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Jenseits vom Grünen Punkt - Alternativen zur Verpackungsverordnung und dem DSD

Das Projekt "Jenseits vom Grünen Punkt - Alternativen zur Verpackungsverordnung und dem DSD" wird/wurde gefördert durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V.. Es wird/wurde ausgeführt durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V..

Oekonomische Aspekte der Abfallwirtschaft

Das Projekt "Oekonomische Aspekte der Abfallwirtschaft" wird/wurde gefördert durch: Technische Universität Dresden, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Allokationstheorie. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Dresden, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Allokationstheorie.Die Entwicklung auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft ist u.a. durch die Verlagerung der Abfallmengen von der Beseitigung hin zu einer Verwertung sowie durch intensiven Wettbewerb der Entsorger im kommunalen und privatwirtschaftlichen Bereich gekennzeichnet. Somit stehen Wirtschaftlichkeitsaspekte der Entsorgungssysteme im Vordergrund. Jedoch nur gesamtwirtschaftliche Betrachtungen koennen Interdependenzen zwischen wirtschaftlichen Aktivitaeten mit daraus resultierenden Abfaellen, der Knappheit der Ressourcen und der sozialen Wohlfahrt aufzeigen. Zur Durchsetzung einer nachhaltigen Abfallpolitik ist der Einsatz von Instrumenten der Umweltoekonomie erforderlich. Ergaenzend zu bisherigen ordnungspolitischen Regelungen, z.B. Verpackungsverordnung und Altautoverordnung, muss die Anwendbarkeit von Instrumenten mit staerkerer Marktorientierung, wie Abgaben oder Zertifikate, untersucht werden.

Konsumgüterverpackungen in der Kreislaufwirtschaft - Entwicklung eines theoretischen Ansatzes zur Beschreibung und Analyse der Transformationsprozesse und Transaktionsbeziehungen in Verpackungskreisläufen

Das Projekt "Konsumgüterverpackungen in der Kreislaufwirtschaft - Entwicklung eines theoretischen Ansatzes zur Beschreibung und Analyse der Transformationsprozesse und Transaktionsbeziehungen in Verpackungskreisläufen" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Hochschule Aachen, Lehrstuhl für Unternehmenstheorie, insbesondere Umweltökonomie und industrielles Controlling.Als eine zentrale Strategie des umweltfreundlichen Wirtschaftens empfiehlt sich die Einrichtung von Stoff- bzw. Produktkreisläufen. Sie sind durch eine Vielzahl an Verarbeitungs- und Austauschprozessen gekennzeichnet. Im Rahmen des Habilitationsvorhabens sollen die diversen Kreisläufe für (Konsumgüter-)Verpackungen näher beschrieben und analysiert werden. Verpackungen eignen sich dabei als Untersuchungsgegenstand, da ihre Kreislaufführung schon seit geraumer Zeit gesetzlich geregelt und weitestgehend implementiert ist. Wichtigstes Ziel des Habilitationsvorhabens ist die Entwicklung formaler Modelle, mit deren Hilfe sich die unterschiedlichen Prozeßtypen der Verpackungskreisläufe (Herstellen, Verpacken, Lagern, Transportieren, Sammeln, Sortieren, Verwerten) beschreiben lassen. Daneben besteht ein weiteres zentrales Ziel in der Analyse der Beziehungen (v.a. der Transaktionen) zwischen den am Kreislauf beteiligten Wirtschaftssubjekten. Die Untersuchungen sollen alle wesentlichen Verpackungstypen beinhalten und einen bisher fehlenden wirtschaftswissenschaftlichen Bezugsrahmen liefern, in den sowohl neuere Analysen einzelner Verpackungskreisläufe (Duales System zur Entsorgung von Einwegverkaufsverpackungen, Mehrwegverpackungssysteme) als auch ältere Arbeiten zur Verpackungsgestaltung integriert werden.

Rechtsfragen von Verpackungsabfaellen

Das Projekt "Rechtsfragen von Verpackungsabfaellen" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Gießen, Rechtswissenschaft, Professur für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre.Das Projekt betrifft einerseits Rechtsfragen der geltenden Verpackungsverordnung und ihrer Weiterentwicklung (Verfassungsmaessigkeit und Gesetzmaessigkeit der Verpackungsverordnung, das Verhaeltnis privatrechtlicher und hoheitlicher Abfallentsorgung, kartellrechtliche Probleme). Andererseits werden Fragen der Verfassungsmaessigkeit und Ausgestaltung kommunaler Verpackungssteuern untersucht.

