Viele Tier- und Pflanzenarten sind durch Lebensraumzerstörung und Umweltschäden, aber auch durch den Handel mit ihnen in ihrem Bestand gefährdet. Beispielsweise werden Land- und Sumpfschildkröten, Papageien und Kleinblumenzwiebeln für Liebhaberzwecke jährlich in großen Mengen der Natur entnommen. Zum Schutz von Arten vor unkontrollierter Naturentnahme für den Handel verpflichten sich die Vertragsstaaten des 1973 geschlossenen Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) zu konkreten einschränkenden Maßnahmen der Handelskontrolle und -begrenzung. Das WA wird innerhalb der Europäischen Union über direkt geltende EG-Verordnungen umgesetzt. Durch die EG-Verordnungen Nr. 338/97 ( EG-Artenschutzverordnung (1) ) und Nr. 865/2006 ( EG-Durchführungsverordnung (1) ) werden für gefährdete Arten die Ein- und Ausfuhr sowie der innergemeinschaftliche Handel durch Kauf- und Verkaufsverbote, Nachweispflichten und Genehmigungserfordernisse geregelt. (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen ) Die geschützten Arten sind in vier Anhängen A bis D in der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 aufgelistet, die laufend aktualisiert wird. In der Bundesrepublik Deutschland legt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen besonderen und einen strengen Schutz von international und darüber hinaus von national gefährdeten Arten fest. Darin sind auch die Arten der EG-Artenchutzverordnung Nr. 338/97, der EG-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und der EG-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG einbezogen. Die national geschützten Arten weist die Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aus (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen ). Für die besonders bzw. streng geschützten Arten gelten einschlägige Verbote wie Zugriffs- und Störverbote sowie Besitz- und Vermarktungsverbote (s. Besonders geschützte und streng geschützte Arten ). Daraus abgeleitet gelten für Halter dieser Arten bestimmte Anforderungen (s. Anforderungen an Tierhalter ), insbesondere die Pflicht zum Nachweis der legalen Herkunft (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ) und die Meldepflicht (s. Tierbestandsmeldungen ). Der Aufgabenbereich Kontrollaufgaben des Artenschutzes/CITES-Büro des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt ist gemeinsam mit den Naturschutzbehörden der Stadt- und Landkreise für die Umsetzung der internationalen und nationalen Artenschutzvorschriften in Sachsen-Anhalt zuständig. Das CITES-Büro ist für die Entgegennahme der Tierbestandsmeldungen verantwortlich und erteilt EU-Vermarktungsbescheinigungen sowie Kennzeichnungsgenehmigungen. Die entsprechenden Anträge sind schriftlich, die Tierbestandsmeldungen auch per Fax einzureichen unter: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Kontrollaufgaben des Artenschutzes/CITES-Büro Zerbster Str. 7 39264 Steckby Fax: +49 39244 9409-19 (1) Quelle: EURO-Lex Letzte Aktualisierung: 20.02.2023
Aktuelle Krisen wie z. B. der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine oder die COVID-19-Pandemie stellen auch das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU Emissions Trade System – EU-ETS) vor neue Herausforderungen. Dies betrifft insbesondere die Durchsetzung der Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten, die zentral für das Erreichen der Ziele des EU-ETS ist. Hier stellt sich die Frage, ob der EU-ETS hinreichend krisenfest ausgestaltet ist und ggf. welche Verbesserungen in Betracht gezogen werden könnten. Eine Analyse des bestehenden Rechtsrahmens auf EU-Ebene und auf Ebene des deutschen Treibhausgas -Emissionshandelsgesetz ( TEHG ) zeigt einen deutlichen Anpassungsbedarf im Hinblick auf einen Umgang des EU-ETS mit Krisen, der vor allem die Durchsetzung der Abgabepflicht in Fällen höherer Gewalt, betrieblichen Insolvenzen und Betriebsstilllegungen betrifft. Nachbesserungen sollten dabei in erster Linie klarere Regelungen sowie die Schließung von Regelungslücken umfassen, wobei die Kompetenzverteilung zwischen EU- und nationalem Gesetzgeber beachtet werden muss. Konkret scheint nicht nur ein Beispielkatalog von Fällen höherer Gewalt sinnvoll, sondern auch behördliche Instrumente wie Verkaufsverbote und die Sperrung von Zertifikatekonten, um der zuständigen Behörde mehr Handlungsoptionen zur Durchsetzung der Abgabepflicht trotz Krisen zu geben. Veröffentlicht in Climate Change | 43/2024.
