben, ebenso die Kennzeichnung an der Zapfsäule. Die Verordnung ist damit Basis für die Mineralölwirtschaft, Autohersteller und Verbraucher zugleich und beruht auf europäischem Recht. Sie dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Während in der ersteren verschärfte Grenzwerte in den Kraftstoffnormen zur Verbesserung der Luftqualität umgesetzt werden (Verringerung des Gehaltes an Schwefel und Blei in den Kraftstoffen), beinhaltet die zweite die Erhöhung des Anteils biogener Kraftstoffe am Gesamtverbrauch, um in den Zeiten knapp werdender Ressourcen und steigender Preise prognostisch eine Versorgungssicherheit zu erreichen. Auch der Einsatz von Biokraftstoffen kann jedoch zu nachteiligen Effekten auf die Luftqualität führen. Biokraftstoffe sind in verschiedenen Formen auf dem Markt: als reiner Kraftstoff (Biodiesel, Biogas, Pflanzenölkraftstoff), als Beimischung (Biodiesel zu Diesel, als E 85) sowie durch Substitution (Ethanol wird in Ottokraftstoffen durch Bioethanol ersetzt). Die in der 10. BImSchV verankerten Anforderungen an Kraftstoffe werden regelmäßig den geänderten rechtlichen und politischen Entwicklungen und technischen Erfordernissen angepasst. Die 10. BImSchV regelt die Abgabemodalitäten und die Anforderungen an die folgenden Kraft- und Brennstoffe. Für den Einsatz aller Kraftstoffe außer Ottokraftstoff (DIN EN 228) und Diesel (DIN EN 590, DIN 51628) sind entsprechende motorische Anpassungen erforderlich. Kraftstoffkontrollen nach der 10. BImSchV werden deutschlandweit unter gleichen Rahmenbedingungen durchgeführt, die in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 10. BImSchV" geregelt sind. Die Stichproben werden an öffentlichen Verkaufseinrichtungen entnommen und von einem hierfür akkreditierten, unabhängigen Labor untersucht. Dabei werden ausgewählte Parameter analysiert. Bei der Bewertung der Ergebnisse werden zu den in den jeweiligen Normen enthaltenen Grenzwerten noch Schwankungsbreiten (Toleranzen) einbezogen. Erst ein Verstoß gegen diese sogenannten Ablehnungsgrenzwerte wird als Normverfehlung gewertet. Liegt eine Normverfehlung vor, zieht diese einen sofortigen Verkaufsstopp der beprobten Ware und gegebenenfalls ordnungsrechtliche Konsequenzen für den Verkäufer nach sich. Liegen die Ergebnisse zwar außerhalb des Grenzwertes, aber noch innerhalb der Toleranzen, erfolgt lediglich ein Hinweis an den Tankstellenbetreiber. Die Ergebnisse der Qualitätsüberwachung werden für Otto- und Dieselkraftstoffe europaweit erfasst und ausgewertet (EU Fuel Quality Monitoring). Die Überwachung erfolgt jährlich und zudem auf besondere Veranlassung hin (beispielsweise wenn es Anhaltspunkte für mangelhafte Qualität aus anderen Untersuchungen gibt, bei qualifizierten Beschwerden und so weiter). Die Kontrollen werden stichprobenartig und regional verteilt durchgeführt. Sie umfassen Tankstellen und Tanklager und betreffen eine Auswahl der in der 10. BImSchV genannten Kraftstoffqualitäten. Die Kontrolleure prüfen, ob die Kraftstoffqualitäten an den Zapfsäulen oder an der Tankstelle deutlich sichtbar ausgewiesen sind und nehmen Einsicht in die Lieferscheine. Dann werden Stichproben entnommen, um die Angaben zu überprüfen und zudem, ob die Kraftstoffe den Anforderungen der 10. BImSchV entsprechen. Bei den flüssigen Kraftstoffen werden jeweils drei Behälter mit einer Probe gefüllt. Ein Behälter dient als Analysenprobe, einer als Schiedsprobe. Zusätzlich wird eine Rückstellprobe gefüllt, die beim Auskunftspflichtigen verbleibt. Die Proben werden verplombt und fachgerecht zum Labor beziehungsweise Zwischenlager transportiert. Über die Probenahme wird ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung angefertigt, das bei der Tankstelle sowie bei der Behörde verbleibt. Die Untersuchung der Proben erfolgt unverzüglich durch eine akkreditierte unabhängige Prüfstelle, die durch die Behörde beauftragt wird. Die Behörde erhält darüber ein Prüfprotokoll und übermittelt dem Auskunftspflichtigen das Ergebnis der Beprobung. Die Anforderungen der 10. BImSchV gelten als erfüllt, wenn bei der durchgeführten Einzelmessung die festgelegten Ablehnungsgrenzwerte eingehalten werden. Im Falle eines Bußgeld- oder Strafverfahrens sind die Schiedsproben bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Die Kosten trägt der Auskunftspflichtige. Ein Verstoß gegen die Auszeichnungs- oder Unterrichtungspflicht nach Paragraph 9 oder Paragraph 10 der 10. BImSchV ist anzunehmen, wenn die festgestellten Werte entgegen der Auszeichnung nicht den Mindestanforderungen nach Paragraphen 1 bis 7 der 10. BImSchV entsprechen. Die Behörde veranlasst dann, dass der Verkauf dieser Ware sofort eingestellt wird. Der Veräußerer ist verpflichtet, durch Vorlage der Lieferscheine eindeutig die Herkunft der angebotenen Ware zu belegen. Ist er dazu nicht in der Lage oder willens, wird gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Es wird geprüft, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. Bei letzterem wird ein Bußgeldverfahren nach Paragraph 9 der 10. BImSchV eingeleitet. Bei Verdacht einer Straftat, insbesondere auf Vorliegen von Betrugsdelikten, wird die zuständige Staatsanwaltschaft unterrichtet. Bei Verstößen werden die Überwachungsmaßnahmen wiederholt. Kraftstoffkontrollen nach der 10. BImSchV werden deutschlandweit unter gleichen Rahmenbedingungen durchgeführt, die