null Luftmessstation „Stuttgart Am Neckartor“ wegen Bauarbeiten umgezogen Baden-Württemberg/Stuttgart. Die Luftmessstation „Stuttgart Am Neckartor“ in der Cannstatter Straße wurde heute in die Hauptstätter Straße umgezogen. Hintergrund der Verlegung sind anstehende großräumige Baumaßnahmen am bisherigen Standort, die dazu führen, dass die Messdaten nicht mehr aussagekräftig wären. Zur Überwachung der Luftqualität betreibt die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) im Auftrag des Landes ein flächendeckendes Messnetz. Die Stationen messen sowohl die Belastung an stark befahrenen Straßen als auch die Hintergrundbelastung in Städten und ländlichen Regionen. Die Station „Stuttgart Am Neckartor“ repräsentierte dabei einen verkehrsnahen Standort. Baumaßnahmen in der Cannstatter Straße Ende 2026 beginnen mehrjährige Baumaßnahmen zur Sanierung des Nesenbachkanals. Im Vorfeld werden seit November 2025 vorbereitende Arbeiten an der Cannstatter Straße durchgeführt. Während der Bauphasen wird im unmittelbaren Umfeld der Messstation die Verkehrsführung verändert. Auch die Baustelle würde die Luftschadstoffmessungen am bisherigen Standort beeinflussen. Die Messwerte wären dann aufgrund der lokalen und wechselnden baustellenbedingten Einflüsse nicht mehr repräsentativ und könnten daher fachlich nicht belastbar ausgewertet werden. Messstation wird in die Hauptstätter Straße verlegt Aus diesem Grund wird der Messcontainer der Station „Am Neckartor“ an den Standort „Hauptstätter Straße“ verlegt. Die Messstation in der Hauptstätter Straße befindet sich etwa drei Kilometer südwestlich des Standorts „Am Neckartor“. Hier steht bereits seit dem Jahr 2015 eine kleinere Messstation der LUBW für die Erfassung der Belastung der Luft mit Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub. Ab heute erfasst die LUBW an diesem Standort auch Benzol und untersucht Feinstaub (PM10 und PM2,5) auf Inhaltsstoffe wie Schwermetalle. Die Messstation Hauptstätter Straße in Stuttgart ist wie die Messstation „Stuttgart Am Neckartor“ eine verkehrsnahe Messstation. Beide Standorte sind repräsentativ für eine hohe Verkehrsbelastung. Auch die Luftqualität am Neckartor bleibt im Blick: Mit Passivsammlern wird die wichtige Messgröße, der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid, weiterhin erfasst. Treten an der Messstation „Stuttgart Am Neckartor“ noch problematische Messwerte auf? Die Luftqualität hat sich im gesamten Stadtgebiet deutlich verbessert. Der am Neckartor gemessene NO2-Jahresmittelwert von 2017 in Höhe von 71 µg/m³ hat sich im Vergleich zu 2025 mehr als halbiert. Seit 2021 werden alle aktuellen EU-Grenzwerte eingehalten. Dies war nur möglich, weil im Luftreinhalteplan Stuttgart und seinen Fortschreibungen wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität ergriffen wurden. Mit 34 µg/m³ NO2 im Jahresmittel 2025 wird der ab 2030 einzuhaltende, neue Grenzwert von 20 µg/m³ allerdings noch deutlich überschritten. Daher sind weiterhin ambitionierte Maßnahmen notwendig, um die neuen EU-Grenzwerte bis 2030 einzuhalten. Es ist immer noch starker Verkehr am Neckartor. Haben die Luftreinhaltemaßnahmen überhaupt etwas bewirkt? Insbesondere seit der Einführung verschärfter Verkehrsbeschränkungen Anfang 2019 hat sich die Belastung der