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Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen, PfandpflichtigeEinweggetränkeverpackungen: Bundesländer, Jahre,Verwertungsarten, Art des Verpackungsmaterials

Teil der Statistik "Erhebung gewerblich eingesammelter Verpackungen" 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung gewerblich eingesammelter Verpackungen (EVAS-Nr. 32137). 1.2 Grundgesamtheit Grundgesamtheit sind Unternehmen, die Abfälle aus Verpackungen nach §15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG sowie nach § 31 Absatz 1 Satz 1 VerpackG einsammeln oder entsorgen. Hierzu zählen Abfälle aus - Transportverpackungen - Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen - Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist - Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter - Mehrwegverpackungen - pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erhebungseinheiten sind Unternehmen, die die oben genannten Abfälle aus Verpackungen gewerblich einsammeln oder entsorgen. Um Doppelerfassungen zu vermeiden, werden nur diejenigen Unternehmen in die Erhebung einbezogen, die die oben genannten Abfälle gewerblich einsammeln. Unternehmen, die die oben genannten Abfälle gewerblich entsorgen, sind in der Erhebung eingeschlossen, sofern sie die genannten Abfälle zugleich auch einsammeln (für nähere Informationen hierzu siehe Punkt 3.1 "Konzept der Datenerhebung"). Darstellungseinheiten sind die gewerblich eingesammelten Abfälle aus Verpackungen in Tonnen differenziert nach - Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, - ausgesonderten Mehrwegverpackungen und - pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen. Gewerblich eingesammelte Verkaufs-, Transport und Umverpackungen sowie pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen werden zudem differenziert nach Verpackungsmaterial und Verbleib dargestellt. 1.4 Räumliche Abdeckung Die Erhebung wird für das gesamte Bundesgebiet durchgeführt. Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt auf Bundesebene ausgewiesen. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 2022 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung - Europäische Union: Eigenmittel-Verordnung 2021/770 vom 30. April 2021 (ABl. L 165 vom 11.05.2021, S. 15-24) in der jeweils geltenden Fassung - Bundesrepublik Deutschland: Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 05. Juni 2017 (BGBI. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine solche Übermittlung von Einzelangaben ist insbesondere zulässig an: – öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z. B. die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank und das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]), – Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (ITZ Bund als IT-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG übermitteln das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dem Umweltbundesamt für eigene statistische Auswertungen, insbesondere zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1.) Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2.) innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Namen und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Geheim gehalten werden Angaben in Tabellen, die einzelnen Unternehmen zugerechnet werden könnten (primäre Geheimhaltung). Hierunter fallen Tabellenfelder, die nur Angaben von einem oder zwei Unternehmen enthalten (Fallzahlregel) sowie Tabellenfelder, bei denen das Ergebnis entweder von einem oder von zwei Unternehmen maßgeblich bestimmt werden, so dass diese beiden Unternehmen mithilfe des Ergebnisses die Angabe des jeweils anderen sehr genau abschätzen können. Die zu sperrenden Tabellenfelder werden nach der p%-Regel festgelegt. Die p%-Regel besagt, dass Angaben gesperrt werden, bei denen die Differenz zwischen dem Tabellenwert und dem zweitgrößten Einzelwert den größten Einzelwert um weniger als p% übersteigt. Die Ergebnisse der geheim gehaltenen Unternehmen sind in den Gesamtsummen enthalten. Um eine rechnerische Ermittlung dieser Angaben zu verhindern, werden weitere Zellen in den Tabellen geheim gehalten (sekundäre Geheimhaltung). 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Die GEV hat die Erhebung der Einsammlung von Transport- und Umverpackungen (TUV) abgelöst, welche letztmalig für das Berichtsjahr 2020 durchgeführt wurde (für nähere Informationen hierzu siehe Punkt 3 "Methodik"). Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung der GEV-Ergebnisse konzentrieren sich aktuell auf den Vergleich mit Ergebnissen aus der TUV. Regelmäßige Sitzungen der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle statistischen Ämter der Länder vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung der Erhebungsformulare/Fragebogen. Für eine einheitliche Durchführung der Erhebung erfolgt eine regelmäßige Abstimmung des Statistischen Bundesamtes mit den Statistischen Ämtern der Länder und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie dem Umweltbundesamt (UBA). Kurzfristig auftretende Fragen zu Begriffsdefinitionen bzw. den zu erfassenden Verpackungsabfällen werden in internen Schulungen und Besprechungen diskutiert, an denen alle Statistischen Ämter teilnehmen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht z. B. Fragebogenentwürfe beurteilen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Prüfung der Qualität, insbesondere der Vollständigkeit sowie der Plausibilität, der Daten der einzelnen Berichtspflichtigen obliegt den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder (für nähere Informationen hierzu siehe Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Unter Berücksichtigung der Erläuterungen unter Punkt 3 "Methodik" wird die Qualität der Ergebnisse als gut bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Ab dem Berichtsjahr 2022 wird jährlich die Menge der gewerblich eingesammelten Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen und pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen, differenziert nach Verpackungsmaterialien und Verbleib sowie der ausgesonderten Mehrwegverpackungen in Tonnen erfragt. 2.1.2 Klassifikationssysteme Es werden keine Klassifikationssysteme verwendet. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen (ohne Duale Systeme): Zu diesen Verpackungen zählen - Transportverpackungen, - Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, - Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist. Transportverpackungen: Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und bei den Vertreibern anfallen. Beispiele für Transportverpackungen sind Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Kabeltrommeln, Paletten, Kartonagen, geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Umhüllungen, die Bestandteile von Transportverpackungen sind. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen. Umverpackungen: Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an die Endverbraucher erforderlich sind und bei den Vertreibern anfallen. Zu den Umverpackungen zählen unter anderem Blister, Folien, Kartonagen oder ähnliche Umhüllungen um zum Beispiel Flaschen, Dosen, Becher oder Tuben. ? Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter: Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind Verpackungen, die zum Schutz, zur Aufbewahrung und zum Transport von Produkten dienen, die nach § 3 Absatz 7 VerpackG als schadstoffhaltig eingestuft werden. Dazu gehören insbesondere Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln, Lösemitteln, Farben, Lacken, Laborchemikalien sowie anderen gefährlichen oder giftigen Stoffen. Diese Verpackungen unterliegen besonderen Anforderungen bei der Rücknahme und Entsorgung aufgrund ihrer potenziellen umwelt- und gesundheitsgefährdenden Eigenschaften. Verpackungsmaterial: Beim Material, aus dem Verpackungen bestehen, wird unterschieden zwischen - Glas - Papier/Pappe/Karton - Metalle (insgesamt) darunter: - Eisenmetall - Aluminium - Kunststoffe - Holz - Sonstige Materialien: Alle weiteren Verpackungsmaterialien, die nicht aus den bereits genannten Materialien bestehen. Sofern bei nicht sortenrein erfassten Verpackungen eine Aufteilung (gegebenenfalls als Schätzung) auf die jeweiligen Materialarten nicht möglich ist, werden diese Mengen in letzter Konsequenz nicht erfasst. Eine Subsumierung der nicht sortenrein erfassten Verpackungen unter "sonstige Materialien" ist nicht vorgesehen. Verbundverpackungen: Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 % überschreitet. Verbundverpackungen sind unter ihrem Hauptbestandteil zu erfassen. Recycling: Recycling ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden (z. B. Metall- und Papierrecycling, Rückgewinnung von Chemikalien). Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein (Kompostierung), aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. Die Abgabe zum Recycling von Verkaufs-, Transport-, und Umverpackungen und von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen wird differenziert erfasst nach Abgabe zum Recycling - in Deutschland - in einem anderen EU-Mitgliedstaat und - außerhalb der EU. Energetische Verwertung: Dies schließt die Verbrennung mit energetischer Verwertung und die Aufarbeitung von Abfällen zur Verwendung als Brennstoff oder zu anderen Mitteln der Energieerzeugung ein. Ausgesonderte Mehrwegverpackungen: Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme gefördert wird. Ausgesonderte Mehrwegverpackungen sind solche Verpackungen, die sich nicht mehr reinigen, aufbereiten oder reparieren lassen (wie z. B. beschädigte Mehrweggetränkeflaschen, unbrauchbare Mehrwegkisten für Obst und Gemüse, nicht mehr benötigte Mehrwegtransportverpackungen). Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen: Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind. Einwegverpackungen sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind. Gegenstand dieser Erhebung sind alle Einweggetränkeverpackungen, die einer Pfandpflicht unterliegen. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, das Umweltbundesamt, sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Verpackungsdaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt im Abstand von etwa 5 Jahren der Fachausschuss Umwelt/ Umweltökonomische Gesamtrechnungen beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich sind die Erhebungsmerkmale in § 5 Absatz 2 UStatG festgelegt. Die GEV ist eine dezentrale Primärerhebung. Es handelt sich um eine Vollerhebung ohne Abschneidegrenzen. Befragt werden ausschließlich Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Inhaber oder die Leitungen der Unternehmen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b UStatG auskunftspflichtig. Nach § 14 Absatz 3 UStatG sind neben den Auskunftspflichtigen nach § 14 Absatz 2 UStatG auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig, soweit bei diesen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind. Die Pflege des Berichtskreises der Unternehmen liegt in der Zuständigkeit der statistischen Ämter der Länder. Der Berichtskreis der GEV basiert im Wesentlichen auf dem Berichtskreis der eingestellten Erhebung der Einsammlung von Transport- und Umverpackungen (TUV). Mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze (BGBl. I 2021, Nr. 68 vom 28.09.2021, S. 4363) wurde die TUV durch die GEV abgelöst. Durch die Gesetzesänderung wurden - die vorherige Betriebserhebung in eine Unternehmenserhebung überführt, - zuvor getrennt erfasste Angaben zu Verbundverpackungen, nicht sortenrein erfassten Verpackungen und Verpackungen für schadstoffhaltigen Füllgüter mit Merkmalsausprägungen zu Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen zusammengelegt, - Angaben zum Verbleib von eingesammelten Verpackungsmengen erweitert und - die Merkmale ausgesonderte Mehrwegverpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen in die Erhebung aufgenommen. Mit den beschriebenen Änderungen ist zudem eine Erweiterung des vorherigen TUV-Berichtskreises um Clearing-Dienstleister und Zählzentren, die eine Zulassungsvereinbarung mit der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH abschließen, verbunden. Um Doppelerfassungen zu vermeiden, konzentriert sich der Berichtskreis der GEV auf Unternehmen, die die genannten Verpackungen gewerblich einsammeln. Unternehmen, die die genannten Verpackungen anschließend entsorgen, sind nur dann im Berichtskreis enthalten, wenn sie die Verpackungen zuvor auch einsammeln. Mit dieser Festlegung soll vermieden werden, dass dieselben Verpackungsmengen sowohl von einsammelnden als auch von entsorgenden Unternehmen gemeldet werden. Diese Festlegung bedingt allerdings, dass einige der befragten Unternehmen keine Meldung über den Verbleib von Verpackungsabfällen abgeben können. Dies kann vorkommen, wenn einsammelnde Unternehmen nicht zugleich auch die Entsorgung der Verpackungsabfälle übernehmen (siehe auch Punkt 4.3 "Nicht-Stichprobenbedingte Fehler"). 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Vorbereitung zur Datengewinnung erfolgt im Statistischen Bundesamt durch Anpassung der Erhebungsunterlagen und der Erfassungsprogramme in Abstimmung mit den Statistischen Landesämtern. Die Datenerhebung wird dezentral durch die statistischen Ämter der Länder durchgeführt. Die Datenübermittlung erfolgt mittels standardisierter Online-Fragebogen, die die Auskunftgebenden an das jeweils zuständige statistische Landesamt senden. Die Fragebogengestaltung orientiert sich an den etablierten Standards der amtlichen Statistik und wird in Abstimmung mit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Design" konzipiert. In den Statistischen Ämtern der Länder werden die eingegangenen Einzeldaten durch ein gemeinsam entwickeltes Aufbereitungs- und Plausibilisierungsprogramm erfasst und verarbeitet. Nach vollständiger Zusammenführung des Datenmaterials für das jeweilige Berichtsjahr durchlaufen die Daten umfassende Plausibilitätsprüfungen. Diese dienen der systematischen Überprüfung von Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten. Im Rahmen der Qualitätssicherung werden festgestellte Unstimmigkeiten, methodische Abweichungen oder Fehler (einschließlich von Unit-nonresponse-Fällen, d. h. vollständigen Antwortausfällen) durch gezielte Rücksprachen mit den Auskunftspflichtigen adressiert. Nach Abschluss der Plausibilisierung und Datenbereinigung übermitteln die Statistischen Landesämter die geprüften Datensätze an das Statistische Bundesamt. Dort wird die zentrale Geheimhaltung für sämtliche Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter sichergestellt, wodurch die Vertraulichkeit der Daten auf Bundesebene gewährleistet wird. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Die Daten werden vom Statistischen Bundesamt zu einem Bundesergebnis zusammengefasst. Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen statistischen Ämter telefonisch oder per E-Mail bei den Auskunftsgebenden nach. Da es sich um eine Vollerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte, also werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Der Beantwortungsaufwand wird aufgrund detaillierter Angaben zum Verbleib von erhobenen Verpackungsabfällen als mittel eingeschätzt. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Ergebnisse für die Gesamtzahl der in der Bundesrepublik gewerblich eingesammelten Abfälle aus Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, ausgesonderten Mehrwegverpackungen sowie pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen basieren auf Angaben der einsammelnden Unternehmen. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen unter Punkt 3.1 "Konzept der Datenerhebung" und 4.3 "Nicht-Stichprobenbedingte Fehler" wird die Aussagekraft der Angaben aufgrund der Auskunftspflicht sowie aufgrund der einheitlichen und konsistenten Datenerhebung als gut eingeschätzt. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Vollerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs-/ Auswahlgrundlage: Es bestehen aktuell keine Anhaltspunkte für eine Unterabdeckung. Aufgrund der Berichtskreiskomplexität (siehe unten) kann es im Zeitverlauf in Bezug auf neue Unternehmen bzw. Meldeeinheiten zu einer Untererfassung kommen. Verzerrungen durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Wie unter Punkt 3.1 "Konzept der Datengewinnung" beschrieben, liegt der Fokus des aktuellen Berichtskreises auf Unternehmen, die Abfälle aus den einschlägigen Verpackungsarten einsammeln. Durch die Auskunftspflicht der einsammelnden Unternehmen werden Antwortausfälle ganzer Einheiten weitgehend ausgeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass Unternehmen aus dem festgelegten Berichtskreis nur dann eine Meldung über den Verbleib der Verpackungsabfälle treffen können, wenn sie die einschlägigen Verpackungsabfälle zugleich auch an die Entsorgung abgeben. In der Praxis kommt jedoch die Fallkonstellation vor, in der ein Unternehmen, welches einschlägige Verpackungsabfälle gewerblich einsammelt, seine Mengen – z. B. über eine Sammelstelle – an ein weiteres Unternehmen übergibt. Erst dieses Unternehmen ("Einsammler von Einsammlern") gibt die eingesammelten Verpackungsabfälle an die Entsorgung ab und gehört somit zum Berichtskreis der Erhebung. Da die Auskunftspflicht auch hinsichtlich der einzelnen Merkmale gesetzlich festgeschrieben ist und bei fehlenden Angaben Rückfragen durch die Statistischen Ämter der Länder mit den Auskunftspflichtigen gehalten werden, sind Verzerrungen durch Antwortausfälle auch bei einzelnen Merkmalen weitgehend ausgeschlossen. Verzerrungen durch Mess- und Aufbereitungsfehler: Fehlerquellen, die sich z. B. in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln können, wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Landesämtern eine Aussage getroffen werden. Für Unternehmen, die einschlägige Verpackungsabfälle sowohl einsammeln als auch entsorgen, lässt sich eine Doppelerfassung nicht gänzlich ausschließen. Aussagen zum Umfang potenzieller Doppelmeldungen sind derzeit nicht möglich. 4.4 Revisionen Revisionen sind nicht vorgesehen. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden in der Regel ca. 18 Monate nach Ende des Berichtsjahres (t + 18 Monate) veröffentlicht. 5.2 Pünktlichkeit Im ersten Berichtsjahr 2022 gab es aufgrund methodischer Klärungen, u. a. hinsichtlich der Abgrenzung zu Daten aus anderen Verpackungserhebungen nach § 5 a UStatG, Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Daten. Für die folgenden Berichtsjahre werden die Daten voraussichtlich pünktlich (t + 18 Monate) veröffentlicht. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung wird in allen Bundesländern nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Dadurch sind die Daten im Bereich des Bundesgebietes vergleichbar. Für das Berichtsjahr 2022 wurden die Ergebnisse auf Bundesebene veröffentlicht. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Die Erhebung wurde erstmalig für das Berichtsjahr 2022 durchgeführt. Für die Merkmale Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen liegen – unter Beachtung der unter Punkt 3.1 "Konzept der Datenerhebung" beschriebenen Besonderheiten – bis einschließlich Berichtsjahr 2020 vergleichbare Daten aus der früheren Erhebung TUV vor. Die zeitliche Vergleichbarkeit ist aufgrund der beschriebenen Unterschiede zwischen den Erhebungen eingeschränkt. Die Merkmale ausgesonderte Mehrwegverpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen wurden erstmalig für das Berichtsjahr 2022 erhoben. Für diese Merkmale liegen derzeit keine zeitlich vergleichbaren Daten vor. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Das Inverkehrbringen, die Rücknahme sowie die Entsorgung verschiedener Arten von Verpackungsabfällen wird mittels mehrerer Statistiken abgedeckt. Überschneidungen zur Erhebung der gewerblich eingesammelten Verpackungen (GEV) ergeben sich mit der Erhebung der Mehrwegverpackungen nach § 5 a Absatz 2 UStatG (MWV) und mit der Erhebung nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 5 a Absatz 3 UStatG (NBV als Vollerhebung, NBS als Stichprobenerhebung). Die MWV richtet sich an Betreiber von Mehrwegpools, die Auskunft zu erstmals an teilnehmende Unternehmen abgegebenen Mehrwegverpackungen, die in Verkehr befindlichen Mehrwegverpackungen und deren Umläufen sowie zu ausgesonderten Mehrwegverpackungen geben. Die NBV/NBS richtet sich an Hersteller im Sinne von § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Zu Herstellern nach § 3 Absatz 14 VerpackG zählen Vertreiber von mit Ware befüllten Verpackungen – auch von Transport- und Umverpackungen sowie von Mehrwegverpackungen und pfandpflichtigen Einweggetränkeflaschen –, die diese erstmals auf dem deutschen Markt gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Erfasst werden Angaben zu jährlichen Mengen von Verpackungen, die von den Herstellern in Verkehr gebracht und nach Gebrauch restentleert zurückgenommen werden. Die GEV adressiert hingegen einen anderen Berichtskreis, nämlich Unternehmen, die Abfälle aus genannten Verpackungsarten gewerbsmäßig einsammeln. Erhoben werden in der GEV Angaben über die jährlichen Mengen von gewerblich eingesammelten Abfällen aus den genannten Verpackungsarten. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Die Ergebnisse der Erhebung fließen auf nationaler Ebene in keine weiteren amtlichen Statistiken ein. Auf supranationaler Ebene werden sie für die Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verwendet. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Die Daten werden nicht in Pressemitteilungen veröffentlicht. Veröffentlichungen: Die bundesweiten Ergebnisse der GEV werden in der Datenbank GENESIS-Online veröffentlicht. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32137 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. Sonstige Verbreitungswege: Sonstige Veröffentlichungen finden nicht statt. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Derzeit existieren keine Methodenpapiere. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. Zugangsmöglichkeiten: Die Ergebnisse der GEV sind nach Veröffentlichung frei zugänglich. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Gustav-Stresemann-Ring 11 65189 Wiesbaden Tel: +49 (0) 611 / 75 8950 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2025

