API src

Found 118 results.

Fa. BMW AG - Änderung der Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen - Teilbereich Karosseriebau (§ 16 Abs. 4 BImSchG)

Die Firma BMW AG beabsichtigt das Gebäude 36.2 (Anlagenteil Karosseriebau der Anlage zum Bau und Montage von Kraftfahrzeugen) im Werk 1.10, Lerchenauer Str. 76, 80809 München durch bauliche und brandschutzrechtliche Änderungen am Gebäude sowie weiterer Maßnahmen im Gebäudeumgriff zu ändern (Tektur). Das Vorhaben stellt eine nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigebedürftige Änderung dar, für welche die Fa. BMW AG eine Genehmigung nach § 16 Abs. 4 BImSchG bei der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz beantragt hat. Der hier vorliegenden Tektur vorausgegangen sind zwei Teilgenehmigungen nach § 8 BImSchG zum Anlagenbereich Karosseriebau, Gebäude 36.2 (separate allgemeine Vorprüfungen nach dem UVPG, Bekanntmachungen vom 30.01.2023 und 30.01.2024). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde gemäß §§ 7, 12 UVPG in Verbindung mit 3.14 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen. Die Bewertung des Standortes hat ergeben, dass bei den vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nach Einschätzung der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz besteht daher - nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien - keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Ausbau Munitionslager Walldürn-Altheim

ID: 4885 Kurzbeschreibung des Vorhabens: Für das Munitionslager Altheim müssen Baumaßnahmen innerhalb der Liegenschaft umgesetzt werden. Die baulichen Maßnahmen umfassen den Zubau von 44 Lagerhäusern, 7 Funktionsgebäuden sowie die Erschließung innerhalb der Liegenschaft mit Wegen, Straßen sowie Ver- und Entsorgungsnetzen. Für das Vorhaben werden Waldrodungen von ca. 33,6 ha notwendig. Zusätzlich zu den Rodungsflächen sind weitere 3,1 ha Offenlandflächen betroffen. Aufgrund der notwendigen Waldrodungsfläche von ca. 33,6 ha ist der Ausbau des Munitionslagers gemäß § 5 UVPG i.V.m. Anlage 1, Spalte 1 UVP-pflichtig. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 17.03.2025 Art des Zulassungsverfahrens: Waldumwandlungsverfahren nach § 45 Abs. 2 Bundeswaldgesetz UVP-Kategorie: Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr KompZ BauMgmt - Standort Stuttgart Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr KompZ BauMgmt S K6 Nürnberger Str. 184 70374 Stuttgart Deutschland Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Stuttgart, Postfach 10 52 61, 70045 Stuttgart Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Nürnberger Straße 184 70374 Stuttgart Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 04.06.2025 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 04.04.2025 Verfahrensinformationen und -unterlagen Dokumente Öffentliche Bekanntmachung zur Auslegung Projektinformationen UVP-Bericht Fachbeitrag Artenschutz Formblatt FFH Vorprüfung Altheim Formblatt FFH Vorprüfung Külsheim Anlage 1 Karten: Biotoptypen Bestand Anlage 1 Karten: Biotoptypen Planung Anlage 1 Karten: Boden Bestand Anlage 1 Karten: Boden Planung Anlage 1 Karten: Höhlenbaumkartierung Anlage 1 Karten: Brutvögel gesamt Anlage 1 Karten: Brutvögel streng geschützt und Rote Liste.pdf Anlage 1 Karten: Schwarzspechtreviere Anlage 1 Karten: Fledermäuse Anlage 1 Karten: Haselmaus Anlage 1 Karten: Reptilien und Amphibien Anlage 1 Karten: Waldfunktionskarte Anlage 1 Karten: FE Daten innerhalb Anlage 1 Karten: FE Daten außerhalb Anlage 1 Karten: Übersichtskarte Anlage 1 Karten: Schutzgebiete Anlage 1 Karten Biotopverbund Anlage 1 Karten: Bodenkundliche Einheiten Anlage 1 Karten: Gewässernetz Anlage 1 Karten: Maßnahmenkonzept Anlage 2: Artenliste Altheim Anlage 3 Bundesforst Maßnahmenblätter: Altheim S+GMaßnahmenblätter Anlage 3 Bundesforst Maßnahmenblätter: Altheim S+G auf Bundesliegenschaften Anlage 3 Bundesforst Maßnahmenblätter: Bofsheim Höpfingen S+G Maßnahmenblätter Anlage 3 Bundesforst Maßnahmenblätter: NeuaufforstungMaßnahmenblätter Anlage 4 Stadtflächen Maßnahmenblätter: Planung Gestaltungsmaßnahmen Stadt Walldürn Anlage 4 Stadtflächen Maßnahmenblätter: Walldürn Waldumwandlungen Maßnahmenblätter Anlage 5: Forstbetriebskarte Altheim Anlage 6 Bestandsblätter Bundesforstverwaltung: Altheim Bestandesblatt Anlage 6 Bestandsblätter Bundesforstverwaltung: Bestände-Altheim Anlage 6 Bestandsblätter Bundesforstverwaltung: Umbau Külsheim Bestandesblätter Anlage 6 Bestandsblätter Bundesforstverwaltung: Wertheim Anlage 7 Bestandblätter Stadtwälder: FE Hardheim Anlage 7 Bestandblätter Stadtwälder: FE Höpfingen Anlage 8: Tabellarische Übersicht Ökopunkte für Ersatzaufforstung und Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen Anlage 9: standortbezogene Vorprüfungen des Einzelfalls

