The Paris Agreement (PA) has set a more ambitious target for limiting global warming compared to the pre-industrial level. Compared to the architecture of the Kyoto Protocol, the PA also sets stricter but voluntary targets for greenhouse gas emissions limitation in the period after 2020 and aims at global greenhouse gas neutrality in the second half of the century at the latest. In this project, the contractors analyzed the "Implications of the Paris Agreement on national climate action efforts“, compiled existing knowledge, and generated new findings. The analyses were focussed on the largest greenhouse gas emitters EU, China, USA, India, Brazil, Japan, Canada and Germany). Key findings were: 1. The 2030 climate targets of the main emitters must be significantly increased to follow a 1.5 degree compatible pathway. For the countries studied, possible more ambitious contributions are presented. 2. Greenhouse gas neutrality by 2050 at the latest with ambitious development pathways is the necessary new strategic guideline for an ambitious EU climate protection policy. 3. In relation to the period before 2015, a cost degression can be observed in the costs for the use of renewable energy sources and battery storage, which can force the increased use of renewable energy sources and storage to avoid greenhouse gas emissions by substituting fossil energy sources. Veröffentlicht in Climate Change | 15/2021.
Das Projekt "Profilierende Methanmessung in der Ostsee: Cryptophan als chemischer in situ sensor" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Leibniz-Institut für Ostseeforschung Warnemünde (IOW), Sektion Meereschemie durchgeführt. To overcome the limitation in spatial and temporal resolution of methane oceanic measurements, sensors are needed that can autonomously detect CH4-concentrations over longer periods of time. The proposed project is aimed at:- Designing molecular receptors for methane recognition (cryptophane-A and -111) and synthesizing new compounds allowing their introduction in polymeric structure (Task 1; LC, France); - Adapting, calibrating and validating the 2 available optical technologies, one of which serves as the reference sensor, for the in-situ detection and measurements of CH4 in the marine environments (Task 2 and 3; GET, LAAS-OSE, IOW) Boulart et al. (2008) showed that a polymeric filmchanges its bulk refractive index when methane docks on to cryptophane-A supra-molecules that are mixed in to the polymeric film. It is the occurrence of methane in solution, which changes either the refractive index measured with high resolution Surface Plasmon Resonance (SPR; Chinowsky et al., 2003; Boulart et al, 2012b) or the transmitted power measured with differential fiber-optic refractometer (Boulart et al., 2012a; Aouba et al., 2012).- Using the developed sensors for the study of the CH4 cycle in relevant oceanic environment (the GODESS station in the Baltic Sea, Task 4 and 5; IOW, GET); GODESS registers a number of parameters with high temporal and vertical resolution by conducting up to 200 vertical profiles over 3 months deployment with a profiling platform hosting the sensor suite. - Quantifying methane fluxes to the atmosphere (Task 6); clearly, the current project, which aims at developing in-situ aqueous gas sensors, provides the technological tool to achieve the implementation of ocean observatories for CH4. The aim is to bring the fiber-optic methane sensor on the TRL (Technology Readiness Level) from their current Level 3 (Analytical and laboratory studies to validate analytical predictions) - to the Levels 5 and 6 (Component and/or basic sub-system technology validation in relevant sensing environments) and compare it to the SPR methane sensor, taken as the reference sensor (current TRL 5). This would lead to potential patent applications before further tests and commercialization. This will be achieved by the ensemble competences and contributions from the proposed consortium in this project.
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 086/02 Magdeburg, den 7. Februar 2002 Rede Ministerpräsident Dr. Reinhard Höppner auf der Konferenz der SPD-Bundestagsfraktion "Kompetent für den ländlichen Raum" am 7. Februar 2002 in Haldensleben Sperrfrist: Redebeginn! Es gilt das gesprochene Wort! Anrede, Ich freue mich, dass die Bundestagsfraktion der SPD ihre Konferenz zur Entwicklung des ländlichen Raumes in Haldensleben durchführt. Zum einen ist Haldensleben meine Geburtsstadt, zum anderen bin ich Enkel eines pommerschen Bauern. Ich betrachte das also, was Thema und Ort angeht, als eine Art persönliches Geschenk. Es gibt natürlich, wie Peter Struck dargelegt hat, auch einen historischen Anlass. Das Land Sachsen-Anhalt ist aber auch ein geeigneter Ort, weil sich hier alle Fragen zu Landwirtschaft und Ländlichen Räumen in geradezu exemplarischer Weise darstellen lassen. Sachsen-Anhalt ist ein Land mit einer starken landwirtschaftlichen Tradition. Wir haben gute natürliche Voraussetzungen für den Ackerbau. Die hervorragenden Böden der Magdeburger Börde haben einst den Maßstab für die Bodenwertzahlen gesetzt. Den wirtschaftlichen Aufschwung der Region im 19. Jahrhundert haben wir in nicht geringem Umfang der Landwirtschaft und hier insbesondere der Zuckerrübe zu verdanken. Und wenn man sich in unseren Museen einmal ansieht, mit