Studie belegt Wirksamkeit der Umweltverbandsklage Fast die Hälfte aller umweltrechtlichen Klageverfahren von anerkannten Umweltverbänden ist erfolgreich. Damit übertrifft die Umweltverbandsklage die durchschnittliche Erfolgsquote von verwaltungsrechtlichen Klageverfahren in Deutschland bei weitem. Sie hat sich als wirksames Instrument zur Einhaltung umweltrechtlicher Vorgaben bei der Planung und Genehmigung von Industrie- und Infrastrukturvorhaben erwiesen. Gezielte Klagen auf hohem fachlichen Niveau Im Auftrag des Umweltbundesamtes ( UBA ) haben das Öko-Institut e.V. und die Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse (sofia, Hochschule Darmstadt) die Wirksamkeit der Umweltverbandsklage untersucht. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass 48 Prozent aller Klagen von anerkannten Umweltverbänden in den Jahren 2006 bis 2012 vor den Verwaltungsgerichten ganz oder teilweise erfolgreich waren. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Verbände nur in wenigen, besonders aussichtsreichen Fällen von ihrem Klagerecht Gebrauch machen. So stehen durchschnittlich zwölf Klagen pro Jahr mehr als 700 Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Infrastrukturvorhaben gegenüber. Die Studie widerlegt damit die geäußerten Befürchtungen, die Einführung der Verbandsklagerechte werde zu einer Flut von Klagen führen. Der überdurchschnittliche Erfolg dieser Verfahren zeigt vielmehr, dass die Umweltverbände ihre Klagerechte kompetent und verantwortungsbewusst wahrnehmen. Verbesserungen für den Umweltschutz bereits im Vorfeld von Klagen Die Befragung von Verbändevertretern und Akteuren bei Genehmigungsbehörden und Vorhabenträgern hat ergeben, dass bereits die bloße Möglichkeit einer Klage positive Wirkung für die Berücksichtigung von Umweltschutzbelangen entfaltet. Genehmigungsbehörden und Vorhabenträger berücksichtigen die Stellungnahmen und Einwände der Verbände bereits in der Planungs- und Genehmigungsphase. Dies verbessert die Qualität der Zulassungsverfahren und führt zu mehr Rechtssicherheit für die Vorhabenträger. Letztlich führt die frühzeitige Kooperation so zur Vermeidung von Klageverfahren und entlastet die Gerichte. Blick zu den Nachbarn Die Studie wirft ebenfalls einen Blick auf die Regelungen zur Verbandsklage in drei Nachbarländern (Polen, die Niederlande und Österreich). Das Forschungsteam nutzt die Erfahrungen in diesen Ländern für Vorschläge zur Verbesserung der rechtlichen und institutionellen Ausgestaltung der Verbandsklage in Deutschland. Entwicklungen in Europa und Deutschland Die Ergebnisse der Studie können auch wichtige Impulse für die Weiterentwicklung der Umweltverbandsklage geben. Zu nennen sind hier zum einen notwendige Anpassungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und deutscher Gerichte. Zum anderen sind auch auf europäischer Ebene Änderungen bei den Vorschriften über den Gerichtszugang angekündigt. Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit einen neuen Vorschlag für eine ergänzende Richtlinie zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Kern der Studie ist ein Monitoring der Umweltverbandsklage von 2017-2020. Damit setzten das Unabhängige Institut für Umweltfragen e. V., Prof. Dr. Schmidt und RA Teßmer die Untersuchungen seit Einführung der Umweltverbandsklage fort. So kann die Entwicklung der Zahl und Erfolgsquote der Umweltverbandsklagen gezeigt werden. Zudem wurde ein möglicher Zusammenhang zwischen der Dauer von Zulassungsverfahren und dem Wegfall der Präklusion untersucht. Die Studie enthält außerdem mehrere Gutachten, in denen verschiedene Rechtswissenschaftler*innen spezielle Fragen des Umweltrechtsschutzes klärten, RAin Heß z. B. solche zum Rechtsschutz gegen Pläne und Programme und Prof. Dr. Gärditz zur Präklusion. Veröffentlicht in Texte | 149/2021.
Das Gutachten beantwortet ausgewählte rechtswissenschaftliche Fragen zur Umsetzung der Aarhus-Konvention in Deutschland hinsichtlich des Zugangs zu Gericht von anerkannten Umweltvereinigungen, Individualklägern und Gemeinden und zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Dafür wurden mit Stand Oktober 2016 die dazu bestehenden rechtswissenschaftlichen Argumente und Positionen in Deutschland ausgewertet und zu ausgewählten Aspekten rechtsvergleichende Untersuchungen zu den in Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweden und Polen geltenden Regelungen durchgeführt. Veröffentlicht in Texte | 99/2017.
Der Gerichtshof der EU hat falsche Urteile bezüglich des Klagerechts von Verbänden in Umweltangelegenheiten gefällt. Dies geht aus einem am 27. Juni veröffentlichten Entscheidungsentwurf des Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens hervor. Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens mahnt außerdem die Umsetzung der Konvention in der EU an. Im Januar 2015 hatte der Europäische Gerichtshof in zwei Urteilen das Klagerecht von Umweltverbänden in Umweltangelegenheiten eingeschränkt. Die Aarhus-Konvention trat im Oktober 2001 in Kraft und soll den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sicherstellen. Insbesondere eine Erleichterung beim Zugang zu Gerichten in der EU ist bisher nach Auffassung des Ausschusses nicht erkennbar. Der Ausschuss stellte nun offiziell einen Rechtsbruch der EU bei der Aarhus Konvention fest und forderte eine Gesetzesänderung ein.
