: sachgerechter Gebrauch, Gewährleistung und Neukauf Wie Sie Produkte so lange wie möglich nutzen Aus Umweltsicht gilt (fast) immer: Nutzen Sie Ihre Produkte (auch Elektro- und Elektronikgeräte) so lange wie möglich. Achten Sie beim Neukauf auf Langlebigkeit und Reparierbarkeit Machen Sie bei defekten oder nicht einwandfreien Produkten von Ihren Gewährleistungsansprüchen Gebrauch. Gehen Sie sorgsam mit Ihren Dingen um, warten und reinigen Sie diese regelmäßig. Lassen Sie defekte Produkte reparieren oder reparieren Sie selbst. Entsorgen Sie am Ende einer möglichst langen Nutzungszeit Ihr Altgerät sachgerecht. Gewusst wie Um Produkte herzustellen werden Ressourcen und Energie benötigt. Deshalb gilt: Nutzen Sie Ihre Produkte so lange wie möglich. Elektro- und Elektronikgeräte benötigen auch für den Betrieb Strom. Dennoch kommt der Herstellung inklusive des Ressourcenabbaus in der Regel eine höhere Umweltrelevanz zu als der Betriebsphase. Da der Anteil an Ökostrom im deutschen Strommix zunimmt, sinken die Treibhausgasemissionen während der Nutzungsphase und die Effizienz der Geräte wird aus Klimaperspektive weniger wichtig. Deshalb gilt auch bei stromverbrauchenden Geräten: Je länger ein solches Gerät genutzt wird, desto besser ist es für die Umwelt. Dies gilt uneingeschränkt für Informations- und Unterhaltungstechnologien wie Smartphones, Notebooks und gleich großen Fernsehgeräten. Auch bei Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen, Toaster und Kaffeemaschinen ist es ökologisch vorteilhaft, diese möglichst lange zu nutzen. Gemäß einer Studie des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2025 kann es bei den folgenden Geräten ökonomisch und ökologisch sinnvoll sein, sehr alte Geräte, die besonders intensiv genutzt werden, gegen Geräte der höchsten Effizienzstufe auszutauschen. Wann diese Fälle genau zutreffen, können Sie den jeweils verlinkten Umwelttipps entnehmen: Gefrierschrank Kühlschrank Geschirrspüler Wäschetrockner (ohne integrierte Wärmepumpe) Staubsauger Smartphones möglichst lange nutzen Quelle: Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum Elektrogeräte länger nutzen Quelle: Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum Produkte lange nutzen ist ein #BigPoint in Sachen Klimaschutz Quelle: Kompetenzzentrum Nachhaltiger Konsum Smartphones möglichst lange nutzen Elektrogeräte länger nutzen Produkte lange nutzen ist ein #BigPoint in Sachen Klimaschutz Sorgsamer Umgang mit Geräten: Insbesondere Elektronikgeräte wie Smartphones, Laptops oder Flatscreens können leicht kaputtgehen. Nässe und Schmutz an den falschen Stellen oder Erschütterungen schaden den Geräten. Umso wichtiger ist ein besonders sorgsamer Umgang mit ihnen. Schützen Sie Ihre mobilen Geräte wie Smartphones durch Hüllen und Folien vor Stürzen und Kratzern. Achten Sie auf einen sicheren Stand beim Abstellen von Laptop oder Smartphone. Nutzen Sie Produkte im Außenbereich nur, wenn diese dafür auch ausgelegt sind. Metall sollte möglichst vor Wasser geschützt werden, um Rost zu vermeiden. Akkus sollten vor Temperaturschwankungen geschützt werden. Auch Schmutz kann die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, wenn er in das Innere des Gerätes gelangt. Deshalb sollen Geräte regelmäßig gereinigt und in einer möglichst sauberen Umgebung gelagert und verwendet werden. Reparieren von defekten Geräten: Aus Umweltsicht lohnt sich eine Reparatur statt eines Neukaufs so gut wie immer. Doch vermeiden Sie Reparaturen in Eigenregie, wenn Sie Gewährleistungs- oder Garantieansprüche haben. Gewährleistungsrechte umweltfreundlich nutzen : Nicht immer läuft nach einem Neukauf alles rund. Hat die gekaufte Ware innerhalb der ersten zwei Jahre einen Mangel, sollten Sie von Ihren Gewährleistungsrechten Gebrauch machen. Ob im stationären oder Online-Handel erworben: Der Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine gekaufte Ware frei von Mängeln zu übergeben. Ist dies nicht der Fall, haben Sie bei Neugeräten für zwei Jahre Anspruch auf Gewährleistung. Bei gebrauchten Produkten können gewerbliche Händler die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate beschränken , indem dies deutlich kenntlich ausgewiesen wird. Wenn Sie gebrauchte Ware von Privatpersonen kaufen, sollten Sie den Kaufvertrag dahingehend genau prüfen, ob die/der private Verkäufer*in jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hat. Beachten Sie im Gewährleistungsfall die sogenannte Beweislastumkehr. Innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe der Ware müssen Sie als Käufer*in nicht nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand. Nach dieser Frist müssen Sie dies nachweisen. Reklamieren Sie den Mangel am besten schriftlich beim Verkäufer. Zunächst haben Sie gegenüber dem Händler einen Anspruch auf Nacherfüllung . Grundsätzlich können Sie wählen, ob das Produkt repariert oder durch ein neues, mangelfreies Produkt ersetzt werden soll. Ist beides nicht möglich oder für den Verkäufer unverhältnismäßig kostenintensiv, können Sie im Anschluss zwischen einem Rücktritt oder einer Kaufpreisminderung wählen. Wenn Sie sich mit einem Mangel arrangieren können und das Gerät nur unwesentlich vom Neuzustand abweicht, ist es ökologisch sinnvoller, das Produkt zu behalten. Wenn ein Mangel vom Verkäufer verursacht wurde, können Sie mitunter Schadensersatz beim Verkäufer geltend machen. Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung übernehmen einige Hersteller oder Verkäufer für ihre Produkte Garantien . Klären Sie mit dem Garantiegeber, ob es sich bei Ihrem aufgetretenen Defekt um einen Garantiefall handelt. Weitere Informationen zum Thema Gewährleistung und Garantie finden Sie bei den Verbraucherzentralen und beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland . Langlebige Produkte bevorzugen : Wie lange ein Produkt halten wird, lässt sich im Voraus nicht exakt bestimmen. Folgende Tipps helfen Ihnen, beim Neukauf langlebigere Produkte zu erkennen: Langlebige Geräte sind tendenziell teurer. Dies ist beispielsweise auf eine höhere Materialqualität oder Ersatzteilvorhaltung zurückzuführen. Berücksichtigen Sie Lebensdauertests durch unabhängige Institute (wie z. B. durch Stiftung Warentest). Auf Reparierbarkeit achten Freiwillige Zusatzgarantien : Bevor Sie sich für eine kostenpflichtige Garantieverlängerung entscheiden, prüfen Sie die Garantiebedingungen . Achten Sie bei (Produkten ) auf den Blauen Engel. Bei diesen Produkten zählen neben einem niedrigen Energie- und Ressourcenverbrauch auch Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit zu den produktspezifischen Umweltkriterien des Blauen Engels . Geräte sind generell für eine vorher definierte Nutzungsintensität ausgelegt. Wenn Sie ein Gerät besonders intensiv nutzen werden, sollten Sie deshalb Geräte für den Profi- und Businessbereich wählen. Denn diese sind auf eine deutlich intensivere Nutzung ausgelegt als solche für den privaten Gebrauch. Achten Sie auf ein möglichst zeitloses Design , das Ihnen noch viele Jahre gefallen wird Bei modularen Geräten können Sie Bauteile selbstständig austauschen und Hardware updaten. Bisher sind jedoch nur wenige Produktkategorien im modularen Design verfügbar. Zusatzfunktionen an Geräten können kaputtgehen. Überlegen Sie sich daher im Vorfeld genau, was Sie wirklich benötigen und auf welche Gadgets Sie verzichten können. Achten Sie beim Kauf von elektronischen Geräten auf die Energieeffizienz , damit Sie auch bei langer Nutzung eine niedrige Stromrechnung haben. Sie sind verpflichtet, ausrangierte Elektro- und Elektronikgeräte fachgerecht zu entsorgen . Was Sie noch tun können: Aus ökologischer Perspektive ist es sinnvoll, Geräte zu leihen und gebraucht zu kaufen. Mehr Infos hier (Sharing). Nutzen Sie das umfassende und überwiegend kostenfreie Informations- und Beratungsangebot der Verbraucherzentralen zu Ihren Verbraucherrechten. Eine Schlichtung stellt eine risikofreie Alternative zu einem Gerichtsprozess dar, um Ihre Verbraucherrechte gegenüber einem Unternehmen geltend machen zu können. Hintergrund Umweltsituation: Ressourcenabbau, Herstellung, Transport, Nutzung und Entsorgung von Produkten verursachen erhebliche Umweltbelastungen. Begrenzte verfügbare Ressourcen werden verbraucht, Treibhausgase schaden dem Klima und das Abfallaufkommen wird erhöht. Zudem erfolgen insbesondere der Ressourcenabbau, die Herstellung und die Entsorgung nicht selten unter prekären sozialen Bedingungen. Auch Menschenrechtsverletzungen und Kinderarbeit sind nicht immer auszuschließen. Wird der gesamte Lebenszyklus eines Produktes betrachtet, sind die größten sozialen Probleme und ökologischen Schäden in den allermeisten Fällen mit dem Ressourcenabbau und der Herstellung verbunden. Auch bei elektrischen und elektronischen Geräten überwiegen fast immer die Umweltbelastungen, die durch den Verbrauch an Strom während der Nutzung entstehen. Vor diesem Hintergrund ist es in den meisten Fällen nicht sinnvoll, ein noch funktionierendes Gerät durch ein sparsameres Modell auszutauschen. Die Einspareffekte durch ein neues Gerät können die Energieverbräuche für die Herstellung eines Neugeräts i. d. R. nicht kompensieren. Wenn man beispielsweise ein Notebook durch ein neues, energieeffizienteres Notebook ersetzt, müsste man das neue Gerät mehrere Jahrzehnte lang nutzen, um den Aufwand für die Herstellung durch die Einsparung in der Nutzung wieder aufzuwiegen. Gesetzeslage: Der Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, dem Käufer die gekaufte Ware mängelfrei zu übergeben. Andernfalls hat die/der Käufer*in einen Anspruch auf Gewährleistung, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Darüber hinaus bieten einige Hersteller oder Händler für ihre Produkte auf freiwilliger Basis Garantien an. Durch die Inanspruchnahme dieser Rechte können Verbraucher*innen einen Beitrag zur Verlängerung der Nutzungs- und Lebensdauer von Produkten leisten. Die Lebensdauer eines Gerätes wird nicht nur durch das Gerätedesign, sondern auch durch die Nutzungsintensität und den sorgsamen Umgang beeinflusst. Geräte sind generell für eine vorher definierte Nutzungsintensität ausgelegt. Diese ist meistens für Nutzer*innen nicht transparent, Ausnahmen bilden etwa Angaben zum Druckvolumen bei Druckern oder die täglichen Kaffeetassen bei einem Kaffeevollautomaten. Prinzipiell sind Geräte für den Profi- und Businessbereich auf eine deutlich intensivere Nutzung ausgelegt als solche für den privaten Gebrauch. Marktbeobachtung: Auf der einen Seite steigt die Ausstattung privater Haushalte mit Gebrauchsgütern. Auf der anderen Seite hat sich die durchschnittliche Nutzungsdauer vieler elektronischer Geräte in den letzten Jahren tendenziell verkürzt. Diese Erscheinung wird seit einigen Jahren unter dem Begriff „Obsoleszenz" diskutiert. Die Gründe dafür sind vielfältig: Neben kürzeren Innovationszyklen, Defekten durch Materialschwächen, schlechter Reparierbarkeit, hohen Reparaturkosten, fehlenden Software-Updates, aber auch dem Verbraucherwunsch nach modernen Geräten, verleiten aggressive Werbe- und Rabattaktionen zum Neukauf und Mehrkonsum. Die Ursache dafür ist unter anderem, dass Hersteller aufgrund der internationalen Konkurrenz Geräte unter einem enormen Kosten- und Zeitdruck designen und produzieren müssen. So ist der Anteil der innerhalb von weniger als fünf Nutzungsjahren aufgrund eines Defektes ausgetauschten Haushaltsgroßgeräte von 3,5 % im Jahr 2004 auf 8,3 % im Jahr 2013 gestiegen. Ein anderes Beispiel: 2012 waren über 60 % der ausgetauschten Flachbildschirmfernseher noch funktionstüchtig. 1 1 Quelle (Absatz Marktbeobachtung): Öko-Institut (2016): Einfluss der Nutzungsdauer von Produkten auf ihre Umweltwirkung: Schaffung einer Informationsgrundlage und Entwicklung von Strategien gegen „Obsoleszenz" , in Zusammenarbeit mit Universität Bonn, Institut für Landtechnik, im Auftrag des Umweltbundesamtes, UFOPLAN FKZ 3713 32 315, Dessau