KI: Steigerung des Nutzungsgrads von Kunststoffabfällen durch KI-basierte Kombination von manueller Sortierung und Mikro-Automatisierung, KI: Steigerung des Nutzungsgrads von Kunststoffabfällen durch KI-basierte Kombination von manueller Sortierung und Mikro-Automatisierung

Mehrwegquote bei Getränken verfehlt gesetzliches Ziel

<p>Im Berichtsjahr 2023 hat Deutschland mit einer Mehrwegquote von 34,3 Prozent das gesetzliche Ziel von 70 Prozent weiterhin verfehlt. Die Studie bestimmt das abgesetzte Getränkevolumen für die verschiedenen Packmittelgruppen insgesamt und nach Getränkesegmenten. Dabei werden trinkfertig abgepackte und in Verkehr gebrachte Getränke bis zu einer Füllgröße von zehn Litern einbezogen.</p><p>Jährlich wird der Einsatz von Getränkeverpackungen in Deutschland untersucht, um die Erreichung des in § 1 Abs. 3 Verpackungsgesetz festgelegten Zieles von 70 Prozent Anteil von in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränken zu überprüfen. Für das Jahr 2023 zeigt eine Studie der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) im Auftrag des Umweltbundesamtes, dass 34,3 Prozent der verbrauchten Getränke in Mehrwegverpackungen abgefüllt wurden. Dies ist ein Anstieg um 0,8 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr. Das gesetzliche Ziel wurde um 35,7 Prozentpunkte unterschritten.</p><p>Bezüglich des Konsumverhaltens ist festzustellen, dass der Verbrauch von Mineralwasser, Bier und Wein rückläufig ist, während der Konsum von Erfrischungsgetränken einen deutlichen Anstieg verzeichnet. Die drei am häufigsten verwendeten Verpackungsarten für Getränke sind Einweg-Kunststoffflaschen mit einem Anteil von 39,3 Prozent, gefolgt von Mehrweg-Glasflaschen mit 24,9 Prozent und Einweg-Getränkekartons mit 12,9 Prozent.</p><p>Aufgrund der Ausweitung der Pfandpflicht ab dem Berichtsjahr 2022, wird die Mehrwegquote nun über alle Getränkesegmente hinweg ermittelt. Um dennoch eine Vergleichbarkeit mit den Vorjahren zu ermöglichen, werden auch die Zeitreihen zu den bis einschließlich 2021 pfandpflichtigen Getränkesegmenten fortgesetzt. Zum Vergleich: Die mit dem alten Fokus vor der Pfandausweitung ermittelte Mehrwegquote betrug 63,7 Prozent im Jahr 2003 und 43,3 Prozent im Jahr 2023.</p><p>Die Daten zeigen, dass weitere Anstrengungen in Deutschland notwendig sind, um Mehrwegsysteme zu stärken und dem Verpackungsverbrauch entgegen zu wirken. Denn jedes Mal, wenn eine Mehrwegflasche wieder befüllt wird, spart dies den Abfall einer Einweggetränkeverpackung ein. Um das Mehrwegziel des Verpackungsgesetzes zu erreichen, muss der Anteil von Getränken in Mehrwegverpackungen deutlich erhöht werden.</p><p>Im Rahmen eines Exkurses wird auf das österreichische Mehrwegsystem und sowie die dort vorgenommene Erhöhung des Mehrwegpfands zum 02. Februar 2025 eingegangen. Seit diesem Stichtag werden in Österreich nun 20 Cent statt zuvor 9 Cent Pfand für Mehrweg-Glasflaschen erhoben. Die Erhöhung resultiert aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Herstellern, Händlern und Rücknahmestellen. Bei der Wahl des Pfandwertes hat sich die Branche an dem Wiederbeschaffungswert der Mehrwegflaschen orientiert. Um einen kurzfristigen Ansturm auf Bier in Mehrwegflaschen vor dem Stichtag vorzubeugen, wurde der konkrete Zeitpunkt der Pfanderhöhung bis zuletzt bewusst nicht öffentlich kommuniziert. Es wird mit Kosten in Höhe von 10 Millionen Euro, die dadurch entstehen, dass Mehrwegflaschen zum niedrigeren Pfandpreis eingekauft und anschließend mit dem höheren Pfand zurückgegeben werden, gerechnet. Zusätzlich fielen rund 300 Tausend Euro für die Umstellung der Rücknahmeautomaten an. Die Gefahr eines massenhaften Effekts durch sogenannten „Pfandtourismus“ wird nicht erwartet, da bereits vor der Pfanderhöhung Preisunterschiede beim Bier zwischen Deutschland und Österreich bestanden. Zudem erfolgt die Rücknahme grundsätzlich nur in handelsüblichen Mengen. Die Erhöhung des Mehrwegpfands in Österreich ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer nachhaltigeren Verpackungspolitik und einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft. Diese Erfahrungswerte können als Beispiel dienen, um den Mehrwegpfand in Deutschland zu erhöhen und damit Mehrweg zu stärken.</p>