welch gewaltiger Technik hier in der Region schon vor hundert Jahren Landwirtschaft betrieben wurde, dann merkt man, dass landwirtschaftliche und technische Entwicklung hier schon traditionell eng verbunden waren. Selbst in den Landesteilen, die von Natur aus nicht so gute Voraussetzungen haben, hat die Landwirtschaft einen hohen Stellenwert. Die Altmark beispielsweise ist ein traditionelles Tierzuchtgebiet. Die Herdbuchzucht ist mit dem Namen Fischbeck verbunden, Landwirte wie Rimpau oder Schulze-Lupitz haben im 19. Jahrhundert entscheidende Impulse zur Entwicklung im Landbau gegeben. Und nicht zuletzt ist die traditionsreiche Fakultät der in diesem Jahr 500 Jahre alten Martin-Luther Universität mit den Dauerversuchen zu nennen. Die Landwirtschaft in unserem Lande ist einer der Wirtschaftszweige, der die Umbrüche der letzten Jahre wohl am besten gemeistert hat. Das haben wir vor allem den engagierten Fachleuten, den Menschen in unserer Region zu verdanken, die zugepackt und die neuen Strukturen gestaltet haben. Vergleicht man heute die unterschiedlichen Entwicklungen der ländlichen Räume in Ost und West, dann kann man feststellen: Hier ist eine Landwirtschaft von hoher Qualität gewachsen. Hart war zur Zeit der Wende vor allem, dass die Tierbestände zusammenbrachen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Genossenschaften verloren ihre Arbeit. Die umgewandelten landwirtschaftlichen Betriebe mussten sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren. Es verdient hohe Anerkennung, wie viele insbesondere der Genossenschaften sich um zusätzliche Beschäftigung für diese Menschen gekümmert haben. Aber die landwirtschaftlichen Betriebe konnten sich umwandeln und weiter behaupten. Dafür hatte die Volkskammer bereits die ersten Voraussetzungen geschaffen. Die Ausgangslage war positiv: Es existierten große Betriebsstrukturen, so dass Erfahrungen mit der Arbeitsorganisation in großen Einheiten vorlagen. Und es haben hier viele hoch qualifizierte Menschen in diesem Berufszweig Verantwortung übernommen. Viele haben sich entschieden, in Nachfolgegesellschaften der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zu arbeiten, andere haben den Schritt als Neu¿ oder Wiedereinrichter in die Selbständigkeit gewagt. Die Landesregierung hat dabei ¿ zum Teil gegen Widerstand von außen - alle Betriebe ohne Ansehen der Rechtsform, ohne Ansehen der Größe, unterstützt. Und wir werden das auch weiter so tun. Ich halte in diesem Zusammenhang nichts von einer Politik, die ideologische Vorgaben macht, und ich halte auch nichts von Obergrenzen, die immer dort gefordert werden, wo die eigene Betroffenheit aufhört. Wichtig ist für die Landesregierung dabei aber immer gewesen, dass landwirtschaftliche Betriebe nachhaltig, umweltgerecht und unter Beachtung des Tierschutzes arbeiten. Das ist allerdings nicht ¿ wir haben das bewiesen ¿ eine Frage der Betriebsgröße, sondern eine Frage der Qualität landwirtschaftlicher Produktion. Es hat natürlich im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Landwirtschaft Probleme gegeben, die ich nicht verschweigen möchte. Zwei Fragen haben uns leider einige Jahre beschäftigt und für viel Verunsicherung gesorgt: Die Vermögensauseinandersetzung, die sicherlich nicht ganz einfach gewesen ist und die Frage des Flächenerwerbs. Im großen und ganzen sind diese Probleme jetzt aber gelöst. Und ich glaube auch nicht, dass mehr Gerechtigkeit eintritt, wenn man Verjährungsfristen verlängert. Die Dinge werden mit Ablauf der Zeit nicht klarer, sondern eher verworrener. Jeder, der die historischen Zusammenhänge kennt, weiß, dass diese Fragen nicht für jedermann gerecht und einsichtig zu lösen sind. Ich danke der Bundesregierung in diesem Zusammenhang, dass sie trotz der Schwierigkeiten aus Brüssel die Fragen des Flächenerwerbs nun endgültig auf den Weg gebracht hat. Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung steht allerdings noch eine Frage offen, nämlich die, wie es denn mit den Altschulden weiter gehen soll. Hier muss bald Klarheit geschaffen werden, damit die Betriebe wissen, worauf sie sich einzurichten haben. Jeder weiß inzwischen, dass auch hier die einzelnen Fälle sehr unterschiedlich zu betrachten sind. Aber sie werden nicht einfacher, indem man sie noch länger ungelöst lässt. Auch die aktuellen Wirtschaftsergebnisse der Betriebe belegen, dass der Umstrukturierungsprozess erfolgreich verlaufen ist. Die Struktur der Unternehmen hat sich in einem dynamischen Umwandlungsprozess zwischen 1990 und 1995 vollzogen und ist in den letzten 5 Jahren stabil geblieben. Wir haben in Sachsen-Anhalt zukunftsfähige Betriebsgrößen und Strukturen die auch langfristig eine solide Einkommensbasis sichern. Im Ländervergleich gehören die landwirtschaftlichen Unternehmen Sachsen-Anhalts zu den erfolgreichsten in der Bundesrepublik. Dies ist vor allem auf die günstigen strukturellen und natürlichen Bedingungen für die spezialisierten Marktfruchtbetriebe zurückzuführen. Aber es gibt auch hier Unterschiede. Die Futterbau- und Veredelungsbetriebe an den Grünlandstandorten und den Regionen mit leichteren Böden konnten nur zum Teil gute wirtschaftliche Ergebnisse erzielen. Dabei sind die Leistungen der Landwirte gerade im Bereich der Tierproduktion erheblich gewesen. Um ein Beispiel zu nennen: Mit durchschnittlichen 7.800 kg Milch pro Kuh liegen wir