in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 10. BImSchV" geregelt sind. Die Stichproben werden an öffentlichen Verkaufseinrichtungen entnommen und von einem hierfür akkreditierten, unabhängigen Labor untersucht. Dabei werden ausgewählte Parameter analysiert. Bei der Bewertung der Ergebnisse werden zu den in den jeweiligen Normen enthaltenen Grenzwerten noch Schwankungsbreiten (Toleranzen) einbezogen. Erst ein Verstoß gegen diese sogenannten Ablehnungsgrenzwerte wird als Normverfehlung gewertet. Liegt eine Normverfehlung vor, zieht diese einen sofortigen Verkaufsstopp der beprobten Ware und gegebenenfalls ordnungsrechtliche Konsequenzen für den Verkäufer nach sich. Liegen die Ergebnisse zwar außerhalb des Grenzwertes, aber noch innerhalb der Toleranzen, erfolgt lediglich ein Hinweis an den Tankstellenbetreiber. Die Ergebnisse der Qualitätsüberwachung werden für Otto- und Dieselkraftstoffe europaweit erfasst und ausgewertet (EU Fuel Quality Monitoring). Die Überwachung erfolgt jährlich und zudem auf besondere Veranlassung hin (beispielsweise wenn es Anhaltspunkte für mangelhafte Qualität aus anderen Untersuchungen gibt, bei qualifizierten Beschwerden und so weiter). Die Kontrollen werden stichprobenartig und regional verteilt durchgeführt. Sie umfassen Tankstellen und Tanklager und betreffen eine Auswahl der in der 10. BImSchV genannten Kraftstoffqualitäten. Die Kontrolleure prüfen, ob die Kraftstoffqualitäten an den Zapfsäulen oder an der Tankstelle deutlich sichtbar ausgewiesen sind und nehmen Einsicht in die Lieferscheine. Dann werden Stichproben entnommen, um die Angaben zu überprüfen und zudem, ob die Kraftstoffe den Anforderungen der 10. BImSchV entsprechen. Bei den flüssigen Kraftstoffen werden jeweils drei Behälter mit einer Probe gefüllt. Ein Behälter dient als Analysenprobe, einer als Schiedsprobe. Zusätzlich wird eine Rückstellprobe gefüllt, die beim Auskunftspflichtigen verbleibt. Die Proben werden verplombt und fachgerecht zum Labor beziehungsweise Zwischenlager transportiert. Über die Probenahme wird ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung angefertigt, das bei der Tankstelle sowie bei der Behörde verbleibt. Die Untersuchung der Proben erfolgt unverzüglich durch eine akkreditierte unabhängige Prüfstelle, die durch die Behörde beauftragt wird. Die Behörde erhält darüber ein Prüfprotokoll und übermittelt dem Auskunftspflichtigen das Ergebnis der Beprobung. Die Anforderungen der 10. BImSchV gelten als erfüllt, wenn bei der durchgeführten Einzelmessung die festgelegten Ablehnungsgrenzwerte eingehalten werden. Im Falle eines Bußgeld- oder Strafverfahrens sind die Schiedsproben bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Die Kosten trägt der Auskunftspflichtige. Ein Verstoß gegen die Auszeichnungs- oder Unterrichtungspflicht nach Paragraph 9 oder Paragraph 10 der 10. BImSchV ist anzunehmen, wenn die festgestellten Werte entgegen der Auszeichnung nicht den Mindestanforderungen nach Paragraphen 1 bis 7 der 10. BImSchV entsprechen. Die Behörde veranlasst dann, dass der Verkauf dieser Ware sofort eingestellt wird. Der Veräußerer ist verpflichtet, durch Vorlage der Lieferscheine eindeutig die Herkunft der angebotenen Ware zu belegen. Ist er dazu nicht in der Lage oder willens, wird gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Es wird geprüft, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. Bei letzterem wird ein Bußgeldverfahren nach Paragraph 9 der 10. BImSchV eingeleitet. Bei Verdacht einer Straftat, insbesondere auf Vorliegen von Betrugsdelikten, wird die zuständige Staatsanwaltschaft unterrichtet. Bei Verstößen werden die Überwachungsmaßnahmen wiederholt. Wer sein Fahrzeug betankt, sollte dies nur mit den Kraftstoffen tun, für die dieses Fahrzeug vom Hersteller freigegeben wurden - ansonsten entfallen die Garantien für daraus folgende Schadensfälle. Beim Tanken geht es jedoch nicht nur um die richtige Kraftstoffsorte, sondern auch um die Qualität des Kraftstoffes. Ein umfangreiches Regelwerk (das Bundesimmissionsschutzrecht), welches vorrangig der Verbesserung der Luftgüte dient, sich aber auch der Sicherheit von Anlagen und der Minderung von Emissionen aus Verbrennungsmotoren widmet, beinhaltet hierfür die gesetzlichen Grundlagen. Die Einhaltung der Normvorgaben wird bundesweit für alle Kraftstoffsorten überwacht. Im Land Brandenburg ist dafür das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zuständig. Die Anforderungen an die Kraftstoffe sind Europa-einheitlich in DIN EN Normen geregelt; unterschieden wird dabei zwischen Normabweichungen und Normverstößen. In jeder DIN werden Grenzwerte (Minimal- beziehungsweise Maximalwerte) festgelegt. Diese Grenzwerte werden von einer Toleranzbreite, sogenannten Ablehnungsgrenzwerten, flankiert. Erst wenn ein Ablehnungsgrenzwert verfehlt wird, liegt ein Normverstoß vor. Werte die den Grenzwert verfehlen, aber innerhalb der Toleranzbereiche liegen, weichen zwar von der Norm ab, gelten aber nicht als Verstoß und werden nicht geahndet. Ein Beispiel: Der Schwefelgehalt von Dieselkraftstoff darf 10,0 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) nicht überschreiten, das ist der nach DIN EN 590 geltende Grenzwert. Der Ablehnungsgrenzwert ist auf 11,3 mg/kg festgelegt. Das heißt, erst wenn 11,3 mg/kg überschritten werden, liegt ein Verstoß gegen