: Mit kleinen Tipps unnötigen Stromverbrauch vermeiden Mit welchen Umwelttipps Sie beim Kühlschrank Energie sparen Kaufen Sie Kühlschränke mit niedrigem Stromverbrauch. Stellen Sie Kühlschränke nicht neben warme Geräte wie Herd, Spülmaschine oder Waschmaschine oder in die Sonne. Öffnen Sie den Kühlschrank jeweils nur kurz, damit möglichst wenig warme Luft einströmt. Nutzen Sie Ihren Kühlschrank so lange wie möglich und reparieren Sie diesen bei Bedarf. Entsorgen Sie Ihre Altgeräte sachgerecht bei der kommunalen Sammelstelle oder beim Neukauf über den Händler. Gewusst wie Kühlschränke gehören zu den größten Stromverbrauchern im Haushalt. Auch die Herstellung eines Kühlschranks benötigt wertvolle Ressourcen und verursacht umweltschädliche Emissionen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese Umweltbelastungen verringern können. Sparsames Gerät kaufen: Kühl- und Gefriergeräte laufen rund um die Uhr und gehören zu den größten Stromfressern im Haushalt. Die Stromkosten bewegen sich – je nach Modell und Alter – zwischen 20 und 80 Euro im Jahr. Bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren ergibt dies Stromkosten in Höhe von 300 bis zu 1.200 Euro. Der jährliche Stromverbrauch ist auf jedem Gerät in Kilowattstunden (kWh) angegeben. Kaufen Sie deswegen ein sparsames Gerät. Mit Einführung des neuen EU-Energielabels im Jahr 2021 erfolgt die Einordnung auf Basis des Energieverbrauches bzw. der Energieeffizienz in die Klassen A (geringster Verbrauch) bis G (höchster Verbrauch). Die sparsamsten Kühlgeräte befinden sich aktuell in den Klassen A oder B. Vergleichen Sie in Geschäften, in Katalogen oder im Internet mehrere Geräte, ob nicht eines davon eine noch höhere Kennzeichnung trägt. Mittels des QR-Codes auf dem Label finden Sie weitere Informationen über das betreffende Model auf der neuen EU-Produktdatenbank (EPREL). Möglichst lange nutzen und bei Bedarf reparieren: Kühl- und Gefriergeräte sollten in der Regel so lange wie möglich genutzt werden. Ein funktionierendes Gefriergerät gegen ein neues Gerät der Effizienzklasse A auszutauschen, lohnt sich nur bei sehr ineffizienten Geräten. Auch eine Reparatur lohnt in den den meisten Fällen. Wenn Sie wissen möchten, ob Sie ihr vorhandenes Gerät weiterbetreiben oder bei einem Defekt reparieren lassen sollten, dann messen Sie den Verbrauch mit einem Energiekosten-Messgerät. Nur wenn Ihr Kühlschrank mehr als rund 240 kWh im Jahr verbraucht, wäre es klimafreundlicher, ihn gegen ein neues A-Gerät auszutauschen. Bei einer Kühl-Gefrier-Kombination lohnt der Austausch ab rund 340 kWh im Jahr. Für die Haushaltskasse lohnt der Austausch erst bei noch höheren Werten für den Stromverbrauch. Weitere Hinweise finden Sie in der Abbildung weiter unten. Im Fall einer Reparatur lohnt sich der Austausch schon bei einem etwas geringeren Jahresverbrauch. Falls Sie Ihren Kühlschrank innerhalb der letzten zwei Jahre gekauft oder eine Zusatzgarantie abgeschlossen haben, sollten Sie für die Reparatur Ihre Verbraucherrechte in Anspruch nehmen. Grundsätzlich ist es sinnvoll, schon beim Neukauf auf Langlebigkeit und Reparaturfähigkeit zu achten. Leider lassen sich diese Merkmale beim Kauf nicht feststellen. Hilfsweise können Sie Folgendes tun: Fragen Sie nach dem Reparatur- und Wartungsangebot sowie nach der Ersatzteilverfügbarkeit. Fragen Sie, welche einfachen Reparaturen Sie selbst durchführen können. Garantiedauer sowie Zusatzgarantien können ein Merkmal für einen langlebigen Kühlschrank sein. Prüfen Sie vorab, ob Zusatzkosten entstehen und welche Reparaturfälle abgedeckt sind. Die Grafik zeigt, ob sich der Weiterbetrieb oder die Reparatur von Kühl- und Gefriergeräten ökologisch und ökonomisch lohnt – betrachtet über 10 Jahre. Ein Austausch funktionierender Geräte gegen Klasse-A-Modelle lohnt meist nicht. Ausnahmen: Kühlschrank ab 460 kWh (ökonomisch) bzw. 240 kWh (ökologisch), Kühl-Gefrier-Kombi ab 560 kWh/340 kWh, Gefrierschrank ab 570 kWh/430 kWh. Reparaturen lohnen in der Regel, außer bei hohem Verbrauch: Kühlschrank ab 360 kWh/220 kWh, Kühl-Gefrier-Kombi ab 450 kWh/320 kWh, Gefrierschrank ab 460 kWh/420 kWh. Berechnungen basieren auf 10-jähriger Nutzung nach Reparatur (Kosten: 365 €) und einem Klasse-A-Neugerät. Verbrauch lässt sich mit Strommessgerät ermitteln; Größe und Effizienz sind unabhängig. Die richtige Größe: Früher galt der Grundsatz, dass mit der Größe des Gerätes der Stromverbrauch steigt. Bei den aktuellen Geräten gilt das nicht mehr. Achten Sie auf die angegebenen Jahreswerte in kWh – es kann durchaus sein, dass größere Geräte genauso viel oder weniger Strom verbrauchen. Die Stiftung Warentest gibt als Richtgröße für Kühlschränke bei 1- bis 2-Personen-Haushalten ca. 90 Liter Nutzinhalt an. Kühlgeräte gibt es mit und ohne Gefrierfach oder als Kühl-Gefrier-Kombination. Falls Sie bereits ein separates Gefriergerät haben, wäre ein Gefrierfach im Kühlschrank überflüssig. Unsere Tipps zu Kühl-Gefrier-Kombinationen und Gefrierschränken finden Sie in einem gesonderten Umwelttipp . Richtig entsorgen: Weitere Informationen zur richtigen Entsorgung Ihres Kühlschranks und anderer Elektroaltgeräte finden Sie in unserem UBA-Umwelttipp "Alte Elektrogeräte richtig entsorgen" . Was Sie noch tun können: Als Alternative zum Neukauf können Sie auch Gebrauchtgeräte z. B. mit Garantie vom Händler erwerben, denn so wird die Herstellung eines Neugerätes vorerst vermieden. Kaufen Sie Geräte mit halogenfreien Kältemitteln (in der Regel Isobutan (R-600a)) und halogenfreien Schäumungsmitteln. Den Kühlschrank nicht lange offen stehen lassen. Temperatur regulieren: 7 °C im Kühlschrank und minus 18 °C im Gefrierfach reichen aus. Keine warmen Speisen hineinstellen, erst abkühlen lassen. Das Gerät bei Bedarf abtauen. Wenn Sie in den Urlaub fahren, können Sie Ihren Kühlschrank auf die niedrigste (wärmste) Stufe stellen. Kühlschrank regelmäßig auswischen. Hintergrund Seit 1995 ist es in Deutschland verboten, vollhalogenierte, die Ozonschicht schädigende Kohlenwasserstoffen ( FCKW ) als Kälte- und Schäumungsmittel in Kühlgerätenzu verwenden. Seit dem 1. Januar 2015 dürfen in der EU auch keine Haushaltskühl- und gefriergeräte mehr in Verkehr gebraucht werden, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr enthalten. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen gar keine Geräte mehr in Verkehr gebracht werden, die fluorierte Treibhausgase enthalten. In Altgeräten können FCKW und HFKW jedoch vorkommen. Durch illegal entsorgte Kühlschränke können diese Stoffe unkontrolliert in die Atmosphäre entweichen und zur weiteren Zerstörung der Ozonschicht und/ oder zur Erwärmung der Erdatmosphäre beitragen. In Haushaltsgeräten wird heute zumeist Isobutan (R600a) als Kältemittel und Pentan (R-601) als Schäumungsmittel eingesetzt. Diese halogenfreien Kohlenwasserstoffe haben kein Ozonabbaupotenzial und nur ein sehr geringes Treibhauspotenzial. Marktbeobachtung: Besonders energieeffiziente Kühlgeräte sind nach dem Energieeffizienzlabel mit in der höchsten Energieeffizienzklasse bewertet, s. EU-Energielabel. Ihre Marktanteile lagen im Jahr 2018 bei 82,9 %. Die Marktentwicklung der energieeffizienten Kühlgeräte zeigt beispielhaft, wie stark effiziente Haushaltsgeräte an Bedeutung zulegen konnten: Ihr Marktanteil stieg von lediglich 9 % im Jahr 2008 innerhalb von nur 6 Jahren auf 68,9 % im Jahr 2014 (GfK 2015). Quellen: GfK - Gesellschaft für Konsumforschung (2015): Marktdaten Haushaltsgeräte und Beleuchtung .