bundesweit mit an der Spitze. Allerdings zeigen die Wirtschaftsergebnisse auch, dass günstige Voraussetzungen allein noch keine Garantie für ein erfolgreiches Wirtschaften sind. Ein Grund sind natürlich Unterschiede im Management. Ein anderer Grund ist aber die zu geringe Wertschöpfung, die wir teilweise haben. Insbesondere bei der Tierproduktion. Wenn man das mal positiv ausdrücken will, heißt das, wir haben so wenig Tiere pro Fläche, dass wir überhaupt keine Umweltprobleme zu befürchten haben. Mir sind beispielsweise Regionen in den alten Bundesländern bekannt ¿ auch in Niedersachsen ¿, wo die Umweltbelastungen durch die Zahl der Tiere pro Fläche ganz erheblich sind. In Sachsen-Anhalt gibt es zwar den einen oder anderen größeren Tierbestand aber wir achten darauf, dass die Flächenbindung insgesamt eingehalten wird. Ich könnte mir deswegen sehr gut vorstellen, dass im Zuge der Neuausrichtung der Agrarpolitik die Veredelung - also die Tierproduktion- ein Stück aus den Problemregionen des Westens in den tierärmeren Osten abgezogen wird. Denn wir brauchen in den ländlichen Räumen diese Wertschöpfung. Und wir würden gleichzeitig in Deutschland insgesamt einen guten Schritt in Richtung ökologisch tragfähigerer Landwirtschaft gehen. Der Gewinn pro Hektar ist in den Veredelungsregionen sehr viel höher als derzeit bei uns. Deshalb gibt es in den neuen Bundesländern insgesamt und besonders in Sachsen-Anhalt Entwicklungspotential und zwar unter umweltgerechten Bedingungen. Auch darauf sollte sich die Diskussion auf die Neuausrichtung der Agrarpolitik konzentrieren. Und hier sind nach meiner Einschätzung nicht nur die Politiker, sondern hier ist auch der Berufsstand gefordert. Anrede, nicht nur die Landwirtschaft ist in unserem Bundesland ein starker wirtschaftlicher Faktor, sondern auch die Ernährungsindustrie. Für die 190 Unternehmen der Ernährungswirtschaft unseres Landes war das Jahr 2001 trotz vieler Probleme ein erfolgreiches Jahr. Der Umsatz in den Unternehmen konnte nach vorläufiger Erhebung um 15% auf 4,4 Milliarden Euro gesteigert werden. Damit ist diese Branche die umsatzstärkste in Sachsen-Anhalt. Und auch bei der Beschäftigung liegt sie an der Spitze. Es gibt inzwischen einige Erfolgsstorys von Unternehmen, die sich durchgesetzt haben. Hier sind nicht nur die großen, wie Hasseröder oder Rotkäppchen der Motor, sondern gerade die Mittelständler mit innovativen Produkten. Und ich verrate Ihnen nichts neues, dass dabei keine Ostalgie mehr gefragt ist, sondern Markenqualität. Ich bin der festen überzeugung, dass die Entwicklung in diesem Bereich noch nicht an ihrem Ende angelangt ist. Jeder, der die grüne Woche in Berlin besucht hat, konnte sich von dem starken Auftritt der Marken aus unserem Land überzeugen. Wir unterstützen dies als Landesregierung ja auch mit umfangreichen Fördermaßnahmen. Um mal eine Zahl zu nennen: Zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse haben wir Unternehmen der Ernährungswirtschaft in den letzten Jahren mit rund 200 Mio Euro gefördert. Damit haben wir ein Investitionsvolumen von knapp 900 Mio Euro ausgelöst. Die Branche kann natürlich weiterhin auf die Unterstützung der Landesregierung zählen. Anrede, den positiven Seiten, die ich eben genannt habe, stehen auch andere gegenüber. Es ist nicht zu leugnen, dass sich die übrigen Branchen gerade im ländlichen Raum nicht so durchgängig positiv entwickelt haben, wie das nötig wäre. Zwar hat jede der sachsen-anhaltischen Regionen ihre Kompetenzstärken. Hier nenne ich beispielsweise die Altmark mit dem Schwerpunkt nachwachsende Rohstoffe oder das Harzgebiet mit der Automobilzulieferindustrie. Wir müssen aber dennoch konstatieren, dass Abwanderung auch aus den ländlichen Räumen stattfindet. Es fehlen außerhalb der Landwirtschaft Arbeitsplätze. Mit der Entwicklung der ländlichen Räume im Westen lässt sich das schwer vergleichen. Hier hat der Strukturwandel viele Jahre gedauert. Und er war dort begleitet vom Aufbau mittelständischer Unternehmen, in denen Ausweicharbeitsplätze geschaffen worden. Das war im Osten nicht so, hier war der übergang von einer Struktur in die andere abrupt. Deshalb sind neue Arbeitsplätze nicht in dem Umfange entstanden, wie sie weggefallen sind. Dank der zur Verfügung stehenden Mittel der europäischen Union, des Bundes und des Landes ist zwar sehr intensiv investiert worden. Eine der Erfolggeschichten ist das Dorferneuerungsprogramm. 2107 Dörfer mit insgesamt 756 000 Einwohnern haben bereits von der Dorferneuerung profitiert. Wir nehmen in diesem Jahr die verbliebenen 76 noch nicht geförderten Dörfer auf. Damit sind wir das einzige Bundesland, das flächendeckend alle Dörfer gefördert hat. Das Dorferneuerungsprogramm ist auch für die beschäftigungspolitische Situation von großer Bedeutung. Denn es eröffnet den örtlichen und kleinregional ansässigen Betrieben die Möglichkeit auf Arbeit. Aber dieses Programm reicht natürlich nicht vollständig für eine selbsttragende Entwicklung im ländlichen Raum aus. Anrede, wir haben die Chance, in den vor uns liegenden Jahren mit Hilfe der Strukturfondsmittel der Europäischen Union und mit den Mitteln des Solidarpaktes II die weitere Entwicklung der ländlichen Räume bei uns zu fördern. Ich möchte mich deshalb hier in aller öffentlichkeit bei Gerhard Schröder bedanken. Er hat in Berlin als Ratsvorsitzender entscheidend