Verordnung über das Naturschutzgebiet "Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See" des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg vom 23.07.2004, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 25.01.2016
In diesem Vorhaben erarbeiten die UBA Fachgebiete II 2.4 und II 2.5 gemeinsam Lösungen für eine ad-hoc Bewertung neuer Stoffe sowie komplexer Mischungen in Gewässern. Dazu wird das 'Datenportal Gewässerbeobachtung der Zukunft' mit neuartigen Werkzeugen für die Wirkungsbewertung und die Beschreibung von Mischungen erweitert. UBA wird mit der Plattform zur zentralen Auskunftstelle für die Stoff- und Umweltgesetze, insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie und die Arbeiten der Länder. Das Vorhaben verankert das neue Datenportal im UBA, und macht UBA zum Treiber für Digitalisierung und Chemikalienbewertung. Projektbegleitend entwickelt das UBA Wasserlabor NTS Messverfahren weiter, um das Vorhaben von praktischer Seite qualitätssichernd zu unterstützen und um effiziente Lösungen für aktuelle Herausforderungen in der stofflichen Gewässerbeobachtung zu entwickeln.
Ein Betrieb ist ueber vielfaeltige Beziehungen mit seiner Umwelt verbunden. Zu dieser Umwelt zaehlen neben Beschaffungs-, Absatz- und Finanzmaerkten auch die Oeffentlichkeit, der Gesetzgeber und die natuerliche Umwelt. Zunehmendes Umweltbewusstsein der Bevoelkerung, Diskussionen um Nachhaltigkeitsansaetze in Unternehmen und Regionen sowie im zeitlichen Verlauf verschaerfte Umweltschutzgesetze ruecken dabei die Beziehungen eines Betriebes zur natuerlichen Umwelt weiter in das Blickfeld der Unternehmenspolitik. Ausdruck hierfuer sind etwa Umweltschutzleitlinien und Umweltprogramme. Zu deren Umsetzung bedarf es einer mit der allgemeinen Unternehmenspolitik harmonisierten Massnahmenplanung. Beurteilungskriterien fuer diese Massnahmenplanung und -auswahl umfassen etwa neben traditionellen investitionsrechnerischen Groessen auch Groessen zur Quantifizierung des Risikos (oder der Chance) einer Zielabweichung. Ziel ist in diesem Zusammenhang die Entscheidungsunterstuetzung bei der Massnahmenauswahl und die Anwendung modifizierter Investitionsrechenverfahren zur Beurteilung von produktionsintegrierten Massnahmen als notwendigem Teil des betrieblichen Risikomanagements.
Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Im Rahmen des Projektes sollten Informationen über Art und Umfang des Problems mit Friedhöfen in Deutschland gewonnen werden. Die Folgen einer Erdbestattung für Boden, Grundwasser und Atmosphäre werden seit vielen Jahrzehnten besonders vor dem Hintergrund der im Wasserhaushalts- und weiteren Umweltschutzgesetzen definierten Rahmenbedingungen hinterfragt. Bis heute liegt den Friedhofsplanern und -betreibern keine einheitliche, unter bodenkundlichen Gesichtspunkten nachvollziehbare Beurteilung und Bewertung (Umweltverträglichkeit) mit der Zielrichtung der Erarbeitung von Empfehlungen und Verordnungen für die Vor- und Nachsorge von Erdbestattungen vor. Fazit: Um praktikable Lösungen für Problemstandorte herbeizuführen, die einen gesicherten Betriebsablauf auf Friedhöfen gewährleisten und dem Vorsorgeaspekt des Umweltschutzes Rechnung tragen, ist es notwendig, künftig eingehende Feldforschungen an unterschiedlichen Friedhofsstandorten in Deutschland vorzunehmen. Nur so können gesicherte Aussagen über die Ursachen, die zu Verwesungsstörungen führen sowie Grundwassergefährdungsprognosen gemacht werden. Basierend auf den Untersuchungsergebnissen ließe sich eine Handhabung konzipieren, die bundesweit als Friedhofs-Manual vorgeschlagen werden und den kommunalen, gemeindlichen, kirchlichen und auch privaten Friedhofsträgern als Leitfaden für den Betriebsablauf dienen kann.
Art und Menge der Siedlungsabfaelle nehmen mit der Intensivierung des Zivilisatorischen Taetigkeit zu. Erhoehte Anforderungen an die Muellverbrennung bzw. emittierte Schadstoffe fuehren zukuenftig zur Deponie gewisser Stoffe. Vor allem bei alternativen Massnahmen sind auch die wirtschaftlichen Fragen zu beruecksichtigen. In einer nach bestimmten Kriterien ausgewaehlten Region wird ein umfassendes, langfristiges Abfallbewirtschaftungskonzept erarbeitet. Die Methodik soll auf andere Regionen uebertragbar sein. Fragestellungen: Welches Ausmass hat die gegenwaertige oekologische und oekonomische Gesamtbelastung in der Region angenommen? - Koennen mit den Gegenwaertig praktizierten Massnahmen die oekologischen Ziele (Gewaesserschutz-, Umweltschutzgesetz etc.) erreicht werden? Wenn nein, welche Alternativen sind wirksamer?
