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Landschaftsrahmenplan (2020) Landkreis Nienburg/Weser

Daten des Landschaftsrahmenplans (LRP) von 2020. Der Landschaftsrahmenplan ist der Fachplan des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der regionalen Ebene. Er hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, abgeleitet aus dem § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, für den Landkreis Nienburg/Weser darzustellen und die Erfordernisse und Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen können, aufzuzeigen. Der Landkreis Nienburg/Weser hat den nach § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes geforderten Landschaftsrahmenplan neu aufgestellt. Der Landschaftsrahmenplan (LRP) unterliegt den gesetzlichen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG in der Fassung bis 15.05.2017) und des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (NUVPG) und damit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. der Anlage 3 Nr. 1.2 NUVPG der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung. Gemäß § 14 l Abs. 1 UVPG ist der neu aufgestellte Landschaftsrahmenplan 2020 öffentlich bekannt zu machen und zur Einsicht auszulegen. Diese Auslegung erfolgte vom 31.08. bis 01.10.2020.

Anbau Gentechnisch veränderter Organismen (GVO) im Land Brandenburg

Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet. Die Daten enthalten die Anbauflächen im Land Brandenburg, auf denen kein Anbau von gentechnisch verändertem Mais erfolgen darf. Sie dienen lediglich der Übersicht und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Für die Anforderung rechtsverbindlicher Angaben sind ggf. Angaben des Antragstellers einzelfallbezogen erforderlich. Die Anbauflächen von GVO werden in einem zentralen Melderegister vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deskriptiver Datenbestand erfasst. Dieser Datenbestand lässt derzeit eine Visualisierung der Anbauflächen über ein GIS nicht zu. Das Bundesland Brandenburg beabsichtigt im Rahmen der Pflichten u.a. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) diesen Datenbestand den Bürgern zugänglich zu machen. Des Weiteren soll ein auswertbarer geographischer Grundlagendatenbestand angelegt werden, der z.B. für Wirkungsabschätzungen (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) auf Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 vorbereitet.

Internationale Trends der UVP- und SUP-Forschung und -Praxis

Die Studie "Internationale Trends der ⁠ UVP ⁠- und SUP-Forschung und -Praxis" fasst den aktuellen Stand der vor allem in englischsprachigen Fachzeitschriften laufenden Fachdiskussionen im Themenfeld Umweltprüfungen zusammen und zeigt darüber hinaus ausländische Beispiele guter fachlicher Praxis bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategischen Umweltprüfungen auf. Die Studie dient dem Wissenstransfer und benennt Forschungs- und Implementierungsbedarfe für Deutschland. Veröffentlicht in Texte | 82/2018.

Concept development for an environmental impact assessment for off-shore wind parks in the Baltic States

The present report shall describe the activities carried out in the frame of the project „Concept development for an environmental impact assessment for off-shore wind parks in the Baltic States “ from November 2007 till October 2009. The aim of the project was the support of the Estonian, Latvian and Lithuanian environmental authorities with the development of a concept for EIA for off-shore wind parks, based on the German “Standards for the Environmental Impact Assessment” of off-shore wind parks (BSH). Additionally, the concept should serve as guidelines including guidance for necessary procedures and checks adjusted to national legal requirements and conditions.

Überblick zum Stand der fachlich-methodischen Berücksichtigung des Klimawandels in der UVP

Das Vorhaben befasst sich mit der Berücksichtigung des Klimawandels in ⁠ Umweltverträglichkeitsprüfung ⁠ (⁠ UVP ⁠) und Strategischer Umweltprüfung (SUP). Dieser Teilbericht enthält Empfehlungen, um Klimawandelaspekte in der UVP nach deutschen Recht zu berücksichtigen. Die Autoren geben methodische Empfehlungen und gehen vertieft auf die wesentlichen Prüf- und Verfahrensschritte der UVP ein. Ein separater Bericht (Vorgängerpublikation in der Reihe Climate Change) erläutert die UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU und stellt Grundlagen der Berücksichtigung des Klimawandels in UVP und SUP dar. Veröffentlicht in Climate Change | 05/2018.