die Norm vor. Bis zu diesem Wert spricht man von einer Normabweichung. Die oben gezeigte Abbildung beinhaltet also alle Proben, deren Analysenergebnisse entweder die Grenzwerte oder zumindest die Ablehnungsgrenzwerte unterschritten haben. Die Anforderungen an die Kraftstoffe sind für die Sommer- und Winterqualitäten unterschiedlich. Daraus ergeben sich je nach Jahreszeit typische Beanstandungen. Wer sein Fahrzeug betankt, sollte dies nur mit den Kraftstoffen tun, für die dieses Fahrzeug vom Hersteller freigegeben wurden - ansonsten entfallen die Garantien für daraus folgende Schadensfälle. Beim Tanken geht es jedoch nicht nur um die richtige Kraftstoffsorte, sondern auch um die Qualität des Kraftstoffes. Ein umfangreiches Regelwerk (das Bundesimmissionsschutzrecht), welches vorrangig der Verbesserung der Luftgüte dient, sich aber auch der Sicherheit von Anlagen und der Minderung von Emissionen aus Verbrennungsmotoren widmet, beinhaltet hierfür die gesetzlichen Grundlagen. Die Einhaltung der Normvorgaben wird bundesweit für alle Kraftstoffsorten überwacht. Im Land Brandenburg ist dafür das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zuständig. Die Anforderungen an die Kraftstoffe sind Europa-einheitlich in DIN EN Normen geregelt; unterschieden wird dabei zwischen Normabweichungen und Normverstößen. In jeder DIN werden Grenzwerte (Minimal- beziehungsweise Maximalwerte) festgelegt. Diese Grenzwerte werden von einer Toleranzbreite, sogenannten Ablehnungsgrenzwerten, flankiert. Erst wenn ein Ablehnungsgrenzwert verfehlt wird, liegt ein Normverstoß vor. Werte die den Grenzwert verfehlen, aber innerhalb der Toleranzbereiche liegen, weichen zwar von der Norm ab, gelten aber nicht als Verstoß und werden nicht geahndet. Ein Beispiel: Der Schwefelgehalt von Dieselkraftstoff darf 10,0 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) nicht überschreiten, das ist der nach DIN EN 590 geltende Grenzwert. Der Ablehnungsgrenzwert ist auf 11,3 mg/kg festgelegt. Das heißt, erst wenn 11,3 mg/kg überschritten werden, liegt ein Verstoß gegen die Norm vor. Bis zu diesem Wert spricht man von einer Normabweichung. Die oben gezeigte Abbildung beinhaltet also alle Proben, deren Analysenergebnisse entweder die Grenzwerte oder zumindest die Ablehnungsgrenzwerte unterschritten haben. Die Anforderungen an die Kraftstoffe sind für die Sommer- und Winterqualitäten unterschiedlich. Daraus ergeben sich je nach Jahreszeit typische Beanstandungen. Seit 2008 besteht für Ottokraftstoffe (OK) eine Pflicht zur Beimischung von Ethanol. Der Ethanolanteil wurde sukzessive auf bis zu 5 Volumenprozent (Vol%) bei Superbenzin erhöht. Dass diese neue Zusammensetzung anfangs Probleme bereitet hat, belegen die Analysenergebnisse aus dem Jahr 2008, die Ethanolgehalte bis >10 Prozent bei Superbenzin nachgewiesen haben. Ein Jahr später war dieses Problem gelöst, seitdem gab es wegen überhöhter Ethanolgehalte keine Normverstöße mehr - nur noch einzelne Normabweichungen. Im Jahr 2011 wurde der neue Kraftstoff E10 eingeführt, der einen Ethanol Anteil von bis zu 10 Vol% haben darf. Da Ethanol eine geringere Energiedichte hat als die mineralischen Bestandteile, erhöht sich bei gleicher Fahrweise der Kraftstoffverbrauch je mehr Ethanol im Kraftstoff enthalten ist. Eine typische Beanstandung bei OK, vor allem bei der Sommerware, ist ein zu hoher Dampfdruck, bei der Winterware ist er gelegentlich zu niedrig. Beides hätte bei selbstzündenden Kraftstoffen zur Folge, dass die Explosion des Luft-Kraftstoff-Gemisches im Kolbenraum nicht zum optimalen Zeitpunkt erfolgt. Damit wäre ein Leistungsabfall des Motors verbunden. Die obige Abbildung zeigt aber auch, dass die Ottokraftstoffe in den meisten Jahren ohne Beanstandungen, also dauerhaft von sehr hoher Qualität sind. Seit 2008 besteht für Ottokraftstoffe (OK) eine Pflicht zur Beimischung von Ethanol. Der Ethanolanteil wurde sukzessive auf bis zu 5 Volumenprozent (Vol%) bei Superbenzin erhöht. Dass diese neue Zusammensetzung anfangs Probleme bereitet hat, belegen die Analysenergebnisse aus dem Jahr 2008, die Ethanolgehalte bis >10 Prozent bei Superbenzin nachgewiesen haben. Ein Jahr später war dieses Problem gelöst, seitdem gab es wegen überhöhter Ethanolgehalte keine Normverstöße mehr - nur noch einzelne Normabweichungen. Im Jahr 2011 wurde der neue Kraftstoff E10 eingeführt, der einen Ethanol Anteil von bis zu 10 Vol% haben darf. Da Ethanol eine geringere Energiedichte hat als die mineralischen Bestandteile, erhöht sich bei gleicher Fahrweise der Kraftstoffverbrauch je mehr Ethanol im Kraftstoff enthalten ist. Eine typische Beanstandung bei OK, vor allem bei der Sommerware, ist ein zu hoher Dampfdruck, bei der Winterware ist er gelegentlich zu niedrig. Beides hätte bei selbstzündenden Kraftstoffen zur Folge, dass die Explosion des Luft-Kraftstoff-Gemisches im Kolbenraum nicht zum optimalen Zeitpunkt erfolgt. Damit wäre ein Leistungsabfall des Motors verbunden. Die obige Abbildung zeigt aber auch, dass die Ottokraftstoffe in den meisten Jahren ohne Beanstandungen, also dauerhaft von sehr hoher Qualität sind. Auch bei Dieselkraftstoff (DK) gilt seit 2008 eine Beimischungspflicht mit biogen erzeugtem Diesel, mittlerweile sind bis zu 7 Volumenprozent (Vol%) biogene Anteile enthalten. Beigemischt wird reiner Biodiesel (FAME – fatty acid methyl ester), der