<p>Mit Wechsel des Verbraucherschutzes ins Bundesumweltministerium 2021 war die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ bis 31.12.2025 im UBA angesiedelt. Sie setzt keine individuellen Verbraucheransprüche durch, sondern wird bei grenzüberschreitenden europäischen Sachverhalten aktiv, wenn die Rechte vieler Verbraucher*innen durch ein Unternehmen verletzt oder gefährdet sind.</p><p><p><strong>Genereller Hinweis: </strong></p><p>Die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ ist <strong>kein direkter Ansprechpartner für Verbraucher*innen</strong>. Unten finden Sie Hinweise, an wen Sie sich wenden können.</p><p><strong>Aktueller Hinweis:</strong></p><p>Aufgrund des 2025 erfolgten Wechsels der Zuständigkeit für den Verbraucherschutz und die Verbraucherrechtsdurchsetzung vom Bundesumweltministerium zurück ins Bundesjustizministerium <strong>ist auch die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt zum 01.01.2026 ins Bundesamt für Justiz gewechselt. </strong>In Kürze werden wir auf den neuen Internetauftritt verlinken.</p></p><p><strong>Genereller Hinweis: </strong></p><p>Die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ ist <strong>kein direkter Ansprechpartner für Verbraucher*innen</strong>. Unten finden Sie Hinweise, an wen Sie sich wenden können.</p><p><strong>Aktueller Hinweis:</strong></p><p>Aufgrund des 2025 erfolgten Wechsels der Zuständigkeit für den Verbraucherschutz und die Verbraucherrechtsdurchsetzung vom Bundesumweltministerium zurück ins Bundesjustizministerium <strong>ist auch die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt zum 01.01.2026 ins Bundesamt für Justiz gewechselt. </strong>In Kürze werden wir auf den neuen Internetauftritt verlinken.</p><p>Zuständigkeiten von „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im UBA und Rechtsgrundlagen</p><p>In Deutschland erfolgt die Rechtsdurchsetzung wirtschaftlichen Verbraucherschutzrechts regelmäßig nicht auf behördlichem, sondern auf zivilrechtlichem Wege. Verbraucher*innen setzen ihre Rechte entweder selbst durch und/oder Verbraucherschutzverbände oder Konkurrenten gehen gegen die „schwarzen Schafe“ mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vor.</p><p>Darüber hinaus setzt das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> im Rahmen des europäischen Behördennetzwerks „Consumer Protection Cooperation“ (kurz: „CPC“) grenzüberschreitend die <strong>kollektiven</strong> wirtschaftlichen Interessen von Verbraucher*innen durch.</p><p>Grundlage der Zusammenarbeit ist die <a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2017/2394/oj">Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017</a> über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, die sogenannte CPC-Verordnung. Durch diese wurden Strukturen der Zusammenarbeit geschaffen, die in den Mitgliedstaaten die Benennung zuständiger Behörden sowie einer zentralen Verbindungsstelle vorsehen.</p><p>Zentrale Verbindungsstelle ist in Deutschland das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BMUV#alphabar">BMUV</a>). Als eine von mehreren zuständigen Behörden wurde das Umweltbundesamt (UBA) benannt, mit der Folge, dass hier die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ eingerichtet wurde.</p><p>Die CPC-Verordnung zielt auf eine effektive Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden in den EU-Mitgliedstaaten sowie den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen ab. Bei Verstößen gegen „Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ (= alle im Anhang der CPC-Verordnung aufgeführten Verordnungen und Richtlinien) ergreift die zuständige Behörde alle erforderlichen und verhältnismäßigen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen. Für die überwiegende Zahl der aufgeführten Verordnungen und Richtlinien ist das UBA zuständig.</p><p>Neben dem UBA sind im CPC-Netzwerk folgende weitere deutsche Behörden im Rahmen ihrer Aufgabengebiete tätig: das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus dem <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vschdg">Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates</a> über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-VSchDG).</p><p>Wie setzt die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ die Verbraucherrechte europäischer Bürger*innen durch?</p><p>In die Zuständigkeit des <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> fallen beispielsweise Verstöße gegen Rechtsakte, die Unternehmen unlautere Geschäftspraktiken – wie irreführende Nachhaltigkeitsaussagen – verbieten. Bei einem Verstoß oder einem dahingehenden Verdacht werden Auskunfts- oder Durchsetzungsersuchen mithilfe einer EU-Datenbank, dem Binnenmarkt-Informationssystem „IMI“ (kurz für Internal Market Information System), in beide Richtungen gestellt: Das UBA wird auf Ersuchen seiner ausländischen Partnerbehörden tätig oder ersucht umgekehrt diese Behörden darum, die Rechte deutscher Verbraucher*innen zu schützen.</p><p>Abhängig vom konkreten Sachverhalt kann das UBA die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Daten oder Dokumente verlangen und ggf. auch Durchsuchungen vornehmen sowie die Einstellung von Verstößen durch die*den Unternehmer*in schriftlich anordnen und ggf. Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen. Es ist aber grundsätzlich auch befugt, die Kooperation mit betroffenen Unternehmen zu suchen und mit ihnen über Zusagen zu verhandeln, wie ein Verstoß gegen Verbraucherrechte behoben werden könnte. Schließlich kann das UBA, statt selbst vorzugehen, auch einen Dritten – Verbraucher- oder Unternehmerverband – damit beauftragen, zivilrechtlich auf das Abstellen der Verstöße hinzuwirken und dies ggf. im Wege einer Unterlassungsklage durchzusetzen.</p><p>Neben der Bearbeitung von Einzelfällen, die auch ein- und ausgehende Warnmeldungen umfassen, beteiligt sich das UBA auf der Grundlage der CPC-Verordnung außerdem an sogenannten „Sweeps“. Das sind stichprobenartige Marktüberprüfungen, ob Angebote, die Unternehmen ihren Kundinnen*Kunden machen, den gesetzlich vorgegebenen Kriterien genügen.</p><p><p><strong>Ein Fallbeispiel</strong></p><p>Sarah Vaasen aus Berlin sind nachhaltige Produkte wichtig. Daher bestellt sie eine Hose bei einem französischen Online-Händler, der auf seiner Internetseite – wie sich später herausstellen wird fälschlicherweise – mit dem Slogan „Europas umweltfreundlichste Modemarke“ wirbt. Ein Fernsehbeitrag zum Thema „Greenwashing“ macht sie jedoch stutzig. „Greenwashing“ sind PR-Methoden, die darauf zielen, einem Unternehmen ein umweltfreundliches Image zu verleihen, ohne dass es dafür eine hinreichende Grundlage gibt. Sie schaut sich daraufhin die Internetseite des Online-Händlers noch einmal genauer an, findet jedoch keine weiterführenden Informationen zu dessen Nachhaltigkeitsaussage. Verärgert wendet sich Sarah Vaasen an ihre örtliche Verbraucherzentrale. Dort stellt man fest, dass sie nicht die Einzige ist, die sich über den Online-Händler beschwert. Die daraufhin von der Verbraucherzentrale involvierte Organisationseinheit im UBA „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ setzt sich jetzt mit ihrer französischen Partnerbehörde in Verbindung, um die Rechte der Verbraucher*innen grenzüberschreitend durchzusetzen. Nachdem die französische Partnerbehörde dem Online- Händler Gelegenheit zur Schilderung seiner Sicht gegeben hat, erkennt dieser an, dass er unrechtmäßig gehandelt hat, und entfernt den Slogan von seiner Internetseite.</p></p><p><strong>Ein Fallbeispiel</strong></p><p>Sarah Vaasen aus Berlin sind nachhaltige Produkte wichtig. Daher bestellt sie eine Hose bei einem französischen Online-Händler, der auf seiner Internetseite – wie sich später herausstellen wird fälschlicherweise – mit dem Slogan „Europas umweltfreundlichste Modemarke“ wirbt. Ein Fernsehbeitrag zum Thema „Greenwashing“ macht sie jedoch stutzig. „Greenwashing“ sind PR-Methoden, die darauf zielen, einem Unternehmen ein umweltfreundliches Image zu verleihen, ohne dass es dafür eine hinreichende Grundlage gibt. Sie schaut sich daraufhin die Internetseite des Online-Händlers noch einmal genauer an, findet jedoch keine weiterführenden Informationen zu dessen Nachhaltigkeitsaussage. Verärgert wendet sich Sarah Vaasen an ihre örtliche Verbraucherzentrale. Dort stellt man fest, dass sie nicht die Einzige ist, die sich über den Online-Händler beschwert. Die daraufhin von der Verbraucherzentrale involvierte Organisationseinheit im UBA „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ setzt sich jetzt mit ihrer französischen Partnerbehörde in Verbindung, um die Rechte der Verbraucher*innen grenzüberschreitend durchzusetzen. Nachdem die französische Partnerbehörde dem Online- Händler Gelegenheit zur Schilderung seiner Sicht gegeben hat, erkennt dieser an, dass er unrechtmäßig gehandelt hat, und entfernt den Slogan von seiner Internetseite.</p><p>Die so genannten „Green Claims“ sind aber nur ein denkbares Handlungsfeld. Dark Patterns, Subscription Traps und unklare AGB sind ebenfalls zu nennen.</p><p>Wohin können sich Verbraucher*innen wenden?</p><p>Verbraucher*innen können sich bei Streitigkeiten mit Unternehmen mit Sitz in Deutschland bei einer <a href="https://www.verbraucherzentrale.de/">Verbraucherzentrale</a> oder der <a href="https://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/">Wettbewerbszentrale</a> über den vermuteten Verstoß informieren oder dort eine Beschwerde einreichen.</p><p>Für individuelle Streitigkeiten mit Unternehmen aus dem EU-Ausland ist darüber hinaus das <a href="https://www.evz.de/fragen-beschwerden.html">Europäische Verbraucherzentrum Deutschland</a> mit Sitz in Kehl zuständig.</p><p>Außerdem können Verbraucher*innen sich an die rechtsberatenden Berufe oder <a href="https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Verbraucherstreitbeilegung/Verbraucherschlichtungsstellen/Uebersicht_node.html">Verbraucherschlichtungsstellen</a> wenden.</p><p>Das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> und die Organisationseinheit „Verbraucherschutz und Durchsetzung“ sind keine Beschwerdestellen.</p><p>Wie erfährt das UBA von Rechtsverstößen?</p><p>In der Regel erhält das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland die Anregung, ein Verfahren einzuleiten, wenn dort eine Vielzahl von Beschwerden gegen ein Unternehmen vorliegen.</p><p>Weitere Ersuchen können sich aus den jährlich stattfindenden „Sweeps“ im CPC-Netzwerk (siehe oben) ergeben, bei denen zu einem bestimmten Thema Marktstichproben durch das UBA vorgenommen werden.