Luft mit Stickstoffdioxid (NO2) „Am Neckartor“ und im gesamten Stadtgebiet stark verringert. Die NO₂-Messwerte gingen in den Jahren 2019 und 2020 stärker zurück als im Bundesdurchschnitt. Neben den Verkehrsbeschränkungen trugen auch Investitionen in den Umweltverbund zu einer Verringerung des Straßenverkehrs in Stuttgart bei. Darüber hinaus wirkt sich der steigende Anteil batterieelektrischer Fahrzeuge positiv auf die Luftqualität aus. Hat die Verlegung der Messstation Auswirkungen auf die Beschränkungen für alte Dieselfahrzeuge in der kleinen Zone? Die baustellenbedingte Verlegung der Messstation hat keine Auswirkungen auf die bestehenden Diesel-Verkehrsverbote. Diese gelten aufgrund des Luftreinhalteplans weiterhin. Eine weitere Messstelle in der kleinen Zone an der Talstraße weist ähnlich hohe Werte wie das Neckartor auf und lag 2023 sowie 2024 sogar über den dort gemessenen Werten. Der Standort in der Hauptstätter Straße liegt ebenfalls innerhalb der kleinen Zone. Inwiefern beeinflussen Baustellen die Messungen von Luftschadstoffen? Mit der Baustelle werden Fahrstreifen verlegt und Ampelschaltungen geändert. Dadurch verändert sich die Zahl der Fahrzeuge, der Verkehrsfluss und der Abstand zur Messstation. Zudem können Baustellenfahrzeuge und Baumaschinen die Luftschadstoffmessungen beeinflussen. Wie unterscheidet sich der neue Standort an der Hauptstätter Straße von der Station „Am Neckartor“? Der neue Standort „Stuttgart Hauptstätter Straße“ liegt wie die Station „Stuttgart Am Neckartor“ an der Bundesstraße B14, jedoch stärker im Innenstadtbereich und damit tiefer im Stuttgarter Kessel. Mit Blick auf die gemessenen Luftschadstoffwerte und verkehrlich ist der Standort in der Hauptstätter Straße etwas anders. Während die Hauptstätter Straße im Bereich der Messstation beidseitig dicht bebaut ist, weist der Standort „Am Neckartor“ lediglich eine einseitige Bebauung auf. Gleichzeitig ist das Verkehrsaufkommen in der Hauptstätter Straße geringer als am Neckartor .Die NO2-Messwerte sind an der Station „Hauptstätter Straße“ daher in der Regel etwas niedriger als „Am Neckartor“. Warum wird Stickstoffdioxid (NO2) mit Passivsammlern auch in Zukunft an der Station „Am Neckartor“ gemessen? Mit Passivsammlern wird die aktuelle Belastungssituation sowie die Entwicklung der Belastung der Luft mit Stickstoffdioxid (NO2) am bisherigen höchstbelasteten Messstandort „Am Neckartor“ weiter erfasst. Auch wenn die vergleichende Aussagekraft der Messdaten aufgrund des Baustelleneinflusses möglicherweise eingeschränkt ist, ermöglicht nur die Fortführung der Messungen eine belastbare Beurteilung der Entwicklung. Die fortlaufende Beurteilung ist mit Blick auf die neuen EU-Grenzwerte für Luftschadstoffe relevant. Diese müssen ab 2030 verbindlich eingehalten werden. Bereits ab 2027 entstehen jedoch Pflichten, wenn eine Überschreitung der neuen Grenzwerte absehbar ist. In diesem Fall müssen zunächst Prognosen erstellt und – falls erforderlich – sogenannte Luftreinhaltefahrpläne aufgestellt werden. Welche Luftschadstoffe wurden bisher an der Station „Hauptstätter Straße“ gemessen und welche kommen mit dem Umzug des Messcontainers hinzu? An der Haupstätter Straße wurden bisher Stickstoffdioxid und Feinstaub PM10- und PM2,5 kontinuierlich gemessen. Die