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Abstands- und Bewirtschaftungsvorgaben gem. §§ 5 Abs. 3 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO

Die Karte gibt Hinweise auf Flächen, welche von den unten genannten Vorgaben betroffen sein können. Die Karte besitzt keine Rechtsverbindlichkeit und stellt keinen Anspruch an Vollständigkeit dar. Insbesondere für kleine Fließgewässer können Lücken vorhanden sein. Gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO gelten für die Aufbringung stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel folgende Vorgaben: • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 5 %: Keine Düngung im Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 10 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 15 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. Die Karte wurde auf Grundlage von Feldblöcken, Schlaggeometrien, oberirdischen Gewässern des ATKIS DLM25 sowie des Digitalen Geländemodells für Niedersachsen im 1 m-Raster (DGM 1) erstellt. Bei der Flächenauswahl auf Grundlage dieser Daten werden auch Deiche sowie Blüh- und Gewässerschutzstreifen erfasst und in der Karte dargestellt. Abflusshindernisse wurden bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt.

Europäische Agrarpolitik: Ausnahmen bei GLÖZ 8 verhindern positive Umwelteffekte der Regelung in Deutschland

Mit Beginn der Förderperiode 2023–2027 sollten die Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) stärker an Umweltauflagen gebunden werden. Ein Teil dieser Auflagen sind Umweltmindeststandards (Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand von Flächen, GLÖZ). GLÖZ 8 soll Betriebe dazu verpflichten, mindestens 4 % ihres Ackerlandes aus der Produktion zu nehmen, um so die Agrobiodiversität zu fördern. Dieser GLÖZ 8-Standard wurde in Deutschland für die Jahre 2023 und 2024 durch unterschiedliche Ausnahmeregelungen abgeschwächt. In diesem Policy Paper wird ausgewertet, welche Betriebe die Ausnahmeregelungen bereits vor der Förderperiode erfüllt hätten. Es wird deutlich, dass die Ausnahmeregelungen das Anspruchsniveau des Umweltstandards deutlich absenken. Veröffentlicht in Fact Sheet.