<p>Nicht nur CO₂-Bilanz und Ressourcenverbrauch bestimmen die Umweltwirkungen digitaler Technologien. Künstliche Intelligenz (KI) verändert, wie wir produzieren, konsumieren und entscheiden. Ein Bericht im Auftrag des Umweltbundesamts zeigt, wie das Umweltrecht diese „Technosteuerung“ auf der Basis bestehender Gesetze rechtlich fassen und ökologisch ausrichten kann.</p><p>Die Diskussion über die Umweltwirkungen von Künstlicher Intelligenz (KI) und autonome Systeme dreht sich aktuell vor allem um Energieverbrauch und CO₂-Ausstoß. Doch die eigentlichen ökologischen Herausforderungen liegen tiefer: Algorithmenbasierte Entscheidungssysteme (algorithmic decision systems, ADS) greifen als „Technosteuerung“ in gesellschaftliche Prozesse ein – sie beeinflussen, wie Warenströme gelenkt, Felder bewässert oder Konsumangebote platziert werden. Damit entstehen neue, sozio-technisch vermittelte Umweltwirkungen, die das bestehende Recht bisher kaum erfasst.</p><p>Der Bericht „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umweltrechtliches-regulierungskonzept-fuer">Umweltrechtliches Regulierungskonzept für algorithmenbasierte Entscheidungssysteme</a>“ analysiert, wie das Umweltrecht auf diese Entwicklungen reagieren kann. Das vom <a href="https://www.oeko.de/">Öko-Institut e.V.</a> (Dr. Peter Gailhofer) geleitete Forschungsteam unter Beteiligung des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen (<a href="https://www.ufu.de/">UfU e.V.</a>)., der Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse (<a href="https://www.sofia-darmstadt.de/aktuelles">sofia</a>) und mit Unterstützung von Experten des Deutschen Forschungszentrums für Künstliche Intelligenz (DFKI), der Jade Hochschule und IOW Rostock zeigt: Der bestehende Rechtsrahmen – von der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401689">EU-KI-Verordnung</a>, über das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/produkte">Produkt-</a> und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/umwelthaftungs-umweltschadensrecht">Haftungsrecht</a> bis zu unterschiedlichen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht">umweltrechtlichen</a> Instrumenten – bildet die ökologischen Herausforderungen von ADS bislang nicht hinreichend ab.</p><p>Der Bericht liefert eine innovative, <strong>umweltrechtliche Perspektive auf Risiken und Potenziale</strong>. ADS werden nicht allein als Gefahrenquelle betrachtet, sondern als Technologien, die ökologisch positive wie negative Wirkungen haben können und die rechtlich gestaltbar sind. Es ist deshalb dringend geboten, Risiken von KI und ADS nicht nur zu bewerten, sondern <strong>vorsorglich zu steuern</strong> und Potenziale wirklich nachhaltiger Innovationen aktiv zu fördern.</p><p>Die Autoren plädieren für ein <strong>lernfähiges Regulierungssystem</strong>, das frühzeitig ansetzt, noch bevor technologische Pfadabhängigkeiten oder Lock-in Effekte entstehen. Statt einer neuen Querschnittsregelung schlägt der Bericht gezielte <strong>Erweiterungen bestehender Umweltgesetze</strong> vor: etwa, um Pflichten zur Verbesserung von Transparenz und Sorgfalt, sowie Verfahren zur vorsorglichen Bewertung von Umweltwirkungen ökologisch relevanter KI-Anwendungen, ergänzt durch partizipative Elemente und umweltbezogene Regeln für eine Daten-Governance. Die konkreten Vorschläge schaffen einen „Instrumentenkasten“ zur zukunftsfähigen Regulierung digitaler Systeme. Gleichzeitig ergeben sich Impulse für Politik und Recht, die ökologische und digitale Transformation gemeinsam zu gestalten: als echte Twin Transition.</p>
<p>Das Umweltbundesamt (UBA) entwickelt und betreut Forschungsprojekte, die sowohl von externen Einrichtungen, als auch vom UBA selbst bearbeitet werden. Im Bereich Landwirtschaft werden dabei die Umweltwirkungen der Landwirtschaft analysiert und politische Handlungsempfehlungen zum Schutz der Umwelt entwickelt.</p><p><strong>Forschungsprojekte im Bereich Landwirtschaft</strong></p><p>Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick zu ausgewählten landwirtschaftlichen Forschungsprojekten am <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>. Unser Ziel ist es, mithilfe der Forschung, ein möglichst breites Verständnis zu Grundsatzfragen, Ursachen, Wechselwirkungen und Zielkonflikten im Bereich der Umweltwirkung der Landwirtschaft entwickeln und fachlich fundierte Strategien, Konzepte und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur (Weiter-) Entwicklung agrarumweltpolitischer Instrumente ermöglichen.