dazu beigetragen, dass die Agenda 2000 so verwirklicht wurde, wie sie heute vorliegt. Sie, die Landwirte, werden sicher anerkennen, dass die ursprünglichen Befürchtungen so nicht eingetreten sind. Im Gegenteil: Die Wirkungen der Agenda sind positiv auch für die landwirtschaftlichen Betriebe. Und für die Betriebe bei uns sind damit Unsicherheiten beseitigt worden. Ich nenne nur das Stichwort Basisfläche oder die Milchquote, die heute einen wesentlichen Vermögenswert für die Quoteninhaber darstellt. Auch die Strukturfondsmittel wurden bestätigt. Wir sind in Sachsen-Anhalt auf dem Weg, neben so wichtigen Förderungen wie der umweltgerechten Landwirtschaft oder der genannten Dorferneuerung diese Strukturmittel partiell in Landesinitiativen zu verknüpfen. Für den ländlichen Raum haben wir die Initiative "Locale" gestartet, mit der die unterschiedlichen beschäftigungspolitischen, sozialen und umweltpolitischen Ziele der Strukturfonds verknüpft werden sollen. Landesweit wurden insgesamt 45 Entwicklungskonzepte mit einem Mitteleinsatz von 130 Mio Euro ausgewählt. Allein der Wettbewerb, der zu dieser Auswahl geführt hat, hat im gesamten Lande die Beschäftigung mit den Potentialen der eigenen Region vorangetrieben. Und selbst die Konzepte, die nicht in die Endrunde gekommen sind, haben die Chance, gefördert zu werden. Ich sehe diesen Prozess als einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung des ländlichen Raumes an. Was das Verfahren insgesamt angeht, verkenne ich nicht, dass es aufgrund der Vorgaben der EU und der umfangreichen Anträge sehr lange gedauert hat. Ich gehe aber jetzt davon aus, dass in den nächsten Wochen und Monaten die Projekte endgültig bestätigt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Landesregierung gemeinsam mit den Handwerkskammern Halle und Magdeburg ein Verfahren zur Förderung von Investitionen in handwerklichen Kleinstbetrieben mit bis zu 5 Beschäftigten aufgelegt hat. Denn es ist uns ein wichtiges Anliegen, die Serviceleistungen in den Dörfern aufrechtzuerhalten. In diesem Programm stehen jährlich bis zu 2,5 Mio Euro zur Verfügung. Die Chance der ländlichen Räume liegt in der Verknüpfung ihrer vorhandenen Potentiale. Angesichts der Herausforderungen der europäischen Agrarpolitik zu denen der Herr Bundeskanzler sicherlich sprechen wird, wird es nach meiner Einschätzung in der nächsten Zeit für die Landwirtschaft und die ländlichen Räume darauf ankommen, diese Potentiale zu nutzen und nicht ausschließlich auf staatliche Beihilfen zu setzen. Die Rahmenbedingungen dafür sind nach meiner Einschätzung äußerst günstig. Ich will in diesem Zusammenhang nur das Stichwort "erneuerbare Energien" nennen. Aber auch die Potentiale, die in einer sanften Tourismusentwicklung liegen, sind hier von großer Bedeutung. Hier haben gerade wir nach meiner Einschätzung erhebliche Chancen. Das setzt aber voraus, dass die landwirtschaftlichen Betriebe auf Dauer stabil bleiben. Sie müssen in Zukunft in die Lage versetzt werden, im europäischen Wettbewerb stand zu halten und Wertschöpfung in gleichem Umfang wie ihre Wettbewerber zu generieren. Deshalb ist aus Sicht der Landespolitik ein wesentlicher Faktor bei der Weiterentwicklung der europäischen Agrarpolitik, dass die Wettbewerbsbedingungen gleich sind. Ich weiß in diesem Zusammenhang, dass man immer nur die eigenen Restriktionen sieht, aber nie diejenigen, die bei anderen vorhanden sind. Lassen Sie mich an die Landwirte gerichtet sagen, dass auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die Dinge nicht ganz so einfach sind. Ich erwähne in diesem Zusammenhang nur die englische Landwirtschaft, die bereits dadurch Wettbewerbsnachteile hat, dass England nicht im Eurogebiet liegt. Oder ich nenne die Restriktionen, die derzeit in Holland aufgrund der ungeheueren Umweltbelastungen, die die Landwirtschaft dort verursacht hat, auferlegt werden. Um so mehr sehe ich hier in den ländlichen Räumen Chancen. In den neuen Ländern ist die Biodiversität selbst nach Untersuchungen des Bundesamtes für Naturschutz sehr viel höher als in den alten Bundesländern. Das zeigt, dass die Umwelt- Anforderungen in der Landbewirtschaftung hier trotz der größeren Strukturen sehr viel besser erfüllt wurden, als anderswo. Und ich denke, dass die Menschen hier auch die Verantwortung dafür weiterhin tragen. Was für die Entwicklung der ländlichen Räume aus meiner Sicht entscheidend ist, ist die Zuverlässigkeit von Rahmenbedingungen. Wenn diese aus Gründen übergeordneter Gesichtspunkte verändert werden müssen, und die Osterweiterung ist ein solcher übergeordneter Gesichtspunkt, dann muss den Menschen auch aufgezeigt werden, wie übergänge zu schaffen sind. Und es müssen ihnen auch neue Optionen eröffnet werden. Ich denke, dass sowohl die Europäische als auch die Bundes- und die Landespolitik diese Herausforderungen erkannt hat. Und deshalb bin ich in diesem Zusammenhang gespannt auf die Ausführungen des Bundeskanzlers. Ich danke für die Aufmerksamkeit. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
§ 4 Verjährung Hinsichtlich der Verjährung der Befahrungsabgaben sind die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes vom 07. August 2013 ( BGBl. I Seite 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3019) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Stand: 18. Mai 2023
