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Die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und koerperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) fuer den Umweltschutz

Das Projekt "Die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und koerperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) fuer den Umweltschutz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Konstanz, Juristische Fakultät durchgeführt. Gegenstand sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen staatlicher Aktivitaeten zum Schutze der Umwelt. Ausgehend von einer detaillierten Kommentierung des Verfassungsartikels ueber den Schutz von Leben und koerperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) werden die Vorgaben fuer die Schaffung und Interpretation von Vorschriften mit umweltschuetzender Zielrichtung erarbeitet. Eine besondere Rolle spielt das Verhaeltnis zu den Grundrechten der 'Umweltverschmutzer' und zu anderen umweltschutzrelevanten Verfassungsbestimmungen, vor allem zu dem neuen Art. 20a GG.

Umweltschutz und Arbeitnehmerbeteiligung durch Partizipationsrechte im Umweltgesetzbuch

Das Projekt "Umweltschutz und Arbeitnehmerbeteiligung durch Partizipationsrechte im Umweltgesetzbuch" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von IUR Institut für Umweltrecht GbR durchgeführt. Die zunehmende Zersplitterung im Umweltrecht hat zu der Kodifikationsidee eines einheitlichen Umweltgesetzbuches (UGB) gefuehrt. Weder der erste Entwurf einer Professorengruppe noch der zweite Vorschlag der Sachverstaendigenkommission unter der Leitung Herrn Prof. Dr. Sendlers enthalten nennenswerte Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Umweltschutz. Da es aber schon heute viele Beruehrungspunkte zwischen Arbeits- und Umweltschutz gibt und sich auch Betriebsraete zunehmend mit Fragen des Umweltschutzes befassen muessen, ist dies aeusserst unbefriedigend. In diesem Forschungsprojekt soll ein Gesetzgebungsvorschlag mit Begruendung zu Mitbestimmungsrechten im UGB, allgemeiner Teil, gemacht werden. Auszuloten sind hier auch die verfassungsrechtlichen Grenzen der Mitbestimmung, welche durch das sogenannte Mitbestimmungsurteil des BVerfG (E39, 37 ff.) konturiert werden.

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