unterschiedlichen Rohstoffen hergestellt werden kann. In Deutschland wird noch immer am häufigsten Rapsöl als Rohstoff eingesetzt. Auffällig ist, dass bei DK in den Jahren 2008/2009, also direkt nach Einführung der Beimischungspflicht, einige überhöhte Biodieselgehalte (bis zu 10Vol%) festgestellt wurden. Die betroffenen Kraftstoffpartien waren nicht verkehrsfähig und wurden gesperrt, sie durften nicht weiter verkauft werden. Auch bei DK führt die Beimischung von Biodiesel aufgrund seiner etwas geringeren Energiedichte; zu einem leichten Anstieg des Kraftstoffverbrauchs. Typische Beanstandungen bei DK waren über einige Jahre Die Cetanzahl beschreibt die Zündwilligkeit des DK. Bei einigen Einzelfällen lag die Cetanzahl unter den Vorgaben der DIN. Folge davon ist ein erhöhter Zündverzug und eine schlagartige Verbrennung des Diesel-Luftgemisches, was zu einem lauten Motorengeräusch (dem sogenannten Nageln) führt. In früheren Jahren (bis 2007) waren Beanstandungen zu hoher Schwefelgehalte typisch. Dies ist seit langem (letzte Überschreitung des S-Gehaltes war 2009), trotz Absenkung des maximalen Schwefelgehaltes, nicht mehr der Fall. Hin und wieder werden einzelne Chargen DK gefunden, die einen zu niedrigen Flammpunkt haben. Dadurch entsteht bereits bei einer niedrigeren Temperatur ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch und die Zündung erfolgt nicht zum optimalen Zeitpunkt – Leistungsabfall ist auch hier die Folge. Eine zu geringe Oxydationsstabilität (Haltbarkeit) ist ein typisches Problem des Biodiesels und wurde mit der Beimischung manchmal auf den DK übertragen. Auch bei Dieselkraftstoff (DK) gilt seit 2008 eine Beimischungspflicht mit biogen erzeugtem Diesel, mittlerweile sind bis zu 7 Volumenprozent (Vol%) biogene Anteile enthalten. Beigemischt wird reiner Biodiesel (FAME – fatty acid methyl ester), der unterschiedlichen Rohstoffen hergestellt werden kann. In Deutschland wird noch immer am häufigsten Rapsöl als Rohstoff eingesetzt. Auffällig ist, dass bei DK in den Jahren 2008/2009, also direkt nach Einführung der Beimischungspflicht, einige überhöhte Biodieselgehalte (bis zu 10Vol%) festgestellt wurden. Die betroffenen Kraftstoffpartien waren nicht verkehrsfähig und wurden gesperrt, sie durften nicht weiter verkauft werden. Auch bei DK führt die Beimischung von Biodiesel aufgrund seiner etwas geringeren Energiedichte; zu einem leichten Anstieg des Kraftstoffverbrauchs. Typische Beanstandungen bei DK waren über einige Jahre Die Cetanzahl beschreibt die Zündwilligkeit des DK. Bei einigen Einzelfällen lag die Cetanzahl unter den Vorgaben der DIN. Folge davon ist ein erhöhter Zündverzug und eine schlagartige Verbrennung des Diesel-Luftgemisches, was zu einem lauten Motorengeräusch (dem sogenannten Nageln) führt. In früheren Jahren (bis 2007) waren Beanstandungen zu hoher Schwefelgehalte typisch. Dies ist seit langem (letzte Überschreitung des S-Gehaltes war 2009), trotz Absenkung des maximalen Schwefelgehaltes, nicht mehr der Fall. Hin und wieder werden einzelne Chargen DK gefunden, die einen zu niedrigen Flammpunkt haben. Dadurch entsteht bereits bei einer niedrigeren Temperatur ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch und die Zündung erfolgt nicht zum optimalen Zeitpunkt – Leistungsabfall ist auch hier die Folge. Eine zu geringe Oxydationsstabilität (Haltbarkeit) ist ein typisches Problem des Biodiesels und wurde mit der Beimischung manchmal auf den DK übertragen. Biodiesel (FAME) spielt seit 2008 nur noch eine Rolle als Beimischungspartner zu Dieselkraftstoff (DK). Problematische Parameter beim Biodiesel waren von Anfang an die Oxydationsstabilität, der Wassergehalt und im Winter die Filtrierbarkeit (CFPP – cold filter plugging point). Die Oxydationsstabilität ist ein Maß für die Haltbarkeit des Produktes. Sie war ein gravierendes Problem der Anfangsjahre, wie auch ein erhöhter Wassergehalt, da FAME hygroskopisch, also wasseranziehend, ist. Beides trat regelmäßig in Chargen mit langen Umsatzzeiten auf. Der CFPP-Wert war bis 2008 ein durchgängiges Problem der Winterqualität. Ursache war eine ungenügende Additivierung mit der Folge, dass der Biodiesel bei niedrigen Temperaturen ausflockte und Filter und Düsen verstopfen konnten. Da seit 2011 der Markt für reines Biodiesel zusammengebrochen ist, sind diese Probleme nicht mehr marktrelevant. Zwar wird in DK Biodiesel eingemischt, jedoch treten diese Abweichungen nicht mehr auf, da aufgrund des schnellen Umsatzes keine Überlagerungsfolgen mehr auftreten und DK sehr gut additiviert ist. Biodiesel (FAME) spielt seit 2008 nur noch eine Rolle als Beimischungspartner zu Dieselkraftstoff (DK). Problematische Parameter beim Biodiesel waren von Anfang an die Oxydationsstabilität, der Wassergehalt und im Winter die Filtrierbarkeit (CFPP – cold filter plugging point). Die Oxydationsstabilität ist ein Maß für die Haltbarkeit des Produktes. Sie war ein gravierendes Problem der Anfangsjahre, wie auch ein erhöhter Wassergehalt, da FAME hygroskopisch, also wasseranziehend, ist. Beides trat regelmäßig in Chargen mit langen Umsatzzeiten auf. Der CFPP-Wert war bis 2008 ein durchgängiges Problem der Winterqualität. Ursache war eine ungenügende Additivierung mit der Folge, dass der Biodiesel bei niedrigen Temperaturen ausflockte und Filter und Düsen verstopfen konnten. Da seit 2011 der Markt für reines