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Der Steinmarder

Der Steinmarder ( Martes foina ) gehört zur Gruppe der „Marderartigen“. Er ist etwa so lang wie eine Katze, aber schlanker, flacher und leichtfüßiger. Mit Schwanz (Rute) misst er etwa 65 bis 70 cm und wiegt ca. 1,5 kg. Auffälligstes Merkmal ist sein weißer Kehlfleck, der bis auf die Vorderläufe hinab gegabelt ist. Das Fell des Steinmarders schimmert kakaofarben, die Rute ist lang und struppig. Der Steinmarder ist vor allem in Süd- und Mitteleuropa, auf den meisten Mittelmeerinseln und in Teilen Südasiens verbreitet. Bevorzugte Lebensräume sind neben Wald und Feld vor allem Dörfer und Städte. Da in besiedelten Gebieten Unterschlupfe wie Ställe, alte Gemäuer, Holzstöße und Steinhaufen kaum noch zu finden sind, sucht er bevorzugt auch Wohnhäuser auf. Bis zum zweiten Weltkrieg war der Steinmarder auf Grund des hohen Fellpreises fast ausgerottet. In den Nachtstunden, wenn er auf Nahrungssuche geht, wird der Steinmarder aktiv. Die nächtlichen Erkundungszüge sind sehr ausgedehnt. Der Steinmarder legt dabei im Durchschnitt mehr als 8 km zurück. Nur während der Paarungszeit (Ranz) und in der Zeit der Jungenaufzucht kann er auch am Tag außerhalb seines Unterschlupfes angetroffen werden. Bei seinen Streifgängen meidet er freies Gelände. Bei der Nahrungswahl ist der Steinmarder nicht wählerisch und anpassungsfähig. Neben Kleinsäugern, wie Wühlmausarten, Wald- und Gelbhalsmaus, Wanderratten, Hausmäusen und gelegentlich auch Spitzmäusen liebt er Früchte, wie Äpfel, Birnen, Pflaumen, Kirschen und Beeren. Allerdings sind auch Vögel und deren Gelege nicht vor ihm sicher. Verschiedene Singvogelarten wie Drossel, Amsel und Haussperling aber auch Tauben und vereinzelt Haushühner konnten als Nahrung nachgewiesen werden. Weitere Nahrungsbestandteile sind Regenwürmer, Insekten, Aas und menschliche Hausabfälle. Die Paarungszeit des Steinmarders fällt in den Zeitraum von Ende Juni bis Mitte August. Erst im März, seltener im April, werden zwei bis vier sehr unterentwickelte Junge geboren. Steinmarderwelpen sind Nesthocker, die nach ca. 5 Wochen die Augen öffnen und bis zu 8 Wochen gesäugt werden müssen. Das Nest verlassen sie frühestens nach 8 Wochen, um unter Anleitung der Mutter, die Umgebung zu erkunden und zu spielen. Erst im Spätsommer werden die Jungen selbstständig und teilen dann oft noch bis zum folgenden Frühjahr das Streifgebiet der Mutter. Ist zu vermuten, dass sich ein Steinmarder als Untermieter in ein Haus eingeschlichen hat, sollte zunächst einmal feststellt werden, ob es sich wirklich um einen Marder oder um andere Tiere, wie Mäuse, Waschbären oder Katzen handelt. Dabei können die verschiedenen Spuren verglichen werden. Der Marder hinterlässt wurstartigen Kot (Losung), der etwa 8–10 cm lang, und 1–2 cm dick ist und in einer gedrehten Spitze endet. Oft ist er mit Beuteresten versetzt und besteht aus dicht zusammengedrehten Haaren, Federn oder Obstkernen. Findige Fährtenleser können bisweilen in trockenem Sand oder Staub auch Pfotenabdrücke des Steinmarders finden. Diese haben in etwa die Größe von Katzenpfoten, unterscheiden sich jedoch sehr deutlich darin, dass im Pfotenabdruck des Steinmarders 5 Zehen und Nägel zu erkennen sind. Etwas ausgestreutes Mehl auf dem Dachboden erleichtert dabei die Spurenerkennung. Gab es früher vor allem das Problem mit Einbrüchen des Marders in Hühnerställe, sind heute nächtlich polternde „Dachmarder“ oder kabelbeißende „Automarder“ ein Ärgernis. Der Steinmarder richtet sich gerne direkt über unseren Köpfen auf den Dachböden von Wohnhäusern ein. Meistens bleibt die Anwesenheit des Steinmarders unbemerkt, es sei denn, er macht mit Geräuschen auf sich aufmerksam. Besonders während der Aufzucht des Nachwuchses und später zur Paarungszeit, im Zeitraum von April bis September, können Lärmstörungen durch die nachtaktiven Tiere auftreten. Auch kann der von Kot, Urin oder Beuteresten ausgehende Geruch stören. Richtet der Steinmarder keine Schäden an, kann man sich mit ihm arrangieren. Dabei muss man allerdings die Verhaltensweisen des Marders beachten: Steinmarder sind wie Katzen sehr reinliche Tiere, die neben einem Schlafplatz auch eine separate Speisekammer und Toilette einrichten. Da sie immer wieder die gleiche Stelle als Toilette benutzen, empfiehlt es sich, an den Kotplätzen eine wasserdichte Auflage auszubreiten, die verhindert, dass Urin in den Boden eindringt. Das Auslegen von Zeitungspapier hilft, den Kot rasch zu beseitigen. Hierbei ist zu beachten, dass auf der neuen Zeitungsunterlage etwas Kot zurückgelassen wird, damit der Steinmarder seine Toilette wiederfindet. Auch herumliegende Beutereste können hin und wieder entfernt werden. Probleme können auch auftreten, wenn sich Steinmarder an der Dachisolierung zu schaffen machen. Schäden an Isolationsmaterialien lassen sich durch reißfeste Auflagen oder Abdeckungen vermeiden. Antennenkabel sollten vorsichtshalber an der Wand entlang verlegt oder mit festem Material ummantelt werden, damit der Steinmarder nicht hineinbeißen kann. Um den Steinmarder aus dem Haus zu bekommen, gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten: Aussperren oder Vergrämen. Der Wegfang des Tieres nützt in der Regel nichts, da das Revier von einem anderen Marder besetzt wird. Auch die Jagd wirkt sich nicht wirklich regulierend auf die Steinmarderpopulation aus. Zuverlässig und dauerhaft lässt sich der Steinmarder vom Dachboden nur fernhalten wenn es gelingt ihn auszusperren. Hierzu müssen alle Einstiegsmöglichkeiten gefunden und z. B. mit einem stabilen Brett, Maschendraht oder ähnlichem verschlossen werden. Als Einschlupfmöglichkeiten dienen Mauerlöcher, Belüftungsschlitze, defekte Dachfenster, lockere Dachziegel oder ähnliches. Um herauszufinden, wie der Marder ins Gebäude kommt, sollten um das Haus und um die in der Nähe stehenden Bäume geharkte Sandflächen angelegt werden. Die nun sichtbaren Spuren zeigen den Weg des Tieres. Klettert das Tier an der Wand hoch, um aufs Dach zu gelangen, kann der Aufstieg mit Verblendungen aus glattem Material verhindert werden. Springt der Steinmarder vom Nachbarhaus oder von einem Baum aus aufs Dach, bleibt nur das Verschließen der Löcher. Mögliche Eingänge sind bereits handgroße Öffnungen oder Dachziegel, die