Landwirtschaft umweltfreundlich gestalten

Landwirtschaft umweltfreundlich gestalten Der Landwirtschaft kommt beim Erhalt und Schutz unserer natürlichen Ressourcen eine große Bedeutung zu. Eine umweltfreundlich gestaltete Landwirtschaft trägt dazu bei, Umweltbelastungen zu vermindern und zu vermeiden. Voraussetzung hierfür sind jedoch ausreichende rechtliche Grundlagen und eine Agrarpolitik, die deutlich stärker auf Agrarumwelt- und Klimaschutz ausgerichtet ist. Einführung Deutschland ist aufgrund seiner fruchtbaren Böden, gemäßigten Temperaturen und ausreichenden Niederschläge ein Gunststandort für die landwirtschaftliche Produktion. Das ermöglicht hohe Erträge bei guter Qualität der erzeugten Lebens- und Futtermittel. Mit ihrem umweltoffenen Einsatz und den vorherrschenden Produktionssystemen verursacht die Landwirtschaft verschiedene Umweltbelastungen . Andererseits erhalten bestimmte Bewirtschaftungsweisen auch wertvolle Agrarökosysteme und unsere gewachsene Kulturlandschaft. Die Landwirtschaft prägt damit das Landschaftsbild und bietet Möglichkeiten einer umweltverträglichen Bewirtschaftung der Flächen. Sie ist in bestimmten Regionen auch eine wichtige Grundlage für die regionale Wirtschaft und den Tourismus. Ziel einer umweltfreundlich gestalteten Landwirtschaft muss es sein, negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Luft, Wasser, ⁠ Klima ⁠ und die ⁠ Biodiversität ⁠ zu vermeiden, Kulturlandschaften zu erhalten und gleichzeitig die regionale Entwicklung zu fördern. Das nationale Agrar- und Umweltrecht sowie die Ausgestaltung der europäischen und nationalen Agrarpolitik bieten prinzipiell Möglichkeiten, Umweltbelastungen durch die Landwirtschaft in Grenzen zu halten und eine umweltschonende Bewirtschaftung der Flächen zu gewährleisten. Um bestehende Agrarumwelt- und Klimaziele zu erreichen, ist jedoch eine deutlich ambitioniertere Gestaltung notwendig. Dies kann einerseits über gesetzliche Vorschriften im nationalen Agrar- und Umweltrecht oder Umweltstandards als Voraussetzungen für den Erhalt von Agrarsubventionen der EU (GAP) erfolgen. Andererseits bietet auch die Entlohnung für zusätzliche Umweltmaßnahmen die Möglichkeit, Umweltschutz in der Landwirtschaft stärker zu fördern (z.B. durch Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der ersten oder zweiten Säule der GAP). Ergänzende ökonomische Instrumente wie Steuern und Abgaben können eine umweltverträgliche Landwirtschaft zusätzlich unterstützen. Weitere Möglichkeiten bietet die Teilnahme an Umweltmanagementsystemen und -zertifizierungen, wenn diese auf einer glaubwürdigen fachlichen Basis beruhen. Vorschriften und Mindeststandards zum Umweltschutz, an die sich Landwirte und Landwirtinnen in Deutschland halten müssen, sind im bestehenden nationalen Agrar- und Umweltrecht verankert. Dieses umfasst eine Vielzahl von nationalen Gesetzen und Verordnungen, mit denen Deutschland zumeist die Vorgaben der europäischen Agrar-Umweltpolitik (EU-Richtlinien) umsetzt. Hierzu gehören auf Bundesebene beispielsweise das Düngegesetz, das Pflanzenschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz (nähere Informationen zum Wasserrecht ) mit den jeweils zu den Gesetzen erlassenen Verordnungen. Das Bundesbodenschutzgesetz , welches über die „Gute fachliche Praxis der Landwirtschaft“ landwirtschaftliche Maßnahmen zum Bodenschutz definiert, basiert hingegen derzeit in Ermangelung einer EU-weiten Bodenrahmenrichtlinie ausschließlich auf nationalen Vorgaben. Obwohl das nationale Agrar- und Umweltrecht umfangreiche Vorschriften für die Landwirtschaft enthält, zeigen die vielfältigen Umweltbelastungen, dass deutlicher Nachbesserungsbedarf besteht. Dies liegt unter anderem daran, dass es in einigen Rechtsbereichen Vollzugsdefizite gibt. So können Vorortkontrollen durch die zuständigen Kontrollinstanzen (zum Beispiel Landwirtschaftskammern) aufgrund deren begrenzter Kapazitäten nur sporadisch durchgeführt und Verstöße nur selten aufgedeckt und geahndet werden. Zudem fehlen in vielen Rechtsbereichen bereits die Voraussetzungen dafür, wie z.B. Vorschriften, die den Behörden die notwendigen Kontroll-, Anordnungs- und Sanktionsbefugnisse übertragen. Außerdem finden sich in den Normtexten häufig abstrakte und nicht hinreichend bestimmte Formulierungen, die sowohl bei Landwirtschaftsbetrieben als auch bei den Behörden zu rechtlichen Unklarheiten bei der Anwendung führen, z. B.  fehlende Anzeigepflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie anwendbare Anordnungsbefugnisse zur Konkretisierung und Durchsetzung der guten fachlichen Praxis im Einzelfall. Das Umweltbundesamt empfiehlt daher mit Blick auf die gegenwärtig unzureichende Wirksamkeit des Agrar- und Umweltrechts den Umweltschutz in den