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Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse der geochemischen Untersuchungen in Deutschland im Zeitraum 1975 - 1986, Elementgehalte in Bachwässern und Bachsedimenten (WMS)

In den Jahren 1975 – 1986 wurden durch die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) auf dem damaligen Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie durch das Zentrale Geologische Institut (ZGI) der damaligen DDR im Bereich der an der Erdoberfläche anstehenden bzw. gering von Känozoikum überdeckten präoberpermischen Grundgebirgseinheiten im Südteil der ehemaligen DDR ca. 98.000 Wasser- und 87.500 Sedimentproben aus Bächen und Flüssen entnommen und geochemisch untersucht. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden u.a. im „Geochemischen Atlas Bundesrepublik Deutschland“ (Fauth et al., 1985) und im „Abschlussbericht zur vergleichenden Bewertung der Rohstofführung in den Grundgebirgseinheiten der DDR“ (Röllig et al., 1990) dokumentiert. Bei den im Rahmen dieser Untersuchungen erhobenen geochemischen Daten handelt es um in ihrer hohen Probenahmedichte einzigartige flächendeckende geochemische Aufnahmen eines Großteils des Gebietes der heutigen Bundesrepublik Deutschland. Alle späteren geochemischen Untersuchungen (Geochemischer Atlas 2000 sowie im Rahmen von GEMAS und FOREGS) wurden mit einer ungleich geringeren Probenahmedichte durchgeführt. Diese wertvollen und unwiederbringlichen Daten sind seit ihrer digitalen Aufbereitung und Bereitstellung in den Jahren 2022 (Geochemischen Atlas Bundesrepublik Deutschland) und 2023 (Geochemische Prospektion in den Grundgebirgseinheiten im Südteil der ehemaligen DDR) über das Geoportal der BGR allgemein verfügbar. Eine direkte Vergleichbarkeit der für die beiden Teilgebiete bereitgestellten Karten ist jedoch aufgrund der Unterschiede in den bei den Untersuchungen eingesetzten Analysenverfahren (untersuchtes Elementspektrum, Analysenqualität, Bestimmungsgrenzen, …) nicht gegeben. Für einen Teil der untersuchten Elemente und Parameter ist jedoch bei entsprechenden Anpassungen (Bestimmungsgrenzen, darstellbare Gehaltsbereiche, Klasseneinteilung der Kartenlegenden, …) eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse dieser in ihrer hohen Belegungsdichte einzigartigen geochemischen Untersuchungen möglich. Solche zusammenfassenden Darstellungen werden nun über das Geoportal der BGR erstmals bereitgestellt. Der WMS zeigt die Verteilung der gemessenen Elementgehalte und Parameter für jedes Element bzw. jeden Parameter in jeweils vier verschiedenen farbigen Punkt- und Isoflächenkarten.

Geochemische Prospektion in den Grundgebirgseinheiten im Südteil der ehemaligen DDR (1990), Elementgehalte in Bachwässern und Bachsedimenten (WMS)

