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Abstands- und Bewirtschaftungsvorgaben gem. §§ 5 Abs. 3 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO

Die Karte gibt Hinweise auf Flächen, welche von den unten genannten Vorgaben betroffen sein können. Die Karte besitzt keine Rechtsverbindlichkeit und stellt keinen Anspruch an Vollständigkeit dar. Insbesondere für kleine Fließgewässer können Lücken vorhanden sein. Gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO gelten für die Aufbringung stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel folgende Vorgaben: • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 5 %: Keine Düngung im Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 10 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 15 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. Die Karte wurde auf Grundlage von Feldblöcken, Schlaggeometrien, oberirdischen Gewässern des ATKIS DLM25 sowie des Digitalen Geländemodells für Niedersachsen im 1 m-Raster (DGM 1) erstellt. Bei der Flächenauswahl auf Grundlage dieser Daten werden auch Deiche sowie Blüh- und Gewässerschutzstreifen erfasst und in der Karte dargestellt. Abflusshindernisse wurden bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt.

Abstands- und Bewirtschaftungsvorgaben gem. §§ 5 Abs. 3 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO (WFS Dienst)

Die Karte gibt Hinweise auf Flächen, welche von den unten genannten Vorgaben betroffen sein können. Die Karte besitzt keine Rechtsverbindlichkeit und stellt keinen Anspruch an Vollständigkeit dar. Insbesondere für kleine Fließgewässer können Lücken vorhanden sein. Gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO gelten für die Aufbringung stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel folgende Vorgaben: • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 5 %: Keine Düngung im Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 10 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 15 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. Die Karte wurde auf Grundlage von Feldblöcken, Schlaggeometrien, oberirdischen Gewässern des ATKIS DLM25 sowie des Digitalen Geländemodells für Niedersachsen im 1 m-Raster (DGM 1) erstellt. Bei der Flächenauswahl auf Grundlage dieser Daten werden auch Deiche sowie Blüh- und Gewässerschutzstreifen erfasst und in der Karte dargestellt. Abflusshindernisse wurden bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt.

Abstands- und Bewirtschaftungsvorgaben gem. §§ 5 Abs. 3 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO (WMS Dienst)

Die Karte gibt Hinweise auf Flächen, welche von den unten genannten Vorgaben betroffen sein können. Die Karte besitzt keine Rechtsverbindlichkeit und stellt keinen Anspruch an Vollständigkeit dar. Insbesondere für kleine Fließgewässer können Lücken vorhanden sein. Gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 13a Abs. 5. DüV sowie § 4 Nr. 3 NDüngGewNPVO gelten für die Aufbringung stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel folgende Vorgaben: • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 5 %: Keine Düngung im Abstand von 3 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 20 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 10 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. • Bei einer Hangneigung auf den ersten 30 m zur Böschungsoberkante eines Gewässers von durchschnittlich = 15 %: Keine Düngung im Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante sowie weitere Bewirtschaftungsvorgaben innerhalb eines Abstands von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante. Die Karte wurde auf Grundlage von Feldblöcken, Schlaggeometrien, oberirdischen Gewässern des ATKIS DLM25 sowie des Digitalen Geländemodells für Niedersachsen im 1 m-Raster (DGM 1) erstellt. Bei der Flächenauswahl auf Grundlage dieser Daten werden auch Deiche sowie Blüh- und Gewässerschutzstreifen erfasst und in der Karte dargestellt. Abflusshindernisse wurden bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt.

