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LRP 2020 Karte 1 - Gebiet, das die Voraussetzung für eine Unterschutzstellung nach §23 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §13 LNatSchG als Naturschutzgebiet erfüllt

Gebietsvorschläge des LLUR zur Ausweisung als Naturschutzgebiet (NSG). Die Gebiete erfüllen die qualitativen Anforderungen gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542] (zuletzt geändert 15. September 2017 [BGBl. I S. 3434])in Verbindung mit § 13 Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 [GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S.486] (zuletzt geändert 13. Dezember 2018 [GVOBl. Schl.-H. S. 773]). Herkunft der Gebietsvorschläge: Hauptherkunft 1. landesweite Biotopkartierung (bis 1993) sowie ergänzend durch Obere Naturschutzbehörde bewertete NSG-Vorschläge Dritter. Hinweis: Die Vorschläge sind behördenverbindlich soweit in die Landschaftsplanung übernommen (siehe dort und Attribut "Bestand"). Bei dem Datenbestand handelt es sich um Altdaten (Digitalisierung ab 1993 zunächst auf analogen Karten TK25), die technisch bedingt z.T. schlecht auf die DTK25-V passen Die "Gebietsnr" (als lfd. Nr. je Kreis) ergibt sich nach folgenden Grundsätzen: 1) ggf. Verwendung der Nummerierung lt. Auswertungen 1. landesweite Biotopkartierung - siehe Broschürentext bzw. Karte 2) nachrangig Reihenfolge lt. Landschaftsrahmenplanung 1998-2005 3) übrige NSG-Vorschläge nach chronologischem Eingang Innerhalb des Landesamtes werden im GIS (LANIS), im Schutzgebietskataster (SGK) sowie im Aktenplan (R5) kreisweise identische lfd. Nummern verwendet. Das Aktenzeichen für NSG-Vorschläge lautet: 5321.122-, nachfolgend die Kreiskennziffer sowie die lfd. Nr. (vollzogen im LANIS und R5 - ansonsten noch Überarbeitungsbedarf hinsichtlich SGK) Zwischen den Verzeichnissen der Kreise und des Landesamtes kann es abweichende Nummerierungen geben. Die vorliegenden Daten entsprechen den Darstellungen des Landschaftsrahmenplans-SH 2019. Unter Umständen sind mittlerweile aktuellere Datensätze verfügbar.

Naturdenkmale (WMS Dienst)

Bei den Naturdenkmalen/Flächennaturdenkmalen im Sinne von 'Kulturgütern' wird der Fokus auf jene ND/FND gelegt, deren Genese anthropogenen bedingt ist. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächNatSchG werden als Kriterien für eine Unterschutzstellung u. a. landeskundliche oder kulturelle Gründe aufgeführt. Naturdenkmale oder Flächennaturdenkmale, deren Entstehung auf menschliches Wirken zurückzuführen ist, sind u. a. bestimmte Ausprägungen von Frischwiesen und Trockenrasen, aufgelassene Steinbrüche / Sedimentlagerstätten und ehemalige Bergwerksstollen. Derzeit sind in Dresden insgesamt 112 ND/FND mit einer Gesamtfläche von ca.140 ha ausgewiesen.

Biotop- und Artenpotential von Trockenrasen und Halbtrockenrasen um Jena

Zur Vorbereitung der Unterschutzstellung von Flaechen im Kerngebiet des Grossschutzgebietes 'Orchideenregion Jena' wird das zoologische und botanische Biotop- und Artenpotential von Teilflaechen erfasst und Managementmassnahmen vorgeschlagen.