Grundlagen der Berücksichtigung des Klimawandels in UVP und SUP

Das Vorhaben befasst sich mit der Berücksichtigung des Klimawandels in ⁠ Umweltverträglichkeitsprüfung ⁠ (⁠ UVP ⁠) und Strategischer Umweltprüfung (SUP). Dieser Teilbericht erläutert die neuen Regelungen der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU im Detail und unterbreitet Vorschläge, wie diese neuen Vorgaben zur Berücksichtigung des Klimawandels in das deutsche UVP-Recht umgesetzt werden sollten. Ein separater Bericht (Folgepublikation in der Reihe Climate Change) gibt methodische Empfehlungen und geht vertieft auf die wesentlichen Prüf- und Verfahrensschritte der UVP ein. Veröffentlicht in Climate Change | 04/2018.

Fracking nur mit strengen Auflagen zulassen

Gemeinsame Pressemitteilung des Umweltbundesamtes (UBA) und des Bundesumweltministeriums (BMU) Neues Gutachten: Keine Erdgasbohrungen in Trinkwasserschutzgebieten Die Fracking-Technologie, mit der Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten gefördert wird, kann zu Verunreinigungen im Grundwasser führen. Besorgnisse und Unsicherheiten bestehen besonders wegen des Chemikalieneinsatzes und der Entsorgung des anfallenden Abwassers, dem so genannten Flowback. Zu diesem Schluss kommt ein aktuelles Gutachten für das Bundesumweltministerium und das Umweltbundesamt, das heute in Berlin von Bundesumweltminister Peter Altmaier und dem Präsidenten des Umweltbundesamtes, Jochen Flasbarth, vorgestellt wurde. Zwar soll Fracking an sich nicht verboten werden. Aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislücken und der ökologischen Risiken empfiehlt das Gutachten aber strenge Auflagen für den Einsatz der Technologie sowie ein schrittweises Vorgehen. Die Gutachter plädieren unter anderem für ein Verbot von Erdgas-Fracking in Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten.  Bundesumweltminister Peter Altmaier begrüßt das Gutachten: „Die Ergebnisse und Empfehlungen des Gutachtens bringen uns in der Diskussion um Fracking ein großes Stück voran. Die Risiken für das Grundwasser sind klar benannt. Bevor Fracking zum Einsatz kommt, müssen sämtliche Bedenken ausgeräumt sein.“ Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes: „Den Vorschlag, eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung einzuführen, halte ich für besonders wichtig. Unsere Trinkwasserressourcen dürfen wir nicht gefährden“. Beide sprechen sich für eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit aus. Bei der Erdgasförderung aus unkonventionellen Lagerstätten, zum Beispiel Kohleflözgas, können mehrere tausend Tonnen zum Teil gefährlicher, giftiger, gesundheits- und umweltgefährdender Chemikalien pro km² Fläche zum Einsatz kommen. Diese werden in einer so genannten Stützmittelflüssigkeit dazu eingesetzt, um erdgashaltiges Gestein aufzubrechen. Die derzeit vorliegenden Fakten reichten nicht aus, um mögliche Risiken abschließend bewerten zu können. Um die konkreten Auswirkungen bei der Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in Deutschland benennen zu können, fehlte es an wissenschaftlich fundierten Kenntnissen. Dies gilt insbesondere für potentielle Auswirkungen auf das Grundwasser. Eine interdisziplinäre Gruppe von Gutachtern hat nun die Risiken von Fracking mit besonderem Blick auf das Grundwasser untersucht. Die Gutachter raten davon ab, Fracking derzeit großflächig zur Erschließung unkonventioneller Erdgasvorkommen in Deutschland einzusetzen. Da es nach wie vor an vielen Daten zu den Lagerstätten, den Auswirkungen von Bohrungen sowie den eingesetzten Chemikalien mangelt, empfehlen sie stattdessen im Rahmen von behördlich und wissenschaftlich eng begleiteten Einzelvorhaben schrittweises vorzugehen. Weitgehende Transparenz fordern die Gutachter beim Einsatz von Chemikalien. Über deren Menge und Eigenschaften sollten vollständige Information vorliegen. Das gilt im Besonderen für ihr human- und ökotoxikologisches Gefährdungspotenzial. Zudem sollte geklärt werden, ob die Möglichkeit besteht, besorgniserregende Stoffe zu ersetzen. Insofern relevante Daten zu den beim Fracking eingesetzten Stoffen fehlen, kann nach Ansicht der Gutachter auch keine Genehmigung erteilt werden. Das Gutachten schlägt weiterhin mehrere Änderungen im Berg- und Verwaltungsrecht vor. Demnach soll es für jede Erdgasbohrung mit Einsatz der Frackingtechnologie eine ⁠ Umweltverträglichkeitsprüfung ⁠ geben. Ziel ist es, die Beteiligungsrechte der Betroffenen und der Öffentlichkeit zu stärken. Um den Schutz der Gewässer zu gewährleisten raten die Gutachter,   das Bergrecht so zu ändern, dass die wasserrechtlichen Prüfungen unter Federführung einer dem Umweltministerium unterstehenden Umweltbehörde erfolgen. Die umwelt- und sicherheitsrechtliche Genehmigung und Überwachung bergbaulicher Vorhaben sollte zudem dem Geschäftsbereich der Umweltministerien zugeordnet werden, um einen effizienten Umweltschutz durch eine funktionale und organisatorische Trennung vom Wirtschaftsressort zu gewährleisten. „Die Vorschläge werden nun intensiv zu prüfen und mit den Beteiligten zu diskutieren sein. Ich bin zuversichtlich, dass wir eine für Alle akzeptable Lösung der Fracking-Problematik finden werden“ so Bundesumweltminister Peter Altmaier.