bisherige Messstation „Stuttgart am Neckartor“ ist deutlich größer und ermöglicht zusätzlich die Erfassung weiterer Komponenten, darunter die gravimetrische Probenahme der Feinstaubpartikel auf Filtern und zusätzliche Analysen der Inhaltsstoffe. Ist nach Ende der Bauarbeiten eine Rückkehr zum alten Messstandort geplant? Über diese Frage wird abschließend entschieden, wenn die mehrjährige Bauzeit beendet und die endgültige Verkehrsführung eingerichtet ist und damit das künftige Verkehrsaufkommen bekannt ist. Fotos: Foto zeigt: Die Luftmessstation „Stuttgart Am Neckartor“ beim Verladen am heutigen Vormittag. Quelle: LUBW Foto zeigt: Messcontainer der Luftmessstation in der Hauptstätter Straße während der abschließenden Installationsarbeiten. Quelle: LUBW Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle der LUBW. Telefon: +49(0)721/5600-1387 E-Mail: pressestelle@lubw.bwl.de
2018 | 2016 | 2015 | 2014 | 2011 | | 2010 | 2009 | 2005 | 2002 Umweltzonen, Fahrverbote und Tempo 30: Im Verkehrsbereich unternimmt Berlin seit vielen Jahren zahlreiche Maßnahmen für bessere Luft. Denn Pkw, Busse und Lkw zählen weiterhin zu den Hauptverursachern der Luftverschmutzung. Um die Belastung durch Schadstoffe zu senken, wurde der Luftreinhalteplan fortgeschrieben. Die zweite Fortschreibung des Luftreinhalteplans wurde für die Jahre 2018 bis 2025 erstellt. Sie analysiert die Ursachen der Luftverschmutzung, enthält Prognosen zur weiteren Entwicklung und untersucht mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität, darunter auch Durchfahrtbeschränkungen für Dieselfahrzeuge. Ziel der Maßnahmen ist insbesondere die Verringerung der Stickstoffdioxidbelastung, die vor allem an Hauptverkehrsstraßen festgestellt wird. Neben den regelmäßigen Messungen der Luftqualität werden auch Modellrechnungen durchgeführt. Während Messungen nur Aussagen für den unmittelbaren Bereich rund um die Messstationen ermöglichen, liefern Modellrechnungen ein Bild der Schadstoffbelastung im gesamten Stadtgebiet. Eine ausführliche Dokumentation zu den wesentlichen Inhalten des Luftreinhalteplans 2018–2025 ist verfügbar. Die dargestellten Karten beziehen sich dabei insbesondere auf den Kfz-Verkehr als Hauptverursacher verkehrsbedingter Luftschadstoffe in Berlin. Am 2. September 2025 wurde die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Berlin vom Berliner Senat verabschiedet. Hintergrund hierfür ist die positive Entwicklung der Luftqualität in Berlin: Seit 2020 werden die geltenden Luftqualitätsgrenzwerte berlinweit eingehalten und überwiegend deutlich unterschritten. Zu dieser Entwicklung haben die Maßnahmen der Berliner Luftreinhaltepläne maßgeblich beigetragen. Hierzu zählen insbesondere die Umweltzone sowie Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo 30 nach § 40 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die inzwischen erreichte Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte war Anlass für eine erneute Überprüfung der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen. Das Ergebnis der Prüfung zeigt, dass die Umweltzone weiterhin erforderlich bleibt. Tempo 30 ist aus Gründen der Luftreinhaltung noch an sieben Hauptverkehrsstraßen notwendig. An 34 Strecken entfällt dagegen der Anordnungsgrund „Luftreinhaltung“ für Tempo 30. Aufgehoben