EG-Pflanzenschutzpaket tritt in Kraft

Umweltschutz wird gestärkt Die EU hat neue Regeln zum Pflanzenschutz in Kraft gesetzt. Die neuen Regelungen in der EU über die Zulassung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind für den Umweltschutz in Europa ein großer Wurf: „Die neue Zulassungs-Verordnung verbietet die Anwendung besonders gefährlicher Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln. Das war lange überfällig und ist nun ein Fortschritt für den vorsorgenden Umweltschutz” - sagt Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes. Auch eine Rahmenrichtlinie zum nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bringt Umweltvorteile: Erstmals wird in Europa ein einheitlicher Rahmen geschaffen, um die mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken für Menschen und Umwelt zu reduzieren. Wirkstoffe mit besonders bedenklichen Eigenschaften sind zukünftig in Pflanzenschutzmitteln generell nicht mehr zulassungsfähig. Darunter sind auch Stoffe, die für die Umwelt besonders gefährlich sind: Neben den international geächteten ⁠ POP ⁠-Stoffen gilt dies für Stoffe, die sich in der Umwelt nur sehr schwer abbauen, sich in Lebewesen und damit in der Nahrungskette anreichern und gleichzeitig (umwelt-)giftig sind (sogenannte ⁠ PBT ⁠-Stoffe - persistent, bioakkumulierend und toxisch). Auch Stoffe, die Krebs auslösen und solche, die das Hormonsystem oder das Erbgut von Menschen und Tieren schädigen können, werden zukünftig grundsätzlich verboten. Um die neuen Regelungen in der Praxis anwenden zu können, entwickelt nun das Umweltbundesamt gemeinsam mit seinen Schwesterbehörden in den anderen EU-Staaten geeignete Prüf- und Bewertungsmethoden. Jochen Flasbarth: „Es geht darum, die Spreu vom Weizen zu trennen. Wir müssen sicherstellen, dass die Kriterien so ausgestaltet werden, dass ein Verbot auch tatsächlich diejenigen Stoffe trifft, die in der Umwelt Schäden verursachen können. Vor allem bei den hormonsystemstörenden Stoffen fehlt uns noch das Werkzeug, um die Verbotsnorm auch anwenden zu können.” Die neue Rahmenrichtlinie über den nachhaltigen Gebrauch von Pestiziden geht hingegen gezielt solche durch Pflanzenschutzmittel verursachte Umweltprobleme an, die nicht über ein Zulassungsverfahren geregelt werden können: So wenden viele Landwirte in Europa noch immer deutlich mehr Pflanzenschutzmittel an, als für eine erfolgreiche Ernte eigentlich nötig wäre. Auch Verstöße gegen Umweltauflagen treten noch zu häufig auf. Ein weiteres Problem ergibt sich direkt aus der Bekämpfung von Ackerbegleitkräutern und Schadinsekten: Feldvogelarten wie das Rebhuhn oder die Feldlerche finden nicht mehr genügend Nahrung, um ihre Jungen zu versorgen. Die Richtlinie verpflichtet nun die Mitgliedstaaten, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Landwirte nach Methoden arbeiten können, die mit weniger Pflanzenschutzmitteln auskommen. Hierzu zählt neben der ökologischen Landwirtschaft auch der sogenannte integrierte Pflanzenschutz. Auch das Sprühen vom Flugzeug oder Hubschrauber aus wird, abgesehen von begrenzten Ausnahmen, verboten. In einem Nationalen Aktionsplan (NAP) muss jeder EG-Mitgliedsstaat künftig konkrete Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne festlegen, um die mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundenen Risiken und Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Dazu kann auch das Anlegen von Schutzstreifen entlang von Gewässern zählen, um den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Das Umweltbundesamt setzt sich außerdem dafür ein, dass dort, wo der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unvermeidbar ist, geeignete Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, damit die für unsere Agrarlandschaft typischen Vogel- und Säugerarten nicht in ihrem Bestand gefährdet werden. Damit die Richtlinie erfolgreich umgesetzt werden kann, müssen die zum Schutz der Umwelt notwendigen Ziele und Maßnahmen in Nationalen Aktionsplänen und den gesetzlichen Regelungen konkret benannt werden. Jochen Flasbarth hierzu: „Wir dürfen es nicht bei Appellen und Empfehlungen belassen, sondern müssen die Anforderungen klar beschreiben und verbindliche Ziele setzen, damit der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf das notwendige Mindestmaß reduziert wird.” Das Umweltbundesamt gestaltet diesen Umsetzungsprozess aktiv mit.

