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Stabilisierung und Erhöhung von biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen auf Agrarflächen durch Schaffung vielfältiger agroforstlicher Nutzungsstrukturen Kurzform: Förderung der biologischen Vielfalt durch Agroforstwirtschaft

Botanisches Artenmonitoring

Seit 2005 führt Duene e.V. im Auftrag des Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M.-V., im Rahmen der Förderung ökologischer Umweltbeobachtung durch Vereine und Verbände ein botanisches Artenmonitoring durch, bei dem für raumbedeutsame Rote-Liste-Arten Dauerbeobachtungsflächen angelegt und kontrolliert werden. Die so gewonnenen Daten über Vegetation, Standort, Nutzung und Populationsentwicklung sollen zu Schutzkonzepte führen, um die wenigen Wuchsorte zu erhalten. Zu den Zielarten gehören Radiola linoides, Rhinanthus halophilus, Scorzonera humilis und Potentilla wismariensis an den Küsten, Bromus racemosus und Carex pulicaris in Mooren sowie die in MV besonders seltenen Dianthus arenarius und Stipa borystheniac.

Aufbau von langfristig und bundesweit wirksamen Strukturen und Standards zur Förderung der biologischen Vielfalt auf Flächen des Nationalen Naturerbes im Eigentum von Stiftungen und Verbänden

Vernetzungs- und Transfervorhaben TransPhoR: BMBF - Fördermaßnahme Regionales Phosphor-Recycling

Vernetzungs- und Transfervorhaben TransPhoR: BMBF - Fördermaßnahme Regionales Phosphor-Recycling, Teilprojekt 1

Vernetzungs- und Transfervorhaben TransPhoR: BMBF - Fördermaßnahme Regionales Phosphor-Recycling, Teilprojekt 3

DIN SPEC 91504 – Barrierefreie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Projektbeginn: 2023 / Projektende: 2024 Projektbeschreibung laut Geschäftsplan: Im Rahmen dieser DIN SPEC wurden Anforderungen an barrierefreie Ladeinfrastruktur ausgewiesen. Diese sind seit Abschluss des Projekts, nach vorheriger Registrierung, kostenlos über die Internetseite der DIN Media herunterladbar. Der Bedarf existierte aus mehreren Gründen: Teilhabe von Menschen mit Behinderung Elektromobilität für Menschen mit Behinderung (teilweise auch mit temporärer Beeinträchtigung) setzt die Möglichkeit des barrierefreien Ladens eines Elektrofahrzeugs voraus. Dazu muss die barrierefreie Ladeinfrastruktur besonderen Anforderungen entsprechen, wie etwa ein stufenloser Zugang oder im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Bedienelementen. Es ist daher wichtig, dass sich Menschen mit Behinderung darauf verlassen können, dass als barrierefrei ausgewiesene Ladeinfrastruktur auch festgelegten Parametern entspricht und diese uneingeschränkt nutzbar ist. Entlastung von Kommunen etc. Aktuell wird eine Vielzahl an Ladeinfrastruktur gebaut, dabei sollte diese auch bedarfsgerecht den Anforderungen von Menschen mit Behinderung geplant werden können. Die DIN SPEC soll alle relevanten Anforderungen darlegen und damit auch eine Vereinfachung bei z.B. Ausschreibungen von zu installierender Ladeinfrastruktur sicherstellen. Die DIN SPEC wird die Anforderungen des aktuellen Entwurfs der DIN 18040-3 (2023-1), bzw. der demnächst erscheinenden Norm übernehmen und spezifizieren. Zudem sollen weitere Anforderungen (Kabelmanagement, Erreichbarkeit) hinzugefügt werden. Somit sind alle relevanten Anforderungen in einem Standard enthalten und ermöglichen so eine einfache Implementierung. Mitwirkende Institution Initiator: Nationale Leitstelle für Ladeinfrastruktur (NOW GmbH), Koordinator: DIN – Deutsches Institut für Normung e.V Beteiligte: Städte, Kommunen, Unternehmen, Verbände, Interessensvertretungen” ELSTA – Förderung der Elektromobilität durch Normung und Standardisierung im Rahmen der Förderbekanntmachung Elektromobil