</p><p><strong>Hintergrund: Forschung am Umweltbundesamt </strong></p><p>Zu den Aufgaben des Umweltbundesamts zählen die Beobachtung und Bewertung des Umweltzustands sowie die Beratung politischer Entscheidungsträger*innen. Eine Grundlage dafür bilden Forschungsprojekte, die auch für die weiteren Aufgaben des UBA, wie die Information der Öffentlichkeit und die Umsetzung von Umweltgesetzen, genutzt werden.</p><p>Als Bindeglied zwischen Forschung und Politik dient der Ressortforschungsplan (REFOPLAN) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BMUV#alphabar">BMUV</a>), der die aktuellen Forschungsthemen formuliert. Die meisten der Forschungsprojekte werden durch die nachgeordneten Behörden fachlich betreut und von externen Forschungsnehmer*innen bearbeitet. Einige Projekte werden auch im UBA als <em>Eigenforschung </em>durchgeführt.</p><p>Das UBA ist bei der Projektplanung und -umsetzung sowie der Wahl der wissenschaftlichen Methoden frei und forscht ergebnisoffen. Es gelten die Regeln zur guten wissenschaftlichen Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft.</p><p>Teilprojekt 1: Nutztierhaltung zukunftsfähig gestalten (FKZ: 3722 36 202 0)<br> Teilprojekt 2: Landnutzung und Transformationspfade (FKZ 3723 36 201 0)<br> Laufzeit: 2023 bis 2026<br> Eigenforschung</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/landwirtschaft/ausgewaehlte-forschungsprojekte-landwirtschaft/forschungsprojekt-ernaehrung-landwirtschaft-zukunft#hintergrund-und-zielstellung"><i></i> Projektwebseite: Forschungsprojekt „Ernährung und Landwirtschaft mit Zukunft“</a> </p><p>Laufzeit: Mai 2020 – März 2024<br> Auftragnehmer: Universität Gießen</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/20240206_steckbrief_duengeval.pdf">Steckbrief: DüngEval</a> </p><p>Laufzeit: Juli 2020 – Juni 2024<br> Auftragnehmer: Thünen Institut, Julius Kühn-Institut</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/eu-agrarpolitik-greening-liefert-nur-geringe"><i></i> EU-Agrarpolitik: Greening liefert nur geringe Umweltwirkungen</a> </p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/evaluierung-der-gemeinsamen-agrarpolitik-aus-sicht"><i></i> Evaluierung der Gemeinsamen Agrarpolitik aus Sicht des Umweltschutzes III</a></p><p>Laufzeit: Dezember 2020 bis Juli 2024<br> Auftragnehmer: Universität Gießen und DöhlerAgrar</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klimaschutz-in-der-landwirtschaft-massnahmen-auf"><i></i> News-Beitrag: Klimaschutz in der Landwirtschaft: Maßnahmen auf dem Prüfstand</a> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/factsheet_klimaschutz_in_der_landwirtschaft.pdf"><i></i> Factsheet: Klimaschutz in der Landwirtschaft </a> </p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/entwicklung-eines-modells-zur-bewertung-von-thg"><i></i> Entwicklung eines Modells zur Bewertung von THG-Minderungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (E-MoLL)</a></p><p>Auftragnehmer: Öko-Institut und Universität Rostock<br> Abschluss: September 2022</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/die-neue-gap-wieviel-klimaschutz-steckt-in-der-1"><i></i> Projektwebseite: Die neue GAP – wieviel Klimaschutz steckt in der 1. Säule?</a> </p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/klimaschutz-in-der-gap-2023-2027"><i></i> Klimaschutz in der GAP 2023 - 2027</a></p><p>Auftragnehmer: Thünen-Institut und Julius Kühn-Institut<br> Abschluss: Juli 2022</p><p> <a href="https://www.thuenen.de/de/fachinstitute/laendliche-raeume/lebensverhaeltnisse-in-laendlichen-raeumen/projekte/umweltwirkungen-der-agrarreform"><i></i> Webseite Auftragnehmer: Thünen Institut: Umweltwirkungen der Agrarreform von 2013 (GAPEval II)</a> </p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/evaluierung-der-gap-reform-von-2013-aus-sicht-des"><i></i> Evaluierung der GAP-Reform von 2013 aus Sicht des Umweltschutzes anhand einer Datenbankanalyse von InVeKoS-Daten der Bundesländer</a><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/geringe-umweltwirkung-hohe-kosten"><i></i> Geringe Umweltwirkung, hohe Kosten</a></p><p>Auftragnehmer: Öko-Institut e.V.