Muster-Rahmenlehrplan Lehr-/Lernschwerpunkte: 1. Einführung Lehr-/Lerninhalte S / E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Überblick über Entstehung und Entwicklung der Gefahrgutvorschriften Vortrag medienunterstützt I 1 Internationale und nationale Organisationen wie UNO-- United Nations Organization , IMO , IAEA , UNECE , ZKR , ADN -Sicherheitsausschuss, UNECE/WP.15 , OTIF , RID -Fachausschuss, GT Internationale und nationale Regelwerke wie UN -Modellvorschriften, ADR , RID, ADR- AusnV (Multilaterale Vereinbarungen), RID-AusnV (Multilaterale Sondervereinbarungen), IMDG-Code , ADN, ICAO-TI-- International Civil Aviation Organization Technical Instructions , EU -Richtlinien, Gesetz zum ADR, GGBefG , GGVSEB , GGVSee , GGAV , GGKontrollV , GbV , GGKostV , RSEB , Technische Richtlinien, ODV Insbesondere EU-Richtlinie 2008/68/ EG (in der jeweils aktuellen Fassung) 2. Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise GGBefG Überblick über die §§ 1 - 12 Vortrag medienunterstützt IV 2 § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen: vertieft behandeln (siehe amtliche Begründung) § 3 Ermächtigungen § 5 Zuständigkeiten § 6 Allgemeine Ausnahmen § 7 Sofortmaßnahmen zu § 7 ggf. aktuelle Sofortmaßnahme VO nennen § 8 Maßnahmen der zuständigen Behörden (Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung von Gefahrguttransporten) §§ 8 und 9: Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB) Länderzuständigkeiten, GüKG-- G ü terkraftverkehrsgesetz § 9 Überwachung §§ 8 und 9: Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB) § 9a Amtshilfe und Datenschutz § 10 Ordnungswidrigkeiten § 10 Ordnungswidrigkeiten: eigenständige Bußgeldnormen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 Zusammenhang mit §§ 4, 17 - 35a und 37 GGVSEB Hinweis auf Verjährungsfrist § 11 Strafvorschriften Konkurrenz § 11 GGBefG zum § 328 StGB ansprechen § 12 Kosten GGKostV 3. Bestimmungen der GGVSEB Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise GGVSEB mit Hinweis auf Erläuterungen in der RSEB Überblick über §§ 1 bis 38 sowie Anlagen 2 und 3 Vortrag IV 5 § 1 Geltungsbereich § 1 als Bindeglied zwischen GGBefG und Gesetz zum ADR/COTIF im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahmen darstellen § 2 Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen können ggf. in dem Schwerpunkt "Begriffsbestimmungen und Definitionen" zusammen mit den Begriffsbestimmungen des GGBefG und des ADR/RID behandelt werden. § 3 Zulassung zur Beförderung § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten Hinweis auf § 37 § 5 Ausnahmen Hinweis auf § 5 Absatz 7 (Zuständigkeit zum Erlass von Ausnahmen für andere Ressorts) §§ 6 - 16 Zuständigkeiten §§ 17 - 34a Pflichten vertiefte Behandlung unter Verantwortlichkeiten § 35 Verlagerung Zu § 35 ff (Überblick) und Hinweis auf § 37 eingangs nur Hinweis: § 35 ff sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden § 35a Fahrweg im Straßenverkehr Zu § 35 ff (Überblick) und Hinweis auf § 37 eingangs nur Hinweis: § 35 ff sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten Zu § 35 ff (Überblick) und Hinweis auf § 37 eingangs nur Hinweis: § 35 ff sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a Zu § 35 ff (Überblick) und Hinweis auf § 37 eingangs nur Hinweis: § 35 ff sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte S § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate § 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe § 36b in Verbindung mit Anlage 3 soll beim Lernschwerpunkt 13 (Beförderung in loser Schüttung) vertieft werden vertiefte Behandlung der Verantwortlichkeiten § 37 Ordnungswidrigkeiten Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog) § 38 Übergangsbestimmungen Anlage 2 Anwendbarkeit der Anlagen im nationalen/internationalen Verkehr zu Anlage 2 (Überblick) materielle Einzelregelungen der Anlage 2 sind bei den speziellen Themenbereichen des ADR/RID jeweils anzusprechen Anlage 3 Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID Vertiefung beim Lernschwerpunkt 13 (Beförderung in loser Schüttung) 4. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) S Vortrag medienunterstützt IV 1 Artikel des Übereinkommens kurz besprechen und Bezug zu entsprechenden Bestimmungen des GGBefG herstellen Hinweis auf die Möglichkeit von Multilateralen Vereinbarungen geben (Artikel 4 Nummer 3 des Übereinkommens) Artikel 2 des Gesetzes zum ADR als Schnittstelle zur GGVSEB 4. Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Anhang B ( CIM ) Anhang C (RID) Gesetz zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) E Vortrag medienunterstützt IV I Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) CIM: Artikel 6 Beförderungsvertrag Artikel 7 Inhalt des Frachtbriefes 5. Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) / Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Aufbau und Systematik Überblick über die Teile 1 bis 9 ADR und Teile 1 bis 7 RID Vortrag III 2 Systematik und Gliederung der einzelnen Teile darstellen Inhaltsverzeichnis als Hilfsmittel verwenden Beförderungsvorgang vom Absender bis zum Empfänger (Teile 1 bis 9) darstellen Systematik der Tabelle A Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 2 Klassifizierung Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks Teil 5 Vorschriften für den Versand Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel ( IBC ), Großverpackungen, Tanks und Schüttgut-Container (nur "S": Auf Besonderheiten des Kapitels 6.12 ( MEMU ) eingehen) 2010/35/EU ( TPED-- Transportable Pressure Equipment Directive ) und ODV Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation S Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge S 6. Gefahreneigenschaften und Klassifizierung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Teil 2 ADR/RID - Klassifizierung Experimentalvortrag AV -Medien Video Gefahrgutversuche zur Klasseneinteilung II 4 Kapitel 2.1 - Allgemeine Vorschriften Einteilung in Klassen 1 bis 9 Grundsätze der Klassifizierung Anwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr (Unterabschnitt 2.1.3.10) Zuordnung von Proben, Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g. und Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt (Abschnitte 2.1.4 bis 2.1.6) Sicherheitsdatenblatt vorstellen Kapitel 2.2 - Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Kriterien der einzelnen Klassen (Eigenschaften und Klassifizierungscodes) Unterklassen (Klasse 1) Klassifizierungsdokumentation (Klasse 1) nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe Verzeichnis der Sammeleintragungen (Entscheidungsbäume) Klassifizierungscode für die Anwendung erläutern 7. Relevante Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.2 ADR/RID § 2 GGVSEB Vortrag II 1 nationale Unterschiede zu § 2 GGVSEB darstellen 8. Allgemeine Sicherheitspflichten/Sicherheitsvorsorge, Sicherung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 1.4.1 ADR/RID § 4 GGVSEB Kapitel 1.10 ADR/RID Vorschriften für die Sicherung Vortrag II 1 Leitfaden der Verbände beachten (siehe RSEB zu Abschnit 1.10.3) 9. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 8.1.2 ADR Vortrag Gruppenarbeit IV 8 Relevante Papiere (GGVSEB/ADR/RID) Präsentation von Musterpapieren Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1 ADR/RID) Hinweis auf § 36a GGVSEB Schriftliche Weisungen (Abschnitt 5.4.3 ADR/RID) Dokumente mit Angaben über begaste Güterbeförderungseinheiten (Unterabschnitt 5.5.2.4 ADR/RID) Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen/Wagen oder Containern, die Trockeneis oder zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden (Unterabschnitt 5.5.3.7 ADR/RID) ADR-Schulungsbescheinigung (Abschnitt 8.2.1 ADR) S Lichtbildausweis (Abschnitt 8.1.2 und Kapitel 1.10) Zulassungsbescheinigung (Abschnitt 9.1.1/9.1.2 ADR) S Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr (§§ 35 und 35a GGVSEB) Fahrwegbestimmung Bescheinigung EBA / GDWS S Hinweis auf Eintragung im Beförderungspapier nach § 35 Absatz 2 Satz 2 GGVSEB Ausnahmen (§ 5 GGVSEB, GGAV) Zeitweilige Abweichungen (Kapitel 1.5 ADR/RID) Transportgenehmigung ADR/RID (Absatz 5.4.1.2.1 c., 5.4.1.2.3.3, 2.2.41.1.13, 2.2.52.1.8) Sonstige Unterlagen Überblick über die nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen z. B. Abfallbegleitschein, Sprengstoffbefähigungsschein (siehe auch RSEB) 10. Beförderungspapiere Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Versandstücke Lose Schüttung Tanks Vortrag Bilder II 1 Begriffsbestimmungen erläutern Unterschiede und Gemeinsamkeiten der materiellen Einzelfallregelungen bei der jeweiligen Beförderungsart vertiefen (z. B. Abgrenzung IBC - Tankcontainer: Anwendbarkeit 1.1.3.6, Schulungsbescheinigung) 11. Beförderung in Versandstücken Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 Inhalte der Tabelle A Spalten 4, 7 bis 9b im Zusammenhang mit Versandstücken Spalte 6 - Sondervorschriften in Kapitel 3.3 im Zusammenhang mit Verpackungen Vortrag Gruppenarbeit Einzelne Verpackungen anhand von Mustern/Bildern zeigen IV 20 auf Besonderheiten der Klassen 1 und 7 nur hinweisen Kapitel 4.1 Verwendungsvorschriften Allgemeine Grundsätze für Verpackungen in Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.3 Spalten 8 und 9a - System der Verpackungsanweisungen in Abschnitt 4.1.4 Sondervorschriften in Abschnitt 4.1.5 bis 4.1.9 Spalte 9b - Sondervorschriften für die Zusammenpackung in Abschnitt 4.1.10 Kapitel 6.1 bis 6.6 Bau- und Prüfvorschriften Video Zuständige Behörden gemäß §§ 6 - 16 GGVSEB benennen Codierung erläutern auf Prüfbericht hinweisen Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen bei Behandlung von Kapitel 5.2 erläutern Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung Video Bilder Hinweis auf Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen (Unterabschnitt 5.1.2.1) Zusätzliche Vorschriften in Unterabschnitt 5.2.1.5 bis 5.2.1.10 und Absatz 5.2.2.1.9 bis 5.2.2.1.12 Spalte 6 i. V. m. SV nach Kapitel 3.3 für Kennzeichnung durch Gefahrzettel Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbenen Tafeln und Kennzeichen an Containern, Fahrzeugen und Wagen Besonderheiten der Wechselbehälter erläutern (nur für "S") Kapitel 5.4 Dokumentation Inhalt des Abschnitts "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen Kapitel 5.5 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Fahrzeuge/Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können für gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften Gruppenarbeit nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 CSC -Übereinkommen erläutern Abschnitt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und für die Handhabung Empfehlung: das Thema "Ladungssicherung" in einem besonderen Seminar vertiefen Besonderheiten