The EU Bathing Waters Directive requires Member States to identify popular bathing places in fresh and coastal waters and monitor them for indicators of microbiological pollution (and other substances) throughout the bathing season which runs from May to September
Nr.: 12/2021 Halle (Saale), 20.07.2021 Wenn ausreichend Lüften nicht geht: Ventilatorgestützte Fensterlüftungssysteme sorgen für mehr Frischluft und weniger Keime Zentrale raumlufttechnische Anlagen oder regelmäßige Fensterlüftung in Aufenthalts-, Arbeits- und Klassenräumen sind die effektivste Art für frische und keimarme Luft zu sorgen. Unzureichend belüftete Räume werden auch durch mobile Luftreiniger nicht nutzbar Räume, deren Fenster sich nicht ausreichend öffnen lassen und die auch nicht über geeignete gebäudetechnische Belüftungsanlagen verfügen sind grundsätzlich nicht als Aufenthalts-, Arbeits- oder Klassenräume geeignet. Müssen diese aus zwingenden Gründen dennoch dafür genutzt werden, hat eine raumlufttechnische Ertüchtigung, die mit baulichen Veränderungen verbunden ist, absoluten Vorrang gegenüber anderen Versuchen, die Luftqualität zu beeinflussen. Minimierung der baulichen Eingriffe mit FLS Für eine Verbesserung der Lüftungseffizienz bei gleichzeitiger Minimierung der baulichen Eingriffe hat das Max-Planck-Institut für Chemie (MPIC) sogenannte ventilatorgestützte Fensterlüftungssysteme (FLS) im Sinne einer Brückentechnologie entwickelt. In der einfachsten technischen Ausführung der FLS wird ein Abluftventilator möglichst hoch in ein Fenster oder in die Außenwand eingebaut. Die Frischluftzufuhr erfolgt durch ein anderes geöffnetes Fenster. Bei den benötigten Bauteilen ist ein Rückgriff auf sehr preisgünstige, leichte und transparente Materialien möglich. Erläuterung des Max-Planck-Instituts für Chemie zu FLS Pressemitteilung Die Präsidentin praesidentin@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Ergänzende mobile Luftreiniger nur in Einzelfällen Nur in Einzelfällen kann unter bestimmten Rahmenbedingungen der Einsatz eines mobilen Luftreinigers in Betracht gezogen werden. Zum einen ist zu beachten, dass deren Wirksamkeit von technischen Spezifikationen Landesamt für Umweltschutz 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 www.lau.sachsen-anhalt.de 1/2 abhängt, die individuell auf die Raumnutzungsbedingungen abgestimmt sein müssen. Außerdem sind die Mindestanforderungen nach der SARS- CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einzuhalten: 1. ausschließlicher Einsatz als Ergänzung zu Lüftungsmaßnahmen 2. Gewährleistung einer sachgerechten Aufstellung, eines bestimmungsgemäßen Betriebs und einer sachgerechten regelmäßigen Wartung/Instandhaltung (Reinigung, Dichtsitzprüfung, Filterwechsel usw.) durch zu beteiligende Fachfirmen 3. Sicherstellung bestimmter technischer Produktspezifikationen, z. B. Verwendung von Hepa-Filtern in Geräten, deren Wirkungsweise auf einer reinen Aerosolabscheidung beruhen 4. Gewährleistung, dass durch den Betrieb der Geräte keine gesundheitsgefährdenden Stoffe oder Reaktionsprodukte (z. B. Ozon, Stickstoffoxide) in nennenswerten, die Innenraumluftqualität beeinträchtigenden Mengen, freigesetzt werden. Überprüfung der Raumluftqualität Da die Keimbelastung der Luft nicht ohne weiteres messbar ist, kann stellvertretend die CO2-Konzentration als leicht messbarer indirekter Indikator für die Luftqualität herangezogen werden: Wenn eine CO2- Konzentration von 1000 ppm - die sogenannte Pettenkofer-Zahl - dauerhaft unterschritten wird, sind nach derzeitigem Kenntnisstand auch die virenbelasteten Aerosole hinreichend verdünnt. CO2-Sensoren für alle Arbeits-, Aufenthalts- und Klassenräume sowie die Vorhaltung eines leistungsstärkeren, digitalen CO2-Messgerätes pro Gebäude für Detailanalysen werden daher empfohlen. Fachliche Beurteilung von Handlungsoptionen von Lüftungs-/ Luftreinigungsmaßnahmen in Aufenthaltsräumen (insbesondere Klassenräume) vor dem Hintergrund der Vermeidung und Begrenzung der Infektionsübertragung durch Aerosole 2/2