NATO-Pipeline Würselen - Altenrath, Umlegung Wesseling, Gemarkung Urfeld

ID: 4682 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die Rohrfernleitung Würselen-Altenrath soll in Wesseling Urfeld auf einer Länge von ca. 190m  innerhalb der Flurstücke der bestehenden Rohrfernleitung  unterirdisch neu verlegt werden. Ort des Vorhabens: Wesseling Urfeld Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Allgemeine Vorprüfung Abschlussdatum: 18.12.2024 UVP-Kategorie: Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Standort Bonn Fontainengraben 200 53123 Bonn Deutschland Vorhabenträger Vorhabenträger Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Düsseldorf Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Düsseldorf Wilhelm-Raabe-Straße 46 40470 Düsseldorf Deutschland Dokument Dokument Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 UVPG

Emissionsüberwachung Anlagen nach 1. BImSchV Aufgaben des Landesamtes für Umweltschutz

Die Überwachung der Freisetzung von Luftschadstoffen an der Emissionsquelle (z. B. am Kamin, Schornstein) ist gesetzlich im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und den dazu gehörenden Rechtsverordnungen (BImSchV) sowie in Verwaltungsvorschriften (z. B. TA Luft) geregelt. Betreiber von industriellen oder gewerblichen Anlagen müssen Schadstoffe, die von ihren Anlagen in die Atmosphäre freigesetzt werden können, durch regelmäßige Emissionsmessungen überprüfen lassen und die Messergebnisse den für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörden zur Beurteilung, ob vorgegebene Emissionsbegrenzungen eingehalten werden, zur Verfügung stellen. Die Durchführung der gesetzlich geforderten Emissionsmessungen oder qualitätssichernder Maßnahmen an automatischen Emissionsmessgeräten erfolgt in Deutschland durch private Messinstitute, die dafür besonders qualifiziert sind, sich mit Erfolg einem Akkreditierungsverfahren nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 unterzogen haben und für definierte Prüfbereiche bekannt gegeben sind. Das LAU ist in Sachsen-Anhalt zuständige Behörde für die Durchführung des Verfahrens zur Bekanntgabe dieser Stellen nach § 29b i. V. m. § 26 BImSchG. Bei häuslichen Heizungsanlagen erfolgt eine regelmäßige Überprüfung nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Die dabei notwendigen Emissionsmessungen sind vom Schornsteinfeger mit als dafür geeignet bekannt gegebenen Messgeräten durchzuführen. Die dabei eingesetzten Messgeräte müssen halbjährlich durch eine nach § 29b BImSchG i. V. m. § 13 Abs. 3 der 1. BImSchV) bekannt gegebene Stelle ( Messgeräteprüfstelle ) überprüft werden. Aufgaben des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit der Überwachung von Emissionen: Die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b i. V. m. § 26 BImSchG Die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b i. V. m. § 13 Abs.3 der 1. BImSchV Prüfung der Qualität von Ermittlungen, Messplänen und Messberichten von Stellen nach § 29b i. V. m. § 26 BImSchG Unterstützung von Betreibern, bekannt gegebenen Stellen und Behörden zu messtechnischen Fragestellungen Durchführung von Emissionsmessungen, im Auftrag von Behörden, in Streitfällen und bei grundlegender oder landesweiter Bedeutung Mitarbeit bei der Entwicklung neuer Emissionsmessverfahren