Aktuelle Krisen wie z. B. der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine oder die COVID-19-Pandemie stellen auch das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU Emissions Trade System – EU-ETS) vor neue Herausforderungen. Dies betrifft insbesondere die Durchsetzung der Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten, die zentral für das Erreichen der Ziele des EU-ETS ist.Hier stellt sich die Frage, ob der EU-ETS hinreichend krisenfest ausgestaltet ist und ggf. welche Verbesserungen in Betracht gezogen werden könnten.Eine Analyse des bestehenden Rechtsrahmens auf EU-Ebene und auf Ebene des deutschen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) zeigt einen deutlichen Anpassungsbedarf im Hinblick auf einen Umgang des EU-ETS mit Krisen, der vor allem die Durchsetzung der Abgabepflicht in Fällen höherer Gewalt, betrieblichen Insolvenzen und Betriebsstilllegungen betrifft.Nachbesserungen sollten dabei in erster Linie klarere Regelungen sowie die Schließung von Regelungslücken umfassen, wobei die Kompetenzverteilung zwischen EU- und nationalem Gesetzgeber beachtet werden muss. Konkret scheint nicht nur ein Beispielkatalog von Fällen höherer Gewalt sinnvoll, sondern auch behördliche Instrumente wie Verkaufsverbote und die Sperrung von Zertifikatekonten, um der zuständigen Behörde mehr Handlungsoptionen zur Durchsetzung der Abgabepflicht trotz Krisen zu geben.
Abschlussbericht: Überprüfung der Lagerung und des Verkaufs von Silvesterfeuerwerk Nach Aufhebung des staatlichen Verkaufsverbots für Silvesterfeuerwerk konnten im Jahr 2022 die Überprüfungen wieder in vollem Umfang durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Überprüfung in Rheinland-Pfalz wurden vom LfU in einem Abschlussbericht veröffentlicht. Ziel des Projektes war, den Verkauf und die Aufbewahrung des erlaubnisfreien Silvesterfeuerwerks der Kategorien 1 und 2 durch die Regionalstellen Gewerbeaufsicht vor Ort zu überprüfen. Dieses Projekt wurde vom Landesamt für Umwelt gemeinsam mit den Regionalstellen Gewerbeaufsicht vorbereitet. Zum Abschlussbericht "Überprüfung Pyrotechnik – Lagerung und Verkauf 2022"
Nachhaltiger Konsum: Zusätzliche Klimaschutzpotenziale ermittelt Mehr Carsharing, bessere Energieberatung, weniger fleischhaltige Gerichte und andere Maßnahmen zur Förderung eines nachhaltigen Konsums könnten bis 2030 in Deutschland zusätzlich 12 bis 20 Millionen Tonnen Treibhausgase pro Jahr einsparen. Dies ist das Ergebnis von 13 Maßnahmenvorschlägen zur Reduktion von Treibhausgasen, die das Öko-Institut im Auftrag des Umweltbundesamts untersuchte. In der Kurzstudie „ Abschätzung von THG-Einsparungen von Maßnahmen und Instrumenten zu nachhaltigem Konsum “ schätzte das Öko-Institut die zusätzlichen Treibhausgas -Einsparpotenziale für 13 ausgewählte Maßnahmen und Instrumente zur Förderung eines nachhaltigen Konsums in den Bereichen Mobilität, Ernährung und Wohnen