Beste Wasserqualität in fast allen rheinland-pfälzischen Badeseen Zu Beginn der Badesaison ist ein unbeschwertes Badevergnügen in den rheinland-pfälzischen Badeseen wieder möglich / Neu gestalteter Rheinland-pfälzischer „Badegewässeratlas“ unter www.badeseen.rlp.de veröffentlicht Messwerte „Damit Jede und Jeder unbeschwert das Baden in den rheinland-pfälzischen Badeseen genießen kann, wird die Wasserqualität regelmäßig überprüft. Das Ergebnis: Fast allen 66 EU-Badeseen in Rheinland-Pfalz bescheinigt die EU eine ausgezeichnete oder gute Wasserqualität“, sagt Klimaschutzministerin Katrin Eder. Die konkreten Messergebnisse sind ab sofort im rheinland-pfälzischen „Badegewässeratlas“ ( www.badeseen.rlp.de ) öffentlich einsehbar. Dieser wurde vom Landesamt für Umwelt vor der Badesaison umfassend überarbeitet und zeigt sich nun in einem neuen Gesicht. Dr. Frank Wissmann, Präsident des Landesamtes für Umwelt (LfU) erläutert die Vorteile: „Durch die Neugestaltung des Badegewässeratlas gewinnen wir eine bessere Übersichtlichkeit und mehr Attraktivität. Über ein Kontaktformular können Beobachtungen vor Ort und Fragen schnell und unbürokratisch an das Landesamt für Umwelt übermittelt werden.“ Hier, im Landesamt für Umwelt, sitzen die Fachleute, die während der Badesaison die Cyanobakterien-Überwachung koordinieren und fachlich begleiten. Zusätzlich zu den Untersuchungen vor Ort wird die Überwachung durch Methoden der Fernerkundung unterstützt, um Algenmassenentwicklungen frühzeitig zu erkennen. Dr. Wissmann bestätigt: „Die Ergebnisse aus der Satellitenüberwachung haben sich in den vergangenen Jahren im Vergleich zu den Messungen vor Ort gut bewährt.“ Die potenziell toxinbildenden Cyanobakterien, sog. ,Blaualgen‘, können bei einer Massenvermehrung Gesundheitsgefahren für Badende darstellen. Über die Ergebnisse informieren das Landesamt und die vor Ort zuständigen Stellen, die bei Bedarf entsprechende Einschränkungen für die Badegäste aussprechen. Bei einer Massenentwicklung dieser Blaualgen nimmt die Sichttiefe deutlich ab und das Wasser verfärbt sich grünlich. Die Ministerin ergänzt: „Besonders aufgrund der Klimawandels, der die Entstehung von Massenentwicklungen wahrscheinlicher macht, ist die Überwachung besonders wichtig.“ Die Ergebnisse der hygienischen Wasserqualität finden sich im EU-Badegewässerbericht 2023, der gerade vorgelegt wurde: Der Großteil der Badegewässer in Rheinland-Pfalz hält die aktuellen mikrobiologischen EU-Grenzwerte ein. Auf Grundlage von Werten der vergangenen vier Jahre sind bis auf ein Badegewässer alle anderen Badeseen mit „Ausgezeichnet“ und „Gut“ bewertet worden. Der Stadtweiher Baumholder wurde mit „Ausreichend“ eingestuft. Mit dieser guten Bewertung gibt Katrin Eder grünes Licht für unbeschwertes Badevergnügen in Rheinland-Pfalz. Die Hinweise der vor Ort jeweilig zuständigen Kreisverwaltungen sowie die Hygienekonzepte der Betreiber der jeweiligen Badegewässer sind weiter zu befolgen. „Das bis auf ein Badegewässer die Badeseen so gut abschneiden, ist vor dem Hintergrund des Klimawandels nicht selbstverständlich. Zudem möchte ich auch darauf hinweisen, dass alle Badegewässer wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen sind“, gibt Klimaschutzministerin Katrin Eder zu bedenken. So solle kein Abfall hinterlassen oder Fische und Wasservögel gefüttert werden, Schwimmen sei nur an den ausgewiesenen Badestellen zugelassen. „Flusswasser ist aus hygienischen Gründen grundsätzlich als gesundheitlich bedenklich anzusehen, daher ist in Rheinland-Pfalz kein Fluss oder größerer Bach als Badegewässer ausgewiesen“, so die Ministerin. Wegen der nicht auszuschließenden Infektionsgefahr und den Gefahren durch Schiffsverkehr sowie der zum Teil starken Strömung auf den großen Flüssen rät sie generell vom Baden in Fließgewässern ab. Hintergrund: Zu den offiziellen Badeseen in Rheinland-Pfalz zählen zahlreiche kleinere Stehgewässer, aber auch der 331 Hektar große Laacher See. Weiträumige Naherholungsgebiete mit mehreren Baggerseen befinden sich entlang des Rheins. Die EU-Badegewässer werden in vier Kategorien (ausgezeichnet, gut, ausreichend, mangelhaft) eingestuft. Vor und während der Badesaison werden die EU-Badegewässer jedes Jahr von den Gesundheitsämtern der Kreisverwaltungen und dem Landesamt für Umwelt (LfU) untersucht. Die Überwachung der Gewässer erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben. In Ausnahmesituationen und bei unerwartet hohen Einzelwerten der mikrobiologischen Parameter werden Maßnahmen, wie z.B. ein befristetes Badeverbot, erlassen. Zusätzlich zu den Keimbelastungen kontrolliert das LfU die Badegewässer auf Algenblüten. Insbesondere Cyanobakterien (Blaualgen) stehen hierbei im Fokus, da sie beispielsweise Hautreizungen oder Durchfall auslösen können. Gewässer mit einem großen Potential für das Auftreten von Blaualgenblüten werden regelmäßig vom LfU untersucht, um Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen. Entsprechende Informationen und Warnhinweise vor Ort sind unbedingt zu beachten. Übersichtskarten, Steckbriefe, aktuelle Messwerte und etwaige Warnhinweise zu den rheinland-pfälzischen Badegewässern finden Sie im „Badegewässeratlas“ unter www.badeseen.rlp.de .