Aufkommen an Haushaltsabfällen: Deutschland, Jahre,Abfallarten

Teil der Statistik "Erhebung der öffentlich-rechtl. Abfallentsorgung" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (Haushaltsabfälle) (EVAS-Nr. 32121). 1.2 Grundgesamtheit Die Erhebung erfasst die bei den Haushalten angefallenen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) überlassenen Haushaltsabfälle einschließlich Verpackungen der Dualen Systeme sowie länderspezifisch Haushaltsabfälle aus privaten und gemeinnützigen Sammlungen. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erhebungseinheiten sind die obersten Abfallbehörden der Bundesländer. Darstellungseinheit ist das Abfallaufkommen aus Haushalten nach Abfallarten (siehe 2.1.2 Klassifikationssysteme). 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. Die Statistischen Ämter der Länder stellen die Ergebnisse nach Regierungsbezirken, Kreisen und kreisfreien Städten dar. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 2003 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09. Dezember 2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung Trifft nicht zu. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung (wie z. B. im Qualitätshandbuch der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dargelegt) ergänzt. Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger Statistischer Ämter der Länder und dem Umweltbundesamt (UBA), sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle Statistischen Ämter der Länder, sowie Vertreter vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung der Fragebogen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht zum Beispiel Fragebogenentwürfe beurteilen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Qualitätsprüfung der von den Berichtspflichtigen übermittelten Daten obliegt den einzelnen Statistischen Ämtern der Länder (nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Grundsätzlich ist diese Erhebung als genau zu bewerten. Die Erhebung erfasst alle von den Landesabfallbehörden bereitgestellten Angaben. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Erhebungsmerkmale sind das Einsammeln und der Verbleib der bei den privaten Haushalten angefallenen Haushaltsabfälle nach Art und Menge. 2.1.2 Klassifikationssysteme Grundlage der erfassten Abfallarten ist das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) gemäß der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung. Dieses gemeinschaftlich harmonisierte Abfallverzeichnis wird regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse geprüft und erforderlichenfalls geändert. Es gliedert sich in Abfallkapitel, Abfallgruppen und Abfallarten. Einige Abfallarten werden für die Statistik weiter untergliedert. Das Abfallverzeichnis ist zu finden unter: www.klassifikationsserver.de -> Auswahl -> Umweltklassifikationen -> Europäisches Abfallverzeichnis (EAV). Umrechnungsfaktoren von Volumen in Massewerte zu den Abfallarten finden Sie im Internet unter: www.statistik.bayern.de/umrechnungsfaktoren 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Die Erhebung über Haushaltsabfälle erfasst jährlich das Aufkommen, die Verwertung und die Beseitigung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bei den privaten Haushalten eingesammelten Abfälle - einschließlich Haushaltsabfälle aus gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen, sofern hierzu Angaben vorliegen - unterteilt nach Bund und Ländern. Als Haushaltsabfälle gelten ausschließlich bestimmte Abfallarten des Kapitels 20 (Siedlungsabfälle) und der Gruppe 1501 (Verpackungen) des Europäischen Abfallverzeichnisses (siehe 2.1.2 Klassifikationssysteme), die durch eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der obersten Abfallbehörden der Länder, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, des Umweltbundesamtes und der Statistischen Ämter als überwiegend haushaltstypisch definiert wurden. Die Haushaltsabfälle lassen sich in die Hauptabfallströme Hausmüll (sogenannter Restmüll), Sperrmüll, getrennt erfasste organische Abfälle, getrennt erfasste Wertstoffe, Elektroaltgeräte und sonstige - getrennt gesammelte - Abfälle unterteilen: Hausmüll (sog. Restmüll): Als Hausmüll (Restmüll) wird die Summe aller Abfälle bezeichnet, die weder einer der getrennt zu sammelnden Abfallfraktionen noch dem Spermüll zugeordnet werden können. Zum Hausmüll zählen auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die gemeinsam über die öffentliche Müllabfuhr eingesammelt werden. In den Daten nicht enthalten sind getrennt vom Hausmüll angelieferte oder eingesammelte hausmüllähnliche Gewerbeabfälle. Getrennt erfasste Wertstoffe: Getrennt erfasste Wertstoffe sind zur Verwertung geeignete Abfälle, die getrennt vom Hausmüll (Restmüll) und Sperrmüll in eigens dafür vorgesehenen Sammelbehältern (z. B. gelbe Tonnen/Säcke) eingesammelt oder an entsprechende Sammelstellen (z. B. Wertstoffhöfe) angeliefert werden. Zu den getrennt erfassten Wertstoffen gehören gemischte Verpackungen, Glas, Papier, Pappe, Karton, Metalle, Holz, Kunststoffe und Textilien. Sonstige getrennt gesammelte Abfälle: Zu den sonstigen getrennt gesammelten Abfällen gehören haushaltstypische Abfälle, die weder dem Haus- und Sperrmüll noch den getrennt zu erfassenden organischen Abfällen, Wertstoffen oder Elektroaltgeräten zugeordnet werden können. Sie unterteilen sich in sonstige gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Zu den sonstigen gefährlichen Abfällen gehören Lösemittel, Säuren, Laugen, Fotochemikalien, Pestizide, zytotoxische und zytostatische Arzneimittel sowie Öle und Fette, Farben, Druckfarben, Klebstoffe, Kunstharze, Reinigungsmittel und Batterien und Akkumulatoren, die gefährliche Stoffe enthalten. Zu den sonstigen nicht gefährlichen Abfällen gehören Farben, Druckfarben, Klebstoffe, Kunstharze, Reinigungsmittel, Arzneimittel und Batterien und Akkumulatoren, die keine gefährlichen Stoffe enthalten. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundesministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, Wirtschaft und Landwirtschaft, das Umweltbundesamt, die Umweltökonomischen Gesamtrechnungen sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt/Umweltökonomische Gesamtrechnungen (UGR) beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Erhebung über die der öffentlich-rechtlichen Entsorgung überlassenen Haushaltsabfälle sowie der Verpackungen, die bis zum Berichtsjahr 2018 von Rücknahmesystemen auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 und 3 der Verpackungsverordnung und ab dem Berichtsjahr 2019 nach § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes eingesammelt werden, wurde für die Berichtsjahre 2003 bis 2005 auf freiwilliger Basis bei den obersten Abfallbehörden der Länder durchgeführt. Die Erhebungen für die Berichtsjahre ab 2006 erfolgen auf der Basis des Umweltstatistikgesetzes (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) (siehe unter Punkt 1.7 Rechtsgrundlagen). Erhoben werden die Angaben zu § 3 Absatz 2 Nr. 1 UStatG. Als Grundlage dienen die in der Regel bei den Landesbehörden jährlich erstellten Siedlungsabfallbilanzen. Damit werden ausgewählte Merkmale der Siedlungsabfallbilanzen der Länder bundesweit zusammengefasst. Ziel der Erhebung ist die Bereitstellung von Daten über das Abfallaufkommen aus Haushalten. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder bei den obersten Abfallbehörden der Länder durchgeführt. Die Erhebung ist eine Sekundärstatistik; die Daten werden den Länderabfallbilanzen entnommen. Die obersten Landesabfallbehörden übermitteln ihre Angaben mittels standardisiertem Fragebogen an die zuständigen Statistischen Ämter der Länder. Dort werden die Daten erfasst und geprüft. Danach erfolgt die Weiterleitung der Länderergebnisse an das Statistische Bundesamt, das aus den Länderergebnissen das Bundesergebnis zusammenstellt. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen Statistischen Ämter der Länder telefonisch oder per Mail bei den obersten Abfallbehörden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte und somit werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Da es sich um eine Statistik mit wenigen Fällen und wenigen Erhebungsmerkmalen handelt, ist der Aufwand für die Auskunftspflichtigen als gering einzuschätzen. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Erhebung als genau zu bewerten. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Fehlerquellen wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen und eine sorgfältige Datenerfassung entgegengewirkt. Zur Plausibilitätsüberprüfung werden unter anderem Vorjahresvergleiche durchgeführt. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Zeitspanne zwischen dem Ende des Berichtszeitraumes und der Veröffentlichung erster vorläufiger Ergebnisse auf Bundesebene beträgt in der Regel 12 bis 13 Monate. Aufgrund des frühen Veröffentlichungstermins kann es allerdings sein, dass die zur Verfügung gestellten Daten noch revidiert werden. In der Regel erfolgen dann meist nur geringfügige oder gar keine Korrekturen, so dass bereits die vorläufigen Ergebnisse als sehr zuverlässig angesehen werden können. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten Berichtsjahren gab es bei der Erhebung über die Haushaltsabfälle keine nennenswerten Verzögerungen. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung über Haushaltsabfälle wird in allen Bundesländern und nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Allerdings kann die Vergleichbarkeit des spezifischen Abfallaufkommens (Aufkommen kg pro Kopf) auf Länderebene aus folgenden Gründen eingeschränkt sein: - Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle: Aufgrund der regional unterschiedlichen Organisation der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung enthalten die Haushaltsabfälle in unterschiedlichem Maße auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (sogenannten Geschäftsmüll). - Unterschiedliche Ausgestaltung der Abfallsammlung: Die Abfallsammlung wird von den örE unterschiedlich ausgestaltet. Ausschlaggebend hierfür sind neben der Siedlungsstruktur auch die regional unterschiedliche Verfügbarkeit von Entsorgungsangeboten sowie kommunalpolitische Entscheidungen. Unterschiedliche Arten von Hol- und Bringsystemen (insbesondere bei Grünschnitt, Glas, Papier), mögliche Zusatzkosten für häufigere Leerungen sowie die Gewährung von Rabatten für Eigenkompostierer oder Gutschriften für Papiersammlungen beeinflussen das Abfallaufkommen je Abfallart. - Einsammlungen durch gemeinnützige Organisationen und privatwirtschaftliche Unternehmen: Neben den örE sammeln auch gemeinnützige Organisationen und privatwirtschaftliche Unternehmen Abfallfraktionen ein, die den Haushaltsabfällen zugerechnet werden. Diese Abfallmengen werden nicht in allen Fällen in die Abfallbilanzen der örE einbezogen. - Bevölkerungszahl: Bei der Betrachtung des Pro-Kopf-Abfallaufkommens ist zu berücksichtigen, dass Abfall auch von Personen erzeugt wird, die nicht zu dem für die Durchschnittswertbildung herangezogenen Einwohnerbegriff zählen (z. B. Stationierungsstreitkräfte, Zweitwohnsitze). Die Pro-Kopf-Werte werden damit überhöht ausgewiesen. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Die vorliegende Zeitreihe reicht von 2003 bis zum gegenwärtigen Berichtsjahr. Die Daten der einzelnen Jahre sind gut miteinander vergleichbar. In der vorliegenden Zeitreihe sind bis auf die Elektroaltgeräte bislang keine Änderungen aufgetreten, die Auswirkungen auf die zeitliche Vergleichbarkeit haben. Elektroaltgeräte: Seit dem 24. März 2006 sind nach dem "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten"(ElektroG) die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte verantwortlich (Prinzip der Produktverantwortung). Die Sammlung der Geräte aus privaten Haushalten findet zum Teil weiter durch die Kommunen statt, zum Teil nehmen aber auch Händler und Hersteller Altgeräte zurück. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Ermittlung und Berichterstattung der kategorieweisen Daten über die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte an die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) nur dann verpflichtet, sofern sie die Geräte eigenständig verwerten. Die EAR koordiniert als Gemeinsame Stelle der Hersteller die Abholung und Entsorgung der übrigen Geräte. Den obersten Abfallbehörden der Länder liegen derzeit für die Berichtsjahre ab 2006 keine bundeseinheitlichen Mengen aus der Abholkoordination der EAR für Elektroaltgeräte vor. Auf eine Ausweisung dieser Abfälle wird daher für diese Berichtsjahre verzichtet. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Die Erhebung über Haushaltsabfälle erfasst die Abfallarten, die als überwiegend haushaltstypisch definiert wurden (z. B. Hausmüll, Sperrmüll, Verpackungen, Garten- und Parkabfälle) und auch tatsächlich bei den privaten Haushalten anfallen und im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr, durch private und gemeinnützige Sammlungen und von Dualen Systemen eingesammelt werden. Die Erhebung der Abfallentsorgung nach § 3 Absatz 1 UStatG richtet ihr Augenmerk auf die Entsorgung der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle und erfasst unter anderem ebenfalls Haushaltsabfälle, schließt aber die im Gewerbe entstandenen hausmüllähnlichen Abfälle ein. Letztere werden in der Regel nicht den örE überlassen, sondern privatwirtschaftlich entsorgt. Die Menge der an Entsorgungsanlagen angelieferten Haushaltsabfälle ist also größer als die bei den privaten Haushalten eingesammelten Haushaltsabfälle. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über Haushaltsabfälle ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Das Resultat der Erhebung dient als Input für weitere Berechnungen, z. B. Abfallbilanz, Umweltgesamtrechnung, Indikatoren, Eurostat-Datenbanken und Datenlieferung gemäß EU-Abfallstatistikverordnung. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: In der Regel werden die Ergebnisse der Erhebung über Haushaltsabfälle jährlich in Form einer Pressemitteilung der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt. Veröffentlichungen: Datenreihen zu der Erhebung über Haushaltsabfälle ab dem Berichtszeitraum 2004 finden Sie in der GENESIS-Online-Datenbank. Datenreihen ab dem Berichtszeitraum 2004 zum Pro-Kopf-Aufkommen an Haushaltsabfällen sind abrufbar im Regionalatlas unter www.destatis.de > Statistik visualisiert > Regionalatlas. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32121 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. Sonstige Verbreitungswege: Tiefer gegliederte Länderergebnisse können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes oder in der "Regionaldatenbank" abgerufen werden (www.statistikportal.de). 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: www.destatis.de Zugangsmöglichkeiten: Die Ergebnisse sind nach Veröffentlichung frei zugänglich. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2025