Die Studie entwickelt Strategien zur Verlängerung der Produktlebensdauer und formuliert konkrete regulatorische Vorschläge. Zunächst werden technische Kenngrößen auf ihre Tauglichkeit als Bestimmungsgröße für regulatorische Maßnahmen untersucht. Daran anknüpfend kann eine Erhöhung der Funktionsbeständigkeit durch eine Herstellergarantieaussagepflicht – deren Durchsetzung über ein Verbandsklagerecht unterstützt würde – erreicht werden. Ähnliches ist mit einer Ausweitung der Mängelgewährleistung und der Beweislastumkehr verbunden. Die Produktlebensdauer kann zudem durch eine Verbesserung der technischen, rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen für Reparaturen verlängert werden. Veröffentlicht in Texte | 115/2020.
Die Deutsche Umwelthilfe teilte am 11. Februar 2015 mit, dass sie gegen das Land Hessen rechtliche Schritte wegen Überschreitung der Luftqualitätsgrenzwerte in Limburg an der Lahn eingeleitet hat. Nach Auffassung der DUH sind die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend, um die Gesundheit der Einwohner zu schützen. Seit dem 1. Januar 2010 gilt für Stickstoffdioxid europaweit ein durchschnittlicher Jahresgrenzwert von 40 µg/ m3. Limburg überschreitet diesen Grenzwert konstant. Die Bundesregierung hat der EU-Kommission im Dezember 2014 in einem Schreiben mitgeteilt, dass die Einhaltung des NO2-Immissionsgrenzwertes an den Messstandorten Diezer Straße, Frankfurter Straße und Schiede II erst im Jahr 2020 erreicht wird. An der Messstelle Schiede I sei dies erst bis zum Jahr 2025 zu erwarten. Eine Verlängerung zur Einhaltung dieser Frist bis 2015 hat die EU-Kommission dem Land Hessen aufgrund fehlender effektiver Maßnahmenpläne nicht genehmigt.
Am 15. Dezember 2006 trat das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in Kraft. Deutschland setzte damit europäisches in deutsches Recht um und verbesserte die Rechte der Öffentlichkeit mit der Erweiterung der Verbandsklage (siehe auch IV. Entstehungshintergrund des UmwRG) Das UmwRG eröffnet Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern (im Folgenden: Umweltvereinigungen), die Möglichkeit, gegen Umweltrechtsverstöße mit einem Rechtsbehelf, Widerspruch oder Klage, vorzugehen. Um einen Rechtsbehelf nach UmwRG einlegen zu können, benötigen Umweltvereinigungen eine Anerkennung.
Die Deutsche Umwelthilfe e. V (DUH) wirft dem hessischen Umweltministerium vor, nicht genügend effektive Maßnahmen zur Luftreinhaltung in der Stadt Offenbach eingeführt zu haben. Die Organisation hat am 27. November 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingereicht. Die Stadtverwaltung Offenbach legte nach Aussagen der DUH dem Ministerium einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Senkung der Stickstoffdioxid-Belastung vor, darunter eine Umweltzone. Das zuständige Ministerium lehnte jedoch diese größtenteils ab. Die Begründung: Man könne sich über die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht mit dem Wirtschaftsministerium einigen.
Mit der Gesetzesnovelle wird das alte Bundesnaturschutzgesetz von 1976 abgelöst. Zu den wesentlichen Neuregelungen gehört die Förderung einer natur- und umweltverträglichen Landwirtschaft durch klare Anforderungen an die so genannte "gute fachliche Praxis" Die Mitwirkungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern werden durch die erstmals bundesweit eingeführte Verbandsklage gestärkt. Ebenfalls neu im Gesetz ist die Schaffung eines Biotopverbunds auf mindestens 10 Prozent der Landesfläche zur Sicherung der biologischen Vielfalt.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage des NABU zur Abwehr eines drohenden Umweltschadens durch den Windpark Butendiek am 18. September 2015 abgewiesen, ließ gleichzeitig aber die Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu. Verhandelt wurde dabei allein über die Zulässigkeit der Klage, nicht über naturschutzfachliche Inhalte.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 40 |
Land | 14 |
Type | Count |
---|---|
Ereignis | 11 |
Förderprogramm | 10 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 8 |
Umweltprüfung | 9 |
unbekannt | 15 |
License | Count |
---|---|
closed | 21 |
open | 22 |
unknown | 11 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 50 |
Englisch | 1 |
unbekannt | 3 |
Resource type | Count |
---|---|
Datei | 11 |
Dokument | 11 |
Keine | 21 |
Unbekannt | 1 |
Webseite | 28 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 10 |
Lebewesen & Lebensräume | 28 |
Luft | 8 |
Mensch & Umwelt | 54 |
Wasser | 16 |
Weitere | 43 |