der Marder hochdrücken kann. Um den Marder auf dem Dachboden nicht einzuschließen, darf der Zugang nur nachts, wenn der Marder auf der Jagd ist, versperrt werden. Etwas Lärm vorher sollte dem Tier Gelegenheit zur Flucht geben, denn sperrt man den Marder ein statt aus, kann bei seinen Befreiungsversuchen allerlei zu Bruch gehen. Im Frühjahr, von März bis Juni, dürfen Aussperrungen grundsätzlich nicht erfolgen. In dieser Zeit besteht die Gefahr, dass man eine Mutter von ihren Jungen trennt. Ein qualvoller Hungertod der Jungtiere und unangenehmer Verwesungsgeruch wären die Folge. Beim Vergrämen von Steinmardern wird der Aufenthalt für das Tier so unangenehm wie möglich gestaltet. Da Steinmarder keinen Lärm mögen, kann lautes Herumpoltern oder ein laufendes Radio in den Morgenstunden bewirken, dass er lieber ein ruhigeres Tagesversteck aufsucht. Außerdem fühlt sich der Marder durch Umräumaktionen auf dem Dachboden gestört. Der Erfolg der Vergrämung hängt dabei in erster Linie vom Überraschungseffekt ab. Steinmarder nutzen auf deckungsarmen Straßen Motorräume von Kraftfahrzeugen als Unterschlupf. Die PKW dienen als Rastplatz, als Versteck für Nahrung oder als Spielplatz für Jungtiere. Das bleibt oft unbemerkt, da die meisten Marderbesuche glimpflich verlaufen und keine Schäden zur Folge haben. Das Zerbeißen von Kühlschläuchen, Kabeln und ähnlichem lässt sich auf drei für den Marder typische Verhaltensweisen zurückführen: auf das „Erkundungsverhalten“, das „Spielverhalten“ und das so genannte „aggressive Beißen“. Wie wir Menschen interessieren sich Marder für alles Unbekannte und erkunden interessant erscheinende Gegenstände durch Beschnuppern und Zerbeißen. Auch durch das „Spielverhalten“, das besonders bei Jungtieren sehr ausgeprägt ist, wird der eine oder andere Schaden verursacht. Die Hauptursache für gravierende Schäden im Motorraum stellt jedoch das „aggressive Beißen“ dar, was als Folge der Verteidigung seines Reviers gewertet werden kann. Durch den Geruch eines vermeintlichen Rivalen provoziert, lenkt der Marder sein aggressives Verhalten auf Zündkabel und Kühlschläuche um. Deswegen treten diese Probleme oft dann auf, wenn Fahrzeuge an Reviergrenzen geparkt werden oder bei Parkplatzwechseln zwischen verschiedenen Marderrevieren. Die meisten Marderschäden treten im Frühjahr vor der Paarungszeit auf, weil zu dieser Zeit die Revierkämpfe zwischen den Männchen ausgetragen werden und die Tiere sehr aggressiv auf die Duftspur eines Rivalen reagieren. Als wirksamstes Abwehrmittel von Marderschäden gelten Sicherungssysteme nach dem Weidezaunprinzip. Elektroden können im Motorraum verteilt werden, wobei zu beachten ist, dass der Marder diese bei seinem Besuch auch berührt. Er bekommt dann einen leichten Schlag und flüchtet. Im Handel erhältlich sind auch Geräte, die für den Menschen nicht hörbare Ultraschalltöne erzeugen, um Marder dauerhaft fernzuhalten. Diese Geräte sind jedoch nur bedingt zu empfehlen, da sie sich auch auf Haustiere, wie Hunde und Katzen negativ auswirken. Mechanische Schutzvorrichtungen sind preisgünstiger aber aufwendiger im Einbau. Gefährdete Kabel können dadurch geschützt werden, dass man im Autozubehörhandel erhältliche Wellrohr-Schutzschläuche aus hartem Kunststoff über sie streift. Um den Steinmarder am Eindringen in den Motorraum zu hindern kann man auch ein ca. 1 m² großes Stück Maschendraht auf den Boden unter den Motorraum legen. Dabei besteht allerdings die Gefahr, dass der nächtliche Besucher sich daran gewöhnt und trotz Maschendraht in den Motorraum eindringt. Als weitere Abwehrmethoden gelten Antimardersprays, Mottenkugeln, Hunde- und Menschenhaare oder Urin. Der Steinmarder kann auch Hühner erbeuten. Normalerweise bevorzugt er deutlich kleinere Tiere. Die Eier der Hühner stellen jedoch eine beliebte Beute dar, die sich auch hervorragend zur Vorratshaltung eignet. In Verstecken werden sie oft für „schlechte Zeiten“ aufbewahrt. Geraten Hühner in Panik, löst das aufgeregte Geflatter den Beutetrieb beim Marder aus, so dass dieser so lange reflexartig zubeißt, bis alle Hühner tot sind. Sind die Hühner an den Marder gewöhnt und bleiben ruhig auf ihrer Stange sitzen, passiert ihnen nichts. Vorsichtshalber sollten Hühnerbesitzer darauf achten, dass ihre Hühnerställe marderdicht sind und abends verschlossen werden, denn ein gut gesicherter Hühnerstall bietet den besten Marderschutz. Immer wieder werden Jungtiere in ihren Verstecken entdeckt. Häufig nehmen Unwissende solche anscheinend mutterlosen Findelkinder an sich. Für die betroffenen Jungtiere ist das kein guter Start ins Leben, da sie in der menschlichen Obhut keine natürliche Entwicklung durchlaufen können. Es fehlt ihnen das Vorbild der Mutter. Junge Steinmarder sollen unbedingt an Ort und Stelle bleiben, auch wenn Sie bereits angefasst oder sogar hochgenommen wurden. Das Muttertier hat dann die Möglichkeit, sie abzuholen und umzusiedeln. Am nächsten Morgen sind die Tiere im Allgemeinen verschwunden. Aus ökologischen Erwägungen und aus Sicht des Naturschutzes ist die Aufzucht junger Steinmarder nicht sinnvoll. Die Steinmarder-Dichte in Deutschland ist hoch, alle geeigneten Reviere dürften bereits besetzt sein. Jungtiere haben es da grundsätzlich schwer, Fuß zu fassen. Eine misslungene Aufzucht muss unbedingt vermieden werden. In der Stadt verursacht neben der natürlichen Jungensterblichkeit der Straßenverkehr die meisten Steinmarderverluste. Jungmarder werden auch von Füchsen gefangen. Außerdem verenden in urbanen Bereichen viele Marder durch gezielte Vergiftungsaktionen oder durch die Aufnahme vergifteter Mäuse und Ratten. Bei ernsthaften Problemen, wenn nur noch der Fallenfang in Frage kommt, ist ein Antrag an die Jagdbehörde zu stellen, die für die Ausnahmegenehmigungen zuständig ist. Steinmarder haben Schonzeiten und ihnen darf nur von Jagdscheininhabern nachgestellt werden. Bei eventuellen Schäden durch Wildtiere außerhalb der Jagdbezirke besteht kein Anspruch auf Ersatz. Die Sicherung von Grundstücken oder Gebäuden liegt in der Verantwortung der Eigentümer selbst. Das Füttern der Wildtiere ist generell verboten; nach dem Landesjagdgesetz können dafür bis zu 5.000 Euro Geldbuße erhoben werden (§§ 34 / 50 LJagdGBln). Stiftung Unternehmen Wald Deutschland: Baum- und Steinmarder