Der Trinkwasserbedarf Berlins wird zum überwiegenden Teil aus dem Grundwasser gedeckt. Die Trinkwasserversorgung wird durch die Berliner Wasser-Betriebe gewährleistet. Das von den Berliner Wasser-Betrieben geförderte Wasser wird als "echtes" Grundwasser oder als Uferfiltrat (Wasser der oberirdischen Gewässer, das nach der Bodenpassage und damit verbundener Elimination von Schadstoffen durch die Brunnen in Ufernähe gefördert wird) gewonnen. Zum Teil wird Oberflächenwasser in Grundwasseranreicherungsanlagen künstlich versickert und dann aus dem Grundwasser entnommen. Nur zu einem geringen Teil wurde bis 1991 für Zwecke der Trinkwassergewinnung Oberflächenwasser aus dem Müggelsee eingesetzt. Neben den Berliner Wasser-Betrieben bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, sog. Eigenwasserversorgungsanlagen , die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. Bei Grundwasserhaltungen während Baumaßnahmen wird ebenfalls Grundwasser entnommen. Dies geschieht je nach Bautätigkeit an unterschiedlichen Standorten und in schwankenden Mengen. Berlin wird von 16 Wasserwerken der Berliner Wasser-Betriebe versorgt. Die Brunnen dieser Wasserwerke werden durch Wasserschutzzonen oder Wasserschutzgebiete geschützt. In diesen Gebieten sind bestimmte Handlungen untersagt, um das Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen. Von den insgesamt 7 im Westteil der Stadt befindlichen Wasserwerken sind Riemeisterfenn und Spandau durch die alliierte Wasserschutzzonen-Anordnung aus dem Jahre 1946 geschützt, für die anderen sind strengere Schutzgebietsverordnungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. dem Berliner Wassergesetz (BWG) erlassen worden. Für die Wasserwerke Tegel und Jungfernheide wurden die Schutzgebietsverordnungen erst vor kurzem festgesetzt und die Schutzgebietsgrenzen und die Nutzungseinschränkungen festgelegt, für Spandau liegt ein entsprechender Entwurf vor (vgl. Tab. 1). Die 9 übrigen, 8 davon im Ostteil der Stadt und das Wasserwerk Stolpe im Norden Berlins außerhalb der Stadtgrenze, sind nach dem Wassergesetz der ehemaligen DDR und seiner 3. Durchführungsverordnung (vom 2. 7. 1982) geschützt. Technische Grundlage ist die TGL 24348/01-02, nach der die Wasserschutzgebiete ausgewiesen wurden. Bei der Wasserschutzgebietsausweisung stellte die Grenze zwischen West-Berlin und der ehemaligen DDR für beide Stadtteile Berlins ein Problem dar. Entgegen den natürlichen, geologischen und morphologischen Gegebenheiten des Gebietes mußten die Schutzgebiete zwangsläufig an der Grenze enden. Bei der Neuausweisung der Trinkwasserschutzgebiete kann dieses Problem nun einfacher gelöst werden. Bei der Darstellung des Ost- und Westteils der Stadt in einer gemeinsamen Karte muß auf die unterschiedlichen Kriterien in den Ausweisungsverfahren und damit auch auf die Inhalte der Verbote und beschränkt zulässigen Handlungen in den einzelnen Schutzzonen aufmerksam gemacht werden. West-Berlin Im Westteil der Stadt sind sowohl Wasserschutzgebiete nach dem Wasserhaushaltsgesetz, als auch Wasserschutzzonen nach der alliierten Anordnung festgesetzt. Wasserschutzgebiete werden nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. § 22 des Berliner Wassergesetzes festgesetzt. Sie sind in drei Schutzzonen mit unterschiedlichem Schutzstatus unterteilt, in denen bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden. Die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Beschreibung der Nutzungseinschränkungen sind in den entsprechenden Verordnungen zur Ausweisung der jeweiligen Wasserschutzgebiete festgelegt. Die Größe der Schutzzonen wird nach den im DVGW-Regelwerk "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete" festgelegten Radien bemessen. Danach beträgt die Ausdehnung der Zone I im allgemeinen mindestens 10 m allseitig um die Brunnen, die Zone II reicht von der Grenze der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das Grundwasser etwa 50 Tage bis zum Eintreffen in der Fassungsanlage benötigt. Zone III umfaßt das Gebiet von der Außengrenze der Zone II bis zur Grenze des unterirdischen Wassereinzugsgebietes. Reicht das Einzugsgebiet weiter als 2 km ist eine Unterteilung in eine Schutzzone III A und III B möglich. Diese Richtlinie hat jedoch nur Empfehlungscharakter und wurde in West-Berlin bisher nicht in dieser Form umgesetzt. Hier hat die Zone II eine Ausdehnung von 100 m um die Brunnen. Zone III reicht von der Grenze der Zone II nur bis zum 500 m-Radius um die Entnahmestelle. Die Ausweisung der Wasserschutzgebiete entsprechend oben genannter Richtlinie hätte zu erheblichen Nutzungskonflikten geführt. Die starren Radien, die um die Brunnen gezogen wurden, berücksichtigen jedoch nicht die unterschiedlichen hydrologischen und geologischen Bedingungen im Einzugsbereich der einzelnen Wasserfassungen. Aus diesem Grunde werden die Verordnungen zur Zeit überarbeitet. Für die Wasserschutzgebiete Tegel und Jungfernheide, die gerade neu festgesetzt wurden, wurden die Grenzen nach anderen Kriterien, dem sogenannten Isochronenkonzept , ermittelt (vgl. Abb. 3). Die Größe des Wasserschutzgebietes und seine geometrische Gestaltung in verschiedene Schutzzonen wird im Isochronenkonzept rein hydraulisch über die Fließzeit eines Wasserteilchens zur Entnahmestelle festgelegt. Die Linien gleicher Fließzeit nennt man Isochronen. Der Festlegung der Isochronen und damit der Schutzgebietsgrenzen gehen hydrogeologische Untersuchungen für das entsprechende Gebiet voraus, aus denen ein regionales Grundwasserströmungsmodell entwickelt wird. Ziel dieses Konzeptes ist es, im Fall einer Kontamination des Bodens bzw. des Grundwassers ausreichend Zeit für die Schadensbekämpfung zur Verfügung zu haben. Für die Schutzzone I bleibt es bei der Größe von 10 m allseitig um die Entnahmestelle. Die Größe der Schutzzone II wird beim innerstädtischen Wasserwerk Jungfernheide zum Beispiel durch die 50 Tage-Isochrone, die Größe der Schutzzone III A durch die 500 Tage-Isochrone und die der Schutzzone III B durch die 2 500 Tage-Isochrone bestimmt. Im Rahmen der Neufassung der Wasserschutzgebietsverordnungen nach dem Isochronenkonzept wird auch eine Ergänzung und Erweiterung der Nutzungseinschränkungen innerhalb der Schutzgebiete vorgenommen. Im Landschaftsprogramm Berlin (1988) sind die im Westteil der Stadt gelegenen Wassergewinnungsgebiete als Vorranggebiet Grundwasserschutz ausgewiesen. Diese behörden- aber nicht rechtsverbindliche planerische Ausweisung soll der prioritären Sanierung vorhandener Belastungen bzw. der Vermeidung der Ansiedlung potentiell grundwassergefährdender