Wo gespritzt wird, nehmen Bäche Schaden

Trotz umfangreicher Zulassungsprüfung und strengen Auflagen gelangen Pestizide aus der Landwirtschaft in umweltschädlichen Mengen in kleine Gewässer Eine neue Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes zeigt, dass die Pestizidbelastung von Kleingewässern dort besonders hoch ist, wo viele Pestizide auf den umliegenden Äckern eingesetzt werden. In 80 Prozent der untersuchten Bäche in der Agrarlandschaft Deutschlands überschritten die gemessenen Pestizide die für Tiere und Pflanzen festgelegten Grenzwerte. „Das Kleingewässermonitoring zeigt deutlich, dass unsere Gewässer nicht ausreichend vor Belastungen, insbesondere durch Pflanzenschutzmittel-Rückstände, geschützt sind.“ sagt Dirk Messner, Präsident des Umweltbundesamtes. Trotz der bereits existierenden Umweltauflagen im Rahmen der Pflanzenschutzmittel-Zulassung sind wir in Deutschland weit vom Ziel der „unbelasteten Gewässer in gutem ökologischem Zustand“ entfernt. Benötigt werden zukünftig ein regelmäßiges ⁠ Monitoring ⁠ kleiner Gewässer und systematisch erhobene Pflanzenschutzmittel-Anwendungsdaten, um die Umweltauswirkungen landwirtschaftlich genutzter ⁠ Pestizide ⁠ und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen messen und verbessern zu können. Schon jetzt zeigen die Ergebnisse, dass bewachsene ⁠ Gewässerrandstreifen ⁠ zum Schutz der Gewässer überall eingerichtet werden sollten. Im Kleingewässermonitoring wurden 2018/2019 über 100 Gewässerabschnitte in unmittelbarer Nähe zu landwirtschaftlichen Flächen untersucht. Diese Bäche sind der Lebensraum zahlreicher Tiere und Pflanze und sie transportieren Schadstoffe weiter in größere Gewässer, die dann auch zur Trinkwassergewinnung für uns Menschen eine Rolle spielen. Deshalb sollen auch kleine Gewässer in der Agrarlandschaft möglichst schadstofffrei und in einem guten ökologischen Zustand sein. Die Forscher*innen des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (UFZ) in Leipzig konnten allerdings deutlich zeigen: in der Realität gelangen weit höhere Mengen an Pestiziden in die Gewässer als vorhergesagt. In jeder zweiten Wasserprobe überschritten Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt werden, die akzeptablen Konzentrationen. Zudem haben die Pestizidrückstände weit stärkere Auswirkungen auf die Tiere und Pflanzen im Gewässer als bislang angenommen. Die Lebensgemeinschaft der Insekten war in vier von fünf untersuchten Bächen nur in einem mäßigen bis schlechten Zustand. Erstmalig wurden jetzt auch die Anwendungsdaten der landwirtschaftlichen Betriebe an zehn Messstellen mit ausgewertet. Je mehr Pestizide auf den umgebenden Äckern eingesetzt wurden, desto stärker waren die Gewässer mit Pestizidrückständen belastet. Das Team um Prof. Dr. Matthias Liess konnte zeigen, dass ein wesentlicher Teil der Belastung mit Pestiziden nach oder bei Regen in die kleinen Gewässer gelangt. Oberflächenabfluss von den Feldern trägt maßgeblich dazu bei und erfolgt auch über Gräben, die nur zeitweise Wasser führen. Gewässerrandstreifen können diesen Oberflächenabfluss reduzieren. Im Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel werden mögliche Umweltauswirkungen betrachtet. Basierend auf Modellannahmen und Laborversuchen werden hier Vorhersagen über den Verbleib der Pestizidwirkstoffe in der Umwelt getroffen. Gleichzeitig werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt festgelegt. Diese verpflichtenden Maßnahmen, die eigentlich Oberflächenabfluss verhindern sollen, scheinen in der Praxis aber nicht den erwarteten Effekt zu haben. Zum Teil fehlen solche Maßnahmen bei einigen älteren Pflanzenschutzmitteln gänzlich. Neues Wissen über die Risiken der einzelnen Wirkstoffe oder neue Bewertungsmethoden werden nicht schnell genug auch auf bestehende Pflanzenschutzmittel angewendet. Auch scheinen die Modelle und Annahmen des Zulassungsverfahrens die realen Belastungen durch Pestizide deutlich zu unterschätzen. Die Autor*innen des Kleingewässermonitorings kritisieren daher zahlreiche Lücken in der Pflanzenschutzmittel-Zulassung, sowie bestehende Ausnahmeregelungen bei den Maßnahmen, die die Gewässer eigentlich schützen sollen. Vor dem Kleingewässermonitoring existierten keine bundesweit repräsentativen Daten zu Pestizidrückständen in Gewässern. Gleiches galt für den ökologischen Zustand kleiner Gewässer in unmittelbarer Nachbarschaft von Feldern, auf denen Pestizide angewendet werden. Auch die Aufzeichnungen der landwirtschaftlichen Betriebe zu den Anwendungen von Pestiziden in Spritztagebüchern werden bisher nicht veröffentlicht und stehen daher der Forschung und Behörden nicht zur Verfügung. Ohne Daten zu Pestizidanwendung und tatsächlich umgesetzten Schutzmaßnahmen können die Quellen und Ursachen der Belastungen nicht angemessen untersucht und beurteilt werden und Landwirt*innen sehen sich häufig einer Pauschalkritik ihrer landwirtschaftlichen Praxis ausgesetzt. Die Studien zum Kleingewässermonitoring beweisen, dass Pestizide mitnichten nur auf der Anwendungsfläche wirken. Pestizidrückstände richten Schäden in kleinen Gewässern an, die bisher trotz Zulassung und Schutzmaßnahmen nicht ausreichend verhindert werden. Alle beteiligten Akteure rund um Pflanzenschutzmittel und Gewässer sind aufgerufen, zu einer nötigen Verbesserung beizutragen: durch schnelles Einbringen neuen Wissens in die Zulassung, durch fortgeführtes Monitoring der kleinen Gewässer, durch die systematische Erhebung aussagekräftiger Anwendungsdaten, durch Untersuchungen zur Wirkung von Schutzmaßnahmen und durch Umsetzung wirkungsvoller Maßnahmen im Feld. Dauerhaft bewachsene Gewässerrandstreifen an allen kleinen Gewässern der Agrarlandschaft - allerdings ohne die bisher üblichen Ausnahmen - sieht das Umweltbundesamt als wirkungsvoll an. Der neue Bericht zum Kleingewässermonitoring ordnet die Befunde von 2018/2019 weiter ein. Dafür standen erstmals auch die tatsächlichen Aufzeichnungen der Landwirte in den Einzugsgebieten der Gewässer zur Auswertung zur Verfügung. Für die vorliegenden repräsentative Erhebung der Belastung kleiner Gewässer wurden in den Jahren 2018/2019 durch das Umweltbundesamt gemeinsam mit dem Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung in ganz Deutschland Bäche in unmittelbarer Nachbarschaft zu landwirtschaftlich genutzten Flächen nach Regenereignissen untersucht. Der Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln konkretisiert die Pestizidreduktionsziele der EU und stellt die Weichen für eine nachhaltige Landwirtschaft. Dazu hat das Umweltbundesamt Vorschläge eingebracht, wie die Reduktionsziele mit der Landwirtschaft in Einklang gebracht werden können und so auch dem Gewässerschutz zugutekommen.

