In Ausfuehrung der Bestimmung der VerpackV vom 12.06.1991 ist die Bundesregierung ua verpflichtet, fuer das Jahr 1991 und dann wiederkehrend alle 3 Jahre den Pro-Kopf-Verbrauch an Verkaufsverpackungen in der Bundesrepublik zu ermitteln (Paragraph 6 Abs. 3). Die Zahlen sind bundeslaenderspezifisch anzugeben, aufgeschluesselt entsprechend den Materialkategorien der Quotenvorgaben der VerpackV. Mit dem Vorhaben werden diese Daten ermittelt. Als Basis dienen dazu Angaben der Bundesstatistik, von Verbaenden und Einzelbetreibern sowie zur Regionalisierung Marktdaten von Marktforschungsinstituten.