Mehr Mehrwegverpackungen – Potentiale und Maßnahmen

Mehrwegverpackungen reduzieren Abfälle und kommen trotzdem in Deutschland wenig zum Einsatz. Durch verschiedene Maßnahmen könnte die Verwendung von Mehrwegverpackungen erhöht werden, zeigt nun ein Forschungsvorhaben. Auch in Bereichen, in denen bisher Einwegverpackungen überwiegen, bestehen beim Umstieg auf Mehrweg große Potentiale zur Abfallvermeidung. Mehrwegverpackungen können in vielen Bereichen wesentlich zur Abfallvermeidung und Reduktion von Umweltbelastungen beitragen. Das bestätigt der Abschlussbericht des Forschungsvorhabens „Förderung von Mehrwegverpackungssystemen zur Verringerung des Verpackungsverbrauchs – Mögliche Maßnahmen zur Etablierung, Verbreitung und Optimierung von Mehrwegsystemen“, der jetzt veröffentlicht wurde. Die Untersuchung zeigt: In 13 von 15 untersuchten Segmenten lässt sich der Verpackungsverbrauch durch den Einsatz von Mehrweg deutlich verringern – insbesondere im gewerblichen Bereich, etwa bei Transportverpackungen für Pflanzen. Auch Treibhausgasemissionen können dadurch reduziert werden. Allerdings stehen nach wie vor Herausforderungen und Hemmnisse, einer breiten Umsetzung im Weg. Dazu zählen unter anderem Investitionskosten, Rückgabemöglichkeiten, logistische Herausforderungen sowie fehlende Standards und Informationsdefizite. Das Forschungsvorhaben untersuchte konkrete Handlungsansätze zur Förderung von Mehrwegverpackungen in drei Bereichen: Getränkeverpackungen Der hierzu bereits veröffentlichte Teilbericht identifiziert insbesondere eine rechtlich verbindliche Mehrwegquote im Sinne einer Mehrwegangebots- wie auch einer Mehrwegvertriebsquote, eine generelle Mehrwegquote für Getränkeverpackungen von 50 Prozent in Kombination mit einer Abgabenlösung oder Abgaben auf Einweggetränkeverpackungen als potentiell mögliche Maßnahmen zur Stärkung von Mehrweggetränkeverpackungen. 2. Versandverpackungen Um Mehrwegversandverpackungen zu etablieren, stellen bisher Mehrkosten die größte Hürde dar. Die Förderung von Mehrwegverpackungen im Bereich „Versand“ wird durch Wiederverwendungsziele in Artikel 29 der neuen EU-Verpackungsverordnung ( Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ) unterstützt. Für die Umsetzung der neuen Vorgaben in Deutschland kommen eine Kombination von Maßnahmen wie Abgaben auf Einwegversandverpackungen, eine Mehrwegquote und Berichtspflichten in Frage, so das Ergebnis des Forschungsvorhabens. Ergänzend sind Innovationsförderung für Mehrwegpoolsysteme, Standardisierung von Mehrwegverpackungen sowie Kampagnen und Umweltzeichen empfehlenswert. 3. Weitere Anwendungsbereiche Auch ausgewählte Anwendungsbereiche, in denen bisher Einwegverpackungen dominieren, wie bestimmte Transportverpackungen, wurden untersucht. Die Analyse zeigt ein großes Potential, durch Mehrweg Abfälle zu vermeiden. Hohe Umlaufzahlen und geringe Umstellungsanforderungen gelten als besonders förderlich für den Umstieg auf Mehrwegverpackungen. Der Bericht liefert zudem eine rechtliche Einordnung auf deutscher und EU-Ebene sowie Empfehlungen für politische und wirtschaftliche Maßnahmen zur Förderung und Verbreitung von Mehrwegverpackungssystemen.

Abfallrechtliche Marktüberwachung

Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 ist seit dem 16.07.2021 vollständig in Kraft. Sie schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung. Produkte, die in die Union eingeführt oder in ihr hergestellt werden unterliegen den entsprechenden Harmonisierungsvorschriften. Der Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 enthält 70 Harmonisierungsvorschriften, für die die Marktüberwachungsbestimmungen gelten. Die Verordnung (EU) 2019/1020 enthält keine Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch nicht harmonisierten Produktbereich. Daher wurden die maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung im Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten ( Marktüberwachungsgesetz – MüG , soweit angemessen, durch Entsprechungsklauseln auf den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich übertragen. Das MüG trat am 16. Juli 2021 in Kraft und schafft einheitliche Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch harmonisierten und den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich. Das MüG enthält darüber hinaus Bußgeldvorschriften, da sich Regelungen für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung nach nationalem Recht bestimmen. Die Marktüberwachung von Produkten nach den harmonisierten abfallrechtlichen Vorschriften umfasst die Überwachung von Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien und Akkumulatoren sowie Verpackungen. Gegenstand der Marktüberwachung ist die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen (Stoffverbote/-beschränkungen) sowie sonstiger Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Produkten (z. B. Kennzeichnungspflichten). Die stichprobenartige Kontrolle dieser Anforderungen ist, gem. dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben des allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ZustKat Ord ASOG), u.a. Aufgabe der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Die Anforderungen sind in folgenden Richtlinien genannt: 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (Altfahrzeug-Richtlinie) 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS II) 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (Batterierichtlinie) 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) Die entsprechenden europäischen Richtlinien im Abfallrecht sind, soweit erforderlich, durch folgende Gesetze bzw. Verordnungen in deutsches Recht umgesetzt worden: Fahrzeuge: Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) Batterien: Batteriegesetz (BattG) Elektro- und Elektronikgeräte: Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) Verpackungen: Verpackungsgesetz (VerpackG). Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat der EU mindestens alle vier Jahre eine übergreifende nationale Marktüberwachungsstrategie. Die erste solche Strategie soll bis zum 16.07.2022 erstellt werden.