Mehr Blühstreifen und Brachflächen für Schutz von Insekten und Vögeln nötig

Rechtsgutachten: Zulassungspraxis muss indirekte Folgen von Pflanzenschutzmitteln für Artenvielfalt stärker berücksichtigen Die nationalen Zulassungsbehörden müssen indirekte Effekte von Pflanzenschutzmitteln auf die biologische Vielfalt stärker berücksichtigen. Diese Effekte entstehen etwa, wenn Feldlerchen und andere Vögel keine Nahrung mehr auf Äckern finden, da Pflanzenschutzmittel unbeabsichtigt Insekten und andere Nahrung der Vögel töten. Obwohl dieser Schutz vor indirekten Auswirkungen auf die biologische Vielfalt durch EU- und nationales Recht gesetzlich vorgeschrieben ist, erfolgt das in der Praxis nur unzureichend. Ein neues Rechtsgutachten für das Umweltbundesamt (UBA) rät daher dazu, den Einsatz besonders biodiversitätsschädigender Mittel stärker unter Vorbehalt zu stellen: „Das bedeutet, dass die Anwendung von Mitteln mit starken indirekten Auswirkungen nur noch erlaubt ist, wenn der Betrieb einen Mindestanteil an Flächen vorweisen kann, auf denen auch Ackerwildkräuter wachsen. Insekten und Vögel können so unbeeinflusst von Pflanzenschutzmitteln leben und fressen. Blühstreifen, Brachflächen oder unbehandelte Dünnsaaten können dafür geeignet sein. Auf diesen ökologischen Ausgleichsflächen müsste jeglicher chemischer Pflanzenschutz unterbleiben“, sagte Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA. Der großflächige und intensive Einsatz von Breitbandpestiziden führt nicht nur zur Beseitigung unerwünschter Schädlinge. Die Ackergifte töten auch andere Tier- und Pflanzenarten auf den Äckern ab und tragen somit dazu bei, dass es insgesamt zu einem immer größeren Rückgang von Pflanzen-, Insekten- und Vogelarten auf Feldern und Wiesen und in der Agrarlandschaft insgesamt kommt. Feldlerchen und andere Vögel, Schmetterlinge und Wildbienen finden keine Nahrung mehr. Bislang ist die konventionelle Landwirtschaft vom intensiven Pestizideinsatz abhängig. Das ⁠ UBA ⁠ ruft dazu auf, vorhandene gesetzliche Spielräume zügig auch in der Anwendungspraxis zu nutzen, um Feldlerchen, Hummeln und andere durch übermäßigen Pflanzenschutzmitteleinsatz bedrohten Tierarten ein weiteres Überleben zu ermöglichen. Ein wirklich nachhaltiger Pflanzenschutz erfordert allerdings vor allem auch eine generelle Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes. Das UBA hatte dazu Anfang 2017 ein „5-Punkte-Programm für einen nachhaltigen Pflanzenschutz“ vorgelegt. „Chemischer Pflanzenschutz ist ohne Zweifel risikobehaftet, denn wenn die Mittel wirken, dann nicht ohne Nebenwirkungen für die Umwelt. Deshalb können viele der Mittel nur mit hohen Umweltauflagen zugelassen werden. Besonders wichtig ist, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln insgesamt deutlich zu minimieren und stärker auf Alternativen zu setzen. Immerhin werden die Mittel großflächig in erheblichen Mengen ausgebracht – etwa 100.000 Tonnen pro Jahr in Deutschland. Vor allem die konventionelle Landwirtschaft muss hier besser werden“, so Krautzberger.

Kleinfeuerungsanlagenverordnung tritt am 22. März 2010 in Kraft

Gemeinsame Presseinformation mit dem Bundesumweltministerium (BMU) Verordnung schafft Voraussetzungen für eine nachhaltige Staubreduzierung Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gelten ab dem 22. März 2010 neue Umweltauflagen. Holz ist als regenerative Energiequelle aus Klimaschutzgründen ein sinnvoller Brennstoff zur Wärmeerzeugung. Die Verfeuerung von Holz in Kleinfeuerungsanlagen in Räumen setzt jedoch verschiedene Luftschadstoffe wie Feinstaub frei und führt zu Geruchsbelästigungen - und dies in zunehmendem Maße. „Mit den neuen Grenzwerten werden Luftschadstoffe an der Quelle reduziert. Sie sorgen für eine bessere Luft, Gesundheit und mehr Lebensqualität. Damit ist ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Umweltpolitik gelegt“, sagte Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen. Mit der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. ⁠ BImSchV ⁠) werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe wie beispielsweise Holz verfeuert werden, an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst. „Die Novelle der Kleinfeuerungsanlagenverordnung löst die mittlerweile seit 1988 geltenden, völlig veralteten technischen Vorgaben für Öfen und Holzheizungen ab und fordert den aktuellen Stand der Technik“, so Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes. Die 1. BImSchV sieht anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte für Staub vor. Diese können von neuen Feuerungsanlagen, die üblicherweise im häuslichen Bereich eingesetzt werden, wie Heizungen, Kaminöfen oder Kachelofeneinsätzen ohne Staubfilter erreicht werden. Die Festlegung von fortschrittlichen Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid führt zum Einsatz verbesserter Verbrennungstechniken, die im Ergebnis zudem die Geruchsbelästigungen in der jeweiligen Nachbarschaft reduzieren. Auch für bestehende Anlagen werden Grenzwerte festgelegt. Sofern für diese Anlagen mit Hilfe einer Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich. Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt zwischen den Jahren 2014 und 2024 ein Sanierungsprogramm zum Tragen. Das Sanierungsprogramm sieht die Nachrüstung oder den Austausch gegen emissionsarme Anlagen vor. So genannte Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden, sind sogar gänzlich vom Sanierungsprogramm ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Öfen, die nicht als Zusatzheizungen, sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden. Nicht immer ist die Anlage Schuld, wenn der Schornstein qualmt. Vielen Betreibern fehlen das Wissen und die Erfahrung im Umgang mit den Feuerungsanlagen. Aus diesem Grund sieht die 1. BImSchV eine Beratung für die Betreiber zum richtigen Umgang mit der Anlage und den einzusetzenden Festbrennstoffen vor. Außerdem wird der Brennstoff Holz künftig regelmäßig hinsichtlich Qualität im Zusammenhang mit anderen Überwachungsaufgaben überprüft. Eine deutliche Kostenentlastung bringt die Novelle Betreibern von Öl- und Gasheizungen: Die Intervalle der regelmäßigen Überwachungen werden verlängert. Die bisher jährliche Überwachung soll auf einen dreijährlichen beziehungsweise zweijährlichen Turnus umgestellt werden. Damit wird dem technischen Fortschritt bei Öl- und Gasheizungen Rechnung getragen, die heute wesentlich zuverlässiger arbeiten als noch vor 20 Jahren.