In der ehemaligen DDR wurden in den Jahren 1980 bis 1990 in den an der Erdoberfläche anstehenden bzw. gering von Känozoikum überdeckten präoberpermischen Grundgebirgseinheiten (Flechtingen-Roßlauer Scholle, Harz, Sächsisches Granulitgebirge, Thüringer Wald, Thüringisch-Vogtländisches Schiefergebirge, Erzgebirge, Elbtalzone/Lausitz) Untersuchungen zur Einschätzung der Rohstoffführung durchgeführt. Bestandteil dieser Untersuchungen war eine geochemische Prospektion im Bereich der genannten Grundgebirgseinheiten. Auf einer Fläche von fast 15.000 km² wurden ca. 18.000 Wasser- und ca. 17.500 Bachsedimentproben entnommen und geochemisch untersucht. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden in Teilberichten zu den einzelnen Grundgebirgseinheiten sowie im „Abschlussbericht zur vergleichenden Bewertung der Rohstofführung in den Grundgebirgseinheiten der DDR“ (Röllig et al., 1990) dokumentiert. Bei diesen Daten aus den Grundgebirgseinheiten im Südteil der ehemaligen DDR handelt es sich um eine in ihrer hohen Probenahmedichte ( mehr als 1 Probe/km²) einzigartige flächendeckende geochemische Aufnahme dieser Gebiete. Alle späteren geochemischen Untersuchungen (Geochemischer Atlas 2000 sowie im Rahmen von GEMAS und FOREGS) wurden mit einer ungleich geringeren Probenahmedichte durchgeführt. Diese wertvollen und unwiederbringlichen Daten werden nun über das Geoportal der BGR allgemein verfügbar gemacht. Ergänzend zur digitalen Bereitstellung des originalen Datenmaterials erfolgt erstmals eine Bereitstellung mit modernen computergestützten Verfahren erstellter flächendeckender Verteilungskarten. Der WMS zeigt die Verteilung der gemessenen Elementgehalte und Parameter in Bachwässern und Bachsedimenten für jedes Element bzw. jeden Parameter in jeweils vier verschiedenen farbigen Punkt- und Isoflächenkarten.