Anlagen in einem Gebiet von zwei Kilometern um die Förderbrunnen dienen. Wasserschutzzonen sind nach § 4 der Magistratsanordnung vom 8.10.1946 festgesetzte Gebiete mit weniger weitgehenden Nutzungseinschränkungen. Dieser Verordnung ging ein entsprechender Befehl der Alliierten Kommandantur voraus, der in der ganzen Stadt galt. Die Schutzzonen sind in eine engere, im 100 m-Radius um die Brunnen und eine weitere Schutzzone im 500 m-Radius gegliedert. Für alle Gebiete, die zur Zeit noch durch die Magistratsanordnung geschützt sind, werden in den kommenden Jahren Wasserschutzgebietsverordnungen nach dem Berliner Wassergesetz erarbeitet, die die Magistratsanordnung ersetzen werden. Ost-Berlin In Ost-Berlin sind die Wasserschutzgebiete nach DDR-Recht festgesetzt worden. Rechtliche Grundlage ist das Wassergesetz der DDR mit seiner 3. Durchführungsverordnung vom 2.7.1982 über Schutz- und Vorbehaltsgebiete. Die Ost-Berliner Schutzgebiete sind durch Beschluß der 14. Stadtverordnetenversammlung von Berlin am 19.10.1984 verbindlich festgelegt worden. Die technische Grundlage, nach der Wasserschutzgebiete ausgewiesen wurden, war in der DDR die TGL 24348 /01-02 (verbindlich ab 1.9.1980). Hier werden drei bzw. vier Schutzzonen unterschieden, jedoch wurden meist nur drei Zonen festgelegt. Zur Fassungszone (Schutzzone I) gehören der unmittelbare Bereich um die Brunnen bzw. Brunnengalerien. Die Ausdehnung beträgt mindestens 5 m allseitig um den Brunnen. Die Schutzzone II sollte so ausgedehnt sein, daß eventuell auftretende mikrobielle und biologisch abbaubare Verunreinigungen des Wassers bei Eintritt des Wassers in die Brunnen eliminiert worden sind. Das ist im allgemeinen nach einer Aufenthaltszeit des verunreinigten Wassers im Untergrund von 30-50 Tagen bis zur Wiedergewinnung gewährleistet. Die Grenze der Zone II wird unter Berechnung der Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers festgelegt. Die Grenzen sind deshalb je nach Untergrundbeschaffenheit unterschiedlich und verlaufen in etwa 300-600 m Entfernung von den Brunnen. Die Ausdehnung der Zone III reicht maximal bis zur unterirdischen oder oberirdischen Einzugsgebietsgrenze. Die Zonen II und III sind also in Ost-Berlin wesentlich größer als im Westteil der Stadt. Auch in der ehemaligen DDR war die Ausweisung der Wasserschutzgebiete mit einem erweiterten Isochronenkonzept nach der neuen TGL von April 1989 (TGL 43850) geplant. Diese TGL, die auch wesentlich erweiterte Nutzungsbeschränkungen und Verbote vorsah, wurde aber für die Ost-Berliner Wasserschutzgebiete nicht mehr umgesetzt. Außerdem wurden in der ehemaligen DDR noch sogenannte Vorbehaltsgebiete festgesetzt, die für eine zukünftige Wasserversorgung vorgesehen waren, in denen aktuell jedoch kein Grundwasser gefördert wird. In diesen Gebieten gelten besondere Nutzungseinschränkungen, die im Wassergesetz der DDR bzw. in der TGL 43271 vom September 1984 festgelegt sind. Bis zur Neuausweisung der Wasserschutzgebiete nach bundesdeutschem Recht (in ca. 8-10 Jahren) sollen die in Ost-Berlin festgesetzten Wasserschutzgebiete im Rahmen einer Ergänzung des Berliner Wassergesetzes aufgenommen werden und mit vergleichbaren Nutzungseinschränkungen weitergelten. Die Wasserschutzgebiete im Umland Berlins sind ebenfalls nach dem damals geltenden DDR-Recht ausgewiesen worden. Die Neuausweisung und Änderung von Schutzgebieten und die damit verbundene Änderung des Schutzstatus bzw. der Flächengröße kann erst nach Verabschiedung eines brandenburgischen Wassergesetzes geschehen. Nutzungseinschränkungen in Wasserschutzgebieten Neben den unterschiedlichen Verfahren zur Bestimmung von Schutzgebietsgrenzen in Ost und West und der daraus resultierenden unterschiedlichen Flächengrößen gibt es auch erhebliche Diskrepanzen hinsichtlich der Auflagen und Nutzungseinschränkungen in diesen Gebieten. Sind in der Schutzzone I nach bundesdeutschem Recht alle Handlungen – bis auf die notwendigen Maßnahmen zum Zweck der Wasserversorgung – verboten, ist in der ehemaligen DDR die landwirtschaftliche Nutzung als Mähwiese, ein kurzzeitiges, kontrolliertes Überweiden durch Schafe in Abhängigkeit von den Standortverhältnissen, der Einsatz von festen organischen Düngemitteln sowie die forstliche Nutzung bei Einhaltung bestimmter Bewirtschaftungsgrundsätze gestattet. In der Schutzzone II waren nach DDR-Recht im Bergbau Bohrungen, außer für die Wassergewinnung, bedingt erlaubt, die Bebauung war unter bestimmten Auflagen möglich. Die Lagerung und der Transport von flüssigen organischen Düngemitteln war ebenso nicht konsequent verboten wie der Bau von Verkehrswegen (einschließlich der entsprechenden Konsequenzen, z. B. Winterdienst unter Verwendung von Tausalzen). Die Schutzbestimmungen für Zone III erlaubten im Bergbau Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie Steintagebaue. Der Deponiebetrieb von Rückstandstoffen und der Umgang mit Mineralöl und Mineralölprodukten und anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten waren möglich. Diese in den jeweiligen Schutzzonen unter bestimmten Auflagen zulässigen Handlungen sind Beispiele aus der TGL vom Dezember 1979. Die neue TGL vom April 1989 (TGL 43850) war in vielen Punkten präziser formuliert und sah wesentlich weitergehende Nutzungseinschränkungen und Verbote vor, die teilweise über die in den alten Bundesländern geltenden Vorschriften hinausgingen. Nach ihr ist jedoch in Ost-Berlin kein Wasserschutzgebiet mit dem entsprechenden Schutzstatus mehr ausgewiesen worden. Der Schutzstatus für die einzelnen Schutzzonen für Ost- und West-Berlin ist also nicht miteinander vergleichbar, da es nach den in Ost-Berlin geltenden Festsetzungen nach der alten TGL wesentlich weniger Nutzungseinschränkungen gab. Neben den Berliner Wasser-Betrieben bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. In diesen Eigenwasserversorgungsanlagen wird von den Nutzern selbst Grundwasser gefördert und gegebenenfalls aufbereitet. Das Wasser wird somit nicht als fertiges Endprodukt von den Berliner Wasser-Betrieben bezogen. Diese Anlagen werden zumeist von industriellen und gewerblichen Betrieben errichtet und unterhalten, aber auch von staatlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Bädern. Das von ihnen geförderte Grundwasser wird als Trink-, Betriebs-, Kühl- und Sprengwasser genutzt. Ebenso wie die Berliner Wasser-Betriebe benötigen auch diese Eigenwasserversorgungsanlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. dem Berliner Wassergesetz zur Wasserförderung eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen.