Was tun gegen invasive gebietsfremde Arten?

In unserer vernetzten Welt reisen oft Tiere und Pflanzen als blinde Passagiere mit. Dadurch können sie sich schneller denn je neue Lebensräume erschließen. Den Park am Gleisdreieck etwa prägen viele solche Exoten. Manche dieser Arten sind besser als heimische auf die Herausforderungen des Klimawandels eingestellt. Einige bislang nicht heimische Baumarten überstehen zum Beispiel lange Trockenheit recht gut. Dadurch können sie die Stadt auch künftig an heißen Tagen durch Schatten und Verdunstung kühlen. Ein kleiner Teil der neuen Arten gilt jedoch als invasiv: Ihre starke Ausbreitung gefährdet die biologische Vielfalt. Weil sie extrem schnell wachsen und sich vegetativ oder durch Schleuderfrüchte verbreiten, können etwa das Drüsige Springkraut und der Japanische Staudenknöterich rasch große Bestände bilden und sich sogar durch Gartenabfälle ausbreiten. Seit 2015 gibt es eine rechtsverbindliche EU-Verordnung zum Umgang mit invasiven Arten. Die Mitgliedsstaaten haben sich verpflichtet, bestimmte Arten nicht mehr zu handeln, zu transportieren und sie vor allem nicht freizusetzen, ihre Ausbreitung zu überwachen und wo möglich zu verhindern. Derzeit sind 66 Arten in der EU-Verordnung als invasiv aufgenommen; 17 davon haben sich in Berlin etabliert. Gegen diese Arten ergreift Berlin im Einzelfall Maßnahmen, um die Auswirkungen auf die Ökosysteme zu minimieren. Wird eine neue Art entdeckt, sind sofortige Maßnahmen Pflicht, um ihre Ausbreitung zu verhindern. Der Waschbär zum Beispiel ist so verbreitet, dass es mit vertretbaren Mitteln nicht mehr möglich sein wird, ihn zurückzudrängen. Umso mehr gilt es, auf die Umweltbedingungen einzuwirken. Bürgerinnen und Bürger können sich beraten lassen, was sie in Haus und Garten tun können, um Einbrüche von Waschbären zu verhindern. Das ist ein wichtiger Beitrag, die Waschbärpopulation in Berlin zu verringern, denn die Stadt bietet den Tieren reiche Nahrung und viele Unterschlupfe. Eine ganze Reihe invasiver Arten lebt unter Wasser. Ihre Verbreitung hat die Senatsverwaltung 2020 untersuchen lassen. Ein Problem sind Krebsarten, die als Allesfresser das natürliche Artenspektrum in Gewässern stören und den Laich der ohnehin seltener werdenden Amphibien fressen. Damit sie sich nicht (oder doch deutlich langsamer) ausbreiten, werden die Krebse in Reusen gefangen. Im Groß Glienicker See gingen bei Probefischungen Kamber- und Marmorkrebse ins Netz. Im Tiergarten und im Britzer Garten werden Rote Amerikanische Sumpfkrebse regelmäßig mit Reusen abgesammelt. Dabei kommen solche Mengen zusammen, dass die Art in der Nahrungskette der Berlinerinnen und Berliner gelandet ist: In einigen Restaurants steht sie als „Berliner Hummer“ auf der Speisekarte. Schützen Sie die biologische Vielfalt, indem Sie keine Tiere aussetzen und Gartenabfall nicht in der freien Landschaft entsorgen! Invasive gebietsfremde Tiere und Pflanzen gelangen oft unbedacht in die Natur und breiten sich dann aus. Sie lassen sich nur durch gezielte Pflegemaßnahmen wie konsequente Mahd, Entnahme bis hin zur Rodung verdrängen. Haus und Garten vor dem Waschbären zu sichern, ist ebenfalls wichtig. Deshalb sollten Sie Abfalltonnen unzugänglich aufbewahren, Gebäude und Dach kontrollieren und Schlupflöcher verschließen. Elektrozäune auf dem Dach helfen, Waschbären zu vergrämen! Mehr Infos zum Schutz vor Waschbären Artenschutz – Invasive Arten BfN über Neobiota und invasive Arten Unionsliste invasiver Arten