</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/verbraucherschutz-umweltbundesamt-beteiligt-sich-an"><i></i> zur Pressemitteilung</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/verbraucherschutz-mehr-transparenz-in-den-agb-von"><i></i> zur Pressemitteilung</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/social-media-vier-von-fuenf-influencerinnen"><i></i> zur Pressemitteilung</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/verbraucherschutz-erfolg-gegen-greenwashing"><i></i> zur Pressemitteilung</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/verbraucherschutz-uba-geht-gegen-chinesischen"><i></i> zur Pressemitteilung</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/umweltaussagen-zu-fernbusreisen-bundesgerichtshof"><i></i> zur Pressemitteilung</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/greenwashing-erkennen-transparenz-schaffen"><i></i> zur Pressemitteilung</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/verbraucherschutz-second-hand-plattformen-auf-dem"><i></i> zur Pressemitteilung</a> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/umweltbundesamt-untersagt-irrefuehrende-online"><i></i> zur Pressemitteilung</a> </p>
<p>Bisher werden Werbeaussagen zu Umweltvorteilen von Produkten, wie „öko“, „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „recycelbar“, sowie Umweltlabel kaum reguliert. Mit einer neuen Richtlinie zur Änderung des Wettbewerbs- und des Verbraucherrechts will die EU vielfach verbreitetes Greenwashing in der Werbung bekämpfen und verlässliche Umweltinformationen fördern.</p><p>Ziel der neuen Bestimmungen ist es, dass Verbraucher*innen besser informierte Kaufentscheidungen hinsichtlich der ökologischen Auswirkungen, der Haltbarkeit und der Reparierbarkeit von Produkten treffen können und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beitragen. Denn immer mehr Unternehmen versuchen, sich und ihren Produkten mit gezielten Marketing-Maßnahmen ein umweltfreundliches Image zu geben. Verbraucher*innen können dabei in die Irre geführt werden, wenn bestimmte Umweltvorteile im Zusammenhang mit dem Kauf von Produkten suggeriert werden, obwohl diese Vorteile gar nicht vorhanden oder zumindest nicht ausreichend nachgewiesen sind.</p><p>Die neue „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ ((EU) 2024/825) ändert und ergänzt daher die bestehende „Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“ (2005/29/EG) und die „Verbraucherrechte-Richtlinie“ (2011/83/EU). Der englische Titel der Richtlinie lautet „Empowering consumers for the green transition“, auch als ECGT oder EmpCo abgekürzt.</p><p>Die Änderungen sehen strengere Vorgaben für die Darstellung verlässlicher, vergleichbarer, begründeter und nachprüfbarer Informationen zu den Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen vor. So sind Textaussagen in Zukunft nur noch mit Begründung möglich, bestimmte Klimaclaims sind gar nicht mehr zulässig. Zudem wird sich durch neue Anforderungen an Siegel, wie zum Beispiel öffentlich zugängliche Kriterien und ein Dritt-Zertifizierungssystem, der Markt der Siegel bereinigen. Mit diesen Änderungen werden den Konsument*innen, den Marktakteuren, Verbraucherverbänden und Gerichten genauere Maßgaben an die Hand gegeben, um zu beurteilen, ob ein Fall unlauterer umweltbezogener Werbung gegeben ist.</p><p>Die Richtlinie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten muss bis zum 27. März 2026 erfolgen und wird ab dem 27. September 2026 Anwendung finden. Die Richtlinie soll durch eine weitere EU-Richtlinie, die „Green Claims Directive (GCD)“ (auf Deutsch „Richtlinie über Umweltaussagen“), ergänzt werden. In dieser sollen spezifischere Vorgaben für die Begründungen, ihre Nachprüfbarkeit und Kommunikation von ausdrücklichen Umweltaussagen verankert werden.</p><p>Die wichtigsten Änderungen in Kürze:</p><p>Änderungen an der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG)</p><p>Die Richtlinie regelt das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb und insbesondere die Zulässigkeit von Werbeaussagen.</p><p>Änderungen der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU)</p><p>Die Verbraucherrechterichtlinie hat zum Zweck, in den zwischen Verbraucher*innen und Unternehmern geschlossen Verträgen ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen.</p><p>Die Änderungen an der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen vorvertragliche Pflichtinformationen, unter anderem über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen sowie über gewerbliche Garantien und gesetzliche Gewährleistungen.</p>
Am 22. Februar 2016 veröffentlichte der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) seine knapp 60-seitige Stellungnahme über die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) auf die Umwelt- und Verbraucherschutzvorschriften und erteilte auch konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung. Nach Auffassung des SRU muss in Bereichen, wo die Schutzvorstellungen der Handelspartner sehr unterschiedlich sind, sichergestellt werden, dass Regelungen zum Schutz der Umwelt nicht verzögert oder Standards gesenkt werden. Die Sachverständigen führen an, dass in der EU und den USA in der Regel anders mit Umweltrisiken umgegangen werde. Das europäische Umweltrecht ist demnach vom Vorsorgeprinzip geprägt, das es erlaubt, dass der Staat regulierend eingreifen darf um Gefahren abzuwehren. Deshalb empfiehlt der SRU, dass Vorsorgeprinzip in den Vertragstexten konkret zu verankern. Der SRU tritt außerdem dafür ein, dass die Verhandlungen zu TTIP so transparent wie möglich verlaufen. Die Verhandlungspositionen der US-amerikanischen Seite werden bislang nicht bekannt gemacht.