Klimaschutzministerin Katrin Eder eröffnet die Badesaison 2023 – Unbeschwertes Badevergnügen in den rheinland-pfälzischen Badeseen wieder möglich / Rheinland-pfälzischer „Badegewässeratlas“ unter www.badeseen.rlp.de veröffentlicht Messwerte. 12.06.2023 „Damit jede und jeder unbeschwert das Baden in den rheinland-pfälzischen Badeseen genießen kann, wird die Wasserqualität regelmäßig überprüft. Das Ergebnis: Fast allen 67 EU-Badeseen in Rheinland-Pfalz bescheinigt die EU eine ausgezeichnete Wasserqualität“, sagt Klimaschutzministerin Katrin Eder. Die Daten zur hygienischen Wasserqualität sind dazu ab sofort im rheinland-pfälzischen „Badegewässeratlas“ ( www.badeseen.rlp.de ) öffentlich einsehbar. Dr. Frank Wissmann, Präsident des Landesamtes für Umwelt (LfU), erläutert: „Neben den Überwachungsmaßnahmen der Gesundheitsämter überprüft das Landesamt die Badegewässer unter anderem auf potentiell toxinbildende Cyanobakterien, den sogenannten Blaualgen. Dadurch können bei einer Massenvermehrung mögliche Gesundheitsgefahren für Badende rechtzeitig erkannt werden. Über die Ergebnisse informiert das Landesamt die zuständigen Stellen, die entsprechende Einschränkungen aussprechen.“ Bei einer Massenentwicklung nimmt die Sichttiefe deutlich ab und das Wasser verfärbt sich grünlich. Beispiel hierfür ist die diesjährige Cyanobakterien-Massenvermehrung im Meerfelder Maar im April und Mai, die engmaschig vom LfU überwacht wurde. Pünktlich zu Beginn der Badesaison war die Massenentwicklung zusammengebrochen und es konnte Entwarnung gegeben werden. Im Naherholungsgebiet „Blaue Adria“ wurde der Jägerweiher wieder als EU-Badegewässer angemeldet. Die Ergebnisse der hygienischen Wasserqualität bestätigen damit auch den EU-Badegewässerbericht 2022, der gerade vorgelegt wurde: Der Großteil der Badegewässer in Rheinland-Pfalz hält die aktuellen mikrobiologischen EU-Grenzwerte ein. In der vergangenen Badesaison 2022 sind bis auf drei Badegewässer alle anderen Badeseen mit „Ausgezeichnet“ bewertet worden. Die drei übrigen Gewässer befinden sich in der Kategorie „Gut“. Dazu gehören folgende Seen: Der Stadtweiher Baumholder, der Große Weiher in Mechtersheim und das Sanduferbad Rülzheim. Mit dieser guten Bewertung gibt Katrin Eder grünes Licht für unbeschwertes Badevergnügen in Rheinland-Pfalz. Die Hinweise der vor Ort jeweilig zuständigen Kreisverwaltungen sowie die Hygienekonzepte der Betreiber der jeweiligen Badegewässer sind weiter zu befolgen. „Zudem möchte ich auch darauf hinweisen, dass alle Badegewässer wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen sind“, ergänzt Klimaschutzministerin Katrin Eder. Zu ihrem Schutz sollte kein Abfall hinterlassen oder Fische und Wasservögel gefüttert werden. Schwimmen sei nur an den ausgewiesenen Badestellen zugelassen, um die Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere gering zu halten. Flusswasser ist aus hygienischen Gründen grundsätzlich als gesundheitlich bedenklich anzusehen, daher ist in Rheinland-Pfalz kein Fluss oder größerer Bach als Badegewässer ausgewiesen. Wegen der nicht auszuschließenden Infektionsgefahr und den Gefahren durch Schiffsverkehr sowie der zum Teil starken Strömung auf den großen Flüssen wird vom Baden in Fließgewässern abgeraten. Hintergrund Zu den offiziellen Badeseen in Rheinland-Pfalz zählen zahlreiche kleinere Stehgewässer, aber auch der 331 Hektar große Laacher See. Weiträumige Naherholungsgebiete mit mehreren Baggerseen befinden sich entlang des Rheins. Die EU-Badegewässer werden in vier Kategorien (ausgezeichnet, gut, ausreichend, mangelhaft) eingestuft. Vor und während der Badesaison werden die EU-Badegewässer jedes Jahr von den Gesundheitsämtern der Kreisverwaltungen und dem Landesamt für Umwelt (LfU) untersucht. Die Überwachung der Gewässer erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben. In Ausnahmesituationen und bei unerwartet hohen Einzelwerten der mikrobiologischen Parameter werden Maßnahmen, wie z.B. ein befristetes Badeverbot, erlassen. Zusätzlich zu den Keimbelastungen kontrolliert das LfU die Badegewässer auf Algenblüten. Insbesondere Cyanobakterien (Blaualgen) stehen hierbei im Fokus, da sie beispielsweise Hautreizungen oder Durchfall auslösen können. Gewässer mit einem großen Potential für das Auftreten von Blaualgenblüten werden regelmäßig vom LfU untersucht, um Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen. Entsprechende Informationen und Warnhinweise vor Ort sind unbedingt zu beachten. Übersichtskarten, Steckbriefe, aktuelle Messwerte und etwaige Warnhinweise zu den rheinland-pfälzischen Badegewässern finden Sie im „Badegewässeratlas“ unter www.badeseen.rlp.de . Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 12.06.2023