einschlägigen Rechtsgrundlagen vor allem durch leichter vollziehbare Regelungen zu stärken. Für die aktuelle Förderperiode der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) hat die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten viel Spielraum für eine ambitionierte Agrarumwelt- und Klimapolitik gegeben. Diesen Spielraum haben Deutschland und andere Mitgliedsstaaten jedoch bei weitem nicht ausgenutzt. Als Voraussetzung für die GAP-Zahlungen müssen Landwirte bestimmte, nach EU-Recht obligatorische Auflagen im Bereich Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz einhalten (Grundanforderungen der Betriebsführung, GAB) und gewährleisten, dass sie die landwirtschaftlich genutzten Flächen (auch die vorübergehend nicht bewirtschafteten) in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) erhalten. Bei Verstößen können die Zahlungen gekürzt werden. Landwirte, die über die obligatorischen Anforderungen hinaus zusätzliche Güter und Dienstleistungen bereitstellen und sich freiwillig zum Schutz der Umwelt und zum Erhalt der Landschaften verpflichten, werden dafür im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen finanziell unterstützt. Hierfür stehen Mittel in der ersten Säule (Öko-Regelungen) und in der zweiten Säule zur Verfügung. Gefördert werden beispielsweise Anbauverfahren und Techniken, die den Boden verbessern und ⁠ Erosion⁠ vermindern, sowie extensiver Grünlanderhalt und der Ökologische Landbau . Es ist jedoch fraglich, inwiefern das aktuelle Fördersystem die bestehenden Agrarumwelt- und Klimaprobleme tatsächlich ausreichend mindern kann. Neben der Subventionspolitik der EU gibt es weitere ökonomische Instrumente wie Abgaben oder Zertifikate, die dazu beitragen können, die Agrarpolitik umweltfreundlicher zu gestalten. Ökonomische Instrumente setzten dabei die Rahmenbedingungen für Betriebe, indem z.B. umweltschädliche Betriebsmittel durch eine Steuer teurer werden. Alternative Betriebsmittel oder eine umweltverträglichere Bewirtschaftungsweise werden damit im Vergleich attraktiver. Diskutiert wird beispielsweise, eine Stickstoffüberschussabgabe oder eine Abgabe auf ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ einzuführen. Ebenfalls in der aktuellen Diskussion steht die Frage, inwiefern die Landwirtschaft in ein Emissionshandelssystem eingebunden werden könnte. Aber auch das bestehende Steuersystem kann ökologisch verträglicher gestaltet werden, indem umweltschädliche Ausnahmeregelungen reformiert werden. Dies betrifft beispielsweise die Befreiung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer ( Subventionsbericht des UBA ). Der schrittweise Abbau der Steuervergünstigung für Agrardiesel ist ein Schritt in diese Richtung. Indirekt können auch Abgaben auf der Konsumseite dazu führen, dass sich die Produktion anpasst. Wichtig ist hierfür jedoch, dass Instrumente auf der Produktions- und Konsumseite aufeinander abgestimmt sind, um unerwünschte Ausweichreaktionen zu verhindern. Eine wichtige Stellschraube ist die Mehrwertsteuer . Wenn Fleisch und tierische Produkte mit dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent besteuert und im Gegenzug pflanzliche Produkte einem geringeren Steuersatz unterliegen würden, werden pflanzliche Produkte im Verhältnis günstiger. Damit wird ein Anreiz für eine umweltfreundlichere und gesündere Ernährung gesetzt. Ein weiteres aktuelles Beispiel sind die Vorschläge der Borchert-Kommission, die mit Blick auf das Tierwohl eine Tierwohl-Abgabe vorschlägt. Tierische Produkte sollen einer Abgabe unterliegen, die Einnahmen wiederum stehen dann für den Umbau der Tierhaltung zur Verfügung. Umweltmanagementsysteme in der Landwirtschaft dienen dazu, die Umweltauswirkungen des Betriebs zu erfassen, geltendes Recht einzuhalten, Abläufe und Strukturen festzulegen und wirksame Maßnahmen für Energieeffizienz, Umwelt- und ⁠ Klimaschutz ⁠ umzusetzen. Dadurch werden Umweltbelastungen reduziert und Kosten gespart. Das Umweltmanagement unterstützt auch die Optimierung von Stoffströmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht und hilft somit, durch Ressourceneinsparung die Umwelt zu entlasten. Landwirtschaftsbetriebe können am europäischen Umweltmanagement- und Auditsystem ⁠ EMAS ⁠ teilnehmen und dadurch ihr Umweltengagement auch gegenüber Bürger*innen, Kund*innen, Medien, Behörden und anderen Anspruchsgruppen zur Geltung bringen. Dafür müssen sie eine umweltbezogene Bestandsaufnahme („Umweltprüfung“) durchführen, ein Umweltmanagementsystem betreiben sowie einen für die Öffentlichkeit bestimmten Umweltbericht, die EMAS-Umwelterklärung, erstellen. Besonderes Gewicht gewinnt EMAS aufgrund der obligatorischen Begutachtung durch eine*n staatlich zugelassene*n Umweltgutachter*in.

