Am 28. Mai 2014 beschloss das Bundeskaninett das vom Bundesumweltministerium vorgelegte "Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes (UStatG)". Mit der Gesetzesänderung schafft die Bundesregierung die notwendigen Voraussetzungen, um ihre Berichtspflichten zu Treibhausgasemissionen zu erfüllen, die sich aus der Klimarahmenkonvention und dem Kyoto-Protokoll ergeben. Die 17. Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention im Dezember 2012 in Durban hatte die Richtlinie zur Berichterstattung der Industriestaaten (Annex I-Staaten) geändert und u.a. neue Berichtspflichten zu zwei besonders klimaschädlichen Treibhausgasen - Perfluordekalin und Stickstofftrifluorid - beschlossen. Um über die jährlichen Emissionen dieser Stoffe berichten zu können, musste das Umweltstatistikgesetz geändert werden.
§ 1 Für Zwecke der Umweltpolitik werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
Daten zu Unfällen beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen werden auf Grundlage des Umweltstatistikgesetzes (UStatG), zuletzt novelliert am 16.8.2005, erhoben (§ 9). Ein Unfall im Sinne dieser Erhebung liegt dann vor, wenn ein wassergefährdender Stoff (einschließlich Betriebsstoffe) bei der Beförderung oder aus Anlagen und deren Sicherheitseinrichtungen austritt und somit, zumindest in geringem Umfang, Unfallfolgen sowie anschließende Sofortmaßnahmen verursacht. Dabei erfüllt bereits jede mögliche Wassergefährdung eines Stoffes, der unkontrolliert aus dem Bereich einer Anlage oder im Verlauf einer Beförderung in die Umgebung freigesetzt wird, den Tatbestand eines Unfalles. Mit der Erweiterung auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind seit 1996 neben Unfällen bei der Lagerung nun auch Unfälle beim Herstellen, Behandeln, Verwenden, Abfüllen und Umschlagen (einschließlich innerbetrieblicher Beförderung) wassergefährdender Stoffe Gegenstand der Erhebung. Schadensfälle im Zusammenhang mit Fahrzeugen (Pkw, Lkw, Silo- und Tankfahrzeuge, Schiffe, Eisenbahn und Luftfahrzeuge) sowie Zwischenfälle mit Rohrfernleitungen zählen zu den Unfällen bei der Beförderung solcher Stoffe. Die Ergebnisse sind wegen teilweise veränderter Merkmale nur eingeschränkt mit den vor 1996 durchgeführten Erhebungen vergleichbar.
Abfrage von Art, Menge, regionaler Herkunft und Verbleib von Transport- und Umverpackungen. Erhebung bei Betrieben und Einrichtungen, die Transport- und Umverpackungen einsammeln.
Repräsentativerhebung bei Betrieben, die Waren und Bauleistungen herstellen, die ausschließlich dem Umweltschutz dienen, Architektur- und Ingenieurbüros, Institute und Einrichtungen, die technische, physikalische und chemische Untersuchungen, Beratungen und andere Dienstleistungen für den Umweltschutz erbringen. Erfasst werden: Umsatz nach Art der Waren, Bauleistungen, Dienstleistungen; Investitionen u.a.
Daten zur Wasserversorgung in der Landwirtschaft werden auf der Grundlage des Umweltstatistikgesetzes (UStatG), zuletzt novelliert am 16.8.2005, erhoben (§8). Erfasst werden Gewinnung und Bezug von Wasser für Zwecke der Bewässerung sowie der Wassereinsatz und die bewässerte Fläche nach Kulturarten. Bei beregneten landwirtschaftlichen Kulturen handelt es sich überwiegend um Kartoffeln, Zuckerrüben, Mais und Tabak. Zu den gärtnerischen Kulturen zählen vorwiegend Gemüse, Zierpflanzen, Gartenbausämereien, Erdbeeren und Spargel. Bei den Dauerkulturen wurden hauptsächlich Obst- und Rebland sowie Baumschulen beregnet.
Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwasser sowie Bezug und Abgabe von Wasser. Verwendung von Wasser, getrennt nach Einsatzbereichen, Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung. Herkunft, Behandlung und Verbleib des Wassers und Abwassers, im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, Art der Abwasserbehandlung, Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit und Verbleib sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche nach Nutzungsart, Zahl der beschäftigten Personen.
Erhebung über Art und Menge des bei Baumaßnahmen oder zur Rekultivierung eingesetzten Bodenaushubs, Bauschutts und Straßenaufbruchs sowie Art der Maßnahme bei den nach Landesrecht für Bau-, Straßenbau-, Landschaftsschutz- und Rekultivierungsmaßnahmen zuständigen Behörden
Erhebung von Art, Menge, Herkunft (regional, Wirtschaftsbereiche) und Verbleib von Abfällen, über die Nachweise zu führen sind
Einsammlung von Abfällen nach Herkunft ( Entsorgungsgebiet), Art, Menge und Verbleib (angefahrene Anlage) bei den nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Entsorgungsträgern, und von diesen beauftragten Dritten (öffentliche Müllabfuhr).