Dauer der Genehmigungsverfahren zur Verlängerung von Wasserschutzgebietsverordnungen, Gefahr des Verlust von Wasserschutzgebieten, Anzahl der ausgelaufenen Verordnungen, Anzahl der Verfahren für Folgeverordnungen, neue bzw. geplante Wasserschutzgebiete, Gründe für Bearbeitungsdauer, Zuständigkeit für Bearbeitung; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
Die Windpark Bahrendorf II GmbH & Co. KG beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 10 Windenergieanlagen (WEA) im Windpark Bahrendorf. Das Vorhaben soll an folgenden Standorten errichtet werden: Windpark Bahrendorf, Gemarkung Bahrendorf, Flur 9, und 4, Flurstücke 3/9, und 12 sowie 7/3, 7/4, 31/1, 14/2, 24/19, 24/18, 27, 24/64, 97/25. Die beantragten WEA des Typs Vestas V172 weisen eine Nabenhöhe von 175 m, einen Rotordurchmesser von 172 m und somit eine Gesamthöhe von 261 m, mit einer jeweiligen Nennleistung von 7,2 MW auf. Gemäß § 4 des BImSchG in der Neufassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1, Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau vom 24.2.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) i. V. m. § 1 und der lfd. Nr. 1.6.1 G des Anhangs Nr. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Dritten Änderungsverordnung vom 12.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) bedarf das Vorhaben einer Genehmigung nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 1, Nr. 1.6.2 ist für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit 6 bis weniger als 19 Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Der Vorhabenträger hat freiwillig die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 3 S. 1 UVPG beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird von dem Landkreis Börde für zweckmäßig erachtet. Daher wird auf die Durchführung einer Vorprüfung verzichtet. Stattdessen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Somit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1c der 4. BImSchV das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG als förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Mit den Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt, in dem die voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBI. I S. 1001), zuletzt geändert am 03.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) genannten Schutzgüter dargestellt sind.
Der Märkische Kreis hat, als zuständige Genehmigungsbehörde, der WP-Balver Wald Entwicklungs GmbH & Co. KG, Vattmannstraße 6, 33100 Paderborn auf ihren Antrag vom 10.07.2024 die Genehmigung gem. § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage vom Typ Vestas V172 mit einer Nennleistung von 7,2 MW und einer Nabenhöhe von 175,00 m in 58802 Balve mit Datum vom 31.03.2026 erteilt. Gemäß § 19 Abs. 3 S. 2-3 i. V. m. § 10 Abs. 8 S. 2-9 Bundes - Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und § 21 a Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 31.03.2026 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Märkische Kreis hat, als zuständige Genehmigungsbehörde, der PNE AG, Peter-Henlein-Straße 2-4, 27472 Cuxhaven auf ihren Antrag vom 31.01.2024 die Genehmigung gem. § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen vom Typ Vestas V172 mit einer Nennleistung von 7,2 MW und einer Nabenhöhe von 175,00 m in 58802 Balve mit Datum vom 31.03.2026 erteilt. Gemäß § 19 Abs. 3 S. 2-3 i. V. m. § 10 Abs. 8 S. 2-9 Bundes - Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und § 21 a Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 31.03.2026 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Firma EVP II Bavaria GmbH hat gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (4. BImSchV) und Nr. 1.1 Verfahrensart A des Anhangs 1 der 4. BImSchV auf den Grundstücken mit den Flurnummern: 989/1, 989/12, 990/4 und 994/24 der Gemarkung Unterschleißheim (Carl-von-Linde-Straße/Johann-Kotschwara-Straße, 85716 Unterschleißheim) gestellt. gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (4. BImSchV) und Nr. 1.1 Verfahrensart A des Anhangs 1 der 4. BImSchV auf dem Grundstück Fl. Nr. 362 der Gemarkung Dornach (Dywidagstraße/ Karl-Hammerschmidt-Straße, 85609 Aschheim) die Errichtung und den Betrieb einer Notstromversorgung mit einer installierten Gesamtfeuerungswärmeleistung von 90 MW für das Rechenzentrum MU4 beantragt. Für das Vorhaben war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung der Anlage 3 zum UVPG durchzuführen, da das Vorhaben unter der Nr. 1.1.2 der Anlage 1 zum UVPG in der Spalte 2 jeweils mit dem Buchstaben „A“ aufgeführt ist
Die Landesdirektion Sachsen macht gemäß § 10 Absätze 3, 4 und 6 sowie § 11 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 8 bis 10 und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, Folgendes bekannt: Die SachsenEnergie AG, Friedrich-List Platz 2 in 01069 Dresden, beantragte mit Datum vom 1. Juli 2025 nach §§ 4 und 8 BImSchG die Erteilung einer Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Abfallbehandlungsanlage – RING30 (TAB RING30) am Standort Hammerweg 23, 01127 Dresden, Gemarkung Dresden, Flurstücksnummern 30/69, 30/71, 30/72, 30/74 und 30/75.