Michael Hauer: „EU-Verpackungsverordnung setzt einheitliche Umsetzungen zur Abfallvermeidung und -verwertung in ganz Europa durch“

Staatssekretär Michael Hauer tauschte sich in Brüssel zur neuen EU-Verpackungsverordnung aus, die einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Kreislaufwirtschaft leistet, aber dennoch weiteren Handlungsbedarf hat „Die Menge an Verpackungsabfällen steigt stetig. Um der immer deutlicher werdenden Übernutzung natürlicher Ressourcen, die die Belastungsgrenzen der Erde bereits mehrfach überschreitet und ganz erheblich zu den Klimagefahren beiträgt, etwas entgegenzusetzen, benötigen wir ein Kreislaufwirtschaftssystem, das in Abgrenzung zur linearen Wirtschaftsform die Stoffflüsse reduziert und zugleich die genutzte Energie und Rohstoffe im Wirtschaftskreislauf hält. Die EU-Kommission setzt mit der EU-Verpackungsverordnung hier begrüßenswert an, um einheitliche Standards für ganz Europa durchzusetzen. Je nach Branche und verwendeten Stoffen unterscheiden sich jedoch die Bedingungen zur Umsetzung der Maßnahmen. Hier muss die Verordnung noch präziser und praxisnäher werden“, sagte Klimaschutzstaatssekretär Michael Hauer in Brüssel. Bei einer Podiumsdiskussion in der Landesvertretung von Rheinland-Pfalz in Brüssel, an der Vertreterinnen und Vertreter der Verpackungsindustrie sowie aus dem EU-Parlament und der EU-Kommission teilnahmen, ging es vor allem um die Frage, was die Verordnung für die Wirtschaft und die Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet. Vertreter der EU-Kommission machten deutlich, dass man mit der Verordnung Verpackungen als ständig wachsende Abfallquelle angehen und der Frustration von Verbraucherinnen und Verbrauchern entgegenwirken will. „Eine standardisierte und an der praktischen Umsetzung orientierte europäische Lösung muss hierfür etabliert werden. Das gilt insbesondere für die verpflichtende Einführung neuer Wiederverwendungssysteme im gewerblichen Bereich“, so Michael Hauer. Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten wird sie ab dem 12. August 2026 verbindlich angewendet.

Marktüberwachung Allgemeines "Marktüberwachung"

Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten regelt detailliert, wie die Behörden die Marktüberwachung durchzuführen haben. Es besteht das Ziel, in der Europäischen Union einen freien und fairen Warenverkehr zu sichern. Außerdem soll gewährleistet sein, dass alle hier hergestellten oder hierher importierten Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen. Diese Harmonisierungsrechtsvorschriften sind im Anhang I der Verordnung zu finden. Von der Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit sind die folgenden Rechtssetzungen (nicht abschließend) der Europäischen Union betroffen: Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe „POP-VO“ Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken, „Decopaint-RL“, in nationales Recht umgesetzt mit der ChemVOCFarbV Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, „REACH-VO“ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, „CLP-VO“ Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase, „F-Gase-VO“ Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

CLP Wissenswertes Mitteilungspflicht bei der CLP-Verordnung für Inverkehrbringer gefährlicher Gemische Ansprechpartner