Biodiesel zusammengebrochen ist, sind diese Probleme nicht mehr marktrelevant. Zwar wird in DK Biodiesel eingemischt, jedoch treten diese Abweichungen nicht mehr auf, da aufgrund des schnellen Umsatzes keine Überlagerungsfolgen mehr auftreten und DK sehr gut additiviert ist. Neben den marktbeherrschenden Kraftstoffen (Diesel- und Ottokraftstoff) werden seit 2009 auch Autogas (LPG – liquified petroleum gas) und seit 2011 Erdgas überwacht. Autogas hat seit seiner ersten Beprobung stets ohne Beanstandungen abgeschnitten; überprüft wurde die Motor-Oktanzahl (MOZ). Auch Erdgas war bisher ohne Beanstandungen. Untersucht wurden Methanzahl, Heizwert, Gehalt an C2-Kohlenwasserstoffen, Schwefel- und Wassergehalt. Neben den marktbeherrschenden Kraftstoffen (Diesel- und Ottokraftstoff) werden seit 2009 auch Autogas (LPG – liquified petroleum gas) und seit 2011 Erdgas überwacht. Autogas hat seit seiner ersten Beprobung stets ohne Beanstandungen abgeschnitten; überprüft wurde die Motor-Oktanzahl (MOZ). Auch Erdgas war bisher ohne Beanstandungen. Untersucht wurden Methanzahl, Heizwert, Gehalt an C2-Kohlenwasserstoffen, Schwefel- und Wassergehalt. (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur 10. BImSchV vom 4. September 2012) Die entnommene Probe dient in der Regel Die Oxidationsstabilität ist ein Maß für die Haltbarkeit des Bodiesels und begründet sich im hohen Anteil an ungesättigten Fettsäuren. Der Wert des Parameters wird durch zu hohe Lagertemperaturen der Saat oder des Öls, Lichteinwirkung auf das Öl, durch den Wassergehalt und durch katalytisch wirkende Metalle (zum Beispiel Kupfer) negativ beeinflusst. Durch die Alterung entstehen im Kraftstoff Oxidationsprodukte, die unter anderem zu Ablagerungen an den Einspritzpumpen oder bei Mischen mit mineralischem Diesel zum Filterversatz führen können. Durch Zusatz von Additiven kann die Haltbarkeit verlängert werden. CFPP (cold filter plugging point) ist das Maß für die Filtrierbarkeit von Diesel und Dieselgemischen. Bestimmt wird das Verhalten des Kraftstoffes bei Kälte. Der CFPP-Wert zeigt die Temperatur in °C an, bei der der Kraftstoff noch frei durch die Filter eines Dieselmotors fließen kann. Durch die Additivierung wird der Kraftstoff an die Erfordernisse des Winterbetriebes angepasst, der CFPP-Wert wird so auf unter -20°C abgesenkt. Eine gute Additivierung ist besonders wichtig für den winterlichen Kaltstart am Morgen, wenn das gesamte Tank-Motor-System oftmals sehr kalt ist. Für Dieselkraftstoff ist die Filtrierbarkeitsgrenze in der DIN EN 590 jahreszeitabhängig festgelegt (Sommer-, Winter- und Übergangsware). Aufgrund jahreszeitlich bedingter Temperaturschwankungen gibt es bei fast allen Kraftstoffen Parameter, die entsprechend angepasst werden müssen. Bei den Ottokraftstoffen und Gemischen mit Ottokraftstoff sowie bei Flüssiggas ist das der Dampfdruck, der im Winter höher als im Sommer sein darf. Bei Diesel wird das Kälteverhalten der kritische Punkt. Er wird durch die Filtrierbarkeit definiert - im Winter muss der Kraftstoff immer noch flüssig genug sein, um die Filter nicht zu versetzen. Daher wechseln die entsprechenden Grenzwerte zu definierten Stichtagen (Sommer- und Winterware, Übergangsqualität). Die einzige Ausnahme bildet Erdgas. (Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur 10. BImSchV vom 4. September 2012) Die entnommene Probe dient in der Regel Die Oxidationsstabilität ist ein Maß für die Haltbarkeit des Bodiesels und begründet sich im hohen Anteil an ungesättigten Fettsäuren. Der Wert des Parameters wird durch zu hohe Lagertemperaturen der Saat oder des Öls, Lichteinwirkung auf das Öl, durch den Wassergehalt und durch katalytisch wirkende Metalle (zum Beispiel Kupfer) negativ beeinflusst. Durch die Alterung entstehen im Kraftstoff Oxidationsprodukte, die unter anderem zu Ablagerungen an den Einspritzpumpen oder bei Mischen mit mineralischem Diesel zum Filterversatz führen können. Durch Zusatz von Additiven kann die Haltbarkeit verlängert werden. CFPP (cold filter plugging point) ist das Maß für die Filtrierbarkeit von Diesel und Dieselgemischen. Bestimmt wird das Verhalten des Kraftstoffes bei Kälte. Der CFPP-Wert zeigt die Temperatur in °C an, bei der der Kraftstoff noch frei durch die Filter eines Dieselmotors fließen kann. Durch die Additivierung wird der Kraftstoff an die Erfordernisse des Winterbetriebes angepasst, der CFPP-Wert wird so auf unter -20°C abgesenkt. Eine gute Additivierung ist besonders wichtig für den winterlichen Kaltstart am Morgen, wenn das gesamte Tank-Motor-System oftmals sehr kalt ist. Für Dieselkraftstoff ist die Filtrierbarkeitsgrenze in der DIN EN 590 jahreszeitabhängig festgelegt (Sommer-, Winter- und Übergangsware). Aufgrund jahreszeitlich bedingter Temperaturschwankungen gibt es bei fast allen Kraftstoffen Parameter, die entsprechend angepasst werden müssen. Bei den Ottokraftstoffen und Gemischen mit Ottokraftstoff sowie bei Flüssiggas ist das der Dampfdruck, der im Winter höher als im Sommer sein darf. Bei Diesel wird das Kälteverhalten der kritische Punkt. Er wird durch die Filtrierbarkeit definiert - im Winter muss der Kraftstoff immer noch flüssig genug sein, um die Filter nicht zu versetzen. Daher wechseln die entsprechenden Grenzwerte zu definierten Stichtagen (Sommer- und Winterware, Übergangsqualität). Die einzige Ausnahme bildet Erdgas.