wurden aus technischen Gründen außerdem Maßnahmen zur Nachrüstung älterer Dieselfahrzeuge mit Stickoxidminderungssystemen sowie Fördermaßnahmen für Erdgasfahrzeuge. Umfangreiche Modellierungen der verkehrsbedingten Emissionen und Immissionen waren im Rahmen der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans nicht erforderlich und werden daher nicht dargestellt. Die vorhandenen Messungen waren hierfür ausreichend. Verkehrsmengen Informationen zur Luftqualität Emissionskataster Berliner Luftgütemessnetz
Dieser WFS (WebFeatureService) stellt die Straßenabschnitte in Hamburg, auf denen eine Durchfahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge gilt, sowie die zugehörigen von der Stadt empfohlenen Umfahrungsempfehlungen bereit. Die betroffenen Straßenabschnitte sind für Anlieger frei befahrbar und mit entsprechenden Verkehrszeichen angekündigt. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Die Umweltzone ist ein Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen für bestimmte Kraftfahrzeuge. Innerhalb der Duisburger Umweltzone dürfen nur Fahrzeuge mit grüner Plakette einfahren. Die Umweltzone wurde in Abstimmung mit der Bezirksregierung auf der Grundlage einer Ampelkarte (Straßenzüge mit erhöhten PM10/NO2-Konzentrationen) entwickelt. (Stand 24.06.2026)
Die Port Feeder Barge ist ein Ponton, der mit einem eigenen Antrieb und einem vollwertigen Containerkran, wie er auf Seeschiffen installiert ist, ausgerüstet sein wird. Durch den Einsatz dieses neuartigen Gerätes wird die Carl Robert Eckelmann Transport & Logistik GmbH die umweltverträgliche Verlagerung eines Teils der Containerumfuhren innerhalb des Hamburger Hafens von der Straße auf das Wasser durchführen können. Der Hamburger Hafen ist mit 4,2 Mio. TEU1 umgeschlagener Container (2000) nach Rotterdam der zweitgrößte Containerhafen Europas. Der Umschlag erfolgt im wesentlichen an vier (künftig fünf) reinen Containerterminals und mehreren Mehrzweckterminals, die über das ganze Hafengebiet verteilt sind. Sowohl zwischen diesen Terminals als auch zwischen den Terminals und einigen wasserseitigen Containerpackstationen (z.B. Überseezentrum) sowie Containerdepots müssen in erheblichem Umfang Container hafenintern umgefahren werden. Dies erfolgt derzeit fast ausschließlich per Lkw - mit der Folge der Überlastung des Straßennetzes im Bereich des Hamburger Hafens sowie der resultierenden verkehrsbedingten Umweltbelastungen. Die von der Carl Robert Eckelmann Transport & Logistik GmbH in Zukunft betriebene Port Feeder Barge wird in einer täglichen Rundreise die Container- und Mehrzweckterminals im Hamburger Hafen anlaufen. Mit einer Ladekapazität von 150 TEU wird sie dabei die hafenintern umzuschlagenden Container an den Umschlagsbetrieben selbständig aufnehmen und absetzen. Die Verlagerung des Containerumschlages von der Straße auf das Wasser mittels der Port Feeder Barge wird zu einer deutlichen Verringerung des Lkw-Verkehrs im Hamburger Hafen führen und somit auch zu einer Reduzierung verkehrsbedingter Kohlendioxid-, Luftschadstoff- und Lärmemissionen beitragen. Nach erfolgreichem Abschluss des Pilotprojektes ist an den Einsatz weiterer Port Feeder Barges in anderen Häfen gedacht. Dieses in Deutschland gewonnene know-how kann weltweit exportiert werden.