<br> Abschluss: September 2021</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/umweltbilanz-von-milch-weidehaltung-schlaegt"><i></i> Pressemitteilung: Umweltbilanz von Milch: Weidehaltung schlägt Stallhaltung</a> </p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/sichtbarmachung-versteckter-umweltkosten-der"><i></i> Sichtbarmachung versteckter Umweltkosten der Landwirtschaft am Beispiel von Milchproduktionssystemen</a></p><p>Auftragnehmer: Humboldt-Innovation GmbH<br> Abschluss: Juni 2021</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/verbesserung-der-wirksamkeit-praktikabilitaet-der"><i></i> Verbesserung der Wirksamkeit und Praktikabilität der GAP aus Umweltsicht</a></p><p>Auftragnehmer: Universität Gießen<br> Abschluss: November 2020</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/novellierung-der-stoffstrombilanzverordnung"><i></i> Novellierung der Stoffstrombilanzverordnung: Stickstoff- und Phosphor-Überschüsse nachhaltig begrenzen</a></p><p>Auftragnehmer: AFC Public Services GmbH und entera<br> Abschluss: Juli 2020</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/standards-des-lebensmitteleinzelhandels-belasten"><i></i> Projektwebseite: Standards des Lebensmitteleinzelhandels belasten die Umwelt</a> </p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umwelt-klimarelevante-qualitaetsstandards-im"><i></i> Umwelt- und klimarelevante Qualitätsstandards im Lebensmitteleinzelhandel</a><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/mehr-natuerlichkeit-im-obst-gemueseregal-gut-fuer"><i></i> Mehr Natürlichkeit im Obst- und Gemüseregal – gut für Umwelt und Klima</a></p><p>Auftragnehmer: FiBL Projekte GmbH<br> Abschluss: März 2020</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/entwicklungsperspektiven-der-oekologischen"><i></i> Entwicklungsperspektiven der ökologischen Landwirtschaft in Deutschland</a></p><p>Auftragnehmer: Thünen-Institut<br> Abschluss: Dezember 2018</p><p> <a href="https://www.thuenen.de/index.php?id=6406&L=0"><i></i> Webseite Auftragnehmer: Thünen Institut: Umweltwirkungen der Agrarreform von 2013 (GAPEval)</a> </p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/evaluierung-der-gap-reform-aus-sicht-des"><i></i> Evaluierung der GAP-Reform aus Sicht des Umweltschutzes – Abschlussbericht GAPEval I</a><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/gemeinsame-eu-agrarpolitik-2021"><i></i> Gestaltung und Umsetzung der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik ab 2021 – Übersicht über die politischen Debatten</a></p><p>Auftragnehmer: FiBL Projekte GmbH und Projektbüro mareg markt+region<br> Abschluss: Mai 2018</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/landwirtschaft-quo-vadis"><i></i> Landwirtschaft - quo vadis?</a></p><p>Auftragnehmer: Universität für Bodenkultur, Department für Nachhaltige Agrarsysteme<br> Abschluss: April 2018</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/tierwohl-umweltschutz-zielkonflikt-win-win"><i></i> Tierwohl und Umweltschutz – Zielkonflikt oder Win-Win-Situation</a></p><p>Auftragnehmer: Ecologic Institut gGmbH<br> Abschluss: September 2017</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/land-degradation-neutrality"><i></i> Land Degradation Neutrality</a></p><p>Auftragnehmer: Projektbüro mareg (markt+region)<br> Abschluss: März 2017</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umsetzung-der-eu-gap-reform-2014-2020-in-den-eu"><i></i> Umsetzung der EU-GAP-Reform (2014-2020) in den EU-Nachbarstaaten</a></p>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die Kabinettsbeschlüsse der Landesregierung zur Budgetplanung des Strukturwandels im Rheinischen Revier vom 13. April 2021 und 8. März 2022, sowie sämtliche Anlagen. 2. Den Beschluss der Landesregierung vom 6. Dezember 2022, die Fördersystematik für die Projektauswahl durch die Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH anzupassen, in dem das „Sterneverfahren“ abgeschafft wird (wird erwähnt unter https://www.wirtschaft.nrw/strukturwandel-im-rheinischen-revier). Zur rechtlichen Würdigung gilt folgendes: I. Umweltinformationen Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Informationen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier sind Umweltinformationen. So stellt schon die Präambel des zwischen Landesregierung und Aufsichts- und Gesellschafterrats der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH geschlossene „Reviervertrags 2.0“ fest, dass „Umwelt- und Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit unbestritten wichtige Rahmenbedingungen (Leitbilder) bei allen Maßnahmen der Strukturstärkung [sind], die im gesamten Programm einzuhalten sind.“ Der enge und zwangsläufige Nexus zwischen Kohleausstieg und Strukturwandel spricht ebenfalls für die Eigenschaft als Umweltinformation „Die Entschlossenheit beim Vorziehen des Kohleausstiegs muss Hand in Hand gehen mit einer ebenso entschlossenen, klaren Zielorientierung und Beschleunigung des Strukturwandels für eine gute Zukunft des Rheinischen Reviers.