Stellungnahmeverfahren und Erörterungstermine

Stellungnahmeverfahren und Erörterungstermine regelt das Standortauswahlgesetz ( StandAG) in § 7. Hier ermöglicht der Gesetzgeber der Bevölkerung, Bedenken, Einwände und Vorschläge in das Standortauswahlverfahren (StandAV) einzubringen. Die Stellungnahmen können sowohl von der breiten Öffentlichkeit ausgehen, also von allen Bürger:innen, als auch von Verbänden, Behörden, Institutionen oder anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie müssen im weiteren Verfahrensablauf berücksichtigt werden. Was sind die Stellungnahmeverfahren und Erörterungstermine? Das erklärt das nachfolgende Kurzvideo. Was sind die Stellungnahmeverfahren und Erörterungstermine? Stellungnahmeverfahren Stellungnahmeverfahren behandeln insbesondere die jeweiligen Vorschläge der Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE) zur Suche und Auswahl eines Endlagerstandortes für hochradioaktive Abfälle . Diese sind je nach Phase des Standortauswahlverfahrens: der Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen mit den dazugehörigen standortbezogenen Erkundungsprogrammen für die übertägige Erkundung, der Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte mit den dazugehörigen Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien für die untertägige Erkundung, der Standortvorschlag. FAQ Wer kann an den Stellungnahmeverfahren teilnehmen? Wer kann an den Erörterungsterminen teilnehmen? Welche Aufgabe haben die Regionalkonferenzen? Wer kann sich an den Regionalkonferenzen beteiligen? Was ist die Aufgabe des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung? Wie können sich kommunale Gebietskörperschaften und gesellschaftliche Organisationen im Verfahren beteiligen? Wer kann an den Stellungnahmeverfahren teilnehmen? Gelegenheit zur Stellungnahme haben nach § 7 StandAG : die Öffentlichkeit Träger öffentlicher Belange, deren Aufgaben-bereich durch einen Vorschlag der Vorhabenträgerin ( BGE ) berührt wird die Regionalkonferenzen nach § 10 StandAG Wer kann an den Erörterungsterminen teilnehmen? An den Terminen können gemäß § 7 StandAG teilnehmen: die Öffentlichkeit, Träger:innen öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch einen Vorschlag der Vorhabenträgerin BGE berührt wird, die BGE , Vertreter:innen der Regionalkonferenzen , Vertreter:innen der Fachkonferenz Rat der Regionen , die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden, die betroffenen Gebietskörperschaften. Welche Aufgabe haben die Regionalkonferenzen? Die Regionalkonferenzen werden vom BASE in jeder potenziellen Standortregion eingerichtet, die von der BGE mbH am Ende der ersten Phase zur übertägigen Erkundung vorgeschlagen wird. Die Regionalkonferenzen ermöglichen durch eine intensive und langfristige Begleitung des Standortauswahlverfahrens die umfassende Beteiligung der regional betroffenen Öffentlichkeit. So können sie am Ende jeder Phase des Verfahrens einmalig eine Nachprüfung einfordern, wenn sie die Untersuchungsergebnisse der BGE mbH anzweifeln. Sie erhalten zudem die Gelegenheit zur Stellungnahme, nehmen an Erörterungsterminen teil und informieren die Öffentlichkeit. Mit dem Ausscheiden einer Region aus dem Auswahlverfahren löst sich die dazugehörige Regionalkonferenz auf. Wer kann sich an den Regionalkonferenzen beteiligen? Jede Regionalkonferenz besteht aus einer Vollversammlung und einem Vertretungskreis, der die Aufgaben der Regionalkonferenz wahrnimmt. Der Vertretungskreis setzt sich zu je einem Drittel aus Bürger:innen, Vertreter:innen der kommunalen Gebietskörperschaften sowie Vertreter:innen gesellschaftlicher Gruppen zusammen. Mehr erfahren. Was ist die Aufgabe des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung? Der Gesetzgeber hat dem BASE bei der Endlagersuche zwei Aufgaben zugewiesen: Das BASE ist zum einen Kontroll- und Aufsichtsbehörde bei der Suche nach einem Endlager . Es bewertet die Vorschläge und Erkundungsergebnisse der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH und übermittelt den geprüften Vorschlag mitsamt seinen Empfehlungen für den Endlagerstandort an das BMUV . Es begleitet den Suchprozess und überwacht, dass die Suche so abläuft, wie sie im Gesetz festgelegt ist. Das BASE ist zum anderen Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung und damit für die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit verantwortlich. Es stellt die für die Standortauswahl wesentlichen Informationen frühzeitig, umfassend, systematisch und dauerhaft zur Verfügung. Es hat die Verpflichtung, die gesetzlich festgelegten Beteiligungsformate zu organisieren und evaluiert die Instrumente und Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung. Darüber