Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung § 5 Feststellung der UVP-Pflicht § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben § 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen § 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau § 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16 UVP-Bericht § 17 Beteiligung anderer Behörden § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24 Zusammenfassende Darstellung § 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28 Überwachung Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen § 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde § 32 Verbundene Prüfverfahren Teil 3 Strategische Umweltprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung § 33 Strategische Umweltprüfung § 34 Feststellung der SUP-Pflicht § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens § 40 Umweltbericht § 41 Beteiligung anderer Behörden § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit § 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung § 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms § 45 Überwachung § 46 Verbundene Prüfverfahren Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen § 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen § 48 Raumordnungspläne § 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung § 50 Bauleitpläne § 51 Bergrechtliche Verfahren § 52 Landschaftsplanungen § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 57 Übermittlung des Bescheids § 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben § 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften § 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19) § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung § 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns § 68 Überwachung § 69 Bußgeldvorschriften Teil 7 Schlussvorschriften § 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission § 74 Übergangsvorschrift Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6
Nach Art. 5 UVP-RL (2014) und § 16 UVPG in der Fassung des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung und nach § 4e 9. BImSchV in der Fassung des Entwurfs der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren besteht ab Mai 2017 in Zulassungsverfahren für Träger UVP-pflichtiger Vorhaben erstmals die Pflicht, UVP-Berichte vorzulegen. Das Gesetz und die Verordnung benennen dazu auch neue inhaltliche Anforderungen an UVP-Berichte. Zur Unterstützung einer sachgerechten Anwendung dieser neuen Vorschriften sollen Muster-UVP-Berichte für Vorhaben wie die Errichtung von Industrieanlagen, Tierhaltungsanlagen und Windparks entwickelt werden. Der Bedarf der Vollzugspraxis an Muster-UVP-Berichten ist ein Befund aus dem 2016 durchgeführten F+E Planspiel zur UVPG-Novelle. Muster-UVP-Berichte sollen anhand von Beispielsfällen, die einem realen Zulassungskontext nahekommen oder realen Zulassungsverfahren entlehnt sind, aufzeigen, welche Anforderungen für die Erstellung dieser in sich geschlossenen Verfahrensunterlage bestehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Zusammenspiel der UVP-rechtlichen Anforderungen mit den fachrechtlichen materiellen Anforderungen. Darüber hinaus sollen Lösungshinweise zu Fragen der formellen Ausgestaltung des UVP-Berichts gegeben werden, etwa im Hinblick auf Gliederung, Kerninhalte, aber auch Lesbarkeit und Verständlichkeit. Zudem sollen die Muster-UVP-Berichte exemplarisch darstellen, wie eine sinnvolle Schwerpunktsetzung im UVP-Bericht aussehen kann. Zur Erstellung der Muster bedarf es einer auf die - möglichst typischen - Anwendungsfälle bezogenen Analyse der neuen rechtlichen Anforderungen nach dem UVPG und der 9. BImSchV sowie der für diese Fälle geltenden fachrechtlichen Anforderungen. Im Ergebnis stehen Muster-UVP-Berichte als gute Praxisbeispiele für besonders bedeutende Arten von immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren zur Verfügung.