Bilanzierung von Treibhausgasemissionen Treibhausgasemissionen und Klimaschutz

Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen, vor denen die Menschheit heute steht. Es kommt darauf an, eine dauerhafte Trendänderung zugunsten des Klimaschutzes in vielen Bereichen unserer Wirtschaft und Gesellschaft weiter zu unterstützen. Viele der notwendigen Technologien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen sind bereits verfügbar. Je früher wir handeln, desto mehr Zeit bleibt für notwendige technische und soziale Anpassungen. Das wesentliche Ziel des Klimaschutzes ist es, den Ausstoß von Treibhausgasen zu senken. Emissionen von Kohlendioxid (CO 2 ) sind neben denen anderer Gase wie Methan und Lachgas Hauptursache für den fortschreitenden menschengemachten Klimawandel. CO 2 entsteht vor allem dort, wo fossile Energieträger wie Kohle, Erdöl oder Erdgas verbrannt werden. Sachsen-Anhalt hat als industrielles Kernland mit einer Geschichte der Braunkohlenutzung eine besondere Verantwortung, wenn es um die Transformation zur Klimaneutralität geht: Nach wie vor liegen die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen – vor allem aufgrund von Energiewirtschaft und Industrie – deutlich über den meisten anderen europäischen Regionen. Das Landesamt für Umweltschutz unterstützt den Transformationsprozess mit Daten und Fakten zu Treibhausgasemissionen und Klimaschutzmaßnahmen. Bis 2026 sollen die Treibhausgasemissionen in Sachsen-Anhalt um 5,65 Millionen Tonnen CO 2 -Äquivalente gesenkt werden. Zur Dokumentation der Emissionen werden Bilanzen erstellt, die sich an internationalen Standards orientieren. Die wichtigste Grundlage dafür sind die Energiebilanzen des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt. Sie können als weitgehend lückenlose und detaillierte Darstellung des Aufkommens sowie der Verwendung von Energieträgern in Sachsen-Anhalt angesehen werden. Für Jahre, in denen noch keine abschließenden energiestatistischen Daten vorliegen, erstellt das Landesamt für Umweltschutz anhand zusätzlicher Datenquellen (z. B. Emissionsberichte größerer Anlagen oder Informationen zur Entwicklung auf Bundesebene) Schätzungen. Diese jährlichen Erhebungen ermöglichen eine realistische Einschätzung, ob das Landesziel der Regierung zur Minderung von Treibhausgasemissionen in Sachsen-Anhalt erreicht werden kann. Grundsatzfragen fließen dabei in die Überlegungen mit ein, beispielsweise zu Aktivitäten und Spannungsfeldern einer klimaschonenden Landnutzung. Weiterführende Links: Länderarbeitskreis Energiebilanzen LAK Umweltökonomische Gesamtrechnung der Länder UGRdL Download der THG-Berichte Letzte Aktualisierung: 18.09.2024