Fracking jetzt regulieren

Keine Zulassung für Gas aus Schiefer- oder Kohleflözen Das Umweltbundesamt (UBA) drängt auf eine rasche Regulierung der Fracking-Technologie: „Fracking ist und bleibt eine Risikotechnologie – und braucht daher enge Leitplanken zum Schutz von Umwelt und Gesundheit. Solange sich wesentliche Risiken dieser Technologie noch nicht sicher vorhersagen und damit beherrschen lassen, sollte es in Deutschland kein Fracking zur Förderung von Schiefer- und Kohleflözgas geben.“ sagte UBA-Präsidentin Maria Krautzberger bei der Vorstellung des neuen, über 600 Seiten starken Fracking-II-Gutachtens des UBA in Berlin. Krautzberger unterstrich, dass die von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel und Bundesumweltministerin Barbara Hendricks vorgelegten Eckpunkte jetzt schnell in ein Gesetz münden müssten: „Wir haben bisher keine klaren gesetzlichen Vorgaben für die Fracking-Technologie. Diesen äußerst unbefriedigenden Zustand sollte der Gesetzgeber schnell beenden. Zentraler Bestandteil der vorgesehenen Gesetzesänderungen muss ein Verbot der Gasförderung aus Schiefer- und Kohleflözgestein über eine Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes sein, ferner eine ⁠ Umweltverträglichkeitsprüfung ⁠ und ein Verbot in Wasserschutzgebieten, und zwar für jede Form des Frackings.“ Krautzberger erinnerte daran, dass es lediglich ein von Politik und Wirtschaft getragenes Moratorium gebe, Fracking derzeit aber nicht verboten sei. Das Umweltbundesamt empfiehlt eine umfangreiche Risikobewertung sämtlicher Fracking-Vorhaben zur Gas- und zur Erdölförderung. Dies gilt auch für alle Erprobungsmaßnahmen. Diese Bewertungen sollten unerlässlicher Bestandteil einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein, die nach den Eckpunkten von ⁠ BMWi ⁠ und ⁠ BMUB ⁠ gesetzlich normiert werden soll. Das ⁠ UBA ⁠ hält wie BMWi und BMUB auch weiter daran fest, jede Form des Frackings in Wasserschutz- und Heilquellschutzgebieten aber auch in anderen sensiblen Gebieten wie im Einzugsgebieten von Seen und Talsperren, Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten ausnahmslos zu verbieten. Die Aufbereitung des so genannten Flowback (Rückflusswasser) ist laut UBA-Gutachten bislang ungelöst. Unter Flowback versteht man die Spülungsflüssigkeit, die während des Bohrens und Frackens und kurz danach wieder oberirdisch austritt. Dieser Flowback enthält neben den zum Fracken verwendeten und eingebrachten Chemikalien weitere, zum Teil giftige Substanzen aus dem Untergrund, etwa Schwermetalle, aromatische Kohlenwasserstoffe oder örtlich sogar radioaktive Substanzen. Am besten für die Umwelt wäre es, diesen Flowback nach gezielter