Mit Wechsel des Verbraucherschutzes ins Bundesumweltministerium 2021 wurde die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt angesiedelt. Sie setzt keine individuellen Verbraucheransprüche durch, sondern wird bei innereuropäisch grenzüberschreitenden Sachverhalten aktiv, wenn die Rechte vieler Verbraucher*innen durch ein Unternehmen verletzt oder gefährdet sind. Genereller Hinweis: Die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt ist kein direkter Ansprechpartner für Verbraucher*innen. Unten finden Sie Hinweise, an wen Sie sich wenden können. Aktueller Hinweis: Aus dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 ergibt sich, dass dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz , Naturschutz und nukleare Sicherheit unter anderem die Zuständigkeiten für den Verbraucherschutz und die Verbraucherrechtsdurchsetzung übertragen werden. Dieser Erlass hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt. Sofern sich die Zuständigkeiten zukünftig ändern sollten, wird diese Webseite aktualisiert werden. Zuständigkeiten von „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im UBA und Rechtsgrundlagen In Deutschland erfolgt die Rechtsdurchsetzung wirtschaftlichen Verbraucherschutzrechts regelmäßig nicht auf behördlichem, sondern auf zivilrechtlichem Wege. Verbraucher*innen setzen ihre Rechte entweder selbst durch und/oder Verbraucherschutzverbände oder Konkurrenten gehen gegen die „schwarzen Schafe“ mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vor. Darüber hinaus setzt das UBA im Rahmen des europäischen Behördennetzwerks „Consumer Protection Cooperation“ (kurz: „CPC“) grenzüberschreitend die kollektiven wirtschaftlichen Interessen von Verbraucher*innen durch. Grundlage der Zusammenarbeit ist die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, die sogenannte CPC-Verordnung. Durch diese wurden Strukturen der Zusammenarbeit geschaffen, die in den Mitgliedstaaten die Benennung zuständiger Behörden sowie einer zentralen Verbindungsstelle vorsehen. Zentrale Verbindungsstelle ist in Deutschland das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ). Als eine von mehreren zuständigen Behörden wurde das Umweltbundesamt (UBA) benannt, mit der Folge, dass hier die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ eingerichtet wurde. Die CPC-Verordnung zielt auf eine effektive Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden in den EU-Mitgliedstaaten sowie den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen ab. Bei Verstößen gegen „Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ (= alle im Anhang der CPC-Verordnung aufgeführten Verordnungen und Richtlinien) ergreift die zuständige Behörde alle erforderlichen und verhältnismäßigen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen. Für die überwiegende Zahl der aufgeführten Verordnungen und Richtlinien ist das UBA zuständig. Neben dem UBA sind im CPC-Netzwerk folgende weitere deutsche Behörden im Rahmen ihrer Aufgabengebiete tätig: das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-VSchDG). Wie setzt die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ die Verbraucherrechte europäischer Bürger*innen durch? In die Zuständigkeit des UBA fallen beispielsweise Verstöße gegen Rechtsakte, die Unternehmen unlautere Geschäftspraktiken – wie irreführende Nachhaltigkeitsaussagen – verbieten. Bei einem Verstoß oder einem dahingehenden Verdacht werden Auskunfts- oder Durchsetzungsersuchen mithilfe einer EU-Datenbank, dem Binnenmarkt-Informationssystem „IMI“ (kurz für Internal Market Information System), in beide Richtungen gestellt: Das UBA wird auf Ersuchen seiner ausländischen Partnerbehörden tätig oder ersucht umgekehrt diese Behörden darum, die Rechte deutscher Verbraucher*innen zu schützen. Abhängig vom konkreten Sachverhalt kann das UBA die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Daten oder Dokumente verlangen und ggf. auch Durchsuchungen vornehmen sowie die Einstellung von Verstößen durch die*den Unternehmer*in schriftlich anordnen und ggf. Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen. Es ist aber grundsätzlich auch befugt, die Kooperation mit betroffenen Unternehmen zu suchen und mit ihnen über Zusagen zu verhandeln, wie ein Verstoß gegen Verbraucherrechte behoben werden könnte. Schließlich kann das UBA, statt selbst vorzugehen, auch einen Dritten – Verbraucher- oder Unternehmerverband – damit beauftragen, zivilrechtlich auf das Abstellen der Verstöße hinzuwirken und dies ggf. im Wege einer Unterlassungsklage durchzusetzen. Neben der Bearbeitung von Einzelfällen, die auch ein- und ausgehende Warnmeldungen umfassen, beteiligt sich das UBA auf der Grundlage der CPC-Verordnung außerdem an sogenannten „Sweeps“. Das sind stichprobenartige Marktüberprüfungen, ob Angebote, die Unternehmen ihren Kundinnen*Kunden machen, den gesetzlich vorgegebenen Kriterien genügen. Ein Fallbeispiel Sarah Vaasen aus Berlin sind nachhaltige Produkte wichtig. Daher bestellt sie eine Hose bei einem französischen Online-Händler, der auf seiner Internetseite – wie sich später herausstellen wird fälschlicherweise – mit dem Slogan „Europas umweltfreundlichste Modemarke“ wirbt. Ein Fernsehbeitrag zum Thema „Greenwashing“ macht sie jedoch stutzig. „Greenwashing“ sind PR-Methoden, die darauf zielen, einem Unternehmen ein umweltfreundliches Image zu verleihen, ohne dass es dafür eine hinreichende Grundlage gibt. Sie schaut sich daraufhin die Internetseite des Online-Händlers noch einmal genauer an, findet jedoch keine weiterführenden Informationen zu dessen Nachhaltigkeitsaussage. Verärgert wendet sich Sarah Vaasen an ihre örtliche Verbraucherzentrale. Dort stellt man fest, dass