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Normen des Umweltrechts als Schutzgesetze im Sinne des Paragraphen 823 Abs.2 BGB

Das Projekt "Normen des Umweltrechts als Schutzgesetze im Sinne des Paragraphen 823 Abs.2 BGB" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Augsburg, Juristische Fakultät durchgeführt. Die Dissertation befasst sich mit der Frage, inwieweit umweltrechtliche Normen als im zivilrechtlichen Sinne haftungsbegruendende Schutzgesetze anzusehen sind. Bei Vorschriften in formellen Umweltgesetzen ist dies nur ausnahmsweise der Fall, z.B. im Strafrecht. Umweltbezogene Rechtsverordnungen koennen grundsaetzlich Schutzgesetze sein, Verwaltungsvorschriften und Technische Regelwerke dagegen mangels Aussenwirkung nicht. Auch umweltbezogene Verkehrspflichten sind keine Schutzgesetze im Sinne des Paragraphen 823 Abs.2 BGB.

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