<p>Reparatur, Umtausch, Rückgabe – wie Sie Ihre Gewährleistungsrechte umweltfreundlich nutzen und worauf Sie schon beim Neukauf achten sollten.</p><p>Die Herstellung von neuen Elektro- und Elektronikgeräten ist mit einem hohen Energie- und Ressourcenverbrauch verbunden. Trotzdem werden viele Elektro- und Elektronikgeräte immer kürzer genutzt. Das hat unterschiedliche Gründe: kürzere Innovationszyklen, Defekte durch Materialschwächen, schlechte Reparierbarkeit, hohe Reparaturkosten, fehlende Software-Updates. So ist der Anteil der innerhalb von weniger als fünf Nutzungsjahren aufgrund eines Defektes ausgetauschten Haushaltsgroßgeräte von 3,5 Prozent im Jahr 2004 auf 8,3 Prozent im Jahr 2013 gestiegen. Aber auch der Verbraucherwunsch nach modernen Geräten und Werbe- und Rabattaktionen des Handels spielen eine Rolle: 2012 waren zum Beispiel über 60 Prozent der ausgetauschten Flachbildschirmfernseher noch funktionstüchtig. Die immer kürzere Nutzung hat Folgen für die Umwelt. Denn selbst bei sachgerechter Entsorgung können die wertvollen Ressourcen nicht vollständig zurückgewonnen werden. Deshalb gilt: Nutzen Sie Ihre Produkte so lange wie möglich.</p><p>Reparieren lohnt sich</p><p>Kleinere Bagatellreparaturen können Sie mit Hilfe der Bedienungsanleitung des Herstellers selbst durchführen. Verschiedene Onlineportale wie "<a href="https://www.kaputt.de/">Kaputt.de</a>" oder "<a href="https://de.ifixit.com/">iFixit</a>" stellen Reparaturlösungen, Anleitungen bis hin zu Reparaturvideos bereit.<br>Bei größeren Reparaturen sollten Sie sich mehrere Kostenvoranschläge einholen. Unabhängige Reparaturbetriebe sind mitunter günstiger als die Werkskundendienste der Hersteller. Alle Reparaturbetriebe haften gemäß Werkvertragsrecht für eine mangelfreie Reparatur. Eine kostengünstige Alternative bieten sogenannte Repair Cafés. Hierbei handelt es sich um ehrenamtliche Reparaturinitiativen, wo unter Anleitung von Fachleuten gemeinsam repariert wird. Eine Haftung für Mängel der Reparatur besteht in Repair Cafés üblicherweise nicht.</p><p><p><strong>Wichtig:</strong> Solange Sie Gewährleistungs- oder Garantieansprüche haben, vermeiden Sie Reparaturen in Eigenregie – sonst können Sie diese Ansprüche verlieren. Klären Sie vorab mit dem Garantiegeber, ob es sich bei Ihrem aufgetretenen Defekt um einen Garantiefall handelt.</p></p><p><strong>Wichtig:</strong> Solange Sie Gewährleistungs- oder Garantieansprüche haben, vermeiden Sie Reparaturen in Eigenregie – sonst können Sie diese Ansprüche verlieren. Klären Sie vorab mit dem Garantiegeber, ob es sich bei Ihrem aufgetretenen Defekt um einen Garantiefall handelt.</p><p>Gewährleistungsrechte nutzen </p><p>Nicht immer läuft nach einem Neukauf alles rund. Hat die gekaufte Ware innerhalb der ersten zwei Jahre einen Mangel, sollten Sie von Ihren Gewährleistungsrechten Gebrauch machen. Ein Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine gekaufte Ware frei von Mängeln zu übergeben. Ist dies nicht der Fall, haben Sie für zwei Jahre Anspruch auf Gewährleistung. Für gebrauchte Gegenstände kann diese Frist auf ein Jahr beschränkt werden. Beachten Sie hierbei die sogenannte Beweislastumkehr. Nach sechs Monaten müssen Sie als Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand. Reklamieren Sie den Mangel am besten schriftlich und mit Fristsetzung beim Verkäufer. Zunächst haben Sie gegenüber dem Händler einen Anspruch auf Nacherfüllung. Grundsätzlich können Sie wählen, ob das Produkt repariert (Nachbesserung) oder durch ein neues, mangelfreies Produkt ersetzt werden soll (Neulieferung). Eine Reparatur ist die umweltfreundlichere Option. Ist beides nicht möglich, für den Verkäufer unverhältnismäßig kostenintensiv oder lässt er die gesetzte Frist verstreichen, können Sie im Anschluss zwischen einem Rücktritt oder einer Kaufpreisminderung wählen. Wenn Sie sich mit einem Mangel arrangieren können und das Gerät nur unwesentlich vom Neuzustand abweicht, ist es ökologisch sinnvoller, das Produkt zu behalten und den Preis zu mindern. Wenn ein Mangel vom Verkäufer verursacht wurde, können Sie mitunter Schadensersatz beim Verkäufer geltend machen. Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung übernehmen einige Hersteller oder Verkäufer für ihre Produkte Garantien.