hinaus können alle verantwortlichen Akteure im Standortauswahlverfahren weitere Formen der Beteiligung organisieren. Wie können sich kommunale Gebietskörperschaften und gesellschaftliche Organisationen im Verfahren beteiligen? Bereits zu Beginn des Beteiligungsprozesses sind die betroffenen Kommunen und gesellschaftliche Organisationen in der Fachkonferenz Teilgebiete bzw. in den Regionalkonferenzen vertreten. Vertreter:innen der kommunalen Gebietskörperschaften sowie von gesellschaftlichen Organisationen stellen je ein Drittel des Vertretungskreises jeder Regionalkonferenz. Die Mitglieder des Vertretungskreises werden jeweils von der Vollversammlung der Regionalkonferenz gewählt. Auch in die konzeptionellen und organisatorischen Vorbereitungen für die Fachkonferenz Teilgebiete waren Vertreter:innen von Kommunen und gesellschaftlichen Organisationen seit August 2019 im Rahmen einer Beratungsgruppe zur Fachkonferenz Teilgebiete eingebunden. Kommunale Gebietskörperschaften in den Teilgebieten bzw. potenziellen Standortregionen und gesellschaftliche Organisationen wie Umweltverbände können sich außerdem über die Stellungnahmeverfahren in das Verfahren einbringen und an den Erörterungstermine teilnehmen , die in jeder Phase des Auswahlverfahrens in den betroffenen Regionen stattfinden. Darüber hinaus werden in einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen bei der Umsetzung der Vorschläge der BGE ermittelt, beschrieben und bewertet, mit dem Ziel, verschiedene Alternativen in einem methodischen Vergleich gegenüberzustellen. Jede der Alternativen muss gleichermaßen sicher sein. Dabei werden Schutzgüter wie menschliche Gesundheit, biologische Vielfalt, Klima, Landschaft und kulturelles Erbe betrachtet. Ein Umweltbericht gibt über die Prüfung Auskunft, zu dem man auch Stellung nehmen kann. Die SUP wird nicht gesondert durchgeführt, sondern als unselbständiges Element in das StandAV als Zulassungsverfahren integriert. Das BASE informiert die Öffentlichkeit und weitere zu beteiligende Stellen über den Beginn des Stellungnahmeverfahrens und veröffentlicht die Unterlagen nach § 7 StandAG im Dokumentenverzeichnis . Zur Vorbereitung der Erörterungstermine werden die Dokumente nach § 7 StandAG neben dem Dokumentenverzeichnis auch in Papierform in den jeweiligen Standortregionen bzw. an den vorgeschlagenen Standorten ausgelegt. Phasen des Standortauswahlverfahrens Phase 1 In der 1. Phase sammelt das mit der Suche beauftragte Unternehmen, die Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE ), geologische Daten der Länder und wertet diese nach gesetzlich festgelegten Kriterien aus. Dazu gehören Ausschlusskriterien wie Erdbebengefahr, Vulkanismus oder Schädigungen des Untergrundes durch Bergbau. Des Weiteren untersucht die BGE , welche Gebiete aus ihrer Sicht die Mindestanforderungen erfüllen. Zum Beispiel sollen 300 Meter Gestein das Endlager von der Erdoberfläche trennen. Eine ausreichend starke Schicht aus Granit, Salz oder Ton muss das Endlager umgeben. Damit Bürger:innen möglichst früh einen Einblick in den Stand der Arbeiten bekommen, stellte die BGE im Herbst 2020 einen Zwischenbericht zur Diskussion. Phase 2 In der 2. Phase finden die übertägigen Erkundungen vor Ort statt. Die BGE untersucht den Untergrund durch Erkundungsbohrungen und seismische Messungen. Es werden weitere Standorte ausgeschlossen, parallel dazu lösen sich die dazugehörigen Regionalkonferenzen auf. Auch hier prüft das BASE den Vorschlag der BGE , welche Standorte untertägig erkundet werden sollen. Abschließend entscheidet der Gesetzgeber. Phase 3 In der 3. Phase erfolgt eine untertägige Erkundung von mindestens zwei Standorten durch die BGE . Geolog:innen untersuchen mit Bohrungen und anderen Methoden das Gestein. Auf Grundlage einer vergleichenden Bewertung der Erkundungsdaten legt die BGE einen Standortvorschlag vor. Das BASE bewertet die Ergebnisse aus den Untersuchungen sowie aus dem Beteiligungsverfahren und schlägt den bestmöglich sicheren Endlagerstandort vor. Über den Standort entscheidet abschließend der Bundestag per Gesetz. Ablauf der Suche Ablauf der Suche Erörterungstermine Nach dem bundesweiten Stellungnahmeverfahren werden in den betroffenen Regionen Erörterungstermine angesetzt. Sie dienen dazu, den Kenntnisstand und das Verständnis bei allen Beteiligten und mitwirkenden Akteur:innen zum Abschluss der jeweiligen Verfahrensphase zu verbessern. Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Endlagersuche Akteure und Aufgaben Weiterführende Informationen Gesetzliche Grundlagen zum Neustart der Endlagersuche Regionalkonferenzen Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Endlagersuche Akteure und Aufgaben