grob ab. Die Einsparungen beziehen sich auf das Jahr 2030 und berücksichtigen die durch bestehende politische Maßnahmen schon erreichbaren Minderungen. Insgesamt könnten durch die untersuchten Maßnahmen (ohne Berücksichtigung von Überschneidungen) bis 2030 rund 12 bis rund 20 Millionen Tonnen Treibhausgase pro Jahr eingespart werden, wobei besonders hohe Potenziale in den Vorschlägen Pkw-Reduktion, Mobilitätsmanagement, Phase-Out fossiler Heizkessel einschließlich Gaskessel sowie anspruchsvolle Regelungen im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie liegen. Durch die Umsetzung dieser Maßnahmen könnte auch in entsprechendem Umfang Energie eingespart und so die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter verringert werden. Mobilität mit besonders großen Einsparmöglichkeiten Die Studie untersuchte vier Maßnahmen aus dem Bereich der Mobilität. Eine Reduktion des Pkw-Bestands in privaten Haushalten um 10 Prozent, ausgelöst durch einen Wechsel von Pkw-Besitzer*innen zur Carsharing-Nutzung, würde 3,9 bis 6,7 Mio. t CO2e einsparen. Auch ein verpflichtendes Mobilitätsmanagement für Behörden und Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden würde über eine Million Tonnen Treibhausgase einsparen können. Des Weiteren wurden die Besteuerung des innerdeutschen Flugverkehrs (0,3-0,6 Mio. t CO2e) sowie Höchstgeschwindigkeiten auf Land- und Bundesstraßen sowie innerorts untersucht (0,5-0,7 Mio. t CO2e). Viele Ansatzpunkte im Bereich Wohnen Im Bereich Wohnen wurden insgesamt sieben Maßnahmen abgeschätzt, die zusammen auf ein Einsparpotenzial von 1,9 bis 4,9 Mio. t CO2e kommen. Das Spektrum reicht dabei von verpflichtenden Beratungsangeboten für Gebäudesanierung und Heizungsanlagen, Bemühungen zur Reduktion von Leerstand über bessere Kontrolltechnik mit Zählern und Sensoren bis hin zu Verkaufsverboten für Öl- und Gasheizungen. Öfter fleischfrei in der Kantine Tierische Lebensmittel sind besonders umwelt- und klimaschädlich. Das Öko-Institut schätzte deshalb die Klimawirkung für den Fall, dass 50 Prozent der fleischbasierten Mahlzeiten in öffentlichen Einrichtungen durch jeweils eine vegetarische oder vegane Mahlzeit ersetzt werden würden. Im Ergebnis könnten 0,2 – 0,9 Mio. t CO2e damit eingespart werden, wobei davon ausgegangen werden kann, dass noch höhere Einsparungen möglich wären, da nicht alle öffentlichen Einrichtungen mangels Daten berücksichtigt werden konnten. Produkte effizienter gestalten Die Ökodesign-Richtlinie und die Energieverbrauchskennzeichnung enthalten europaweit wichtige Vorgaben für die Umwelt- und Klimafreundlichkeit von Produkten. Würden bei der Ausgestaltung der Durchführungsmaßnahmen in den jeweiligen Produktgruppen jeweils die ambitioniertesten Anforderungen durch die EU verankert, zum Beispiel durch ein entsprechendes Engagement der Bundesregierung, könnten 2,3 – 4,1 Mio. t CO2e zusätzlich pro Jahr eingespart werden.