im Eisenbahnverkehr beachten (Schutzabstände) Kapitel 7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut E i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.2 RID Kapitel 7.7 Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr) E i. V. m. Unterabschnitt 1.1.4.4 RID Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät S auf nationale Regelungen in Anlage 2 zur GGVSEB hinweisen: Überwachung der Fahrzeuge und Container Kapitel 8.2 Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung S Kapitel 8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften S Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern S Teil 9 ADR - Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge S auf Besonderheiten für die Klassen 4.1 und 5.2 hinweisen Kapitel 7.2 und 7.5 bei Kapitel 9.3 und 9.6 erläutern Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen S Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen S Kapitel 9.3 Ergänzende Vorschriften für EX/II - /EX/III -Fahrzeuge S Kapitel 9.4 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge S Kapitel 9.6 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle S 12. Beförderung in Tanks Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 Darstellung der Tankbauarten anhand von AV-Medien Vortrag Einzel-/Gruppenarbeit IV 12 Unterscheidungsmerkmale zwischen Tankcontainer und ortsbeweglichem Tank sowie die Abgrenzung zu IBC darstellen Kapitel 4.2 bis 4.5 Verwendungsvorschriften für Tanks Inhalte der Tabelle A Spalten 10 bis 14 Abgrenzung zu MEMU (Kapitel 4.7) Anwendung der Tankcodierung und der Tankhierarchie vertieft darstellen Zusammenhänge mit den Sondervorschriften erläutern Beförderungsverbot für Tankcontainer bzw. Tanks gemäß Unterabschnitt 4.3.3.6 ADR/RID im Eisenbahnverkehr besonders beachten: Füllungsgrad berechnen (Unterabschnitt 4.3.2.2) Betrieb (Unterabschnitt 4.3.2.3) Kontrollvorschriften für Flüssiggas-Kesselwagen (Unterabschnitt 4.3.3.4) Bestimmung der Haltezeit (Unterabschnitt 4.3.3.5) Kapitel 6.7 bis 6.13 Bau- und Prüfvorschriften Zuständige Behörden gemäß GGVSEB benennen Schwerpunkte: Ausrüstung (Unterabschnitt 6.8.2.2) Prüfungen (Unterabschnitt 6.8.2.4) Kennzeichnung (Unterabschnitt 6.8.2.5) Sondervorschriften (Abschnitt 6.8.4) Besonderheiten Klasse 2 (Abschnitt 6.8.3) Besonderheiten Kapitel 6.7 Besonderheiten Saug-Druck-Tanks (Kapitel 6.10 i. V. m. GGAV Nummer 22 (S, E)) darstellen Kapitel 6.9 und 6.13 nur im Überblick darstellen Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbenen Tafeln und Kennzeichen an Tanks, Fahrzeugen/Wagen und Containern Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen Kapitel 5.4 Dokumentation Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen Inhalt des Abschnitts "relevante Begleitpapiere" wiederholen Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 Abschnitt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden Umfassende Besprechung bei der Beförderung in Versandstücken; hier Hinweis auf die bei der Beförderung in Tanks betroffenen UN-Nummern Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks (Spalte 14) S Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung die relevanten Regelungen darstellen (Abschnitt 7.5.1, Unterabschnitt 7.5.5.3, Abschnitt 7.5.10) Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.2 Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung S Kapitel 8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften S Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern S Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen S Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen S Anwendung aller Tank- und Fahrzeugvorschriften (Teil 9) Kapitel 9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge S 13. Beförderung in loser Schüttung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 Fahrzeuge anhand von AV-Medien zeigen Vortrag Einzel-/Gruppenarbeit IV 8 für die Anwendung der Tankvorschriften, Regelungen in der RSEB erläutern Verknüpfung zu Kapitel 7.3 herstellen Inhalte der Tabelle A Spalten 10 und 17 im Zusammenhang mit Beförderung in loser Schüttung (Kapitel 7.3) S Abgrenzung von Beförderung in loser Schüttung (Tabelle A Spalte 17) zu Beförderung fester Stoffe in Tanks (Tabelle A Spalte 14) nach Kapitel 4.3 und 6.8 Kapitel 5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbenen Tafeln und Kennzeichen an Containern, Fahrzeugen und Wagen für die Beförderung in loser Schüttung Kapitel 5.4 Dokumentation Besonderheiten im Eisenbahnverkehr darstellen Inhalt des Abschnitts "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen Kapitel 6.11 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 Hinweis: CSC Übereinkommen erläutern Kapitel 7.3 Beförderung in loser Schüttung Sondervorschriften VC-- vrac, franz ö sisch f ü r lose Schüttung und AP-- Additional Provision Vertiefung § 36b in Verbindung mit Anlage 3 GGVSEB Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung Teil 8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung S Anlage 2 GGVSEB Hinweis auf § 36 GGVSEB Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät S Anlage 2 GGVSEB Hinweis auf § 36 GGVSEB Kapitel 8.2 Vorschriften für die Schulung der Fahrzeugbesatzung S Kapitel 8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S Anlage 2 GGVSEB Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern S Kapitel 9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen S Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen S bei Abschnitt 9.2.1 Satz 2 ansprechen Kapitel 9.5 Herstellung von Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge S 14. Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Beförderung in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt IV 1 Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO-Typs Unterabschnitt 1.1.4.4 Huckepackverkehr E Unterabschnitt 1.1.4.7 Wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden 15. Freistellungen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise ADR/RID Teil 1 Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht IV 8 Freistellungen mit der Anwendung des Gefahrgutrechts verknüpfen Unterabschnitt 1.1.3.1 Art der Beförderungsdurchführung Bemerkungen (z. B. Absatz 2.2.62.1.1) beachten Unterabschnitt 1.1.3.2 Beförderung von Gasen Unterabschnitt 1.1.3.3 Beförderung von flüssigen Brennstoffen Unterabschnitt 1.1.3.4 Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Kapitel 3.3 Sondervorschriften Konkurrenzen zu Freistellungen ansprechen Kapitel 3.4 Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Kapitel 3.5 Beförderung von in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Unterabschnitt 1.1.3.5 Ungereinigte leere Verpackungen Unterabschnitt 1.1.3.6 Mengen je Beförderungseinheit Unterabschnitt 1.1.3.7 Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie u. a. für Lithiumbatterien Unterabschnitt 1.1.3.8 Anwendung der Freistellung bei Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.3 RID Unterabschnitt 1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden Unterabschnitt 1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten 16. Übergangsvorschriften Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.6 Anwendung von Übergangsvorschriften Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht IV 1 Abschnitt 1.6.1 Verschiedene Übergangsvorschriften Abschnitt 1.6.2 Druckgefäße, Gefäße Klasse 2 Abschnitt 1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge (ADR) Abschnitt 1.6.3 Kesselwagen, Batteriewagen (RID) Abschnitt 1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC Abschnitt 1.6.5 Fahrzeuge Hier erfolgt nur ein zusammenfassender Überblick; Die ausführliche Behandlung der einzelnen Übergangsvorschriften erfolgt jeweils beim entsprechenden Einzelthema. 17. Ausnahmen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Überblick über die Ausnahmen vom Gefahrgutrecht Vortrag IV 4 Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland GGBefG § 6 Allgemeine Ausnahmen GGVSEB § 5 Ausnahmen ADR/RID Abschnitt 1.5.1 Zeitweilige Abweichungen Abschluss von Multilateralen Vereinbarungen/Sondervereinbarungen Hinweis auf § 5 Absatz 9 GGVSEB GGAV 18. RSEB und sonstige Vollzugshinweise Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise 1 Einzelregelungen der RSEB und der sonstigen Vollzugshinweise bei den materiellen Einzelthemen behandeln 19. Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 1.8.3 ADR/RID GbV Vortrag II 3 Aufnahme der Vorgaben der EG-Richtlinie zur Kontrolle auf der Straße und in den Unternehmen (gilt auch für die Schiene) Befreiungen von der GbV Stellung des Gefahrgutbeauftragten im Betrieb / im Verhältnis zu den Ermittlungsbehörden 20. Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.3 ADR/RID II 1 21. Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Abschnitt 1.8.6 und 1.8.7 ADR/RID II 1 2010/35/EU (TPED) und ODV Eventuell Abschnitt 1.8.8 ADR/RID 22. Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Kapitel 1.2 ADR/RID Kapitel 1.4 ADR/RID § 9 GGBefG § 10 GGBefG § 4 GGVSEB §§ 17 - 35a GGVSEB § 37 GGVSEB Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 ADR/RID § 8 GbV angrenzende Rechtsbereiche Vortrag Gruppenarbeit IV 4 Pflichten werden bei den Einzelthemen behandelt die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem Ziel, einen reibungsloseren Verkehr und schnellere behördliche Kontrollen vor Ort durchzuführen Verantwortlichkeiten = Normadressaten Unfallberichte gemäß Abschnitt 1.8.5 ADR/RID Haftungs-/Vertrags-/Speditionsrecht z. B. StVO , StVZO , AEG / EBO-- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung § 12a StVO HGB §§ 9, 14, 130 OWiG §§ 324 ff StGB (Straftaten gegen die Umwelt) 23. Kontrollablauf Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise Zuständigkeiten Eingriffsgrundlagen Verantwortlichkeiten IV 5 länder- und behördenabhängig § 4 GGVSEB §§ 17 - 34, Hinweis auf § 35 ff Eigensicherung/Arbeitsschutz Anwendung von Prüfkatalogen und Checklisten Erfassung der Kontrolldaten Bewertung von Verstößen Sicherungs-/Gefahrenabwehrmaßnahmen Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) Einstufung in Gefahrenkategorien Durchführung spezifischer Schwerpunktkontrollen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Straftaten Ermittlung und Sachbearbeitung §§ 17 - 35a und § 37 Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog) länder- und behördenabhängig Gefahrgutproben Prävention Kostenerhebung z. B. GGKostV Aufbau und Durchführung einer Kontrolle 24. Praktische Ausbildungskontrolle Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise 7 spezielle Ausrüstung und Kleidung 25. Lernzielkontrolle Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise 2 Summe Unterrichtseinheiten: 104 Stand: 29. August 2023