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Internationales Luftreinhalterecht

Das Projekt "Internationales Luftreinhalterecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Augsburg, Juristische Fakultät durchgeführt. Die Dissertation beschaeftigt sich mit der historischen Entwicklung des Internationalen Luftreinhalterechts, beginnend mit dem beruehmten 'Trail Smelter Fall' bis zur Klimakonvention von 1992. Das fuer die Luftreinhaltung massgebliche Voelkervertragsrecht und EG-Recht wird umfassend dargestellt und bewertet.

Voelkerrechtliche und tatsaechliche Aspekte der Mitwirkungsmoeglichkeiten von Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) bei der internationalen Umweltschutzzusammenarbeit

Das Projekt "Voelkerrechtliche und tatsaechliche Aspekte der Mitwirkungsmoeglichkeiten von Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) bei der internationalen Umweltschutzzusammenarbeit" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecologic, Institut für Internationale und Europäische Umweltpolitik durchgeführt. Mit dem Vorhaben soll eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung ueber die Beteiligung von NGOs in der internationalen Umweltschutzzusammenarbeit geliefert werden. Ausgangspunkt bildet dabei die Erkenntnis, dass NGOs zunehmend eine bedeutende Rolle in der internationalen Umweltschutzzusammenarbeit spielen. Die Formen der Beteiligung reichen von einer blossen Praesenz bei Verhandlungen ueber Rederechte und Vertretungen in internationalen Gremien bis zu Kontrollaufgaben zur Umsetzung von Umweltschutzabkommen. Das Vorhaben soll in einem ersten Schritt auf empirische Weise die tatsaechliche Situation der Mitwirkung von NGOs in verschiedenen Zusammenhaengen untersuchen und aufbereiten. Dabei ist zwischen den verschiedenen Arten von NGOs mit ihren jeweiligen Interessen zu differenzieren. Die Analyse richtet sich insbesondere auf die Frage nach dem Einfluss der Aktivitaeten der NGOs auf die internationalen Umweltschutzanstrengungen. In einem weiteren Schritt soll die rechtliche Ausgestaltung der Mitwirkung von NGOs in den jeweiligen Umweltschutzvereinbarungen und internationalen Gremien ausgelotet werden. Im Rahmen der Bewertung der gegenwaertigen Situation sind dann tatsaechliche und/oder rechtliche Schwachstellen und Defizite in der Beteiligung von NGOs herauszuarbeiten. Ein Anschlussvorhaben soll spaeter Vorschlaege fuer eine Verbesserung der Situation aufzeigen.

Verhaeltnis internationaler Umweltabkommen zu Militaeraktivitaeten

Das Projekt "Verhaeltnis internationaler Umweltabkommen zu Militaeraktivitaeten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bodansky durchgeführt. Das Forschungsvorhaben soll den Konfliktbereich zwischen militaerischen Aktivitaeten in bewaffneten Konflikten und der Anwendung bzw. dem Geltungsbereich internationaler Umweltschutzabkommen sowie allgemeiner Regelungen des Voelker- und Kriegsvoelkerrechts bearbeiten. In bewaffneten Konflikten sind vor allem zwei umweltbezogene Fragestellungen von Interesse. Zum einen stellt sich die Frage der Erhaltung und des Schutzes der Natur im Gebiet der Auseinandersetzung vor militaerischen Aktivitaeten, etwa in besonders schuetzenswerten Gebieten, die zum Weltnaturerbe gehoeren. Zum anderen interessiert die Frage der Vermeidung umweltgefaehrdender militaerischer Praktiken. Dazu gehoert etwa der besondere Schutz umweltsensitiver Anlagen (Deiche, Nuklearanlagen, Chemieanlagen etc.). Inhalt des Vorhabens sollen auch Fragen der Haftung und der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit sein. Das Vorhaben soll die Frage der voelkerrechtlichen Geltung des Umweltrechts im Verhaeltnis zum Militaer klaeren. Es soll eine Analyse der bestehenden Regelungen und eventueller Regelungsluecken enthalten. In weiteren Schritten koennten im Bedarfsfall weitere Regeln zur Beachtung des Umweltschutzes in bewaffneten Konflikten vergleichbar mit der Haager Landkriegsordnung oder der Genfer Konvention entwickelt werden. Die bestehenden Regelungen in Artikel 55 im 1. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen und im Uebereinkommen ueber das Verbot der militaerischen oder sonstigen feindseligen Nutzung umweltveraendernder Techniken regeln den Fall nur sehr unvollstaendig. Das Vorhaben ist fuer das Montevideo III-Programm relevant.

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