“ (ebd.) – wenn der Kohleausstieg ohne den Strukturwandel nicht funktioniert, so ist der Strukturwandel ebenso wie der Kohleausstieg hochgradig umweltbezogen. Auch die vier Zukunftsfelder „Energie und Industrie, Ressourcen und Agrobusiness, Innovation und Bildung sowie Raum und Infrastruktur“ haben enge Bezüge zur Umwelt. Somit unterfallen auch die hier begehrten Informationen als politische Hintergründe von Entscheidungen mit weitreichenden Folgen auf die Umwelt dem UIG. Davon sind auch z.B. "Umweltvereinbarungen" erfasst (vgl. BVerwG 7 C 31/15, juris Rn. 54), so solche denn hier vorliegen sollten. II. Vorhandensein der Information Maßgeblich für meinen Anspruch ist allein, ob Ihnen die begehrten Informationen vorliegen, siehe § 2 S. 3 UIG NRW iVm § 2 Abs. 3 Bundes-UIG. Das Kriterium der Verfügungsbefugnis findet im UIG keine Anwendung, vgl. insoweit BVerwG mit Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris Rn. 19f. Ich gehe davon aus, dass Ihnen die begehrten Informationen vorliegen. Hilfsweise wären Sie auch nach dem IFG zur Auskunft verpflichtet, sofern Sie die begehrten Dokumente für die Wahrnehmung eigener Aufgaben nutzen. Davon ist bei Kabinettsbeschlüssen auszugehen, welche die Leitlinie Ihres Handelns im Strukturwandel darstellen. III. Keine einschlägigen Ausnahme- und Ausschlussgründe Meinen Informationsanspruch stehen weder öffentliche noch private Belange entgegen. Die Versagungsgründe des UIG sind – und nichts anderes gilt hilfsweise für das IFG – eng auszulegen (siehe nur BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 27). 1. Keine einschlägigen entgegenstehenden öffentlichen Belange Insbesondere betreffen die begehrten Dokumente nicht die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichten Stellen iSd § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG. Die Kabinettsbeschlüsse stellen Ergebnisse von Beratungen dar und lassen gerade keinen gesicherten Rückschluss auf den eigentlichen Prozess der Meinungsbildung zu, sie sind somit als Beratungsergebnisse nicht schutzwürdig (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 26). Nichts anderes würde gelten, sollte man davon ausgehen, dass die Beratungen zum Strukturwandel noch weiter andauern – in diesem Fall wären die Kabinettsbeschlüsse nämlich Grundlage der weiteren Meinungsbildung und ließen ebenfalls keine Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess zu. Sie wären somit ebenso wenig schutzwürdig (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 27). Hilfsweise wären auch keine nachteiligen Auswirkungen auf etwaige Beratungen ersichtlich. Es kann vom Landeskabinett erwartet werden, unlauteren Einflussnahmeversuchen – abseits der ohnehin stattfindenden umfangreichen Beteiligungsprozessen rund um den Strukturwandel – durch Öffentlichkeit oder Einzelne in besonnener Selbstbehauptung zu widerstehen. Insbesondere erfordern die gesetzlichen Regelungen eine einzelfallbezogene Prüfung, ein bloßes Abstellen auf schutzwürdige Beratungsvorgänge vermag dem nicht zu genügen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 30). Gleichfalls kann der Informationszugang nicht unter Verweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG abgelehnt werden, da es sich vorliegend um Dokumente handelt, die aus dem Zusammenspiel mehrerer Behörden (der Ministerien) entstanden sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 32ff.). 2. Keine einschlägigen entgegenstehenden privaten Belange Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Dies trifft in besonderer Weise auf die Budgetplanung des Strukturwandels durch die Landesregierung zu. Hilfsweise sind personenbezogene Daten von Amtsträger:innen auch unter der Anwendung des IFG nicht zu schwärzen (§ 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW). Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Zunächst kann ich mir nicht vorstellen, wo vorliegend schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sein könnten. Weiter gilt insbesondere hinsichtlich RWE, dass selbige eine Monopolstellung im Tagebaubetrieb im Rheinischen Revier innehat und nach der einschlägigen Rechtsprechung schon deswegen der Verweis auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse mangels Wettbewerbssituation ohne Grundlage ist. Auch ist kein möglicher Schaden vorstellbar. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die verschiedenen möglicherweise betroffenen öffentlichen oder privaten Akteure, die jeweils örtlich und materiell einzigartige Aufgaben wahrnehmen. Jedenfalls würde auch hier das bereits oben dargelegte Interesse an der Bekanntgabe § 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG bzw. § 8 S. 3 IFG NRW überwiegen. IV. Gebühren Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Dokumenten darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 2 VerwGebO IFG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Äußerst hilfsweise mache ich geltend, als Student mit einem sehr begrenzten Budget, der dem Grunde nach für Leistungen nach dem BAföG berechtigt ist, zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls (§ 2 VerwGebO IFG NRW) die Gebühren zu erlassen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Die Umweltministerkonferenz (UMK) ist die Fachministerkonferenz für Umweltpolitik in Deutschland. Seit 1972 treffen sich die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren des Bundes und der Länder mit Stimmrecht, um sich fachlich und politisch auszutauschen und die Umweltpolitik zu koordinieren. Ziel ist es, ein möglichst einheitliches Vorgehen bei der Umsetzung von Umweltgesetzen in den Bundesländern zu erreichen und gemeinsame Positionen gegenüber dem Bund zu entwickeln. Die Beschlüsse der UMK sind rechtlich nicht bindend, zeigen aber den gemeinsamen umweltpolitischen Willen. Die UMK tagt in der Regel zweimal im Jahr. Die Sitzungen werden jeweils durch die Amtschefkonferenz (ACK), also die Konferenz der Staatssekretäre bzw. Staatsräte, vorbereitet. In besonderen Fällen kann auch eine außerordentliche Sitzung einberufen werden, wenn dies die Mehrheit der Bundesländer beantragt. Der Vorsitz der UMK wechselt jedes Kalenderjahr in alphabetischer Reihenfolge zwischen den Bundesländern. Im Jahr 2025 hat das Saarland den Vorsitz, vertreten durch die saarländische Umweltministerin Petra Berg. Zur Unterstützung ihrer Arbeit hat die UMK mehrere Bund/Länder-Arbeitsgremien eingerichtet, in denen Vertreter der Fachverwaltungen von Bund und Ländern zusammenarbeiten. Seit 2001 informiert eine eigene Internetseite die Öffentlichkeit über die Aktivitäten der UMK und bietet Links zu den Umweltportalen der einzelnen Bundesländer. In diesem Jahr ist Saarland Gastgeber der Umweltministerkonferenz (UMK) der Länder.
ID: 5105 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Kompetenzzentrum Baumanagement Strausberg beabsichtigt diverse Baumaßnahmen im technischen Bereich der Altmark-Kaserne durchzuführen. Für die Umsetzung der Infrastrukturprojekte muss die Fläche des technischen Bereiches erweitert werden. Mit Schreiben BAIUDBw Kompetenzzentrum Baumanagement Strausberg Referat K2 vom 30.06.2025 ist ein Antrag auf Verwaltungsentscheidung beim BAIUDBw Kompetenzzentrum Baumanagement Strausberg Referat K6 eingegangen. Mit dem Vorhaben ist die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart von mehr als 10ha verbunden. Somit besteht für die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart die unbedingte Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß §6 UVPG i.V.m. Ziffer 17.2.1 Anlage 1 UVPG. Die Bauvorhaben umfassen die Erstellung von Ersatzneubauten für militärische Infrastrukturkomponenten innerhalb der Liegenschaft. Die vorhandene Bausubstanz genügt weder gegenwärtigen militärischen Erfordernissen noch zeitgemäßen technischen, funktionellen und energetischen Parametern. Hinzu kommen substanzielle bauliche Defizite, welche die Nutzbarkeit signifikant beeinträchtigen. Die notwendige zeitliche Abfolge (Inbetriebnahme vor Rückbau) macht eine Bebauung der bisherigen Standorte mit Neubauten unmöglich. Innerhalb der bestehenden Liegenschaftsgrenzen existiert keine adäquate, hinreichend große Ersatzfläche, so dass eine Erweiterung des technischen Bereichs der Altmark-Kaserne zwingend erforderlich ist. Die vorgesehene Erweiterungsfläche befindet sich im Ressortvermögen des Bundes. Die Unterlagen können bis zum 28.08.2025 eingesehen werden. Stellungnahmen bzw. Einwendungen richten Sie bitte bis zum 28.09.2025 an BAIUDBw Kompetenzzentrum Baumanagement Strausberg Referat K6, Prötzeler Chaussee 25, 15344 Strausberg, E-Mail: BAIUDBwKompZBaumgmtSRBK6@bundeswehr.org Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 30.06.2025 Art des Zulassungsverfahrens: Verwaltungsentscheidung UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr KompZ BauMgmt - Standort Strausberg Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Prötzeler Chaussee 25 15344 Strausberg Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 29.09.2025 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 28.07.2025 Verfahrensinformationen und -unterlagen Dokumente 250701_Antrag