Aufkommen an Haushaltsabfällen: Bundesländer, Jahre,Abfallarten

Teil der Statistik "Erhebung der öffentlich-rechtl. Abfallentsorgung" 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (Haushaltsabfälle) (EVAS-Nr. 32121). 1.2 Grundgesamtheit Die Erhebung erfasst die bei den Haushalten angefallenen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) überlassenen Haushaltsabfälle einschließlich Verpackungen der Dualen Systeme sowie länderspezifisch Haushaltsabfälle aus privaten und gemeinnützigen Sammlungen. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erhebungseinheiten sind die obersten Abfallbehörden der Bundesländer. Darstellungseinheit ist das Abfallaufkommen aus Haushalten nach Abfallarten (siehe 2.1.2 Klassifikationssysteme). 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. Die Statistischen Ämter der Länder stellen die Ergebnisse nach Regierungsbezirken, Kreisen und kreisfreien Städten dar. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 2003 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09. Dezember 2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung Trifft nicht zu. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung (wie z. B. im Qualitätshandbuch der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dargelegt) ergänzt. Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger Statistischer Ämter der Länder und dem Umweltbundesamt (UBA), sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle Statistischen Ämter der Länder, sowie Vertreter vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung der Fragebogen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht zum Beispiel Fragebogenentwürfe beurteilen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Qualitätsprüfung der von den Berichtspflichtigen übermittelten Daten obliegt den einzelnen Statistischen Ämtern der Länder (nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Grundsätzlich ist diese Erhebung als genau zu bewerten. Die Erhebung erfasst alle von den Landesabfallbehörden bereitgestellten Angaben. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Erhebungsmerkmale sind das Einsammeln und der Verbleib der bei den privaten Haushalten angefallenen Haushaltsabfälle nach Art und Menge. 2.1.2 Klassifikationssysteme Grundlage der erfassten Abfallarten ist das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) gemäß der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung. Dieses gemeinschaftlich harmonisierte Abfallverzeichnis wird regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse geprüft und erforderlichenfalls geändert. Es gliedert sich in Abfallkapitel, Abfallgruppen und Abfallarten. Einige Abfallarten werden für die Statistik weiter untergliedert. Das Abfallverzeichnis ist zu finden unter: www.klassifikationsserver.de -> Auswahl -> Umweltklassifikationen -> Europäisches Abfallverzeichnis (EAV). Umrechnungsfaktoren von Volumen in Massewerte zu den Abfallarten finden Sie im Internet unter: www.statistik.bayern.de/umrechnungsfaktoren 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Die Erhebung über Haushaltsabfälle erfasst jährlich das Aufkommen, die Verwertung und die Beseitigung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bei den privaten Haushalten eingesammelten Abfälle - einschließlich Haushaltsabfälle aus gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen, sofern hierzu Angaben vorliegen - unterteilt nach Bund und Ländern. Als Haushaltsabfälle gelten ausschließlich bestimmte Abfallarten des Kapitels 20 (Siedlungsabfälle) und der Gruppe 1501 (Verpackungen) des Europäischen Abfallverzeichnisses (siehe 2.1.2 Klassifikationssysteme), die durch eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der obersten Abfallbehörden der Länder, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, des Umweltbundesamtes und der Statistischen Ämter als überwiegend haushaltstypisch definiert wurden. Die Haushaltsabfälle lassen sich in die Hauptabfallströme Hausmüll (sogenannter Restmüll), Sperrmüll, getrennt erfasste organische Abfälle, getrennt erfasste Wertstoffe, Elektroaltgeräte und sonstige - getrennt gesammelte - Abfälle unterteilen: Hausmüll (sog. Restmüll): Als Hausmüll (Restmüll) wird die Summe aller Abfälle bezeichnet, die weder einer der getrennt zu sammelnden Abfallfraktionen noch dem Spermüll zugeordnet werden können. Zum Hausmüll zählen auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die gemeinsam über die öffentliche Müllabfuhr eingesammelt werden. In den Daten nicht enthalten sind getrennt vom Hausmüll angelieferte oder eingesammelte hausmüllähnliche Gewerbeabfälle. Getrennt erfasste Wertstoffe: Getrennt erfasste Wertstoffe sind zur Verwertung geeignete Abfälle, die getrennt vom Hausmüll (Restmüll) und Sperrmüll in eigens dafür vorgesehenen Sammelbehältern (z. B. gelbe Tonnen/Säcke) eingesammelt oder an entsprechende Sammelstellen (z. B. Wertstoffhöfe) angeliefert werden. Zu den getrennt erfassten Wertstoffen gehören gemischte Verpackungen, Glas, Papier, Pappe, Karton, Metalle, Holz, Kunststoffe und Textilien. Sonstige getrennt gesammelte Abfälle: Zu den sonstigen getrennt gesammelten Abfällen gehören haushaltstypische Abfälle, die weder dem Haus- und Sperrmüll noch den getrennt zu erfassenden organischen Abfällen, Wertstoffen oder Elektroaltgeräten zugeordnet werden können. Sie unterteilen sich in sonstige gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Zu den sonstigen gefährlichen Abfällen gehören Lösemittel, Säuren, Laugen, Fotochemikalien, Pestizide, zytotoxische und zytostatische Arzneimittel sowie Öle und Fette, Farben, Druckfarben, Klebstoffe, Kunstharze, Reinigungsmittel und Batterien und Akkumulatoren, die gefährliche Stoffe enthalten. Zu den sonstigen nicht gefährlichen Abfällen gehören Farben, Druckfarben, Klebstoffe, Kunstharze, Reinigungsmittel, Arzneimittel und Batterien und Akkumulatoren, die keine gefährlichen Stoffe enthalten. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundesministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, Wirtschaft und Landwirtschaft, das Umweltbundesamt, die Umweltökonomischen Gesamtrechnungen sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt/Umweltökonomische Gesamtrechnungen (UGR) beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Erhebung über die der öffentlich-rechtlichen Entsorgung überlassenen Haushaltsabfälle sowie der Verpackungen, die bis zum Berichtsjahr 2018 von Rücknahmesystemen auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 und 3 der Verpackungsverordnung und ab dem Berichtsjahr 2019 nach § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes eingesammelt werden, wurde für die Berichtsjahre 2003 bis 2005 auf freiwilliger Basis bei den obersten Abfallbehörden der Länder durchgeführt. Die Erhebungen für die Berichtsjahre ab 2006 erfolgen auf der Basis des Umweltstatistikgesetzes (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) (siehe unter Punkt 1.7 Rechtsgrundlagen). Erhoben werden die Angaben zu § 3 Absatz 2 Nr. 1 UStatG. Als Grundlage dienen die in der Regel bei den Landesbehörden jährlich erstellten Siedlungsabfallbilanzen. Damit werden ausgewählte Merkmale der Siedlungsabfallbilanzen der Länder bundesweit zusammengefasst. Ziel der Erhebung ist die Bereitstellung von Daten über das Abfallaufkommen aus Haushalten. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder bei den obersten Abfallbehörden der Länder durchgeführt. Die Erhebung ist eine Sekundärstatistik; die Daten werden den Länderabfallbilanzen entnommen. Die obersten Landesabfallbehörden übermitteln ihre Angaben mittels standardisiertem Fragebogen an die zuständigen Statistischen Ämter der Länder. Dort werden die Daten erfasst und geprüft. Danach erfolgt die Weiterleitung der Länderergebnisse an das Statistische Bundesamt, das aus den Länderergebnissen das Bundesergebnis zusammenstellt. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen Statistischen Ämter der Länder telefonisch oder per Mail bei den obersten Abfallbehörden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte und somit werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Da es sich um eine Statistik mit wenigen Fällen und wenigen Erhebungsmerkmalen handelt, ist der Aufwand für die Auskunftspflichtigen als gering einzuschätzen. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Erhebung als genau zu bewerten. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Fehlerquellen wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen und eine sorgfältige Datenerfassung entgegengewirkt. Zur Plausibilitätsüberprüfung werden unter anderem Vorjahresvergleiche durchgeführt. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Zeitspanne zwischen dem Ende des Berichtszeitraumes und der Veröffentlichung erster vorläufiger Ergebnisse auf Bundesebene beträgt in der Regel 12 bis 13 Monate. Aufgrund des frühen Veröffentlichungstermins kann es allerdings sein, dass die zur Verfügung gestellten Daten noch revidiert werden. In der Regel erfolgen dann meist nur geringfügige oder gar keine Korrekturen, so dass bereits die vorläufigen Ergebnisse als sehr zuverlässig angesehen werden können. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten Berichtsjahren gab es bei der Erhebung über die Haushaltsabfälle keine nennenswerten Verzögerungen. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung über Haushaltsabfälle wird in allen Bundesländern und nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Allerdings kann die Vergleichbarkeit des spezifischen Abfallaufkommens (Aufkommen kg pro Kopf) auf Länderebene aus folgenden Gründen eingeschränkt sein: - Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle: Aufgrund der regional unterschiedlichen Organisation der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung enthalten die Haushaltsabfälle in unterschiedlichem Maße auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (sogenannten Geschäftsmüll). - Unterschiedliche Ausgestaltung der Abfallsammlung: Die Abfallsammlung wird von den örE unterschiedlich ausgestaltet. Ausschlaggebend hierfür sind neben der Siedlungsstruktur auch die regional unterschiedliche Verfügbarkeit von Entsorgungsangeboten sowie kommunalpolitische Entscheidungen. Unterschiedliche Arten von Hol- und Bringsystemen (insbesondere bei Grünschnitt, Glas, Papier), mögliche Zusatzkosten für häufigere Leerungen sowie die Gewährung von Rabatten für Eigenkompostierer oder Gutschriften für Papiersammlungen beeinflussen das Abfallaufkommen je Abfallart. - Einsammlungen durch gemeinnützige Organisationen und privatwirtschaftliche Unternehmen: Neben den örE sammeln auch gemeinnützige Organisationen und privatwirtschaftliche Unternehmen Abfallfraktionen ein, die den Haushaltsabfällen zugerechnet werden. Diese Abfallmengen werden nicht in allen Fällen in die Abfallbilanzen der örE einbezogen. - Bevölkerungszahl: Bei der Betrachtung des Pro-Kopf-Abfallaufkommens ist zu berücksichtigen, dass Abfall auch von Personen erzeugt wird, die nicht zu dem für die Durchschnittswertbildung herangezogenen Einwohnerbegriff zählen (z. B. Stationierungsstreitkräfte, Zweitwohnsitze). Die Pro-Kopf-Werte werden damit überhöht ausgewiesen. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Die vorliegende Zeitreihe reicht von 2003 bis zum gegenwärtigen Berichtsjahr. Die Daten der einzelnen Jahre sind gut miteinander vergleichbar. In der vorliegenden Zeitreihe sind bis auf die Elektroaltgeräte bislang keine Änderungen aufgetreten, die Auswirkungen auf die zeitliche Vergleichbarkeit haben. Elektroaltgeräte: Seit dem 24. März 2006 sind nach dem "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten"(ElektroG) die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte verantwortlich (Prinzip der Produktverantwortung). Die Sammlung der Geräte aus privaten Haushalten findet zum Teil weiter durch die Kommunen statt, zum Teil nehmen aber auch Händler und Hersteller Altgeräte zurück. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Ermittlung und Berichterstattung der kategorieweisen Daten über die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte an die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) nur dann verpflichtet, sofern sie die Geräte eigenständig verwerten. Die EAR koordiniert als Gemeinsame Stelle der Hersteller die Abholung und Entsorgung der übrigen Geräte. Den obersten Abfallbehörden der Länder liegen derzeit für die Berichtsjahre ab 2006 keine bundeseinheitlichen Mengen aus der Abholkoordination der EAR für Elektroaltgeräte vor. Auf eine Ausweisung dieser Abfälle wird daher für diese Berichtsjahre verzichtet. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Die Erhebung über Haushaltsabfälle erfasst die Abfallarten, die als überwiegend haushaltstypisch definiert wurden (z. B. Hausmüll, Sperrmüll, Verpackungen, Garten- und Parkabfälle) und auch tatsächlich bei den privaten Haushalten anfallen und im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr, durch private und gemeinnützige Sammlungen und von Dualen Systemen eingesammelt werden. Die Erhebung der Abfallentsorgung nach § 3 Absatz 1 UStatG richtet ihr Augenmerk auf die Entsorgung der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle und erfasst unter anderem ebenfalls Haushaltsabfälle, schließt aber die im Gewerbe entstandenen hausmüllähnlichen Abfälle ein. Letztere werden in der Regel nicht den örE überlassen, sondern privatwirtschaftlich entsorgt. Die Menge der an Entsorgungsanlagen angelieferten Haushaltsabfälle ist also größer als die bei den privaten Haushalten eingesammelten Haushaltsabfälle. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über Haushaltsabfälle ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Das Resultat der Erhebung dient als Input für weitere Berechnungen, z. B. Abfallbilanz, Umweltgesamtrechnung, Indikatoren, Eurostat-Datenbanken und Datenlieferung gemäß EU-Abfallstatistikverordnung. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: In der Regel werden die Ergebnisse der Erhebung über Haushaltsabfälle jährlich in Form einer Pressemitteilung der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt. Veröffentlichungen: Datenreihen zu der Erhebung über Haushaltsabfälle ab dem Berichtszeitraum 2004 finden Sie in der GENESIS-Online-Datenbank. Datenreihen ab dem Berichtszeitraum 2004 zum Pro-Kopf-Aufkommen an Haushaltsabfällen sind abrufbar im Regionalatlas unter www.destatis.de > Statistik visualisiert > Regionalatlas. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32121 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. Sonstige Verbreitungswege: Tiefer gegliederte Länderergebnisse können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes oder in der "Regionaldatenbank" abgerufen werden (www.statistikportal.de). 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: www.destatis.de Zugangsmöglichkeiten: Die Ergebnisse sind nach Veröffentlichung frei zugänglich. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2025