Badeseen in Rheinland-Pfalz Seit dem 1. Juni ist die Badesaison offiziell eröffnet. Das Landesamt für Umwelt überprüft die rheinland-pfälzischen Badeseen unter anderem auf Cyanobakterien, den sogenannten Blaualgen. Die Ergebnisse werden unter www.badeseen.rlp.de veröffentlicht. Zu den offiziellen Badeseen in Rheinland-Pfalz zählen zahlreiche kleinere Stehgewässer, aber auch der 331 Hektar große Laacher See. Weiträumige Naherholungsgebiete mit mehreren Baggerseen befinden sich entlang des Rheins. Vor und während der Badesaison werden die EU-Badegewässer jedes Jahr von den Gesundheitsämtern der Kreisverwaltungen und dem Landesamt für Umwelt (LfU) untersucht, damit mögliche Gesundheitsgefahren für Badende rechtzeitig erkannt werden können. Die Überwachung der Gewässer erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben. In Ausnahmesituationen und bei unerwartet hohen Einzelwerten der mikrobiologischen Parameter werden Maßnahmen, wie z. B. ein befristetes Badeverbot, erlassen. Zusätzlich zu den Keimbelastungen kontrolliert das LfU die Badegewässer auf Algenblüten. Insbesondere Cyanobakterien (Blaualgen) stehen hierbei im Fokus, da sie beispielsweise Hautreizungen oder Durchfall auslösen können. Gewässer mit einem großen Potential für das Auftreten von Blaualgenblüten werden regelmäßig vom LfU untersucht, um Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen. Entsprechende Informationen und Warnhinweise vor Ort sind unbedingt zu beachten. Übersichtskarten, Steckbriefe, aktuelle Messwerte und etwaige Warnhinweise zu den rheinland-pfälzischen Badegewässern finden Sie im „Badegewässeratlas“ unter www.badeseen.rlp.de .
Das Projekt "EnOB: ULTRA-F: Ultrafiltration als Element der Energieeffizienz in der Trinkwasserhygiene, EnOB: ULTRA-F: Ultrafiltration als Element der Energieeffizienz in der Trinkwasserhygiene" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Technologiezentrum Wasser Karlsruhe (TZW), Außenstelle Dresden.Gesamtziel des interdisziplinären Verbund-Vorhabens ist die ganzheitliche und systematische Untersuchung von Trinkwasser-Installationen im Labor, im Technikum sowie im Feldversuch bezüglich des Nachweises der Wirksamkeit der Ultrafiltration, hinsichtlich der Sicherung eines hygienisch einwandfreien Betriebes bei abgesenkten Trinkwarmwasser-Temperaturen, sowie der primärenergetischen Wirkungen und der Effekte der CO2-Emissionsminderung. Das Teilprojekt am IHPH verfolgt folgende wesentliche Ziele: 1.) Gewinnung neuer Erkenntnisse über die Einsatzmöglichkeiten und die Wirkungsweise von Ultrafiltrationsanlagen (UF) in Trinkwasser-Installationen (TWI) bei gleichzeitiger Temperaturreduktion des Trinkwarmwassers (TWW) aus hygienisch-mikrobiologischer Sicht bzgl. Reduktion und Wiederaufkeimen von Trinkwasser-Mikroorganismen, Biofilmbildung und potentiellen Kontaminationen der TWI bzw. des Wassers mit Legionella spp. und P. aeruginosa. 2.) Nutzung verschiedener klassischer und neuer mikrobiologischer und molekularbiologischer Analysemethoden zur weitergehenden Bestimmung der Parameter Gesamtzellzahl, Legionella spp., L. pneumophila, P. aeruginosa in TWW und kaltem Trinkwasser (TWK) zur gezielten hygienischen Bewertung des Anlagenzustands und Ableitung von Maßnahmen hinsichtlich weiterem Betrieb der UF und einer möglichen Temperaturreduktion.
Das Projekt "EnOB: ULTRA-F: Ultrafiltration als Element der Energieeffizienz in der Trinkwasserhygiene, Teilvorhaben: Laborexperimente und Felduntersuchungen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Bonn, Universitätsklinikum, Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit.Gesamtziel des interdisziplinären Verbund-Vorhabens ist die ganzheitliche und systematische Untersuchung von Trinkwasser-Installationen im Labor, im Technikum sowie im Feldversuch bezüglich des Nachweises der Wirksamkeit der Ultrafiltration, hinsichtlich der Sicherung eines hygienisch einwandfreien Betriebes bei abgesenkten Trinkwarmwasser-Temperaturen, sowie der primärenergetischen Wirkungen und der Effekte der CO2-Emissionsminderung. Das Teilprojekt am IHPH verfolgt folgende wesentliche Ziele: 1.) Gewinnung neuer Erkenntnisse über die Einsatzmöglichkeiten und die Wirkungsweise von Ultrafiltrationsanlagen (UF) in Trinkwasser-Installationen (TWI) bei gleichzeitiger Temperaturreduktion des Trinkwarmwassers (TWW) aus hygienisch-mikrobiologischer Sicht bzgl. Reduktion und Wiederaufkeimen von Trinkwasser-Mikroorganismen und potentiellen Kontaminationen der TWI bzw. des Wassers mit Legionella spp. 2.) Nutzung verschiedener klassischer mikrobiologischer und neuer molekularbiologischer Analysemethoden zur weitergehenden Bestimmung der Parameter Gesamtzellzahl, Legionella spp., L. pneumophila, P. aeruginosa in TWW und kaltem Trinkwasser (TWK) zur gezielten hygienischen Bewertung des Anlagenzustands und Ableitung von Maßnahmen hinsichtlich weiterem Betrieb der UF und einer möglichen Temperaturreduktion.