Feuchtgebiet internationaler Bedeutung (FIB) Was sind Feuchtgebiete internationaler Bedeutung? Niederung der Unteren Havel / Gülper See / Schollener See Helmestausee Berga-Kelbra Aland-Elbe-Niederung und Elbaue Jerichow

Feuchtgebiete internationaler Bedeutung (auch Ramsar-Gebiete genannt) sind Ökosysteme, die Lebensraum zahlreicher geschützter Tierarten (z. B. Fische, Amphibien, Wasservögel) sind. Sie sind von internationaler Bedeutung, da sie zahlreichen Zugvogelarten als Habitat dienen. Außerdem sind sie Rückzugsgebiete für gefährdete und teils vom Aussterben bedrohte Fischarten. Die Ramsar-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen Ausarbeitung von der UNESCO angestoßen wurde. Sie wurde 1971 in Ramsar (Iran) unterzeichnet und sollte ursprünglich dem Schutz von Wasser- und Watvögeln dienen, wurde aber in den letzten Jahren auf die generelle Erhaltung der Biodiversität in Feuchtgebieten als bedeutende Ökosysteme ausgeweitet. Deutschland trat 1976 dieser Konvention bei und verpflichtete sich damit, seine FIB zu schützen und zu fördern, obwohl der Begriff keinen eigenständigen Schutzstatus des betreffenden Gebietes darstellt, sondern eine ideelle Auszeichnung ist. In Deutschland wurden bisher 34 Ramsar-Gebiete ausgewiesen. Mehr als 80% davon liegen in den Watt- und Wasserflächen der Nord- und Ostsee. Alle in Deutschland gelegenen Ramsar-Gebiete erfüllen mindestens 3 von insgesamt 9 Kriterien. Sie sind Gebiete mit hoher biologischer Diversität, die repräsentative, seltene oder einzigartige Feuchtgebietstypen enthalten. Fast die gesamte Fläche aller Ramsar-Gebiete Deutschlands sind im Rahmen von Natura 2000 geschützt worden. Ramsar-Konvention Quelle: www.ramsar.org Informationen vom Bundesamt für Nautrschutz (BfN) Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Landes-Nr.: FIB0001LSA (FIB 0001LSA = IBA 0003LSA, = SPA 0003LSA) Jahr der Unterschutzstellung: 1978 Meldegröße: insgesamt 8.920 ha, davon 5.744 ha in Sachsen-Anhalt und 3.176 ha in Brandenburg Karte (PDF) Kurzbeschreibung Das FIB „Niederung der Unteren Havel / Gülper See / Schollener See“ liegt im Nordosten des Landes Sachsen-Anhalt an der Landesgrenze zu Brandenburg. Das Gebiet ist seit 1978 als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung (FIB) und seit 1987 als Important Bird Area (IBA) ausgewiesen. Auf dieser Grundlage wurde das Gebiet 1992 als Teil des europäischen Vogelschutzgebiets (EU SPA0003LSA) von Sachsen-Anhalt gemeldet. Im Jahr 2002 vergrößert man das FIB, indem man das NSG „Schollener See“ hinzufügte und es damit an die Grenzen des EU SPA0003LSA anpasste. Das FIB umfasst somit heute drei Naturschutzgebiete (NSG): NSG „Schollener See“, NSG „Jederitzer Holz“ und NSG „Stremel“. Zu großen Teilen ist das Gebiet außerdem als FFH- Gebiet gemeldet (FFH0011LSA „Untere Havel und Schollener See“). Im Jahr 2018 wurde das überaus reich strukturierte Gebiet durch die Landesverordnung Natura 2000 (N2000-LVO LSA) rechtlich gesichert. Ausführliche Gebietsbeschreibung Landes-Nr.: FIB0002LSA Jahr der Unterschutzstellung: 1978 Meldegröße: insgesamt 1.453 ha, davon 784 ha