Waldschutz heißt, auf Grundlage einer flächendeckenden Überwachung das Auftreten von Schadfaktoren im Wald festzustellen und eine Prognose über mögliche Schadverläufe zu erstellen. Diese Informationen sind Grundlage für Maßnahmen zur Abwehr von biotischen und abiotischen Schäden. Biotische Schäden sind Waldschäden die durch Lebewesen entstehen. Dazu gehören unter anderem Insekten, Säugetiere wie Wild oder Mäuse und Pilze. Abiotische Schäden sind Waldschäden die durch die unbelebte Umwelt entstehen, etwa durch Temperatur, Wasser, Licht, chemische und mechanische Faktoren. Dazu gehören unter anderem Waldbrände, Windwurf, Windbruch und Dürreschäden. Brandenburg ist bundesweit das Land mit der höchsten Waldbrandgefährdung. Für die Landesforstverwaltung ist der vorbeugende Waldbrandschutz daher eine wichtige Aufgabe. Aber Früherkennung ist nur ein kleines Puzzleteil im Kampf gegen Waldbrände. Wichtiger ist die Beseitigung der Ursachen. Deshalb investiert Brandenburg auch weiterhin in den vorbeugenden Waldbrandschutz. In erster Linie ist das der Umbau von reinen Kiefernwäldern in Mischbestände. Aber ein Waldumbau funktioniert nicht von heute auf morgen, deshalb müssen auch künftig Löschwasserentnahmestellen und Waldbrandriegel angelegt sowie Wege für die Brandbekämpfung instand gehalten werden. Das Landeskompetenzzentrum Forst in Eberswalde (LFE) erstellt monatlich eine Prognose über mögliche Schadverläufe. Diese Informationen sind Grundlage für Maßnahmen zur Abwehr von biotischen und abiotischen Schäden. Sie werden monatlich aktualisiert und den Waldbesitzern unter dem Link " Waldschutz aktuell " zur Verfügung gestellt. Waldschutz heißt, auf Grundlage einer flächendeckenden Überwachung das Auftreten von Schadfaktoren im Wald festzustellen und eine Prognose über mögliche Schadverläufe zu erstellen. Diese Informationen sind Grundlage für Maßnahmen zur Abwehr von biotischen und abiotischen Schäden. Biotische Schäden sind Waldschäden die durch Lebewesen entstehen. Dazu gehören unter anderem Insekten, Säugetiere wie Wild oder Mäuse und Pilze. Abiotische Schäden sind Waldschäden die durch die unbelebte Umwelt entstehen, etwa durch Temperatur, Wasser, Licht, chemische und mechanische Faktoren. Dazu gehören unter anderem Waldbrände, Windwurf, Windbruch und Dürreschäden. Brandenburg ist bundesweit das Land mit der höchsten Waldbrandgefährdung. Für die Landesforstverwaltung ist der vorbeugende Waldbrandschutz daher eine wichtige Aufgabe. Aber Früherkennung ist nur ein kleines Puzzleteil im Kampf gegen Waldbrände. Wichtiger ist die Beseitigung der Ursachen. Deshalb investiert Brandenburg auch weiterhin in den vorbeugenden Waldbrandschutz. In erster Linie ist das der Umbau von reinen Kiefernwäldern in Mischbestände. Aber ein Waldumbau funktioniert nicht von heute auf morgen, deshalb müssen auch künftig Löschwasserentnahmestellen und Waldbrandriegel angelegt sowie Wege für die Brandbekämpfung instand gehalten werden. Das Landeskompetenzzentrum Forst in Eberswalde (LFE) erstellt monatlich eine Prognose über mögliche Schadverläufe. Diese Informationen sind Grundlage für Maßnahmen zur Abwehr von biotischen und abiotischen Schäden. Sie werden monatlich aktualisiert und den Waldbesitzern unter dem Link " Waldschutz aktuell " zur Verfügung gestellt.
Viele Nachbarländer Deutschlands und insbesondere Polen planen in den nächsten Jahren die Errichtung großer Leistungsreaktoren oder kleiner modularer Reaktoren (Small Modular Reactors – SMR) oder eine Laufzeitverlängerung bestehender Anlagen. Für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) zuständig. Die vom Bundesministerium beauftragte Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) verfolgt die Entwicklung der Kernenergienutzung in anderen Ländern und veröffentlicht dazu regelmäßig Wissens-Dossiers . Im Rahmen grenzüberschreitender Umweltprüfungen (strategische Umweltprüfung – SUP oder Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP) ist eine Beteiligung von Öffentlichkeit oder Behörden aus Deutschland an den ausländischen Verfahren zu Errichtung oder Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken möglich. Rechtsgrundlage für die Beteiligung ist die Espoo-Konvention (Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen). Zusätzlich besteht zwischen Deutschland und Polen eine bilaterale Vereinbarung, die unter anderem regelt, dass bei polnischen Verfahren alle relevanten Verfahrensunterlagen in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden und Stellungnahmen ebenfalls auf Deutsch abgeben werden können. Für die Durchführung der grenzüberschreitenden Umweltprüfungen sind die obersten atomrechtlichen Landesbehörden zuständig und werden dabei vom BMUKN und der GRS unterstützt. In der Regel beteiligen sich die jeweiligen grenznahen Bundesländer an den grenzüberschreitenden UVP-Verfahren, die wiederum die gesamte deutsche Öffentlichkeit beteiligen. Die Verfahrensunterlagen werden in Deutschland über das UVP-Portal der Länder zur Verfügung gestellt. Viele Nachbarländer Deutschlands und insbesondere Polen planen in den nächsten Jahren die Errichtung großer Leistungsreaktoren oder kleiner modularer Reaktoren (Small Modular Reactors – SMR) oder eine Laufzeitverlängerung bestehender Anlagen. Für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) zuständig. Die vom Bundesministerium beauftragte Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) verfolgt die Entwicklung der Kernenergienutzung in anderen Ländern und veröffentlicht dazu regelmäßig Wissens-Dossiers . Im Rahmen grenzüberschreitender Umweltprüfungen (strategische Umweltprüfung – SUP oder Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP) ist eine Beteiligung von Öffentlichkeit oder Behörden aus Deutschland an den ausländischen Verfahren zu Errichtung oder Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken möglich. Rechtsgrundlage für die Beteiligung ist die Espoo-Konvention (Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen). Zusätzlich besteht zwischen Deutschland und Polen eine bilaterale Vereinbarung, die unter anderem regelt, dass bei polnischen Verfahren alle relevanten Verfahrensunterlagen in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden und Stellungnahmen ebenfalls auf Deutsch abgeben werden können. Für die Durchführung der grenzüberschreitenden Umweltprüfungen sind die obersten atomrechtlichen Landesbehörden zuständig und werden dabei vom BMUKN und der GRS unterstützt. In der Regel beteiligen sich die jeweiligen grenznahen Bundesländer an den grenzüberschreitenden UVP-Verfahren, die wiederum die gesamte deutsche Öffentlichkeit beteiligen. Die Verfahrensunterlagen werden in Deutschland über das UVP-Portal der Länder zur Verfügung gestellt. In Polen werden derzeit noch keine kommerziellen Kernkraftwerke, sondern nur ein Forschungsreaktor betrieben. Allerdings plant Polen in den nächsten Jahren die Errichtung großer Leistungsreaktoren und kleiner modularer Reaktoren (siehe auch GRS-Dossier ). Deutschland wurde 2011–2013 im Rahmen einer grenzüberschreitenden