</p><p>Freiwillige Garantien der Hersteller oder Verkäufer können, im Gegensatz zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten, individuell über einen längeren Zeitraum vereinbart und gewährt werden. Klären Sie mit dem Garantiegeber, ob es sich bei Ihrem aufgetretenen Defekt um einen Garantiefall handelt. Bevor Sie sich für eine kostenpflichtige Garantieverlängerung entscheiden, prüfen Sie die Garantiebedingungen.</p><p>Langlebige Produkte bevorzugen</p><p>Informieren Sie sich vorab bei Testmagazinen zur Lebensdauer von Geräten. Die <a href="https://www.test.de/">Stiftung Warentest</a> testet unter anderem die Lebensdauer von Waschmaschinen und die Haltbarkeit von Staubsaugern. Und achten Sie darauf, ob das Gerät auch gut repariert werden kann. Fragen Sie dafür den Händler oder Hersteller:</p><p>Auch der <a href="https://www.blauer-engel.de/">Blaue Engel</a> bietet Orientierung: Bei einigen Elektro- und Elektronikprodukten wie Staubsaugern, Computern, Kaffeemaschinen und Druckern zählen neben einem niedrigen Energie- und Ressourcenverbrauch auch Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit zu den produktspezifischen Umweltkriterien des Umweltsiegels.</p><p>Geräte leihen oder gebraucht kaufen</p><p>Viele Elektro- und Elektronikgeräte, wie Bohrmaschinen, kommen im Haushalt nur selten zum Einsatz. Überlegen Sie daher vor dem Kauf eines solchen Produktes, wie oft Sie es brauchen werden. Eine umweltfreundliche Alternative sind energieeffiziente Leihgeräte. Diese können beispielsweise in Baumärkten ausgeliehen oder über Initiativen, wie zum Beispiel "<a href="https://www.pumpipumpe.ch/so-funktionierts/">pumpipumpe</a>" in der Nachbarschaft geborgt werden. Auch Gebrauchtgeräte machen aus Umweltsicht Sinn , wenn sie hochwertig und energieeffizient sind. Bei vielen Händlern finden sich Angebote von Waschmaschinen über Kühlschränke bis hin zu Notebooks. Achten Sie hier genau auf die Garantiebedingungen.</p><p>Richtige Entsorgung</p><p>Sie sind als Verbraucherin und Verbraucher verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte separat vom Hausmüll zu entsorgen. Hierzu können Sie sie kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Manche Kommunen organisieren auch die Abholung, zum Beispiel im Rahmen der Sperrmüllabfuhr. Alternativ können Sie Rücknahmestellen der Hersteller oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten nutzen. Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, Ihr Altgerät bei Neukauf der gleichen Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen (sogenannte 1:1 Rücknahme), kleinere Altgeräte unter 25 cm Kantenlänge auch ohne Neukauf. Informieren Sie sich im Internet bei der "<a href="https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/sammel-und-ruecknahmestellen#no-back%20">stiftung elektro-altgeräte register</a>" über Abgabestellen. Funktionstüchtige Geräte können Sie über Gebrauchtwarenbörsen oder -häuser einer weiteren Nutzung zuführen.</p><p>Vereinfachte Darstellung der Mängelgewährleistung. Hat die gekaufte Ware innerhalb der ersten zwei Jahre einen Mangel, machen Sie von Ihren Gewährleistungsrechten Gebrauch. Beachten Sie hierbei die sogenannte Beweislastumkehr nach zwölf Monaten.</p>
Im Rechtsgutachten 'Stärkung eines nachhaltigen Konsums im Bereich der Produktnutzung durch Zivil- und öffentliches Recht' wurden verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt, die Lebensdauer und Nutzungsdauer von Produkten durch rechtliche Maßnahmen zu verlängern (Schlacke, S.; Alt, M.; Tonner, K.; Gawel, E.; Bretschneider, W. (2015)). Zur Durchsetzung der rechtlichen Regelungen bedarf es in vielen Fällen der Mitwirkung der Verbraucher. Die Studie 'Zugang zum Recht für Verbraucherinnen und Verbraucher in Nordrhein-Westfalen' kommt nach einer repräsentativen Verbraucherbefragung in NRW zu dem Ergebnis, dass im Durchschnitt 60% der Befragten eine schlechte Kenntnis in Bezug auf ihre Verbraucherrechte haben (Thorun, C.; Diels, J. (2016)). Hinzu kommt, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern die durchschnittliche Lebens- und Nutzungsdauer eines Produktes meist nicht bekannt ist. Eine Befragung im Rahmen der Studie 'Einfluss der Nutzungsdauer von Produkten auf ihre Umweltwirkung - Schaffung einer Informati-onsgrundlage und Entwicklung von Strategien gegen Obsoleszenz' hat außerdem ergeben, dass fast jede/r Dritte unzufrieden mit der Lebensdauer von Elektronikprodukten ist (Prakash, S; Dehoust, G.; Gsell, M.; Schleicher, T.; Stamminger, R. (2016)). Viele Befragte haben eine deutlich längere Lebensdauer erwartet. Vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern ist auch nicht bekannt, dass beim heutigen Stand