Pflanzenschutz: Am besten weniger und mit weniger Risiken

Umweltbundesamt legt „5-Punkte-Programm für nachhaltigen Pflanzenschutz“ vor Das Umweltbundesamt (UBA) rät in einem „5-Punkte-Programm für einen nachhaltigen Pflanzenschutz“ zum Umdenken beim Pflanzenschutz auf dem Acker. „Chemischer Pflanzenschutz ist ohne Zweifel risikobehaftet, denn wenn die Mittel wirken, dann nicht ohne Nebenwirkungen für die Umwelt. Deshalb können viele der Mittel nur mit hohen Umweltauflagen zugelassen werden. Besonders wichtig ist, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln insgesamt deutlich zu minimieren und stärker auf Alternativen zu setzen. Immerhin werden die Mittel großflächig in erheblichen Mengen ausgebracht – etwa 100.000 Tonnen pro Jahr in Deutschland“, sagt UBA-Präsidentin Maria Krautzberger. Der massive Einsatz von Ackergiften lässt die Tier- und Pflanzenwelt auf Feldern und Wiesen immer weiter verarmen. Denn die meisten dieser Gifte wirken nicht nur auf die Schädlinge allein. Beispiel Rebhuhn: Weil Pflanzenschutzmittel auch Ackerkräuter und Insekten vernichten, finden die Rebhühner nicht genügend Nahrung für sich und ihren Nachwuchs. Für Maria Krautzberger ist klar: „Der massive Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ist einer der Hauptgründe für den Verlust der biologischen Vielfalt auf unseren Äckern. Dass es anders geht zeigt der Ökolandbau, der weitgehend auf Pflanzenschutzmittel verzichtet. Mit unserem 5-Punkte-Programm wollen wir vor allem ein Umdenken bei der konventionellen Landwirtschaft anstoßen. Wir definieren fünf Grundprinzipien für einen für die Umwelt nachhaltigen Pflanzenschutz und geben Empfehlungen, wie diese konkret umgesetzt werden können.“ Nötig seien neben der Minimierung des Einsatzes vor allem Änderungen in der Risikobewertung und im Risikomanagement von Pflanzenschutzmitteln. Hierzu zählt für das ⁠ UBA ⁠ insbesondere die bessere Berücksichtigung der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt in der Zulassungspraxis: Für die ⁠ Biodiversität ⁠ gefährliche Mittel sollten nur dort eingesetzt werden dürfen, wo genügend unbehandelte ökologisch wertvolle Flächen vorhanden sind. Unvermeidbare Auswirkungen auf den Feldern, wie beispielsweise die Störung der Nahrungsketten beim Rebhuhn oder bei anderen Tierarten, könnten somit weitestgehend ausgeglichen werden. Für eine verbesserte Risikobewertung ist es zudem wichtig, einzelne Pflanzenschutzmittel nicht isoliert zu betrachten. „Denn es ist nicht das einzelne Pflanzenschutzmittel“, erläutert Maria Krautzberger, „sondern der intensive Einsatz in seiner Gesamtheit, der ökologisch nicht nachhaltig ist und unsere Tier- und Pflanzenwelt gefährdet.“ Weiterhin sieht Krautzberger eine Risiko-Nutzen-Diskussion als geboten: „Wir kommen nicht umhin, auch darüber nachzudenken, wer die Kosten, die der chemische Pflanzenschutz durch Schäden an der Umwelt anrichtet, tragen soll. Bislang sind das vor allem die Steuerzahler. Das sollten wir ändern.“ Eine Möglichkeit könnte eine Abgabe auf Pflanzenschutzmittel sein, die jüngst von Länderseite und von Forschungseinrichtungen ins Spiel gebracht wurde; sie würde das ⁠ Verursacherprinzip ⁠ auch beim Pflanzenschutz umsetzen. Wichtig dabei ist, dass die Gelder für eine nachhaltige Gestaltung des Pflanzenschutzes und Kompensation der bereits entstandenen Schäden eingesetzt werden.