Ziel des Projektes war es, die Auswirkungen des Einsatzes von BHKW < 50 kWel ("Mini-BHKW") auf die Luftqualität in Ballungsräumen abzuschätzen. Dazu wurden im ersten Schritt aus Emissionsfaktoren und Aktivitätsdaten die BHKW-bedingten Emissionsänderungen für die Luftschadstoffe NOX, PM10, PM2.5, SO2 und NMVOC für das Zieljahr 2020 berechnet, und zwar auf nationaler Ebene für Deutschland und auf lokaler Ebene für drei städtische Modellgebiete (Berlin, Bremen, Köln). Dabei wurden verschiedene Szenarien für das Zieljahr 2020 betrachtet, die u. a. unterschiedlich hohe Substitutionsgrade (Zubau von BHKW) mit unterschiedlich hohen Emissionsfaktoren kombinieren. Im zweiten Schritt wurde für die berechneten Emissionsszenarien die aus dem Einsatz von Mini-BHKW resultierende Immissionsänderung sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene modelliert. Auf nationaler Ebene wurde dazu das chemische Transportmodell REM-CALGRID (RCG) eingesetzt, auf lokaler Ebene das Lagrange'sche Partikelmodell LASAT, Zur Bewertung der erzielten Ergebnisse wurde die Wahrscheinlichkeit der zugrunde gelegten Szenarien in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht diskutiert. Die erzielten Ergebnisse zeigen, dass auf nationaler Ebene die durch den Einsatz von Mini-BHKW bedingten Emissions- und Immissionsänderungen vernachlässigbar klein sind, auch im Hinblick auf die von der 39. BImSchV für Deutschland vorgegebenen Emissionshöchstmengen. Auf der lokalen Ebene können für hohe Substitutionsgrade mit Mini-BHKW für NO2 durchaus BHKW-bedingte Immissionsänderungen auftreten, die wesentlich zu einer Überschreitung der in der 39. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte beitragen. Unter den gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wird jedoch davon ausgegangen, dass bis 2020 ein niedriger Substitutionsgrad mit Mini-BHKW sehr viel wahrscheinlicher ist. In diesem Fall ist kein relevanter Beitrag der Mini-BHKW zur NO2-Gesamtbelastung auf lokaler Ebene zu erwarten. Für PM10 und PM2.5 sind durch den Einsatz von Mini-BHKW ausschließlich Minderbelastungen zu erwarten. Quelle: Forschungsbericht
Die Stadtwerke München GmbH hat gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (4. BImSchV) und Nr. 1.2.3.2 Verfahrensart V des Anhangs 1 der 4. BImSchV auf dem Grundstück Fl. Nr. 931 der Gemarkung Brunnthal (Taufkirchner Straße 1, 85649 Brunnthal) die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage (BHKW) mit einer elektrischen Leistung von ca. 2,25 MW (Feuerungswärmeleistung ca. 5 MW) und dem Brennstoff Erdgas aus der öffentlichen Gasversorgung beantragt. Hauptzweck des BHKWs ist die Eigen-stromerzeugung für den Betrieb des bestehenden Geothermiekraftwerks. Die am BHKW anfallen-de Nutzwärme soll in das Fernwärmenetz Ottobrunn eingespeist werden. Für das Vorhaben war eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit der Nr. 2 der Anlage 3 zum UVPG durchzuführen, da das Vorhaben unter der Nr. 1.2.3.2 der Anlage 1 zum UVPG in der Spalte 2 jeweils mit dem Buchstaben „S“ aufgeführt ist.
Die 35. naturwind Windpark GmbH & Co. KG (Schelfstraße 35, 19055 Schwerin) plant die Errichtung und den Betrieb von einer WKA im Windeignungsgebiet 46/21 „Kladrum“, Gemarkung Kladrum, Flur 1, Flurstück 160/1. Geplant ist eine WKA vom Typ Nordex N149 mit einer Nennleistung von 5,7 MW und einer Gesamthöhe von 199,9 m. Die Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2024 in Betrieb genommen werden. Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Die naturwind gmbh beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 3 Windenergieanlagen (WEA) in den Gemarkungen Druxberge und Ovelgünne. Das Vorhaben soll an folgenden Standorten errichtet werden: Gemarkung Druxberge, Flur 1, Flurstücke 53 bzw. 185/37 und 39/1, Gemarkung Ovelgünne, Flur 1, Flurstücke 29/5 und 29/6. Die beantragten WEA des Typs Nordex N-149-5.7 weisen eine Nabenhöhe von 164 m, einen Rotordurchmesser von 149,1m und somit eine Gesamthöhe von 238,6 m, mit einer jeweiligen Nennleistung von 5,7 MW auf. Gemäß § 4 des BImSchG in der Neufassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau vom 24.2.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) i. V. m. § 1 und der lfd. Nr. 1.6.2 V des Anhangs Nr. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 Dritte ÄndVO vom 12.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) bedarf das Vorhaben einer Genehmigung nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 1, Nr. 1.6.3 ist für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Der naturwind gmbh hat freiwillig die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 3 S. 1 UVPG beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird von dem Landkreis Börde für zweckmäßig erachtet. Daher wird auf die Durchführung einer Vorprüfung verzichtet. Mit den Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt, in dem die voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBI. I S. 1001), zuletzt geändert am 3.7.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) genannten Schutzgüter dargestellt sind.
Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung Az.: 10132/106.11/833/2 Das Landratsamt des Landkreises Leipzig hat der Windpark Breunsdorf I GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Herrn Gregor Herzog, Glück- Auf- Straße 1 in 06711 Zeitz mit Datum vom 4. August 2023 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) zur Errichtung und zum Betrieb von 15 Windenergieanlagen (WEA) vom Typ General Electric GE 6.0-164 im Vorrang- und Eignungsgebiet zur Nutzung der Windenergie „Gebiet 08 - Breunsdorf“ am Standort Neukieritzsch/Groitzsch, Gemarkung Podelwitz, Flurstücke 154/2, 155/2; Gemarkung Droßdorf, Flurstück 2/3; Gemarkung Schleenhain, Flurstück 1/9; Gemarkung Breunsdorf, Flurstücke 141, 148, 149, 157, 167, 179, 180, 200, 211 und 321 nach Nummer 1.6.2 des Anhanges 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) - 4. BImSchV) mit folgendem verfügenden Teil erteilt. 1. Der Windpark Breunsdorf I GmbH, vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Herr Gregor Herzog wird auf ihren Antrag vom 28. Februar 2022, eingegangen am 28. Februar 2022, vollständig am 5. Juli 2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 15 Windenergieanlagen vom Typ General Electric GE 6.0- 164 im Vorrang- und Eignungsgebiet zur Nutzung der Windenergie „Gebiet 08 - Breunsdorf gemäß § 4 BImSchG am Standort Neukieritzsch/Groitzsch, Gemarkung Podelwitz, Flurstücke 154/2, 155/2; Gemarkung Droßdorf, Flurstück 2/3; Gemarkung Schleenhain, Flurstück 1/9; Gemarkung Breunsdorf, Flurstücke 141, 148, 149, 157, 167, 179, 180, 200, 211 und 321 nach Nummer 1.6.2 des Anhanges 1 der 4. BImSchV erteilt. Im Einzelnen ergeben sich Lage und Umfang der mit diesem Bescheid genehmigten Arbeiten und Einrichtungen aus den eingereichten und mit Genehmigungsvermerk „Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 04.08.2023“ versehenen Antragsunterlagen im Umfang von fünf Ordnern. Die paginierten Antragsunterlagen im Umfang von 2.447 Seiten sind Bestandteil der Genehmigung. Bei nachgereichten Unterlagen/Ergänzungen sind die jeweils aktuellsten Unterlagen maßgeblich. Durch diese ersetzte ursprüngliche Antragsunterlagen sind als ungültig zu betrachten. Die Genehmigung wird mit Nebenbestimmungen (Abschnitt III) und Hinweisen (Abschnitt VI) erteilt. Die Nebenbestimmungen sind einzuhalten, die Hinweise sind zu beachten. Der Genehmigungsbescheid umfasst 155 Seiten. 2. Die Genehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. 3. Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere die Baugenehmigung, öffentlich- rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 WHG. 4. Es wird für die oben bezeichneten WEA nach § 9 Abs. 8 FStrG die Ausnahme vom Bauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG erteilt. 5. Dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ist unter Angabe des Geschäftszeichens VII-161-22-BIA zur Aufnahme als Luftfahrthindernis der Baubeginn und die Fertigstellung der WEA anzuzeigen. 6. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 i. V. m. §§ 14, 15 LuftVG ergeht für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der 15 Windenergieanlagen im Windpark Breunsdorf, im Landkreis Leipzig folgende luftverkehrsrechtliche Entscheidung: Der Errichtung und dem Betrieb der 15 Windenergieanlagen mit einer Höhe von 249,00 m über Grund an den beantragten Standorten mit den WGS84-Koordinaten und Höhen über NN: WEA 1: 51° 8‘1,5" Nord, WEA 2: 51° 87,8" Nord, WEA 3: 51° 8'16,2“ Nord, WEA 4: 51° 8'20,5" Nord, WEA 5: 51° 8'25,9“ Nord, WEA 6: 51° 7'57,1" Nord, WEA 7: 51° 8'0,4" Nord, WEA 8: 51° 8'1,1" Nord, WEA 9: 51° S'IO.g" Nord, WEA 10: 