sie nicht die Einzige ist, die sich über den Online-Händler beschwert. Die daraufhin von der Verbraucherzentrale involvierte Organisationseinheit im UBA „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ setzt sich jetzt mit ihrer französischen Partnerbehörde in Verbindung, um die Rechte der Verbraucher*innen grenzüberschreitend durchzusetzen. Nachdem die französische Partnerbehörde dem Online- Händler Gelegenheit zur Schilderung seiner Sicht gegeben hat, erkennt dieser an, dass er unrechtmäßig gehandelt hat, und entfernt den Slogan von seiner Internetseite. Die so genannten „Green Claims“ sind aber nur ein denkbares Handlungsfeld. Dark Patterns, Subscription Traps und unklare AGB sind ebenfalls zu nennen. Wohin können sich Verbraucher*innen wenden? Verbraucher*innen können sich bei Streitigkeiten mit Unternehmen mit Sitz in Deutschland bei einer Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale über den vermuteten Verstoß informieren oder dort eine Beschwerde einreichen. Für individuelle Streitigkeiten mit Unternehmen aus dem EU-Ausland ist darüber hinaus das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland mit Sitz in Kehl zuständig. Außerdem können Verbraucher*innen sich an die rechtsberatenden Berufe oder Verbraucherschlichtungsstellen wenden. Das UBA und die Organisationseinheit „Verbraucherschutz und Durchsetzung“ sind keine Beschwerdestellen. Wie erfährt das UBA von Rechtsverstößen? In der Regel erhält das UBA vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland die Anregung, ein Verfahren einzuleiten, wenn dort eine Vielzahl von Beschwerden gegen ein Unternehmen vorliegen. Weitere Ersuchen können sich aus den jährlich stattfindenden „Sweeps“ im CPC-Netzwerk (siehe oben) ergeben, bei denen zu einem bestimmten Thema Marktstichproben durch das UBA vorgenommen werden.
Bisher werden Werbeaussagen zu Umweltvorteilen von Produkten, wie „öko“, „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „recycelbar“, sowie Umweltlabel kaum reguliert. Mit einer neuen Richtlinie zur Änderung des Wettbewerbs- und des Verbraucherrechts will die EU vielfach verbreitetes Greenwashing in der Werbung bekämpfen und verlässliche Umweltinformationen fördern. Ziel der neuen Bestimmungen ist es, dass Verbraucher*innen besser informierte Kaufentscheidungen hinsichtlich der ökologischen Auswirkungen, der Haltbarkeit und der Reparierbarkeit von Produkten treffen können und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beitragen. Denn immer mehr Unternehmen versuchen, sich und ihren Produkten mit gezielten Marketing-Maßnahmen ein umweltfreundliches Image zu geben. Verbraucher*innen können dabei in die Irre geführt werden, wenn bestimmte Umweltvorteile im Zusammenhang mit dem Kauf von Produkten suggeriert werden, obwohl diese Vorteile gar nicht vorhanden oder zumindest nicht ausreichend nachgewiesen sind. Die neue „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ ((EU) 2024/825) ändert und ergänzt daher die bestehende „Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“ (2005/29/EG) und die „Verbraucherrechte-Richtlinie“ (2011/83/EU). Der englische Titel der Richtlinie lautet „Empowering consumers for the green transition“, auch als ECGT oder EmpCo abgekürzt. Die Änderungen sehen strengere Vorgaben für die Darstellung verlässlicher, vergleichbarer, begründeter und nachprüfbarer Informationen zu den Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen vor. So sind Textaussagen in Zukunft nur noch mit Begründung möglich, bestimmte Klimaclaims sind gar nicht mehr zulässig. Zudem wird sich durch neue Anforderungen an Siegel, wie zum Beispiel öffentlich zugängliche Kriterien und ein Dritt-Zertifizierungssystem, der Markt der Siegel bereinigen. Mit diesen Änderungen werden den Konsument*innen, den Marktakteuren, Verbraucherverbänden und Gerichten genauere Maßgaben an die Hand gegeben, um zu beurteilen, ob ein Fall unlauterer umweltbezogener Werbung gegeben ist. Die Richtlinie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten muss bis zum 27. März 2026 erfolgen und wird ab dem 27. September 2026 Anwendung finden. Die Richtlinie soll durch eine weitere EU-Richtlinie, die „Green Claims Directive (GCD)“ (auf Deutsch „Richtlinie über Umweltaussagen“), ergänzt werden. In dieser sollen spezifischere Vorgaben für die Begründungen, ihre Nachprüfbarkeit und Kommunikation von ausdrücklichen Umweltaussagen verankert werden. Die wichtigsten Änderungen in Kürze: Änderungen an der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) Die Richtlinie regelt das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb und insbesondere die Zulässigkeit von Werbeaussagen. Allgemeine Umweltaussagen (z.B. „grün“, „öko“) als geschriebener oder gesprochener Text werden bis auf wenige Ausnahmen verboten. Aber mit einer klaren Spezifizierung und Begründung sind solche Umweltaussagen weiterhin zulässig. Die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitssiegeln wird verbessert. So sind Kennzeichnungen mit einem Nachhaltigkeitssiegel, das weder von staatlichen Stellen stammt, noch auf einem Dritt-Zertifizierungssystem beruhen, in Zukunft verboten. Zudem müssen Siegel allen Unternehmen zugänglich sein und ihre Bewertungsmaßstäbe veröffentlichen. Umweltaussagen über das gesamte Produkt, obwohl diese nur einen Teil betreffen, werden verboten. Produktbezogene Klimaaussagen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, werden in die Liste unlauterer Praktiken aufgenommen und damit stark eingeschränkt. Dies bedeutet, dass Hersteller und Händler nicht mehr damit werben können, dass ein solches Produkt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn dies auf Kompensationen außerhalb der Wertschöpfungskette beruht. Unternehmensbezogene Aussagen sind von der neuen Regel nicht erfasst. Auch die Bewerbung von gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen als Besonderheit zu kommunizieren, ist verboten. Um die Haltbarkeit und Reparierbarkeit als Kriterium für die Kaufentscheidung transparenter zu gestalten, sind die folgenden Dinge verboten: Informationen zurückzuhalten, dass sich Softwareaktualisierungen negativ auf das Funktionieren der Waren auswirken können. eine Softwareaktualisierung als notwendig