in Sachsen-Anhalt und 669 ha in Thüringen Karte (PDF) Kurzbeschreibung Das Feuchtgebiet internationaler Bedeutung (FIB) „Helmestausee Berga- Kelbra“ liegt an der Grenze Sachsen-Anhalts zwischen Harz und Kyffhäuser und schließt länderübergreifend 669 ha Thüringens im südwestlichen Bereich des Sees und am Südufer ein. Als Vogelrastgebiet hat es länderübergreifende Bedeutung und wurde deshalb bereits 1978 nach der Ramsar- Konvention als Feuchtgebiet internationaler Bedeutung ausgewiesen. Der Helmestausee ist eines der am besten erforschten Vogelbeobachtungsgebiete Sachsen- Anhalts. Besonders für den Kranichzug nahm das Gebiet seit den 1990er Jahren ständig an Bedeutung zu. Es beherbergt zusätzlich ca. 50 regelmäßig und 25 unstet brütende Vogelarten. 1992 wurde das Gebiet als Special Protection Area (EU SPA) Helmestausee Berga-Kelbra an die EU-Kommission gemeldet. Im sachsen-anhaltinischen Teil des Gebietes entspricht das Feuchtgebiet internationaler Bedeutung nunmehr dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Helmestausee Berga-Kelbra“ (EU SPA0004). Innerhalb des Gebietes liegen auf sachsen- anhaltinischer Seite auch das FFH- Gebiet 0134LSA „Gewässersystem der Helmeniederung“ und das LSG0065SGH „Helmestausee Berga- Kelbra“, welches das gesamte Gebiet und weitere außerhalb liegende Bereiche umfasst. Der Freistaat Thüringen sichert seinen Anteil am Gebiet durch das EU SPA „Kyffhäuser- Badraer Schweiz- Helmestausee“ sowie das NSG „Schlossberg- Solwiesen“ rechtlich ab. Ausführliche Gebietsbeschreibung Landes-Nr.: FIB0003LSA Jahr der Unterschutzstellung: 2003 Meldegröße: 8.605 ha Karte (PDF) Kurzbeschreibung Das Feuchtgebiet internationaler Bedeutung „Aland-Elbe-Niederung und Elbaue Jerichow“ besteht seit 2003 und ist Bestandteil des Biosphärenreservats „Mittelelbe“. Es gliedert sich in einen nördlichen und einen südlichen Teil. Der nördliche Teil entspricht in seinem Umfang weitgehend dem Vogelschutzgebiet SPA 0006 „Aland-Elbe-Niederung“ und der südliche Teil dem FFH- Gebiet 0157 „Elbaue zwischen Derben und Schönhausen“. Des Weiteren ist der südliche Teil auch Bestandteil des SPA 0011 „Elbaue Jerichow“, welches sich von Hohenwarthe bei Magdeburg entlang der Elbe bis nach Werben im Norden Sachsen-Anhalts erstreckt und dort an das SPA 0006 „Aland-Elbe-Niederung“ anschließt. Das SPA0011 „Elbaue Jerichow“ bildet damit die Verbindung zwischen südlichem und nördlichem Teilbereich des FIB entlang der Elbe. Der nördliche Teil wird durch den Elbverlauf an der Landesgrenze Sachsen-Anhalts zu Niedersachsen und Brandenburg bei Wittenberge begrenzt und umfasst die Flussaue des Alands in südöstlicher Richtung. In diesem Teilgebiet liegen die FFH-Gebiete FFH 0007 „Aland-Elbe-Niederung nördlich Seehausen“ und FFH 0008 „Elbaue Beuster-Wahrenberg“ sowie das NSG „Aland-Elbe-Niederung“. Der südliche Teil des FIB umschließt die reich strukturierte und zeitweise überflutete Flussaue bei Jerichow. In diesem Bereich liegen die NSG „Schelldorfer See“, „Bucher Brack-Bölsdorfer Haken“ und „Elsholzwiesen“. Ausführliche Gebietsbeschreibung Letzte Aktualisierung: 24.11.2025