Landesregierung definiert Handlungsleitfaden für Saatkrähe

Maßnahmen zur Vergrämung von Saatkrähen, mögliche weitere Maßnahmen, Zusammenarbeit zwischen Umwelt- und Landwirtschaftsministerium; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau

Erster Handlungsleitfaden Saatkrähe Rheinland-Pfalz

Maßnahmenempfehlung für Konflikte zwischen Mensch und Saatkrähe [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Erster Handlungsleitfaden Saatkrähe Rheinland-Pfalz Maßnahmenempfehlung für Konflikte zwischen Mensch und Saatkrähe Impressum Herausgeber Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Staatliche Vogelschutzwarte Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 7 • 55116 Mainz Telefon: 06131/6033-0 www.lfu.rlp.de Auftraggeber: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Ernährung und Mobilität (MKUEM) Bearbeitung: Alexander Neu, Dr. Christian Dietzen, Thomas Isselbächer (alle LfU) 1. Auflage Mai 2024 © Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz 2024 Bildnachweis: Wirestock - stock.adobe.com Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers 2 Erster Handlungsleitfaden Saatkrähe Rheinland-Pfalz INHALTSVERZEICHNIS 1EINFÜHRUNG 7 2ZWECK UND ZIEL 8 3DIE SAATKRÄHE IN RHEINLAND-PFALZ 9 3.1Schutzstatus 9 3.2Historische Brutverbreitung und Brutnachweise 9 3.3Aktuelle Datengrundlage zum Brutbestand 10 3.4Brutverbreitung 2023 11 3.5Aktueller Brutbestand und Trend 12 3.6Aktuelle Datengrundlage zum Rast- und Zugvorkommen 13 3.7Rast- und Zugvorkommen 13 4BIOLOGIE 14 4.1Nahrung 14 4.2Fortpflanzung 14 5HANDLUNGSLEITFADEN ZUR SAATKRÄHE 15 5.1Öffentlichkeitsarbeit 15 5.2Präventivmaßnahmen 15 5.2.1 Sichere Abdeckung von Silage-Lagerflächen und Kompost von Nutztierhaltungen und Biomasse-, Kompostierungs- sowie Abfallverwertungsanlagen 15 5.2.2 Ausweisung von „sensiblen Gebieten“ im besiedelten Bereich 17 5.2.3 Keine Pflanzungen von bestimmten Baumarten in sensiblen Gebieten, die häufig zur Brut genutzt werden 18 5.2.4 Ersatz- und Neupflanzungen von Baumarten in der freien Landschaft, die häufig zur Brut genutzt werden 18 5.2.5 Sicherung und Förderung von Kolonien im in der freien Landschaft 19 5.3Ursachen für Konflikte im besiedelten Bereich 20 5.4Maßnahmen bei bestehenden Konflikten im besiedelten Bereich 5.4.1 Frühzeitiges Entfernen von Nestmaterial in der Nestbauphase 21 22 5.5Ursachen für Konflikte im in der freien Landschaft 22 5.6Präventivmaßnahmen im in der freien Landschaft 24 Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz 3 5.6.1 5.6.2 5.6.3 5.6.4 5.6.5 5.6.6 5.6.7 4 Chili-Eukalyptus-Beize für Saatgut zur Vergrämung von Saatkrähen In der Zeit der Aussaat Vergrämungsmaßnahmen in der Landwirtschaft Meldung von Schäden über das Portal von ISIP Letale Vergrämung von Saatkrähen (Vergrämungsabschüsse) Räumlich und zeitlich befristete Allgemeinverfügung I Räumlicher Geltungsbereich II Zeitlicher Geltungsbereich III Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot IV Sofortige Vollziehung V Wirksamwerden VI Nebenbestimmungen aus Sicht des Vogelschutzes VII Bedarfsbezogene Hinweise zur Allgemeinverfügung VIII Sachverhalte in Bezug auf die Begründung der Allgemeinverfügung IX Rechtliche Würdigung Akustische und pyroakustische Vergrämung Wirkung auf Vögel Sachliche Bewertung der Beeinträchtigungen und ihre Folgen Prüfung der Erteilung von Einzelgenehmigungen oder von Allgemeinverfügungen 24 24 25 25 25 26 27 27 27 27 27 27 28 28 29 30 30 31 32 6OFFENE FRAGEN32 6.1Wo finden die größten Kolonien in Rheinland-Pfalz ihre Nahrung?33 6.2Einfluss von bodenbewohnenden Insektenlarven auf die Saatkrähe33 6.3Kommt es nach der der Sicherung von Biomasse-Lagerstätten zu einer spürbaren Reduktion der Saatkrähenpopulation?33 6.4Wirkt sich die (pyro-)akustische Vergrämung nachteilig auf a) die Brutbiologie nicht schadensrelevanter Vogelarten und b) Vogelschutzgebiete aus? 33 7ZUSAMMENFASSUNG34 8QUELLEN36 9ABBILDUNGEN39 Erster Handlungsleitfaden Saatkrähe Rheinland-Pfalz Glossar Aktion GrünAktions- und Förderprogramm der Landesregierung für Projekte zur Förderung der biologischen Vielfalt in Rheinland-Pfalz BNatSchGBundesnaturschutzgesetz bzw.beziehungsweise DDADachverband Deutscher Avifaunisten e. V. DDTDichlordiphenyltrichlorethan, ein Insektizid, das seit den 1940er-Jah- ren als Kontakt- und Fraßgift bis zum Verbot 1977 in Deutschland ein- gesetzt wurde et al.und andere (et alii) EUEuropäische Union FFH-RLFauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) GNORGesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz e. V. LANISLandschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung LfULandesamt für Umwelt RLP LKLandkreis LJVOLandesjagdverordnung Mio.Millionen MKUEMMinisterium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität RLP MonitoringÜberbegriff für alle Arten von standardisierten und systematischen Er- fassungen, Protokollierungen, Messungen oder Beobachtungen eines Vorgangs oder Prozesses, um dessen Verlauf zu ermitteln. MsBMonitoring seltener Brutvögel des DDA NABUNaturschutzbund Deutschland e. V. Nr.Nummer NSGNaturschutzgebiet RLPRheinland-Pfalz SGD NordStruktur- und Genehmigungsdirektion Nord, die Obere Naturschutzbe- hörde in RLP, zuständig im Gebiet der ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz und Trier SGD SüdStruktur- und Genehmigungsdirektion Süd, die Obere Naturschutzbe- hörde in RLP, zuständig im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Rheinhessen-Pfalz sog.Sogenannt(e) VS-RLEU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz 5

Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für den Neubau und den Betrieb der Energietransportleitung ETL 180 (1. Abschnitt) vom geplanten LNG-Terminal in Brunsbüttel bis zum Anschluss an die vorhandenen Leitungen ETL 126 und ETL 9198 im Bereich Hetlingen

Die Vorhabenträgerin, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, hat beim Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) für das Bauvorhaben einen Antrag auf Planfeststellung nach dem EnWG gestellt. Das zum Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes SH gehörende AfPE ist sowohl für das Anhörungsverfahren als auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständig. Diese Entscheidung erfolgt mittels eines Planfeststellungsbeschlusses. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Projekt, für das nach Ziff. 19.2.1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. Die ETL 180 gehört jedoch zu den Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 i.V.m. Nr. 1.3 der Anlage des LNGG, für die gemäß § 4 LNGG unter bestimmten Voraussetzungen das UVPG nicht anzuwenden ist. Die Planfeststellungsbehörde sieht die in § 4 LNGG und Art. 2 Abs. 4 der UVP-Richtlinie genannten Voraussetzungen eines Ausnahmefalls zur Abwendung einer Krise der Gasversorgung für dieses Vorhaben als erfüllt an, so dass die Regelungen des UVPG nicht anzuwenden sind. Die Vorhabenträgerin hat bereits angekündigt, im Laufe des Planfeststellungsverfahrens einen Antrag auf Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns gemäß § 44c EnWG zu stellen, der nach derzeitigem, insofern noch vorläufigen Planungsstand voraussichtlich insbesondere folgende Vorhabenteile umfassen wird: Gehölzeinschlag, Anbringen von Fledermauskästen, Anbringen von Nistkästen für Brutvögel, Aufstellung Amphibienzäune, Ausbau/Ertüchtigung von Zuwegungen, Beweissicherung von Straßen und Wegen, Vergrämungsmaßnahmen (z.B. durch Aufstellen von Vergrämungsstäben, intensives Mähen, Abzug von Mutterboden), Setzen von Grundwassermesspegeln, Analytik des Grundwassers (aus Grundwasserpegeln) im Trassenbereich sowie von Oberflächengewässern, Durchführung Beweissicherungsmaßnahmen, HDD-Bohrungen (insbesondere längere Querungen), Mikrotunnel. Anmerkungen hierzu wird die Planfeststellungsbehörde ebenfalls innerhalb der unten als Einwendungsfrist genannten Zeitspanne (bis 01.08.2022) entgegennehmen. Das Gesamtvorhaben hat die Anbindung der am Standort Brunsbüttel geplanten LNG-Kapazitäten an das Gasfernleitungsnetz zum Gegenstand. Das Vorhaben umfasst in seinem 1. Abschnitt die Verlegung der o. g. Leitung vom geplanten landgebundenen LNG-Terminal in Brunsbüttel bis zu der Anbindestelle an die Bestandsleitungen des Gasfernleitungsnetzes östlich von Haseldorf, die Errichtung aller für den Betrieb erforderlichen ober- und untertägigen Anlagen sowie den Betrieb der Leitung und der zugehörigen Nebenanlagen. Dazu gehören insbesondere • die Gasleitung mit einer Länge von ca. 54 km und einem Nenndurchmesser von 800 mm (DN 800) mit den zugehörigen Kommunikationskabeln, • die Station Brunsbüttel (inkl. mobile Molchstation) mit den zugehörigen Erdkabeln für die Stromversorgung, • die Station Haseldorf (inkl. mobile Molchstation) mit den zugehörigen Erdkabeln für die Stromversorgung, • die drei Schieberplätze Beidenfleth, Horst und Kurzenmoor mit den zugehörigen Erdkabeln für die Stromversorgung, • die erforderlichen Anodenfelder, Schilder- und Messpfähle mit den zugehörigen Erdkabeln für die Stromversorgung sowie Tiefenerder, • die erforderlichen Schutzstreifen sowie Wegerechte für die dauerhafte Unterhaltung der über- und untertägigen Anlagen. Der Antrag umfasst ebenfalls die bauzeitlich erforderlichen Anlagen, insbesondere • Arbeitsstreifen mit einer Regelbreite von ca. 35 m (Ausnahmen: 40 m in Be-reichen tiefer Grüppen sowie max. 21 m in ökologisch sensiblen Bereichen), • bauzeitliche Zufahrten über vorhandene und teilweise zu befestigende Straßen und Wege sowie temporär herzustellende Wege ins Baufeld, • Umschlagplätze. Geplant ist eine in der Erde verlegte Rohrleitung mit einer Regelverlegetiefe von 1,20 m Erdüberdeckung bzw. 1 m Mindestüberdeckung), die überwiegend in offener Grabenbauweise errichtet werden soll. Dabei werden zahlreiche Gewässer und Verkehrswege gequert. Inhalt und Lage der genannten sowie ggf. nicht ausdrücklich erwähnter Maßnahmenteile sind aus den Planunterlagen ersichtlich. Das Vorhaben erstreckt sich auf Gebiete der Gemeinde Brunsbüttel im Kreis Dithmarschen, der Gemeinden Büttel, Landscheide, Sankt