Ökonomische Bewertung von Klimaschutzmaßnahmen im Verkehr

Für das Erreichen der Klimaschutzziele im Verkehr müssen wirksame Maßnahmen und Instrumente umgesetzt werden. Bisher wurden in diesem Zusammenhang ⁠ Klimaschutz ⁠ und Wirtschaftlichkeit häufig als Gegenspieler betrachtet. Der im Vorhaben "Ökonomische Bewertung von Klimaschutzmaßnahmen im Verkehr" erarbeite einheitlicher Bewertungsansatz ermöglicht eine vergleichende Bewertung der ökonomischen Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen im Verkehr. Neben einzelwirtschaftlichen Effekten im Verkehrssektor, ist auch die Bewertung gesamtwirtschaftlicher Wirkungen für Deutschland jeweils unter Berücksichtigung von externen Effekten möglich. Die Ergebnisse zeigen, dass alle 14 Klimaschutzmaßnahmen und 3 Maßnahmenbündel ökonomisch vorteilhaft sind. Veröffentlicht in Texte | 33/2022.

Ökonomische Bewertung von Klimaschutzmaßnahmen im Verkehr

Der vorliegende Abschlussbericht enthält die Ergebnisse des Projektes "Ökonomische Bewertung von Klimaschutzmaßnahmen im Verkehr". Diverse mögliche Maßnahmen zur Unterstützung der Erreichung der Sektorziele im Verkehr werden derzeit diskutiert. In diesem Projekt wurde für eine Auswahl von 14 Einzelmaßnahmen und drei Maßnahmenbündel einzelwirtschaftliche, gesamtwirtschaftliche und verteilungsbezogene Wirkungen bis zum Jahr 2050 untersucht. Das Projekt beinhaltete die Aufbereitung des Forschungsstandes auf dessen Basis ein ganzheitlicher Ansatz auch zur Bewertung von externen Umwelt- und Gesundheitseffekten aufgebaut wurde. Die anschließende Bewertung mittels einzel- und gesamtwirtschaftlicher Modelle mündete in einer Gesamtbetrachtung und der Erarbeitung einer vergleichenden Bewertung einer möglichen Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen. Quelle: Forschungsbericht

Nr. 29.9: Arbeitsgruppe M1 Zwischenbericht und StandAG (Antrag LK Günzburg)