Die Firma REMONDIS Ost GmbH, Pernitzer Straße 19a, 14797 Kloster Lehnin OT Prützke, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken innerhalb des Nordhafens in 15711 Königs Wusterhausen, Gemarkung Königs Wusterhausen, Flur 10, Flurstücke 150, 152, 186, 191, 148 sowie Flur 12, Flurstücke 79, 178, 181, 184, 187, 190, 77, 85, 177, 176, 180, 179, 183, 182, 186, 189, 188, 200, 195, 192, 193, 196, 198, 201, 202, 203 eine Anlage zur zeitweisen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten (Hauptanlage) zu errichten und zu betreiben (Az.: G-50-2026-017). Gegenstand des Antrags sind weitere abfallwirtschaftliche Tätigkeiten wie die Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen. Es handelt sich bei der Hauptanlage um eine Anlage der Nummer 8.12.3.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 8.7.1.2 S der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 1 Absatz 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) und § 7 Absatz 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung in zwei Stufen durchzuführen. Auf Grund der umliegenden gesetzlich geschützten Biotope und die Lage des Vorhabens innerhalb der Wasserschutzgebietszone lll für das Wasserwerk Königs Wusterhausen liegen besondere örtliche Gegebenheiten vor, die zu einer allgemeinen Vorprüfung führten. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Die Firma Windpark Leuthen GmbH & Co. KG, Hauptstraße 13, 03116 Drebkau, beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in 03116 Drebkau, in der Gemarkung Siewisch, Flur 4, Flurstücke 216 und 270 und in der Gemarkung Leuthen, Flur 4, Flurstücke 190, 191, 192 und 193, acht Windkraftanlagen (WKA) zu errichten und zu betreiben (Az.: Süd-G14025). Es handelt sich dabei um Anlagen der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 1 Absatz 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) und § 7 Absatz 1 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung § 5 Feststellung der UVP-Pflicht § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben § 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen § 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau § 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16 UVP-Bericht § 17 Beteiligung anderer Behörden § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24 Zusammenfassende Darstellung § 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28 Überwachung Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen § 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde § 32 Verbundene Prüfverfahren Teil 3 Strategische Umweltprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung § 33 Strategische Umweltprüfung § 34 Feststellung der SUP-Pflicht § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens § 40 Umweltbericht § 41 Beteiligung anderer Behörden § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit § 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung § 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms § 45 Überwachung § 46 Verbundene Prüfverfahren Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen § 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen § 48 Raumordnungspläne § 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung § 50 Bauleitpläne § 51 Bergrechtliche Verfahren § 52 Landschaftsplanungen § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 57 Übermittlung des Bescheids § 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben § 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften § 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19) § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung § 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns § 68 Überwachung § 69 Bußgeldvorschriften Teil 7 Schlussvorschriften § 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission § 74 Übergangsvorschrift Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6
Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) Die Windenergie Eversen-Eichholz West GbR, Renker Weg 1, 33175 Bad Lippspringe, bean-tragte mit Schreiben vom 20.06.2025, hier eingegangen am 27.06.2025, die immissionsschutz-rechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Nordex N175/6.X mit 179 m Nabenhöhe, 266,50 m Gesamthöhe und einer Leistung von 6,8 MW auf dem folgenden Grundstück in 32839 Steinheim: WEA 08: Gemarkung Eichholz, Flur 4, Flurstück 31 (Az.: 43.0140/25/1.6.2) Mit Genehmigungsbescheid vom 31.03.2026 wurde der Windenergie Eversen-Eichholz West GbR die Genehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Der Bescheid und die Rechts-behelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV auf Antrag des Vorhabenträ-gers öffentlich bekannt gemacht. Das Genehmigungsverfahren wurde im vereinfachten Verfah-ren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG durchgeführt. Die Genehmigung enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Natur-schutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des zivilen und militärischen Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt drei Jahre nach Ihrer Bestands-kraft, wenn die Windenergieanlage bis dahin nicht in Betrieb genommen worden ist. Der Genehmigungsbescheid mitsamt Begründung liegen innerhalb der Auslegungsfrist im Zeitraum vom 30.04.2026 bis einschließlich zum 15.05.2026 beim Kreis Höxter, Moltkestra-ße 12, 37671 Höxter, Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Zimmer B 709 sowie bei der Stadt Steinheim, Marktstraße 2, 32839 Steinheim, Zimmer 201 und kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektronische Voranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Steinheim: Montag bis Mittwoch: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4472 (Kreisverwaltung Höx-ter), Herr C. Nölker, c.noelker@steinheim.de; 05233/21-170 (Stadtverwaltung Steinheim). Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung können während des Zeit-raums vom 30.04.2026 bis einschließlich zum 15.05.2026 auch auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem während dieses Zeitraums über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (15.05.2026, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustel-lung Klage erhoben werden.“ Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hat eine Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulas-sung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfech-tungsklage anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Der Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 29.04.2026 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0140/25/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 13 |
| Kommune | 4 |
| Land | 243 |
| Weitere | 5 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 1 |
| Gesetzestext | 8 |
| Text | 28 |
| Umweltprüfung | 218 |
| unbekannt | 6 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 253 |
| Offen | 8 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 261 |
| Englisch | 3 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 10 |
| Datei | 1 |
| Dokument | 162 |
| Keine | 82 |
| Unbekannt | 17 |
| Webseite | 30 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 122 |
| Lebewesen und Lebensräume | 165 |
| Luft | 61 |
| Mensch und Umwelt | 260 |
| Wasser | 113 |
| Weitere | 261 |