Notifizierung im Bereich Abfall Allgemeines Hinweise zur Notifizierung (Abfall) Notifizierung von Untersuchungsstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich Verfahrensdurchführung Antragstellung Verfahrenskosten Bekanntmachung

Das nationale Umweltrecht sieht nach verschiedenen Gesetzen und Verordnungen die Wahrnehmung staatlich veranlasster Prüf- und Überwachungsaufgaben nur durch notifizierte bzw. bekannt gegebene Sachverständige, Messstellen oder Laboratorien vor. Das Landesamt für Umweltschutz ist in Sachsen-Anhalt die zuständige Behörde für die Notifizierung oder Bekanntgaben in den Umweltbereichen Abfall und Luft nach: Fachmodul Abfall §33 Abs. 2 S. 1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) §3 Abs. 8a S. 1 Bioabfallverordnung (BioAbfV) §6 Abs. 7 S. 1 Altholzverordnung (AltholzV) §2 Nr. 7 Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO) Der Notifizierung/Bekanntgabe geht dabei der Nachweis der Kompetenz durch die Untersuchungsstelle voraus. Eine Voraussetzung für die Kompetenz ist u. a. ein anerkanntes Qualitätsmanagement. Unter Qualitätsmanagement werden alle organisatorischen Maßnahmen verstanden, die der Verbesserung der Qualität von Prozessen und Leistungen dienen. Dabei bildet die Umsetzung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 die Grundlage für die Kompetenz einer Untersuchungsstelle. Ein Verzeichnis notifizierter bzw. bekannt gegebener Untersuchungsstellen finden Sie im Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige ( ReSyMeSa ). Untersuchungsstellen, die im gesetzlich geregelten Bereich • der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), • der Bioabfallverordnung (BioAbfV) und • der Altholzverordnung (AltholzV) im Land Sachsen-Anhalt tätig werden wollen, benötigen dazu eine betreffende staatliche Anerkennung (Notifizierung). Die Notifizierung wird grundsätzlich durch die zuständige Behörde des Landes erteilt, in dem die Untersuchungsstelle ihren Geschäftssitz hat und erfordert als Voraussetzung den Nachweis, dass die Untersuchungsstelle die Anforderungen an die Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung nach dem "Fachmodul Abfall" vollständig erfüllt. Die Prüfung der Voraussetzungen einer Notifizierung ist durch die Untersuchungsstelle bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Diese Behörde führt die Eignungsprüfung im Zuge eines Verwaltungsverfahrens (Notifizierungsverfahren) durch, legt dafür den betreffenden Verfahrensablauf fest und benennt die für die Entscheidung benötigten Belege. Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten ihren Antrag unter Verwendung des Antragsformulars und Beifügung der dort angegebenen Nachweise (Anlagen) an das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Fachgebiet Notifizierung/Qualitätssicherung Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) Die Kosten der Verfahrensdurchführung sind durch den Antragsteller zu tragen. Dieses gilt ebenfalls, wenn dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden oder der Antrag nach Bearbeitungsbeginn zurückgezogen wird. Die Höhe der Gebühren stellt auf den tatsächlichen Verwaltungsaufwand ab und wird auf der Grundlage der aktuellen Stunden- bzw. Kostensätze der AllGO LSA ermittelt. Die Bekanntmachung der bundesweit gültigen Notifizierung erfolgt ausschließlich im Recherche- System-Messstellen- Sachverständige ( ReSyMeSa ). Letzte Aktualisierung: 09.01.2025

Fa. BMW AG Änderung der Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen - Teilbereich Westside (§ 16 BImSchG))