der Energieeffizienz von neuen Produkten die langlebigen Produkte häufig umweltfreundlicher und ressourcenschonender sind, weil sie den zusätzlichen Herstellungsaufwand für neue Produkte vermeiden. Diese Informationen werden allerdings in der Werbung vielfach nicht oder widersprüchlich dargestellt. Dementsprechend gilt es, das Wissen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern bezüglich ihrer Verbraucherrechte und zu Umweltwirkungen von Produkten zu stärken und sie für ihre Rechte sowie eine längere Produktnutzungs- und -lebensdauer zu sensibilisieren. Auf Basis der vorhandenen Studien, gesetzlichen Regelungen und bereits bestehender Materialien des Umweltbundesamtes sowie von Verbraucher- und Umweltverbänden sollen Materialien zur Verbraucheraufklärung erstellt werden. Dabei sollen neben relevanten Informationen bei der Kaufentscheidung (z.B. Informationspflichten von Herstellern und Händlern, Klagerechten bei irreführender Werbung) und Rechten beim Auftreten von Mängeln (z.B. Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie) auch weitere Strategien der Produktnutzungs- und -lebensdauerverlängerung, wie Gebrauchtwarenmarkt, Repaircafés, Sharingangebote und Tauschringe thematisiert werden. Die Informationen sollen zielgruppengerecht aufbereitet und veröffentlich werden (z.B. als Broschüre und im Verbraucherportal des Umweltbundesamtes).
Ausgangslage: Das Vorhaben FKZ 3713 32 315 hat gezeigt, dass Elektrogeräte kürzer genutzt werden als noch vor 10 Jahren. Die Gründe für einen frühzeitigen Neukauf sind dabei vielfältig und umfassen werkstoffliche, funktionale, ökonomische und psychologische Obsoleszenz. Das Vorhaben FKZ 3713 13 308 hat Möglichkeiten der Stärkung eines nachhaltigen Konsum mit speziellem Fokus auf die Produktlebensdauer im Zivil- und Verbraucherschutzrecht identifiziert. Von besonderem Interesse sind immer wieder mögliche Instrumente zur Verbesserung der Verbraucherinformation, um die Herstellung und den Konsum langlebiger Elektrogeräte zu fördern. Bislang liegen kaum sozialwissenschaftliche Erkenntnisse über die Relevanz von Informationen zu Lebensdauer bei Kaufentscheidungen vor. Zielstellung: Durchführung einer experimentellen Laborstudie, welche eine Kaufsituation in einem simulierten Onlineshop realitätsnah nachstellt. Die Teilnehmenden sollen aus einem Angebot realer Produkte mit vollständiger Beschreibung und nicht lediglich zwischen fiktiven Produkten mit wenigen Merkmalen wählen. Somit wird die Informationslage bei einer realen Kaufentscheidung simuliert, bei der die Lebensdauer nur eines von vielen Produktmerkmalen darstellt. Methodik: Die Befragung soll für 3 Produktgruppen durchgeführt werden. Im Rahmen der Laborstudie sollen bei diesen Produkten jeweils folgende Eigenschaften variiert und deren Effekt auf die Kaufwahrscheinlichkeit des Produkts bestimmt werden: 1) Lebensdauerangabe (ohne / freiwillige Minderheit / freiwillige Mehrheit / verpflichtend einfach / verpflichtend umfassend) 2) Länge der Lebensdauer (niedrig / mittel / hoch). Die Produktauswahl besteht pro Kategorie aus jeweils 3 Produkten aus dem unteren dem mittleren und dem oberen Preissegment. Insgesamt stehen somit in einem 3x3 Design 9 unterschiedliche Produkte zur Auswahl.
Aufgabe des Forschungsvorhabens ist die Schaffung einer Datengrundlage und darauf aufbauend die Beschreibung und Beurteilung des Phänomens 'Obsoleszenz'. Den Schwerpunkt der Untersuchung sollen Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Einsatz durch Privatverbraucher (Haushalte) konzipiert sind, bilden. Die recherchierten Daten und Beispiele sind systematisiert nach den Ursachen für die verkürzte Lebens- oder Nutzungsdauer darzustellen. Soweit verfügbar, sind insbesondere statistische Daten zu erheben (z.B. Entwicklung der durchschnittlichen Lebensdauer von Elektro- und Elektronikprodukten in den vergangenen Jahrzehnten) und signifikante Trends zu recherchieren. Fallstudien für drei Produktgruppen sollen die Datenerhebung vertiefen und Maßnahmen zur Erreichung einer möglichst langen oder verlässlichen Lebensdauer identifizieren. Auf dieser Basis sind mögliche Strategien gegen Obsoleszenz zu entwickeln. Dabei sind vor allem überprüf- und messbare Parameter und Maßnahmen zu identifizieren, die auf eine lange Lebensdauer von Produkten oder von wichtigen Produktkomponenten abzielen. Der Ausbau der Gewährleistung und des kollektiven Rechtsschutzes im Verbraucherrecht ist nicht Gegenstand des Vorhabens.