Aufbereitung wiederzuverwerten. Die Gutachter empfehlen, hierzu einen Anhang in der Abwasserverordnung zu entwickeln, der die Verfahren detailliert regelt. Fest steht für Maria Krautzberger aber auch: „Bei der Entsorgung des Flowback und des Lagerstättenwassers besteht noch erheblicher Forschungs- und Entwicklungsbedarf. Ein tragfähiges Entsorgungskonzept hat bislang kein Unternehmen vorlegen können.“ Zum Schutz des Wassers rät das UBA, ein sogenanntes Baseline-⁠ Monitoring ⁠ durchzuführen. Sollte ein Fracking-Vorhaben genehmigt werden, müsste ein Unternehmen bereits vor Beginn des Fracking-Prozesses den Zustand des Grundwassers analysieren und diese Einschätzung den Behörden vorlegen. Während des gesamten Fracking-Vorgangs würde dann engmaschig geprüft, ob sich der Zustand des Grundwassers in irgendeiner Form verändert. Auch während der Gasgewinnung und des Rückbaus müssten die Firmen solche Daten erheben. Das Überwachungsmonitoring kann über Grundwasser-Messstellen erfolgen, die es ohnehin flächendeckend in Deutschland gibt. Das UBA empfiehlt ferner, ähnlich wie bei anderen Risikotechnologien – etwa der Gentechnik – ein bundesweit rechtlich verbindliches Fracking-Chemikalien-Kataster bei einer Bundesbehörde zu führen. Dieses Kataster soll für jede Bürgerin und jeden Bürger im Internet einsehbar sein. So kann nachvollzogen werden, wo Stoffe eingesetzt wurden und ob diese Schäden in der Umwelt anrichten können. „Die Industrie versucht ja zunehmend auf gefährlich eingestufte Stoffe zu verzichten oder zumindest mit nur schwach wassergefährdenden Stoffen zu arbeiten. Ein behördlich geführtes Kataster würde es erlauben, die von der Industrie behaupteten Fortschritte transparent nachzuvollziehen.“, sagte Krautzberger. Das UBA beurteilt den US-amerikanischen Fracking-Boom auch aus Klimaschutzgründen kritisch. „Die Fracking-Technik ist kein Heilsbringer für den ⁠ Klimaschutz ⁠, der uns den Umstieg auf die erneuerbaren Energien erleichtern kann. Es wäre besser, unser Land konzentrierte sich stärker auf nachweislich umweltverträgliche Energieformen wie die erneuerbaren Energien. Außerdem sollten wir unsere Gebäude, in denen Fracking-Gas ja zum Heizen zum Einsatz kommen könnte, langfristig energieeffizienter machen und dadurch den Gasverbrauch senken. So brauchen wir gar kein Fracking-Gas.“ Das nun vorgelegte Fracking-II-Gutachten hat das UBA einem umfangreichen Evaluierungsprozess unterzogen: Die vorläufigen Ergebnisse wurden in einem öffentlichen Workshop im Januar 2014 vorgestellt. Verbände und Fachbehörden konnten das Gutachten kommentieren. Der Tagungsbericht zum öffentlichen Workshop wird mit dem Fracking-II-Gutachten veröffentlicht.