auf Verwaltungsentscheidung mit UvP.pdf Anlage 01 Technischer Erläuterungsbericht.pdf Anlage 02 UVP_Bericht.pdf Anlage 02.1 Biotope_UVP.pdf Anlage 02.2 Schutzgebiete_UVP.pdf Anlage 02.3 Vorranggebiete_UVP.pdf Anlage 02.4 Stellungnahme_Staubimmission.pdf Anlage 02.5 Stellungnahme_Schall.pdf Anlage 02.6 FB_Klimaschutz.pdf Anlage 02.7 FB_WRRL.pdf Anlage 03 FFH_SPA_Vertraeglichkeitspr.pdf Anlage 03.1 FFH_VP_Schutzgebiete.pdf Anlage 04 Artenschutzrechtlicher_FB.pdf Anlage 05 Erfassungsbericht.pdf Anlage 06 Varianten.pdf Anlage 07 Waldrechtlicher_FB.pdf Anlagenverzeichnis.pdf Öffentliche Auslegung Öffentliche Auslegung vom 28.07.2025 bis 28.08.2025 in der Hansestadt Gardelegen, Bauamt - Bauordnung und Bauleitplanung, Raum 210, Rudolf-Breitscheid-Straße 3, 39368 Gardelegen Erörterungstermin Bekanntmachung über die Durchführung einer Online-Konsultation im Genehmigungsverfahren für das Vorhaben "Waldumwandlung Erweiterung technischer Bereich ÜbPl Altmark" mit Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Kompetenzzentrum Baumanagement, Referat K6 wird als Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen und Äußerungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zum Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, im Rahmen einer Online-Konsultation behandeln. Die Durchführung der Online-Konsultation ist gemäß § 27c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG zulässig. Bei der Online-Konsultation tritt an die Stelle der mündlichen Erörterung die Gelegenheit, sich schriftlich zu den bereitgestellten Unterlagen zu äußern. Zu den Unterlagen gehören die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die Stellungnahmen der Behörden zu dem o.a. Plan sowie die diesbezüglichen Erwiderungen des Trägers des Vorhabens. Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die zu behandelnden Informationen ab dem 26.10.2025 über eine passwortgeschützte Cloud zugänglich gemacht. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, sich dazu bis einschließlich Dienstag, den 04.11.2025 zu äußern (§ 27c Abs. 2 VwVfG). Die Äußerungen können schriftlich an Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement, Referat K6, Prötzeler Chaussee 25, 15344 Strausberg oder elektronisch an BAIUDBwKompZBauMgmtSRBK6@bundeswehr.org übersandt werden. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von der Online-Konsultation individuell benachrichtigt. Betroffene, die sich bisher nicht am Verfahren beteiligt haben, sind ebenfalls zur Teilnahme an der Online-Konsultation berechtigt und können beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement, Referat K6 unter der E-Mail-Adresse BAIUDBwKompZBauMgmtSRBK6@bundeswehr.org ab sofort bis zum Ende der Äußerungsfrist per E-Mail den passwortgeschützten Zugang zur Online-Konsultation anfordern. Die Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation wird hiermit gemäß § 27c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG bekannt gemacht. Hinweise: 1. Zugang zu der Online-Konsultation haben nur diejenigen, die nach § 73 Abs. 6 S. 1 VwVfG zur Teilnahme an einem Erörterungstermin berechtigt sind. 2. Die Regelungen über die Online-Konsultation lassen den bereits eingetretenen Ausschluss von Einwendungen unberührt. Mit der Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen der Online-Konsultation wird keine neue, zusätzliche Einwendungsmöglichkeit eröffnet. 3. Die Teilnahme an der Online-Konsultation ist nicht verpflichtend. Bei Nichtteilnahme eines Beteiligten am Online-Konsultationsverfahren bleiben fristgerecht eingegangene Einwendungen und Stellungnahmen in vollem Umfang bestehen. Eine Wiederholung der bereits vorgebrachten Argumente in der Online-Konsultation ist daher nicht erforderlich. 4. Teilnahmeberechtigte können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Genehmigungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas Anderes ergibt. Bevollmächtigte haben auf Verlangen die Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 VwVfG). 5. Kosten, die durch die Teilnahme an der Online-Konsultation oder durch Vertreterbestellung entstehen, können nicht erstattet werden. 6. Diese Bekanntmachung kann auch auf dem UVP-Portal des Bundes https://www.uvp-portal.de/de sowie auf der Internetseite der Hansestadt Gardelegen unter https://www.gardelegen.de/ und dort unter dem Pfad „Bürgerservice - Anliegen-von-A-bis-Z - Bekanntmachungen“ eingesehen werden. 