Der NABU legte am 17. April 2014 nach dem Umweltschadensgesetz gegen den Bau des Offshore-Windparks Butendiek Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein. Grund für die Klage ist, dass der Umweltverband durch den Windpark Schäden bei streng geschützten Meeresvögeln und Schweinswalen befürchtet. Butendiek liegt 32 Kilometer westlich von Sylt, inmitten des Fauna-Flora-Habitat-Gebietes „Sylter Außenriff“ und des EU-Vogelschutzgebiets „Östliche Deutsche Bucht“. Das Gebiet ist die Kinderstube des Schweinswals in der südlichen Nordsee. Das Sylter Außenriff ist für die seltenen Stern- und Prachttaucher ein wichtiger Ort, weil sie vor allem hier rasten und auch überwintern. Die Tiere sind äußerst störanfällig und meiden Windparks. Durch den geplanten Offshore-Park verlieren sie also dauerhaft ihren Lebensraum, mitten in einem EU-Vogelschutzgebiet. Erst im Februar 2014 hatte ein Rechtsgutachten des Instituts für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen im Auftrag des NABU festgestellt, dass der Genehmigungsbescheid für den Windpark Butendiek zahlreiche Verstöße gegen geltendes Naturschutzrecht aufweist.
Im November 2007 trat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Kraft. Hierdurch wurde eine auf dem Verursacherprinzip basierende Verantwortlichkeit für die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie geschaffen. Für einen effektiven Vollzug dieser Regelungen durch die Naturschutzbehörden bedarf es einer fachlichen Untersetzung. Die vorliegende Publikation analysiert die sich aus der Richtlinie sowie deren Umsetzung in deutsches Recht ergebenden Arbeits- und Prüfschritte für die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Biodiversitätsschäden. Sie bietet eine erste Arbeitshilfe für die Operationalisierung der rechtlichen Vorgaben. Für unterschiedliche Schadenstypen werden geeignete Herangehensweisen für die Schadenserfassung und -bewertung sowie sich hieraus ergebende Fragen des Datenbedarfs und der Datenverfügbarkeit untersucht. Dabei wird auch die Anwendbarkeit von Bewertungsverfahren der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (z.B. Biotopwertverfahren) zur Ermittlung des erforderlichen Sanierungsumfangs geprüft.
Das Projekt "Aktuelle Haftungsfragen zu Schäden an der Biodiversität nach dem deutschen Umweltschadensgesetz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Cottbus, Zentrum für Rechts- und Verwaltungswissenschaften (ZfRV) durchgeführt. Zielsetzung und Anlass des Vorhabens Anlass des Vorhabens ist das Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes (Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - BGBl. I 2007, 666) im November 2007, das der (verspäteten) Umsetzung der sog. Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) vom 21.04.2004 in das deutsche Recht dient. Ziel des interdisziplinären (ökologisch/juristischen) Projekts war die Erarbeitung eines Modells zum handhabbaren Vollzug des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf den zentralen Komplex Haftung für Schäden an der Biodiversität. Fazit Das Ziel des Vorhabens, einen (ersten) Vorschlag zur Standardisierung der Vorgehensweise zur Erfassung geschützter Arten (auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten) zu arbeiten, wurde erreicht. Die Forschungsergebnisse zeigen gleichwohl, dass weitere Untersuchungen erforderlich sind.
Das Projekt "Evaluation von praktischer Anwendung und Wirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Haftung für Umweltschäden sowie Vorschläge für die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens nebst fachrechtlicher Bezüge auf nationaler und europäischer Ebene" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Götze & Müller-Wiesenhaken Rechtsanwälte Partnerschaft durchgeführt. Das Vorhaben wird das Umweltressort vor allem bei der Erhebung und Auswertung statistischer Daten zu Umweltschadensfällen in Deutschland wissenschaftlich unterstützen. Erhebungsrelevante Daten sind dabei: - Art des Umweltschadens, Datum des Eintretens und /oder der Aufdeckung des Schadens. Die Art des Umweltschadens wird als Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, der Gewässer und des Bodens gemäß Art. 2 Nr. 1 EWG-RL 2004/35 eingestuft; - Beschreibung der Tätigkeiten gemäß Anhang III EWG-RL 2004/35. Sonstige relevante Informationen über die bei der Durchführung der genannten RL gewonnenen Erfahrungen. Das Vorhaben soll sich auf die gemeldeten Umweltschäden und deren Begleitumstände für den Berichtszeitraum ab 26.06.2019 bis 30.04.2022 stützen und soweit fachlich geeignet und sachlich sinnvoll auswerten. Für einige ausgewählte Fälle soll zudem eine vertiefte Analyse unterlegt mit ExpertInnen-Interviews (Behörden, Anlagenbetreiber, Versicherer, Umweltverbände, Wissenschaft) durchgeführt werden. Zusätzlich soll die seit Bestehen des USchadG ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (D, EU) rechtswissenschaftlich ausgewertet werden und Handlungsvorschläge erarbeitet werden, um etwaige bestehende Rechtslücken und Vollzugshemmnisse auf nationaler oder europäischer Ebene zu beseitigen.