LNG-Terminal Wilhelmshaven: Analysen des NLWKN zeigen keine Hinweise auf Belastungen

Oldenburg / Wilhelmshaven. Anfang 2023 nahm die FSRU 1 WHV (Floating Storage and Regasification Unit) als erstes betriebsfähiges Terminal für verflüssigtes Erdgas (LNG) den Regelbetrieb in Wilhelmshaven auf. Niedersachsen hatte das wichtige Energieinfrastrukturprojekt nur unter strengen Umweltauflagen zugelassen. Eine davon war die fortlaufende Überwachung der Einleitung und Ausbreitung des chlorbehandelten Abwassers der „Höegh Esperanza“ in die Nordsee . Das Land hatte ein intensives gewässerökologisches Monitoring angeordnet, das vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) durchgeführt wird. Die bisherigen Ergebnisse zeigen keine negativen Auswirkungen auf das Gewässer. Darüber berichtete der NLWKN nun den Mitgliedern des Umweltausschusses des Landkreis Friesland. Anfang 2023 nahm die FSRU 1 WHV (Floating Storage and Regasification Unit) als erstes betriebsfähiges Terminal für verflüssigtes Erdgas (LNG) den Regelbetrieb in Wilhelmshaven auf. Niedersachsen hatte das wichtige Energieinfrastrukturprojekt nur unter strengen Umweltauflagen zugelassen. Eine davon war die fortlaufende Überwachung der Einleitung und Ausbreitung des chlorbehandelten Abwassers der „Höegh Esperanza“ in die Nordsee . Das Land hatte ein intensives gewässerökologisches Monitoring angeordnet, das vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) durchgeführt wird. Die bisherigen Ergebnisse zeigen keine negativen Auswirkungen auf das Gewässer. Darüber berichtete der NLWKN nun den Mitgliedern des Umweltausschusses des Landkreis Friesland. Der NLWKN stellte auf Einladung des Landkreises die bisherigen Ergebnisse ausführlich vor. In einer Präsentation konnte der NLWKN darlegen, dass die bisherigen Messwertergebnisse der umfangreichen Überwachungsprogramme unauffällig sind. Im Rahmen der bisher 21 Monaten andauernden Überwachung konnten keinerlei negative Auswirkungen auf das Gewässer nachgewiesen werden. Vereinzelt gab es geringfügige Chlor-Grenzwertüberschreitungen. In diesem Fällen forderte der NLWKN den Betreiber der FSRU zur unmittelbaren Sachverhaltsaufklärung und Störungsbeseitigung auf, dem dieser jeweils unverzüglich nachkam. Im Rahmen des Monitorings werden auch Stoffe, die möglicherweise durch den schnellen Abbau von Chlor (sogenannte Desinfektionsnebenprodukte) im Meerwasser entstehen können, in den Fokus genommen. Diese wurden an allen Auslässen und im Nahbereich des Schiffes analysiert. Auch hier gab es keine negativen Auffälligkeiten. Allein das flüchtige Desinfektionsnebenprodukt Bromoform, dessen Entstehung aus der Chlorierung im Vorfeld fachgutachterlich prognostiziert wurde, konnte mehrfach an den Auslässen der FSRU nachgewiesen werden. Jedoch vor der Einleitung und somit vor der Verdünnung durch das umliegende Meerwasser. Im Meerwasser selbst waren die untersuchten Desinfektionsnebenprodukte, abgesehen von lediglich einer einzigen toxikologisch unbedenklichen Ausnahme unter Extrembedingungen, trotz des umfangreichen Monitorings und moderner Analytik nicht nachweisbar. „Die bisherigen unauffälligen Messergebnisse bestätigen unsere fachlichen Einschätzungen und umfangreiche Expertisen im Rahmen des Erlaubnisverfahren und ebenso die Prognosen der vorgelegten Fachgutachten“, erklärt Ute Schlautmann, Leiterin der für die Überwachung zuständigen NLWKN-Betriebsstelle Brake-Oldenburg. Niedersachsens Umweltminister Christian Meyer betont: „Der Schutz des sensiblen Lebensraums Wattenmeer hat für uns höchste Priorität. Dazu gehört auch größtmögliche Transparenz mit Blick auf die Ergebnisse der fortlaufend und regelmäßig stattfindenden Untersuchungen. Wir werden auch weiterhin sehr genau hinsehen, damit sichergestellt ist, dass Niedersachsens Einsatz zur Sicherung der deutschen Gasversorgung nicht zu Lasten unserer einzigartigen Natur geht. Einen Umweltrabatt wird es nicht geben.“ Der Landkreis Friesland zeigte sich anhand der vorgestellten Ergebnisse und der anschließenden sachlichen Diskussion beruhigt: „Als Küstenlandkreis sind wir uns unserer Verantwortung für unsere Heimat und das Weltkulturerbe vor unserer Küste bewusst. Deshalb haben wir die Entwicklungen rund um das LNG-Terminal genau im Blick. Danke an den NLWKN für den direkten Austausch und einen umfassenden Einblick in die Messergebnisse“, so Martina Esser, Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft (Landkreis Friesland). Die aktuellen Ergebnisse des gewässerökologischen Monitorings stellt der NLWKN seit dem vergangenen Jahr ebenfalls auf seiner Webseite bereit, sodass diese auch für die allgemeine Öffentlichkeit einsehbar sind. Die dort abrufbaren Dateien werden regelmäßig aktualisiert, sobald neue validierte Messwerte zur Verfügung stehen. Die Informationen sind hier abrufbar: www.nlwkn.niedersachsen.de/ueberwachungesperanza