SUP bei der Erstellung des polnischen Kernenergieprogramms und 2015–2023 im Rahmen einer grenzüberschreitenden UVP für das erste polnische Kernkraftwerk beteiligt. In beiden Verfahren hat Brandenburgs oberste atomrechtliche Behörde (meist gemeinsam mit Behörden anderer Bundesländern und des Bundes), die deutsche Öffentlichkeit beteiligt, Stellungnahmen abgegeben und an bilateralen Konsultationen in Warschau teilgenommen. Ende 2023 sowie Anfang 2024 hat Polen drei grenzüberschreitende UVP-Verfahren für insgesamt 14 SMR an drei Standorten begonnen, an denen sich Brandenburg und Sachsen als grenznahe Bundesländer beteiligen und die Federführung in den Verfahren untereinander aufgeteilt haben. In Polen werden derzeit noch keine kommerziellen Kernkraftwerke, sondern nur ein Forschungsreaktor betrieben. Allerdings plant Polen in den nächsten Jahren die Errichtung großer Leistungsreaktoren und kleiner modularer Reaktoren (siehe auch GRS-Dossier ). Deutschland wurde 2011–2013 im Rahmen einer grenzüberschreitenden SUP bei der Erstellung des polnischen Kernenergieprogramms und 2015–2023 im Rahmen einer grenzüberschreitenden UVP für das erste polnische Kernkraftwerk beteiligt. In beiden Verfahren hat Brandenburgs oberste atomrechtliche Behörde (meist gemeinsam mit Behörden anderer Bundesländern und des Bundes), die deutsche Öffentlichkeit beteiligt, Stellungnahmen abgegeben und an bilateralen Konsultationen in Warschau teilgenommen. Ende 2023 sowie Anfang 2024 hat Polen drei grenzüberschreitende UVP-Verfahren für insgesamt 14 SMR an drei Standorten begonnen, an denen sich Brandenburg und Sachsen als grenznahe Bundesländer beteiligen und die Federführung in den Verfahren untereinander aufgeteilt haben. Bau und Betrieb des ersten Kernkraftwerkes in Polen mit der installierten Leistung von bis zu 3.750 Megawatt elektrisch (MWe) auf dem Gebiet der Gemeinden: Choczewo oder Gniewino und Krokowa Verfahrensunterlagen können im UVP-Portal eingesehen werden. Bau und Betrieb des ersten Kernkraftwerkes in Polen mit der installierten Leistung von bis zu 3.750 Megawatt elektrisch (MWe) auf dem Gebiet der Gemeinden: Choczewo oder Gniewino und Krokowa Verfahrensunterlagen können im UVP-Portal eingesehen werden. Bau und Betrieb von bis zu 4 SMR mit einer Gesamtkapazität von bis zu 1300 MWe mit BWRX-300 Technologie am Standort Stawy Monowskie, Gemeinde Oświęcim Verfahrensunterlagen können über die Internetseite des Freistaates Sachsen eingesehen werden. Bau und Betrieb von bis zu 4 SMR mit einer Gesamtkapazität von bis zu 1300 MWe mit BWRX-300 Technologie am Standort Stawy Monowskie, Gemeinde Oświęcim Verfahrensunterlagen können über die Internetseite des Freistaates Sachsen eingesehen werden. Bau und Betrieb eines kleinen modularen Kernspaltungsreaktors mit Gesamtleistung von bis zu 2000 MWe in der BWRX-300-Technologie am Standort Włocławek, Stadtgemeinde Włocławek März 2024 - Stellungnahme der deutschen zuständigen Behörden zum Untersuchungsrahmen abgegeben April 2025 - Festlegung des Untersuchungsrahmens durch die polnischen zuständige Behörde Verfahrensunterlagen: Bau und Betrieb eines kleinen modularen Kernspaltungsreaktors mit Gesamtleistung von bis zu 2000 MWe in der BWRX-300-Technologie am Standort Włocławek, Stadtgemeinde Włocławek März 2024 - Stellungnahme der deutschen zuständigen Behörden zum Untersuchungsrahmen abgegeben April 2025 - Festlegung des Untersuchungsrahmens durch die polnischen zuständige Behörde Verfahrensunterlagen: Errichtung und Betrieb eines kleinen modularen Kernspaltungsreaktors mit einer Gesamtleistung von bis zu 1300 MWe in der BWRX-300-Technologie am Standort Ostrołęka, Gemeinde Ostrołęka März 2024 - Stellungnahme der deutschen zuständigen Behörden zum Untersuchungsrahmen abgegeben April 2025 - Festlegung des Untersuchungsrahmens durch die polnischen zuständige Behörde Verfahrensunterlagen: Stellungnahme zum Umfang des Umweltverträglichkeitsberichts MSGIV Land Brandenburg (abgestimmt mit Freistaat Sachsen) Errichtung und Betrieb eines kleinen modularen Kernspaltungsreaktors mit einer Gesamtleistung von bis zu 1300 MWe in der BWRX-300-Technologie am Standort Ostrołęka, Gemeinde Ostrołęka März 2024 - Stellungnahme der deutschen zuständigen Behörden zum Untersuchungsrahmen abgegeben April 2025 - Festlegung des Untersuchungsrahmens durch die polnischen zuständige Behörde Verfahrensunterlagen: Stellungnahme zum Umfang des Umweltverträglichkeitsberichts MSGIV Land Brandenburg (abgestimmt mit Freistaat Sachsen)
Die Europäische Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen , enthält Bestimmungen zur Herstellung, der Ein- und Ausfuhr, für das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling sowie die Aufarbeitung und Zerstörung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen. Die Verordnung ist unter anderem auf das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gestützt und schreibt darüber hinaus gehende strengere Regelungen vor. Die Verordnung erfasst sogenannte "geregelte" (Anhang I) sowie "neue Stoffe" (Anhang II): Dies betrifft Stoffe in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Die genannten Stoffe besitzen jeweils ein bestimmtes Ozonabbaupotential, das die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt. Die Verordnung erfasst keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind - außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden. Sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus nicht umgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. Das Inverkehrbringen und die Verwendung aller geregelter Stoffe ist verboten. Ausgenommen hiervon sind unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung von geregelten Stoffen, wenn sie als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke bestimmter Verwender verwendet werden. Im Folgenden werden die erlaubten Verwendungszwecke als Verarbeitungshilfsstoffe aufgelistet. Die Verordnung verbietet die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen. Sie sieht jedoch für das Inverkehrbringen und Verwenden der Halone 1211, 1301 und 2402 für bestimmte kritische Verwendungszwecke - hauptsächlich im militärischen und im Luftfahrtsbereich - befristete Ausnahmen vor. Diese sind für die Neuinstallation von Anlagen größtenteils bereits abgelaufen. Die vollständige Tabelle findet sich im Anhang VI "Kritische Verwendungszwecke von Halonen" der Verordnung. Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen ( Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 409), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1328) geändert worden ist. Die Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) 1005/2009 und regelt Weitere Informationen zum Thema Chemikalien finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes . Die Europäische Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen , enthält Bestimmungen zur Herstellung, der Ein- und Ausfuhr, für das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling sowie die Aufarbeitung und Zerstörung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen. Die Verordnung ist unter anderem auf das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gestützt und schreibt darüber hinaus gehende strengere Regelungen vor. Die Verordnung erfasst sogenannte "geregelte" (Anhang I) sowie "neue Stoffe" (Anhang II): Dies betrifft Stoffe in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Die genannten Stoffe besitzen jeweils ein bestimmtes Ozonabbaupotential, das die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt. Die Verordnung erfasst keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind - außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden. Sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus nicht umgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. Das Inverkehrbringen und die Verwendung aller geregelter Stoffe ist verboten. Ausgenommen hiervon sind unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung von geregelten Stoffen, wenn sie als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke bestimmter Verwender verwendet werden. Im Folgenden werden die erlaubten Verwendungszwecke als Verarbeitungshilfsstoffe aufgelistet. Die Verordnung verbietet die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen. Sie sieht jedoch für das Inverkehrbringen und Verwenden der Halone 1211, 1301 und 2402 für bestimmte kritische Verwendungszwecke - hauptsächlich im militärischen und im Luftfahrtsbereich - befristete Ausnahmen vor. Diese sind für die Neuinstallation von Anlagen größtenteils bereits abgelaufen. Die vollständige Tabelle findet sich im Anhang VI "Kritische Verwendungszwecke von Halonen" der Verordnung. Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen ( Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 409), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1328) geändert worden ist. Die Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) 1005/2009 und regelt Weitere Informationen zum Thema Chemikalien finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes . "Geregelte Stoffe" nach Artikel 3, Nummer 4 der Verordnung (EG) 1005/2009 sind: entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. "Geregelte Stoffe" nach Artikel 3, Nummer 4 der Verordnung (EG) 1005/2009 sind: entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. Personen, die folgende Arbeiten durchführen: Personen, die folgende Arbeiten durchführen: Diese Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die Die Sachkunde umfasst: Diese Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die Die Sachkunde umfasst: Zuständig für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach Pargraph 5 Absatz 2 Ziffer 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Dezernat V5 Postfach 900236 14438 Potsdam. Zuständig für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach Pargraph 5 Absatz 2 Ziffer 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Dezernat V5 Postfach 900236 14438 Potsdam. Seit 2008 gilt die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase ( Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV ) Diese Verordnung gilt ergänzend zur Verordnung (EU) 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie umfasst Seit 2008 gilt die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase ( Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV ) Diese Verordnung gilt ergänzend zur Verordnung (EU) 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie umfasst Alle, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen Alle, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen Bei Tätigkeiten an ist eine Sachkundebescheinigung erforderlich, die nach einer erfolgreich bestandenen praktischen und theoretischen Prüfung ausgestellt wird (Paragraph 5 ChemKlimaschutzV). Von der Prüfung befreit sind bei a) lediglich die Berufsabschlüsse "Mechatronikerin/Mechatroniker für Kältetechnik" und "Kälteanlagenbauerin/Kälteanlagenbauer". Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm erforderlich. Betriebe, die entsprechende Einrichtungen installieren, warten oder Instand halten, werden auf Antrag nach Paragraph 6 ChemKlimaschutzV zertifiziert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür muss nachgewiesen werden, dass für die Tätigkeiten genügend sachkundiges Personal (Sachkundenachweis erforderlich) zur Verfügung steht und die technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist. Bei Tätigkeiten an ist eine Sachkundebescheinigung erforderlich, die nach einer erfolgreich bestandenen praktischen und theoretischen Prüfung ausgestellt wird (Paragraph 5 ChemKlimaschutzV). Von der Prüfung befreit sind bei a) lediglich die Berufsabschlüsse "Mechatronikerin/Mechatroniker für Kältetechnik" und "Kälteanlagenbauerin/Kälteanlagenbauer". Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm erforderlich. Betriebe, die entsprechende Einrichtungen installieren, warten oder Instand halten, werden auf Antrag nach Paragraph 6 ChemKlimaschutzV zertifiziert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür muss nachgewiesen werden, dass für die Tätigkeiten genügend sachkundiges Personal (Sachkundenachweis erforderlich) zur Verfügung steht und die technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist.
Im Osterzgebirge sind sichtbare Schaedigungen des Oekosystems durch Stoerungen des natuerlichen Stoffhaushaltes zu beobachten. Ursachen dafuer sind: Natuerliche Quellen aus geogener Mineralisation (Strahlung radioaktiver Elemente aus Vererzungen) Altlasten aus der jahrhundertealten Bergbaugeschichte, Eintraege von Luftschadstoffen und der juengeren Nutzung durch Landwirtschaft und Kommunen, Bergbau, letztere vor allem in Verbindung mit dem Uranbergbau der Wismut AG und der Industrie. Die Analyse von ersten Stichproben aus Gewaessern, von Bachfaunen und von Sedimenten zeigt deutliche Anomalien, die nicht monokausal zu erklaeren sind. Ziel der interdisziplinaeren Arbeiten (Geologie, Geochemie, Limnologie) soll es sein, in einem typischen Gebiet beispielhaft Stoffeintraege aus lokalen, regionalen und ueberregionalen Quellen zu erfassen und deren Transportwege und Senken im System aufzufinden (Luftpartikel, Boeden, Gewaesser, Lebewesen, Sedimente). Dabei soll beispielhaft die oekosystemare Bedeutung der ermittelten Stoffdispersion untersucht werden.
Chemische- und Isotopen-Zusammensetzung der frueheren Ozeane und Atmosphaere aus der Sicht der Umweltgeologie.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 7 |
| Kommune | 1 |
| Land | 152 |
| Wissenschaft | 5 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 6 |
| Text | 151 |
| unbekannt | 1 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 152 |
| Offen | 6 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 156 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 4 |
| Bild | 4 |
| Dokument | 83 |
| Keine | 11 |
| Unbekannt | 55 |
| Webseite | 142 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 158 |
| Lebewesen und Lebensräume | 157 |
| Luft | 157 |
| Mensch und Umwelt | 158 |
| Wasser | 156 |
| Weitere | 158 |