darzustellen, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient. kommerzielle Kommunikation über eine Ware zu tätigen, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen. eine falsche Behauptung zu tätigen, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat. Produkte als reparierbar zu präsentieren, wenn eine solche Reparatur nicht möglich ist. Verbraucher*innen zu veranlassen, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist. Informationen darüber zurückzuhalten, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird. Explizite Klarstellung, dass ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte, wie etwa Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, nicht irreführend dargestellt werden dürfen. Behauptungen in Bezug auf eine künftige Umweltleistung (wie z.B. ein zukünftig klimaneutrales Unternehmen) müssen transparent und überprüfbar sein. Bei vergleichenden Umweltaussagen müssen die Vergleiche objektiv sein und unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen erfolgen. Irrelevante Merkmale oder Merkmale, die nicht unmittelbar mit einem Merkmal des jeweiligen Produkts oder der jeweiligen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, dürfen nicht beworben werden. Änderungen der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) Die Verbraucherrechterichtlinie hat zum Zweck, in den zwischen Verbraucher*innen und Unternehmern geschlossen Verträgen ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen. Die Änderungen an der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen vorvertragliche Pflichtinformationen, unter anderem über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen sowie über gewerbliche Garantien und gesetzliche Gewährleistungen. Verbraucher*innen sollen Informationen über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien in Form einer harmonisierten Kennzeichnung zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen über das Bestehen und die Dauer einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie informiert werden, wenn sie vom Hersteller ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird. Um zu verhindern, dass Verbraucher*innen ggf. eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie und das gesetzliche Gewährleistungsrecht verwechseln, sollen Verbraucher*innen zudem auf der harmonisierten Kennzeichnung darauf hingewiesen werden, dass sie auch das gesetzliche Gewährleistungsrecht in Anspruch nehmen können. Der EU-Kommission werden zudem die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Kennzeichnung übertragen. Verbraucher*innen sollen über den Mindestzeitraum informiert werden, für den sich der Hersteller verpflichtet, Softwareaktualisierungen zur Verfügung zu stellen. Verbraucher*innen sollen vor Vertragsschluss Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, erhalten. Ist ein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt, sollen Unternehmen diesen Verbraucher*innen zur Verfügung stellen. Ist kein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt, sollen Unternehmer andere relevante Reparaturinformationen zur Verfügung stellen (Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und über Reparatureinschränkungen). Zudem sollen die Verbraucher*innen über die Verfügbarkeit umweltfreundlicher Lieferoptionen informiert werden.
Die Sorgen der Berlinerinnen und Berliner wachsen mit jeder Nachricht zu steigenden Preisen. Doch nicht alles wird derzeit teurer. Damit Verbraucherinnen und Verbraucher künftig kurzfristig Antworten auf Verbraucherfragen erhalten, die ihnen im Alltag begegnen, gibt es unabhängigen juristischen Rat nun auch telefonisch – kostenfrei und ohne Terminvereinbarung. Das neue Servicetelefon der Verbraucherzentrale bietet schnelle Hilfe bei verbraucherrechtlichen Problemen. Wer auf einen Fake-Shop hereingefallen oder in eine andere Kostenfalle getappt ist, braucht schnellstmöglich einen verlässlichen Rat, wie man sich verhalten sollte, um den Schaden zu begrenzen. Aus diesem Grund hat die von der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz geförderte Verbraucherzentrale ein neues Angebot geschaffen, damit Berlinerinnen und Berliner schnelle Hilfe erhalten. Die kostenfreie Kurzberatung fungiert als erste Anlaufstelle, an die sich Betroffene telefonisch wenden können, um eine Auskunft zu ihrem Problem zu bekommen. Markus Kamrad, Staatssekretär für Verbraucherschutz : „Ich freue mich sehr darüber, dass wir mit der kostenfreien telefonischen Erstberatung eine Möglichkeit schaffen, schnell und unkompliziert an einen juristischen Rat zu kommen. Die Verbraucherzentrale hat jahrzehntelange Erfahrung in diesem Bereich und ist bestens geeignet den Berlinerinnen und Berlinern bei allen Fragen des allgemeinen Verbraucherrechts zur Seite zu stehen.“ Dörte Elß, Vorstand der Verbraucherzentrale Berlin : „Oftmals benötigen Verbraucherinnen und Verbraucher in einer akuten Problemsituation einfach nur einen kurzen Tipp, wie sie sich am besten verhalten, um diese zu lösen. Unser neues Beratungsangebot soll auch eine Lotsenfunktion erfüllen. Ich wünsche mir, dass die Berlinerinnen und Berliner es nutzen, wenn sie schnell einen unabhängigen Rat brauchen.“ Im Rahmen der kostenpflichtigen Terminberatung werden auch weiterhin komplexere Fälle bearbeitet, Unterlagen gesichtet oder Rechtsvertretungen angenommen. Weitere Informationen Ratsuchende erreichen die Hotline der telefonischen Kurzberatung zum Ortstarif am Montag und Freitag von 10-13 Uhr sowie am Mittwoch von 15-18 Uhr unter Tel.: (030) 214 85 200. Weitere Informationen finden Interessierte bei der Verbraucherzentrale. Für Rückfragen: Dr. Grit Kittelmann Presseportal
Die Verlängerung der Produktnutzungs- und -lebensdauer ist ein zentrales Ziel der Produktpolitik. Zur Umsetzung dieses Zieles bedarf es auch des Wissens und der Mitarbeit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Im Rahmen des Vorhabens wurden verschiedene Formate zur Verbrauchersensibilisierung für das Thema Nutzungs- und Lebensdauer von Produkten erstellt, die u.a über Verbraucherrechte bei auftretenden Mängeln informieren, Hilfestellungen bei der Kaufentscheidung bieten und Möglichkeiten zur Verlängerung der Produktnutzungs- und -lebensdauer sowie deren rechtliche Besonderheiten aufzeigen. Veröffentlicht in Texte | 76/2019.