Europäische Agrarpolitik: Ausnahmen bei GLÖZ 8 verhindern positive Umwelteffekte der Regelung in Deutschland

Mit Beginn der Förderperiode 2023–2027 sollten die Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) stärker an Umweltauflagen gebunden werden. Ein Teil dieser Auflagen sind Umweltmindeststandards (Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand von Flächen, GLÖZ). GLÖZ 8 soll Betriebe dazu verpflichten, mindestens 4 % ihres Ackerlandes aus der Produktion zu nehmen, um so die Agrobiodiversität zu fördern. Dieser GLÖZ 8-Standard wurde in Deutschland für die Jahre 2023 und 2024 durch unterschiedliche Ausnahmeregelungen abgeschwächt. In diesem Policy Paper wird ausgewertet, welche Betriebe die Ausnahmeregelungen bereits vor der Förderperiode erfüllt hätten. Es wird deutlich, dass die Ausnahmeregelungen das Anspruchsniveau des Umweltstandards deutlich absenken.

Abstands- und Bewirtschaftungsvorgaben gem. §§ 5 Abs. 3 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO (WMS Dienst)

Die Karte gibt Hinweise auf Flächen, welche von den unten genannten Vorgaben betroffen sein können. Die Karte besitzt keine Rechtsverbindlichkeit und stellt keinen Anspruch an Vollständigkeit dar. Insbesondere für kleine Fließgewässer können Lücken vorhanden sein. Gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO gelten für die Aufbringung stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel folgende Vorgaben: • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 5 %: Keine Düngung im Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 10 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 15 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. Die Karte wurde auf Grundlage von Feldblöcken, Schlaggeometrien, oberirdischen Gewässern des ATKIS DLM25 sowie des Digitalen Geländemodells für Niedersachsen im 1 m-Raster (DGM 1) erstellt. Bei der Flächenauswahl auf Grundlage dieser Daten werden auch Deiche sowie Blüh- und Gewässerschutzstreifen erfasst und in der Karte dargestellt. Abflusshindernisse wurden bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt.