7. Für die Durchführung der Online-Konsultation werden personenbezogene Daten verarbeitet (Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Verantwortlich für die Verarbeitung ist Daten ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement, Referat K6 – (Adressdaten wie oben angegeben). Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten, Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten entnehmen Sie bitte dem Datenschutzinformationsschreiben. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter der Bekanntmachung über die Durchführung der Online-Konsultation im UVP-Portal des Bundes https://www.uvp-portal.de/de . Alternativ können Sie dieses Informationsschreiben auch vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement, Referat K6 – unter der oben angegebenen Postanschrift – erhalten. Datenschutzhinweise Entscheidung über Zulassung Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bekanntmachung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umwelt und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Kompetenzzentrum Baumanagement, Referat K6, über die Verwaltungsentscheidung mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Erweiterung des technischen Bereichs in der Altmark-Kaserne des Truppenübungsplatzes Altmark, Gefechtsübungszentrum Heer (GefÜbZH) vom 12.11.2025 Das Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Kompetenzzentrum Baumanagement, Referat K6 hat mit Verwaltungsentscheidung vom 12.11.2025 auf Antrag des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement, Referat K2, für die Bundeswehr – Teilstreitkraft Heer – vom 30.06.2025 die Erweiterung des technischen Bereichs in der Altmark-Kaserne des Truppenübungsplatzes Altmark, Gefechtsübungszentrum Heer (GefÜbZH) wie folgt zugelassen: In Anlehnung an Ziff. 107 der Bereichsdienstvorschrift C-1810/9 (Stand Februar 2019) des Bundesministeriums der Verteidigung ist der Antragsteller berechtigt, das beantragte raumbedeutsame und umweltrelevante Vorhaben zu realisieren. Die folgende mit Schreiben vom 30.06.2025 beantragte Gesamtmaßnahme im Bereich der Altmark-Kaserne in Gardelegen wird als raumbedeutsames Vorhaben zugelassen: Die durch das Vorhaben zu bewirkenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden zugelassen. Die mit dem Vorhaben verbundene Rodung von Wald im Umfang von insgesamt 12,31 ha wird zugelassen. Flächenerweiterung des technischen Bereichs der Altmark-Kaserne mit den unter B.IV.1 aufgeführten Einzelmaßnahmen gemäß Technischem Erläuterungsbericht vom 11.06.2025 (Anlage 01 der Antragsunterlagen). Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet worden. Die Verwaltungsentscheidung beinhaltet Nebenbestimmungen sowie die folgende Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement, Referat K6, Prötzeler Chaussee 25, 15344 Strausberg Widerspruch erhoben werden.“ Die Verwaltungsentscheidung wird im Amtsblatt der Stadt Gardelegen und dieses unter https://www.gardelegen.de/ und dort unter dem Pfad „Bürgerservice - Anliegen-von-A-bis-Z - Bekanntmachungen“ und im zentralen UVP-Portal des Bundes über https://www.uvp-portal.de/de , sowie örtlich in der Hansestadt Gardelegen öffentlich bekannt gemacht. Die Verwaltungsentscheidung wird vom 05.01.2026 bis 16.01.2026, auf der Internetseite der Hansestadt Gardelegen unter https://www.gardelegen.de/ und dort unter dem Pfad „Bürgerservice - Anliegen-von-A-bis-Z - Bekanntmachungen“, und in den Räumen der Hansestadt Gardelegen (Rudolf-Breitscheid-Straße 3, im Bauamt im Raum 210, während der Öffnungszeiten) zugänglich gemacht. Öffnungszeiten Montag 9-12Uhr Dienstag 9-12Uhr & 13-18Uhr Donnerstag 9-12Uhr & 13-16Uhr Freitag 9-12Uhr Zusätzlich wird die Verwaltungsentscheidung im zentralen UVP-Portal des Bundes unter https://www.uvp-portal.de/de zugänglich gemacht. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Der Bescheid und seine Begründung können nach der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Kompetenzzentrum Baumanagement, Referat K6, Prötzeler Chaussee 25, 15344 Strausberg angefordert werden. Verw_entscheid_UVP_T_Bereich_Altmark.pdf
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 133 |
| Land | 27 |
| Zivilgesellschaft | 8 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 5 |
| Ereignis | 6 |
| Förderprogramm | 101 |
| Gesetzestext | 3 |
| Text | 33 |
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| unbekannt | 18 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 38 |
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| Language | Count |
|---|---|
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| Resource type | Count |
|---|---|
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