Die Herstellung von neuen Elektro- und Elektronikgeräten ist mit einem hohen Energie- und Ressourcenverbrauch verbunden. Trotzdem werden sie von Verbraucherinnen und Verbrauchern immer früher weggeschmissen. Aber selbst bei sachgerechter Entsorgung können die wertvollen Ressourcen nicht vollständig zurückgewonnen werden. Deshalb gilt: Nutzen Sie Ihre Produkte so lange wie möglich. Veröffentlicht in Ratgeber.
Produkte und Konsumgewohnheiten der modernen Gesellschaft des 21. Jahrhunderts haben signifikante Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Jüngste Studien zeigen, dass immer mehr Elektro- und Elektronikgeräte vorzeitig ersetzt werden, obwohl sie noch voll funktionsfähig sind. Außerdem steigt der Anteil an Haushaltsgroßgeräten, die aufgrund eines Defektes bereits in den ersten fünf Jahren ersetzt werden. Dabei ist eine längere Lebens- und Nutzungsdauer von Produkten insgesamt umweltfreundlicher und ressourcensparender - trotz aller Fortschritte hinsichtlich der Energieeffizienz. Eine Verbraucherbefragung des Öko-Instituts e. V. im Auftrag des Umweltbundesamtes ergab zudem, dass fast jede/r Dritte unzufrieden mit der Lebensdauer von Elektronikprodukten ist. Auf der anderen Seite zeigt eine Verbraucherbefragung von Conpolicy im Auftrag des Verbraucherschutzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, dass durchschnittlich 60 Prozent der Befragten über mangelnde Kenntnisse in Bezug auf ihre Rechte als Verbraucherin und Verbraucher verfügen - vor allem, was das Wissen über Gewährleistungsrechte und Garantieregelungen angeht. Dabei können Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Inanspruchnahme ihrer Verbraucherrechte einen Beitrag zur Verlängerung der Nutzungs- und -lebensdauer von Produkten leisten. Dementsprechend gilt es, das Wissen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern bezüglich ihrer Rechte und grundlegender Umweltinformationen zu stärken, um somit einen Beitrag zur Verlängerung der Nutzungs- und -lebensdauer von Produkten zu leisten. Quelle: Forschungsbericht
Reparatur, Umtausch, Rückgabe – wie Sie Ihre Gewährleistungsrechte umweltfreundlich nutzen und worauf Sie schon beim Neukauf achten sollten. Die Herstellung von neuen Elektro- und Elektronikgeräten ist mit einem hohen Energie- und Ressourcenverbrauch verbunden. Trotzdem werden viele Elektro- und Elektronikgeräte immer kürzer genutzt. Das hat unterschiedliche Gründe: kürzere Innovationszyklen, Defekte durch Materialschwächen, schlechte Reparierbarkeit, hohe Reparaturkosten, fehlende Software-Updates. So ist der Anteil der innerhalb von weniger als fünf Nutzungsjahren aufgrund eines Defektes ausgetauschten Haushaltsgroßgeräte von 3,5 Prozent im Jahr 2004 auf 8,3 Prozent im Jahr 2013 gestiegen. Aber auch der Verbraucherwunsch nach modernen Geräten und Werbe- und Rabattaktionen des Handels spielen eine Rolle: 2012 waren zum Beispiel über 60 Prozent der ausgetauschten Flachbildschirmfernseher noch funktionstüchtig. Die immer kürzere Nutzung hat Folgen für die Umwelt. Denn selbst bei sachgerechter Entsorgung können die wertvollen Ressourcen nicht vollständig zurückgewonnen werden. Deshalb gilt: Nutzen Sie Ihre Produkte so lange wie möglich. Reparieren lohnt sich Kleinere Bagatellreparaturen können Sie mit Hilfe der Bedienungsanleitung des Herstellers selbst durchführen. Verschiedene Onlineportale wie " Kaputt.de " oder " iFixit " stellen Reparaturlösungen, Anleitungen bis hin zu Reparaturvideos bereit. Bei größeren Reparaturen sollten Sie sich mehrere Kostenvoranschläge einholen. Unabhängige Reparaturbetriebe sind mitunter günstiger als die Werkskundendienste der Hersteller. Alle Reparaturbetriebe haften gemäß Werkvertragsrecht für eine mangelfreie Reparatur. Eine kostengünstige Alternative bieten sogenannte Repair Cafés. Hierbei handelt es sich um ehrenamtliche Reparaturinitiativen, wo unter Anleitung von Fachleuten gemeinsam repariert wird. Eine Haftung für Mängel der Reparatur besteht in Repair Cafés üblicherweise nicht. Wichtig: Solange Sie Gewährleistungs- oder Garantieansprüche haben, vermeiden Sie Reparaturen in Eigenregie – sonst können Sie diese Ansprüche verlieren. Klären Sie vorab mit dem Garantiegeber, ob es sich bei Ihrem aufgetretenen Defekt um einen Garantiefall handelt. Gewährleistungsrechte nutzen Nicht immer läuft nach einem Neukauf alles rund. Hat die gekaufte Ware innerhalb der ersten zwei Jahre einen Mangel, sollten Sie von Ihren Gewährleistungsrechten Gebrauch machen. Ein Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine gekaufte Ware frei von Mängeln zu übergeben. Ist dies nicht der Fall, haben Sie für zwei Jahre Anspruch auf Gewährleistung. Für gebrauchte Gegenstände kann diese Frist auf ein Jahr beschränkt werden. Beachten Sie hierbei die sogenannte Beweislastumkehr. Nach sechs Monaten müssen Sie als Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand. Reklamieren Sie den Mangel am besten schriftlich und mit Fristsetzung beim Verkäufer. Zunächst haben Sie gegenüber dem Händler einen Anspruch auf Nacherfüllung. Grundsätzlich können Sie wählen, ob das Produkt repariert (Nachbesserung) oder durch ein neues, mangelfreies Produkt ersetzt werden soll (Neulieferung). Eine Reparatur ist die umweltfreundlichere Option. Ist beides nicht möglich, für den Verkäufer unverhältnismäßig kostenintensiv oder lässt er die gesetzte Frist verstreichen, können Sie im Anschluss zwischen einem Rücktritt oder einer Kaufpreisminderung wählen. Wenn Sie sich mit einem Mangel arrangieren können und das Gerät nur unwesentlich vom Neuzustand abweicht, ist es ökologisch sinnvoller, das Produkt zu behalten und den Preis zu mindern. Wenn ein Mangel vom Verkäufer verursacht wurde, können Sie mitunter Schadensersatz beim Verkäufer geltend machen. Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung übernehmen einige Hersteller oder Verkäufer für ihre Produkte Garantien. Freiwillige Garantien der Hersteller oder Verkäufer können, im Gegensatz zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten, individuell über einen längeren Zeitraum vereinbart und gewährt werden. Klären Sie mit dem Garantiegeber, ob es sich bei Ihrem aufgetretenen Defekt um einen Garantiefall handelt. Bevor Sie sich für eine kostenpflichtige Garantieverlängerung entscheiden, prüfen Sie die Garantiebedingungen. Langlebige Produkte bevorzugen Informieren Sie sich vorab bei Testmagazinen zur Lebensdauer von Geräten. Die Stiftung Warentest testet unter anderem die Lebensdauer von Waschmaschinen und die Haltbarkeit von Staubsaugern. Und achten Sie darauf, ob das Gerät auch gut repariert werden kann. Fragen Sie dafür den Händler oder Hersteller: ob das Gerät generell repariert werden kann, wie lange Ersatzteile verfügbar sind, welche Reparatur- und Wartungsangebote bestehen und welche einfachen Reparaturen von Ihnen selbst durchgeführt werden können. Auch der Blaue Engel bietet Orientierung: Bei einigen Elektro- und Elektronikprodukten wie Staubsaugern, Computern, Kaffeemaschinen und Druckern zählen neben einem niedrigen Energie- und Ressourcenverbrauch auch Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit zu den produktspezifischen Umweltkriterien des Umweltsiegels. Geräte leihen oder gebraucht kaufen Viele Elektro- und Elektronikgeräte, wie Bohrmaschinen, kommen im Haushalt nur selten zum Einsatz. Überlegen Sie daher vor dem Kauf eines solchen Produktes, wie oft Sie es brauchen werden. Eine umweltfreundliche Alternative sind energieeffiziente Leihgeräte. Diese können beispielsweise in Baumärkten ausgeliehen oder über Initiativen, wie zum Beispiel " pumpipumpe " in der Nachbarschaft geborgt werden. Auch Gebrauchtgeräte machen aus Umweltsicht Sinn , wenn sie hochwertig und energieeffizient sind. Bei vielen Händlern finden sich Angebote von Waschmaschinen über Kühlschränke bis hin zu Notebooks. Achten Sie hier genau auf die Garantiebedingungen. Richtige Entsorgung Sie sind als Verbraucherin und Verbraucher verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte separat vom Hausmüll zu entsorgen. Hierzu können Sie sie kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Manche Kommunen organisieren auch die Abholung, zum Beispiel im Rahmen der Sperrmüllabfuhr. Alternativ können Sie Rücknahmestellen der Hersteller oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten nutzen. Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, Ihr Altgerät bei Neukauf der gleichen Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen (sogenannte 1:1 Rücknahme), kleinere Altgeräte unter 25 cm Kantenlänge auch ohne Neukauf. Informieren Sie sich im Internet bei der " stiftung elektro-altgeräte register " über Abgabestellen. Funktionstüchtige Geräte können Sie über Gebrauchtwarenbörsen oder -häuser einer weiteren Nutzung zuführen.
Das Projekt "Verlängerung der Produktnutzungs- und -lebensdauer mittels Durchsetzung von Verbraucherrechten" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) / Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Die VERBRAUCHER INITIATIVE e.V. (Bundesverband.Im Rechtsgutachten 'Stärkung eines nachhaltigen Konsums im Bereich der Produktnutzung durch Zivil- und öffentliches Recht' wurden verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt, die Lebensdauer und Nutzungsdauer von Produkten durch rechtliche Maßnahmen zu verlängern (Schlacke, S.; Alt, M.; Tonner, K.; Gawel, E.; Bretschneider, W. (2015)). Zur Durchsetzung der rechtlichen Regelungen bedarf es in vielen Fällen der Mitwirkung der Verbraucher. Die Studie 'Zugang zum Recht für Verbraucherinnen und Verbraucher in Nordrhein-Westfalen' kommt nach einer repräsentativen Verbraucherbefragung in NRW zu dem Ergebnis, dass im Durchschnitt 60% der Befragten eine schlechte Kenntnis in Bezug auf ihre Verbraucherrechte haben (Thorun, C.; Diels, J. (2016)). Hinzu kommt, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern die durchschnittliche Lebens- und Nutzungsdauer eines Produktes meist nicht bekannt ist. Eine Befragung im Rahmen der Studie 'Einfluss der Nutzungsdauer von Produkten auf ihre Umweltwirkung - Schaffung einer Informati-onsgrundlage und Entwicklung von Strategien gegen Obsoleszenz' hat außerdem ergeben, dass fast jede/r Dritte unzufrieden mit der Lebensdauer von Elektronikprodukten ist (Prakash, S; Dehoust, G.; Gsell, M.; Schleicher, T.; Stamminger, R. (2016)). Viele Befragte haben eine deutlich längere Lebensdauer erwartet. Vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern ist auch nicht bekannt, dass beim heutigen Stand der Energieeffizienz von neuen Produkten die langlebigen Produkte häufig umweltfreundlicher und ressourcenschonender sind, weil sie den zusätzlichen Herstellungsaufwand für neue Produkte vermeiden. Diese Informationen werden allerdings in der Werbung vielfach nicht oder widersprüchlich dargestellt. Dementsprechend gilt es, das Wissen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern bezüglich ihrer Verbraucherrechte und zu Umweltwirkungen von Produkten zu stärken und sie für ihre Rechte sowie eine längere Produktnutzungs- und -lebensdauer zu sensibilisieren. Auf Basis der vorhandenen Studien, gesetzlichen Regelungen und bereits bestehender Materialien des Umweltbundesamtes sowie von Verbraucher- und Umweltverbänden sollen Materialien zur Verbraucheraufklärung erstellt werden. Dabei sollen neben relevanten Informationen bei der Kaufentscheidung (z.B. Informationspflichten von Herstellern und Händlern, Klagerechten bei irreführender Werbung) und Rechten beim Auftreten von Mängeln (z.B. Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie) auch weitere Strategien der Produktnutzungs- und -lebensdauerverlängerung, wie Gebrauchtwarenmarkt, Repaircafés, Sharingangebote und Tauschringe thematisiert werden. Die Informationen sollen zielgruppengerecht aufbereitet und veröffentlich werden (z.B. als Broschüre und im Verbraucherportal des Umweltbundesamtes).
Origin | Count |
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Bund | 23 |
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Type | Count |
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Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 3 |
Lehrmaterial | 1 |
Text | 25 |
unbekannt | 2 |
License | Count |
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