Abstands- und Bewirtschaftungsvorgaben gem. §§ 5 Abs. 3 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO (WFS Dienst)

Die Karte gibt Hinweise auf Flächen, welche von den unten genannten Vorgaben betroffen sein können. Die Karte besitzt keine Rechtsverbindlichkeit und stellt keinen Anspruch an Vollständigkeit dar. Insbesondere für kleine Fließgewässer können Lücken vorhanden sein. Gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO gelten für die Aufbringung stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel folgende Vorgaben: • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 5 %: Keine Düngung im Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 10 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 15 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. Die Karte wurde auf Grundlage von Feldblöcken, Schlaggeometrien, oberirdischen Gewässern des ATKIS DLM25 sowie des Digitalen Geländemodells für Niedersachsen im 1 m-Raster (DGM 1) erstellt. Bei der Flächenauswahl auf Grundlage dieser Daten werden auch Deiche sowie Blüh- und Gewässerschutzstreifen erfasst und in der Karte dargestellt. Abflusshindernisse wurden bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt.

GEK_Schnauder_Wethau_Unstrut_-_Endbericht_Textteil.pdf

Auftraggeber: Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Otto-von-Guericke-Str. 5 39104 Magdeburg Projekttitel:Gewässerentwicklungskonzept „Große Schnauder/Wethau/Unstrut“ Auftragnehmer:Björnsen Beratende Ingenieure Erfurt GmbH Standort Leipzig Dohnanyistraße 28, 04103 Leipzig Björnsen Beratende Ingenieure Erfurt GmbH Standort Leipzig Dohnanyistraße 28, 04103 Leipzig Telefon +49 341 962759-0, bce-leipzig@bjoernsen.de Mai 2024, KeJ, PC, GF, GeAl, ScLe, LB, LC, 20222332.65 Bearbeitung: Auftraggeber: Björnsen Beratende Ingenieure Erfurt GmbH Landesbetrieb für Hochwasserschutz Standort Leipzig und Wasserwirtschaft Sachsen- Anhalt Dohnanyistraße 28, 04103 Leipzig Otto-von-Guericke-Straße 5 39104 Magdeburg Telefon: + 49 341 962759-0 Telefax: + 49 341 962759-11 Telefon: + 49 391 581-0 E-Mail: bce-leipzig@bjoernsen.de Telefax: + 49 391 581-1230 www.bjoernsen.de E-Mail: poststelle@lhw.mlu.sachsen-anhalt.de www.lhw.sachsen-anhalt.de Ansprechpartner:Ansprechpartner: B.Sc. Felix Granzow E-Mail: f.granzow@bjoernsen.deFrau Gransee Telefon: 0391/581-1163 E-Mail: aline.gransee@lhw.mlu.sachsen- anhalt.de M.Sc. Jonas Keil M.Sc. Constantin Pfohl Vertragliche Grundlagen: • • • • • • • • • • • • • Angebot von Björnsen Beratende Ingenieure Erfurt GmbH vom 24.11.2022 Auftrag des Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen- Anhalt: Vertrags-Nr. ME/00001/2023, Vergabe-Nr. 22/N/=344/MD vom 13.12.2022 Leistungsverzeichnis Gewässerentwicklungskonzept „Schnauder/Wethau/Unstrut“ vom 09.11.2022 Anlage 1 der Angebotsaufforderung: Leistungsrelevante Rahmenbedingungen Anlage 3 der Angebotsaufforderung: Grundsatzvorgaben GEK-Bearbeitung Anlage 4 der Angebotsaufforderung: Formelle und inhaltliche Vorgaben Anlage 5 der Angebotsaufforderung: Technische Hinweise zur Erstellung der GIS- Daten, Kartengestaltung und Fotodokumentation Anlage 6 der Angebotsaufforderung: Gestaltung GIS Maßnahmentabelle Anlage 7 der Angebotsaufforderung: Maßnahmenblatt Anlage 8 der Angebotsaufforderung: Wasserrechte und Nutzungen Anlage 9 der Angebotsaufforderung: Vorgaben zur analogen und digitalen Abgabe des GEK Anlage 10 der Angebotsaufforderung: Vorgaben Maßnahmensteckbriefe Anlage 11 der Angebotsaufforderung: Vorgaben Barrierefreiheit II Inhaltsverzeichnis 0 1 2 3 4 Zusammenfassung Veranlassung und Zielstellung Gebietsübersicht 2.1 Abgrenzung 2.2 Naturraum 2.2.1 Geologie und Boden 2.2.2 Klima 18 2.2.3 Relief 19 2.2.4 Wasserhaushalt 2.2.5 Vegetation 2.3 Relevante Nutzungen 2.3.1 Siedlungen & Verkehr 2.3.2 Landwirtschaft 2.3.3 Forstwirtschaft 2.3.4 Tourismus & Freizeit 2.4 Vorhandene Schutzkategorien 2.4.1 Natur- und Landschaftsschutzgebiete 2.4.2 Natura 2000 Gebiete 2.4.3 Hochwasserschutzgebiete 2.4.4 Denkmalschutz Gewässercharakteristik 3.1 Hydrologische Kennzahlen 3.2 Wasserbewirtschaftung 3.2.1 Historische Gewässerentwicklung 3.2.2 Bewirtschaftung Oberflächenwasser/Grundwasser 3.3 Aktueller Gewässerzustand 3.3.1 Große Schnauder 3.3.2 Lindenberger Schnauder 3.3.3 Schwennigke 3.3.4 Wethau 48 3.3.5 Nautschke 3.3.6 Steinbach Nord 3.3.7 Leinewehbach 3.3.8 Neidschützer Bach 3.3.9 Hasselbach 3.3.10 Unstrut 64 3.3.11 Biberbach 3.3.12 Saubach 3.3.13 Gutschbach 3.3.14 Steinbach 3.3.15 Klefferbach/Röstbach 3.3.16 Schmoner Bach 3.3.17 Siedebach Leitbild und Entwicklungsziele 4.1 Leitbild 4.1.1 Grundlagen Seite 1 3 5 5 9 13 19 21 21 21 22 22 23 25 25 28 31 32 32 32 32 32 33 33 39 43 45 52 54 57 59 61 68 71 73 75 77 81 84 86 86 86 III