Margarethen, Nortorf, Dammfleth, Beidenfleth, Hodorf, Bahrenfleth, Neuenbrook, Krempe, Grevenkop, Süderau, Sommerland, Horst (Holstein), Kiebitzreihe und Altenmoor im Kreis Steinburg sowie der Gemeinden Raa-Besenbek, Seester, Groß Nordende, Uetersen, Neuendeich, Moorrege, Haselau, Haseldorf, Hetlingen und Heist im Kreis Pinneberg. Weder die Errichtung und der Betrieb von LNG-Terminals in Brunsbüttel noch dafür vorgesehene Hafenausbauten sind Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, sondern jene Anlagen unterliegen gesonderten Zulassungsverfahren. Gleiches gilt für den geplanten 2. Abschnitt des Gesamtvorhabens in Gestalt der Anbindung des in Brunsbüttel geplanten Standortes einer schwimmenden LNG-Anlage (Floating Storage and Regasification Unit – FSRU) an das Gasfernleitungsnetz über eine etwa 2 km lange Verbindungsleitung zwischen der ETL 180 (1. Abschnitt) und der ETL 185, mittels derer die FSRU kurzfristig an das Verteilnetz angeschlossen wird. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 22.03.2023 (Az.: AfPE L - 667-PFV Erdgas LNG Brunsbüttel-Hetlingen) hat das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - (AfPE) die Pläne für das o.g. Bauvorhaben festgestellt. Die festgestellten Unterlagen können auf dieser Seite eingesehen und heruntergeladen werden. Im Zuge der nun begonnenen Bauausführung und der dabei durchgeführten Abstimmung und Planung hat die Vorhabenträgerin neue Erkenntnisse gewonnen, die eine Anpassung der festgestellten Planung erfordern. Mit Schreiben vom 17.04.2023 hat sie daher beim AfPE eine Planänderung vor Fertigstellung gem. § 43d EnWG i. V. m. § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Die beantragte Planänderung umfasst die folgenden Maßnahmen: 1. Verlängerung des Mikrotunnels 03 (Gemarkung Altenmoor) 2. Anpassung von Arbeitsbereichen entlang der gesamten Baustelle 3. Durchführung von Entlastungsbohrungen für zwei Unterquerungen mittels Horizontalspülbohrverfahren (HDD 2/Gemarkung St. Margarethen und HDD 6/Gemarkung Grevenkop) 4. Änderung der Gebäude für Technik an den Stationen Beidenfleth, Horst, Kurzenmoor und Haseldorf 5. Errichtung einer zusätzlichen Tiefenanode (Gemarkung Bahrenfleth) 6. Änderung Zuwegung Scheedeweg und Errichtung einer temporären Behelfsbrücke über die Deichwettern (Gemarkung Kurzenmoor) 7. Eingriffsermittlung für die zusätzlichen bau- und anlagenbedingten Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes. Eine genaue Beschreibung der Änderungsmaßnahmen können Sie den eingereichten Planänderungsunterlagen entnehmen, die Ihnen auf dieser Internetseite zum Download zur Verfügung stehen. Mit dem Änderungsbescheid vom 05.05.2023 sowie dem Planänderungsbeschluss vom 17.05.2023 (Az.: AfPE L - 667-PFV Erdgas LNG Brunsbüttel-Hetlingen) hat das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - (AfPE) die geänderten Pläne für das o.g. Bauvorhaben festgestellt. Die Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Pasteurallee 1, 30655 Hannover, hat mit Schreiben vom 11.08.2023 eine weitere Änderung der mit Beschluss vom 22.03.2023 festgestellten Pläne beantragt. Die beantragte Planänderung umfasst Anpassungen im Rahmen der Wasserhaltungsmaßnahmen (insb. Änderungen der Wasserentnahmemengen und der Einleitmengen), Umtrassierung der Leitung und Änderung von Fremdleitungsquerungen im Bereich von km 5+070 bis 5+210 (Gemeinde Landscheide). Mit dem Planänderungsbeschluss vom 08.09.2023 (Az.: AfPE L - 667-PFV Erdgas LNG Brunsbüttel-Hetlingen) hat das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - (AfPE) die geänderten Pläne für das o.g. Bauvorhaben festgestellt. Die Unterlagen können auf dieser Seite eingesehen und heruntergeladen werden.

Federwildstrecken 2020/2021

Zeichentrenner ist Komma, Zeichensatz ist UTF-8. *seit dem Jagdjahr 2014/15 sind gemäß oben genannter LVO nur noch Hähne jagdbar. Hennen sind ganzjährig geschont. **Nonnengänse: Jagdzeit 01.10.-15.01. Mit der Maßgabe, dass die Jagd nur zur Vergrämung und lediglich in den Kreisen Nordfriesland, Dithmarschen, Steinburg und Pinneberg außerhalb von Europäischen Vogelschutzge-bieten und nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Acker- und Grünlandkulturen durchgeführt werden darf. Die Notwendigkeit zur Abwehr erheblicher Schäden auf Grünlandkulturen muss zuvor durch einen anerkannten Sachverständigen festgestellt worden sein. Die erlegten Nonnengänse sind in den Wildnachweisungen gesondert zu erfassen. https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/artenschutz/Downloads/Jahresbericht_zur_biologischen_Vielfalt_2021.pdf