Das Projekt "Bewertung erheblicher Biodiversitätsschäden im Rahmen der Umwelthaftung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bosch & Partner GmbH durchgeführt. siehe fachliche Stellungnahme
Das Projekt "Umwelthaftung und Biodiversität" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fachhochschule Bingen, Institut für Umweltstudien und angewandte Forschung (IESAR) durchgeführt. Das Umweltschadensgesetz (UschackG) beruht auf der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG), die bis zum 30. April 2007 in nationales Recht umzusetzen war. Mit der Einführung des UschackG besteht erstmals eine öffentlich-rechtliche Haftung bei Schaden an Naturgütern. Das Gesetz führt zu einer Ausweitung der bisherigen Verantwortung für Unternehmen und Vollzugsbehörden. Im Hinblick auf Biodiversitätsschäden besteht noch große Unsicherheit aufgrund der Vielzahl der Schutzgüter, der potentiellen Schadensursachen, der Identifizierung von Schäden und der Sanierung im Schadensfall. Das Projekt zielt darauf ab - potentielle Biodeversitätsschäden ermitteln und bewerten zu können - wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse zur Umsetzung der Richtlinie in anderen Staaten der EU zu erlangen - Leitfäden für Unternehmen anzufertigen, mit deren Hilfe es möglich ist, dass Haftungsrisiko besser bewerten zu können.
Das Projekt "Der Biodiversitätsschaden des Umweltschadensgesetzes - Grundlagendaten zur Erfassung und Bewertung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Cottbus, Institut für Umweltmanagement, Lehrstuhl für Allgemeine Ökologie durchgeführt. Zielsetzung und Anlaß des Vorhabens Anlass des Vorhabens sind die Ergebnisse des Dau-geförderten Projektes 'Aktuelle Haftungsfragen zu Schäden an der Biodiversität nach dem deutschen Umweltschadensgesetz' (USchadG), dass im Jahre 2008 an der BTU Cottbus durchgeführt wurde (AZ: 26178-33/2). Dort war die Vollziehbarkeit des USchadG mit Hilfe einer eigens entwickelten Methodik festgestellt worden, sofern für die Schutzgüter eine individuelle weitreichende Datenrecherche und -aufbereitung im Blick auf die in Anhang 1 der zugrunde liegenden europäischen Umwelthaftungsrichtlinie genannten Kriterien erfolgt. Ziel des Projektes ist deshalb vorrangig die Ermittlung und Aufbereitung der erforderlichen Daten zunächst für 91 Lebensraumtypen (CRT) der FFH-Richtlinie, Fazit Basierend auf den 10 Kriterien zur Feststellung der Erheblichkeit eines Biodiversitätsschadens im Anhang 1 der EU UH-RL und dem im Jahre 2008 an der DBU entwickelten Verfahren hierzu wird exemplarisch für die 91 CRT der FEH-Richtlinie, die in der Bundesrepublik bekannt sind, eine auch für Laien anwendbare Erfassung der L RT und die monografische Aufbereitung der Fachdaten vorgenommen Ein Vergleich der Vorgehensweisen zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in anderen EU-Staaten erfolgt im Rahmen eines Werkvertrages durch das Zentrum für Rechts- und Verwaltungswissenschaften der BTU Cottbus.
Das Projekt "Organmitglieder von Kapitalgesellschaften im System des Umweltschadensgesetzes - Verantwortlichkeit und Absicherung durch die Umweltschadensversicherung -" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Trier, Institut für Umwelt- und Technikrecht durchgeführt. Es handelt sich um eine Dissertation zur Frage, inwieweit Organmitglieder, insbesondere Vorstände und Geschäftsführer, nach Umweltschadensgesetz für Umweltschäden haften. Dabei wird die Haftung in das System der allgemeinen Organhaftung eingeordnet und Konflikte aufgezeigt. Zudem wird die Frage der Versicherbarkeit durch die Umweltschadensversicherung erörtert.