Beitrag im Rahmen der FKTG: Es ist die Frage, ob es im Sinne des Standortauswahlgesetzes ist, dass vorhandene Daten, die auch vorliegen, die zum Teil auch öffentlich verfügbar sind, nicht zur Anwendung im Rahmen der Erstellung vom Zwischenbericht Teilgebiete genutzt werden oder nicht. Und wir haben jetzt auch schon von beiden Seiten Argumente gehört. Ich würde jetzt einfach nur kurz diesen Antrag, den der Landkreis Emstal gestellt hat mit unserer Unterstützung, einmal erläutern. Und zwar geht es einfach um Folgendes: Bei der Prüfung des Zwischenberichts für den Landkreis Emsland hat sich gezeigt, dass es durchaus mehr Daten gibt, als genutzt wurden. .... Das heißt, ganz einfach, das Ergebnis bei der Kriterienanwendung ist ein anderes, wenn man die vorliegenden Daten nutzt oder wenn man sie nicht nutzt. Ob das bei der Bewertung der Kriterienanwendung hinterher zu einem anderen Ergebnis führt, ist noch ein anderer Punkt. Aber grundsätzlich geht man mit anderen Ausgangsvoraussetzungen in den nächsten Arbeitsschritt, wenn man nur bestimmte Daten nutzt oder wenn man alle Daten nutzt, die man vorliegen hat. Und deshalb, weil sich natürlich am Ende auch, das Gesamtergebnis des Standortauswahlverfahrens theoretisch verändern kann, wenn man bestimmte Daten nicht von Anfang an berücksichtigt, wurde folgender Antrag formuliert: Im Rahmen des Dritten Beratungstermins möge die Fachkonferenz Teilgebiete diskutieren, ob sich nach Ansicht der Teilnehmer die Nicht-Nutzung vorliegender Informationen bei der Anwendung von Mindestanforderungen und geowissenschaftlichen Abwägungskriterien in Übereinstimmung mit dem StandAG und dem § 13 Abs. 2 S. 1, den haben wir heute schon oft genug gehört, befindet. Stellungnahme der BGE: Aus: Fachliche Einordnung zur „Position der Staatlichen Geologischen Dienste (SGD) von Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zur Ausweisung des Teilgebietes „Tertiäres Tongestein“ im Zwischenbericht Teilgebiete der Bundesgesellschaft für Endlagerung GmbH vom 28.09.2020“ sowie zur Stellung-nahme der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) Berlin vom 21.01.2021 zum Zwischenbericht Teilgebiete der Bundesgesellschaft für Endlagerung GmbH vom 28.09.2020: […] bei der Bearbeitung der Mindestanforderungen wurde prinzipiell ein konservativer Ansatz verfolgt, bei dem in Schritt 1 der Phase I eine Überschätzung der Fläche der Teilgebiete verfahrensbedingt in Kauf genommen wurde. Die umfangreiche und heterogene Datenlage in der Bundesrepublik war verfahrensökonomisch in diesem ersten Schritt nicht vollumfänglich auswertbar. Bei der Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien in Schritt 1 der Phase I ist herauszustellen, dass diese zu einer vergleichenden Bewertung der identifizierten Gebiete genutzt wurden. Eine Verwendung zur Gebietsverkleinerung erfolgte nicht. Zum Beispiel konnten nur einige der 40 Indikatoren in den elf geowissenschaftlichen Abwägungskriterien in allen Gebieten mit lokalen Daten abgedeckt werden. Um dennoch alle Kriterien bewerten zu können, wurden allgemeine Referenzdatensätze für die drei Wirtsgesteine Tongestein, Steinsalz und Kristallin aus der Literatur erarbeitet. Anhand der günstigsten physikalisch möglichen Ausprägung eines Indikators wurde eine Bewertung vergeben, die bei späterer Verwendung von lokalen Daten nur gleichbleiben oder schlechter werden kann. Auch dies entspricht dem Prinzip eines konservativen Ansatzes. In Schritt 2 der Phase I erfolgt auf Basis der ermittelten Teilgebiete die Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung. Dafür werden auch bereits gelieferte Daten oder Veröffentlichungen, die im Schritt 1 der Phase I für den Zwischenbericht Teilgebiete methodisch noch keine Berücksichtigung fanden, sowie Hinweise aus den Stellungnahmen der Bundes- und Landesbehörden, herangezogen und geprüft. Aus Fachliche Einordnung der BGE zur Unterlage „Anmerkungen der BGR zum Zwischenbericht Teilgebiete der BGE“ vom 19.01.2021: In Kapitel 2 „Rechtliche Grundlagen“ der Referenzdatensätze zur Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien im Rahmen von § 13 StandAG werden die Verfahrenskonformität der Verwendung von Referenzdatensätzen begründet sowie das Prinzip der „günstigsten“ Bewertung nach Referenzdatensatz und der Kontext des im Verfahrensgang steigenden Detaillierungsgrades erläutert (BGE 2020b). Hier wird dargelegt, dass zum jetzigen Zeitpunkt die notwendigen Daten und Informationen für eine umfassende Bewertung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nicht oder nicht in ausreichender Quantität und Qualität vorliegen. In diesen Fällen erfolgt die Bewertung anhand der Referenzdaten, um die in § 24 Abs. 1 S. 2 StandAG vorgegebene Abwägung der Ergebnisse aller 11 Kriterien zu gewährleisten. Dabei wurde zum jetzigen Stand im Verfahren, wie in Anlage 1 (zu § 24 Abs. 3) StandAG angeführt, das jeweilige Wirtsgestein betrachtet. Durch das Prinzip der „günstigsten“ Bewertung nach Referenzdatensatz wird nach Einschätzung der BGE der konservative Ansatz konsequent umgesetzt, da mit diesem Vorgehen keine Gebiete mit nicht hinreichender geologischer Datenlage vorzeitig aus dem Verfahren ausscheiden. Dementsprechend erfolgte auch keine differenzierte Bewertung der Datengrundlage. Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: Rückmeldung in tabellarischer Aufbereitung wurde offentsichtlich einem falschen Datensatz zugeordnet. "Bei dem zweiten Antrag aus dem Landkreis Emsland, aus dem nochmals deutlich wird, wie wir auch die unterschiedlichen Barrieren in einem Endlager berücksichtigen und in einem Teilgebiet berücksichtigen. Das heißt, wir haben Ideen, wie es zu einer weiteren Eingrenzung kommt, wir wollen die Öffentlichkeit daran teilhaben lassen. S. 95". Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nicht vorhanden.