Denkmalzone Schloss und Burg Sayn

Rechtsverordnung über die Unterschutzstellung der Denkmalzone "Schloß und Burg Sayn"

Naturdenkmale

Bei den Naturdenkmalen/Flächennaturdenkmalen im Sinne von 'Kulturgütern' wird der Fokus auf jene ND/FND gelegt, deren Genese anthropogenen bedingt ist. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 SächNatSchG werden als Kriterien für eine Unterschutzstellung u. a. landeskundliche oder kulturelle Gründe aufgeführt. Naturdenkmale oder Flächennaturdenkmale, deren Entstehung auf menschliches Wirken zurückzuführen ist, sind u. a. bestimmte Ausprägungen von Frischwiesen und Trockenrasen, aufgelassene Steinbrüche / Sedimentlagerstätten und ehemalige Bergwerksstollen. Derzeit sind in Dresden insgesamt 112 ND/FND mit einer Gesamtfläche von ca.140 ha ausgewiesen. Dieser Datensatz kann gemäß den Nutzungsbestimmungen Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (http://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) genutzt werden. Eine Haftung für die Richtigkeit der Daten wird nicht übernommen, insbesondere übernimmt die Landeshauptstadt Dresden keine Haftung für mittels dieser Daten erhobene oder berechnete Ergebnisse Dritter.

LRP 2020 Karte 2 - Gebiet, das eine Vorraussetzung für eine Unterschutzstellung nach §26 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §15 LNatSchG als Landschaftsschutzgebiet erfüllt

Gebietsvorschläge des LLUR zur Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (LSG). Die Gebiete erfüllen die qualitativen Anforderungen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2542] (zuletzt geändert 15. September 2017 [BGBl. I S. 3434])in Verbindung mit § 15 Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 [GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S.486] (zuletzt geändert 13. Dezember 2018 [GVOBl. Schl.-H. S. 773]). Die Zuständigkeit für die Planung von Landschaftsschutzgebieten liegt bei den Kreisen als Untere Naturschutzbehörden. Die Vollständigkeit der Daten kann insofern nicht garantiert werden (abhängig von Zulieferung durch die Kreise). Hier dargestellt sind LSG-Vorschläge (Bestand=3), die außerhalb von NSG und NSG-Vorschlägen (Bestand=3) liegen. Die digitalen Abgrenzungen sind durch Übertragung verschiedener Vorlagen (analog/digital) und unter Anpassung an andere Schutzkategorien (siehe Feld "BEMERKUNG") und z.T. Kartengrundlagen entstanden. Gebietsspezifische Anfragen bitte an den zuständigen Kreis Die vorliegenden Daten entsprechen den Darstellungen des Landschaftsrahmenplans-SH 2020. Unter Umständen sind mittlerweile aktuellere Datensätze verfügbar. Die "GEBIETSNR" (als lfd. Nr. je Kreis) ergibt sich nach folgenden Grundsätzen: 1) ggf. Verwendung der Nummerierung lt. Auswertungen 1. landesweite Biotopkartierung - siehe Broschürentext bzw. Karte 2) nachrangig Reihenfolge lt. Landschaftsrahmenplanung 1998-2005 3) übrige LSG-Vorschläge nach chronologischem Eingang Innerhalb des Landesamtes werden im GIS (LANIS), im Schutzgebietskataster (SGK) sowie im Aktenplan (R5) kreisweise identische lfd. Nummern verwendet. Das Aktenzeichen für LSG-Vorschläge lautet: 5322.122-, nachfolgend die Kreiskennziffer sowie die lfd. Nr. (vollzogen im LANIS - ansonsten noch Überarbeitungsbedarf hinsichtlich R5 und SGK) Zwischen den Verzeichnissen der Kreise und des Landesamtes kann es abweichende Nummerierungen geben.

Denkmalzone Siedlung zwölf Apostel

Rechtsverordnung über die Unterschutzstellung der Denkmalzone "Siedlung Zwölf Apostel"

Im Boden

Einfacher Bebauungsplan Im Bereich der Werksiedlung besteht zusätzlich die Rechtsverordnung über die Unterschutzstellung der Denkmalzone "Siedlung zwölf Apostel", Am Röttchenshammer 25-47, Rechtskraft 15.08.1985

Jüdischer Friedhof Bendorf

Rechtsverordnung über die Unterschutzstellung der Denkmalzone "Jüdischer Friedhof Bendorf"

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