Das Projekt "EnOB: ULTRA-F: Ultrafiltration als Element der Energieeffizienz in der Trinkwasserhygiene, Teilvorhaben: Felduntersuchungen auf Basis der DVGW-Rahmenbedingungen mit wissenschaftlicher Vertiefung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universitätsklinikum Schleswig-Holstein- Campus Kiel, Institut für Infektionsmedizin- Medizinialuntersuchungsamt und Hygiene.Gesamtziel des interdisziplinären Verbund-Vorhabens ist die ganzheitliche und systematische Untersuchung von Trinkwasser-Installationen im Labor, im Technikum sowie im Feldversuch bezüglich des Nachweises der Wirksamkeit der Ultrafiltration, hinsichtlich der Sicherung eines hygienisch einwandfreien Betriebes bei abgesenkten Trinkwarmwasser-Temperaturen, sowie der primärenergetischen Wirkungen und der Effekte der CO2-Emissionsminderung. Der Verbundpartner INFHYG verfolgt folgende wesentliche Ziele: 1.) Gewinnung neuer Erkenntnisse über die Einsatzmöglichkeiten und die Wirkungsweise von Ultrafiltrationsanlagen in Trinkwasser-Installationen bei gleichzeitiger Temperatur-reduktion des Trinkwarmwassers aus hygienisch-mikrobiologischer Sicht bzgl. Reduktion und Wiederaufkeimen von Trinkwasser-Mikroorganismen, Biofilmbildung und potentiellen Kontaminationen der TWI bzw. des Wassers insbesondere mit Legionella spp. und P. aeruginosa. 2.) Nutzung verschiedener klassischer Kultivierungsmethoden sowie neuer mikrobiologischer und molekularbiologischer Analysemethoden zur weitergehenden Bestimmung der Parameter Gesamtzellzahl und insbesondere L. pneumophila im Trinkwasser zur gezielten hygienischen Bewertung des Anlagenzustands und Ableitung von Maßnahmen hinsichtlich weiterem Betrieb der Ultrafiltration und einer möglichen Temperaturreduktion. 3.) Optimierung der Spülvolumina für Ultrafiltrationsanlagen für Trinkwässer mit auffälligen chemischen Wasserinhaltsstoffen. 4.) Verantwortlicher Verbundpartner für das Arbeitspaket 3 Felduntersuchungen. 5.) Systemdynamische Modellierung zur Betrachtung von Wirkungen der Ultrafiltration im Gesamtgefüge Hygiene und Energieeffizienz über den Lebenszyklus von Immobilien.
In der Ukraine fürchten wegen des russischen Krieges täglich Menschen um Leib und Leben. In Deutschland hat die aggressive russische Politik zu einer Energiekrise geführt. Um Gas zu sparen, empfiehlt das UBA, die Heiztemperatur zu optimieren. Denn die beste Energie ist die, die gar nicht verbraucht wird. Zu kalt sollte die Heizung aber nicht eingestellt werden, sonst droht Schimmel. Es wird derzeit intensiv diskutiert, ob und in welchem Ausmaß man im Herbst und Winter die Raumlufttemperaturen in Wohnungen und Büros senken kann, um Heizenergie einzusparen. Im Gespräch ist eine Temperaturabsenkung von 1-2 Grad während des Tages. Einzelne Wohnungsgesellschaften waren sogar mit Vorschlägen, die Raumtemperaturen auf 16-18 °C zu senken, an die Öffentlichkeit gegangen. Zu starke Temperaturabsenkungen bergen aber ein erhebliches Risiko für Schimmelbefall und gesundheitlich negative Folgen. Welche Temperaturabsenkungen aus gesundheitlicher Sicht akzeptabel sind und was Betroffene im Herbst und Winter beachten sollen, um Schimmelrisiken zu vermeiden, mindestens aber zu minimieren, wird im Folgenden dargelegt. Im Zuge der Maßnahmen zum Gassparen kündigen immer mehr Wohnungsunternehmen an, im Herbst die Temperatur der Heizungsanlagen drosseln zu wollen. Begünstigt die Drosselung der Temperatur der Heizkörper und anderer Heizungen wie Fußbodenheizungen die Entstehung von Schimmelpilz in Wohnungen? Unter welchen Bedingungen steigt die Gefahr von Schimmelbildung durch niedrigere Temperatur in den Wohnungen? Die folgenden Ausführungen gelten schwerpunktmäßig für Wohnungen. Eine generelle Absenkung der Raumlufttemperaturen in regelmäßig genutzten Wohnräumen erhöht das Schimmelrisiko. Wärmere Luft kann physikalisch mehr Feuchte aufnehmen als kältere. Im Umkehrschluss erhöht kältere Raumluft die Gefahr für höhere relative Luftfeuchte und für Feuchtekondensation (= Bildung eines flüssigen Wasserfilms) entlang kühler Oberflächen. Besonders gefährdet sind kalte Außenwände, kühle Oberflächen im Raum, aber auch Nischenbereiche, wo anfallende Feuchte nur schwer durch das Lüften abtransportiert werden kann. Eine Erhöhung der relativen Luftfeuchte über Tage und Wochen oberhalb von mehr als 60 % (der genaue Wert kann je nach Gebäudetyp und Dämmstandard variieren) kann bereits binnen weniger Tage das Wachstum von Schimmelpilzen begünstigen. Wie kann man eine gute und behagliche Wohnraumatmosphäre beibehalten? Aus hygienischer Sicht (präventiver Gesundheitsschutz) sind folgende Punkte zu beachten (Link: vgl. Schimmelleitfaden des UBA, 2017 ): Bei Absenkung von Innenraumlufttemperaturen in der Heizperiode unter 16-18 °C steigt das Risiko für Schimmelbildung in genutzten Wohnungen zum Teil massiv. Schimmel in Innenräumen erhöht das Risiko für die Entstehung und Verschlimmerung von Asthma und für weitere mit Schimmel assoziierte gesundheitliche Probleme. Empfohlen wird in Wohnungen tagsüber die Raumtemperaturen nicht unter 19-20 °C zu senken, nachts kann (über Nachtabsenkung) 18 °C eingestellt werden. Weitere Absenkungen erhöhen das Schimmelrisiko deutlich. Ältere Gebäude mit schlecht gedämmten Außenwänden erhöhen bei gleicher Innenraumtemperatur das Risiko für Kondenswasserbildung an kalten Flächen deutlich mehr als Neubauten oder energetisch sanierte Gebäude gemäß. Aber auch diese Gebäude sind