Nr. 30.18: AG K1, AG Sicherheitsfragen, Dokumentation vom 06.07.2021

Beitrag im Rahmen der FKTG: Es gibt von der BGE ein Projekt RESUS, was sich eben mit solchen Möglichkeiten beschäftigt, wie man jetzt mit solchen Randbedingungen dann umgeht. Nichtsdestoweniger halte ich eine vergleichende Bewertung auf der Basis von vorläufigen Annahmen, auch teilweise von Referenzdatensätzen für Wirtsgestein, ist sportlich, das heißt, es wird tatsächlich eine große Herausforderung, da einen sicherheitsgerichteten Vergleich von Endlagersystemen in unterschiedlichen Wirtsgesteinen durchzuführen. Stellungnahme der BGE: Vielen Dank für diese Bemerkung. Die BGE setzt sich ergebnisoffen mit der Herausforderung auseinander, einen sicherheitsgerichteten Vergleich von Endlagersystemen in unterschiedlichen Wirtsgesteinen durchzuführen. Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: Nein Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nicht vorhanden.

Nr. 47.7: AG B1, Überblick Mindestanforderungen im Gesetz und in der Anwendung, Dokumentation vom 06.02.2021

Beitrag im Rahmen der FKTG: Stand von Wissenschaft und Technik: S. 20 Fehlende Datengrundlagen zu Gebirgsdurchlässigkeit (kristallines Gestein). Datengrundlagen liegen zum Teil zu Mindestanforderungen erst zu späterem Zeitpunkt im Verfahren vor. Verzögerung/Ungenauigkeit? Wortprotokoll, S. 54a: Wie engen sie gerade im Kristallin die Teilgebiete weiter ein, wenn Sie über weite Areale keine Bohrdaten haben? Textbeiträge II, Nr. 9, S. 64: Wie engt BGE die Teilgebiete von Schritt 1a zu Schritt 1b ein, wenn keine neuen geowissenschaftlichen Daten hinzukommen? Stellungnahme der BGE: Eine Eingrenzung von Gebieten im kristallinen Wirtsgestein erfolgt im zweiten Verfahrensschritt der Phase I insbesondere im Rahmen der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (rvSU). Durch eine seitens der BGE entwickelte Abfolge von Prüfschritten werden Gebiete sukzessive flächendifferenziert bewertet und eingegrenzt (siehe Hyperlink). Ein wichtiges Hilfsmittel ist dabei die Aufteilung von Teilgebieten in regionalgeologische Einheiten. Diese werden als Teiluntersuchungsräume benannt und ermöglichen eine vergleichende Bewertung nach definierten Kriterien innerhalb der rvSU. Die ausgewiesenen Teiluntersuchungsräume sollen möglichst einheitliche geowissenschaftliche Charakteristika (z. B. stratigraphisch, lithologisch, tektonisch) für die Bearbeitung und Bewertung innerhalb der rvSU haben. Die Bewertung von Teiluntersuchungsräumen erfolgt flächendifferenziert, wenn Bereiche eine unterschiedliche Eignung für einen Endlagerstandort aufweisen. Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: Wortprotokoll, S. 55: Wir werden die Gebiete dann in sinnvolle regionalgeologische Einheiten unterteilen und diese weiter untersuchen. Dazu wird die entsprechende Literatur herangezogen und so kann man schnell die Gebiete einengen. War für Zwischenbericht schon für Ton und Kristallin angekündigt, haben wir aber nicht geschafft. Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nicht vorhanden.

