Das Projekt "Elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft: (Teilvorhaben 1) Weiterentwicklung und Ausbau der elektronischen Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft auf Basis des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von secunet Security Networks AG durchgeführt. Die Kreislaufwirtschaft nimmt für die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten eine Vorreiterrolle ein. Die Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens (2010) und des elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahrens (2014) tragen erheblich zur bürokratischen Entlastung bei. Derzeit erarbeitet das BMUB die zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung. Im Mittelpunkt des Regelungsvorhabens stehen die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und die Abfallbeauftragtenverordnung. Auch in diesem Zusammenhang sollen die Möglichkeiten zur verstärkten elektronischen Kommunikation geprüft und ggf. umgesetzt werden. Das Vorgehen entspricht einer Entschließung des Bundestages zum neuen KrWG. Der Bund, insbesondere das für das Kreislaufwirtschaftsrecht federführende BMUB, trägt im Rahmen der rechtlichen Regelungen zur elektronischen Kommunikation auch die Verantwortung für deren Vollziehbarkeit. Dies erfordert die Erarbeitung, Prüfung und Begleitung der entsprechenden Umsetzungskonzepte bereits parallel zu den Rechtsetzungsverfahren. Das Vorhaben soll daher die Weiterentwicklung und den Ausbau der elektronischen Kommunikation unterstützen. Prioritär ist insoweit die zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung. Es gilt aber auch die rechtlichen und technischen Neuerungen zu prüfen und die bestehenden Systeme entsprechend anzupassen. Dies gilt zum Beispiel für die EU-Verordnung für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO)), die das gesamte Signaturrecht novelliert.
Landesrecht Bundesrecht Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin – KrW-/AbfG Bln) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung – SoAbfEV) Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallgebührenordnung – SoAbfGebO) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Annahme bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) Verordnung über die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe (Problemabfallverordnung – ProbAbfV) Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen Überlassungspflicht für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (ABl. S. 4277). Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Bekanntmachung vom 12. Januar 2006 (ABl. S. 278) Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan gefährliche Abfälle Fortschreibung vom 31.03.2019 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Siedlungsabfall Fortschreibung vom 15.05.2012 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Bauabfall Fortschreibung vom 03.09.2008 GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ABl. = Amtsblatt für Berlin Merkblätter zur Entsorgung im Land Berlin Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Ansprechpartnerin: Sabine Dührkoop E-Mail: sabine.duehrkoop@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2151 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Gesetz über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV) Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsbußgeldverordnung – AbfVerbrBußV) Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholz-Verordnung – AltholzV) Altölverordnung – AltölV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – AVV Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel – HKWAbfV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung – VersatzV) Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) über die Verbringung von Abfällen – VVA
vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I. Seite 2789), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2234) geändert worden ist. Der Abfallbeauftragte ist ein wichtiges und bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung. Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall legt die rechtlichen Grundlagen für die Bestellung von Abfallbeauftragten sowie für deren erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde fest. Mit der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 7. Dezember 2016 wurden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 5. Dezember 2013 weitere notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Ein zentrales Element dieser Verordnung ist die Abfallbeauftragtenverordnung. Die neue Abfallbeauftragtenverordnung, die am 1. Juni 2017 in Kraft trat, verfolgt das Ziel, die bestehende Regelung aus dem Jahr 1977 an den technischen Fortschritt anzupassen und die Institution des Abfallbeauftragten als bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung vor dem Hintergrund der gewachsenen Anforderungen des im Jahr 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes neu zu fundieren und auszubauen. Ansatzpunkt hierfür ist zum einen die Neubestimmung der zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichteten Anlagen. Als die bestehende Regelung geschaffen wurde, zielte die Abfallbewirtschaftung noch auf die Beseitigung entstandener Abfälle; bei den dort bestimmten Anlagen handelt es sich daher überwiegend um Abfallbeseitigungsanlagen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Fortentwicklung der Abfallwirtschaft zur Kreislaufwirtschaft, insbesondere durch die Normierung des Vorrangs der Verwertung von Abfällen vor der Beseitigung sowie der neuen, noch stärker auf die Vermeidung von Abfällen ausgerichteten fünfstufigen Abfallhierarchie, hat sich der Anlagenbestand mit Blick auf die Verwertung von Abfällen erheblich erweitert. Zusätzlich werden neben klassischen Abfallbehandlungs- und entsorgungsanlagen auch bestimmte abfallwirtschaftlich relevante Produktionsanlagen (vergleiche die Nummern eins bis sieben und zehn des Anhangs zur 4. BImSchV) stärker in die Bestellungspflicht einbezogen. Neben den immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen werden wie bisher auch Deponien und Krankenhäuser, nun aber auch Abwasserbehandlungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen adressiert. Darüber hinaus wird in der Verordnung neben den Anlagen auch der Kreis der "Besitzer im Sinne des Paragraf 27 KrWG" sowie der "Betreiber von Rücknahmesystemen", die einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben, konkretisiert. Die unter diese Begrifflichkeit fallenden "Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund einer Verordnung nach Paragraf 25 KrWG oder freiwillig zurücknehmen", und die von ihnen eingesetzten "Systeme" erlangen zwar nicht notwendig unmittelbaren Besitz an den Abfällen, haben jedoch einen erheblichen Steuerungseinfluss auf die Bewirtschaftung der zurückgenommenen Abfälle. Schließlich werden mit der neuen Verordnung erstmals auch die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde von Abfallbeauftragten konkretisiert, um so einen materiellen Qualitätsstandard einzuführen. Hierdurch wird nicht nur eine bisher vorhandene Regelungslücke geschlossen, sondern gleichzeitig auch der Vollzug durch klare rechtliche Vorgaben vereinfacht. Weitere Regelungen, wie das formelle Verfahren zur Bestellung eines Abfallbeauftragten sowie dessen Rechte und Pflichten, werden über den Verweis in Paragraf 60 Absatz 3 Satz 1 KrWG durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz normiert. Hinweis: Die PDF-Dokumente sowie die Textversionen sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland). Abfallrecht in Deutschland Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das AbfBeauftrV.