Federwildstrecken 2020/2021

Zeichentrenner ist Komma, Zeichensatz ist UTF-8. *seit dem Jagdjahr 2014/15 sind gemäß oben genannter LVO nur noch Hähne jagdbar. Hennen sind ganzjährig geschont. **Nonnengänse: Jagdzeit 01.10.-15.01. Mit der Maßgabe, dass die Jagd nur zur Vergrämung und lediglich in den Kreisen Nordfriesland, Dithmarschen, Steinburg und Pinneberg außerhalb von Europäischen Vogelschutzge-bieten und nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Acker- und Grünlandkulturen durchgeführt werden darf. Die Notwendigkeit zur Abwehr erheblicher Schäden auf Grünlandkulturen muss zuvor durch einen anerkannten Sachverständigen festgestellt worden sein. Die erlegten Nonnengänse sind in den Wildnachweisungen gesondert zu erfassen. https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/artenschutz/Downloads/Jahresbericht_zur_biologischen_Vielfalt_2021.pdf

Jungtiere in der Mahdsaison besonders gefährdet / Land fördert Anschaffung von moderner Technik

Magdeburg. Deutschlandweit sterben jedes Jahr tausende Rehkitze bei der Frühjahrsmahd von Grünflächen durch Erntemaschinen. Um dem entgegenzuwirken, fördert Sachsen-Anhalt die Anschaffung von Drohnen- und Wärmebildkameras. Rehkitze und andere Jungtiere sollen künftig noch besser durch moderne Technik und die Kooperation von Landwirten, Jägern und freiwilligen Helfern geschützt werden. Mit dem ersten Grünschnitt auf den Feldern beginnt die Hauptsetzzeit von Rehen und anderen Wildtieren. Jungtiere wie Rehkitze oder Feldhasen werden von ihren Müttern im hohen Gras in Wiesen und Ackerflächen versteckt – und schweben in Lebensgefahr. Denn sie haben in den ersten Lebenswochen keinen Fluchtinstinkt. Vor potenziellen Angreifern schützen sie sich, indem sie sich ducken bzw. regungslos verharren. Sie sind somit bei der Grünfuttermahd für die Führer der Mähmaschinen kaum erkennbar. In Sachsen-Anhalt bieten inzwischen mindestens zehn Tierschutzvereine, jagdliche Vereinigungen oder Einzelpersonen mit Drohnentechnik ihre Unterstützung an. Die Drohnen sind mit Wärmebildkameras ausgestattet, die insbesondere in kühlen Morgenstunden das Auffinden von Jungtieren möglich machen. Registrieren die Piloten der Drohnen in der Kamera einen Wärmepunkt im Feld, laufen Helfer mit Kisten ins Feld, bergen das Jungtier oder stülpen eine stabile, luftdurchlässige Kiste darüber. Die Führer der Mähmaschinen erkennen die Gefahrenpunkte dann rechtzeitig, sodass sie ausweichen können. Kitzretter sind schon unterwegs – Gesucht werden Helfer! Wer Vereine unterstützen oder selbst Rehkitzhelfer werden möchte, kann sich auf den Internetseiten www.kitzrettung-hilfe.de und www.deutsche-wildtierrettung.de als Helfer registrieren lassen. Auf diesen Seiten besteht auch die Möglichkeit, sich als hilfesuchender Landwirtschaftsbetrieb zu melden. Man kann sich auch jederzeit bei Vereinen oder Jägerschaften direkt melden und seine Unterstützung anbieten. Insbesondere die beteiligten Tierschutzvereine sind auf zahlreiche Mithelfende angewiesen. Bisher sind folgende in Sachsen-Anhalt tätige Kitzrettungsorganisationen bei oben genannten Datenbanken registriert: - Wildtierretter Sachsen-Anhalt e.V. ( https://wildtierretter.org ) - Kitzrettung Unstruttal ( https://www.kitzrettung-unstruttal.de ) - Tierschutzverein Gera ( https://rehkitzretter-gera.de ) - Wiesensheriffs e.V. ( https://wiesensheriffs.de ) - Tierschutzverein Zörbig ( https://www.tierschutzverein-zoerbig.de ) - Jägerschaft Wittenberg ( https://www.jaegerschaft2020.de ) - Jägerschaft Osterburg( https://www.jaegerschaften-stendal.de/Osterburg ) - Agrarhof Burg ( info@agrarhof-gmbh.de ) - Kitzrettung Berßel ( info@tierarzt-harz.de ) - Drohnenpilot Sven ( sven-drohne@outlook.de ) Förderung möglich Seit 2021 bezuschusst das Land Sachsen-Anhalt Landwirte bei der Anschaf­fung von Drohnen. Zudem erweist sich der zunehmende Einsatz von Vergrämungsmaßnahmen, etwa das Aufhängen von Flatter­bändern oder von Schallkanonen, am Tag vor der Mahd als sinnvoll. Anträge auf Förderungen zum Erwerb von Drohnen sind an das Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), zu richten. Weiterführende Informationen und das Antragsformular sind auf der Internetseite https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landwirtschaft-umwelt/agrarwirtschaft-laendliche-raeume-fischerei-forst-und-jagdhoheit/fischerei-jagd/jagdabgabe eingestellt. Auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unterstützt die Anschaffung von bis zu vier Drohnen mit Wärmebildkameras. Bis zum 30. Juni 2023 können eingetragene Vereine einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) stellen. Weitere Information unter https://www.ble.de/DE/Projektfoerderung/Foerderungen-Auftraege/Rehkitz/Rettung_node.html Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Twitter , Facebook und Linkedin

Bau des Teilabschnittes A der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wahle-Mecklar zwischen den Umspannwerken Wahle und Lamspringe; Beschluss vom 31.05.2019