§ 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft

§ 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft (1) In der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Bundesverkehrsverwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes Verpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbesondere in den Bereichen der §§ 2 und 7 dieser Verordnung oder des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes, mit Unternehmen, Verbänden oder zuständigen Stellen in Bezug auf bestimmte Produkte, Systeme, Verfahren, Konzepte, Entwicklungen, Erprobungen, Kontrollen oder Erfahrungen zur Verbesserung der Schiffssicherheit Absprachen getroffen und zur Förderung solcher Absprachen - auch unter Beteiligung geeigneter anderer Stellen - sachdienliche konkrete Modelle ausgearbeitet werden. Soweit solche Absprachen oder Modelle die zur Verbesserung der Schiffssicherheit erforderlichen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen, Unterweisungen oder Schulungen für Seeleute betreffen, können auch Einrichtungen einbezogen werden, die hierfür geeignete Maßnahmen anbieten. (2) Die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden berücksichtigen möglichst, soweit dies der Sicherheit förderlich ist, die Sicherheitskonzepte, Initiativen und Erklärungen, die ihnen bei der Sicherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und § 2 dieser Verordnung unterbreitet werden. (3) Die Behörden der Bundesverkehrsverwaltung sind auch für folgendes zuständig: Ist eine Neuregelung im Bereich der internationalen Regelungen zur Schiffssicherheit oder zur Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffs beschlossen worden, aber noch nicht in Kraft getreten, so prüft und bescheinigt die Behörde, die für den Sachverhalt nach dem Seeaufgabengesetz grundsätzlich zuständig ist, bei Vorliegen der in der Neuregelung enthaltenen Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag, dass ein bestimmtes darin vorgeschriebenes Baumuster, System, Verfahren, Konzept oder Verhalten unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften den Anforderungen der Neuregelung entspricht. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können nach Maßgabe ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auf Antrag Vermessungen von Schiffen, Teilen oder Typen und Serien von Schiffen, schiffsbezogene Baumusterprüfungen oder sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen, Zulassungen oder Konformitätsbewertungen, auch soweit sie nicht vorgeschrieben sind, durchführen oder bescheinigen, wenn dies für die Anwendung von Rechtsvorschriften sachdienlich ist. Macht eine zuständige Behörde Auslegungen, allgemeine Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des § 7, international beschlossene Empfehlungen im Sinne des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes oder international angenommene Standards im Sinne des § 9d des Seeaufgabengesetzes bekannt, so bezeichnet sie die zugehörigen Rechtsvorschriften. Stand: 02. April 2025

Fördermittel an Umweltverbände im Rahmen der Verbändeförderung

Eine Übersicht der Fördermittel, die an Umwelt- und Naturschutzverbände im Rahmen der Verbändeförderung im Jahr 2023/2022 ausgegeben wurde, eine Begründung über die Vergabekriterien.

Evaluation des Programms Verbändeförderung

Im Rahmen des Forschungsvorhabens wurde das Förderprogramm zur Förderung von Umwelt- und Naturschutzprojekten (Verbändeförderung) im Zeitraum von 2008 bis 2019 evaluiert. Durch quantiative und qualitative Methoden (u. a. Fragebogen, leitfadengestützte Experteninterviews) konnten wichtige Rückschlüsse hinsichtlich der Passfähigkeit des Programms, Zielerreichung und Breitenwirkung gewonnen und konkrete Handlungsempfehlungen abgeleitet werden. Die Evaluation bestätigt die hohe Relevanz des Programms Verbändeförderung, welche nach wie vor gilt. Die Handlungsempfehlungen sollen die Stärkung und Weiterentwicklung des Programms unterstützen. Veröffentlicht in Texte | 81/2024.

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