Die Firma BMW AG beabsichtigt die Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen (Lerchenauer Straße 76, 80809 München) wesentlich zu ändern. Die Änderung umfasst die Errichtung und den Betrieb des Anlagenteils Westside (Gebäude 052.0). Die Westside umfasst im Wesentlichen: Finish, Rampe zum Finish, Spindel, Kurzprüfstrecke, LKW-Verladung und eine Lärmschutzplattform. Für das Vorhaben wurde bei der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG beantragt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde gemäß §§ 7, 12 UVPG in Verbindung mit 3.14 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen. Die Bewertung des Standortes hat ergeben, dass bei den vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten sind. Nach Einschätzung der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz besteht daher - nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien - keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Fa. BMW AG Änderung der Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen - Teilbereich Montage (§ 16 BImSchG))

Die Firma BMW AG beabsichtigt die Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen (Lerchenauer Straße 76, 80809 München) wesentlich zu ändern. Die Änderung umfasst den Neubau des Teilbereiches Montage, Logistik und Sitzefertigung, konkret die Errichtung und der Betrieb der Anlagentechnik in den Gebäuden 50.0 und 51.0, die Inbetriebnahme der Tankfarm sowie bauliche Tekturmaßnahmen. Für das Vorhaben wurde bei der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz die zweite Teilgenehmigung nach §§ 8, 16 Abs. 1 BImSchG beantragt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde gemäß §§ 7, 11 UVPG in Verbindung mit 3.14 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen. Die Bewertung des Standortes hat ergeben, dass bei den vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten sind. Nach Einschätzung der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz besteht daher - nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien - keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