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, genannt CLP-Verordnung (eng.: c lassification, l abelling and p ackaging), ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten und beruht auf dem global harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Eines der Hauptziele der CLP-Verordnung besteht in der Festlegung, ob ein Stoff oder Gemisch Eigenschaften aufweist, die zur Einstufung als gefährlich führen. Aufgrund dieser Einstufung müssen Kennzeichnungen in Form von Gefahrensymbolen (Piktogramme in Form Rauten in weiß mit roter Umrandung) und Gefahrenhinweise (z.B. Art der Gefahr für die Gesundheit bzw. H-Sätze, eng.: h azard statments) auf der Verpackung angebracht werden. Die Gefahrenkennzeichnung mit Hilfe von Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblättern ermöglicht ebenfalls die Mitteilung der Gefahreneinstufung an den Anwender eines Stoffes oder Gemisches, um diesen auf die Gefahr und die Notwendigkeit, den damit verbundenen Risiken entgegenzuwirken, aufmerksam zu machen. Die Hersteller und Importeure von Stoffen sind verpflichtet, Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen für die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis ( C&L-Verzeichnis ) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu melden. Weitere Informationen können von den Seiten der ECHA abgerufen werden. Nach Artikel 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-Verordnung besteht für Inverkehrbringer von gefährlichen Gemischen eine Mitteilungs- und Informationspflicht zur Gefahreneinstufung des Gemisches. Basierend auf §16e Abs 1 ChemG wird das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als zu informierende Stelle ausgewiesen. Schnittstelle Mitteilungspflicht: Unabhängig ihrer Einstufung besteht eine direkte Mitteilungspflicht ans BfR neben Artikel 45 für alle Produkte, die dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) unterliegen. Stellt ein Wasch- bzw. Reinigungsmittel ein nach der CLP-Verordnung gefährliches Gemisch dar, muss nach den Vorgaben von Artikel 45 der CLP-Verordnung eine Meldung erfolgen, eine gesonderte Meldung im Sinne des WRMG ist dann nicht mehr notwendig. Ansprechpartner für Unternehmen in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Chemikaliensicherheit. Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt über die REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle an. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

Nationales Recht Chemikaliengesetz Chemikalien-Verbotsverordnung Gefahrstoffverordnung

Das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) ist das zen­trale Gesetz in Deutschland und vereint verschie­dene Ziele des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes. Es enthält insbesondere Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung des EU-Rechtes, insbesondere zur Durchführung der REACH-Verordnung, CLP-Verordnung, Biozid-Verordnung und zur F-Gas-Verordnung. Weitere Schwerpunkte sind: ergänzende Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische Vorschriften bezüglich der Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen Ermächtigung zu Verboten/Beschränkungen sowie Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten Durchführung von Stoffprüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) Konkretisiert werden die Anforderungen des ChemG durch verschiedene Verordnungen des allgemeinen als auch des speziellen Stoffrechts. Auf Grundlage der im Chemikaliengesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung wurden insbesondere folgende Verordnungen erlassen: Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) Die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV ) regelt: Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können Anforderungen sind, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind: 1. die Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht 2. die Sachkunde 3. die Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte 4. das Selbstbedienungsverbot für bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische 5. die Beschränkungen für den Versandhandel In Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV sind die Stoffe und Gemische aufgelistet, die auf Grund ihres Gefahrenpotentials den Abgabeanforderungen der Verordnung unterliegen. Wer derartige Stoffe und Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Sachsen-Anhalt die unteren Chemikaliensicherheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten erleichterte Abgabebestimmungen. Wer Stoffe und Gemische an diesen Empfängerkreis abgibt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit . Zur Übermittlung der Anzeige wird ein entsprechendes Formular bereitgestellt. Zur Abgabe der in Anlage 2 genannten Stoffe und Gemische ist nur berechtigt, wer die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat. Gemäß § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV kann die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden durch eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung bei der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV) und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV). den Erwerb einer anderweitigen Qualifikation (z.B. Approbation als Apotheker) gemäß § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV). Eine Sachkunde benötigt, wer Produkte mit folgender Kennzeichnung abgibt: Weiterführende Informationen finden Sie in der Bekanntmachung zum Sachkundenachweis nach §11 ChemVerbotsV . Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfung ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit. Hinweis: Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und bestimmten Biozidprodukten sind gesonderte Anforderungen an die Sachkunde zu beachten. Zur Abnahme von Sachkundeprüfungen oder der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV berechtigt sind neben den jeweils zuständigen Behörden der Länder auch behördlich anerkannte Einrichtungen. Eine Übersicht der anerkannten Einrichtungen zur Abnahme der Sachkundeprüfungen bzw. zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen finden Sie unter "Thema Chemikalien-Verbotsverordnung" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) . Weiterführende Informationen bezüglich der Anforderungen an die Sachkundeprüfung, die Fortbildungsveranstaltungen sowie deren Durchführung finden Sie in den Hinweisen und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) beinhaltet Regelungen zur Stoffinformation (Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung), Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie Beschränkungen für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Es wurden Ziele, grundsätzliche Anforderungen und Handlungsoptionen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen formuliert. In Sachsen-Anhalt ist gemäß § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht (ChemZustVO) bei Angelegenheiten des Arbeitsschutzes das Landesamt für Verbraucherschutz für Maßnahmen der Überwachung zuständig. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium

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