51° 8'18,0“ Nord, WEA 11: 51° 7'55,2“ Nord, WEA 12: 51° 8’6,2" Nord, WEA 13: 51° 8'8,7" Nord, WEA 14: 51° 7'53,1“ Nord, WEA 15: 51° 7'54,5" Nord, 12° 21’ 32,5“ Ost (388,30 m über NN), 12° 22’ 0,4“ Ost (392,00 m über NN), 12° 22‘ 25,3“ Ost (394,10 m über NN), 12° 22‘ 44,4“ Ost (394,90 m über NN), 12° 23' 9,9" Ost (393,80 m über NN), 12° 21' 50,9" Ost (390,90 m über NN), 12° 22‘ 15,7" Ost (393,00 m über NN), 12° 22' 43,5“ Ost (391,90 m über NN), 12° 23' 2,7“ Ost (392,60 m über NN), 12° 23' 25,3“ Ost (392,60 m über NN), 12° 23‘ 10,5“ Ost (388,70 m über NN), 12° 23’ 32,6" Ost (391,40 m über NN), 12° 23’ 54,9" Ost (390,70 m über NN), 12° 23' 40,7" Ost (389,70 m über NN), 12° 24' 4,9" Ost (389,20 m über NN) wird unter Auflagen zugestimmt. 7. Die Windpark Breunsdorf I GmbH trägt die Kosten des Verfahrens. Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Stauffenbergstr, 4, 04552 Borna erhoben werden. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form ist durch die Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments möglich, welches an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig, Umweltamt, zu richten ist. Die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen sind der Nummer 1.6.2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), zugeordnet (allgemeine Vorprüfung). Die allgemeine Vorprüfung entfiel vorliegend, da der Vorhabenträger gemäß § 7 Abs. 3 UVPG ein Verfahren mit freiwilliger Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beantragt hat. Die UVP wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführt. Der Genehmigungsbescheid mit den getroffenen Nebenbestimmungen einschließlich der Begründung liegt gern. § 10 Abs. 8 Sätze 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung überdas Genehmigungsverfahren) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) - 9 BImSchV vom 1. September 2023 bis einschließlich 15. September 2023 bei folgender Stelle zur Einsichtnahme aus und kann während der angegebenen Dienstzeiten dort eingesehen werden: Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Zimmer 121 in 04668 Grimma, Karl-Marx- Straße 22, Haus 1 Montag 08.30 - 12.00 Uhr, Dienstag 08.30 - 12.00 Uhr, 13.30 - 18.00 Uhr, Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr, 13.30 - 16.00 Uhr, Freitag 08.30 - 12.00 Uhr. Diese Bekanntmachung ist während des o.g. Zeitraums auch auf der Internetseite des Landkreises Leipzig unter https://www.landkreisleipziq.de/bekanntmachunqen.html unter Umweltamt und auf dem zentralen UVP-Portal der Länder (www.uvp-verbund.de) einsehbar. Die öffentliche Bekanntmachung ergeht gemäß § 10 Absatz 8 BImSchG unter folgenden Hinweisen: 1. Der Genehmigungsbescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen. 2. Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. 3. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben und denen der Bescheid noch nicht zugestellt wurde, schriftlich oder elektronisch beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz oder per E-Mail: SekretariatUWA@lk-l.de, angefordert werden. Der vollständige Genehmigungsbescheid wird gemäß § 10 Absatz 8 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG auch auf der Internetseite des Landkreises Leipzig unter https://www.landkreisleipzig.de/bekanntmachunqen.html öffentlich bekannt gemacht. Grimma, den 17. August 2023 Tina König Amtsleiterin Umweltamt