§ 13 Verhaltenspflichten

§ 13 Verhaltenspflichten (1) Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass nach Seeunfällen, nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt meldepflichtigen Ereignissen oder nach wesentlichen Veränderungen am Schiff oder seiner Ausrüstung, die den - auch im Bauzustand - zugelassenen Zustand und insbesondere offenkundig die Wirksamkeit oder die Betriebssicherheit beeinträchtigen, die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unverzüglich davon unterrichtet wird, die sachgemäße Instandsetzung unverzüglich veranlasst wird, zur Wahrung der Zulassung der beeinträchtigungsfreie zugelassene Zustand unverzüglich wiederhergestellt wird und die Wiederherstellung des beeinträchtigungsfreien zugelassenen Zustands der zuständigen Behörde unverzüglich nachgewiesen wird, auf der Brücke stets folgende Unterlagen vorhanden sind: die für die jeweilige Seereise erforderlichen amtlichen Ausgaben von Seekarten und Seebüchern im Sinne von Abschnitt C.I.4 der Anlage 1; bei Sportbooten im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See genügt es, wenn an Bord nichtamtliche Ausgaben mitgeführt werden, die von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation herausgegebenen amtlichen Ausgaben der Schiffssicherheitsvorschriften und des Schiffssicherheitshandbuchs, der Schautafeln mit der Darstellung von Manövrierinformationen und Lotsenversetzeinrichtungen sowie auf Fahrgastschiffen die Listen der Fahrtbeschränkungen; das gilt nicht für Schiffe in der Kleinen Hochseefischerei, in der Küstenfischerei und in der Wattfahrt, für Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sowie für die in § 6 ausdrücklich genannten Schiffe, soweit in Anlage 1a nichts anderes bestimmt ist, die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie herausgegebenen Nachrichten für Seefahrer des laufenden und der zwei vorangegangenen Jahre bei Reiseantritt; das gilt nicht für Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sowie für Schiffe in der Küstenfischerei und in der Wattfahrt, auf Schiffen, die von den Anforderungen nach den Buchstaben b und c ausgenommen sind, die für die jeweiligen Schiffe im Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten Veröffentlichungen, Seetagebücher mitgeführt und nach Maßgabe des Abschnitts B II Nummer 6 der Anlage 1 aufbewahrt werden. in den Fällen des § 9 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ein gültiges Schiffssicherheitszeugnis oder eine gültige Bescheinigung mitgeführt wird und sich Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen im Sicherheitszeugnis an Bord und in einem ordnungsgemäßen, funktionsfähigen und zugelassenen Zustand befinden. (2) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass ein amtlich festgelegter Mindesfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird; dies gilt nicht in einem Hafen zwischen der Eingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Verschlusszustand des Schiffes dies zulässt, das Schiff nur so beladen ist, dass die nach den Stabilitätsunterlagen erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten wird, Decksladungen so gestaut sind, dass Öffnungen im Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besatzungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeitsräumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß geschlossen werden können, gegen das Eindringen von Wasser gesichert sind und zugänglich bleiben, auf Schiffen nach Kapitel V Regel 22 der Anlage zu dem Übereinkommen, das in Abschnitt A.I der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, die dort vorgeschriebenen Anforderungen an die Sicht eingehalten werden, auf einem Schiff, das mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem ( AIS ) ausgerüstet ist, dieses zu jeder Zeit ordnungsgemäß in Betrieb gehalten wird entsprechend dem Kapitel V Regel 19.2.4 der Anlage zum SOLAS -Übereinkommen, das in Abschnitt A.I der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, sowie entsprechend den von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in ihrer Entschließung A.1106(29) vom 14. Dezember 2015 ( VkBl. 2022 Seite 576) festgelegten Richtlinien, indem sichergestellt wird, dass das AIS im Normalbetrieb entsprechend den einleitend genannten Vorschriften ständig auf der hohen Nennleistungsstufe eingeschaltet ist, unbeschadet der Meldepflicht nach § 58 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vollständig die AIS-Daten sendet und die niedrige Nennleistungsstufe nur eingestellt ist, wenn für die UKW -Seefunkanlage eine Absenkung der Sendeleistung auf 1 Watt erlaubt ist. auf einer Decksladung Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue als wirksame Schutzvorkehrung für die Besatzung angebracht sind, wenn auf oder unter Deck kein geeigneter Verkehrsgang vorhanden ist, auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, zusätzlich zu den Erfordernissen nach den Nummern 3 und 5 auf jeder Seite der Decksladung bis zur Höhe von mindestens 1 m über der Ladung Schutzgeländer oder Strecktaue in senkrechtem Abstand von höchstens 0,33 m angebracht sind, vorbehaltlich der für Binnenschiffe auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geltenden Sonderregelungen Ladeluken vor Antritt der Fahrt wetterdicht geschlossen werden und während der Fahrt verschlossen bleiben, soweit