Umweltminister Meyer: „Zweites LNG-Terminal in Wilhelmshaven wird chlorfrei und ohne Einleitung von Bioziden betrieben“

Wilhelmshaven/Braunschweig/Norden – Das zweite schwimmende LNG-Terminal in Wilhelmshaven wird demnächst den Betrieb aufnehmen. Anders als die bereits bestehende FSRU (Floating Storage and Regasification Unit), eine schwimmenden Anlage zur Regasifizierung von fossilen oder grünem aus Erneuerbaren Energien erzeugten Flüssiggas (LNG), wird die zweite Anlage die Reinigung der Rohre ohne Chlor und Biozide mit der Ultraschalltechnik vornehmen. Umweltminister Christian Meyer hatte sich dazu letztes Jahr beim Betreiber TES stark gemacht, und der Bund hatte die Mehrkosten für die umweltschonende Umrüstung übernommen. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat jetzt der FSRU Wilhelmshaven GmbH die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser aus der FSRU in die Innenjade erteilt. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Inbetriebnahme der zweiten FSRU in Wilhelmshaven erfüllt. Das zweite schwimmende LNG-Terminal in Wilhelmshaven wird demnächst den Betrieb aufnehmen. Anders als die bereits bestehende FSRU (Floating Storage and Regasification Unit), eine schwimmenden Anlage zur Regasifizierung von fossilen oder grünem aus Erneuerbaren Energien erzeugten Flüssiggas (LNG), wird die zweite Anlage die Reinigung der Rohre ohne Chlor und Biozide mit der Ultraschalltechnik vornehmen. Umweltminister Christian Meyer hatte sich dazu letztes Jahr beim Betreiber TES stark gemacht, und der Bund hatte die Mehrkosten für die umweltschonende Umrüstung übernommen. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat jetzt der FSRU Wilhelmshaven GmbH die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser aus der FSRU in die Innenjade erteilt. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Inbetriebnahme der zweiten FSRU in Wilhelmshaven erfüllt. Umweltminister Christian Meyer: „Die Anlage ist nicht nur green gas ready, kann also dem Import aus Erneuerbaren Energien gewonnenen grünen Gasen dienen, sondern sie arbeitet auch komplett ohne Biozide wie Chlor. Das freut mich sehr und ich danke allen Beteiligten für ihre Arbeit, die Umwelt maximal zu schützen.“ Nach einer umfassenden und gründlichen Prüfung des Erlaubnisantrags und der hierzu von Trägern öffentlicher Belange, Naturschutz- und Umweltvereinigungen sowie Privatpersonen vorgetragenen fünf Einwendungen und Stellungnahmen zu verschiedenen Themen sind die Fachleute zu dem Ergebnis gelangt, dass die beantragten Gewässerbenutzungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Erlaubnis erteilt werden konnte. Biozide werden bei dem Betrieb dieser FSRU nicht eingesetzt, dazu wurde die FSRU „Excelsior“ extra umgerüstet. Anders als bei der bestehenden und bereits mit hohen Umweltauflagen genehmigten FSRU „Höegh Esperanza“, wird dabei ein Ultraschallverfahren eingesetzt. Anne Rickmeyer, Direktorin des NLWKN, ergänzt: „Die Erlaubnis wurde unter Berücksichtigung hoher Umweltstandards und zum Schutz des sensiblen Ökosystems mit entsprechenden umfangreichen Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen. Diese beinhalten unter anderem ein Monitoring zu Temperaturveränderungen sowie eine enge Überwachung der Einleitungen.“