Umweltverbandsklage – erfolgreich in Sachen Umwelt und Natur

Studie belegt Wirksamkeit der Umweltverbandsklage Fast die Hälfte aller umweltrechtlichen Klageverfahren von anerkannten Umweltverbänden ist erfolgreich. Damit übertrifft die Umweltverbandsklage die durchschnittliche Erfolgsquote von verwaltungsrechtlichen Klageverfahren in Deutschland bei weitem. Sie hat sich als wirksames Instrument zur Einhaltung umweltrechtlicher Vorgaben bei der Planung und Genehmigung von Industrie- und Infrastrukturvorhaben erwiesen. Gezielte Klagen auf hohem fachlichen Niveau Im Auftrag des Umweltbundesamtes (⁠ UBA ⁠) haben das Öko-Institut e.V. und die Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse (sofia, Hochschule Darmstadt) die Wirksamkeit der Umweltverbandsklage untersucht. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass 48 Prozent aller Klagen von anerkannten Umweltverbänden in den Jahren 2006 bis 2012 vor den Verwaltungsgerichten ganz oder teilweise erfolgreich waren. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Verbände nur in wenigen, besonders aussichtsreichen Fällen von ihrem Klagerecht Gebrauch machen. So stehen durchschnittlich zwölf Klagen pro Jahr mehr als 700 Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Infrastrukturvorhaben gegenüber. Die Studie widerlegt damit die geäußerten Befürchtungen, die Einführung der Verbandsklagerechte werde zu einer Flut von Klagen führen. Der überdurchschnittliche Erfolg dieser Verfahren zeigt vielmehr, dass die Umweltverbände ihre Klagerechte kompetent und verantwortungsbewusst wahrnehmen. Verbesserungen für den Umweltschutz bereits im Vorfeld von Klagen Die Befragung von Verbändevertretern und Akteuren bei Genehmigungsbehörden und Vorhabenträgern hat ergeben, dass bereits die bloße Möglichkeit einer Klage positive Wirkung für die Berücksichtigung von Umweltschutzbelangen entfaltet. Genehmigungsbehörden und Vorhabenträger berücksichtigen die  Stellungnahmen und Einwände der Verbände bereits in der Planungs- und Genehmigungsphase. Dies verbessert die Qualität der Zulassungsverfahren und führt zu mehr Rechtssicherheit für die Vorhabenträger. Letztlich führt die frühzeitige Kooperation so zur Vermeidung von Klageverfahren und entlastet die Gerichte. Blick zu den Nachbarn Die Studie wirft ebenfalls einen Blick auf die Regelungen zur Verbandsklage in drei Nachbarländern (Polen, die Niederlande und Österreich). Das Forschungsteam nutzt die Erfahrungen in diesen Ländern für Vorschläge zur Verbesserung der rechtlichen und institutionellen Ausgestaltung der Verbandsklage in Deutschland. Entwicklungen in Europa und Deutschland Die Ergebnisse der Studie können auch wichtige Impulse für die Weiterentwicklung der Umweltverbandsklage geben. Zu nennen sind hier zum einen notwendige Anpassungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes an die Rechtsprechung  des Europäischen Gerichtshofs  und deutscher Gerichte. Zum anderen sind auch auf europäischer Ebene Änderungen bei den Vorschriften über den Gerichtszugang angekündigt. Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit einen neuen Vorschlag für eine ergänzende Richtlinie zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Strengthening Public Participation in Environmental Matters in the Zupanija of Karlovac (Croatia)

Croatia ratified the Aarhus-Convention in the year 2007 and thus showed its commitment to public participation in environmental projects. The legislative implementation was finalized with the amendment of the Environmental Protection Act and the enactment of the special regulations on permit procedure, Environmental Impact Assessment and Strategic Environmental Assessment. The first National implementation report1 was published in May 2009. It laid out in detail, which efforts Croatia had made to implement the provisions of the Aarhus Convention into Croatian law and which activities were carried out to support its implementation.

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