Die Planänderungen betreffen im Wesentlichen gegenüber der bisherigen Planung die Ausführung der ursprünglich geplanten Freileitung als Erdkabel auf einer Länge von 12,8 km. Die ursprünglich geplante Freileitungstrasse von 59 km verkürzt sich auf ca. 44,2 km. Der bisherige nördliche Freileitungsabschnitt endet an der geplanten Kabelübergangsanlage Nord nördlich der Ortschaft Lesse mit Mast A048N. Der neu geplante Erdkabelabschnitt beginnt an der Kabelübergangsanlage Nord, umgeht die Ortschaft Lesse im Westen und verläuft weiter nach Süden. Im Bereich der Ortschaft Burgdorf ist eine Richtungsänderung nach Südosten vorgesehen. Der Nordasselgraben wird gequert und der Erdkabelabschnitt verläuft im Weiteren nördlich der BAB A39 entlang des Wiesenwegs und umgeht nördlich die Ortschaft Westerlinde. Zwischen den Ortschaften Westerlinde und Wartjenstedt verläuft das Erdkabel nach Süden, quert die BAB A39 und umgeht den Bockernberg im Westen. Im weiteren Verlauf westlich der Ortschaft Rhene quert das Erdkabel die Bereiche der B6, DB Strecke 1773 sowie die Innerste mit den anschließenden Überschwemmungsgebieten. Der Verlauf des Erdkabels erfolgt weiter in südlicher Richtung, entlang am Osthang des Dehnbergs westlich der K52 und endet an der geplanten Kabelübergangsanlage Süd, die sich im Landkreis Hildesheim zur Grenze des Landkreises Wolfenbüttel zwischen den Ortschaften Binder und Holle befindet. Die südliche Freileitungstrasse beginnt an der Kabelübergangsanlage Süd mit Mast A085N und geht in die ursprünglich geplanten Verlauf der Freileitung über. Ferner sind auf der Freileitungstrasse Mastverschiebungen geplant, die u.a. durch den Erörterungstermin bedingt anzupassen waren. Die Vorhabensträgerin hat aufgrund der im Rahmen des Anhörungsverfahrens abgegebenen Äußerungen der Einwender und Träger öffentlicher Belange eine 2. Planänderung (Deckblatt GRÜN) in dem Verfahren beantragt. Die Neuplanung stellt sich im Wesentlichen gegenüber der bisherigen Planung wie nachstehend benannt dar: • Im Bereich Lesse wird die Kabelübergangsanlage (KÜA) Nord um ca. 470 m in west-südwestlicher Richtung verschoben. • Um den Anschluss der Freileitung an den neuen KÜA-Standort Nord zu realisieren, wird der Mast A047 in Richtung des neuen KÜA-Standortes verschoben und zwischen diesem und der KÜA ein neuer Mast A048 ergänzt. Außerdem erfolgen kleinere Anpassungen an Mast A046 sowie an mehreren Arbeits- und Seilzugflächen zwischen Mast A046 und dem neuen KÜA-Standort. Durch die Änderungen am Mast A047 und dessen Verschiebung in die Leitungsachse der jetzigen 220-kV-Bestandsleitung LH-10-2027 ist eine statische Ertüchtigung des 220-kV-Mastes 081 nicht mehr erforderlich. • Infolge der Verschiebung der KÜA-Nord wird der Verlauf des Kabelgrabens teilweise an die Flurstücksgrenzen angepasst. • Auf die zum Schutz eines Weidengehölzes ursprünglich geplante Unterquerung des Sangebaches mittels Spülbohrung wird verzichtet. Der Sangebach wird nun westlich des Gehölzes in offener Bauweise gequert. • Nordöstlich Westerlinde wird eine Spülbohrung ergänzt, um die Kreisstraße K56 sowie drei Gräben zu unterqueren. • Die ursprünglich im Bereich der vorstehend erwähnten neuen Spülbohrung geplante Cross-Bonding-Muffe wird um ca. 130 m in Richtung Westerlinde verschoben. • Die Erdkabeltrasse wird im östlichen Bereich des Wiesenwegs bei Westerlinde um ca. 70 m nach Norden verschoben. • Darüber hinaus werden Maßnahmenflächen und deren Umfang geändert, gesicherte Kompensationsflächen (u. a. Umsiedlung, Aufforstung) benannt und Vergrämungsmaßnahmen angepasst. Jeder privat Betroffene, die Träger öffentlicher Belange und die Vereinigungen sind über die Änderung gem. § 73 Abs. 8 VwVfG benachrichtigt worden und haben die Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe zu äußern.

Staatssekretär Zender: „Ehrenamtliches Engagement zum Schutz der Wildtiere unterstützen“

Im Frühsommer erfolgt der erste Grünschnitt auf den Feldern. Die wichtigste Aufgabe des Vereins Wildtierretter ist es dann: Jungtiere vor dem Tod durch Erntemaschinen zu bewahren. Staatssekretär Gert Zender hat heute einen Einsatz begleitet. „Landwirte tragen trotz des vorhandenen Termindrucks für die Wiesenmahd Sorge dafür, dass kein Wildtier zu Schaden kommt. Besonders in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit zeigen Rehkitze und Junghasen keinerlei Fluchtreflex. Stattdessen ducken sie sich im hohen Gras ab. Dem ehrenamtlichen Einsatz von Helfern aus Vereinen wie dem der Wildtierretter ist es zu verdanken, dass viele Tiere vor dem Tod durch die Erntemaschinen bewahrt werden können“, sagt Gert Zender. Seit 2021 bezuschusst das Land Sachsen-Anhalt Landwirte bei der Anschaf­fung von Drohnen. „Durch Wärmebildkameras lässt sich der hohe personelle und zeitliche Aufwand deutlich minimieren“, ergänzt Zender. Zudem hat sich der Einsatz von Vergrämungsmaßnahmen, etwa das Aufhängen von Flatter­bändern oder von Schallkanonen, am Tag vor der Mahd als sinnvoll er­wiesen hat. Hintergrund: Das regungslose Verharren von Jungtieren wie Rehkitzen oder Feldhasen, welche als Schutz vor Fressfeinden überlebenswichtig ist, kann sich im Fall der Wiesenmahd verheerend auswirken. Die Zusammenarbeit von Landwirten und Jägerschaft ist für den Schutz der Wildtiere von großer Bedeutung.

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