Aufkommen an Haushaltsabfällen: Bundesländer, Jahre

Teil der Statistik "Erhebung der öffentlich-rechtl. Abfallentsorgung" 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (Haushaltsabfälle) (EVAS-Nr. 32121). 1.2 Grundgesamtheit Die Erhebung erfasst die bei den Haushalten angefallenen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) überlassenen Haushaltsabfälle einschließlich Verpackungen der Dualen Systeme sowie länderspezifisch Haushaltsabfälle aus privaten und gemeinnützigen Sammlungen. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erhebungseinheiten sind die obersten Abfallbehörden der Bundesländer. Darstellungseinheit ist das Abfallaufkommen aus Haushalten nach Abfallarten (siehe 2.1.2 Klassifikationssysteme). 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. Die Statistischen Ämter der Länder stellen die Ergebnisse nach Regierungsbezirken, Kreisen und kreisfreien Städten dar. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 2003 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09. Dezember 2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung Trifft nicht zu. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung (wie z. B. im Qualitätshandbuch der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dargelegt) ergänzt. Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger Statistischer Ämter der Länder und dem Umweltbundesamt (UBA), sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle Statistischen Ämter der Länder, sowie Vertreter vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung sowohl der Abläufe der Statistiken als auch der Weiterentwicklung der Fragebogen. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht zum Beispiel Fragebogenentwürfe beurteilen und Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Qualitätsprüfung der von den Berichtspflichtigen übermittelten Daten obliegt den einzelnen Statistischen Ämtern der Länder (nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Grundsätzlich ist diese Erhebung als genau zu bewerten. Die Erhebung erfasst alle von den Landesabfallbehörden bereitgestellten Angaben. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Erhebungsmerkmale sind das Einsammeln und der Verbleib der bei den privaten Haushalten angefallenen Haushaltsabfälle nach Art und Menge. 2.1.2 Klassifikationssysteme Grundlage der erfassten Abfallarten ist das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) gemäß der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung. Dieses gemeinschaftlich harmonisierte Abfallverzeichnis wird regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse geprüft und erforderlichenfalls geändert. Es gliedert sich in Abfallkapitel, Abfallgruppen und Abfallarten. Einige Abfallarten werden für die Statistik weiter untergliedert. Das Abfallverzeichnis ist zu finden unter: www.klassifikationsserver.de -> Auswahl -> Umweltklassifikationen -> Europäisches Abfallverzeichnis (EAV). Umrechnungsfaktoren von Volumen in Massewerte zu den Abfallarten finden Sie im Internet unter: www.statistik.bayern.de/umrechnungsfaktoren 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Die Erhebung über Haushaltsabfälle erfasst jährlich das Aufkommen, die Verwertung und die Beseitigung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bei den privaten Haushalten eingesammelten Abfälle - einschließlich Haushaltsabfälle aus gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen, sofern hierzu Angaben vorliegen - unterteilt nach Bund und Ländern. Als Haushaltsabfälle gelten ausschließlich bestimmte Abfallarten des Kapitels 20 (Siedlungsabfälle) und der Gruppe 1501 (Verpackungen) des Europäischen Abfallverzeichnisses (siehe 2.1.2 Klassifikationssysteme), die durch eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der obersten Abfallbehörden der Länder, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, des Umweltbundesamtes und der Statistischen Ämter als überwiegend haushaltstypisch definiert wurden. Die Haushaltsabfälle lassen sich in die Hauptabfallströme Hausmüll (sogenannter Restmüll), Sperrmüll, getrennt erfasste organische Abfälle, getrennt erfasste Wertstoffe, Elektroaltgeräte und sonstige - getrennt gesammelte - Abfälle unterteilen: Hausmüll (sog. Restmüll): Als Hausmüll (Restmüll) wird die Summe aller Abfälle bezeichnet, die weder einer der getrennt zu sammelnden Abfallfraktionen noch dem Spermüll zugeordnet werden können. Zum Hausmüll zählen auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die gemeinsam über die öffentliche Müllabfuhr eingesammelt werden. In den Daten nicht enthalten sind getrennt vom Hausmüll angelieferte oder eingesammelte hausmüllähnliche Gewerbeabfälle. Getrennt erfasste Wertstoffe: Getrennt erfasste Wertstoffe sind zur Verwertung geeignete Abfälle, die getrennt vom Hausmüll (Restmüll) und Sperrmüll in eigens dafür vorgesehenen Sammelbehältern (z. B. gelbe Tonnen/Säcke) eingesammelt oder an entsprechende Sammelstellen (z. B. Wertstoffhöfe) angeliefert werden. Zu den getrennt erfassten Wertstoffen gehören gemischte Verpackungen, Glas, Papier, Pappe, Karton, Metalle, Holz, Kunststoffe und Textilien. Sonstige getrennt gesammelte Abfälle: Zu den sonstigen getrennt gesammelten Abfällen gehören haushaltstypische Abfälle, die weder dem Haus- und Sperrmüll noch den getrennt zu erfassenden organischen Abfällen, Wertstoffen oder Elektroaltgeräten zugeordnet werden können. Sie unterteilen sich in sonstige gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Zu den sonstigen gefährlichen Abfällen gehören Lösemittel, Säuren, Laugen, Fotochemikalien, Pestizide, zytotoxische und zytostatische Arzneimittel sowie Öle und Fette, Farben, Druckfarben, Klebstoffe, Kunstharze, Reinigungsmittel und Batterien und Akkumulatoren, die gefährliche Stoffe enthalten. Zu den sonstigen nicht gefährlichen Abfällen gehören Farben, Druckfarben, Klebstoffe, Kunstharze, Reinigungsmittel, Arzneimittel und Batterien und Akkumulatoren, die keine gefährlichen Stoffe enthalten. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundesministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, Wirtschaft und Landwirtschaft, das Umweltbundesamt, die Umweltökonomischen Gesamtrechnungen sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt/Umweltökonomische Gesamtrechnungen (UGR) beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Erhebung über die der öffentlich-rechtlichen Entsorgung überlassenen Haushaltsabfälle sowie der Verpackungen, die bis zum Berichtsjahr 2018 von Rücknahmesystemen auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 und 3 der Verpackungsverordnung und ab dem Berichtsjahr 2019 nach § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes eingesammelt werden, wurde für die Berichtsjahre 2003 bis 2005 auf freiwilliger Basis bei den obersten Abfallbehörden der Länder durchgeführt. Die Erhebungen für die Berichtsjahre ab 2006 erfolgen auf der Basis des Umweltstatistikgesetzes (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) (siehe unter Punkt 1.7 Rechtsgrundlagen). Erhoben werden die Angaben zu § 3 Absatz 2 Nr. 1 UStatG. Als Grundlage dienen die in der Regel bei den Landesbehörden jährlich erstellten Siedlungsabfallbilanzen. Damit werden ausgewählte Merkmale der Siedlungsabfallbilanzen der Länder bundesweit zusammengefasst. Ziel der Erhebung ist die Bereitstellung von Daten über das Abfallaufkommen aus Haushalten. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder bei den obersten Abfallbehörden der Länder durchgeführt. Die Erhebung ist eine Sekundärstatistik; die Daten werden den Länderabfallbilanzen entnommen. Die obersten Landesabfallbehörden übermitteln ihre Angaben mittels standardisiertem Fragebogen an die zuständigen Statistischen Ämter der Länder. Dort werden die Daten erfasst und geprüft. Danach erfolgt die Weiterleitung der Länderergebnisse an das Statistische Bundesamt, das aus den Länderergebnissen das Bundesergebnis zusammenstellt. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen Statistischen Ämter der Länder telefonisch oder per Mail bei den obersten Abfallbehörden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte und somit werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Da es sich um eine Statistik mit wenigen Fällen und wenigen Erhebungsmerkmalen handelt, ist der Aufwand für die Auskunftspflichtigen als gering einzuschätzen. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Erhebung als genau zu bewerten. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Fehlerquellen wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen und eine sorgfältige Datenerfassung entgegengewirkt. Zur Plausibilitätsüberprüfung werden unter anderem Vorjahresvergleiche durchgeführt. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Zeitspanne zwischen dem Ende des Berichtszeitraumes und der Veröffentlichung erster vorläufiger Ergebnisse auf Bundesebene beträgt in der Regel 12 bis 13 Monate. Aufgrund des frühen Veröffentlichungstermins kann es allerdings sein, dass die zur Verfügung gestellten Daten noch revidiert werden. In der Regel erfolgen dann meist nur geringfügige oder gar keine Korrekturen, so dass bereits die vorläufigen Ergebnisse als sehr zuverlässig angesehen werden können. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten Berichtsjahren gab es bei der Erhebung über die Haushaltsabfälle keine nennenswerten Verzögerungen. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung über Haushaltsabfälle wird in allen Bundesländern und nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Allerdings kann die Vergleichbarkeit des spezifischen Abfallaufkommens (Aufkommen kg pro Kopf) auf Länderebene aus folgenden Gründen eingeschränkt sein: - Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle: Aufgrund der regional unterschiedlichen Organisation der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung enthalten die Haushaltsabfälle in unterschiedlichem Maße auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (sogenannten Geschäftsmüll). - Unterschiedliche Ausgestaltung der Abfallsammlung: Die Abfallsammlung wird von den örE unterschiedlich ausgestaltet. Ausschlaggebend hierfür sind neben der Siedlungsstruktur auch die regional unterschiedliche Verfügbarkeit von Entsorgungsangeboten sowie kommunalpolitische Entscheidungen. Unterschiedliche Arten von Hol- und Bringsystemen (insbesondere bei Grünschnitt, Glas, Papier), mögliche Zusatzkosten für häufigere Leerungen sowie die Gewährung von Rabatten für Eigenkompostierer oder Gutschriften für Papiersammlungen beeinflussen das Abfallaufkommen je Abfallart. - Einsammlungen durch gemeinnützige Organisationen und privatwirtschaftliche Unternehmen: Neben den örE sammeln auch gemeinnützige Organisationen und privatwirtschaftliche Unternehmen Abfallfraktionen ein, die den Haushaltsabfällen zugerechnet werden. Diese Abfallmengen werden nicht in allen Fällen in die Abfallbilanzen der örE einbezogen. - Bevölkerungszahl: Bei der Betrachtung des Pro-Kopf-Abfallaufkommens ist zu berücksichtigen, dass Abfall auch von Personen erzeugt wird, die nicht zu dem für die Durchschnittswertbildung herangezogenen Einwohnerbegriff zählen (z. B. Stationierungsstreitkräfte, Zweitwohnsitze). Die Pro-Kopf-Werte werden damit überhöht ausgewiesen. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Die vorliegende Zeitreihe reicht von 2003 bis zum gegenwärtigen Berichtsjahr. Die Daten der einzelnen Jahre sind gut miteinander vergleichbar. In der vorliegenden Zeitreihe sind bis auf die Elektroaltgeräte bislang keine Änderungen aufgetreten, die Auswirkungen auf die zeitliche Vergleichbarkeit haben. Elektroaltgeräte: Seit dem 24. März 2006 sind nach dem "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten"(ElektroG) die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte verantwortlich (Prinzip der Produktverantwortung). Die Sammlung der Geräte aus privaten Haushalten findet zum Teil weiter durch die Kommunen statt, zum Teil nehmen aber auch Händler und Hersteller Altgeräte zurück. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Ermittlung und Berichterstattung der kategorieweisen Daten über die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte an die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) nur dann verpflichtet, sofern sie die Geräte eigenständig verwerten. Die EAR koordiniert als Gemeinsame Stelle der Hersteller die Abholung und Entsorgung der übrigen Geräte. Den obersten Abfallbehörden der Länder liegen derzeit für die Berichtsjahre ab 2006 keine bundeseinheitlichen Mengen aus der Abholkoordination der EAR für Elektroaltgeräte vor. Auf eine Ausweisung dieser Abfälle wird daher für diese Berichtsjahre verzichtet. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Die Erhebung über Haushaltsabfälle erfasst die Abfallarten, die als überwiegend haushaltstypisch definiert wurden (z. B. Hausmüll, Sperrmüll, Verpackungen, Garten- und Parkabfälle) und auch tatsächlich bei den privaten Haushalten anfallen und im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr, durch private und gemeinnützige Sammlungen und von Dualen Systemen eingesammelt werden. Die Erhebung der Abfallentsorgung nach § 3 Absatz 1 UStatG richtet ihr Augenmerk auf die Entsorgung der an Entsorgungsanlagen angelieferten Abfälle und erfasst unter anderem ebenfalls Haushaltsabfälle, schließt aber die im Gewerbe entstandenen hausmüllähnlichen Abfälle ein. Letztere werden in der Regel nicht den örE überlassen, sondern privatwirtschaftlich entsorgt. Die Menge der an Entsorgungsanlagen angelieferten Haushaltsabfälle ist also größer als die bei den privaten Haushalten eingesammelten Haushaltsabfälle. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über Haushaltsabfälle ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Das Resultat der Erhebung dient als Input für weitere Berechnungen, z. B. Abfallbilanz, Umweltgesamtrechnung, Indikatoren, Eurostat-Datenbanken und Datenlieferung gemäß EU-Abfallstatistikverordnung. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: In der Regel werden die Ergebnisse der Erhebung über Haushaltsabfälle jährlich in Form einer Pressemitteilung der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt. Veröffentlichungen: Datenreihen zu der Erhebung über Haushaltsabfälle ab dem Berichtszeitraum 2004 finden Sie in der GENESIS-Online-Datenbank. Datenreihen ab dem Berichtszeitraum 2004 zum Pro-Kopf-Aufkommen an Haushaltsabfällen sind abrufbar im Regionalatlas unter www.destatis.de > Statistik visualisiert > Regionalatlas. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32121 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. Sonstige Verbreitungswege: Tiefer gegliederte Länderergebnisse können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes oder in der "Regionaldatenbank" abgerufen werden (www.statistikportal.de). 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: www.destatis.de Zugangsmöglichkeiten: Die Ergebnisse sind nach Veröffentlichung frei zugänglich. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2025

Wirtschaftliche Optimierung von Wellpappe vor dem Hintergrund einer angestrebten Schachtelfestigkeit (BCT) unter Berücksichtigung von Wellengeometrie, Wellpappenaufbau und Papierqualität

KI: Steigerung des Nutzungsgrads von Kunststoffabfällen durch KI-basierte Kombination von manueller Sortierung und Mikro-Automatisierung

Ressortforschungsplan 2024, Optimierung der Sammlung von Verpackungsabfällen privater Endverbraucher und Weiterentwicklung des § 22 VerpackG im Lichte der EU-VerpackVO

Das Vorhaben knüpft an eine von UBA durchgeführte Stakeholder-Befragung zur vom Bundestag geforderten Evaluation des § 22 VerpackG an, die erhebliche Unzufriedenheit mit den Regelungen des § 22 VerpackG aufzeigte. Die zukünftige EU-VerpackVO wird Änderungsbedarfe auch für die Sammlung von Verpackungsabfällen mit sich bringen. Vor diesem Hintergrund sollen BMUV Empfehlungen unterbreitet werden, wie die Sammlung von Verpackungsabfällen privater Endverbraucher optimiert werden kann. Dies bezieht sich sowohl auf inhaltliche Vorgaben zur Verbesserung der Umweltergebnisse sowie die Vorgaben für den organisatorischen Rahmen. Die Umsetzung von neuen EU-Vorgaben wird dabei berücksichtigt.

Besondere Gebührenverordnung des BMUV für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (BMUBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz. (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

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