Die neue Verordnung für Kleinfeuerungsanlagen sorgt für bessere Luftqualität

Forschungsprojekt berechnet Staubreduzierung und entwickelt Feinstaubrechner für Wohngebiete Die neuen Umweltauflagen für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe werden nach einer neuesten Studie im Auftrage des Umweltbundesamtes (UBA) spürbare Entlastungen bei den ´bringen. In den betroffenen Wohngebieten wird die Belastung allein durch die neue 1. BImSchV um fünf bis zehn Prozent zurück gehen, so das Ergebnis der Studie des Instituts für Feuerungs- und Kraftwerkstechnik der Universität Stuttgart und des Ingenieurbüros Lohmeyer Karlsruhe. Weil die tatsächliche Belastung aus Kleinfeuerungsanlagen allerdings sehr stark von den örtlichen Gegebenheiten abhängt, hat das UBA die PC-Anwendung „BIOMIS“ entwickeln lassen. Mit ihr können Planerinnen und Planer eigene Berechnungen für einzelne Wohngebiete durchführen. Diese Anwendung steht ab sofort kostenfrei zum Download auf der UBA-Homepage zur Verfügung. „Die gesundheitsgefährdenden Feinstaubimmissionen müssen durch ein ganzes Maßnahmen-Bündel zurück geführt werden. Die neuen Auflagen für Kaminöfen und Holzheizungen leisten dazu ebenso einen Beitrag wie die in etlichen Städten eingeführten Umweltzonen“, erklärte UBA-Präsident Jochen Flasbarth. Für die Studie war eine umfangreiche Grundlagenarbeit erforderlich: Zur Ermittlung des Reduzierungspotentials der Feinstaubbelastung fehlte ein geeignetes Modellsystem. Die Forscherinnen und Forscher entwickelten deshalb zuerst das passende Modell und überprüften dieses während mehrerer Wintermonate mit Hilfe realer Messungen in einer Ortschaft mit einem hohen Anteil an Holzheizungen. Das Modell bestand den Test. Über 10.000 unterschiedliche Szenarien wurden von den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern berechnet, um die Auswirkungen der verwendeten Brennstoffe und die Art und Qualität der Heizungen auf die Luftschadstoffe Feinstaub und Stickstoffdioxid darzustellen. Die so erzeugten Datensätze flossen in das Computerprogramm „BIOMIS“ (Immissionsprognose für die thermische Biomassenutzung) ein. Diese PC-Anwendung erlaubt es - auf Basis der installierten Heizungen - für ein konkretes Gebiet die Luftbelastung mit Feinstaub und Stickstoffdioxid aus Kleinfeuerungsanlagen darzustellen. Die Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. ⁠ BImSchV ⁠) ist am 22. März 2010  in Kraft getreten.

Europäische Agrarpolitik: Ausnahmen bei GLÖZ 8 verhindern positive Umwelteffekte der Regelung in Deutschland

Mit Beginn der Förderperiode 2023–2027 sollten die Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) stärker an Umweltauflagen gebunden werden. Ein Teil dieser Auflagen sind Umweltmindeststandards (Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand von Flächen, GLÖZ). GLÖZ 8 soll Betriebe dazu verpflichten, mindestens 4 % ihres Ackerlandes aus der Produktion zu nehmen, um so die Agrobiodiversität zu fördern. Dieser GLÖZ 8-Standard wurde in Deutschland für die Jahre 2023 und 2024 durch unterschiedliche Ausnahmeregelungen abgeschwächt. In diesem Policy Paper wird ausgewertet, welche Betriebe die Ausnahmeregelungen bereits vor der Förderperiode erfüllt hätten. Es wird deutlich, dass die Ausnahmeregelungen das Anspruchsniveau des Umweltstandards deutlich absenken. Veröffentlicht in Fact Sheet.

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