Die Planung eines Brunnens oder einer Messstelle muss auf der Grundlage einer bei der Landesgeologie bzw. dem Landesgrundwasserdienst der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt einzuholenden Auskunft über das Grundwasser und über den geologischen Aufbau des Untergrundes erfolgen. Sofern die Wasserbehörde die Errichtung von Grundwassermessstellen im Rahmen eines Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens fordert, werden die Messstellen innerhalb des jeweiligen Verfahrens zugelassen. Auf Grund des vergleichbaren Gefährdungspotenzials für das Grundwasser müssen bei der Errichtung eines Brunnens oder einer Messstelle die gleichhohen Anforderungen sowohl bei den Bohrarbeiten als auch beim Ausbau eingehalten werden. Da die Errichtung eines Brunnens immer zum Zweck einer Grundwasserentnahme erfolgt, ist dafür bei der Wasserbehörde ein Antrag zu stellen. Mit der Zulassung wird insbesondere eine geophysikalische Vermessung der Bohrung vor deren Ausbau, eine vollständige Abdichtung des Ringraumes gegenüber bindigen, wassersperrenden Schichten sowie ein Nachweis der exakten Lage dieser Abdichtungen und der Nachweis der Dichtigkeit der Aufsatzrohre gefordert. Tiefe Bohrungen (Bohrungen ≥ 100 m Tiefe) sind in Berlin grundsätzlich möglich. Für diese Bohrungen, für deren Erschließung und für die Förderung von Grundwasser ist ein bergrechtliches Verfahren erforderlich. Für das Land Berlin wird dieses Verfahren beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg, Inselstraße 26, 03046 Cottbus, durchgeführt, woran die Wasserbehörde vom Bergamt beteiligt wird. Ab dem 01.09.2014 ist bei anzeigepflichtigen Gartenbrunnen bis zu einer Tiefe von 15 m durch den Bauherrn oder seinen bevollmächtigten Antragsteller selbständig in Eigenverantwortung bei dem Fachbereich Umwelt des jeweils zuständigen Bezirksamtes eine Auskunft und Bewertung zur Altlastensituation einzuholen. Sollte eine Klärung der Altlastensituation nicht erfolgen und es kommt zu schädlichen Veränderungen im Untergrund, ist der Antragsteller nach dem Umweltschadensgesetz haftbar. Nach Prüfung der eingereichten Anzeigeunterlagen erfolgt keine schriftliche Bestätigung der Anzeige mehr. Wird die Maßnahme nicht innerhalb eines Monats untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Bedingungen und Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden. Es werden bei der Wasserbehörde keine Gebühren mehr erhoben. Gegebenenfalls fallen beim zuständigen Umweltamt Gebühren an. Antrag auf Entnahme von Grundwasser zur Eigenwasserversorgung Merkblatt Brunnen zur Gartenbewässerung Die öffentliche Wasserversorgung wird über im Stadtgebiet verteilte Wasserwerke sichergestellt, in denen gefördertes Grundwasser mit einfachen technischen Mitteln – naturnah aufbereitet wird. Eine private Wasserversorgung aus dem Grundwasser für Haushalte, Industrie und Gewerbe ist generell überall dort möglich, wo keine Verbotstatbestände (z.B. in Wasserschutzgebieten ) vorliegen, ein für die Nutzung ausreichend leistungsfähiger Grundwasserleiter zur Verfügung steht und keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Eine Grundwasserförderung erfordert immer die vorherige Errichtung eines Brunnens, so dass mit dem Antrag auf Entnahme von Grundwasser zur Eigenwasserversorgung gleichzeitig der Bau des Brunnens bei der Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu beantragen ist.
Umweltschutz durch Umwelthaftung Umweltschutz durch Umwelthaftung – Das Umweltschadensgesetz Michael Marty Umweltbundesamt Fachgebiet „Rechtswissenschaftliche Umweltfragen“ Fachkolloquium des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale 29.03.2011 29.03.2011 Kolloquium Landesamt für Umweltschutz, Halle/Saale 1/20 Umweltschutz durch Umwelthaftung Überblick I. Der Weg zur UmwelthaftungsRL II. Der Haftungstatbestand III. Die Rechtsfolgen für den Verantwortlichen IV. Die Rechtsfolgen für die Behörde V. Umweltschutz durch Umwelthaftung?! 29.03.2011 Kolloquium Landesamt für Umweltschutz, Halle/Saale 2/20 Umweltschutz durch Umwelthaftung Seveso, 10.07.1976 Quellen: Gambit, Greenpeace, Sergio Fumich, Welt 29.03.2011 Kolloquium Landesamt für Umweltschutz, Halle/Saale 3/20
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