sie nicht bei ruhigem Wetter, insbesondere wegen Arbeiten unter Deck oder wegen der Art der Ladung, vorübergehend geöffnet werden, Getreide auf einem Schiff von mindestens 6,50 m Breite als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn dafür eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der Anlage zu dem Übereinkommen, das in Abschnitt A.I der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, vorliegt, ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst im Sinne der Regel VIII/2 Absatz 2 der Anlage zum STCW -Übereinkommen getroffen werden, die amtlich zulässige Anzahl von Personen, die von dem Schiff befördert werden dürfen, nicht überschritten wird, die Seetagebücher mitgeführt werden und im Schiffstagebuch über alle Vorkommnisse an Bord, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind, unverzüglich durch geeignete Eintragungen berichtet wird unter Beachtung der nach Abschnitt B.II Nummer 7 der Anlage 1 veröffentlichten Liste der eintragungspflichtigen Vorgänge, das nach § 9 Absatz 3 vorgeschriebene Sicherheitszeugnis, die nach Anlage 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 ausgestellte besondere Bescheinigung für Ro-Ro -Fahrgastschiffe oder die nach § 9 Absatz 5 ausgestellte Bescheinigung mitgeführt und auf Verlangen einer zuständigen Behörde vorgelegt wird und auf Fahrzeugen, für die Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Verwendungszwecke ausgestellt worden sind, zu Beginn einer jeden Reise jede Änderung des Nutzungszwecks des Fahrzeugs im Schiffstagebuch eingetragen wird. (2a) Schiffsführer eines Schiffes im öffentlichen Dienst sind von der Verhaltenspflicht nach Absatz 2 Nummer 4a befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. (3) Der verantwortliche nautische Wachoffizier eines Schiffes, das die Bundeflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass das Ruder bei hoher Verkehrsdichte, bei verminderter Sicht oder wenn es die Bauart des Schiffes, dessen Beladung oder besondere Umstände erfordern, mit einem geeigneten Rudergänger besetzt ist und bei Benutzung der Selbststeueranlage sichergestellt ist, dass erforderlichenfalls sofort auf Handsteuerung unter seiner Aufsicht übergegangen werden kann und insbesondere bei der Fahrt im Revier sich ein Rudergänger in der Nähe des Ruders aufhält, dafür zu sorgen, dass der Ausguck bei der Fahrt im Revier sowie von der Zeit vom Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit einer geeigneten Person besetzt ist, die Ausführung der Ruder- und Maschinenkommandos und des Ankermanövers zu überwachen, im Sinne der Regel Teil A Kapitel VIII/2 Nummer 25 des Anhangs der Anlage zum STCW-Übereinkommen den gesteuerten Kurs, die Position und die Geschwindigkeit des Schiffes in kurzen, der jeweiligen Verkehrssituation angepassten Zeitabständen zu überprüfen und dabei die vorgeschriebenen und verfügbaren Navigationshilfen zu verwenden; dies gilt auch, wenn das Schiff unter Lotsenberatung steht. (4) Der Leiter der Maschinenanlage eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass in Absprache mit dem Schiffsführer ein sicherer technischer Wachdienst im Sinne der Regel Teil A Kapitel VIII/2 Nummer 53 des Anhangs der Anlage zum STCW-Übereinkommen besteht. (4a) Bei einer Seefunkstelle auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt, darf mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satelliten nur ausüben, wer einen für die Funkstelle ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis nach Anlage 3 besitzt. Ein Befähigungsnachweis ist gültig und ausreichend, wenn er im Sinne der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder dieser Verordnung als ausreichend ausgestellt oder anerkannt worden ist und fortbesteht. Bis zum 31. Dezember 2002 gilt die Verordnung über Seefunkzeugnisse entsprechend für Funkstellen auf Schiffen unter der Bundesflagge, die nicht Kauffahrteischiffe sind. Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, vom 01. Januar 2003 an nach Maßgabe dieser Verordnung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb von Funkbetriebszeugnissen für Seefunkstellen auf Sportfahrzeugen zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung die genannten Zeugnisse zu erteilen, in bestimmten Fällen die genannten Zeugnisse zu entziehen sowie die Kosten zu erheben. (5) Die Beachtung von Anordnungen und Auflagen im Sinne des § 10 Absatz 1 sowie die Verhaltenspflichten nach Absatz 2, ausgenommen die Nummern 5, 6, 9, 10 und 11, gelten auch in Bezug auf Schiffe unter einer ausländischen Flagge nach Maßgabe des § 2 des Schiffssicherheitsgesetzes. (6) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann von den Verhaltenspflichten in Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Ausnahmen zulassen. Stand: 30. November 2024

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von Schlämmen durch die Drechsler Umweltschutz KG

Die Drechsler Umweltschutz KG hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur chemischen und sonstigen Behandlung sowie zeitweiligen Lagerung von Schlämmen (nicht gefährliche Abfälle) mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag beantragt. Die Anlage soll auf einer kleinen Teilfläche des Betriebsgeländes in der Von-Linde-Str. 6 (Teile der Flurnummern 423/1, 423/3 und 434 der Gemarkung Melkendorf) errichtet werden.

1 2 3 4 510 11 12