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zu Fahrverboten und Verbotszonen Die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luft- 1 qualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie) als sekundäres Unionsrecht erfuhr ihre nationale Umsetzung im Wege des 8. Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutz- 2 3 gesetzes (BImSchG) sowie der 39. Verordnung zur Durchführung des BImSchG. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führte in einer aktuellen Entscheidung hinsichtlich Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge aus: „Erweist sich ein auf bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte beschränktes Verkehrsverbot für (bestimmte) Dieselfahrzeuge als die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhal- tung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte, verlangt Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 4 2008/50/EG, diese Maßnahme zu ergreifen.“ Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsge- richt mit Beschluss vom 07.01.2019 - 1 BvR 2851/18 - einstimmig nicht zur Entscheidung ange- nommen. Von einer Begründung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsge- setz (BVerfGG) abgesehen. 1 Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und sau- bere Luft für Europa (ABl. EU Nr. L 152 vom 11.6.2008, S. 1-44). https://eur-lex.europa.eu/legal-con- tent/DE/NIM/?uri=CELEX:32008L0050. Letzter Zugriff: 28.05.2019. 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 31.07.2010 (BGBl. I S. 1059). https://www.bgbl.de/xa- ver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl110s1059.pdf%27%5D__1559048143046. Letzter Zugriff: 28.05.2019. 3 Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2018 (BGBl. I S. 1222). https://www.gesetze-im-internet.de/bim- schv_39/BJNR106510010.html. Letzter Zugriff: 28.05.2019. 4 BVerwG, Urteil vom 27.02.2018, 7 C 26/16, zitiert nach juris: Leitsatz. WD 8 - 3000 - 075/19 (29.05.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfragen zu Fahrverboten und Verbotszonen Zur Frage, ob und inwieweit eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) statthaft ist, die auf die verfassungsgerichtliche Kontrolle einer EU-Richtlinie bzw. eines formellen Geset- zes, das in Umsetzung einer EU-Richtlinie ergangen ist, abzielt, wird auf die folgenden Ausfüh- rungen im Grundgesetz-Kommentar Maunz/Dürig verwiesen: „Anders als im Fall der Ultra-vires- und der Identitätskontrolle hat das Bundesverfassungsgericht sich selbst für die Grundrechtskontrolle ein seit 1986 geltendes Moratorium auferlegt. Das Ge- richt verzichtet auf die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit, soweit die Überprüfung von sekundä- rem Unionsrecht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes betroffen ist, solange die Eu- ropäische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grund- rechte generell verbürgt. Das gilt für alle Rechtsetzungsakte nach Art. 288 Abs. 1-4 AEUV, also für Verordnungen ebenso wie für Richtlinien und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschlüsse. Das Bundesverfassungsgericht behält sich die Kontrolle sekundären Unionsrechts am Maßstab der deutschen Grundrechte nur noch für den (ganz unwahrscheinlichen) Fall vor, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Ge- 5 richtshofs … unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken ist.“ „Umsetzungsgesetze unterliegen nicht der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts, soweit sie Unionsrecht umsetzen, das keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht. (…) Die Frage, ob und inwieweit sekundäres Unionsrecht zwingende Vorgaben macht o- der noch Umsetzungsspielräume belässt, ist von den Fachgerichten zu klären, die dabei gegebe- nenfalls den EuGH im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV anrufen müs- 6 sen.“ *** 5 Maunz/Dürig/Dederer, 85. EL November 2018, GG Art. 100 Rn. 119 m.w.N. (Fettungen durch Verf.) 6 Maunz/Dürig/Dederer, 85. EL November 2018, GG Art. 100 Rn. 123 f. m.w.N. (Fettungen durch Verf.) Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)
Hinweis Verkehrsmengenkarten DTVw Die Abteilung Verkehrsmanagement ist für die Durchführung und Auswertung von Verkehrserhebungen zuständig, die für die Behörden des Landes Berlin für die Zwecke der Verkehrslenkung und -planung sowie Stadtplanung benötigt werden. Grundlage ist das im Stadtentwicklungsplan Verkehr dargestellte und regelmäßig fortgeschriebene übergeordnete Straßennetz von Berlin . Dazu gehören insbesondere die Erfassung des fließenden und ruhenden Verkehrs auf den Straßen und öffentlichen Geländen des Landes Berlin, aber auch Geschwindigkeitsmessungen für statistische Zwecke, Rückstaulängenerfassung. Verkehrserhebungen werden schwerpunktmäßig von zwei Arbeitsbereichen angefordert: den Straßenverkehrsbehörden Die