Zum Jahreswechsel haben die Messstationen des Lufthygienischen Überwachungssystems Sachsen-Anhalt (LÜSA) erneut historisch niedrige Schadstoffbelastungen in der Luft gemessen. Das geht aus einer Sonderauswertung im Auftrag des Umweltministeriums hervor. Ursache für die geringeren Luftbelastungen ist das deutlich kleiner ausgefallende Silvesterfeuerwerk. Corona-bedingt durften das zweite Jahr in Folge keine Feuerwerkskörper in Deutschland verkauft werden. Das Abbrennen von Restbeständen oder anderweitig besorgter Pyrotechnik führte daher ein weiteres Mal zu deutlich niedrigeren Feinstaubbelastungen. Zum 1. Januar 2022 wurden landesweit keine Überschreitungen des Tagesmittelwertes von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft (µg/m³) registriert. Die höchsten Mittelwerte wurden mit 19 µg/m³ in Magdeburg gemessen. Zum Vergleich: Vor einem Jahr lag die Feinstaubkonzentration bei 30 µg/m³, zum Jahreswechsel 2019/2020 wurde in Magdeburg noch eine Feinstaubkonzentration von 111 µg/m³ im Tagesmittel erreicht. Vor Pandemie und Verkaufsverboten wurden an insgesamt 12 Messstationen in Sachsen-Anhalt die zulässigen Tageswerte teils erheblich überschritten. Ein deutliches Bild zeichnet sich auch mit Blick auf die kurzfristigen Spitzenbelastungen durch freigesetzten Feinstaub in der ersten Stunde nach dem Jahreswechsel ab. 2022 betrug der Wert in Magdeburg 84 µg/m³, vor zwei Jahren lag er um ein Vielfaches höher bei 1136 µg/m³. Ähnliche Werte konnten in Halle gemessen werden. Am Riebeckplatz waren es 2022 nur 76 µg/m³, zwei Jahre zuvor 1082 µg/m³. Wie hoch feuerwerksbedingte Feinstaubbelastungen in der Silvesternacht und am Neujahrstag ausfallen und wie schnell sie sich wieder abbauen, hängt auch von der jeweiligen Wetterlage und regionalen Gegebenheiten ab. In dicht bebauten Innenstädten werden in der Regel höhere Feinstaubkonzentrationen über längere Zeiträume gemessen als im ländlichen Raum. 2019 führte zudem eine niederschlagsfreie Inversionswetterlage, bei der die Temperatur in höheren Luftschichten zunimmt und vorrangig Windstille herrscht, zu besonders hohen Schadstoffkonzentrationen. Mancherorts bildete sich Feuerwerksnebel, der sich über Stunden hielt. Unabhängig von Silvesterfeierlichkeiten und feuerwerksbedingten Feinstaubbelastungen hat sich die Luftqualität in Sachsen-Anhalt in den vergangenen Jahren stetig verbessert. Die jährliche Zahl der Überschreitungen des zulässigen Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ liegt an den Messstationen inzwischen im einstelligen Bereich, 35 Überschreitungstage pro Jahr sind erlaubt. Messwerte im Überblick: Magdeburg West mit höchster Feinstaubkonzentration Tagesmittelwerte PM10 [µg/m³] Max. 1-h-Mittelwert PM10 [µg/m³] Station 01.01.2020 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2020 01.01.2021 01.01.2022 Halle Nord 89 29 15 845 93 60 Halle Paracelsusstraße 40 33 15 234 141 56 Halle/Riebeckplatz 93 29 16 1082 103 76 Magdeburg Guericke-Straße 54 22 17 503 65 54 Magdeburg Schleinufer 95 24 19 513 70 62 Magdeburg West 111 30 19 1136 140 84 Das Luftüberwachungs- und Informationssystem (LÜSA) Das qualitätsgesicherte Luftüberwachungs- und Informationssystem (LÜSA) bildet die Basis für eine qualifizierte Beurteilung der Luftqualität in Sachsen-Anhalt und zur kontinuierlichen Erfassung von Luftverunreinigungen. Es besteht überwiegend aus ortsfesten Containermessstationen, die mit