Vertragsnaturschutz Kennarten

Viele der wertvollen und als besonders schön wahrgenommenen Landschaftsbestandteile sind erst durch die jahrzehntelange extensive landwirtschaftliche Nutzung entstanden. Heute sind diese sowohl durch Nutzungsaufgabe als auch -intensivierung bedroht. Mittels der Vertragsnaturschutzprogramme wird die naturschutzgerechte Bewirtschaftung und Pflege landwirtschaftlicher Flächen unterstützt. In Rheinland-Pfalz werden verschiedene Vertragsnaturschutzprogramme für Grünland-, Acker- und Streuobstflächen sowie die Offenhaltung von Weinbergsteillagen angeboten. Mit dem Programm „Kennarten des artenreichen Grünlands“ wird auch ein ergebnisorientiertes Programm angeboten. Genauere Informationen über die Fördermöglichkeiten sowie Programmdetails erhalten Sie auf dem Fachportal Agrarumwelt . Für die Umsetzung, Beratung und Antragstellung sind das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR), die Vertragsnaturschutzberatung der Landkreise sowie die Kreisverwaltungen zuständig. Das Landesamt für Umwelt bearbeitet Fachinhalte des Vertragsnaturschutzes wie z. B. die naturschutzfachliche Konzeption und Weiterentwicklung der Programmteile. Das Programm „Kennarten des artenreichen Grünlands“ (Kennartenprogramm) hat den Erhalt und die weitere Entwicklung artenreicher Wiesen und Weiden zum Ziel. Hierbei wird ein ergebnisorientierter Ansatz ohne Nutzungsauflagen verfolgt. Das bedeutet es wird eine eigenverantwortliche Bewirtschaftung im Sinne des Leitbildes „Naturschutz durch Nutzung“ gefördert: die Bewirtschaftung muss dafür sorgen, dass die Qualität der Flächen erhalten oder verbessert wird. Dies wird über einen jährlichen Nachweis des Vorkommens leicht zu bestimmender Grünlandarten (Kennarten) belegt. Sollten die Flächen bereits gut ausgeprägt und artenreich sein, wird empfohlen die bisherige Bewirtschaftung beizubehalten. Für die Bewirtschaftenden ist die Flexibilität der Bewirtschaftung ohne feste Vorgaben z. B. hinsichtlich der Mahdzeitpunkte oder Besatzdichten ein wesentlicher Vorteil des Kennartenprogramms. Der Vorteil für den Naturschutz ist, dass auf eine flächenangepasste bewährte Nutzungsweise zurückgegriffen werden kann. Der Erfolg kann direkt über die floristische Ausstattung gemessen werden. Das Kennartenprogramm umfasst zwei Programmteile: 6 Kennarten des artenreichen Grünlands 8 Kennarten des artenreichen Grünlands Für Flächen mit geringerer Kennartenzahl (4 Kennarten) ist eine Förderung über die Öko-Regelung 5 innerhalb der Agrarförderung möglich.

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