Straßenverkehrsbehörde ist z.B. dazu verpflichtet, den Pegel des Lärms tags und nachts zu ermitteln, bevor sie straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen anordnet (Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm, § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO; Lärmschutz-Richtlinien-StV). Dazu ist die Angabe von Verkehrsbelastungen für die entsprechenden Straßen erforderlich. Es dürfen nur Daten verwendet werden, die zeitnah das aktuelle Verkehrsgeschehen abbilden. Ähnliche Vorschriften gelten vor der Anordnung von Lichtsignalanlagen / Ampeln, bei Lkw-Fahrverboten etc. den planenden Abteilungen der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Zur Erfüllung der Pflichtaufgaben im Bereich der Verkehrsplanung und des Verkehrsmanagements ist die Bereitstellung aktueller Daten zur Verkehrsbelastung unabdingbar. Erhebungsschwerpunkte sind dabei: Vorbereitung von Planungsverfahren Erhebungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Unfallschwerpunkten Erhebungen in Zusammenhang mit der Einrichtung von Busspuren Erhebungen im Zusammenhang mit dem Bau und der Planung von Lichtsignalanlagen Qualifizierte Fortschreibung der Verkehrsmodelle Standardisierte Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsberechnung Fortschreibung der Gesamtverkehrsentwicklung verschiedener Verkehrsträger auf der Basis aktueller Verkehrsstärken (durchschnittlicher täglicher Verkehr, DTV-Werte) werden Emissionskataster für Luftverunreinigungen und Lärmbelastungen aufgestellt Weitere Erkenntnisse aus den Verkehrsdaten des Landes Berlin finden Sie – bezogen auf den DTV – auch hier: Umweltatlas Berlin: Verkehrsmengen DTV Die aktuellen Daten und die Jahresberichte sind auf folgender Seite abrufbar: Zählstellen und Fahrradbarometer: Fahrradverkehr in Zahlen Die Verkehrsmengenkarte DTVw 2019 wurde überarbeitet und enthält im Vergleich zur Vorgängerversion vereinzelt neue Werte. Die einzelnen Änderungen sind in einer Übersicht dargestellt. Die geänderten Werte werden ausschließlich im FIS-Broker auf den aktuellen Stand gebracht. Die PDF-Versionen der Karte und des Ergebnisberichts werden nicht aktualisiert.
Zur Verbesserung der Luftqualität in Städten und Gemeinden wurden durch die Regierungspräsidien etwa 30 Luftreinhaltepläne erarbeitet, die Maßnahmen für eine bessere Luft enthalten. Dazu gehört unter anderem auch die Ausweisung von Umweltzonen verbunden mit Verkehrsverboten für Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß. Zwischenzeitlich wurden eine Reihe grüner Umweltzonen aufgehoben.
Dieser WMS (WebMapService) stellt die Straßenabschnitte in Hamburg, auf denen eine Durchfahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge gilt, sowie die zugehörigen von der Stadt empfohlenen Umfahrungsempfehlungen bereit. Die betroffenen Straßenabschnitte sind für Anlieger frei befahrbar und mit entsprechenden Verkehrszeichen angekündigt. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. Bundes-Immissionsschutzverordnung) sind folgende Kraftfahrzeuge grundsätzlich von Verkehrsverboten in Umweltzonen ausgenommen. Sie dürfen ohne Plakette oder mit jeder beliebigen Plakette in allen Umweltzonen in Deutschland fahren. Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung “Arzt Notfalleinsatz” (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen “aG”, “H” oder “Bl” nachweisen, Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt, Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Bei den Kontrollen im fließenden Verkehr erfolgt der Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis. Im ruhenden Verkehr kann die Berechtigung für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen “aG” oder “Bl” durch den Schwerbehinderten-Parkausweis (EU-Parkausweis) nachgewiesen, der hinter der Windschutzscheibe sichtbar ausgelegt wird. Der EU-Parkausweis kann bei der Straßenverkehrsbehörde ihres Wohnbezirkes beantragt werden. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen “H”, die keinen Parkausweis erhalten, können ersatzweise einen Nachweis für die Befreiung von der Plakettenpflicht bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt beantragen. Dieser Nachweis gilt nur in Berlin. Weitere Informationen: Formulare zur Umweltzone Umweltzone: alle Straßen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Formulare Rechtsvorschriften
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 66 |
| Kommune | 8 |
| Land | 45 |
| Weitere | 9 |
| Wissenschaft | 10 |
| Zivilgesellschaft | 6 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 4 |
| Förderprogramm | 55 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Lehrmaterial | 1 |
| Text | 48 |
| unbekannt | 8 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 43 |
| Offen | 73 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 114 |
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