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 4 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Organisationseinheiten zu Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz im Geschäftsbereich einzelner Ressorts der Bundesregierung Im Folgenden werden Beratungsgremien, (Sonder-)Abteilungen, Kommissionen, Räte und Initia- tiven zu Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz in einzelnen Ressorts der Bundesregierung der vergangenen fünf Jahre aufgelistet. Die nachfolgende Liste erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. 1. Geschäftsbereich Bundeskanzleramt: • Einrichtung Abteilung 6 „Politische Planung, Innovation und Digitalpolitik, Strategische IT-Steuerung“ • Einrichtung des Kabinettsausschusses Digitalisierung zur übergreifenden Koordinierung der gemeinsame Digitalpolitik der Bundesregierung • Digitalrat (22. August 2018) 2. Geschäftsbereich Auswärtiges Amt (AA): • Arbeitsstab Digitalisierung (August 2017) • Monatlich tagender Digitalisierungsausschuss • Sonderbeauftragter für internationale Digitalisierungspolitik und digitale Transformation (August 2018) • Arbeitsstab für Digitale Transformation in Wirtschaft und Gesellschaft (August 2018) • Technologie-Fellow im Planungsstab (ab November 2018) 3. Geschäftsbereich Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi): • Kommission Wettbewerbsrecht 4.0 • Projektgruppe Reallabore (BMWi-intern) • Beirat zum "Barometer Digitalisierung der Energiewende" • Arbeitsgruppen zum Förderprogramm "Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende" • Plattform Industrie 4.0 • Beirat Digital Hub Initiative • Beirat Junge Digitale Wirtschaft (1. Januar 2013) WD 8 - 3000 - 108/18 (14. November 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Organisationseinheiten zu Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz im Geschäftsbereich einzelner Ressorts der Bundesregierung • Beirat zur Dialogplattform Einzelhandel • Expertengremium XGewerbeanzeige • Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes 4. Geschäftsbereich Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI): • Abteilung Digitale Gesellschaft • Datenethikkommission der Bundesregierung • Projektgruppe Digitale Verwaltung 2020 (mittlerweile aufgelöst und in Abteilung DG auf- gegangen) • Projektgruppe Digitalisierung des Asylverfahrens • Projektgruppe IT-Konsolidierung Bund (heute: Stab IT-Konsolidierung Bund) • Kompetenzzentrum beim Amt für Bundesbau in Rheinland-Pfalz (zurzeit im Aufbau) zur sukzessiven Einführung von Elementen der digitalen Unterstützung beim Planen und Bauen im Bundesbau und zur Beratung der in Organleihe für den Bund tätigen Bauver- waltungen in den Ländern • Branchendialog digitaler Hochbau – gemeinsam mit BMWi, zentralen Verbänden und Kammern der Bauwirtschaft, planenden Berufen, Vertretern der Bausoftwarebranche und mit Teilnahme des BMVI, Unterstützung und Flankierung der Digitalisierung im Pla- nungs- und Baubereich • Beteiligung des BMI am nationalen BIM-Kompetenzzentrum des BMVI, das sich zurzeit in der Ausschreibungsphase befindet. 5. Geschäftsbereich Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): • Datenethikkommission • Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (Der SVRV wurde nicht ausdrücklich für den Bereich Digitalisierung geschaffen. In dem Gutachten "Verbraucherrecht 2.0, Datensouve- ränität“ und dem angekündigten Gutachten "Empfehlungen für Faires Verbraucher-Sco- ring" (Arbeitstitel) zeigt sich, dass Fragen der Digitalisierung einen wesentlichen Schwer- punkt der Arbeit bilden.) 6. Geschäftsbereich Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) • Seit 23. März 2018: Abteilung Digitalisierung und Arbeitswelt • Seit 23. März 2018: Denkfabrik Digitale Arbeitsgesellschaft • Seit September 2018: Digital-Gipfel-Plattform „Digitale Arbeitswelt“ • Seit April 2015: Beraterkreis „Arbeiten 4.0“ • Beraterkreis Digitalisierung, Safety/Security (Konstitution am 3. Dezember 2018) 7. Geschäftsbereich Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL): • Zum 01.09.2018: Errichtung einer Unterabteilung "Digitale Innovation", Einrichtung von drei neu geschaffenen Referaten mit Digitalisierungsbezug, Einrichtung von Digitalisie- rungsreferenten in jeder Abteilung, Aufnahme der Aufgaben der Koordinierung von Digi- talisierungsfragen in einem Referat in jeder Abteilung des BMEL. Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 3 Organisationseinheiten zu Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz im Geschäftsbereich einzelner Ressorts der Bundesregierung • Zum 01.02.2017: Einrichtung eines Digitalisierungsbeauftragten in der „Landwirtschaft 4.0“ • Zum 06.12.2016: Errichtung einer Projektgruppe „IT-Konsolidierung Bund“ im BMEL zur Begleitung der IT-Konsolidierung Bund 8. Geschäftsbereich Bundesministerium der Verteidigung (BMVg): • Oktober 2016: Abteilung Cyber/Informationstechnik (CIT). Die Abteilung CIT verantwortet die Ausgestaltung der Cyber- und Digitalpolitik des Geschäftsbereiches BMVg. • 6. August 2015: Ernennung des Beauftragten des BMVg zur Umsetzung des Regierungs- programmes Digitale Verwaltung 2020 zum 1. Oktober 2015 sowie Einrichtung der Pro- jektgruppe Digitale Verwaltung (PG DiV) zum 1. November 2015. Die PG DiV ging am 1. Oktober 2016 in das damals neu aufgestellte Referat BMVg CIT I 4 über. • 12. Dezember 2017: Leitungsboard Digitalisierung unter der Leitung der Bundesministerin der Verteidigung. Es verantwortet im Sinne einer ganzheitlichen Ausgestaltung der Digita- len Transformation die strategisch-übergreifende Steuerung des Themenfelds Digitalisie- rung. Unterstützungs- und Koordinierungsaufgaben werden durch das Sekretariat Digitali- sierung in Zuordnung zum Referat BMVg CIT I 1 wahrgenommen. • 13. September 2018: Steuerungspanel Digitalisierung. Es koordiniert und steuert Aktivitä- ten im Themenfeld Digitalisierung. • Für das Thema Künstliche Intelligenz wurden in den vergangenen fünf Jahren keine Bera- tungsgremien, (Sonder-)Abteilungen, Kommissionen, Räte und Initiativen im Geschäftsbe- reich des BMVg geschaffen. 9. Geschäftsbereich Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): • Arbeitsgruppe der Achten Altersberichtskommission: "Ältere Menschen und Digitalisie- rung" • Runder Tisch: Aktives Altern und Fragen der Digitalisierung • Servicestelle "Digitalisierung und Bildung für ältere Menschen" bei der Bundesarbeitsge- meinschaft der Seniorenorganisationen • Fachbeirat zu Fragen der Digitalisierung beim BMFSFJ • Initiative "Gutes Aufwachsen mit Medien" • Projektbeirat "Digitalisierung familienbezogener Leistungen" (im Rahmen des Projekts El- terngeldDigital) 10. Geschäftsbereich Bundesministerium für Gesundheit (BMG): • Einrichtung Abteilung 5 "Digitalisierung und Innovation" durch Überführung bestehender Referate und Einrichtung eines neuen Referates "Cybersicherheit" • Arbeitsgruppe 3 "Innovative Versorgungsansätze und Digitalisierung" im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) 11. Geschäftsbereich Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU): • Koordinierungsstab Digitalisierung Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)
Produkte und Konsumgewohnheiten der modernen Gesellschaft des 21. Jahrhunderts haben signifikante Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Jüngste Studien zeigen, dass immer mehr Elektro- und Elektronikgeräte vorzeitig ersetzt werden, obwohl sie noch voll funktionsfähig sind. Außerdem steigt der Anteil an Haushaltsgroßgeräten, die aufgrund eines Defektes bereits in den ersten fünf Jahren ersetzt werden. Dabei ist eine längere Lebens- und Nutzungsdauer von Produkten insgesamt umweltfreundlicher und ressourcensparender - trotz aller Fortschritte hinsichtlich der Energieeffizienz. Eine Verbraucherbefragung des Öko-Instituts e. V. im Auftrag des Umweltbundesamtes ergab zudem, dass fast jede/r Dritte unzufrieden mit der Lebensdauer von Elektronikprodukten ist. Auf der anderen Seite zeigt eine Verbraucherbefragung von Conpolicy im Auftrag des Verbraucherschutzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, dass durchschnittlich 60 Prozent der Befragten über mangelnde Kenntnisse in Bezug auf ihre Rechte als Verbraucherin und Verbraucher verfügen - vor allem, was das Wissen über Gewährleistungsrechte und Garantieregelungen angeht. Dabei können Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Inanspruchnahme ihrer Verbraucherrechte einen Beitrag zur Verlängerung der Nutzungs- und -lebensdauer von Produkten leisten. Dementsprechend gilt es, das Wissen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern bezüglich ihrer Rechte und grundlegender Umweltinformationen zu stärken, um somit einen Beitrag zur Verlängerung der Nutzungs- und -lebensdauer von Produkten zu leisten. Quelle: Forschungsbericht
Die Herstellung von neuen Elektro- und Elektronikgeräten ist mit einem hohen Energie- und Ressourcenverbrauch verbunden. Trotzdem werden sie von Verbraucherinnen und Verbrauchern immer früher weggeschmissen. Aber selbst bei sachgerechter Entsorgung können die wertvollen Ressourcen nicht vollständig zurückgewonnen werden. Deshalb gilt: Nutzen Sie Ihre Produkte so lange wie möglich.
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