Die Firma juwi AG, Energie-Allee 1 in 55286 Wörrstadt, hat mit Datum vom 25.06.2021 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde: 25.06.2021), letztmalig geändert am 11.02.2022, die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Anlagen zur Nutzung von Wind-energie mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern in der Stadt Bad Laasphe, WEA 1: Gemarkung: Banfe, Flur: 1, Flurstück 63, WEA 2: Gemarkung: Fischelbach, Flur: 1, Flurstück 31, WEA 3: Gemarkung: Fischelbach, Flur: 1, Flurstück 67, WEA 5: Gemarkung: Fischelbach, Flur: 1, Flurstück 25, WEA 6: Gemarkung: Fischelbach, Flur: 1, Flur-stück 68, WEA 7: Gemarkung: Fischelbach, Flur: 1, Flurstück 68 und WEA 8: Gemarkung: Fischelbach, Flur: 1, Flurstück 13, beantragt.* (* Die Antragstellerin hat bei der Nummerierung der WEA‘n bewusst die WEA 4 als fortlaufende Nummer entfallen lassen.) Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von sieben Windkraftanlagen Fabrikat: Vestas Wind Systems A/S Typen: Vestas V150-5.6 MW (mit Hybridturm CHT und Fundament sowie Sägezahnhinterkante) für WEA 1, WEA 2, WEA 3 und WEA 8 Vestas V136-4.2 MW (mit Stahlrohrturm und Fundament sowie Sägezahnhinterkante) für WEA 5, WEA 6 und WEA 7 in 57334 Bad Laasphe, WEA 1: Gemarkung: Banfe, Flur: 1, Flurstück 63, WEA 2: Gemarkung: Fischelbach, Flur: 1, Flurstück 31, WEA 3: Gemarkung: Fischelbach, Flur: 1, Flurstück 67, WEA 5: Gemarkung: Fischelbach, Flur: 1, Flurstück 25, WEA 6: Gemarkung: Fischelbach, Flur: 1, Flurstück 68, WEA 7: Gemarkung: Fischelbach, Flur: 1, Flurstück 68 und WEA 8: Gemarkung: Fischelbach, Flur: 1, Flurstück 13, an den Standorten mit folgenden Koordinaten nach Gauß-Krüger und Höhe NHN: WEA 1 Rechts: 3 3450382 Hoch: 5639814 668,88 m WEA 2 Rechts: 3 3450274 Hoch: 5639408 680,59 m WEA 3 Rechts: 3 3450076 Hoch: 5639036 681,29 m WEA 5 Rechts: 3 3451270 Hoch: 5639068 656,55 m WEA 6 Rechts: 3 3452077 Hoch: 5639290 658,06 m WEA 7 Rechts: 3 3452175 Hoch: 5639000 641,81 m WEA 8 Rechts: 3 3450635 Hoch: 5638670 615,65 m mit den jeweiligen Abmessungen Vestas V150-5.6 MW: Naben-Höhe: WEA 1 / 2 = 169,00 m über Grund WEA 3 / 8 = 166,00 m über Grund Gesamthöhe: WEA 1 / 2 = 244,00 m WEA 3 / 8 = 241,00 m Rotor-Durchmesser: 150,00 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) und einer Anlagenleistung (elektrische Nennleistung) von max. 5.600 kW Vestas V136-4.2 MW: Naben-Höhe: WEA 6 / 7 = 149,00 m über Grund WEA 5 = 166,00 m über Grund Gesamthöhe: WEA 6 / 7 = 217,00 m WEA 5 = 234,00 m Rotor-Durchmesser: 136,00 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) und einer Anlagenleistung (elektrische Nennleistung) von max. 4.200 kW; 2. die Herrichtung von Fundament, Kranstellflächen, Turmumfahrung, Kranbetriebsflächen, Lager- und Montageflächen sowie Zufahrt an WEA 1 (7.414 m²), WEA 2 (7.422 m²), WEA 3 (9.250 m²), WEA 5 (6.369 m²), WEA 6 (7.585 m²), WEA 7 (9.710 m²) und WEA 8 (9.540 m²) zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dargestellten Umfang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Die Anlagen gehören zu den unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Das Vorhaben fällt zugleich unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und Nr. 1.6.2 der Anlage 1, Spalte 2 (A) UVPG (Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9.BImSchV) ist dabei unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens. Für das Vorhaben besteht hier nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), weil die Vorhabenträgerin dies beantragt hat und der Kreis Siegen-Wittgenstein das Entfallen einer gesonderten Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat. Wegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Das Vorhaben bedarf insgesamt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und wird hiermit gemäß §§ 8 ff. der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) öffentlich bekannt gemacht.