nicht frei von Schimmelbefall, wenn nicht ausreichend geheizt und gelüftet wird. Viele Personen auf engem Raum erhöhen die Wasserdampfabgaben (ein Drei-Personenhaushalt produziert ca. 6-12 Liter Wasser als Dampf in der Wohnung. Je mehr Wasserdampf produziert wird, umso wichtiger wird regelmäßiges Lüften.) In Gebäuden mit schlechter Wärmedämmung sollte man im Winter keine massiven Möbel oder Betten direkt an die Außenwände stellen. Zur Vorbeugung von Schimmelbildung sind Gegenstände einige Zentimeter entfernt von der Außenwand aufzustellen, damit dort angereicherte Feuchte beim Lüften abtransportiert werden kann. Verstärkt betroffen sind Personen und Familien mit niedrigem ökonomischen Status bzw. Armutsgefährdete, z.B. weil diese häufig in schlechter gedämmten Wohnhäusern leben. Könnte die Einführung von Fenstern, die sich nicht mehr kippen, sondern ausschließlich zur Gänze öffnen lassen, der Schimmelpilzbildung in Wohnungen entgegenwirken? Im Zusammenhang mit der Prävention von Schimmel in Wohngebäuden kommt dem Lüften die wichtige Aufgabe zu, überschüssige Feuchte nach außen abzutransportieren. Im Wohnbereich reicht im Winter das mehrmalige Lüften am Tag über weit geöffnete Fenster (Stoßlüftung). Dauerhafte Kipplüftung wird im Winter wegen der starken Energieverluste nicht empfohlen. Auch wird man bei dauerhaft abgesenkten Raumlufttemperaturen (dauerhaft unter 18 °C) und gleichzeitiger Nutzung von Wohnungen nicht allein durch Lüften das Schimmelrisiko vermeiden können. Man müsste dazu dann über Stunden Lüften im Winter. Dies dürfte aus Komfortgründen niemand akzeptieren. Es soll immer gelüftet und geheizt werden. Wie kann man Schimmel auch bei geringeren Raumtemperaturen vermeiden? Ausreichend Lüften, vor allem nach Feuchtespitzen (Kochen, Duschen, Wäschetrocknen) Raumtemperatur und Luftfeuchte in Räumen regelmäßig verfolgen. Digitale Raumluftfeuchtemesser bzw. Thermohygrometer sind für wenige Euro im Baumarkt erhältlich. In allen Räumen spätestens oberhalb von 60 % relativer Feuchte vermehrt lüften. Nach außen und nicht in benachbarte Räume lüften. Bei Fensterlüftung Fenster komplett öffnen (Stoßlüften). Dauerkippstellung der Fenster vermeiden, da dies im Winter nur zu verstärkten Wärmeverlusten führt, jedoch kaum zum raschen Lüftungserfolg beiträgt. In Wohnungen sollen im Winter 2-3 mal am Tag für jeweils ca. 5 Minuten zum Lüften ein oder mehrere Fenster weit geöffnet werden. Im Schlafzimmer soll morgens nach dem Aufstehen für 5-10 Minuten bei weit offenem Fenster gelüftet werden, da hier der Wasserdampfanfall über Nacht durch Schwitzen und Atmen meist hoch ist. In Küche und Bad sollen unmittelbar nach dem Kochen oder Duschen für 5-10 Minuten die Fenster weit geöffnet werden. Nasse Fliesen im Bad sollte man mit einem Abzieher wischen. In Büros sollte alle 2-3 Stunden kurz für 3-5 Minuten das Fenster geöffnet werden. Möglichst alle genutzten Räume einer Wohnung beheizen. Die Innentüren zu kühleren Räumen geschlossen halten. Die für Bürogebäude aktuell diskutierte Nicht-Beheizung von Fluren und Korridoren ist nur dann hygienisch vertretbar, wenn die Räume zu den beheizten Büros geschlossen bleiben. Ansonsten besteht die Gefahr des Eintrages wärmerer, mit Feuchte beladener Luft aus den Büros in die kühleren Flure, wo die Feuchte sich verstärkt abscheiden könnte. Abhilfe: Auch die Flure unbedingt regelmäßig belüften! In schlecht gedämmten Wohnungen keine massiven Möbel (Schränke, Bett) direkt an die Außenwände stellen. Mindestens 3-5 Zentimeter Abstand von der Außenwand einhalten. Lassen sich die Warmwassertemperaturen senken, ohne Gefahr des Legionellen-Keimwachstums? Trinkwasser muss bis unmittelbar vor der Mischarmatur entweder kalt oder heiß sein. Wenn das nicht sichergestellt ist, besteht ein Risiko für das Wachstum von Legionellen. Um das Wachstum von Legionellen im Warmwasser und deren Freisetzung z.B. beim Duschen zu vermeiden, muss bei Großanlagen mit mehr als 400 Litern Speicherinhalt oder mehr als drei Litern Warmwasser in den Leitungen die Temperatur am Trinkwassererwärmer dauerhaft auf 60 °C eingestellt sein. An keiner Stelle in der Trinkwasserinstallation dürfen die Warmwassertemperaturen unter 55 °C absinken. Wenn der Temperaturverlust zwischen dem Warmwasserspeicher und Entnahmearmaturen oder anderen Teilen der Trinkwasserinstallation höher ist als 5 °C muss der hydraulische Abgleich überprüft und neu justiert werden. Der Betrieb von Trinkwassererwärmern oder Speichern bei höheren Temperaturen, beispielsweise durch „Legionellenschaltungen“, ist weder sinnvoll noch wirksam. Der Betrieb von Großanlagen der Trinkwasserinstallationen bei geringeren Temperaturen entspricht nicht den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Daher besteht ein erhebliches Haftungsrisiko für die Betreiber der Trinkwasser-Installationen, wenn die Betriebstemperaturen abgesenkt werden. Trinkwasserinstallationen mit kleineren Warmwasserspeichern und geringeren Mengen Warmwasser in den Leitungen sollten in Anlehnung an die Temperaturanforderungen für Großanlagen betrieben werden, auch wenn bei diesen Anlagen das Risiko einer Verkeimung mit Legionellen geringer ist. Eine Aussage, ob eine Trinkwasserinstallation mit Legionellen verkeimt ist oder nicht, kann nur anhand der Untersuchung von Wasserproben durch eine zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstelle erfolgen.
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