automatischen Messgeräten ausgestattet sind. Die Messnetzzentrale befindet sich in Magdeburg und ist per Datenfernübertragung mit den Stationen verbunden. Das LÜSA wird im Auftrag des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) Sachsen-Anhalt vom Landesamt für Umweltschutz betrieben. Aktuelle Daten zur Feinstaubbelastung und weiteren Luftschadstoffen bietet die LÜSA-App. Sie kann unkompliziert auf Android- und iOS-Geräten installiert werden und informiert über die Luftqualität an den 24 Messstationen in Sachsen-Anhalt. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus den Bereichen Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Facebook, Instagram, LinkedIn und Twitter. Bitte beachten Sie die Datenschutzerklärung des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, die Sie hier einsehen oder unter datenschutz@mwu.sachsen-anhalt.de abfordern können.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat beim Verwaltungsgericht Schleswig Klage gegen das Kraftfahrtbundesamt (KBA) erhoben. Die Umweltorganisation will ein Verkaufsverbot für zu viel Stickoxid ausstoßende Diesel-Neuwagen erreichen. Ein vom BUND Anfang 2017 beim Verwaltungsgericht Schleswig gestellter Antrag auf einstweilige Verfügung war von diesem abgelehnt worden. Die Umweltorganisation sieht jedoch weiterhin dringenden Handlungsbedarf. Nach Auffassung des BUND hat das KBA nicht nur die Möglichkeit, im Falle von Grenzwertüberschreitungen ein Verkaufsverbot für die beanstandeten Pkw zu verhängen, es ist nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sogar dazu verpflichtet. Komme die Behörde dieser Handlungspflicht nicht nach, bedeutet dies nach Ansicht des BUND die faktische Legalisierung rechtswidriger Grenzwertüberschreitungen zu Lasten von Umwelt und menschlicher Gesundheit.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 27. März 2017 negativ über den Antrag des BUND e.V. entschieden. Mit dem am gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wollte der BUND erreichen, dass das KBA den Verkauf von noch nicht zugelassenen Neufahrzeugen der Euro-Stufe-6 mit Dieselmotor untersagt, wenn im realen Fahrbetrieb der Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Stickoxyd (NOx) von 80 mg/km überschritten wird. Der BUND hatte seinen Antrag damit begründet, dass bei vielen Euro-6-Diesel-Neufahrzeugen im realen Fahrbetrieb der verbindliche NOx-Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 von 80 mg/km dauerhaft und teils massiv überschritten wird. Das KBA hatte zuvor einen entsprechenden Antrag des BUND abgelehnt. Das Verwaltungsgericht stützt seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf, dass die herangezogene EG-Verordnung ein derartiges Verkaufsverbot nicht zulasse und daher ein Anordnungsanspruch des BUND nicht bestehe. Die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im Rahmen der aktuell vorhandenen EG-Typengenehmigungen sei noch in dem bislang geltenden Prüfverfahren nachgewiesen worden, bei dem die Messungen auf einem Abgasrollenprüfstand stattfanden. Für die Zukunft sei zwar die Messung im realen Fahrbetrieb vorgesehen; dies betreffe jedoch nicht bereits erteilte Typengenehmigungen. Das Gericht könne nicht auf nationalstaatlicher Ebene das KBA dazu verpflichten, von zwingendem Unionsrecht abzuweichen und auf nationaler Ebene weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Emissionswerte einzuführen.