Nr. 65.10.52: Zusammenstellung von Links zu Stellungnahmen und Beiträgen zum Zwischenbericht Teilgebiete der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (Stand: 04.06.2021)

Beitrag im Rahmen der FKTG: Referenzdatensätze - Gebirgsdurchlässigkeit & Abstandsgeschwindigkeit, Verwendung des Darcy Gesetzes: - Grundsätzlich sollte aufgrund der Vergleichbarkeit der Durchlässigkeitsangaben ein kritischer Exkurs über die Anwendbarkeit des Darcy-Ansatzes für die drei Wirtsgesteine geführt werden. // [...] Eine Diskussion darüber, ob eine statistische Gesetzmäßigkeit wie das „Darcy-Gesetz“ anwendbar ist, sollte an dieser Stelle erfolgen. Stellungnahme der BGE: Fachliche Einordnung: Die BGE kann sich der geäußerten Kritik in dieser Form teilweise anschließen. Begründung: [...] // Die Verwendung des Darcy-Gesetzes war im Rahmen der Ermittlung von Teilgebieten (Schritt 1, Phase I) als erste Näherung für den Wasserfluss, wie im StandAG vorgeschrieben, ausreichend. Dass es andere Modelle gibt, ist bekannt. Eine genauere Betrachtung war nach Einschätzung der BGE in Schritt 1 Phase 1 nicht zielführend und hätte keine Auswirkungen auf die vergleichende Bewertung gehabt, da alle Wirtsgesteinstypen im Ergebnis der Anwendung der Anlage 1 (zu § 24 Abs. 3) StandAG mit „günstig“ bewertet wurden. Wir berücksichtigen diese Anmerkungen im weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens, sobald standortspezifische Daten im Rahmen der über- und untertägigen Erkundung erhoben werden. Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: nicht vorhanden. Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nicht vorhanden.

Nr. 65.10.56: Zusammenstellung von Links zu Stellungnahmen und Beiträgen zum Zwischenbericht Teilgebiete der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (Stand: 04.06.2021)

Beitrag im Rahmen der FKTG: Inhaltliche Prüfung, Referenzdatensatz Tongestein - Durchlässigkeitsbeiwerte: Die Nachweistabellen für die Gebirgsdurchlässigkeit zeigen nicht, welche Methoden/Randbedingungen für die Auswertung verwendet wurden und wie groß der Bestimmungsfehler (Messfehler und Fehler der Modellanpassung) ist. // In Tabelle 4 wurden Durchlässigkeitsbeiwerte für Tongesteine gelistet. Im Tabellenabschnitt auf Seite 25 mit dem Literaturzitat (Klinge & Neumann-Redlin 1986, /U17/) passt die Standortbeschreibung z.B. Hilssandstein nicht in die Rubrik „Tongestein“. Stellungnahme der BGE: Seite 13: Im Rahmen der Ermittlung von Teilgebieten (§ 13 StandAG) wurden nur vorliegende Daten und Interpretationen aus Datenlieferungen der Bundes- und Landesbehörden und aus der Literatur verwendet. Dabei hat die BGE für die seitens der Bundes- und Landesdienste übermittelten Daten eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen. Daten, die im Rahmen von Literaturrecherchen erhoben wurden, haben häufig im Vorfeld ein wissenschaftliches Peer-Review-Verfahren durchlaufen. Fehleranalysen und Diskussionen zum Messarrangement sind damit nicht Bestandteil der Referenzdatensätze, sondern haben in den zitierten Quellen bereits stattgefunden. Die Verwendung des Darcy-Gesetzes war im Rahmen der Ermittlung von Teilgebieten (Schritt 1, Phase I) als erste Näherung für den Wasserfluss, wie im StandAG vorgeschrieben, ausreichend. Dass es andere Modelle gibt, ist bekannt. Eine genauere Betrachtung war nach Einschätzung der BGE in Schritt 1 Phase 1 nicht zielführend und hätte keine Auswirkungen auf die vergleichende Bewertung gehabt, da alle Wirtsgesteinstypen im Ergebnis der Anwendung der Anlage 1 (zu § 24 Abs. 3) StandAG mit „günstig“ bewertet wurden. Wir berücksichtigen diese Anmerkungen im weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens, sobald standortspezifische Daten im Rahmen der über- und untertägigen Erkundung erhoben werden. Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: nicht vorhanden. Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nicht vorhanden.

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