Die Equinix (Real Estate) GmbH hat gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (4. BImSchV) und Nr. 1.1 Verfahrensart A des Anhangs 1 der 4. BImSchV auf dem Grundstück Fl. Nr. 362 der Gemarkung Dornach (Dywidagstraße/ Karl-Hammerschmidt-Straße, 85609 Aschheim) die Errichtung und den Betrieb einer Notstromversorgung mit einer installierten Gesamtfeuerungswärmeleistung von 90 MW für das Rechenzentrum MU4 beantragt. Für das Vorhaben war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung der Anlage 3 zum UVPG durchzuführen, da das Vorhaben unter der Nr. 1.1.2 der Anlage 1 zum UVPG in der Spalte 2 jeweils mit dem Buchstaben „A“ aufgeführt ist
Die Windpark Bahrendorf II GmbH & Co. KG beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 10 Windenergieanlagen (WEA) im Windpark Bahrendorf. Das Vorhaben soll an folgenden Standorten errichtet werden: Windpark Bahrendorf, Gemarkung Bahrendorf, Flur 9, und 4, Flurstücke 3/9, und 12 sowie 7/3, 7/4, 31/1, 14/2, 24/19, 24/18, 27, 24/64, 97/25. Die beantragten WEA des Typs Vestas V172 weisen eine Nabenhöhe von 175 m, einen Rotordurchmesser von 172 m und somit eine Gesamthöhe von 261 m, mit einer jeweiligen Nennleistung von 7,2 MW auf. Gemäß § 4 des BImSchG in der Neufassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1, Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau vom 24.2.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) i. V. m. § 1 und der lfd. Nr. 1.6.1 G des Anhangs Nr. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Dritten Änderungsverordnung vom 12.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) bedarf das Vorhaben einer Genehmigung nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 1, Nr. 1.6.2 ist für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit 6 bis weniger als 19 Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Der Vorhabenträger hat freiwillig die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 3 S. 1 UVPG beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird von dem Landkreis Börde für zweckmäßig erachtet. Daher wird auf die Durchführung einer Vorprüfung verzichtet. Stattdessen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Somit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1c der 4. BImSchV das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG als förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Mit den Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt, in dem die voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBI. I S. 1001), zuletzt geändert am 03.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) genannten Schutzgüter dargestellt sind.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 12 |
| Kommune | 2 |
| Land | 208 |
| Weitere | 6 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 1 |
| Gesetzestext | 8 |
| Text | 11 |
| Umweltprüfung | 199 |
| unbekannt | 7 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 218 |
| Offen | 8 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 226 |
| Englisch | 3 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 7 |
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| Dokument | 145 |
| Keine | 71 |
| Webseite | 30 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 98 |
| Lebewesen und Lebensräume | 132 |
| Luft | 45 |
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| Weitere | 226 |