Bei einem Wohnungsbrand stellen die giftigen Rauchgase eine tödliche Gefahr für die Bewohner dar. Das Landesverwaltungsamt ? Referat Bauwesen - als zuständige obere Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte in Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass Rauchwarnmelder Leben retten ? allerdings nur, wenn sie einwandfrei funktionieren. Nur dann kann das laute Signal des Rauchwarnmelders rechtzeitig warnen und den Bewohnern die nötige Zeit verschaffen, um sich in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr alarmieren zu können. Zur Verbesserung des Brandschutzes in Wohnungen haben die Bundesländer in den vergangenen Jahren Vorschriften zum verpflichtenden Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohngebäuden erlassen. In Sachsen-Anhalt ist gem. § 47 Abs. 4 BauO LSA die Installation von Rauchwarnmeldern in Wohnungen für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die über Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, seit 2013 vorgeschrieben; Bestandsbauten waren bis zum 31. Dezember 2015 nachzurüsten. Die deutschen Marktüberwachungsbehörden haben die Einführung der Rauchwarnmelderpflicht begleitet und im Rahmen ihrer Tätigkeiten stichprobenartige Kontrollen der auf dem Markt befindlichen Rauchwarnmelder durchgeführt. Dabei wurde neben den formellen Anforderungen auch die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder geprüft. Bei Kontrollen im Handel sowie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden wurden Geräte aufgefunden, die Mängel aufwiesen. So war z. B. der Alarm zu leise, die Melder lösten nicht rechtzeitig aus oder sie zeigten ohne Batterie nicht die fehlende Betriebsbereitschaft an. In diesen Fällen erließ die zuständige Marktüberwachungsbehörde zum Schutz der Verbraucher Verkaufsverbote bzw. veranlasste den Rückruf bereits verkaufter Geräte. Informationen zu gefährlichen Konsumgütern können Verbraucher mithilfe des europäischen Schnellinformationssystems RAPEX (Rapid Exchange) einholen. RAPEX erlaubt einen schnellen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dient der Information der Bürgerinnen und Bürger. Jeden Freitag veröffentlicht die EU-Kommission in englischer Sprache eine Übersicht über gefährliche Produkte, die von den Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten gemeldet wurden, die sogenannten RAPEX-Meldungen. Seit 2010 wurden zu Rauchwarnmeldern europaweit 44 RAPEX-Meldungen herausgegeben. Die Meldungen können Verbraucher abrufen unter: https://ec.europa.eu/consumers/consumers_safety/safety_products/rapex/alerts/?event=main.listNotifications Impressum LandesverwaltungsamtPressestelleErnst-Kamieth-Straße 206112 Halle (Saale)Tel: +49 345 514 1244Fax: +49 345 514 1477Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
Die Europäische Kommission hat am 18. März 2009 auf Grundlage der Richtlinie für energiebetriebene Produkte („Ökodesign-Richtlinie“) eine Verordnung zur Verbesserung der Energieeffizienz von Haushaltslampen verabschiedet. Die in der Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen werden zu einem schrittweisen Verkaufsverbot herkömmlicher Glühlampen zugunsten energieeffizienterer Lampen führen. Informationen, welche Lampen zu welchem Zeitpunkt von der Regelung betroffen sind, hat das Umweltbundesamt (UBA) in einer ausführlichen Informationsschrift zusammengestellt. An das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) sind im Zusammenhang mit der beschlossenen Neuregelung wiederholt Fragen zu möglichen gesundheitlichen Auswirkungen der Emissionen so genannter „Energiesparlampen“ herangetragen worden. Unter der umgangssprachlichen Bezeichnung „Energiesparlampen“ werden Kompaktleuchtstofflampen mit einem integrierten elektronischen Vorschaltgerät verstanden (siehe hierzu auch Anhang Technik). Darüber hinaus existieren verschiedene andere Lampentypen, die im Vergleich zu herkömmlichen Glühlampen ebenfalls als energieeffizient eingestuft werden können, auf die hier aber nur am Rande eingegangen wird. Die im Zusammenhang mit möglichen gesundheitlichen Wirkungen auftretenden Fragen beziehen sich auf die von den Lampen hervorgerufenen elektrischen und magnetischen Felder, auf etwaige Emissionen von UV-Strahlung sowie auf das erzeugte Lichtspektrum. Im Folgenden werden die dem BfS vorliegenden Informationen zu den jeweiligen Themenkomplexen zusammengefasst und auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse bewertet.
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Lebewesen & Lebensräume | 8 |
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